Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Vizepräsident Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. Januar 2017 wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, schuldig gesprochen. Im Strafbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 2. November 2016 um 16.48 Uhr auf der Dorfstrasse in Wangen bei Olten Richtung [...] gefahren, habe dabei sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und bedient, wobei er den Blick während ca. zwei Sekunden auf das Handy-Display anstatt auf das Strassengeschehen gerichtet habe. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00 (Aktenseite [im Folgenden: AS] 7).
2. Der Strafbefehl vom 3. Januar 2017 beruht auf der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 2. November 2016 (AS 9 f.), gemäss welcher sich der Sachverhalt wie folgt ereignet habe: Am Nachmittag des 2. November 2016 bezog die Polizeipatrouille Pol. B.___/Pol. C.___ ihren Standort zwischen den beiden Liegenschaften an der Dorfstrasse 19 und 21 in Wangen bei Olten, um den beidseitigen Feierabendverkehr auf der Dorfstrasse zu kontrollieren. Um 16.48 Uhr sei der Beschuldigte in seinem Wagen auf der Dorfstrasse Richtung [...] gefahren. Die beiden Polizisten hätten dabei eindeutig gesehen, wie der Beschuldigte ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und das Fahrzeug mit der linken Hand gelenkt habe. Seine Blickrichtung sei während ca. zwei Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen. Weiter hätten die Polizisten beobachtet, wie der Beschuldigte etwas auf das Mobiltelefon eingetippt habe. In der Folge sei die Polizeipatrouille dem Wagen des Beschuldigten gefolgt und habe ihn auf dem Parkplatz der Landi-Tankstelle in Wangen bei Olten einer Kontrolle unterzogen. Im Zeitpunkt der Anhaltung sei das Smartphone im Schoss des Beschuldigten gelegen. Anlässlich der Kontrolle behauptete der Beschuldigte, gar keinen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben.
3. Nachdem der Strafbefehl ergangen war, liess der Beschuldigte am 12. Januar 2017 fristgerecht Einsprache erheben (AS 13). Diese wurde am 1. Februar 2017 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, begründet (AS 17 f.). Darin wurde der Sachverhalt bestritten. Die Feststellungen der Polizisten in der Strafanzeige vom 2. November 2016 seien unzutreffend. Der Sachverhalt habe sich vielmehr wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte sei auf dem Heimweg Richtung [...] gewesen und habe in Erwägung gezogen, bei der Landi-Tankstelle in Wangen bei Olten zu tanken. Deshalb habe er vor dem Abbiegen zur Tankstelle den Bargeldbestand in seinem Portemonnaie überprüfen wollen. Zu diesem Zweck habe er mit der rechten Hand nach seinem Portemonnaie gegriffen, welches auf dem Beifahrersitz gelegen sei. Als er sein Portemonnaie in der rechten Hand gehalten habe, habe er einen flüchtigen Blick von maximal einer Sekunde auf das Portemonnaie geworfen, ohne dieses zu öffnen. Dies hätten die Polizisten fälschlicherweise als Manipulation am Mobiltelefon qualifiziert. Aufgrund der grossen Distanz sei es den Polizisten gar nicht möglich gewesen, den Gegenstand richtig zu erkennen. Als er schliesslich von den Polizisten bei der Landi-Tankstelle angehalten worden sei, habe er diese über das Missverständnis mit dem Portemonnaie sofort aufgeklärt. Er habe den Polizisten sogar angeboten, dass diese sein Mobiltelefon auf Anrufe und Nachrichten kontrollieren dürften, was die Polizisten aber abgelehnt hätten. Aufgrund dieses Versäumnisses, so die Argumentation der Verteidigung, fehlten nun aussagekräftige objektive Beweise. Des Weiteren rügte die Verteidigung die unzutreffende rechtliche Würdigung. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. Er habe seinen Blick während höchstens einer Sekunde von der Strasse abgewandt, sich fahrerisch unauffällig verhalten und keine Schwenker gemacht. Sein Verhalten habe daher objektiv keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet.
4. Gestützt auf die begründete Einsprache von Rechtsanwalt Scruzzi wies die Staatsanwaltschaft die Anzeige samt Akten mit Verfügung vom 16. Februar 2017 an die Kantonspolizei zurück und ersuchte diese, zur Einsprachebegründung Stellung zu nehmen (AS 20). Der Nachtragsrapport von Pol. B.___ vom 10. April 2017 (AS 21 ff.) wurde am 20. April 2017 an Rechtsanwalt Scruzzi mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugesandt (AS 25). Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erklärte Rechtsanwalt Scruzzi, an der Einsprache festzuhalten, da die Schilderungen von Pol. B.___ nach wie vor unzutreffend seien. Zudem wolle sich der Beschuldigte persönlich vor Gericht zum Vorhalt äussern (AS 26).
5. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 10. Mai 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen mit dem Antrag, die Polizisten B.___ und C.___ als Zeugen einzuvernehmen.
6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2018 wurden der Beschuldigte zur Sache sowie Pol. B.___ und Pol. C.___ als Zeugen einvernommen (AS 39 ff.). Die Amtsgerichtspräsidentin bestätigte den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 vollumfänglich, indem sie mit Urteil vom 25. April 2018 den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert) schuldig sprach. Zudem bestätigte sie die Busse von CHF 100.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (AS 56 ff.). Das Urteilsdispositiv wurde der Verteidigung am 30. April 2018 zugestellt (AS 59).
7. Gleichentags meldete die Verteidigung fristgerecht Berufung an (AS 61). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr am 22. Mai 2018 zugestellt (AS 74).
8. Die Verteidigung reichte am 11. Juni 2018 ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des Obergerichts ein und gab die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen.
9. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung.
10. Die Berufungsbegründung erfolgte am 27. August 2018 mit dem Antrag, der Beschuldigte sei vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Kosten des privaten Verteidigers samt Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien durch den Staat zu tragen. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hatte, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
II. Prozessuales
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise könne nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1538).
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst, beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1538)
III. Sachverhalt
1. Wie bereits ausgeführt, wird dem Beschuldigten gemäss Strafanzeige und Strafbefehl vorgeworfen, am 2. November 2016 um 16.48 Uhr auf der Dorfstrasse in Wangen bei Olten Richtung [...] gefahren zu sein, er habe dabei sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und bedient, wobei er den Blick während ca. zwei Sekunden auf das Handy-Display anstatt auf das Strassengeschehen gerichtet habe. Dies bestreitet der Beschuldigte.
2. Im Nachtragsrapport vom 10. April 2017 (AS 21 ff.) hielt Pol. B.___ an den Sachverhaltsschilderungen gemäss Strafanzeige vom 2. November 2016 fest. Die Behauptungen des Beschuldigten seien unzutreffend und eine reine Schutzbehauptung. Konkret sei es so gewesen, dass er und Pol. C.___ klar und deutlich ein Mobiltelefon in der rechten Hand des Beschuldigten erkannt hätten. Ein Mobiltelefon unterscheide sich in der Beschaffenheit offensichtlich von einem Portemonnaie, weshalb eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Die Distanz habe zudem lediglich zehn Meter betragen, wie Nachmessungen ergeben hätten. Ausserdem habe der Beschuldigte eine leicht nach vorne gebeugte Haltung aufgewiesen und er habe den Gegenstand auf der Höhe des Lenkrades gehalten. Dies sei typisch, wenn ein Mobiltelefon während des Autofahrens bedient werde. Hinsichtlich des Ablaufs der Kontrolle führte Pol. B.___ aus, der Beschuldigte habe bei der Kontrolle behauptet, keinen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben. Von einem Portemonnaie habe er nie etwas gesagt. Hätte der Beschuldigte diese Version bereits im Rahmen der Kontrolle vorgebracht, wäre höchstwahrscheinlich gar keine Strafanzeige erfolgt. Dass der Beschuldigte seinen Blick «allerhöchstens eine Sekunde» in die Innenseite des Portemonnaies geworfen habe, ohne dieses zu öffnen, sei unglaubhaft. Des Weiteren erklärte Pol. B.___ in seinem Nachtragsrapport vom 10. April 2017, das Verhalten des Beschuldigten – ein kurzer Blick weg vom Strassengeschehen – sei aufgrund der Verhältnisse vor Ort sehr wohl geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Konkret befinde sich ca. 23 Metern vom Ort der beobachteten Widerhandlung entfernt ein Fussgängerstreifen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Ablenkungsdauer von ca. zwei Sekunden habe das Fahrzeug des Beschuldigten ca. 27.8 Meter zurückgelegt. Da zum Tatzeitpunkt reger Verkehr geherrscht und der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit dem unmittelbar vor sich befindlichen Fussgängerstreifen als konkret voraussehbare Gefahrenquelle nicht gewidmet habe, sei sein Verhalten klarerweise eine SVG-Widerhandlung.
3. Der Beschuldigte hingegen bekräftigte anlässlich seiner persönlichen Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (AS 42 ff.) die Sachverhaltsschilderung gemäss Einsprachebegründung. Die Schilderungen der Polizisten seien unzutreffend. Er habe kein Handy in der rechten Hand gehalten und er habe es auch nicht bedient. Vielmehr sei es so gewesen, dass er auf dem Heimweg nach [...] gewesen sei, als er den leeren Tank bemerkt habe. Deshalb habe er nach rechts auf den Beifahrersitz hinübergegriffen, wo sein Portemonnaie und Mobiltelefon gelegen seien. Er habe kurz sein Portemonnaie in die rechte Hand genommen und in dieses hineingeschaut, um zu prüfen, ob er noch genug Bargeld zum Tanken habe. Anschliessend habe er das Portemonnaie wieder auf den Beifahrersitz zurückgelegt. Als er bei der Landi-Tankstelle kontrolliert worden sei, habe er Pol. B.___ die ganze Sache mit dem Portemonnaie erklärt, aber dieser habe davon nichts in der Strafanzeige aufgeschrieben.
4. Auch in seiner Berufungsbegründung vom 27. August 2018 liess der Beschuldigte an dieser Version festhalten. Sein Verteidiger rügte, es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb der angeklagte Sachverhalt «in dubio pro reo» nicht erstellt werden könne. Zudem stehe Aussage gegen Aussage, wobei der Beschuldigte das Tatgeschehen glaubhaft und stets gleichlautend geschildert habe. Er habe nur einen kurzen Blick von maximal einer Sekunde in die Innenseite seines Portemonnaies geworfen, was er den Polizisten bei der Anhaltung sogleich geschildert habe. Dass diese Aussage nicht in der Strafanzeige aufgeführt worden sei, verstosse gegen das Fairnessprinzip. Die Verteidigung hielt an ihrem Argument fest, aufgrund der Distanz hätten die Polizisten den Gegenstand in der rechten Hand des Beschuldigten gar nicht genau beobachten können. Deshalb hätten sie die Bewegung fälschlicherweise als Vornahme einer Verrichtung an einem Mobiltelefon gewertet, was aber nicht zutreffe. Ausserdem hätten die Polizisten aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h von ihrem Standort aus gar keine Zeitdauer von ca. zwei Sekunden beobachten können. Die Polizisten seien zudem eigens zur Ahndung solchen Verhaltens eingesetzt worden, weshalb sie nicht unvoreingenommen gewesen seien. Der Hinweis der Vorinstanz, gemäss allgemeiner Lebenserfahrung würden die meisten Leute an der Tankstelle mit Karte zahlen, was gegen die Portemonnaie-Version des Beschuldigten spreche, überzeuge nicht. Ausserdem sei ein flüchtiger Blick weg von der Strasse – sei dies nun auf ein Mobiltelefon oder auf ein Portemonnaie – kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Ein so kurzer Blick sei nicht geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, insbesondere weil sich der Beschuldigte fahrerisch unauffällig verhalten und keine Schlenker gemacht habe. Einem Autofahrer sei es ja auch erlaubt, einen kurzen Blick auf das Armaturenbrett, auf ein Navigationsgerät oder den Tacho zu werfen. Daher sei der Beschuldigte freizusprechen. Die äusseren Umstände des Geschehens (Uhrzeit, Verkehrsaufkommen sowie Witterungs- und Strassenverhältnisse) wurden jedoch nicht bestritten.
5. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zumindest ein Teil des vorgehaltenen Sachverhaltes vom Beschuldigten anerkannt wird: Er anerkennt, am 2. November 2016 um 16.48 Uhr bei regem Verkehrsaufkommen durch Wangen bei Olten in Richtung [...] gefahren zu sein. Er anerkennt, das Steuerrad mit der rechten Hand losgelassen, nach einem Gegenstand auf dem Beifahrersitz gegriffen und diesen Gegenstand während eines gewissen Zeitraumes in der rechten Hand auf Lenkradhöhe gehalten zu haben. Er bestätigt seinen vom Strassengeschehen abgewandten Blick während mindestens einer Sekunde. Bestritten wird hingegen die Zeitdauer seines abgewandten Blicks, die Art des Gegenstandes (Portemonnaie anstatt Mobiltelefon) und die Bedienung des Mobiltelefons. Zudem macht der Beschuldigte geltend, das Portemonnaie bereits anlässlich seiner Anhaltung gegenüber von Pol. B.___ erwähnt zu haben.
6. Es sind nachfolgend die Aussagen der beiden Zeugen zu würdigen.
6.1. Pol. B.___ sagte vor der Vorinstanz unter Strafandrohung der falschen Zeugenaussage aus, er und Pol. C.___ seien zum Tatzeitpunkt für eine Standortkontrolle zwischen den beiden Liegenschaften der ehemaligen Kleiderfabrik Frey stationiert gewesen. Der Beschuldigte habe in der linken Hand das Steuer und in der rechten Hand sein Handy gehalten. Dabei habe er etwas auf das Display eingetippt. Er (Pol. B.___) habe eindeutig ein Mobiltelefon gesehen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er und Pol. C.___ den Beschuldigten angehalten hätten. Bei der Kontrolle habe er dem Beschuldigten gesagt, zwei Polizisten hätten ihn gerade dabei beobachtet, wie er ein Handy während der Fahrt bedient habe. Daraufhin habe der Beschuldigte entgegnet, er habe gar nichts in der Hand gehalten. Ein Portemonnaie habe der Beschuldigte nicht erwähnt. Er sei sich sicher, der Beschuldigte habe nichts von einem Portemonnaie gesagt, ansonsten hätte er dies in der Strafanzeige vermerkt. Ob der Beschuldigte die Kontrolle seines Mobiltelefons offeriert habe, wisse er nicht mehr. Es entspreche allerdings nicht der gängigen Praxis, in so einer Konstellation noch das Mobiltelefon zu kontrollieren, da bereits zwei Polizisten den relevanten Sachverhalt beobachtet hätten.
6.2 Der zweite Insasse des Polizeifahrzeugs, Pol. C.___, erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, weshalb er keine weiteren Aussagen machen könne.
6.3 Die Zeugenaussage von Pol. B.___ vor der Vorinstanz stimmt mit dem Nachtragsrapport vom 10. April 2017 überein. Bereits dort hatte er ausgeführt, er und Pol. C.___ hätten klar und deutlich ein Mobiltelefon in der rechten Hand des Beschuldigten erkannt. Eine Verwechslung sei aufgrund der Form eines Mobiltelefons und der kurzen Distanz von rund zehn Metern ausgeschlossen. Den Gegenstand habe der Beschuldigte auf der Höhe des Lenkrads gehalten und eine leicht gebeugte Haltung aufgewiesen, was typisch sei. Bei der Anhaltung habe der Beschuldigte nichts von einem Portemonnaie gesagt, sondern pauschal behauptet, gar keinen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben.
7.1 Die Aussagen von Pol. B.___ erweisen sich als glaubhaft und überzeugend. Seine Aussagen sind inhaltlich konstant und weisen eine strukturelle Gleichheit auf, weshalb sie als zuverlässig zu qualifizieren sind. Bei seinen Aussagen zeigte Pol. B.___ keinerlei Belastungseifer, im Gegenteil, er machte durchaus entlastende Angaben. So führte er aus, der Beschuldigte sei mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren und es hätten gute Witterungs- und Sichtverhältnisse geherrscht. Er bestätigte auch mehrmals, der Beschuldigte habe sich fahrerisch unauffällig verhalten. Dass Pol. C.___ aussagte, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, ist angesichts des Zeitablaufs (der Vorfall fand am 2. November 2016 statt, seine Aussage vor Vorinstanz machte er rund 1 ½ Jahre später) nicht erstaunlich und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Pol. B.___ nicht zu schmälern. Zudem gab der Beschuldigte selber an, Pol. C.___ sei während der Anhaltung hinten gestanden, weshalb er das Gespräch mit Pol. B.___ nicht habe hören können. Dieser Blick nach rechts, der Griff mit der rechten Hand nach einem Gegenstand auf den Beifahrersitz und die Ablenkung während mindestens einer Sekunde ist vom Beschuldigten ja auch unbestritten. Dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung entscheidend auf die Aussagen des Zeugen B.___ abgestellt hat, erweist sich damit keineswegs als willkürlich.
7.2 Wenn die Verteidigung zunächst rügt, aufgrund der grossen Distanz zwischen ihrem Beobachtungsposten und dem Wagen des Beschuldigten hätten die Polizisten das Tatgeschehen gar nicht korrekt beobachten können, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ja selber die von den Polizisten beobachtete Bewegung bestätigte. Gemäss Nachtragsrapport ging es zudem um eine Distanz von lediglich zehn Metern. Die beiden Polizisten waren an ihrem Beobachtungsstandort explizit mit der Aufgabe betraut, den Dorfverkehr zu beobachten, weshalb ihre volle Aufmerksamkeit auf das Tatgeschehen gerichtet war. Wäre der Beobachtungsposten aufgrund der Distanz zur Dorfstrasse für eine Observation ungeeignet gewesen, dann hätten die Polizisten diesen Standort gar nicht erst ausgewählt. Daher ist dieser Einwand nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen.
7.3 Sodann anerkennt der Beschuldigte, seinen Blick weg vom Strassengeschehen auf den Gegenstand in seiner rechten Hand gerichtet zu haben. Allerdings habe er den Blick «allerhöchstens eine Sekunde» abgewandt. Vorliegend besteht kein Anlass, von einer Zeitspanne von «allerhöchstens einer Sekunde» auszugehen. Einerseits schilderte Pol. B.___ mehrfach, der Beschuldigte habe rund zwei Sekunden lang auf das Mobiltelefon in seiner rechten Hand geblickt. Die Zeugenaussage ist von besonderer Überzeugungskraft, da Pol. B.___ den Vorgang lückenlos observieren konnte, weil er einzig mit der Beobachtung des Dorfverkehrs befasst war und selber durch keine andere Handlung abgelenkt war (er musste beispielsweise keinen Wagen lenken). Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschuldigte auch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er habe seinen Blick insgesamt rund zwei Sekunden vom Strassengeschehen abgewandt, willkürlich sein soll.
7.4 Sofern die Verteidigung schliesslich argumentiert, vorliegend verblieben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe keine Verrichtung an seinem Mobiltelefon vorgenommen, sondern während maximal einer Sekunde auf sein Portemonnaie geschaut, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (analog BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Die rein appellatorische Kritik des Beschuldigten vermag keine Willkür darzulegen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte rügt eine unzutreffende rechtliche Würdigung, indem die Vorinstanz Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV als erfüllt betrachtet hat.
2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Der Fahrzeugfahrer hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und Informationssysteme (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).
Das Mass der Aufmerksamkeit, welches von einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2014, Art. 31 N. 1 ff.). Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die Betätigung des Schalthebels oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1). Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss der Fahrer dabei weder seinen Blick abwenden noch seine Körperhaltung anpassen, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).
3. Der Beschuldigte bestreitet, in rechtlich relevanter Weise abgelenkt oder unaufmerksam gewesen zu sein. Die Ablenkung, wenn überhaupt, habe maximal eine Sekunde gedauert, was nicht rechtserheblich sei. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, durch eine spezielle Fahrweise aufgefallen zu sein. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Aufmerksamkeit und das sichere Führen eines Motorfahrzeugs eingeschränkt gewesen sein sollen. Schliesslich sei es auch erlaubt, während des Fahrens kurz auf das Armaturenbrett zu blicken. Dabei dürfe dem Fahrer keine ungenügende Aufmerksamkeit zu Last gelegt werden. Das Obergericht Zürich habe festgehalten, ein kurzer Blick auf ein Mobiltelefon während zwei Sekunden sei nicht tatbestandsmässig, weil man die gleiche Zeitspanne auch für einen Blick auf ein Navigationsgerät, den Tacho oder den Rückspiegel benötige, was erlaubt bzw. sogar notwendig sei. Würde ein zweisekündiger Blick auf ein Mobiltelefon als tatbestandsmässig qualifiziert, so müsste man auch das Bedienen der Heizung oder des Radios während der Fahrt unter Strafe stellen. Schliesslich sei das Verhalten des Beschuldigten auch aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, weil es sich um einen geraden, gut überschaubaren Strassenabschnitt gehandelt habe, wobei der Beschuldigte den vor sich befindenden Fussgängerstreifen schon von Weitem im Blick gehabt habe.
4. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt während rund zwei Sekunden mit seiner rechten Hand ein Mobiltelefon hielt, auf dieses blickte und dieses bediente.
Durch dieses Verhalten missachtete der Beschuldigte die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, da er ohne zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während rund zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen richtete. Die konkreten Umstände hätten jedoch vom Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine Innerortsstrecke mit regem Verkehrsaufkommen handelte, auf welcher mit Fussgängern und Velofahrern gerechnet werden musste. Zudem waren angesichts der Uhrzeit (Feierabendverkehr an einem Werktag) ein brüskes Abbremsen, Vollbremsungen oder gar Überholmanöver entgegenkommender Fahrzeuge nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser konkreten Gegebenheiten wäre die aufmerksame Beobachtung des vorausfahrenden und entgegenkommenden Verkehrs besonders angezeigt gewesen, um von der Entwicklung der Verkehrssituation nicht überrascht zu werden. Zudem hatte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die im abendlichen Berufsverkehr üblicherweise zu erwartenden Gefahren zu richten, sondern er hätte sekundär auch ungewöhnliche Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer im Auge behalten müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c). Zwar waren die Strassen- und Sichtverhältnisse grundsätzlich gut (AS 10), aufgrund der konkreten Tatzeit (Novemberabend um 17.00 Uhr, einsetzende Dämmerung) muss aber davon ausgegangen werden, dass die Sichtverhältnisse nicht mehr optimal gewesen sind. Auch dies erforderte eine erhöhte Aufmerksamkeit.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das Gerät nicht bloss gehalten, sondern bedient und daher eine erhöhte kognitive Aufmerksamkeit dem Gerät zu- und von der Strasse abgewandt hat. Allein deswegen hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht sofort reagieren können, wenn seine Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich gewesen wäre. Er hat daher auch mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies genügt für die Erfüllung des Tatbestandes (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3.1).
5. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, ein flüchtiger Blick auf einen Gegenstand, sei es nun ein Handy oder ein Portemonnaie, sei für sich betrachtet noch nicht tatbestandsmässig, weil ein kurzer Blick auf den Tacho oder in den Rückspiegel ja auch noch nicht tatbestandsmässig sei. Es trifft nicht zu, dass eine kurze Ablenkung per se nicht rechtserheblich wäre. Vielmehr handelt es sich nur nicht um eine «lange Dauer» im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.6). Der Beschuldigte verkennt, dass sehr wohl auch grundsätzlich zulässige Handlungen, wie die von ihm genannte Bedienung einer Heizung oder des Radios, unter Umständen tatbestandsmässig sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3.1). Auch ein flüchtiger Blick in den Rückspiegel ist je nach Einzelfall geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Ein Blick auf das Armaturenbrett zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserven ist gemäss Rechtsprechung nur zulässig, wenn die konkrete Ablenkung nur sehr kurz dauert und sofern weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperverhaltung verändert wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1; BGE 120 IV 63 E. 2d). Diese Sichtweise hat auch nicht zur Folge, dass damit im Strassenverkehr übliche und notwendige Verhaltensweisen zu Unrecht unter Strafe gestellt würden.
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, gewürdigt.
V. Strafzumessung
Zur vorinstanzlichen Strafzumessung hat sich die Verteidigung nicht geäussert. Vorliegend hat die Vorinstanz die Busse in Anwendung der Ordnungsbussenverordnung auf CHF 100.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig.
Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Ebenso sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr), zuzüglich Auslagen von CHF 100.00. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 2. November 2016 in Wangen bei Olten.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 100.00. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner