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Solothurn Obergericht Strafkammer 08.01.2019 STBER.2018.79

January 8, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,566 words·~1h 8min·4

Summary

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber   

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Miescher

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst

3.    C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fürst

Beschuldigte und Anschlussberufungskläger

betreffend     gewerbsund bandenmässiger Diebstahl etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 8. Januar 2019:

1.    Staatsanwältin D.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3.    Rechtsanwalt Andreas Miescher, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4.    B.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

5.    Rechtsanwalt Dominik Probst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6.    C.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

7.    Rechtsanwalt Thomas Fürst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___;

8.    E.___, Dolmetscherin.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und weist die anwesende Dolmetscherin zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht hin. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. August 2018 zusammen, gegen welches die Staatsanwaltschaft Berufung erhob und alle drei Beschuldigten die Anschlussberufung erklärten. Der Vorsitzende erörtert in der Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil aufgrund der ergriffenen Rechtsmittel vom Obergericht zu prüfen ist, und er nennt die unangefochten gebliebenen, bereits rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.4.).

Der Vorsitzende skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahmen der Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort der Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 8. Januar 2019 um 16:30 Uhr.

Der Vorsitzende hält fest, das Berufungsgericht gehe in Bezug auf den in AKS Ziff. 1.3, 2.3 und 3.3 genannten Tatzeitpunkt des 15. September 2017 von einem offensichtlichen Verschrieb aus. Als Tatzeitpunkt des Vorfalls in Chénens sei stattdessen der 14. September 2017 zu bezeichnen.

Des Weiteren werden die amtlichen Verteidiger vom Vorsitzenden gebeten, ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren Staatsanwältin D.___ zur Einsicht vorzulegen.

Zur Orientierung der Beschuldigten umschreibt der Vorsitzende in wenigen Worten den Gegenstand der Berufungsverhandlung und bittet die Dolmetscherin, die entsprechenden Ausführungen zu übersetzen.

Staatsanwältin D.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Auch die amtlichen Verteidiger haben weder Vorfragen noch Vorbemerkungen. Sie legen ihre Honorarnoten ins Recht und bedienen auch Staatsanwältin D.___ mit einem Exemplar.

Es folgen – nach jeweils vorgängigem Hinweis auf ihr Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern – die Befragungen der Beschuldigten unter Mitwirkung der Dolmetscherin in folgender Reihenfolge: 1. A.___, 2. B.___, 3. C.___ (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 8.1.2019).

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Anschliessend erkundigt sich der Vorsitzende bei den Parteien, ob eine mündliche Urteilseröffnung verlangt werde. Sofern dies nicht der Fall sei, könnte das letzte Wort der Beschuldigten mit deren Zustimmung vorgezogen und die Dolmetscherin unmittelbar darauf entlassen werden.

Staatsanwältin D.___ führt aus, sie selber verlange keine mündliche Urteilseröffnung und werde sich nach den entsprechenden Wünschen der anderen Parteien richten.

Rechtsanwalt Miescher und Rechtsanwalt Probst erklären, ihre Mandanten (A.___, B.___) würden eine schriftliche Urteilseröffnung bevorzugen. Rechtsanwalt Fürst gibt demgegenüber bekannt, sein Mandant (C.___) wünsche eine mündliche Urteilseröffnung.

Der Vorsitzende erklärt, dass das Urteil des Berufungsgerichts mündlich eröffnet werde.

Hierauf stellt und begründet Staatsanwältin D.___ für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge:

« A. betreffend A.___

  1.  A.___ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageschrift Ziff.1), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.3) schuldig zu sprechen.

  2.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 135 Tagen und unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts am 28. Januar 2018.

  3.  A.___ sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

  4.  Das Honorar der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Miescher sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

5.  A.___ seien die ihn betreffenden Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2'013.00 und ein Drittel der Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.

B. betreffend B.___

1.  B.___ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 1), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.3) schuldig zu sprechen.

2.  B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 135 Tagen und unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts am 28. Januar 2018.

3.  B.___ sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

4.  Das Honorar der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Probst sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

5.  B.___ seien die ihn betreffenden Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2’113.00 und ein Drittel der Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.

C. betreffend C.___

1.  C.___ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 1), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageschrift Ziff. 2.2 und 2.3) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.3) schuldig zu sprechen.

2.  C.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 135 Tagen und unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts am 28. Januar 2018.

3.  C.___ sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

4.  Das Honorar der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Fürst sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

5.  C.___ seien die ihn betreffenden Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2'013.00 und ein Drittel der Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Es folgt das Plädoyer von Rechtsanwalt Andreas Miescher im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___. Der amtliche Verteidiger verweist auf seine bereits in der Anschlussberufungserklärung vom 26. November 2018 formulierten Anträge, die er anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt und die wie folgt lauten:

« 1. Der Beschuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a.  des mehrfachen versuchten Diebstahls in Derendingen, Lovens und Chénens;

  b.  der Sachbeschädigung in Chénens;

c.  des Hausfriedensbruchs in Chénens.

2.  Der Beschuldigte sei – unter Anrechnung der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen Vollzugs – zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und umgehend freizulassen.

3.  Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.00 pro Tag Überhaft zu bezahlen.

4.  Es sei keine Landesverweisung anzuordnen.

5.  Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der Honorarnote zu genehmigen und vom Staat zu tragen.

6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Hierauf stellt und begründet Rechtsanwalt Dominik Probst im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ folgende Anträge:

« 1.  Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf:

  -    des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 1 StGB gemäss Ziff. 1.1 - 1.3 der Anklage.

2.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen:

     -    mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB

i.   begangen in der Zeit vom 9. September 2017, ca. 16:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca. 00:50 Uhr, in Derendingen;

ii. begangen in der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca. 00:50 Uhr in Lovens.

3.  Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen.

4.  Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen; der Landesverweis sei im SIS nicht auszuschreiben.

5.  Die bisher ausgestandene Haft von 481 Tagen sei gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

6.  Dem Beschuldigten sei wegen übermässigem Freiheitsentzug gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag in Überhaft zuzusprechen.

7.  Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu genehmigen und vom Staat zu tragen.

8.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Es folgt der Parteivortrag von Rechtsanwalt Thomas Fürst im Namen und Auftrag des Beschuldigten C.___. Die vom amtlichen Verteidiger zu Beginn seines Plädoyers abgegebenen schriftlichen Anträge, die als verlesen gelten, lauten wie folgt:

« 1.  Es sei festzustellen, dass das Verfahren gegen C.___ betreffend die folgenden Vorwürfe rechtskräftig eingestellt wurde:

-       Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, angeblich begangen in der Zeit vom 9. September 2017, ca. 16:00 Uhr, bis 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, in Derendigen;

-       Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, angeblich begangen in der Zeit vom 9. September 2017, ca. 16:00 Uhr, bis 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, in Derendingen.

  2.  C.___ sei freizusprechen von den Vorwürfen

       -    des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB;

       -    des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB;

       -    der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, angeblich begangen

            -    in der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca. 09:00 Uhr, in Lovens und

            -    am 14. September 2017, ca. 23:35 Uhr, in Chénens;

       -    des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art 186 StGB, angeblich begangen

            -    in der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca. 09:00 Uhr, in Lovens und

            -    am 14. September 2017, ca. 23:35 Uhr, in Chénens.

  3.  C.___ sei schuldig zu sprechen

       -    der Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB,     begangen in der Zeit vom 9. September 2017, ca. 16:00 Uhr, bis 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, in Derendingen;

       -    der mehrfachen Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 und Art. 25 StGB, begangen

            -    in der Zeit vom 14. September 2017, ca. 18:00 Uhr, bis 15. September 2017, ca. 09:00 Uhr, in Lovens und

            -    am 14. September 2017, ca. 23:35 Uhr, in Chénens.

  4.  C.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts zu verurteilen.

  5.  Gegen C.___ sei keine Landesverweisung auszusprechen.

  6.  Es sei festzustellen, dass Ziff. II (Zivilforderungen) des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

7.  Die Verfahrenskosten seien praxisgemäss festzusetzen und zu verlegen.

8.  Es sei festzustellen, dass Ziff. III.3. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren) des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

9.  Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gemäss der eingereichten Honorarnote zu genehmigen und vom Staat zu tragen.»

Staatsanwältin D.___ verzichtet ausdrücklich auf eine Replik, so dass auch von den anderen Parteivertretern kein zweiter Parteivortrag folgt.

Abschliessend machen die drei Beschuldigten unter Mitwirkung der Dolmetscherin sinngemäss wie folgt von ihrem Recht auf das letzte Wort Gebrauch:

-     A.___: Er wolle sich nochmals für das, was passiert sei, entschuldigen. Er wolle, auch wenn es schwer zu glauben sei, festhalten, dass sich dies nicht wiederholen werde. Er werde sich selber nie wieder in eine solche Situation bringen.

-     B.___: Er wolle sich vor allen Anwesenden entschuldigen. Er verspreche, dass er in seinem Leben nie wieder einen Gerichtssaal als beschuldigte Person betreten werde.

-     C.___: Natürlich könne er weder die Zeit zurückdrehen noch die begangenen Fehler reparieren. Er stehe dazu, dass er Sachen falsch gemacht habe. Er werde dafür sorgen, dass sich dies nicht wiederholen werde.

Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt Dominik Probst vor der Urteilseröffnung nicht in die Kanzlei zurückkehren, sondern vor Ort bleiben wird, wird die mündliche Urteilseröffnung nach vorgängiger Absprache mit allen Anwesenden auf 15:00 Uhr vorverlegt. Damit endet um 10:50 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 8. Januar 2019 um 15:00 Uhr vor Obergericht:

1.    Staatsanwältin D.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3.    Rechtsanwalt Andreas Miescher, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4.    B.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

5.    Rechtsanwalt Dominik Probst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6.    C.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

7.    Rechtsanwalt Thomas Fürst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___;

8.    E.___, Dolmetscherin.

Der Vorsitzende begrüsst die Parteien mit ihren Vertretern und stellt fest, dass alle vorgeladenen Personen zur mündlichen Urteilseröffnung erschienen sind. Anschliessend erteilt er dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort. Dieser gibt vorab bekannt, dass die Begründung des Urteils im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung summarisch ausfallen und sich auf das Wesentliche beschränken werde. Die ausführliche Begründung werde dem schriftlichen Berufungsurteil zu entnehmen sein.

Der Referent umreisst die Funktionen der Anklageschrift und begründet, weshalb das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint hat. In der Folge legt er in Bezug auf die einzelnen Vorhalte die Beweisergebnisse dar und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Anschliessend erläutert er die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren, gewichtet diese und nennt die konkret ausgefällten Strafen. Ebenso thematisiert er die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Landesverweisungen und teilt die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit.

Der Referent formuliert abschliessend die Kernsätze des Urteils, die sogleich von der Dolmetscherin für die Beschuldigten übersetzt werden. Damit enden seine Ausführungen zum ausgefällten Berufungsurteil.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sei und den Parteien zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt werde. Die Dolmetscherin orientiert in der Folge die Beschuldigten über den Verfahrensgegenstand der Sicherheitshaft. Nachdem alle Parteivertreter sich zur Frage der Sicherheitshaft geäussert haben, zieht sich das Berufungsgericht kurz zur geheimen Beratung zurück. Anschliessend eröffnet der Vorsitzende den Parteien den Beschluss betreffend Sicherheitshaft und begründet diesen kurz. Wiederum übersetzt die Dolmetscherin die wesentlichen Punkte für die Beschuldigten. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass den Parteivertretern das Urteilsdispositiv sowie der begründete Beschluss betreffend Sicherheitshaft in den nächsten Tagen (innert kürzester Frist) zugestellt werden. Abschliessend weist er darauf hin, dass der Empfang des schriftlichen Beschlusses betreffend Sicherheitshaft diesbezüglich die Rechtsmittelfrist auslöse, während die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv lediglich der Orientierung diene und die Beschwerdefrist erst ab Empfang des motivierten Berufungsurteils zu laufen beginne.

Die mündliche Urteilseröffnung mit der daran anschliessenden Haftverhandlung wird um 16:10 Uhr vom Vorsitzenden geschlossen und die Beschuldigten werden von den Polizisten zurück in die Justizvollzugsanstalten gebracht.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 14. September 2017, um ca. 23:45 Uhr, wurde in Chénens (FR) ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus gemeldet. Die Täterschaft war durch die Liegenschaftseigentümerin überrascht worden und geflohen. Bei der unverzüglich eingeleiteten Nahfahndung konnten A.___ (Beschuldigter 1), B.___ (Lenker, Beschuldigter 2) und C.___ (Beschuldigter 3), allesamt rumänische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, in einem VW Polo mit rumänischen Kontrollschildern in Neyruz, Fahrtrichtung Matran (AS 218), angehalten werden. In einem versteckten Fach hinter der Mittelkonsole des Fahrzeugs konnten nebst drei Paar Handschuhen zwei Armbanduhren gefunden werden, welche nach den Aussagen des Beschuldigten 1 bei einem Einbruchdiebstahl gestohlen worden seien. Er selbst habe diese Uhren im VW Polo versteckt. Im Kofferraum versteckt wurde ein Brecheisen entdeckt. Wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstahl wurden die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Freiburg in Untersuchungshaft genommen (vgl. Strafanzeige vom 11.12.2017, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 026 ff., im Folgenden: AS 026 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter den Vorhalten 1.3., 2.3. und 3.3. abgehandelt.

In der gleichen Nacht wurde in Lovens (FR) ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus versucht, festgestellt am Morgen des 15. September 2017 um 09:00 Uhr (vgl. Strafanzeige vom 11.12.2017, AS 018 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter den Vorhalten 1.2., 2.2. und 3.2. abgehandelt.

Am Montag, 18. September 2017, wurde der Polizei Kanton Solothurn ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus in Derendingen gemeldet. Die Tatzeit konnte – vorerst (d.h. vor Kenntnis der Verhaftung der Beschuldigten im Kanton Freiburg am frühen Morgen des 15.9.2017, vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. II.1.2, 2. Alinea) –auf eine Zeitspanne zwischen dem 9. und dem 18. September 2017 eingegrenzt werden. Dabei konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten 1 ergab. Ebenso konnten Tatortspuren gesichert werden, welche mit den Schuhsohlenprofilen der Beschuldigten 1 und 3 übereinstimmten (vgl. Strafanzeige vom 6.10.2017 und Erledigungsbericht vom 8.12.2017, AS 007 ff.). In der Anklageschrift wird dieser Vorgang unter den Vorhalten 1.1., 2.1. und 3.1. abgehandelt.

Die drei Beschuldigten anerkannten im Laufe des Verfahrens, die drei dargelegten Diebstahlsdelikte begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anerkannte bezüglich der beiden Freiburger Delikte den Gerichtsstand.

2. Mit Anklageschrift vom 23. März 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung der drei Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS 001 ff.).

3. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. August 2018 das Verfahren bezüglich der Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 2.1. und 3.1. ein (kein gültiger Strafantrag). Bezüglich AKS Ziff. 2.2. und 3.2. wurde ein entsprechender Antrag von der Vorinstanz abgewiesen.

Gleichentags fällte es folgendes Strafurteil:

« I.   Schuld und Strafe

1.    A.___ hat sich des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

3.    An die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden A.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

4.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und weiterhin dort verbleibt.

5.    A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.    B.___ hat sich des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

7.    B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

8.    An die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden B.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

9.    Es wird festgestellt, dass sich B.___ seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und weiterhin dort verbleibt.

10.  B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

11.  C.___ hat sich des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

12.  C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

13.  An die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden C.___ 135 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

14.  Es wird festgestellt, dass sich C.___ seit dem 29. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und weiterhin dort verbleibt.

15.  C.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

II.         Zivilforderungen

1.         A.___, B.___ und C.___ haben F.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 200.00 zu bezahlen.

2.         A.___, B.___ und C.___ haben G.___ unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 487.00 zu bezahlen.

3.         Die Genugtuungsforderung von G.___ gegenüber A.___, B.___ und C.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

III.        Entschädigungen und Kosten

1.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf CHF 12'008.95 (15.9 Stunden bis 31.12.2017 und 39.27 Stunden ab 01.01.2018, inkl. Auslagen von CHF 197.10 und MWST zu 8 % von CHF 244.75, Auslagen von CHF 486.75 und MWST zu 7.7 % von CHF 581.75 sowie nicht MWST-pflichtige Auslagen von CHF 568.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf CHF 11'397.20 (14.4 Stunden bis 31.12.2017 und 36.35 Stunden ab 01.01.2018, inkl. Auslagen von CHF 408.25 und MWST zu 8 % von CHF 240.00, Auslagen von CHF 1'030.75 und MWST zu 7.7 % von CHF 583.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird auf CHF 11'011.00 (11.21 Stunden bis 31.12.2017 und 36.75 Stunden ab 01.01.2018, inkl. Auslagen von CHF 199.20 und MWST zu 8 % von CHF 177.35, Auslagen von CHF 653.20 und MWST zu 7.7 % von CHF 559.65 sowie nicht MWST-pflichtige Auslagen von CHF 788.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

4.    An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 11'010.00, haben A.___, B.___ und C.___ jeweils 1/3, somit CHF 3'670.00 zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'400.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 9'610.00 belaufen und A.___, B.___ und C.___ jeweils CHF 3'203.35 bzw. CHF 3'203.30 zu bezahlen haben.»

4. Gegen das Urteil wurden folgende Rechtsmittel erklärt:

-        Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Berufungserklärungen vom 26. Oktober 2018 bezüglich aller drei Beschuldigter einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und einer längeren Landesverweisung.

-        Der Beschuldigte 1 liess am 26. November 2017 die Anschlussberufung erklären mit dem Begehren, er sei wegen mehrfachen versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in je einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und umgehend aus der Haft zu entlassen. Pro Tag Überhaft sei er mit CHF 200.00 zu entschädigen. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.

-        Der Beschuldigte 2 liess am 26. November 2018 die Anschlussberufung erklären und liess einen Freispruch vom Vorhalt des bandenmässigen Diebstahls beantragen. Zudem sei die Strafe angemessen zu reduzieren und es sei ihm nur 1/6 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er sei mit einem Landesverweis von mindestens 5 Jahren einverstanden.

-        Der Beschuldigte 3 liess am 26. November 2018 die Anschlussberufung erklären und beantragen, er sei von den Vorhalten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu – teilweise versuchtem – Diebstahl sei er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Für die ausgestandene Überhaft sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Die ausgesprochene Landesverweisung sei ersatzlos zu streichen.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-        Dispositivziffer I.1. (teilweise): Schuldspruch für den Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss AKS Ziff. 2.3 und 3.3;

-        Dispositivziffer I.6. (teilweise): Schuldspruch für den Beschuldigten 2 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AKS Ziff. 2.2, 2.3, 3.2 und 3.3;

-        Dispositivziffer II.1./2.: zugesprochene Zivilforderungen an die Geschädigten in Lovens und Chénens;

-        Dispositivziffer II.3.: Verweis der Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg;

-        Dispositivziffern III.1./2./3. (je teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger.

5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2018 wurde für die Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht Sicherheitshaft angeordnet, dementsprechend wurden die Haftentlassungsgesuche der Beschuldigten abgewiesen. Am 4. Dezember 2018 wurde auf den 8. Januar 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen.

II. Formelles und Sachverhalt

1. Anklagegrundsatz

Vor dem Berufungsgericht wurde von den Beschuldigten in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt.

1.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

1.2 Ein Rügekomplex betrifft die zeitliche Umschreibung der Vorhalte in der Anklageschrift:

-        In den Ziffern 1.3, 2.3 und 3.3 der Anklageschrift wird in Bezug auf die Handlungen in Chénens als Deliktszeit der 15. September 2017, ca. 23:35 Uhr, bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, richtig wäre der späte Abend des 14. September 2017: Die Beschuldigten wurden am frühen Morgen des 15. September 2017 von der Polizei angehalten und in der Folge festgenommen. Zu Beginn der Berufungsverhandlung erfolgte diesbezüglich denn auch ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Dieser offensichtliche Fehler wurde von allen Verfahrensbeteiligten erkannt und führte in keiner Weise zu einer Einschränkung der Verteidigungsrechte. Es wurden hinsichtlich der genannten Anklagepunkte denn von Seiten der Beschuldigten auch keine Freisprüche, Einstellungen oder die Rückweisung der Anklageschrift verlangt.

-        Gleiches gilt für die Tatzeitumschreibung in den Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1. der Anklageschrift bezüglich der Handlungen in Derendingen: Hier wird als Tatzeit die Zeitspanne zwischen dem 9. und dem 18. September 2017 genannt, entsprechend den Ausführungen der Geschädigten (in dieser Zeit war das betroffene leerstehende Einfamilienhaus nicht besucht worden). Diese Tatzeitumschreibung wurde vom Beschuldigten 2 vor Obergericht als ungenau gerügt. Auch hier hätte in der Anklage die mögliche Tatzeit auf den Zeitraum vom Abend des 9. September 2017 bis zum späten Abend des 14. September 2017 beschränkt werden müssen. Aber auch diese Ungenauigkeit bewirkte keinerlei Einschränkung der Verteidigungsrechte.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit in beiden Fällen zu verneinen.

1.3 Gerügt wurde vom Beschuldigten 3, aus der Anklageschrift ergebe sich keine genügend klare Umschreibung für den Vorhalt seiner Mittäterschaft an den Delikten gemäss den Ziffern 2.2., 2.3., 3.2. und 3.3. (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch). Auch dem kann nicht gefolgt werden: In den «Vorbemerkungen» der Anklageschrift wird zur Frage der Mittäterschaft ausgeführt, diese ergebe sich bezüglich der drei Beschuldigten aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung, der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung sowie der Aufteilung des Deliktsgutes, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie mit ihm stand oder fiel, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als Hauptbeteiligte dastehen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten die Gebäude bzw. Grundstücke betreten, während der Beschuldigte 3 jeweils «Schmiere» gestanden sei. Aufgrund der Mittäterschaft müsse er sich sämtliche Handlungen der übrigen Beteiligten anrechnen lassen. Diese Ausführungen mögen etwas stereotyp sein, damit war für den Beschuldigten 3 aber klar, mit welcher Begründung er der Mittäterschaft nicht nur bei den Diebstahlsdelikten, sondern auch bei den Delikten der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeklagt wurde, auch wenn in den anschliessenden betreffenden Ziffern 2.2., 2.3., 3.2. und 3.3. der Anklageschrift keine expliziten Tatbeiträge von ihm genannt werden. Die Beurteilung, ob ihm die Tathandlungen der beiden Mitbeschuldigen wie vorgehalten zugerechnet werden können, ist dann bei der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Auch hier liegt kein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vor.

1.4 Letztlich wurde unter dem Titel «Verletzung des Anklagegrundsatzes» vom Beschuldigten 2 geltend gemacht, im Fall von AKS Ziff. 3.1. sei das vorgehaltene Deliktsgut bzw. im Fall von AKS Ziff. 2.2. ein Sachschaden nicht nachgewiesen, es gebe keine Belege für die in der Anklage vorgehaltenen Werte. Dabei handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung, die nachfolgend zu klären sind, und nicht um eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3. Unbestrittener Sachverhalt

Von den Beschuldigten wird der ihnen in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt in den Grundzügen anerkannt. Die drei Diebstahlsdelikte sind demnach wie folgt abgelaufen:

-        Derendingen: Die Täterschaft beschädigte auf der Terrasse den geschlossenen Fensterladen und versuchte ohne Erfolg die Terrassentüre aufzuwuchten. Danach wurde die Scheibe der Terrassentüre eingeschlagen, so dass die Täter in das Einfamilienhaus eindringen und dieses durchsuchen konnten. Mitgenommen haben sie gemäss der Beweiswürdigung der Vorinstanz zumindest zwei Armbanduhren. Von den Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass sie bei diesem Einbruch Deliktsgut erbeutet haben. Der Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude «Schmiere». Das Haus war zur Tatzeit unbewohnt (der Besitzer war im Altersheim).

-        Lovens: Die Täterschaft wuchtete mit einem unbekannten Werkzeug die Freisitztüre des Einfamilienhauses auf, drang aber aus unbekannten Gründen nicht ein und verliess den Tatort ohne Deliktsgut. Bestritten wird, dass dabei ein Sachschaden verursacht und der Hausfriedensbruch vollendet wurde. Der Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude «Schmiere». Die Bewohner waren zur Tatzeit ferienhalber abwesend. Vor der Vorinstanz wurde zudem das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags bestritten.

-        Chénens: Die Täterschaft wuchtete mit einem unbekannten Werkzeug das Kellerfenster auf und drang danach in das Einfamilienhaus ein. Dabei wurden sie von der Wohnungseigentümerin überrascht und sie ergriffen sofort ohne Deliktsgut die Flucht. Der Beschuldigte 3 stand vor dem Gebäude «Schmiere».

Die bestrittenen Sachverhaltsfragen sind nachfolgend zu prüfen, wobei die unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsfragen ebenfalls beantwortet werden (vgl. nachfolgende Ziff. II.5). In Ziff. III. wird schliesslich die rechtliche Frage der qualifizierten Tatbegehung (Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) separat behandelt.

4. Wesentliche Aussagen der Beschuldigten

4.1 Bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg bestritten die drei Beschuldigten – allseits noch ohne Wissen um die in Derendingen gesicherten Spuren – sämtliche Vorhalte, sie hätten keine Straftaten begangen. Sie wüssten nichts von den aufgefundenen Handschuhen und den Uhren, seien nur auf der Durchreise und hätten das erste Mal im Leben mit der Justiz zu tun (AS 241 ff., 346 ff., 368 ff. und 496 ff., wobei der Beschuldigte 3 im Gegensatz zu den beiden Mitbeschuldigten auf seine kurz vorher abgesessene Gefängnisstrafe hinwies). Dabei blieben die Beschuldigten 1 und 3 auch anlässlich der Ersteinvernahme durch die Staatsanwältin im Kanton Solothurn (AS 294 ff., 538 ff.), einzig der Beschuldigte 2 räumte im Verlaufe der Ersteinvernahme durch die Staatsanwältin eine gewisse Mitschuld an den Delikten ein, er sei dabei der Chauffeur gewesen (AS 406 ff.). Bei ihren ausführlichsten Aussagen nach der Überstellung in den Kanton Solothurn äusserten sich die Beschuldigten – in chronologischer Reihenfolge – wie folgt:

4.2 Der Beschuldigte 2 bezeichnete sich als Chauffeur bei zwei Einbrüchen im Kanton Freiburg und einem im Kanton Solothurn, an die Ortschaften und Zeiten könne er sich nicht mehr erinnern (Befragung vom 24.10.2017, AS 072 ff.). Ob die beiden anderen Beschuldigten überhaupt etwas gestohlen hätten, könne er nicht sagen. Seine vorgängigen Aussagen bei der Hafteinvernahme hätten darauf beruht, was ihm die beiden Anderen gesagt hätten. Zu den Rollen der beiden Anderen könne er nichts sagen, er kenne sie seit der Schulzeit. Die Beiden seien Cousins. Einen Bezug zur Schweiz habe er nicht, sie seien auf der Durchreise gewesen. Eingereist seien sie glaublich am 9. September 2017 von Frankreich her. Einbrüche seien nicht von Anfang an abgemacht gewesen. Warum sie das dann gemacht hätten, wisse er nicht. Übernachtet hätten sie auf Parkplätzen. Nur er sei gefahren, das Auto gehöre einem Verwandten von ihm. Sie seien einfach aufs Geratewohl gefahren ohne Plan. Sie seien immer zusammen gewesen. Geld habe er von daheim mitgenommen. An Derendingen erinnere er sich nicht. Die beiden im Auto aufgefundenen Uhren kenne er nicht, ebenso wenig die Handschuhe. Zwei Paar Handschuhe hätten die beiden anderen Männer gebraucht, ein Paar habe er in Italien zum Tanken gebraucht. Wie und wo die Beiden diese gebraucht hätten, wisse er nicht. Sie seien einfach mit den Handschuhen aus dem Auto gegangen. Dies sei am Abend gewesen. Was sie gemacht hätten, wisse er nicht. Wie er heute wisse, sei das in den Kantonen Solothurn und Freiburg gewesen. Diese hätten ihm einfach gesagt, er solle hier halten, sonst nichts. Er habe sich damals gedacht, sie würden einbrechen. Wissen tue er dies erst jetzt. Das Brecheisen sei gebraucht worden, um in Häuser einzubrechen. Ja, die beiden Kollegen hätten dieses jeweils mitgenommen, wenn sie am Abend das Auto verlassen hätten. Ja, er habe gewusst, wofür sie hinausgehen würden, nicht aber, wo genau sie hingehen würden. Ja, er sei auch in Derendingen dabei gewesen. Das Haus habe er aber nie gesehen. Mit dem Einbruch habe er nichts zu tun. Seine Schuhabdrücke könne man unmöglich dort gefunden haben. Er sei nicht im Haus gewesen. Es sei aber möglich, dass die beiden Anderen den Einbruch gemacht hätten. Über die Rollenverteilung wisse er nichts, er sei nur der Chauffeur gewesen und sei immer im Auto geblieben. Die Beiden seien dann wieder zum Auto gekommen. Es habe nicht ein Bestimmter von ihnen die Idee zu den Einbrüchen gehabt, es sei mit dem Einverständnis aller passiert. Man habe das ein paar Tage nach der Einreise in die Schweiz so beschlossen. Es sei einfach ein spontanes Gespräch gewesen. Was in Derendingen gestohlen worden sei, wisse er nicht. Er habe das Deliktsgut nicht einmal gesehen. So habe dieses auch nicht aufgeteilt werden können. Sie hätten ihm nicht gesagt, ob sie etwas gestohlen hätten. Er habe aus Dummheit mitgewirkt bei den Einbrüchen. Nach dem Einbruch in Derendingen sei er weggefahren und habe auf der Autobahn irgendwo auf einem Parkplatz geparkt.

Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte 2 am 23. Januar 2018 (AS 157 ff.) seine Teilnahme an den Delikten. In Derendingen hätten sie nichts gestohlen. Sie hätten das Glas mit einem Schraubenzieher beschädigt. In Lovens hätten sie nichts beschädigt, das Fenster sei bereits offen gewesen. In Chénens hätten sie die Sachbeschädigung wieder mit dem Schraubenzieher verursacht. In Rumänien arbeite er in der Autowäscherei und als Chauffeur. Er könne sich nicht erinnern, wie viel er dort gearbeitet habe. Er habe ca. EUR 300.00 verdient, weniger als der Minimallohn. Er sei nicht vorbestraft, auch in anderen Ländern nicht. (Auf Vorhalt der Vorstrafen von einmal neun Monaten und einmal vier Jahren in Grossbritannien) Ja, das sei richtig, er habe davon rund 15 Monate abgesessen. Am 27. Februar 2017 sei er aus der Haft gekommen.

4.3 Der Beschuldigte 1 gab an (26.10.2017, AS 097 ff.), er sage nichts zu den Einbruchsvorwürfen. Wenn der Beschuldigte 2 diese eingestanden habe, habe dieser nicht die Wahrheit gesagt. Er könne sich erinnern, dass bei dem Fall, als sie danach verhaftet worden seien, jemand daheim gewesen sei. Dort hätten sie in ein Haus einbrechen wollen. Wo genau das gewesen sei, wisse er nicht. (Nach Rücksprache mit dem Verteidiger) Er gebe zu, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 korrekt seien, sie hätten versucht, in ein Haus im Kanton Freiburg einzubrechen. Ja, auch in Lovens hätten sie einbrechen wollen. Aber dort hätten sie nichts entwendet. Sie seien ab einem Tier (Hund oder Katze) erschrocken und wieder gegangen. Sachschaden hätten sie dort keinen verursacht. Ja, er und der Beschuldigte 2 seien dort schon auf dem Grundstück gewesen. Was der Beschuldigte 3 gemacht habe, wisse er nicht. Keiner habe eine bestimmte Rolle gehabt. Der Beschuldigte 3 sei hinter ihnen geblieben. Gefahren sei jeweils der Beschuldigte 2. Niemand habe konkret die Idee zum Einbruchdiebstahl gehabt, er wisse nicht einmal, wie sie dazu gekommen seien. Beim Einbruch in Chénens hätten sie bemerkt, dass ein Bewohner drin sei, da seien sie geflüchtet. Kurz danach habe sie die Polizei angehalten. Sachschaden hätten sie keinen verursacht, sie hätten nur ein Fenster geöffnet und dann eine Türe von innen geöffnet. Der Beschuldigte 2 sei durch das Fenster eingestiegen und habe die Türe von innen geöffnet. Da hätten sie schon bemerkt, dass jemand da sei. Er sei gar nicht ins Haus gekommen. Das Fenster sei nach innen schräg gestellt gewesen und sie hätten es eindrücken können ohne Schaden zu verursachen. Der Beschuldigte 3 sei irgendwo draussen im Garten gewesen und habe gewusst, was sie machten. Keiner habe konkret die Idee zu diesem Einbruch gehabt. Insgesamt hätten sie drei Einbrüche gemacht, zwei im Kanton Freiburg und einen im Kanton Solothurn. Sie seien auf der Durchreise gewesen nach Österreich und heim nach Rumänien, auf einer Spazierfahrt. Sie seien von Italien her in die Schweiz eingereist. Dies nicht mit dem Ziel, Einbrüche zu begehen. Er kenne die beiden Anderen seit der Kindheit, der Beschuldigte 3 sei sein Cousin. Die Nächte hätten sie im Auto verbracht. Gefahren sei immer der Beschuldigte 2. Gelebt habe er vom mitgenommenen Geld. Am Abend der Verhaftung hätten sie die Schweiz wieder verlassen wollen. Er glaube, die beiden Uhren stammten aus dem ersten Einbruch, aus Derendingen. Er habe diese im Auto versteckt. Die drei Paare Handschuhe habe er noch nie gesehen oder getragen. Zum Brecheisen könne er nichts sagen. Wenn der Beschuldigte 2 sage, dieses sei zum Aufbrechen von Fenstern oder Türen verwendet worden, sei das vielleicht so. Er habe es aber nicht benutzt. Er habe in der Schweiz nur drei Einbrüche begangen. In Derendingen sei die Scheibe zerbrochen, als sie die Terrassentüre aufgestossen hätten. Er habe versucht, mit dem Brecheisen die Türe aufzuwuchten. Dabei hätten sie versehentlich die Scheibe zerbrochen. Ja, der Beschuldigte 2 sei beim Einbruch dabei gewesen. Der Beschuldigte 3 habe glaublich beim Auto gewartet. Sie hätten zunächst geschaut, ob jemand da sei. Wenn der Beschuldigte 2 sage, er sei nicht mitgegangen, stimme das nicht. Es habe keine bestimmte Rollenverteilung gegeben. Die Häuser seien spontan ausgewählt worden. Sie hätten gedacht, es sei niemand im Haus, es habe kein Licht gehabt und auch beim Zerbrechen der Scheibe sei nichts passiert. Sie hätten nur die beiden Uhren gestohlen, Anderes anerkenne er nicht. Ob diese beiden Uhren von Derendingen seien, sei er sich nicht sicher. Bei den beiden Einbrüchen im Kanton Freiburg hätten sie aber nichts gestohlen, also seien diese Uhren von Derendingen. Den Sachschaden von CHF 2‘000.00 in Derendingen anerkenne er. Das Ganze sei aus Dummheit passiert. Die beiden Einbrüche im Kanton Freiburg hätten sie noch in der gleichen Nacht verübt. Beim letzten Delikt seien sie erschrocken, weil jemand daheim gewesen sei. Da hätten sie beschlossen, nach Rumänien zurück zu kehren.

Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte er am 23. Januar 2018 (AS 176 ff.) seine Angaben. Sie hätten das aber nicht gewerblich gemacht. In Derendingen hätten sie nichts genommen, zumindest nicht das von den Geschädigten angegebene Deliktsgut. In Lovens hätten sie Angst gehabt wegen einer Katze, die im Haus gewesen sei. Er habe Koch gelernt. Vor der Reise in die Schweiz habe er bei seinen Eltern gewohnt und diese hätten ihm Geld gegeben. Dazu habe er in einer Autowaschanlage gearbeitet. Er sei in Tschechien vorbestraft, er sei aber unschuldig gewesen, da er nur dabei gewesen sei. Er sei in Tschechien rund vier Jahre im Gefängnis gewesen, sei dann nach Rumänien transportiert worden, wo er weitere zwei Monate im Gefängnis habe bleiben müssen. Ja, er sei am 12. Juli 2017 aus der Haft entlassen worden. Warum er schon wieder rückfällig geworden sei, könne er sich selbst nicht erklären. Im Gefängnis habe er den Plan gefasst gehabt, ein neues Leben zu beginnen und dann sei es passiert, dass er hierher gekommen sei.

4.4 Der Beschuldigte 3 führte aus (27.10.2017, AS 127 ff.), er habe keine Einbrüche begangen. Ob seine beiden Kollegen so etwas gemacht hätten, wisse er nicht. Zu deren Aussagen könne er nichts sagen. Ja, er könne nun sagen, er sei mitbeteiligt gewesen bei den drei Fällen. Wo sie gewesen seien, könne er nicht sagen. Er erkenne die Liegenschaften auf den Fotos nicht. Er habe keine Rolle gespielt bei den Delikten, er sei im Auto geblieben und habe geschaut, ob jemand komme. Ja, er habe die Rolle eines Aufpassers gehabt und dies bei allen drei Delikten. Die andern Beiden seien zu den Häusern gegangen, ob und wer hinein gegangen sei, habe er nicht sehen können. Sie hätten ihm auch nichts gesagt und er habe nicht gefragt. Die Beiden seien aber immer zusammen zurückgekommen. Sie hätten vor dem Weggehen jeweils den Kofferraum geöffnet, er wisse aber nicht, was sie daraus genommen hätten. Handschuhe habe er nie gesehen. Ja, er sei sich bewusst gewesen, was die Beiden vorgehabt hätten. Er habe das aber nicht ernst genommen. Er wisse nichts von Sachschaden. Er wisse nichts von allfälliger Beute. Niemand habe die Idee gehabt, es sei einfach von selbst gekommen. Gefahren sei immer der Beschuldigte 2. Man habe die Häuser nicht bewusst ausgewählt. Er habe keinen Bezug zur Schweiz, sei zum ersten Mal hier. Eingereist seien sie über Frankreich zwecks Durchfahrt nach Rumänien. Der Beschuldigte 1 sei sein Cousin. Sie hätten im Auto geschlafen. Er habe vom Geld gelebt, das er mitgenommen gehabt habe, EUR 150.00. Am Abend der Verhaftung hätten sie die Schweiz wieder verlassen wollen. Von den beiden Uhren wisse er nichts, auch nicht von den drei Paar Handschuhen. Also, er habe die Handschuhe schon mal angefasst, als er einen runtergefallenen Rasierapparat habe aufheben wollen. Zu den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er (der Beschuldigte 3) diese beim Verlassen des Autos vor den Einbrüchen angezogen habe, sage er nichts. Von einem Brecheisen wisse er nichts. An das Haus in Derendingen auf den Fotos könne er sich erinnern. Er habe bei diesem Einbruch assistiert. (Auf Frage, wie er «assistiert» habe) Er sei eben draussen gewesen. Er habe «assistiert, wie man die Scheibe zerbreche». Die beiden hätten die Türe aufbrechen wollen und hätten das nicht geschafft. Da hätten sie die Scheibe zerbrochen, um einsteigen zu können. Das hätten die beiden Anderen gemacht. Wer das Brecheisen in der Hand gehabt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte 2 sei auch drin gewesen, er selbst nicht. Er sei in der Nähe gestanden. Niemand habe die Idee zu den Einbrüchen gehabt, das sei einfach so passiert. Ob sich jemand im Haus befunden habe, wisse er nicht. Was dort gestohlen worden sei, wisse er nicht. Gesucht hätten sie nach Geld und Uhren. Danach hätten die Beiden nichts über die Beute gesagt. Er wisse nichts von Deliktsgut. Den Sachschaden von CHF 2‘000.00 anerkenne er. Er habe aus Dummheit gehandelt. Ja, es sei alles in der gleichen Nacht passiert.

Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte 3 am 23. Januar 2018 (AS 167 ff.) seine Angaben. Er sei bei allen drei Vorfällen dabei gewesen, sei aber nicht in den Häusern gewesen. In Rumänien arbeite er ab und zu als Bauarbeiter oder als Autowäscher. Am Anfang habe er EUR 150.00 verdient, jetzt würde er EUR 500.00 erhalten. Er sei in Tschechien zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe davon fünf Jahre abgesessen. Dies sei für gleiche Delikte wie jetzt gewesen. Er sei am 12. Juli 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seine Rückfälligkeit könne er sich nicht erklären. Er sollte eine richtige Arbeit finden.

5. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

5.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag wird vom Bundesgericht definiert als «die Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt» (Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 30 StGB N 2). Eine Strafanzeige gilt als gültiger Strafantrag, wenn der Anzeigeerstatter seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Die rechtliche Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts obliegt den Strafbehörden (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV I E. 2a). Oftmals ergibt sich damit der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (vgl. Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 399). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO).

Es findet sich auf AS 023 f. das Formular «plainte pénale», gerichtet gegen «Unbekannt» und am 31. Oktober 2017 unterzeichnet vom Geschädigten und Bewohner des Einbruchsobjekts in Lovens (von der Vorinstanz wurde irrtümlich auf AS 032 verwiesen: AS 934). Mit dem Formular wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 30 StGB die Strafklage (plainte pénale) erhoben. Auch wenn gleichzeitig auf die Ausübung von Parteirechten im Strafpunkt verzichtet wurde und nur im Zivilpunkt Parteirechte wahrgenommen werden wollten, ist dies ein rechtsgültiger, fristgerechter Strafantrag. Der Strafantragsteller ist nicht verpflichtet, sich als Privatkläger im Strafpunkt zu konstituieren, was sich bereits aus der Konzeption von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO ergibt (vgl. auch Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 118 StPO N 4). Die Konstituierung als Privatkläger im Zivilpunkt setzt überdies die Ingangsetzung eines Strafverfahrens und den entsprechenden Willen des Privatklägers dazu voraus. Die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags ist damit erfüllt.

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende, Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14.4.2009 E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227 S. 232).

Im vorliegenden Fall reisten die drei Beschuldigten zusammen in die Schweiz ein und begingen zusammen innert kurzer Zeit mehrere Einbruchsdelikte. Alle gaben an, es sei eine gemeinsame Idee gewesen und alle beteiligten sich arbeitsteilig direkt an den drei Straftaten (weiteres dazu vgl. unten bei der Frage der Bandenmässigkeit). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie zu diesem Zweck überhaupt erst in die Schweiz einreisten (sog. Kriminaltouristen) – einen plausiblen Grund für ihre Fahrt quer durch Europa trotz fehlenden Finanzen mit Verübung mehrerer Einbruchsdelikte in der Schweiz gaben sie allesamt nicht an – und dass sie auch die Beute geteilt hätten. Ihr Vorbringen, sie hätten sich unmittelbar nach dem Delikt in Chénens über Österreich nach Rumänien heim geben wollen bzw. sie seien auf einer Durchreise von Italien nach Österreich gewesen, kann ihnen nicht abgenommen werden: sie reisten vor der Anhaltung und damit vor den Delikten im Kanton Freiburg eine längere Strecke in entgegen gesetzter Richtung, nämlich aus dem Mittelland nach Westen, zudem war im Zeitpunkt der Anhaltung im Navigationsgerät als Fahrtziel eine Adresse in Granges-Paccot gespeichert (AS 077). Zu diesen Plänen als reine Kriminaltouristen stand immerhin der Beschuldigte 3 in seinem Schlusswort vor Amtsgericht, indem er angab, nach seiner Entlassung nach fünf Jahren Gefängnis habe er gar kein Einkommen und keine Arbeit gehabt. So sei er «auf eine Art und Weise gezwungen gewesen, an Geld zu kommen» (AS 939). Nur der Vollständigkeit halber kann auch auf die einschlägigen Vorstrafen aller drei Beschuldigter hingewiesen werden. Sie handelten somit in Anwendung der umschriebenen Voraussetzungen als Mittäter, selbst wenn der Beschuldigte 3 jeweils die Rolle eines Aufpassers innehatte und nicht am (versuchten) Eindringen in die Einbruchsobjekte direkt beteiligt war. Dieser hat sich damit die Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 im Zusammenhang mit den Einbruchdelikten vollumfänglich anrechnen zu lassen.

5.3 Bezüglich des Diebstahls in Derendingen wird in AKS Ziffer 1.1 festgehalten, die Beschuldigten hätten sich «2 Herrenarmbanduhren, 1 Damenarmbanduhr, 2 Halsketten, 1 Plattenspieler und Werkzeug (Hammer, div. Schraubenzieher) angeeignet». Diese Auflistung basierte auf den Angaben in der Strafanzeige vom 6. Oktober 2017, welche von der Tochter des Hausbesitzers gemacht wurden. Nähere Angaben konnten dabei zu den genannten Gegenständen nicht gemacht werden (AS 008). Der Geschädigte oder seine Tochter wurden dazu auch nie befragt. Die Beschuldigten 1 und 2 haben bei der Schlusseinvernahme bestritten, bei diesem Vorfall Deliktsgut erlangt zu haben (vgl. Beschuldigter 1, AS 180: «Wir haben nichts mitgenommen. Also diese Herrenarmbanduhren und den Rest der Gegenstände haben wir nicht genommen»; Beschuldigter 2, AS 161: «Ich war dort, Sie haben Beweise, dass wir dort waren, aber wir haben nichts gestohlen.»). Der Beschuldigte 3 beschränkte sich bei der Schlusseinvernahme auf die Aussage, in Derendingen dabei gewesen zu sein, und machte überhaupt keine Angaben zur Deliktsbeute (vgl. AS 171). Die bei der Anhaltung der Beschuldigten im versteckten Fach unter der Mittelkonsole aufgefundenen Uhren konnten – wie auch aus dem polizeilichen Sicherstellungsbericht vom 29. November 2017 hervorgeht (AS 059, siehe auch AS 015 Ziffer 6.1) – keinem der angeklagten Delikte zugeordnet werden, insbesondere auch nicht demjenigen in Derendingen. Dementsprechend wurden sie auch nicht an den dortigen Geschädigten herausgegeben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf US 17, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten die zwei Uhren in Derendingen erbeutet hätten, findet in den Akten nicht die erforderliche Stütze. Zwar hat der Beschuldigte 1 bei der Polizei tatsächlich einmal angegeben, er glaube, die beiden bei ihnen gefundenen Uhren stammten vom ersten Einbruch, also aus Derendingen (vgl. AS 105, Antwort auf Frage 78, auch wiedergegeben unter vorstehende Ziff. II.4.3). Er begründete das aber in der Folge im Ausschlussverfahren: Da sie bei den beiden Einbrüchen im Kanton Freiburg sicher nichts gestohlen hätten, müssten die beiden Uhren aus dem Delikt in Derendingen stammen, was eben nicht der Fall ist. Später hat er wie die beiden anderen Beschuldigten bestritten, dass bei diesem Einbruch Deliktsgut erbeutet worden sei. Zu Gunsten der Beschuldigten ist bei dieser Beweislage davon auszugehen, dass beim Einbruch in das unbewohnte Haus in Derendingen ebenfalls kein Deliktsgut erbeutet werden konnte und es sich bei diesem Vorgang ebenfalls um einen nur versuchten Diebstahl gehandelt hat.

5.4 In Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 2.2 (Vorfall in Lovens) wurde bestätigt, dass ein Einbruchswerkzeug eingesetzt wurde. Alle Beschuldigten haben erstinstanzlich zudem gegenüber dem Hausbesitzer eine Schadenersatzforderung von CHF 200.00 anerkannt, was mittlerweile rechtskräftig festgestellt ist. Dabei handelte es sich nicht, wie dies von der Verteidigung vor Obergericht behauptet wurde, um eine Forderung mit Genugtuungscharakter, sondern um eine Schadenersatzleistung, wie dies in den Erwägungen und im Urteilsdispositiv auch unmissverständlich festgehalten wird. Das Verursachen von Sachschaden ist demnach rechtsgenüglich erstellt.

Gleiches gilt für den Schaden in Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.3 (Vorfall in Chénens; der diesbezügliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung wird einzig noch vom Beschuldigten 3 angefochten). Auch in Bezug auf diesen Vorfall haben die Beschuldigten gegenüber der Wohnungseigentümerin eine ausdrücklich als Schadenersatz bezeichnete Forderung von CHF 487.00 anerkannt. Der Beschuldigte 2 räumte zudem anlässlich der Schlusseinvernahme ausdrücklich ein, man habe vor Ort Sachbeschädigungen mit einem Schraubenzieher begangen (AS 163). Es ist demnach als erstellt zu betrachten, dass die Beschuldigten in Chénens dem Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.3 entsprechend das Kellerfenster und eine Holztüre vorsätzlich beschädigten.

Dass der Beschuldigte 3 nicht selber Sachen beschädigte, sondern vor Ort die Rolle des Aufpassers wahrnahm, bleibt für die rechtliche Würdigung ohne Relevanz. Aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung muss er sich, wie bereits vorne dargelegt (Ziff. II.5.2), die Tatbeiträge der anderen beiden Beschuldigten vollumfänglich anrechnen lassen.

Da sich keine weiteren rechtlichen Fragen stellen, sind die Schuldsprüche der Vor-instanz wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2.2 und 2.3) zu bestätigen.

5.5 Beim Vorhalt des Hausfriedensbruchs in Lovens ist die Anklageschrift widersprüchlich: Währenddem den Beschuldigten in AKS Ziff. 1.2 zunächst vorgehalten wird, sie seien in das Einfamilienhaus eingedrungen, wird im gleichen Absatz wenige Zeilen weiter unten festgehalten, sie hätten sich aus unbekannten Gründen nicht in das Einfamilienhaus begeben. In AKS Ziff. 3.2 werden zwei Teilvorhalte umschrieben: Die Beschuldigten hätten sich zum einen unrechtmässig gegen den Willen der Berechtigten Zutritt zum Einfamilienhaus verschafft (1. Teilvorhalt) und sich zum anderen darin unrechtmässig aufgehalten (2. Teilvorhalt). Zu Gunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie das Haus nicht betreten haben. Anders verhält es sich in Bezug auf den 1. Teilvorhalt von AKS Ziff. 3.2: Es ist unbestritten, dass sie sich gegen den Willen des Berechtigten auf den Freisitz begaben und sich Zutritt zur Liegenschaft verschafft haben (durch Aufwuchten der Freisitztüre). Wie aus der Fotos der Liegenschaft erkannt werden kann, ist der Freisitz erhöht und von einem Geländer umfasst (AS 142 f.). Damit sind die Voraussetzungen für einen vollendeten Hausfriedensbruch erfüllt: Das unmittelbare Umfeld des Hauses beansprucht Schutz, wenn Platz, Hof oder Garten «umfriedet» (vgl. Wortlaut von Art. 186 StGB), d.h. eingezäunt und nicht lückenlos, aber erkennbar abgegrenzt sind (Martino Mona in: PK StGB, Art. 186 StGB N 4). In die Wohnung «dringt ein», wer sich auf den Balkon schwingt (Martino Mona in: PK StGB, Art. 186 StGB N 6). Auch dieser Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

Zu bestätigen ist auch der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. 3.3. Wie bereits erörtert wurde (vgl. vorstehende Ziff. II.5.2), vermag der Beschuldigte selbst nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass er selber aufgrund der arbeitsteiligen Rollenverteilung nicht selber in die Liegenschaft in Chénens eindrang. Die Tatbeiträge der beiden anderen Beschuldigten, die unbestrittenermassen unrechtmässig in das Einfamilienhaus eindrangen, muss er sich als Mittäter vollumfänglich anrechnen lassen.

III. Qualifizierter Diebstahl

1. Bandenmässigkeit

1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.

Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des qualifizierten Diebstahls Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. « BSK StGB II», Art. 139 StGB N 119).

Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86 E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch Sabrina Kronenberg, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52 f.; Joachim Vogel, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60 ff.).

Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die Verschärfung der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24.3.2005 E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E. S. 89, und 2 c/cc a.E. S. 91). 

1.2 Vorliegend spricht viel für die Annahme von bandenmässigem Handeln durch die drei Beschuldigten:

-           Die drei Beschuldigten kannten sich seit der Jugendzeit und reisten zusammen von Rumänien in die Schweiz mit dem Ziel, gemeinsam mehrere Einbruchsdelikte zu begehen;

-           Sie verübten gemeinsam drei versuchte Einbruchsdiebstähle innert kürzester Zeit;

-           Es ist eine Rollenteilung erkennbar: Währenddem die Beschuldigten 1 und 2 versuchten, mithilfe von Einbruchswerkzeug in die Einfamilienhäuser einzudringen, stand der Beschuldigte 3 jeweils «Schmiere»;

-           Es handelte sich folglich bei den drei Beschuldigten um ein fest verbundenes und stabiles Team, das von deren entsprechendem Willen getragen wurde.

Allerdings kam es zu keinem vollendeten Diebstahlsdelikt, so dass allenfalls eine versuchte bandenmässige Tatbegehung in Frage käme (vgl. auch die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Delikt). Der Versuch eines qualifizierten Delikts ist aber nur möglich, wenn der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein zusätzliches Rechtsgut schützt (so bei qualifizierter Brandstiftung: BGE 123 IV 131, oder qualifiziertem Raub: BGE 124 IV 101). Im vorliegenden Fall schützt der qualifizierte Tatbestand nach Art. 139 Ziff. 3 StGB gegenüber dem Grundtatbestand jedoch kein zusätzliches Rechtsgut. Es wird mit dieser Bestimmung allein an die erhöhte Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung angeknüpft. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsnorm, weshalb nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strafbarer Versuch des qualifizierten Delikts entfällt.

2. Gewerbsmässigkeit

2.1 Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333). 

2.2 Auch die Voraussetzungen eines gewerbsmässigen Handelns sind im vorliegenden Fall weitgehend erfüllt:

-        Die Beschuldigten unternahmen die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele Einbruchsdelikte zu begehen;

-        Sie waren professionell ausgerüstet mit einem versteckten Fach in der Mittelkonsole des Autos und verstecktem Einbruchswerkzeug im Kofferraum;

-        Sie verübten innert kurzer Zeit zumindest drei versuchte Einbruchsdiebstähle, wobei sie dazwischen eine grössere Strecke zurücklegten;

-        Als Einbruchsobjekte wählten sie Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf eine nicht unerhebliche Beute boten (und weshalb auch die Annahme eines bloss geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB a priori ausscheidet);

-        Wie oben bereits erwähnt, kann den Beschuldigten die Angabe, sie hätten unmittelbar nach dem Delikt in Chénens über Österreich nach Rumänien heimkehren wollen bzw. sie seien auf einer Durchreise von Italien nach Österreich gewesen, nicht abgenommen werden: Sie reisten vor der Anhaltung in entgegengesetzter Richtung, nämlich aus dem Mittelland nach Westen, zudem war im Zeitpunkt der Anhaltung im Navigationsgerät als Fahrtziel eine Adresse in Granges-Paccot gespeichert;

-        Es ist damit vielmehr davon auszugehen, dass sie weitere Einbruchsdelikte verübt hätten, wäre ihnen die Polizei nicht mit der Anhaltung zuvor gekommen;

-        Sie handelten in der Absicht, durch die Reise in die Schweiz und die geplanten Einbruchsdelikte ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und sie gingen den Einbruchsdelikten nach der Art eines Berufs nach.

Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls kann aber ebenfalls nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur Beurteilung steht. Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005 in E. 3.3 unter Hinwies auf frühere Entscheide ausgeführt: Gewerbsmässigkeit sei nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen habe. Blosse versuchte Taten erfüllten diese Voraussetzung nicht. Dass der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt aufgehe, wenn der Täter mehrere vollendete und versuchte gleichartige Delikte begehe, stehe dem nicht entgegen. Analog im Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4: Es bleibe bei einem vollendeten Delikt und einem versuchten Diebstahl. Damit scheitere die Gewerbsmässigkeit bereits aufgrund fehlender mehrfacher Tatbegehung. Ein Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Diebstahls ist aus den in Ziffer III.1.2 hiervor dargelegten Gründen zu verneinen.

2.3 Damit bleibt es bei den Beschuldigten bei einem Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die Strafzumessung kann für die drei Beschuldigten grundsätzlich gemeinsam vorgenommen werden, da insbesondere das Tatverschulden bei allen identisch ist. Gewisse Unterschiede werden dann bei der Täterkomponente zu beachten sein. Vorweg kann festgehalten werden, dass für alle Delikte Freiheitsstrafen auszufällen sind, dies aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den Delikten, zudem könnte eine Geldstrafe gar nicht vollstreckt werden. Auch die Beschuldigten selbst liessen keine Geldstrafen beantragen.

Die schwersten Straftaten sind die versuchten Diebstähle. Der ordentliche Strafrahmen für Diebstahl ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zufolge Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern.

Als schwerster Diebstahlsversuch ist der Vorfall von Chénens (AKS ZIff. 1.3) zu werten, weil es dabei zu einer Konfrontation zwischen der Wohnungseigentümerin und der Täterschaft kam. Für dieses Delikt ist nachfolgend die Einsatzstrafe zu bestimmen.

Die drei Beschuldigten sind von Rumänien in die Schweiz gereist, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Sie erfüllen damit den Begriff der Kriminaltouristen. Die Beschuldigten gingen mittäterschaftlich vor und agierten als fest verbundenes, stabiles Team. Sie waren gut vorbereitet, war doch in ihrem Wagen ein verstecktes Fach für allfällige Beute eingebaut und auch das Einbruchswerkzeug, ein Stemmeisen, konnte im Kofferraum versteckt werden. Sie suchten mit dem Einfamilienhaus ganz offensichtlich ein Einbruchsobjekt aus, das Aussicht auf eine nicht unerhebliche Beute gestattete und trugen bei ihren Straftaten Handschuhe. Auf der anderen Seite ist aber auch festzuhalten, dass die Beschuldigten kein raffiniertes Verhalten an den Tag legten. Zu beachten ist zudem, dass es sich um eine Privatliegenschaft handelte, in welche sie spät in der Nacht eindrangen. Die Beschuldigten nahmen damit in Kauf, in eine Konfrontation mit Bewohnern zu geraten, was ja dann auch tatsächlich geschah. Im Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 schützte das Bundesgericht den Schluss, es müsse von einem schweren Verschulden ausgegangen werden, wenn zwei Kriminaltouristen in die Schweiz einreisten und hier Einbruchdiebstähle in Privathäuser begingen (E. 4.4). Es erwog, dass derartige Delikte einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen darstellten und es sei die Einreise in die Schweiz einzig zum Zweck der Begehung solcher Einbruchdiebstähle straferhöhend zu berücksichtigen. Zwar kann die Erwägung des Bundesgerichts, wonach darin ein «schweres Verschulden» liege, nicht bedeuten, dass damit auch zwangsläufig die objektive Tatschwere so zu qualifizieren wäre, sie führt aber vorliegend in Bezug auf AKS Ziff. 1.3 zu einer objektiven Tatschwere, die als leicht bis mittelschwer zu beurteilen ist.

Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Diese war beim Beschuldigten doch recht ausgeprägt, was sich aus den objektiven Umständen ableiten lässt: Die Einreise zum einzigen Zweck der Begehung von Einbruchdiebstählen, das Verüben von gleich drei solchen Delikten innert kürzester Zeitspanne. Die dabei offenbarte kriminelle Energie ist nicht unerheblich. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten in ihrer Freiheit, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt gewesen wären. Es sind insbesondere keine psychischen Störungen, Alkohol- oder Drogensucht oder Verzweiflungssituationen erkennbar, welche sie in ihrer Entscheidungsfreiheit hätten beeinträchtigen können. Die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, finanziellen Beweggründen. Dass die wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat Rumänien schwierig ist und selbst für junge Menschen berufliche Perspektiven häufig fehlen, vermag ihr Verhalten wohl teilweise zu erklären, keineswegs aber zu rechtfertigen. Insbesondere ist diese Situation auch auf ihre Straffälligkeit kurz zuvor zurückzuführen, wie dies der Beschuldigte 3 im Letzten Wort vor der Vorinstanz auch einräumte.

Es bleibt auch nach Würdigung der subjektiven Tatschwere bei einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden. Bei einem – hypothetisch vollendeten – Diebstahl wäre aufgrund dieses Verschuldens eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.2 Diese Strafe ist nun zufolge Versuchs zu mildern: Dabei ist einerseits wesentlich, dass die Beschuldigten mit dem Eindringen in die Privatliegenschaft in Chénens zur Tatausführung angesetzt haben und ihre Tatentschlossenheit manifestiert haben. Damit haben sie die Schwelle zum strafbaren Versuch klar überschritten. Andererseits ist den Beschuldigten zugute zu halten, dass sie beim Auftauchen der Hausbewohnerin ihr deliktisches Vorhaben sofort abgebrochen und die Flucht ergriffen haben. Die Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen zufolge Versuchs um drei Monate auf zehn Monate zu reduzieren.

2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zur Abgeltung der beiden weiteren Diebstahlsversuche angemessen zu erhöhen. Bei diesen versuchten Taten kam es im Unterschied zum Vorfall in Chénens zu keiner Konfrontation mit Bewohnern. Abgesehen von diesem Aspekt kann auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.1 verwiesen werden. Wiederum haben sich die Beschuldigten Privatliegenschaften ausgesucht und waren sie mit Einbruchswerkzeug ausgerüstet, gingen aber nicht raffiniert vor.

In einer Gesamtschau fällt auch die hohe Kadenz der Taten auf: Um den 14. Sep-tember 2017 versuchten sie innert kurzer Zeit gleich in drei Einfamilienhäuser einzubrechen, einmal in Derendingen und zwei Mal in Kanton Freiburg. Die beiden späteren Taten begingen sie somit knapp 100 Kilometer vom ersten Tatort entfernt. Mit ihren Taten erfüllten sie weitgehend die Voraussetzungen für die Annahme qualifizierter Delikte, nämlich des bandenmässigen und des gewerbsmässigen Diebstahls.

Auch in Bezug auf die beiden weiteren Diebstahlsversuche ist von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um je fünf Monate (insgesamt zehn Monate) ist dem Verschulden in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen.

2.4 Für die Straferhöhung zufolge der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, für die eine Freiheitsstrafe verwirkt worden ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 24 f. verwiesen werden. Beide Delikte stehen in engem Verhältnis zu den soeben beurteilten versuchten Diebstählen und ihr Unwert wurde mit der Strafe für diese Delikte bereits zu einem Teil abgegolten. Unter Beachtung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Straferhöhung um insgesamt weitere zwei Monate angemessen; das Strafmass beträgt vor Berücksichtigung der Täterkomponenten somit 22 Monate Freiheitsstrafe.

2.5 In Bezug auf die Täterkomponenten sind es vor allem die einschlägigen Vorstrafen, welche allen drei Beschuldigten erheblich zum Nachteil gereichen. Die Beschuldigten 1 und 3 waren erst am 12. Juli 2017 – und damit nur gerade zwei Monate vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten – bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie waren in Tschechien im Jahr 2014 wegen – teilweise gemeinsam begangenen – Raub- und Diebstahlsdelikten bzw. Raubdelikten zu 6 Jahren und 3 Monaten bzw. zu 6 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschuldigte 2 wurde laut seinem rumänischen Strafregisterauszug zu verschiedenen Bussen und im Jahr 2016 wegen Einbruchdiebstahls zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt.

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist nur wenig bekannt (vgl. polizeiliche Befragungen zur Person: Beschuldigter 1 AS 664 ff., Beschuldigter 2 AS 717 ff., Beschuldigter 3 AS 756 ff.), es ist aber auch nicht zu erkennen, dass diese Umstände – mit Ausnahme der genannten Vorstrafen – von relevantem Einfluss auf die Strafzumessung sein könnten. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 gaben in der Befragung zur Person bei der Polizei an, dass sie eine angefangene Berufsausbildung nicht fertigmachen konnten, weil die Eltern nicht das Geld dazu hatten, sie weiter zu unterstützen. Sie bezeichneten ihre Kindheit als gut. Der Beschuldigte 3 gab an, dass er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser halte und weiterhin bei seiner Mutter wohne. Er habe seinen Vater nie kennen gelernt, aber er habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Mutter. Sie stammen alle aus sehr bescheidenen Verhältnissen, konnten keine Berufsausbildung abschliessen und wurden schon jung straffällig.

Die Beschuldigten wiesen zu Beginn jede Schuld von sich mit teilweise abstrusen Erklärungen für die sie belastenden Indizien. Als erster stand der Beschuldigte 2 zu seiner Beteiligung an den vorgehaltenen Einbruchsdelikten, was ihm strafmindernd anzurechnen ist. Zuletzt standen die Beschuldigten dann allesamt mehr oder weniger zu ihrem Fehlverhalten, dies kann jedoch angesichts der zu diesem Zeitpunkt erdrückenden Beweislage keine Strafminderung zur Folge haben. Ihre Führung im Strafvollzug ist einwandfrei. Trotz einschlägiger Rückfälligkeit innert kürzester Frist kann den Beschuldigten Reue attestiert werden, die sich auch in der Anerkennung von zwei Schadenersatzforderungen geäussert hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist bei keinem der Beschuldigten auszumachen. Im Rahmen des Sanktionenpakets nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die noch auszufällende Landesverweisung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.), da diese für die Beschuldigten wenig nachteilig ins Gewicht fällt.

Nicht erkennbar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft befanden: Die Beschuldigten wurden dem Kanton Solothurn zwischen dem 6. und dem 9. Oktober 2017 zugeführt (AS 187). In der Folge wurde diverse Einvernahmen bei der Staatsanwältin unter Einhaltung der Teilnahmerechte von je zwei Mitbeschuldigten samt Verteidigern - und andere Beweisvorkehren, u.a. Rechtshilfeersuchen, durchgeführt, die Beschuldigten waren nicht von Anfang an kooperativ. Am 12. Februar 2018 wurde der Abschluss der Strafuntersuchungen angekündigt, nach Aktenherausgaben an die Verteidiger datiert die Anklageschrift vom 23. März 2018. Der Beschuldigte 1 liess denn auch sein Vorbringen, das Beschleunigungsgebot sei durch die Staatsanwaltschaft verletzt worden, nicht näher konkretisieren.

Die Täterkomponente wirkt sich vor allem wegen der einschlägigen massiven Vorstrafe und der sehr raschen Rückfälligkeit insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Strafe der Beschuldigten 1 und 3 ist um je zwei Monate auf je 24 Monate Freiheitsstrafe, diejenige des Beschuldigten 2 um einen Monat auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diese Gesamtstrafen erscheinen auch in einer Gesamtwürdigung als angemessen und entsprechen der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen.

2.6 Angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen ist bei allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, was unbestritten blieb. (für alle drei Beschuldigten wurden vor Obergericht unbedingte Freiheitsstrafen beantragt). Ein (teil)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafen fällt folglich ausser Betracht.

2.7 An die zu vollziehenden Freiheitsstrafen von 24 Monaten (Beschuldiger 1 und 3) bzw. 23 Monaten (Beschuldigter 2) sind in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Haft (Untersuchungshaft: 15.9.2017 - 28.1.2018; vorzeitiger Strafvollzug: 29.1.2018 – 2.12.2018 sowie Sicherheitshaft: 3.12.2018 - 8.1.2019) anzurechnen.

Es ist festzustellen, dass die von den Beschuldigten ausgestandene Haft annähernd 16 Monate ausmacht und somit die ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht übersteigt. Die Anträge der Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft sind deshalb abzuweisen.

V. Landesverweisung

1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird.

In Bezug auf die mögliche Landesverweisung straffälliger Bürger eines EU-Mitgliedstaates hat sich das Bundesgericht in einem Leitentscheid (6B_235/2018 vom 1.11.2018, zur Publikation vorgesehen) mit der Bedeutung und Tragweite des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) befasst und folgende Schlussfolgerungen gezogen (vgl. insbesondere E. 3.3 und E. 4.1): Das Anwesenheitsrecht in einem Vertragsstaat gemäss FZA stehe unter dem doppelten Vorbehalt eines rechtmässigen Aufenthaltes und eines rechtskonformen Verhaltens der betroffenen Person im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Das FZA enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen und sei kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA habe die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart. Die Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden, jedoch habe sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA schreibe keine Prüfungsreihenfolge vor. Bei der Prüfung einer Landesverweisung habe das Strafgericht zunächst das vertraute Landesrecht anzuwenden. Erweise sich das Ergebnis mit dem FZA kompatibel, so stelle sich die Frage des Vorrangs der landesrechtlichen Normen oder des FZA nicht. Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht mit Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.3 und 2.6): Das Völkerrecht sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA, welches kein umfassendes Aufenthaltsrecht gewähre. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht bestehe, könne sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Da im beurteilten Fall der Beschwerdegegner über kein rechtmässiges Aufenthaltsrecht verfüge, stehe das FZA einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegen.

1.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung keine Anwendung.

2.1 Im vorliegenden Fall haben die Beschuldigten, allesamt rumänische Staatsangehörige, mit dem mehrfachen versuchten Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung verübt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).

2.2 Eine Verletzung des FZA, wie sie der Beschuldigte 1 vor Obergericht im Falle einer Landesverweisung geltend machen liess, ist zu verneinen. Alle drei Beschuldigten verfügten weder über eine Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Auch ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA muss aufgrund der von ihnen verübten Straftaten, die sich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit richteten, verneint werden. Sie hielten sich damit nicht «rechtmässig» im Sinne des FZA in der Schweiz auf. Damit steht fest, dass das FZA in ihrem Fall der Landesverweisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6).

2.3 Auch eine persönliche Härte kann bei den Beschuldigten, die einzig für die Begehung von Einbruchsdiebstählen in die Schweiz eingereist sind, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt werden. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, wobei das Verschulden der Beschuldigten als leicht bis m

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