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Solothurn Obergericht Strafkammer 28.03.2019 STBER.2018.51

March 28, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·12,930 words·~1h 5min·4

Summary

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung, Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. März 2019

Es wirken mit:

a.o. Ersatzrichter von Felten, Vorsitz

Ersatzrichter Hagmann

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung, Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 27. März 2019 um 8:30 Uhr:

1.  B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung von FwmbA […];

2.  A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons Solothurn;

3.  Rechtsanwalt Dr. David Gibor, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

-       Die Lebenspartnerin sowie die Mutter und der Bruder des Beschuldigten;

eine Schulklasse der Rudolf Steiner Schule Solothurn mit ihrem Lehrer.

Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge verweist er auf das vom Beschuldigten mit der Berufung angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. November 2017. Er nennt die nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern 1, 6, 8, 9, 10 (teilweise, soweit die Höhe der Kostennote betreffend), sowie Dispositivziff. 11 (teilweise, soweit die Höhe der Kostennote betreffend) und hält fest, dass die Vorinstanz den Beschuldigten von diversen Vorhalten freigesprochen habe, ohne dass dies im Urteilsdispositiv Eingang gefunden habe. Das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, dass auch diese bloss impliziten Freisprüche betreffend AnklS. Ziff. 1.4.1 (5. Lemma), Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.4.4, Ziff. 1.4.5, Ziff. 1.4.7 (6. Lemma), Ziff. 1.4.8 (1. Lemma), Ziff. 1.4.9 (1., 2. und 4. Lemma), Ziff. 1.4.11 (1. Lemma), 1.4.12 (2. Lemma), 1.4.15, 1.4.16, Ziff. 1.4.17 (teilweise: in Bezug auf den Verkauf), sowie Ziff. 1.4.18 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Parteivertreter hätten sich zu dieser Frage nachfolgend zu äussern. Des Weiteren weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Berufungsgericht neben den angefochtenen Urteilspunkten auch die Weiterführung der Sicherheitshaft zu prüfen habe. Auch hierzu könnten die Parteien Stellung nehmen.

Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

1. Vorfragen und Anträge der Parteivertreter;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. Parteivorträge;

4. letztes Wort des Beschuldigten;

5. geheime Urteilsberatung;

6. mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen am 28. März 2019, um 16:00 Uhr.

Der Vorsitzende bittet Rechtsanwalt Dr. David Gibor, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und stellt vorab keine Anträge. Des Weiteren gibt er bekannt, dass er die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch die implizit erfolgten Freisprüche in Rechtskraft erwachsen seien, teile.

Rechtsanwalt Dr. David Gibor wirft ebenfalls keine Vorfragen auf und stellt keine Anträge. Er bedient das Gericht und den Staatsanwalt mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren und gibt bekannt, dass sein Mandant vor Berufungsgericht zur Sache keine Aussagen mehr machen werde.

In der Folge weist der Vorsitzende den Beschuldigten ausdrücklich auf sein Recht hin, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. (Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden) Ja, es treffe zu, dass er zur Sache überhaupt keine Aussagen mehr machen wolle. Sein Verteidiger habe ihm dies empfohlen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, wonach die Befragung Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei, und ob er es richtig verstehe, dass er überhaupt keine Aussage zur Sachen mehr machen wolle: Ja, das treffe zu. In der Folge weist der Vorsitzende den Beschuldigten darauf hin, dass er auch im Rahmen der Befragung zur Person – generell oder auch nur hinsichtlich einzelner Fragestellungen – vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könne.

In der Folge wird der Beschuldigte zur Person befragt (vgl. hierzu auch das separate Einvernahmeprotokoll vom 27.3.2019 sowie das Audio-Dokument im obergerichtlichen Dossier).

Nach der Befragung zur Person werden von den Parteivertretern keine weiteren Beweisanträge gestellt und das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):

« 1.  Es sei festzustellen, dass der Freispruch betreffend Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen sei.

  2.  A.___ sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Urkundenfälschung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.

  3.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 4. Juli 2013, zu verurteilen. Er sei in Sicherheitshaft zu behalten.

  4.  Es sei über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden.

  5.  Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Nach einer Pause von 9:40 bis 10:00 Uhr stellt und begründet Rechtsanwalt Dr. David Gibor im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):

Hauptanträge

«1.  Der Beschuldigte A.___ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

2.  Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

3.  Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 52'248.82 sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

4.  Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben:

-    Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4)

-    Armbanduhr Jacques Lemans F1 (HD-Nr. 1/3/5)

-    Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6)

-    Armbanduhr Emporio Armani (HD-Nr. 1/3/7)

5.  Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6.  Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.»

Für den Fall, dass das Berufungsgericht den vorgenannten Hauptanträgen nicht entsprechen sollte, stelle die Verteidigung aus der Gründen der anwaltlichen Sorgfalt die folgenden

Eventualanträge

« 1.  Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 schuldig zu sprechen

der qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG hinsichtlich folgender Anklageziffern:

o   Anklageziffer 1.1, unbefugter Besitz von 1,6 kg Heroingemisch und 575 g Kokaingemisch

o   Anklageziffer 1.2, unbefugter Besitz von 250 g Heroingemisch und 1 kg Streckmittel

o   Anklageziffer 1.3, Anstalten Treffen zur Veräusserung von 1 kg He-roingemisch

o   Anklageziffer 1.4.1, Veräusserung von 2 kg Heroingemisch an C.___, begangen zwischen Ende 2008 und 4.7.2013

o   Anklageziffer 1.4.7, Veräusserung von 2 kg Heroingemisch an K.___

o   Anklageziffer 1.4.8, Veräusserung von 2 kg Heroingemisch an N.___

o   Anklageziffer 1.4.10, Veräusserung von 500 g Heroingemisch an X.___

o   Anklageziffer 1.4.11, Veräusserung von 180 g Heroingemisch an P.___

o   Anklageziffer 1.4.12, Veräusserung von 350 g Heroingemisch an Q.___

o   Anklageziffer 1.4.13, Veräusserung von 200 g Heroingemisch an AA.___

o   Anklageziffer 1.4.14, Veräusserung von 100 g Heroingemisch an Z.___

o   Anklageziffer 1.4.17, unentgeltliche Abgabe von 5 g Heroingemisch an T.___

der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (= Anklageziffer 3)

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG (= Anklageziffer 4)

2.  Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 4,5 Jahren sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen, aus dem andauernden Strafvollzug zu entlassen und für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen.

3.  Die Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das Berufungsverfahren inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung seien anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.»

Und schliesslich stelle die Verteidigung, für den Fall, dass das Berufungsgericht den Eventualanträgen nicht folge und der Beschuldigte gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 2 schuldig gesprochen werde, noch den folgenden

Subeventualantrag

« Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen.»

Nach einer kurzen Pause halten sowohl Staatsanwalt B.___ und in der Folge Rechtsanwalt Dr. David Gibor einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte erklärt hierauf, dass er von seinem Recht auf das letzte Wort keinen Gebrauch machen wolle.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Parteien Anspruch auf eine mündliche Urteilseröffnung hätten und bittet die Parteien um eine Stellungnahme in Bezug auf die Form der Urteilseröffnung.

Staatsanwalt B.___ erklärt, aus Sicht der Anklägerin sei der Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung unproblematisch. Selbstverständlich richte er sich aber nach dem Wunsch des Beschuldigten.

Rechtsanwalt Dr. David Gibor führt aus, er überlasse die Entscheidung seinem Mandanten, um dessen Sache es vorliegend gehe.

Der Beschuldigte wünscht eine mündliche Urteilseröffnung.

Mit dem Hinweis des Vorsitzenden, dass die Urteilseröffnung vom 28. März 2019 auf Wunsch des Verteidigers neu auf 16:15 Uhr angesetzt sei, endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 12:50 Uhr und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vor Obergericht vom 28. März 2019 um 16:15 Uhr:

1.  B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.  A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons Solothurn;

3.  Rechtsanwalt Dr. David Gibor, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

Die Lebenspartnerin sowie mehrere Personen aus dem (familiären) Umfeld des Beschuldigten.

Der Vorsitzende begrüsst die Parteien zur öffentlichen Urteilsverkündung und verliest das Dispositiv des Berufungsurteils.

Er hält fest, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde und verweist auf die massgebliche und ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil. In der Folge erörtert der Vorsitzende die prozessrechtlichen Themen (Grundsatz der Verfahrenseinheit und Ausnahmefall der Verfahrenstrennung, Teilnahmerecht des Beschuldigten bei Beweiserhebungen, Konfrontationsanspruch des Beschuldigten mit Belastungszeugen, Anklagegrundsatz, rechtsgenüglicher Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme) und erklärt die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten prozessualen Rügen. Der Vorsitzende nimmt in der Folge auf die massgeblichen Beweismittel Bezug und fasst die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung der Vorhalte zusammen. Hierauf äussert er sich zu den Strafzumessungsfaktoren und nennt die ausgefällten Sanktionen. Der Vorsitzende weist auch darauf hin, dass das Berufungsgericht aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr beschlossen habe, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu behalten. Abschliessend äussert sich der Vorsitzende zur Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes und der beschlagnahmten Gegenstände zur Kostendeckung sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit endet die öffentliche Urteilsverkündung um 17:15 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. C.___ gab in einem seit Juli 2010 gegen ihn im Kanton Aargau geführten Strafverfahren zu Protokoll, er habe zwischen März 2008 und Juli 2010 gesamthaft 5,5 kg Heroin bei einem Lieferanten albanischer Abstammung aus dem Raum Olten bezogen. Mit diesem Lieferanten habe er zuletzt über die Mobiltelefonnummer [Nr. 1] kommuniziert, wobei ihm dieser Kontakt über D.___ vermittelt worden sei.

Am 14. September 2010 führte die Kantonspolizei Solothurn eine Einvernahme mit D.___ durch. Dieser gab zu Protokoll, es sei möglich, dass er C.___ die genannte Rufnummer des Lieferanten gegeben habe. Bei dem Lieferanten handle es sich um einen ca. 30-jährigen Albaner aus […] namens «a.___».

2. Gestützt auf diese Ausgangslage eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend zit. Staatsanwaltschaft) am 11. Oktober 2010 gegen uM «a.___» eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen das BetmG (12.1.1 AS 1 ff., nachfolgend zit. 12.1.1/1 ff.). Noch gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (nachfolgend zitiert «RTID») bezüglich der Mobiltelefonnummer [Nr. 1] für die Dauer von 6 Monaten (3.2.1/5 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde diese Überwachungsmassnahme am 13. Oktober 2010 vom Haftgericht des Kantons Solothurn genehmigt (3.2.1/35 ff.).

3. Die polizeilichen Ermittlungen führten am 1. Februar 2011 zur Identifikation des bislang unbekannten «a.___» als A.___, so dass fortan offiziell gegen diesen ermittelt wurde und eine neue Eröffnungsverfügung erging (12.1.1/2 ff.). Ebenfalls am 1. Februar 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Observation von A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger), die insgesamt 9 Mal verlängert wurde und bis zu dessen Verhaftung am 4. Juli 2013 andauerte (vgl. 3.5.8/3-4).

Des Weiteren ordnete die Staatsanwaltschaft diverse RTID, Echtzeitüberwachungen von Rufnummern (TK) (vgl. «Übersicht Telefonüberwachungen»: 3.2/1, 3.5.8/1-2) sowie geheime Video- sowie Audioüberwachungen (vgl. 3.5.2; 3.5.4, 3.5.6, 3.5.7) an und holte hierfür die erforderlichen Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts ein (siehe hierzu sowie zu der erhobenen Beschwerde betreffend Überwachungsmassnahmen auch die nachfolgende Ziff. II.7.).

4. Am 4. Juli 2013 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (12.3.1/1) und erstmals in Anwesenheit seines Pikettanwaltes, Rechtsanwalt Beat Muralt, einvernommen (12.3.1/5 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Haft wurde von der Haftrichterin am 8. Juli 2013 gutgeheissen (12.3.1/27 ff.). Ebenso wurden die von der Staatsanwaltschaft mehrfach beantragten Haftverlängerungen jeweils bewilligt (vgl. im Einzelnen 12.3.1), letztmals mit Verfügung der Haftrichterin vom 15. Januar 2015 (12.3.1/214 ff.).

5. Am 23. Juli 2013 wurde gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB eröffnet (12.1.1/6). Eine weitere Eröffnungsverfügung erging am 29. April 2014 betreffend Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (12.1.1/9).

6. Der Beschuldigte beauftragte ab dem 28. August 2013 Rechtsanwalt Max Birkenmaier, mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen im Strafverfahren (vgl. 12.1.3/10), so dass die Staatsanwaltschaft noch gleichentags das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt als Offizialverteidiger einstweilig sistierte (12.1.3/11). Auf den entsprechenden Antrag von Rechtsanwalt Max Birkenmaier wurde dieser per 8. Januar 2015 als amtlicher Verteidiger eingesetzt und das Mandat von Rechtsanwalt Beat Muralt definitiv widerrufen (12.1.2/114 ff.).

7. Am 26. Januar 2015 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (12.3.1/228 ff.).

8. Im Untersuchungsverfahren wurde der Beschuldigte letztmals am 16. September 2015 befragt (10.1/1143 ff.). Auf die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme wurde – auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung vom 29. Oktober 2015 (12.1.2/140 f.) – verzichtet (sowie 12.1.2/148 f. sowie 10.1.1/1150). Anstelle der mündlichen Schlusseinvernahme erfolgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zur detaillierten Eröffnungsverfügung (vgl. nachfolgende Ziff. I.10).

9. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wies die Haftrichterin das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab (12.3.1/355 ff.).

10. Am 15. Dezember 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft die polizeiliche Strafanzeige vom 13. Dezember 2016 ein (2.1.2/1 – 155). Am darauf folgenden Tag erliess die Staatsanwaltschaft eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1/12 ff.), zu welcher der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 20. Januar 2017 ausführlich Stellung nahm (12.1.1/26 ff.).

11. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig erachtet werde. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. Februar 2017 erklären, er verzichte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens darauf, Beweisergänzungsanträge zu stellen (12.1.1/45).

12. Am 22. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG (Ordner Richteramt Olten-Gösgen AS 6 ff., nachfolgend zitiert Ordner Vorinstanz AS 6 ff.).

13. Die öffentliche Hauptverhandlung vor erster Instanz fand am 27. und 28. November 2017 statt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte sowie als Auskunftspersonen C.___, E.___ und F.___ befragt. Die von der Amtsgerichtspräsidentin ebenfalls vorgeladenen Auskunftspersonen G.___ und H.___ (vgl. Ansetzungsverfügung vom 3.5.2017, Ordner Vorinstanz AS 25) wurden am 24. August 2017 wieder wegverfügt (Ordner Vorinstanz AS 43 f.), da Ersterer seit seiner Wegweisung aus der Schweiz per 13. April 2016 und Letzterer seit seiner Ausreise nach Italien per 14. Oktober 2015 unbekannten Aufenthalts waren.

Am 30. November 2017 erging folgendes Urteil der Vorinstanz:

« 1.  Der Beschuldigte A.___ hat sich der Geldwäscherei, angeblich begangen zwischen mind. ca. 2008 bis 04.07.2013, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 2).

2.  Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen 2006 und 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 1)

der Urkundenfälschung, begangen am 02.11.2012 (AnklS. Ziff. 3)

der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen Juli/Sept. 2012 bis 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 4).

3.  Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 04.07.2013 bis 25.01.2015 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26.01.2015 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.  Der Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten.

5.  Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 52'248.82 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

6.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-     1‘599g Heroingemisch (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)

-     103g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/6) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)

-     472g Kokaingemisch (HD-Nr. 3/7) (Aufbewahrungsort: IRM Bern)

-     1 Brotmesser (HD-Nr. 3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Suppenlöffel (HD-Nr. 3/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Digitalwaage (HD-Nr. 3/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Henkel der Küchenbatterie (HD-Nr. 3/8) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Rucksack (Inhalt HD-Nr.3/2) (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Coop-Plastiksack mit div. Verpackungsmaterial (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 mit SIM Ortel (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 SIM-Karte Yallo (HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 SIM-Trägerkarte Yallo (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 2] (HD-Nr.1/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Quittung SIM-Karte (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Vertrag SIM-Karte (HD-Nr. 1/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Minigrip und Heroinmixer (HD-Nr. 1/8) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 2/1) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 SIM-Trägerkarte Sunrise (HD-Nr. 5/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Vertrag Mobilnummer [Nr. 3] (HD-Nr.5/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     Div. Rechnungen und Notizen (HD-Nr. 5/6) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 Schlosszylinder Haustüre (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     14 Schlüssel (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     Diverse Buchhaltungsnotizen (HD-Nr. 1/2) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 Plastiksack mit Zeitungspapier und Minigrip mit braunem Pulver (HD-Nr. 1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Plastiksack mit div. Minigrip, Waage, Abfüllutensilien (HD-Nr. 1/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Haarbürste (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Zahnbürste (HD-Nr. 1/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Behälter mit unbekanntem blauen Pulver (HD-Nr.3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Sack mit Steroiden, Spritzen etc. (HD-Nr. 6/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (HD-Nr. 1/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon BMW Z8 (HD-Nr. 6/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 1/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     div. Quittungen (HD-Nr. 3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     div. Abrechnungen und Notizen (HD-Nr. 3/2) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 Messer (HD-Nr. 7/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Stahlrute (HD-Nr. 7/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     2 Bundesordner mit Unterlagen sowie div. lose Unterlagen und Notizen (HD-Nr. 8/1) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     div. Unterlagen (HD-Nr. 9/1) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 Mobiltelefon Nokia E71 (HD-Nr. 1/1/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 1/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 1/3/9) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 SIM-Karte (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     2 SIM-Karten (HD-Nr. K/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Apple iPhone (Effekten) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     div. Notizen (HD-Nr. PW/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     7 Ordner (HD-Nr. U1-U7) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     div. lose Geschäftsunterlagen (HD-Nr. U8) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     2 SIM-Karten Lebara (HD-Nr. 1/3/14) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     9 Ordner (HD-Nr. 1/3/17-1/3/25) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     div. Unterlagen (HD-Nr. 1/3/26) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 Verpackung Mobiltelefon Samsung (HD-Nr. 2/3/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr. 2/3/2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (HD-Nr. 2/3/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     div. Dokumente (HD-Nr. 2/4/2) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 2/4/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Rechnung Conforama (HD-Nr. 2/5/1) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     1 Bundesordner (Effekten) (Aufbewahrungsort: Akten)

-     2 SIM-Karten (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

7.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Staat Solothurn verfällt:

-     1 Armbanduhr Police (HD-Nr. 1/3/4) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Armbanduhr Jacques Lemans F1 (HD-Nr. 1/3/5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Armbanduhr Calvin Klein (HD-Nr. 1/3/6) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Armbanduhr Emporio Armani (HD-Nr. 1/3/7) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

8.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen Berechtigten herauszugeben:

-     1 Postcard A.___ (HD-Nr. 5/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Bankkarte Credit Suisse I.___ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     2 CDs (HD-Nr. PW/1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Kreditkarte Cornercard (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Bankkarte Aargauische Kantonalbank (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Führerausweis Kat. B (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-     1 Portemonnaie mit div. Krankenkassenkarten, Visitenkarten etc.) (HD-Nr. PW/3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

9.  Der beschlagnahmte albanische Ausweis, lautend auf J.___, (HD-Nr. 1/2; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Migrationsamt Solothurn zuzustellen.

10.     Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, auf Fr. 3'878.30 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr. 3'102.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

11.     Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, wird auf Fr. 49'465.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin ist der bereits Akonto ausbezahlte Betrag von Fr. 23'000.-- enthalten, wodurch sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf Fr. 26'465.55 beläuft.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5 = Fr. 39'572.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 3'746.30 (4/5 der Differenz zu vollem Honorar à Fr. 200.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

12.     Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.--, total Fr. 80'850.--, hat der Beschuldigte A.___ zu 4/5 = Fr. 64'680.-- zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

14. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden.

15. Das begründete Urteil der ersten Instanz (Ordner Vorinstanz AS 212 ff.) wurde den Parteien am 5. Juni 2018 zugestellt (Ordner Vorinstanz AS 303). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte Rechtsanwalt Dr. David Gibor, im Namen und Auftrag des Beschuldigten beim Berufungsgericht die Berufungserklärung ein, mit welcher ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten verlangt wird. Angefochten werden die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 12 des erstinstanzlichen Urteils.

Zugleich ersuchte Rechtsanwalt Dr. David Gibor um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger.

16. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ersuchte Rechtsanwalt Max Birkenmaier aufgrund der erheblichen Differenzen zwischen ihm und seinem Mandanten um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger.

17. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde neu Rechtsanwalt Dr. David Gibor als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt und Rechtsanwalt Max Birkenmaier aus dem amtlichen Mandat entlassen. Seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ging am 25. Juli 2018 beim Berufungsgericht ein.

18. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2018 auf eine Anschlussberufung, so dass im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt.

19. Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 31. August 2018 für das Berufungsverfahren weitergeführt.

20. Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren wurde auf den 27. März 2019 angesetzt.

21. Rechtskräftig und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die folgenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der Geldwäscherei gemäss AnklS. Ziff. 2;

-       Ziff. 6: Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände;

-       Ziff. 8: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an die Berechtigten;

-       Ziff. 9: Herausgabe des beschlagnahmten albanischen Ausweises, lautend auf J.___, an das Migrationsamt des Kantons Solothurn;

-       Ziff. 10 (teilweise): soweit die Höhe der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, betreffend;

-       Ziff. 11 (teilweise): soweit die Höhe der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, betreffend.

22. Die erste Instanz sprach den Beschuldigten zudem implizit von den folgenden Vorhalten frei:

-       AnklS. Ziff. 1.4.1, 5. Lemma: Veräusserung von 2 -3 Mal 5 g und 1 Mal 50 g, total ca. 60 - 65 g Heroingemisch an C.___, Auslieferung durch K.___ im Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 22);

-       AnklS. Ziff. 1.4.3: Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an L.___ (vgl. US 31);

-       AnklS. Ziff. 1.4.4: Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an G.___ sowie Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung von 1 kg Heroingemisch zum Preis von CHF 50'000.00 bzw. CHF 45'000.00 an G.___ (vgl. US 32);

-       AnklS. Ziff. 1.4.5: Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an M.___ (vgl. US 33);

-       AnklS. Ziff. 1.4.7, 6. Lemma: Anstaltentreffen zur Veräusserung von 500 g Heroingemisch durch Entgegennahme einer Vorauszahlung von CHF 30’0000.00 von K.___ (US 38 f.);

-       AnklS. Ziff. 1.4.8, 1. Lemma: Veräusserung einer unbekannten Menge He-roingemisch im Umfang von mindestens mehreren hundert Gramm an N.___, Auslieferung der Kleinmengen von 10 - 15 g durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten (vgl. US 40);

-       AnklS. Ziff. 1.4.9, 1., 2. und 4. Lemma: Veräusserung von 20 g Heroingemisch im Jahre 2008 und 50 g Heroingemisch im November 2010 an H.___ sowie Veräusserung einer unbekannten Menge an O.___ zwischen November 2011 und 15. Juni 2012 (US 44);

-       AnklS. Ziff. 1.4.11, 1. Lemma: Veräusserung einer unbekannten Menge in 5 g - Portionen Mitte 2004 an P.___ (vgl. US 46);

-       AnklS. Ziff. 1.4.12, 2. Lemma: Veräusserung von ca. 6 Mal 10 - 15 g Heroingemisch zwischen Anfang Juni 2013 und 4. Juli 2013 an Q.___ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (US 47 f.);

-       AnklS. Ziff. 1.4.15: Veräusserung von total ca. 220 – 250 g Heroingemisch an R.___ (vgl. US 51 f.);

-       AnklS. Ziff. 1.4.16: Veräusserung (unter 10 Malen und Portionen von mindestens 5 g) von ca. 50 g Heroingemisch an S.___ (vgl. US 52);

-       AnklS. Ziff. 1.4.17 (teilweise): soweit die Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an T.___ betreffend (US 53);

-       AnklS. Ziff. 1.4.18: Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserungen von 200 g Heroingemisch an U.___ sowie Veräusserung von 20 g Heroingemisch an U.___ (US 53 f.).

Diese Freisprüche hätten sich formell korrekt nicht nur in den Urteilserwägungen, sondern auch explizit im Urteilsdispositiv niederschlagen müssen. Auch diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

II. Prozessuales

1. Grundsatz der Verfahrenseinheit

1.1 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger im Berufungsverfahren die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO rügen. Im Wesentlichen führte die Verteidigung hierzu vor Obergericht Folgendes aus (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor S. 4 ff.): Art. 29 StPO regle den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Demnach seien Straftaten grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und beurteilen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege. Eine Verfahrenstrennung sei gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und müsse die Ausnahme bilden. Als sachlicher Grund werde etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelne beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele würden sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorliegend sei der Verhaftungswelle der verschiedenen, angeblich in einen organisierten Drogenhandel verwickelten Personen eine über zwei Jahre dauernde, gross angelegte polizeiliche Ermittlungsaktion mit dem Namen «Mailbox» vorausgegangen (Ordner Vorinstanz AS 133 ff.). Obwohl die Verhaftungen allesamt in einem sehr kurzen Zeitraum erfolgt und die Verfahren gegen sämtliche Personen ebenfalls beinahe zeitgleich eröffnet worden seien, seien hernach dennoch gegen sämtliche beteiligten Personen je separate Strafverfahren geführt worden. Eine solche Verfahrenstrennung möge allenfalls gerade noch gegen die diversen Endabnehmer gerechtfertigt gewesen sei, ganz sicher aber nicht gegen die schon von den Untersuchungsbehörden in verschiedenen Einvernahmen klar als Mittäter bezeichneten E.___ oder F.___ und angesichts der hierarchischen Stellung als Weiterverkäufer sicher auch nicht gegen C.___ und K.___.

Die prozessual gewichtige Auswirkung der getrennten Verfahren sei dann die Nichtgewährung der ansonsten üblichen Teilnahmerechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung an den Einvernahmen der den Beschuldigten teilweise erheblich belastenden Drittpersonen gewesen. Als weitere Auswirkung sei aber auch über die längste Zeit der Verfahrensdauer die Einsicht in die Verfahrensakten der Mitbeschuldigten verweigert worden. Als Folge der verweigerten Teilnahmerechte sei es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht möglich gewesen, den Mitbeschuldigten kritische Ergänzungsfragen zu ihren bisweilen konfusen Aussagen bezüglich Lieferanten, Häufigkeit der Lieferungen und der gelieferten Grössenmenge zu stellen. Auch die letztlich noch durchgeführten Konfrontationseinvernahmen seien zur prozessualen Farce verkommen, weil die Befragten doch kaum mehr etwas aus eigener Erinnerung hätten aussagen können, sondern weitgehend nur ihre bisherigen Aussagen und vorgehaltenen Gesamtmengen an Drogen bestätigt hätten.

1.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). In Anbetracht dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.4 mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie muss die Ausnahme bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das Bestreben der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.2, abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4.4.2018 E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom 25.4.2017 E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).

1.3 Fehl geht die Rüge der verletzten Verfahrenseinheit in Bezug auf das getrennt geführte Strafverfahren gegen C.___, da in diesem Zusammenhang der von der Verteidigung angerufene Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, der Mittäterschaft oder Teilnahme voraussetzt, nicht einschlägig ist.

C.___ soll gemäss Anklageschrift als Abnehmer einer Grossmenge von Heroingemisch in Erscheinung getreten sei. In AnklS. Ziff. 1.4.1 wird dem Beschuldigten vorgehalten, C.___ ca. 20,5 - 23,5 kg Heroingemisch veräussert zu haben. Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gelten jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten. Die extrem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat zur Folge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen «nur» Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht auch Mittäter des Lieferanten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1.6.2018 E. 1.2.2 mit diversen Hinweise auf die die Lehre).

Nicht zu berücksichtigen sind nachfolgend zudem jene Fälle, bei welchen sich die Anklageschrift mit dem Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung begnügt («in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit […]»), ohne aber den konkreten Tatbeitrag des namentlich genannten Mittäters zu umschreiben. In diesen Fällen (AnklS. Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___ sowie AnklS. Ziff. 1.4.13 betreffend V.___) fehlt es bereits an einem rechtsgenüglichen Vorhalt der Mittäterschaft.

1.4 Es verbleiben insgesamt vier Konstellationen, bei welchen die Anklageschrift dem Beschuldigten mit der erforderlichen Bestimmtheit vorhält, zusammen mit Mittätern delinquiert zu haben, nämlich mit E.___, F.___, W.___ und K.___.

Nachfolgend ist einzeln zu prüfen, ob die getrennte Verfahrensführung gegen die mutmasslichen Mittäter – im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO – sachlich gerechtfertigt und damit zulässig war.

1.4.1 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte in erheblichem Umfang mit E.___ mittäterschaftlich zusammengewirkt haben (vgl. insbesondere AnklS. Ziff. 1.4.2 [6. Lemma]: Auslieferung von ca. 7,5 - 9 kg Heroingemisch an C.___ durch E.___ im Auftrag des Beschuldigten).

Das gegen E.___ geführte Strafverfahren wurde (wie im Übrigen auch alle anderen Verfahren gegen Personen im Rahmen der Grossaktion «Mailbox») von Anfang an getrennt geführt. E.___ wurde am gleichen Tag wie der Beschuldigte verhaftet. Die Betrachtung der Verteidigung, welche den Zeitpunkt der Verhaftung und der Verfahrenseröffnung ins Zentrum rückt, greift indes wesentlich zu kurz. Von massgeblicher Bedeutung ist vielmehr, welcher Zeitaufwand im Einzelnen für die jeweilige Untersuchung erforderlich war und diesbezüglich zeigen sich erhebliche Unterschiede. Die polizeiliche Strafanzeige gegen E.___ erging am 18. Februar 2015 (5.1.19/1 ff.). Anklage wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG und mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde am 31. März 2016 erhoben (5.1.19/92 ff.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten noch am Laufen waren und deren Abschluss noch nicht absehbar war. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten konnte die Polizei erst am 13. Dezember 2016 vorlegen (2.1.2/1) und die Anklageschrift datiert vom 22. Februar 2017. Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren ist einerseits hinsichtlich der BetmG-Delinquenz (Anzahl und Schwere der Vorhalte, vorgehaltener Deliktszeitraum) weit umfassender und gestaltete sich wesentlich aufwändiger. Andererseits standen in Bezug auf E.___ auch andere Delikte (insbesondere ein vorgehaltener Raub aus dem Jahre 2012) zur Beurteilung, die in keinem Zusammenhang mit dem Beschuldigten standen. Die Strafbehörden standen in der Pflicht, das Strafverfahren gegen E.___, der sich bis am 6. Oktober 2014 in Untersuchungshaft und ab dem 7. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befand, vordringlich voranzutreiben. Ein Zuwarten, welches bei einer gemeinsamen Beurteilung unausweichlich gewesen wäre, hätte das Beschleunigungsgebot verletzt. Mit Blick auf diesen wichtigen strafprozessualen Grundsatz war die Verfahrenstrennung erforderlich und sachlich gerechtfertigt. Eine Verletzung von Art. 29 StPO ist demnach zu verneinen.

1.4.2 F.___ soll gemäss AnklS. Ziff. 1.4.2 mit dem Beschuldigten mittäterschaftlich zusammengewirkt haben, indem er in dessen Auftrag 500 g Heroingemisch nach Freiburg befördert und schliesslich dort an den Abnehmer übergeben haben soll.

Die F.___ zur Last gelegten Taten wurden in einem abgekürzten Verfahren beurteilt, was für sich allein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Verfahrenstrennung zu rechtfertigen vermag.

Entscheidend ist auch in dieser Konstellation, dass sich die Verfahrenstrennung aufgrund des Beschleunigungsgebots bzw. des Anspruches des inhaftierten F.___ auf Aburteilung innert angemessener Frist aufdrängte. Die zeitlichen Diskrepanzen sind hier noch offenkundiger als im Fall E.___, konnte doch gegen F.___ bereits in einem abgekürzten Verfahren am 4. März 2015 Anklage erhoben (5.1.15/1 ff.) und dieser am 19. Mai 2015 gerichtlich beurteilt werden (5.1.15/15 ff.).

1.4.3 In Bezug auf W.___ ist vorab festzuhalten, dass nicht von einem bedeutenden Mittäter die Rede sein kann. Er soll gemäss Vorhalt (AnklS. Ziff. 1.4.8, letztes Lemma) im Auftrag des Beschuldigten einmalig Ende Juni 2013 120 g Heroingemisch an N.___ ausgeliefert haben. Vergegenwärtigt man sich die dem Beschuldigten gesamthaft zur Last gelegte Menge Heroingemisch (ca.  42 - 46,5 kg gemäss AnklS. Ziff. 1), ging es hierbei um eine marginale Kleinmenge. Im Weiteren hätten die gemeinsame Strafverfolgung und die gemeinsame gerichtliche Beurteilung dem Beschleunigungsgebot widersprochen, denn die polizeiliche Strafanzeige gegen W.___ erging bereits am 28. Februar 2014 (vgl. 5.1.5/1 ff.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die gegen den Beschuldigten geführten polizeilichen Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen waren. Hinzu kommt, dass dieser Teilvorhalt von AnklS. Ziff. 1.4.8 – zumindest im Vorverfahren umfassend (vgl. schriftliche Stellungnahme zur detaillierten Eröffnungsverfügung 12.1.1/365) und vor der ersten Instanz im Grundsatz (Ordner Vorinstanz Z, 431 ff. AS 71) – anerkannt wurde.

1.4.4 In Bezug auf K.___ liegt eine mit W.___ insofern vergleichbare Konstellation vor, als sich die mittäterschaftliche Tatbegehung ebenfalls auf einen Vorhalt von geringer Tragweite beschränkt. K.___ soll gemäss AnklS. Ziff. 1.4.10 als Mitttäter des Beschuldigten in dessen Auftrag insgesamt 4 x 50 g Heroingemisch an X.___ ausgeliefert haben.

Hingegen wurde K.___ vorgehalten, in relativ grossem Umfang als selbständiger Unterhändler agiert zu haben, indem er das vom Beschuldigten gekaufte Heroingemisch in Eigenregie weiterverkauft haben soll (vgl. hierzu die Anklageschrift in Sachen K.___ vom 13.9.2016 [5.1.3/49 ff.] sowie AnklS. Ziff. 1.4.7). In Bezug auf diese letztgenannte Konstellation ist auf die Ausführungen betreffend C.___ unter vorstehender Ziff. II.1.3 zu verweisen: Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gelten als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten.

In Bezug auf den mittäterschaftlichen Vorhalt (Auslieferung von 4 x 50 g Heroingemisch) war die Verfahrenstrennung mit Blick auf den wichtigen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung sachlich gerechtfertigt. Die Strafanzeige erging im Fall von K.___ bereits an 30. Mai 2014 (5.1.3/1 ff.) und auf der Grundlage der Anklageschrift vom 13. September 2016 (im abgekürzten Verfahren) wurde das Strafurteil gegen K.___ am 21. Oktober 2016 ausgefällt (5.1.3/57 ff.). Auch dieser Teilvorhalt war weitestgehend – zumindest im Vorverfahren (vgl. 10.1.1/56 und 10.1/499) sowie vor erster Instanz (Ordner Vorinstanz Z. 472 ff. AS 71) – vom Beschuldigten anerkannt.

1.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in allen vier Konstellationen gewichtige sachliche Gründe vorlagen, um ausnahmsweise vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abzuweichen.

2. Teilnahmerecht an Beweiserhebungen und Konfrontationsanspruch des Beschuldigten

2.1 Der Beschuldigte liess vor Obergericht durch seinen Verteidiger eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. II S. 6 - 9). Zusammengefasst machte die Verteidigung geltend, Art. 147 StPO statuiere den Grundsatz der obligatorischen Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen. Teilnahmeberechtigt sei einerseits der Beschuldigte und andererseits kumulativ dessen Verteidigung. Die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen Beweise dürften gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nicht zu Lasten der abwesenden Partei verwertet werden. Es handle sich dabei um eine absolute Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Gegen sämtliche Drittpersonen seien getrennte Verfahren geführt worden und sämtliche Einvernahmen dieser Drittpersonen als beschuldigte Personen hätten ausnahmslos ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung stattgefunden. Folglich sei diesen in ihren jeweils eigenen Verfahren gemachten Aussagen jegliche Verwertbarkeit im Verfahren gegen den Beschuldigten abzusprechen. Zufolge Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes habe dies auch für die Aussagen der Auskunftspersonen N.___, C.___, K.___ und F.___ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten sowie anlässlich ihrer Einvernahmen vor erster Instanz zu gelten.

2.2 Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt, wie dies bereits auch unter Ziff. II.1. dargelegt wurde, nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden (vgl. BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).

Unter vorstehender Ziff. II.2. wurde erörtert, dass sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorlagen, um vorliegend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO abzuweichen. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen und seine Rüge ist unbehelflich.

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – davon ausginge, der Beschuldigte hätte zwingend im selben Verfahren wie die Mittäter E.___, K.___, F.___ und W.___ verfolgt und beurteilt werden müssen und er hätte sich deshalb auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können, führt dies nicht zu der von der Verteidigung postulierten Unverwertbarkeit der Einvernahmen, denn der Beschuldigte hätte in diesem Fall die Wiederholung von Einvernahmen nicht nur beantragen können, sondern auch müssen. Ein solcher Antrag blieb aber aus. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2017 mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft erachte die Untersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig und ihm wurde Frist gesetzt, vor der Anklagerhebung allfällige Beweisanträge zu stellen und zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (12.1.1/43). Auf diese Möglichkeit verzichtete die Verteidigung jedoch (vgl. Eingabe vom 16.2.2017: 12.1.1/45) und auch vor erster und zweiter Instanz machte sie von der Möglichkeit, eine Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen, keinen Gebrauch. Soweit sich nun der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor Berufungsgericht gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Ebenfalls wird von der Verteidigung eine Verletzung des Konfrontationsanspruches geltend gemacht (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, insbesondere Ziff. 2.7 S. 15). Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiere, dass dem Beschuldigten wenigstens ein einziges Mal im Verfahren Gelegenheit gegeben werde, das Zeugnis eines Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen und dem Zeugen direkt Fragen zu stellen. Der Beschuldigte sei jedoch nur mit C.___, K.___, F.___, N.___ und schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit E.___ konfrontiert worden. Mit allen weiteren befragten Personen (insbesondere mit Y.___, H.___, O.___, P.___, Z.___, AA.___ und W.___) hätten jedoch keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden. Ihre Aussagen seien deshalb, soweit sie den Beschuldigten belasten würden, nicht verwertbar.

2.4 Auch diese Rüge geht fehlt. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2. S. 481 mit Hinweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren mit allen Hauptbelastungszeugen, nämlich mit C.___, K.___, F.___ und N.___ im Vorverfahren einlässliche Konfrontationseinvernahmen stattfanden (vgl. hierzu Register 10.1.1.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde schliesslich auch E.___ sowie ein weiteres Mal C.___ und auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung auch F.___ mit dem Beschuldigten konfrontiert.

Zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit den weiteren Belastungszeugen nicht konfrontiert wurde. Indes kann auch diesbezüglich nicht auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen geschlossen werden. Zum einen ist der Argumentation der Verteidigung entgegenzuhalten, dass dem Zeugnis der meisten dieser Belastungszeuge gerade nicht eine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Das gilt insbesondere für jene Vorhalte, welche die Verteidigung vor Obergericht selbst hervorhob, nämlich AnklS. Ziff. 3 (Urkundenfälschung) und AnklS. Ziff. 1.4.9 (Veräusserung von Heroingemisch an H.___). Beide Vorhalte stützen sich massgeblich auf Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen ab, was im Einzelnen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgezeigt wird. Zum anderen dringt die Verteidigung mit dieser Rüge auch deshalb nicht durch, weil der Beschuldigte weder im Untersuchungsverfahren noch vor erster und zweiter Instanz die Konfrontation mit Belastungszeugen beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es – wie vorliegend – unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; ferner Urteile 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016 vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

3. Tatvorhalt zu Beginn der Einvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO)

3.1 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vor Obergericht im Wesentlichen Folgendes vorbringen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. III. S. 9 - 19): Die Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO sei gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.3 lit. a EMRK verfassungskonform auszulegen. Demzufolge müsse dem Beschuldigten gemäss dem jeweils aktuellen Verfahrensstand ein genauer tatsächlicher Vorwurf gemacht werden. Vorzuhalten seien dem Beschuldigten – neben dem Deliktsvorwurf (Straftatbestand) –  die vorgeworfenen Tathandlungen samt Ort, Zeit und Umständen, d.h. ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt. Die alleinige Mitteilung von juristischen Begriffen, allgemein umrissenen Vorwürfen oder nur die Erwähnung des Tatbestands genügten diesen Anforderungen nicht, vielmehr müssten bestimmte Handlungen vorgehalten werden. Werde der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme nicht oder nur ungenügend bzw. unvollständig über die vorgeworfenen Taten informiert, sei die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar, und zwar unabhängig vom Inhalt der Aussagen, also egal, ob ein Geständnis vorliege oder nicht. Erfolge in einer früheren Einvernahme kein rechtsgenüglicher Tatvorhalt, so habe die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten und es müsse folglich dem Beschuldigten in dieser zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt gemacht werden, andernfalls auch diese Einvernahme erneut als insgesamt absolut unverwertbar gelte, denn eine bloss partielle Unverwertbarkeit einer Einvernahme sei unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere 6B_646/2017 vom 1.5.2018) nicht möglich.

Im vorliegenden Fall seien die Auskunftspersonen N.___, E.___, C.___, K.___, F.___ und Y.___ in den separat gegen sie geführten Strafverfahren als Beschuldigte befragt worden, ohne dass ihnen jemals ein Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung tragender Anfangsvorhalt gemacht worden sei. Es sei nämlich zu Beginn der jeweils ersten Einvernahme lediglich die Gesetzesmarginale (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Urkundenfälschung in Bezug auf Y.___) wiedergegeben oder ein viel zu vager Vorhalt gemacht worden, ohne dass konkrete Handlungen und die erforderlichen Angaben zu Ort, Zeit und den weiteren Umständen genannt worden seien. Ein konkreter Lebenssachverhalt sei demnach nicht vorgehalten worden und auch in den nachfolgenden Einvernahmen habe ein solcher gefehlt. Entweder sei gar kein Vorhalt erfolgt oder der schon ursprünglich ungenügende Vorhalt sei einfach nochmals wiederholt worden, oder aber es sei darauf verwiesen worden, dass der (eben ungenügende) Vorhalt bereits früher erfolgt sei und daher künftig ausbleibe.

In Bezug auf den Beschuldigten selbst rügte die Verteidigung vor Obergericht ebenfalls eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Zu Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 5. Juli 2013 sei lediglich der Hinweis erfolgt, ob er zu Kenntnis nehme, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei. Nachdem er in der fraglichen Einvernahme in der Folge zunächst zu seiner Person befragt worden sei, sei auch zu Beginn der darauffolgenden Einvernahme zur Sache kein prozessrechtskonformer Anfangsvorhalt gemacht worden, sondern der Beschuldigte sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Polizei seit langen gegen ihn wegen Drogenhandel im grossen Stil ermittle. Auch in der darauffolgenden Einvernahme vom 16. Juli 2013 habe ein konkreter Tatvorhalt bzw. ein Lebensvorgang gefehlt und in allen nachfolgenden Einvernahmen sei der Beschuldigte bloss darauf hingewiesen worden, dass er bereits anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 über seine Verfahrensrechte orientiert worden sei, welche unverändert für sämtliche weiteren Einvernahmen gelten würden, mit der Folge, dass sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten (auch dessen vermeintliche Eingeständnisse) als absolut unverwertbar erwiesen.

Auch in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz habe ein rechtskonformer Vorhalt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gefehlt. In der formell ersten Einvernahme zu diesem Tatvorwurf am 17. Juli 2013 sei nämlich zu Beginn der Einvernahme hinsichtlich dieses neuen Vorwurfes (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) gar kein Vorhalt erfolgt, vielmehr sei der Beschuldigte mitten in der laufenden Einvernahme, welche sich zuvor noch um den Heroinhandel gedreht habe, ab Frage 41 zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz befragt worden (vgl. 10.1/17). Zu Beginn der Einvernahme vom 19. Juli 2013 sei dem Beschuldigten schliesslich lediglich in nicht prozesskonformer Frageform vorgehalten worden, ob er zur Kenntnis nehme, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen illegalem Glücksspiel und Internetwetten sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingeleitet worden sei (10.1/23).

Zusammenfassend zieht die Verteidigung das Fazit, der Beschuldigte sei bis zum Abschluss der Untersuchung nie in formell verwertbarer Weise einvernommen worden. Es fehle demnach an einem ordentlich durchgeführten Vorverfahren, so dass weder eine Anklage noch eine Verurteilung erfolgen könne.

3.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Verlangt wird, dass dem Beschuldigten ein – nach dem aktuellen Verfahrensstand – möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird. Ein leidglich pauschaler Vorwurf (z.B. der nicht näher umschriebene Hinweis auf den Betäubungsmittelhandel oder gar allgemein der Verstoss gegen das BetmG) kann hingegen, wie dies die Verteidigung zutreffend vorbrachte, nicht genügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1; 6B_976/2015 vom 27.9.2016 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet; diese ist indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.2). Bei Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann zunächst der Generalvorwurf vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkreten Fällen. Es kann sich folglich bei vermuteten zahlreichen Delikten bei der ersten Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten beschränken, in der Meinung, dass weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1 mit Hinweis auf die Literatur). Der Vorhalt muss – so die Quintessenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Die beschuldigte Person ist nur dann über den Prozessgegenstand ausreichend orientiert, wenn sie dessen Umfang und Tragweite («den Ernst der Lage») abschätzen und dementsprechend über die Ausübung ihrer Verfahrensrechte entscheiden kann (Gunhild Godenzi in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 158 StPO N 20 f.). Unzulässig wäre es demnach, eine Person unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl begangen zu haben, dabei aber Verdachtsgründe für eine ganze andere Straftat (z.B. ein am angeblichen Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1 mit Hinweis auf die Lehre).

3.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen im Zusammenhang mit der BetmG-Delinquenz kein isoliertes Einzelereignis (z.B. «X. fügt Z. mit einem Faustschlag eine Kopfverletzung zu») zum Gegenstand hatten, sondern der Vorhalt beinhaltete vielmehr mehrere Handlungen (mehrfache oder gewerbsmässige Tatbegehungen), die sich teilweise über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren erstreckten. Schon vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ausdrücklich gedeckt (vgl. insbesondere 6B_1021/2013 vom 29.9.2014). Ein erhobener Generalvorwurf, dem zu Beginn der Befragung zur Sache mit konkreten Angaben Konturen verleiht wird, ist demnach nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass die befragte beschuldigte Person zu Beginn der Einvernahme zur Sache erfassen kann, worum es in der Befragung geht. Sie darf nicht im Ungewissen gelassen werden, welcher Vorwurf ihr gemacht wird und muss vor einem «im Trüben fischen» geschützt werden. In Bezug auf die erforderliche Informationsdichte darf der aktuelle Verfahrensstand nicht aus dem Blick geraten. Zu Beginn der ersten Einvernahme sind viele Umstände noch ungeklärt; die Ermittlungen stehen am Anfang und die Befragung zielt gerade darauf ab, die näheren Umstände zu erhellen. Es darf deshalb bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung, ob der Bestimmung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung getragen wurde, keine «ex post»-Betrachtung greifen, wozu insbesondere die Anklageschrift, welche den vorgehaltenen Lebenssachverhalt mit allen Einzelheiten darlegen muss (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO: «Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung»), verleiten könnte. Diese ist das Resultat der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und markiert den Abschluss des Vorverfahrens, während die erste Einvernahme des Beschuldigten – zeitlich weit vorgelagert – im Anfangsstadium der Untersuchung erfolgt.

3.3.2 Unterzieht man die Einvernahmen einer näheren Prüfung, so bestätigt sich in Bezug auf den BetmG-Komplex das von der Verteidigung gezeichnete Bild nicht, wonach zu Beginn der jeweiligen Befragungen ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs.1 lit. a StPO gefehlt habe. Dies zeigen die nachfolgenden Beispiele:

C.___ wurde am 22. Oktober 2013 um 06:45 Uhr an seinem Domizil polizeilich angehalten. Unmittelbar nach seiner Anhaltung wurde – in seinem Beisein – eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher u.a. eine Waage und diverses Verpackungsmaterial (Minigrips) sichergestellt werden konnten (5.1.2.1/2, 5), bevor er von der Staatsanwaltschaft um 11:00 Uhr in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erstmals befragt wurde (vgl. Einvernahme nach vorläufiger Festnahme, 10.2.3/1 ff.). Er wurde zu Beginn der Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) eröffnet worden sei. Die Befragung zum Tatverdacht wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass er im Jahre 2010 von der Kantonspolizei Aargau wegen des Verdachts des Heroinhandels verhaftet worden sei und anschliessend in Untersuchungshaft gewesen sei. Es bestehe nun der Verdacht, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – das heisse in den Jahren 2011 - 2013 – erneut dem Heroinhandel nachgegangen sei (10.2.3/3 f.). Diese Angaben erlaubten es C.___, den Vorhalt sowohl in zeitlicher (2011 – 2013) als auch inhaltlicher Hinsicht (erneut dem Heroinhandel nachgehen) zu erfassen, auch wenn einzuräumen ist, dass der Begriff des Heroinhandels als Sammelbegriff diverse geschäftliche Bemühungen umfasst. Entscheidend ist, dass C.___ die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs erfassen konnte in Anbetracht der Bezugnahme auf seine im Kanton Aargau beurteilten Handlungen und vor allem aufgrund der Tatsache, dass unmittelbar darauf dieser Heroinhandel konkretisiert wurde, indem ihm eine konkrete Einzelhandlung, nämlich die Entgegennahme einer Heroinlieferung von 200 g - 300 g von F.___ (letzterer im Auftrag von A.___ handelnd) sowie die hierzu vorliegenden Verdachtsgründe (Aussagen von F.___ vom 16.10.2013) vorgehalten wurden.

In Bezug auf den Beschuldigten K.___ ist die von der Verteidigung behauptete Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte wurde in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers am 16. Juli 2013 erstmals befragt (staatsanwaltliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme). Gemäss Einvernahmeprotokoll verwies der Staatsanwalt nach der Befragung zur Person unter dem Titel «Tatverdacht» einleitend darauf, dass die Polizei seit Längerem gegen den organisierten Drogenhandel im Raum Trimbach/Olten ermittle und in diesem Zusammenhang auch auf ihn gekommen sei, weshalb aufgrund des Verdachtes auf Drogendelikte eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Hausdurchsuchung angeordnet worden sei. Der Fragekomplex zur Sache bezog sich für den befragten K.___ erkennbar auf die Gegenstände und Substanzen, die - in seiner Anwesenheit (vgl. 10.2.4/4 und 5.1./6) – anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Mutter sichergestellt werden konnten (10.2.4/4 ff.). Auch hier wurde der befragte Beschuldigte nicht im Ungewissen gelassen, worum es bei der Befragung ging.

F.___ wurde nach seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2012 auf das eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG hingewiesen und im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b und c StPO belehrt, worauf er ohne weitere Konkretisierungen zum Tatvorhalt, zum Grund seines Aufenthaltes in Zollikofen im Zeitpunkt der Anhaltung und zu seiner Natelnummer befragt wurde. Dies vermag den Anforderungen an Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu genügen, weshalb diese Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO als unverwertbar zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Einvernahme vom 8. Juli 2012 («audition en arrestation de F.___, vgl. 10.2.5/17 ff.), anlässlich welcher dem Beschuldigten (wie bereits am 7. Juli 2012) noch kein amtlicher Verteidiger zur Seite stand. Auch in dieser Einvernahme wurde in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der Befragung zur Sache auf jegliche Konkretisierung verzichtet, weshalb auch diese Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung finden darf. Anders verhält es sich in Bezug auf die Einvernahme vom 15. August 2012, der ersten von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahme zur Sache (10.2.5/24 ff.). Der Beschuldigte F.___ wurde in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers eingangs nicht nur über das gegen ihn eröffnete Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz orientiert, sondern es wurde ihm auch mitgeteilt, dass er des qualifizierten Drogenhandels verdächtigt werde (10.2.5/25); auch der Protokollbetreff nennt neben der Widerhandlung gegen das BetmG explizit den Verdacht des banden- und gewerbsmässigen Heroinhandels (vgl. 10.2.5/24). Die von F.___ ganz zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gegebenen Aussagen gründen einzig und allein auf der Initiative des Beschuldigten (vgl. hierzu 10.2.5/25 Z. 20 ff.: «F.___, Sie meldeten sich bei der Untersuchungsbehörde in der Absicht, freiwillig Aussagen zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen machen zu können. Was haben Sie zu sagen?»). Es folgten detaillierte Angaben des Beschuldigten F.___ zu einem von ihm getätigten Herointransport nach Freiburg, der in den beiden bisherigen und als unverwertbar qualifizierten Einvernahmen nicht thematisiert wurde. Die hierauf erfolgten polizeilichen Fragen knüpften an dieses vom Beschuldigten F.___ (ohne Zutun des Befragers) abgelegte Geständnis an. In der Folge wurde er – unter Vorlage der erstellten Fotodokumentation (vgl. 10.2.5/35) – mit den in seinem temporären Domizil an der […] sichergestellten Substanzen und Gegenständen konfrontiert und danach gefragt, wem diese gehören würden und worum es sich handle (vgl. 10.2.5/28 Z. 177 ff.). Diese Einvernahme erweist sich als unproblematisch und ist, wie die weiteren Einvernahmen von F.___, verwertbar.

N.___ wurde erstmals durch den Staatsanwalt am 5. Juli 2013 (13:40 Uhr) befragt. Dieser Einvernahme ging seine Anhaltung um 11:20 Uhr an seinem Domizil sowie eine Hausdurchsuchung voraus, anlässlich welcher er freiwillig Heroin, Drogengeld sowie von ihm benutzte Natels und Betäubungsmittelutensilien herausgab (vgl. Strafanzeige gegen N.___ 5.1.1.1/6). Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschuldigte N.___ in Anwesenheit seiner Pflichtverteidigerin über das gegen ihn eröffnete Verfahren wegen des Verdachts der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) orientiert und nach Fragen zur Person wurde ihm vor der Befragung zur Sache (bzw. zum Tatverdacht) mitgeteilt (vgl. Frage 26), dass er verdächtigt werde mit Heroin zu handeln. Dieser Vorhalt ist knapp ausgefallen. Indes folgte auch hier unmittelbar darauf eine Konkretisierung, indem N.___ zu A.___ und E.___ (Frage Nr. 27), zu dem in seiner Wohnung aufbewahrten Heroin (Frage Nr. 29) und schliesslich zu einem Hauptvorhalt des Heroinhandels (Frage Nr. 30: Kauf von 600 g Heroin bei A.___ und E.___ für CHF 15'600.00 vor dem 18.4.2013) befragt wurde und ihm hierzu das massgebliche Beweismittel (das Protokoll eines abgehörten Gespräches zwischen A.___ und E.___ vom 18.4.2013) vorgelegt wurde (vgl. 10.2.1/4). In Anbetracht der gesamten Umstände kann auch diesbezüglich den Strafverfolgungsbehörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten vorhandenes Wissen gegenüber dem befragten Beschuldigten zurückgehalten. Der Beschuldigte wusste, worum es ging. Er konnte den Tatvorhalt in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfassen. Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu verneinen.

Auch in Bezug auf E.___ lässt sich der von der Verteidigung gerügte prozessrechtswidrige Mangel des Anfangsvorhalts nicht ausmachen: Nach den Belehrungen zur Verfahrensrolle und der Frage nach allfälligen Ergänzungen oder Berichtigungen zu seinen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2013 und der Haftverhandlung (beide Protokolle liegen den Akten in Sachen A.___ nicht bei) wurde der ihm vorgehaltene «Drogenhandel im grossen Stil» (Frage Nr. 2) mit einem Hauptbeispiel unterlegt: Der Befrager wies E.___ in Frage Nr. 3 auf ein «eindeutiges Drogengeschäft» hin, nämlich auf das – bereits erwähnte (vgl. Ausführungen zum Tatvorhalt betreffend N.___) – von der Polizei mittels Audio-Überwachung mitgehörte Gespräch aus dem Fahrzeug von A.___ vom 18. April 2013 hin und forderte diesen auf, zu den in der Folge Gesprächssequenzen und den von der Polizei daraus gewonnenen Erkenntnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen (10.2.2/3 ff). Auch in diesem Kontext ist den Strafverfolgungsbehörden nicht vorzuwerfen, sie hätten den befragten Beschuldigten E.___ über den Tatvorhalt im Ungewissen gelassen und bereits vorhandenes Wissen bewusst zurückgehalten.

Fehl geht die Rüge der Verteidigung auch in Bezug auf die erste polizeiliche Einvernahme von Y.___ vom 9. September 2014 (10.2.27/1 ff.). Dieser wurde nicht, wie von der Verteidigung behauptet, zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme lediglich darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB eröffnet worden sei. Vielmehr folgten nach zwei Fragen zur Person und vor der Befragung zur Sache diverse Konkretisierungen. So wurde ihm eröffnet, es gehe im Detail um sein Treuhandmandat betreffend die BB.___ GmbH respektive A.___. Die Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, dass er die Buchhaltung der BB.___ GmbH führe sowie die jährlichen Abschlüsse inkl. Steuererklärung erstelle. Die erste Frage zur Sache (Frage Nr. 3) lautete schliesslich, ob es zutreffe, dass er diese Arbeiten seit der Gründung der BB.___ GmbH erledige. Die 2. Frage zur Sache (Frage Nr. 4) nannte die in seinem Treuhandbüro anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Buchhaltungsakten der BB.___ GmbH und bezog sich explizit auf den für die BB.___ GmbH erstellten «Geschäftsabschluss per 31.12.2011, umfassend Bilanz und Erfolgsrechnung»). Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO kann darin nicht erblickt werden (vgl. den ähnlich gelagerten Fall 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 20 E. 1.3.4 S. 30). Zweifellos wusste der Beschuldigte Y.___ aufgrund der erfolgten Hinweise zu Beginn der Einvernahme zur Sache, welches seiner Treuhandmandate (BB.___ GmbH) in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten war und um welche konkreten Urkundendokumente (Geschäftsabschluss 2011 für die BB.___ GmbH) es im Kontext mit dem eröffneten Verfahren wegen Urkundenfälschung ging. Damit konnte der Beschuldigte Y.___ den Tatvorhalt in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht klar erfassen.

3.3.3 Der Beschuldigte wurde erstmals am 5. Juli 2013 befragt (staatsanwaltschaftliches Einvernahmeprotokoll nach vorläufiger Festnahme: 12.3.1/5 ff.), wobei er im Rahmen der Belehrungen ausdrücklich auf die eröffnete Strafuntersuchung wegen Verdachts der Verbrechen gegen das BG über Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) hingewiesen wurde. Bevor er in Bezug auf den Tatverdacht zur Sache Stellung bezog, wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn im grossen Stil wegen Drogenhandels ermittelt werde (12.3.1/9 Z. 122 f.). Dieser zusammenfassende Vorhalt (Drogenhandel) wurde dann aber sogleich mit konkreten Beispielen unterlegt, indem der Beschuldigte mit zwei gewichtigen konkreten Lebenssachverhalten konfrontiert wurde (vgl. 12.3.1/9 Z. 127 ff.): 1. Verkauf von 600 g Heroin für CHF 15’600.00 an N.___, wobei dem Beschuldigten hierzu das Protokoll eines am 18. April 2013 mitgehörten Gespräches zum Lesen vorgelegt wurde; 2. Sicherstellung von braunem Pulver (mehrere Kilos) in der Wohnung seiner Eltern am 4.7.2013 (12.3.1/9 Z. 135 ff). Der Beschuldigte wurde folglich mit zwei klar umrissenen Vorhalten konfrontiert und nicht im Ungewissen gelassen, was ihm vorgeworfen wird. Auch dieser Tatvorhalt erweist sich deshalb als genügend.

Einzuräumen ist hingegen, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2013 erstmals zu den sichergestellten Waffen befragt wurde, ohne dass er zu Beginn der Einvernahme auf den Deliktsvorwurf (Straftatbestand) hingewiesen worden war. Als mitten in der der Befragung zum vorgehaltenen Heroinhandel ab Frage 41 neu der Themenkomplex «Waffen» aufgegriffen wurde, konnte der Beschuldigte nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass die Fragestellungen nun auf eine ganz anders Delikt (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) zielten. Diesbezüglich ist eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, weshalb die von ihm erfolgten Aussagen zum Waffenerwerb und Waffenbesitz in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sind. In der Einvernahme vom 19. Juli 2013 wurde der Beschuldigte zwar zu Beginn der Einvernahme davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn wegen illegalem Glückspiel und Internetwetten sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Vorverfahren eingeleitet worden sei (10.1./23). Darauf wurden ihm aber lediglich konkretisierende Angaben in Bezug auf den erstgenannten Vorwurf gemacht (Verdacht des Betreibens von illegalem Glücksspiel und dem illegalen Anbieten von Internetwetten im CC.___-Lokal, Sicherstellung von Automaten und Bargeld im CC.___-Lokal am 4.7.2013, vgl. Vorspann zu Frage 1, 10.1.24) und auch ausschliesslich Fragen zu diesem Themenkomplex gestellt. Sein abschliessend zu Protokoll gegebenes Geständnis (vgl. 10.1.28, nach Frage 46: er anerkenne die Tatbestände) konnte deshalb für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz keine Wirkung entfalten.

Nachfolgend wird unter Ziff. V zu prüfen sein, ob der dem Beschuldigten in AnklS. Ziff. 4 zur Last gelegte unrechtmässige Erwerb und Besitz von Waffen auch ohne die Einvernahmen vom 17. und 19. Juli 2013, d.h. aufgrund anderer Beweismittel nachgewiesen werden kann.

4. Anklagegrundsatz

4.1 Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vor Obergericht mit folgender Begründung die Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Ziff. IV. S. 18 – 20): Die vorliegende Anklageschrift vom 22. Februar 2017 sei derart unübersichtlich aufgebaut und der Sachverhalt werde auf ganzen zehn Seiten über so viele Anklageziffern, Unterziffern, Unter-Unterziffern und Lemmata aufgedröselt, dass man nicht klar erkennen könne, welcher Sachverhalt dem Beschuldigten denn schliesslich genau vorgeworfen werde. Damit verfolge die Anklagebehörde augenscheinlich die Taktik, einerseits die Verteidigungsrechte einzuschränken und andererseits dem Gericht ein Bild des Beschuldigten als grossen Drogenboss zu vermitteln, was schlicht nicht der Realität entspreche.

Weiter umschreibe die Anklage weder die dem Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge noch den Zeitraum, über welchen er mit Heroin gehandelt haben soll, in genügend konkreter Weise. So sei von «total mindestens ca. 42 - 46,5 kg Heroingemisch», begangen «zwischen mindestens 2004 und 4. Juli 2013» die Rede, was den Anklagegrundsatz verletze. Nicht viel genauer werde der dem Beschuldigten vorgeworfene Gewinn sowie Umsatz umschrieben (mindestens ca. CHF 500'000.00 bis CHF 900'000.00).

Auch die einzelnen Anklageziffern würden trotz dem erwähnten Unterteilungsgrad (bis zu vier Unterziffern) kein anderes Bild zeichnen, sondern mehr zur Verwirrung als zur Klarheit bezüglich der konkreten Vorwürfe beitragen.

AnklS. Ziff. 1.2 spreche vom Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch, ohne dieses mit einem konkreten Lebensvorgang zu umschreiben. Auch hinsichtlich Menge und Zeitraum sei diese Anklageziffer viel zu vage. Anklageziffer 1.3 sei eine Aneinanderreihung von Annahmen, wobei die Angabe von einer Bandbreite von immerhin +/- 100 % an Heroin und eines ganzen Jahres als möglichen Tatzeitraum für einen einzigen Streckvorgang dem Anklageprinzip ebenfalls nicht genüge. Auch die einzelnen Unterziffern in Anklageziffer 1.4 umschrieben den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Zeitraums, der Örtlichkeiten, der Anzahl Lieferungen sowie der Mengen in eklatant ungenügender Weise. Rechne man die erwähnten Parameter jeweils hoch, ergebe dies derart weit auseinanderliegende Ergebnisse, dass diese Anklage keinerlei Umgrenzungsfunktion mehr habe.

Bezüglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz könne deshalb der Beschuldigte auch zufolge Verletzung des Anklageprinzips nicht verurteilt werden.

4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

4.3.1 Bereits vorne wurde erörtert, dass der blosse Hinweis auf die mittäterschaftliche Tatbegehung («in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit […]» ohne konkretisierende Umschreibung des vom Mittäter geleisteten Tatbeitrages den Anklagegrundsatz verletzt. In diesen Fällen – AnklS. Ziff. 1.4.1 betreffend K.___, AnklS. Ziff. 1.4.10 betreffend F.___ sowie AnklS. Ziff. 1.4.13 betreffend V.___ – fehlt es bereits an einem rechtsgenüglichen Vorhalt, so dass eine mittäterschaftliche Tatbegehung von vornherein ausser Betracht fällt.

4.3.2 AnklS. Ziff. 1.2 wirft dem Beschuldigten das Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroingemisch durch den Besitz von 1 kg Streckmittel vor. Der Erwerb und der Besitz von Streckmitteln, die keine der in der Betäubungsmittelverordnung (SR 812.121.11) aufgeführten Stoffe enthalten, sind als solche nicht strafbar (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] in: Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 106). Hat hingegen der Täter die Streckmittel in der Absicht erworben, sie selber oder mit Mittätern Betäubungsmitteln beizumischen und das Produkt dann zu verkaufen, macht er sich wegen Anstaltentreffen zu einer BetmG-Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a (= unbefugtes Herstellen/Verarbeiten) und/bzw. lit. c (= unbefugtes Veräussern) strafbar (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 106).

Der Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2 beschränkt sich darauf, dem Beschuldigten den Besitz von Streckmitteln anzulasten und verzichtet, wie dies die Verteidigung vor Obergericht dargelegt hat, auf jede weitere Konkretisierung. Welche Absichten der Beschuldigte mit diesem Besitz verfolgte, erschliesst sich nicht aus der Anklageschrift. Das Anklageprinzip verbietet es, den Sachverhalt zu Lasten des Beschuldigten mit weiteren tatrelevanten Elementen zu erweitern. Vielmehr fixiert der Anklagesachverhalt abschliessend den Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Der alleinige Besitz von Streckmitteln erfüllt nicht den Tatbestand des Anstaltentreffens zur Veräusserung von Heroingemisch, so dass der Beschuldigte – in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil – von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

4.3.3 Im Übrigen verfängt die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift nicht. Die Verteidigung griff einleitend einzelne Elemente aus der Anklageschrift heraus, die – isoliert betrachtet – den Anschein erwecken könnten, dem Beschuldigten werde lediglich ein pauschaler, d.h. zu wenig präziser Vorhalt gemacht. Die von der Verteidigung zitierten Formulierungen (Veräusserung von total mindestens ca. 42 - 46,5 kg Heroingemisch, begangen zwischen mindestens 2004 und 4. Juli 2013, Angaben zum gesamten Gewinn und Umsatz) finden sich unter Ziff. 1 der Anklageschrift. Dort wird im Sinne einer zusammenfassenden Übersicht und als Vorspann die Rollenverteilung und der modus operandi dargestellt. In der Folge werden dann aber in Bezug auf die BetmG-Delinquenz unter den Unterziffern 1.1 - 1.4. (1.4.1 - 1.4.18) sämtliche Vorhalte einzeln und ausführlich abgehandelt. In Bezug auf jeden dieser Vorhalt geht einwandfrei hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Zeitphase zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen er sich wehren musste. Das zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Dass sich die Anklagebehörde in Anbetracht der Vielzahl der vorgehaltenen Veräusserungen (= AnklS. Ziff. 1.4), des langen Deliktszeitraums und der vielen involvierten Personen für eine weitere (dreistellige) Gliederungsebene sowie mehrere Lemmata entschied, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr erfuhr der Prozessstoff dadurch eine systematische Gliederung nach sachlichen Kriterien (Abnehmer, Tatzeitpunkt), die der Verteidigung jederzeit die Orientierung ermöglichte. Ebenso wenig ist der Anklagebehörde anzulasten, dass die Anklageschrift in Bezug auf die Stoffmenge auf Grössenordnungen verwies. Sie legte damit offen, dass nachträglich eine exakte Mengenbestimmung nicht in jedem Einzelfall mehr möglich war, so insbesondere nicht in Bezug auf die Veräusserungen an C.___ (AnklS. Ziff. 1.4.1), die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten. Die massgebliche Bandbreite (Mindest- und Maximalmengen), sowie die den Mengenangaben zu Grunde liegende Faktoren (Einzelgeschäfte) waren bekannt, weshalb auch diesbezüglich die Verteidigungsrechte nicht geschmälert wurden und die Anklageschrift ihre Umgrenzungsfunktion erfüllte.

5. Beschleunigungsgebot

5.1 Der Beschuldigte liess im Beschwerdeverfahren BKBES.2016.61 sowie vor erster Instanz durch seinen vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, rügen (vgl. 12.4.3/2 ff. und Ordner Vorinstanz AS 186 f.), die Staatsanwaltschaft habe das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt. Auf die entsprechende Rüge der Verteidigung hin habe die Beschwerdekammer des Obergerichts festgestellt, dass eine 8-monatige Bearbeitungslücke und mithin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Im weitere Verlauf der Untersuchung habe sich dieser Umstand noch akzentuiert: Trotz mehrfacher Intervention der Verteidigung habe es noch lange gedauert, bis schliesslich die Strafanzeige der Kantonspolizei am 13. Dezember 2016 ediert worden sei. Es müsse in diesem Verfahren von einer klaren Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausgegangen werden.

Vor Obergericht liess der Beschuldigte im Eventualantrag – im Hauptantrag wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt – geltend machen, die überlange Verfahrensdauer sei strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Plädoyernotizen RA Dr. Gibor, Eventualantrag 2, Ziff. 10 S. 38).

5.2 Die Beschwerdekammer kam mit Urteil vom 19. Juli 2016 zum Schluss, dass im September 2015 die letzten sechs polizeilichen Einvernahmen stattgefunden hätten, in der Folge aber seit Oktober 2015 für den Beschwerdeführer kein Verfahrensfortgang ersichtlich geworden sei. Damit müsse im Sinne des Beschwerdeführers eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden (vgl. auch die entsprechende Feststellung in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), welche im Gesamtrahmen der Untersuchung aber noch nicht erheblich sei (12.4.3/30 ff.). Dieses Urteil der Beschwerdekammer erwuchs in Rechtskraft.

5.3 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde (BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126).

Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Zu differenzieren sind zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebotes: Zu prüfen ist jeweils, ob weder die Gesamtheit (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.1) noch einzelne Abschnitte des Verfahrens (vgl. nachfolgende Ziff. II.6.4.2) übermässig viel Zeit in Anspruch genommen haben, denn das Beschleunigungsgebot wird nicht nur bei einer per se zu langen Verfahrensdauer verletzt, sondern auch dann, wenn bloss ein Teil des Verfahrens schneller hätte erledigt werden müssen (Sarah Summers in: BKS StPO, Art. 5 StPO N 8 ff., ebenso Wolfgang Wohlers in: StPO Komm., Art. 5 StPO N 5).

Gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO gilt in Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot, welches verlangt, dass besonders auf die Länge des Verfahrens geachtet wird und dass solche Verfahren vordringlich durchgeführt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, die Haft als verstecktes Druckinstrument zu ge- oder missbrauchen. Zudem wird die Legitimation des verurteilenden Verdikts in Frage gestellt, wenn die betroffene Person die Strafe sozusagen als Vorleistung bereits in der Untersuchungshaft verbüsst hat (Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 4 - 6).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.

5.4.1 Gesamtdauer des Verfahrens

Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 2013 verhaftet und über das gegen ihn laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt. Ausgehend von diesem Zeitpunkt nahm das gesamte Strafverfahren bis zur mündlichen Urteilseröffnung im Berufungsverfahren am 28. März 2019 annähernd 5 Jahre und 9 Monate in Anspruch.

Unter Berücksichtigung der Schwere der Deliktsvorwürfe, der vorgehaltenen Deliktsdauer, des Aktenumfanges (52 Bundesordner), des aufwändigen Beweisverfahrens und der Komplexität des Verfahrens erweist sich die vorliegende Gesamtdauer des Verfahrens zwar als lang, nicht aber als übermässig lang. Sie ist gerade noch vertretbar.

5.4.2 Einzelne Verfahrensabschnitte

Hingegen ist im Vorverfahren in der Zeit von Mitte September 2015 bis Mitte Dezember 2016 eine Überlänge festzustellen, die der Beschuldigte mit seinem Verhalten weder verursacht noch beeinflusst hat. Letztmals wurde dieser im Vorverfahren am 16. September 2015 ausführlich befragt. Entgegen der Beschwerdekammer vermag zwar allein der Umstand, dass der Beschuldigte in den darauffolgenden Monaten nicht mehr einvernommen wurde und er auch nicht in andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und Polizei direkt involviert war, keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu begründen. Entscheidend ist allein, ob das Verfahren durch Handlungen der Strafbehörden (darunter fällt auch die Erstellung von Berichten) mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wurde und nicht, ob diese gegenüber dem Beschuldigten unmittelbar Aussenwirkung entfaltet haben. Zu kurz greift aber ebenso die Auffassung der Vorinstanz, welche zur Begründung der erbrachten Verfahrensbeschleunigung einzig auf die vielen aus dem Verfahrensjournal ersichtlichen Verfügungen der Staatsanwaltschaft abstellt, dabei aber die entscheidende Frage, ob diese Verfügungen denn auch massgeblich zur Weiterführung des Verfahrens beigetragen haben, ausklammert. Auffallend ist, dass ab Mitte September 2016 vor allem der Beizug von Akten im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren der Aktion «Mailbox» verfügt wurde (vgl. Verfahrensjournal). Zudem wurden die Akten noch drei Monate (Juli 2016 bis September 2016, vgl. Verfahrensjournal: 1.3/59) wegen des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung von der Beschwerdekammer des Obergerichts beansprucht. Die Polizeibeamten waren in dieser Zeitphase mit der Ausarbeitung des Berichts zu den Finanzermittlungen und der polizeilichen Strafanzeige beschäftigt, wobei der Bericht «Finanzermittlungen (inkl. 3 Bundesordner Beilagen) am 19. Februar 2016 vorlag und die polizeiliche Strafanzeige am 13. Dezember 2016 abgeschlossen werden konnte und am 15. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft einging (vgl. Verfahrensjournal: 1.3/57 und 63).

Auch wenn der Staatsanwaltschaft beizupflichten ist (vgl. 12.4.3/13 sowie Plädoyernotizen vor erster und zweiter Instanz), dass die Erstellung der polizeilichen Strafanzeige aufgrund des Umfangs der getätigten Überwachungsmassnahmen und der sich daraus ergebenden Zusammenhänge aufwändig war, lässt sich die hierfür in Anspruch genommene Zeit von rund 15 Monaten (Mitte September 2015 bis Mitte Dezember 2016) nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot in Haftfällen vereinbaren, zumal eine hohe Geschäftslast und knappe bzw. fehlende personelle Ressourcen nie eine Rechtfertigung für Verzögerungen des Verfahrens bieten können (vgl. Sarah Summers in: BSK StPO, Art. 5 StPO N 8b und 14). Es ist deshalb in Bezug auf diesen Verfahrensabschnitt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen.

Gleiches gilt auch in Bezug auf die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Das Urteil der Vorinstanz wurde am 30. November 2017 ausgefällt und den Parteien am 6./7. Dezember schriftlich eröffnet (Ordner Vorinstanz AS 218 f.). Bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 5. Juni 2018 verging ein halbes Jahr. Damit wurde die das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO, welche eine Zustellung des begründeten Urteils grundsätzlich innert 60 Tagen und ausnahmsweise innert 90 Tagen vorsieht, massiv überschritten. Auch in diesem Kontext ist festzuhalten, dass eine unzweckmässige Organisation oder eine unzureichende personelle Ausstattung des Gerichts eine Verzögerung nie zu entschuldigen vermag.

Den festgestellten Überlängen ist mit einer Reduktion des Strafmasses Rechnung zu tragen (zu deren Umfang vgl. die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. VI.3.3).

6. Verwertbarkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen

Im vorliegenden Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen angeordnet, so insbesondere RTID, Echtzeitüberwachungen, Audioüberwachungen des BMW M3 (SO-[…]), des BMW M6 (SO-[…]), des Hinterzimmers im CC.___-Lokal in […], Videoüberwachungen des Eingangsbereichs der Wohnung an der […] (= mutmassliches Drogendepot des Beschuldigten) sowie des Eingangsbereichs der Wohnung an der […] (vgl. die Übersichten unter 3.5.8/1 - 4 und 12.4.2/41 - 44).

Sowohl für die jeweiligen Anordnungen der Überwachungsmassnahmen als auch für deren Verlängerungen holte die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Genehmigungen beim Haftgericht ein.

Die vom Beschuldigten bei der Beschwerdekammer des Obergerichts erhobene Beschwerde betreffend Überwachungsmassnahmen (12.4.2/19 ff.), mit welcher die Aufhebung von insgesamt 24 haftrichterlichen Entscheiden beantragt wurde, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Januar 2015 zurückziehen (12.4.2/76 ff.).

Die in Bezug auf die geheimen Überwachungsmassnahmen ergangenen Entscheide (die Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Haftgerichts) sind aufgrund des erfolgten Beschwerderückzuges in Rechtskraft erwachsen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheide kann die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung und Genehmigung der Überwachungsmassnahmen weder erstmals (ohne Entscheid der Beschwerdeinstanz) noch erneut (nach einem bereits durchlaufenen Beschwerdeverfahren) vor dem Sachrichter aufgeworfen werden (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42, bestätigt in den Urteilen 1B_59/2014 vom 28.7.2014 E. 1.1 sowie 1B_191/2018 vom 16.10.2018  E. 1.1; ebenso die Lehre: Thomas Hansjakob in: StPO Komm., Art. 279 StPO N 32 sowie Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: BSK StPO, Art. 279 StPO N 14).

Die aus den geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse sind – was vor zweiter Instanz gänzlich unbestritten blieb – verwertbar. Welcher B

STBER.2018.51 — Solothurn Obergericht Strafkammer 28.03.2019 STBER.2018.51 — Swissrulings