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Solothurn Obergericht Strafkammer 23.10.2018 STBER.2018.34

October 23, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·5,052 words·~25 min·5

Summary

mehrf. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf (Neubeurteilung)

Full text

Obergericht

     Strafkammer

Urteil vom 23. Oktober 2018

Es wirken mit:

Oberrichter Kamber, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___        vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und Widerruf (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B.___;

-       A.___, Beschuldigter;

-       Rechtsanwalt Patrick Walker, privater Verteidiger.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, zum Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorbemerkungen hätten. Der Staatsanwalt verneint dies, während der Verteidiger des Beschuldigten beantragt, ein Mäppli mit diversen Unterlagen zu den Akten geben zu dürfen (Abholungseinladung der Post, Kopie des Flugtickets, Verbindungsnachweis der Swisscom, E-Mail-Verkehr mit C.___). Der Staatsanwalt hat nichts dagegen einzuwenden, weshalb das Mäppli zu den Akten genommen wird. Im Weiteren weist der Verteidiger darauf hin, der Beschuldigte habe seinerzeit mit C.___ von der Polizei und mit D.___ von der MFK schriftlich Kontakt gehabt. Diese Unterlagen befänden sich nicht in den Akten. Er zweifle daher, dass die Akten vollständig seien und behalte sich vor, noch einen Antrag auf Einholung dieser Akten zu stellen.

Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten, vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Nach der Befragung erwähnt der Vorsitzende, es sei für ihn neu, dass das fragliche Mail von Rechtsanwalt E.___ an den Beschuldigten vom 26. September 2014 in ausgedruckter Form existieren solle. Rechtsanwalt Walker weist darauf hin, er habe ein Exemplar, es wäre ihm aber lieber, wenn es bei der Polizei eingeholt würde. Staatsanwalt B.___ erwähnt, er wisse nichts von diesem Mail. Er sei von der Vollständigkeit der Akten ausgegangen. Er mache beliebt, dass man es zu den Akten nehme. Seiner Ansicht nach könne man das Urteil aber auch fällen, wenn dieses Mail nicht in den Akten sei. Ansonsten habe er keinen Beweisantrag. Rechtsanwalt Walker stellt den Beweisantrag, die Polizeiakten seien von Amtes wegen einzuholen, ansonsten sei von ihm zu verlangen, dass er das ausgedruckte Mail einreiche. Der Vorsitzende teilt mit, es wäre für ihn neu, wenn Polizeiakten existierten, die nicht in den Gerichtsakten wären. Er gehe davon aus, dass diese eingereicht worden seien. Sie müssten im Register 3 sein. Auch der Staatsanwalt habe erklärt, er habe keine Kenntnis von Polizeiakten, die nicht in den Akten seien.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung des Antrags der Verteidigung unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Vorsitzende den Beschluss, der Antrag auf Einholung der Polizeiakten werde abgewiesen. Der Verteidiger werde eingeladen, das Mail und den Brief an C.___ einzureichen. Zur Begründung weist er darauf hin, es sei eine neue Erkenntnis, dass Polizeiakten existierten, die nicht eingereicht worden seien. Sie seien aber nicht von grosser Bedeutung und Relevanz. Nur der Beschuldigte habe den Entscheid der Vorinstanz angefochten. Es gelte daher das Verschlechterungsverbot und die Vorinstanz sei von der Zustellung des Mails ausgegangen. Die angebliche Abholung der Verfügung der MFK am 14. Oktober 2014 sei nicht Gegenstand der Anklageschrift. Es werde nicht davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die Verfügung am 14. Oktober 2014 abgeholt.

Im Anschluss gibt Rechtsanwalt Walker die Unterlagen zu den Akten (Mail von Rechtsanwalt E.___ vom 26. September 2014 an den Beschuldigten, Schreiben des Beschuldigten an C.___).

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Der Vorsitzende weist darauf hin, der Beschuldigte erhalte später noch Gelegenheit für ein Schlusswort.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    A.___ sei des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises schuldig zu sprechen, mehrfach begangen am 18. und 19. Oktober 2014.

2.    A.___ sei zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen.

3.    Der A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

4.    Die Kosten für das vorliegende Verfahren seien ermessensgemäss festzulegen und A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Patrick Walker:

1.    A.___ sei vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises freizusprechen.

2.    Der mit Strafbefehl vom 26. März 2015 beantragte Widerruf sei abzulehnen.

3.    A.___ sei für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Anschliessend reicht der Verteidiger seine Honorarnote ein.

Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik, der Verteidiger für eine Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er fände es müssig, dass man ihm immer vorhalte, er lüge. Er wäre ja blöd, wenn er von sich aus noch sagen würde, er sei auch am 18. Oktober 2014 gefahren. Das hätte er doch nicht gesagt, wenn er nicht angenommen hätte, der Führerausweisentzug laufe erst ab 24. Oktober 2014.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2015 sprach die Solothurner Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18. und am 19. Oktober 2014, schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.00, davon 20 TS unbedingt und 20 TS bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Der Beschuldigte erhob innert Frist Einsprache gegen diesen Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 18. Mai 2015 dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zur Beurteilung überwies und mitteilte, am Strafbefehl werde festgehalten.

3. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Juni 2015 wurde dieses Verfahren mit dem beim Amtsgericht Thal-Gäu hängigen Verfahren gegen den Beschuldigten (wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung usw.) vereinigt.

Am 3. Dezember 2015 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu das folgende Urteil:

1.    A.___ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18. Dezember 2008, in (…), zum Nachteil der [...] (Ziff. 1.2 AS/Rechnung [...]) freigesprochen.

2.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung;

b)    der mehrfachen Urkundenfälschung;

c)    der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung;

d)    der versuchten Erpressung;

e)    der Veruntreuung;

f)     des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises

-       begangen am 18. Oktober 2014, in (…);

-       begangen am 19. Oktober 2014, in (…).

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 24 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Der A.___ mit Urteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 9. Januar 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

5.    Auf die Zivilforderungen der [...] und der [...] wird nicht eingetreten.

6.    Auf die Zivilforderung von G.___ wird nicht eingetreten.

7.    Dem Beschuldigten A.___ ist für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 zu entrichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

8.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 9'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu tragen.

Das Amtsgericht hatte im Rahmen der Strafzumessung für diese SVG-Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe erhöht (US 75).

4. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil die Berufung erheben. Das Berufungsgericht sprach den Beschuldigten mit seinem Urteil vom 22. Juni 2017 von einigen Vorhalten frei, sprach ihn aber der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, der versuchten Erpressung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00. Für die beiden Strafen wurde der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Die Geldstrafe war zur Abgeltung der SVG-Widerhandlungen ausgefällt worden.

5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, beschränkt auf die Widerhandlungen gegen das SVG. Mit Urteil vom 16. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zurück an das Obergericht zur neuen Beurteilung. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, das Obergericht habe den Beschuldigten im Rahmen der Verhandlung nicht zu den SVG-Widerhandlungen befragt.

6. Am 23. Oktober 2018 fand erneut eine Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt, an der der Beschuldigte zum Vorhalt des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges befragt wurde. An dieser Verhandlung war der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt Patrick Walker vertreten (statt wie bis anhin von Rechtsanwalt E.___).

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1. Der dem Vorhalt zugrundeliegende Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht unbestritten und durch die Akten erstellt:

1.1 Aufgrund zweier (von der MFK als schwer resp. mittelschwer taxierten) SVG-Widerhandlungen (AS 28 und 29) war dem Beschuldigten mit Schreiben der MFK vom 22.7.2014 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen anzuordnenden Führerausweisentzug gewährt worden (AS 33). Am 12.9.2014 beantragte sein Rechtsvertreter, die Entzugsdauer sei auf das gesetzliche Minimum zu beschränken.

1.2 Am 24.9.2014 stellte der Beschuldigte seinen Führerausweis mit eingeschriebener Post der MFK zu. Am Folgetag, dem 25.9.2014, erliess die MFK die Verfügung, wonach dem Beschuldigten für 3 Monate (gesetzliche Mindestdauer) ab dem 24.9.2014 (vorzeitige Deponierung des Führerausweises) bis am 23.12.2014 der Führerausweis entzogen wird. Diese Verfügung war dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 26.9.2014 zugestellt worden; sie blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Am 19. Oktober 2014 war der Beschuldigte am Steuer seines [...] durch die Polizei angehalten und kontrolliert worden. Die Überprüfung ergab, dass gemäss Verfügung der MFK dem Beschuldigten der Führerausweis seit dem 24.9.2014 entzogen war. In der anschliessenden Befragung (AS 24 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei am Tag nach dem Verschicken des Führerausweises an die MFK, also am 25.9.2014, nach Amerika in die Ferien gefahren. In den Ferien habe er ein Mail von seinem Anwalt erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass er noch bis am 24.10.2014 Auto fahren dürfe. Deshalb sei er weiter Auto gefahren, so auch bereits am 18.10.2014, nachdem er von den Ferien an diesem Tag um 16:15 Uhr zurückgekommen sei.

2. Es ist damit erstellt, dass dem Beschuldigten mit Verfügung der MFK vom 25. September 2014 der Führerausweis für die Zeit ab seiner vorzeitigen Deponierung (24. September 2014) für 3 Monate (die gesetzliche Mindestdauer, wie von ihm beantragt) entzogen worden war. Der Beschuldigte war am 18.10. und am 19.10. 2014 trotz dieses Entzuges Auto gefahren.

3. Der Beschuldigte hat anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung mehrere Urkunden eingereicht:

3.1 Sein Schreiben vom 19. Oktober 2014 an den Polizisten C.___, mit dem er mitteilte, er habe den Führerausweis aufgrund des bevorstehenden Entzuges und aufgrund der Angaben seines Rechtsanwaltes vor der Abreise nach Amerika der MFK geschickt. In den Ferien habe er von seinem Rechtsanwalt ein Mail erhalten, aus dem er entnommen habe, er dürfe noch bis am 23.10.2014 Auto fahren. Den eingeschriebenen Brief der MFK müsse er noch am Montag bei der Post abholen. Als Beilage erwähnte er «Mail von Herrn E.___, Abholschein Poststelle […], Flugtickets». Diese erwähnten Beilagen waren heute ebenfalls eingereicht worden.

3.2 Eine der Beilagen war das Mail, das RA E.___ dem Beschuldigten am 26. September 2014 um 14:20 Uhr geschrieben haben soll:

« Sehr geehrter Herr A.___

Betreffend Ausweisentzug, haben wir den Bescheid der MFK bekommen und ich darf Ihnen mitteilen, dass Sie den Ausweis für drei Monate ab dem 24.10.14 abgeben müssen.

Da sie den Ausweis ja schon eingesendet haben, müssen Sie keine weiteren Aktivitäten mehr machen.

Freundlichst grüsst

E.___»

3.3 Schliesslich hat der Beschuldigte einen Verbindungsnachweis der Rufnummer (…) eingereicht, aus dem am 8.10.14 eine Verbindung USA/Schweiz mit der Büronummer von [...] Rechtsanwälte ersichtlich ist, die 2 Minuten und 29 Sekunden gedauert hatte.

4. Im Rahmen der Befragung führte der Beschuldigte aus, in Amerika sei er nicht Auto gefahren. Er habe den Ausweis am Tag vor seiner Abreise (24. September 2014) aus dem Grund eingeschrieben der MFK geschickt, weil er gedacht habe, die Ferienzeit würde ihm angerechnet. Dann habe er aber ein Mail seines Anwalts erhalten, wonach der Ausweisentzug erst ab Mitte/Ende Oktober laufe. Er habe während den Ferien telefonisch im Büro E.___ nachgefragt. Herr E.___ sei nicht dort gewesen, sein Büro habe ihm das aber bestätigt; so wie es Herr E.___ geschrieben habe. Er habe Herrn E.___ im Vorfeld gesagt, er schicke den Ausweis ein bevor er abreise. Ob er das Mail von Herrn E.___ beantwortet habe, wisse er nicht mehr, er denke nicht. Er sei davon ausgegangen, dass der Entzug ab dem 24. Oktober 2014 laufe. Er habe annehmen müssen, dass es stimme. Auf Frage, ob es nicht naheliegender sei, dass es sich um einen Verschrieb gehandelt habe (24.10., statt 24.9.), antwortete er, er habe auf das Mail hin angerufen und nachgefragt. Was er sonst noch hätte machen sollen?

Zur Abholung der Verfügung sei niemand ermächtigt gewesen. Sie hätten ein Postfach. Dieses leere er täglich. Wenn er von den Ferien zurückkomme, leere er es. Der Originalbeleg der Abholungseinladung sei im Postfach gewesen. Den habe er noch resp. Herr Walker habe ihn. Er habe C.___ im Schreiben gesagt, dass er das Schreiben am Montag abholen wolle. Sein Chefmonteur (F.___) habe ihm das Schreiben dann aber am Montag übergeben; weil er es anscheinend erhalten habe. Ob F.___ es abgeholt habe wisse er nicht. F.___ habe keine Vollmacht gehabt. Wahrscheinlich habe schon er es geholt. Er gehe davon aus, dass es ihm gegeben worden sei. Sie hätten ihn ja auch gekannt. Am 18. Oktober 2014 seien sie nach Hause gekommen und am 19. Oktober 2014 (Sonntag) sei er in die Kontrolle gekommen.

5. Aufgrund der nun vorliegenden Urkunden ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er erst am 18.10.2014 aus den Ferien zurückkam und die Verfügung der MFK nicht persönlich am 14.10.2014 abgeholt haben konnte, zutreffend sind. Ebenfalls erstellt ist die Zustellung eines Mails seines Anwaltes am 26. September 2014, mit welchem ihm mitgeteilt worden war, er müsse den Ausweis «ab dem 24.10.2014» abgeben. Ebenso klar und auf den ersten Blick erkennbar war für den Beschuldigten allerdings auch, dass es sich beim Datum um einen Verschrieb handeln musste:

Es war dem Beschuldigten ein wichtiges Anliegen, dass ihm die Zeit seines Ferienaufenthaltes an die Dauer des FA-Entzuges angerechnet wird. Er wusste aufgrund eigener Erfahrung aus dem Jahr 2008 und aufgrund der Beratung durch seinen Anwalt, dass man dazu der MFK den Führerausweis schicken kann und der Ausweisentzug dann ab diesem Zustellungsdatum angerechnet wird. Er hat aus diesem Grund den Ausweis am 24.9.2014 eingeschrieben an die MFK geschickt. Wenn ihm dann sein Anwalt per Mail bereits 2 Tage später – am 26.9.2014 – nach Erhalt der Verfügung der MFK am gleichen Tag sinngemäss mitteilt, dass alles in Ordnung sei, indem er schreibt, «darf ich Ihnen mitteilen», dass der Beschuldigte den Ausweis für 3 Monate abgeben müsse (was dem gesetzlichen Minimum und dem Antrag von RA E.___ an die MFK entsprach) und schliesslich damit endete, er, der Beschuldigte, müsse nun nichts mehr machen, da er seinen Ausweis schon abgegeben habe, so konnte der im Mail erwähnte Beginn der Entzugsdauer erst in einem Monat, am 24.10.2014, nur ein Verschrieb sein. Das hätte ja die Nichtanrechnung der ganzen Ferienzeit bedeutet, der Führerausweis hätte dem Beschuldigten für die Zeit bis am 24.10.2014 wieder zugestellt werden müssen und darauf hätte der Beschuldigte mit Sicherheit sofort reagiert und das Mail beantwortet. Nachdem der Beschuldigte keine Antwort ausgedruckt und eingereicht hat (wie er das beim Mail selber ja nun gemacht hat), ist beweismässig davon auszugehen, dass er das Mail nicht beantwortet hat. Es hätte auch das Mail seines Anwaltes völlig anders gelautet, wenn hier tatsächlich der Beginn des Ausweisentzuges von der MFK erst auf den 24.10.2014 festgelegt worden wäre, obwohl der Beschuldigte seinen Ausweis bereits am 24.9.2014 der MFK freiwillig geschickt hatte. Bei der Richtigkeit dieses Datums hätte der Anwalt mit Sicherheit bei der MFK interveniert und dies dem Beschuldigten mitgeteilt. Keinesfalls hätte er ihm geschrieben, da er seinen Ausweis schon geschickt habe, müsse er keine weiteren Aktivitäten mehr machen.

Das vom Beschuldigten mit dem Verbindungsnachweis belegte Telefongespräch mit der Kanzlei seines Anwaltes kann ihn unmöglich in einer angeblichen Annahme bestärkt haben, es handle sich im Mail nicht um einen Verschrieb. Der Verschrieb ist, wie soeben dargelegt, eindeutig. Wie sollte eine Kanzleimitarbeiterin in einem knapp 2 ½-minütigen Telefongespräch erfassen, worum es geht, den Sachverhalt prüfen, um dann den Fehler, der mit einem Blick auf die Verfügung der MFK erkennbar war, fälschlicherweise zu bestätigen. Das ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge völlig ausgeschlossen. Dazu war die Zeit zu kurz – und hätte jemand in der Kanzlei die Frage nach der Richtigkeit des geschriebenen Datums durch die Konsultation der Verfügung wirklich geprüft, wäre der Tipp-Fehler sofort erkannt und mitgeteilt worden.

III. Rechtliche Würdigung

1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bestimmt es das Gesetz, wie vorliegend, nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Bei einem fahrlässigen Delikt wird in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges (Art. 32 VZV). Wie dies vorliegend geschehen ist, wird dementsprechend die Zeit, während der der Ausweis (vorerst freiwillig) hinterlegt ist, auf die Entzugsdauer angerechnet (AS 28: Entzugsdauer ab vorzeitiger Deponierung). Der Entzug wurde dementsprechend rückwirkend auf den Tag der freiwilligen Abgabe (24.9.2014) angeordnet. «Angesichts von Art. 32 VZV ist der freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen des hängigen Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzugs beizulegen» (Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10.9.2007 E. 2.3). Bei Art. 32 VZV handelt es sich um eine klar formulierte Gesetzesbestimmung, deren Kenntnis insbesondere bei Personen, welche bereits einmal einen Ausweisentzug hinzunehmen hatten, ohne weiteres vorausgesetzt werden darf und muss.

2. Es ist das klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte in Kenntnis dieser Rechtslage der MFK seinen Ausweis am 24.9.2014 eingeschrieben geschickt hat. Die MFK hatte bereits am Folgetag genauso verfügt, wie es der Beschuldigte erhofft und beantragt hatte, indem ihm der Ausweis ab dem Datum der Rückgabe am 24.9.2014 für die Dauer des gesetzlichen Minimums (3 Monate) entzogen worden war. Bereits am 26.9.2014 war diese Verfügung dem Anwalt des Beschuldigten eröffnet worden; sie blieb unangefochten.

Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ein Ausweisentzug erst mit der Eröffnung der Verfügung bzw. gar erst mit der Rechtskraft dieser Verfügung gültig erfolgen könne und der tatsächliche Besitz des Ausweises keine Rolle spiele, sind nicht zutreffend. Wie oben dargelegt, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen eines hängigen Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzuges zu. Alles andere wäre auch unsinnig: Es kann nicht der in Erwartung eines Ausweisentzuges Betroffene der MFK den Ausweis in Anrechnung ab dem ersten Tag freiwillig zurückgeben, um dann doch noch einige Tage weiter Auto zu fahren, bis ihm die MFK dann den Ausweisentzug eröffnet hat oder diese Eröffnung gar rechtskräftig wird.

Der Beschuldigte hat mit seinen Fahrten vom 18. und 19.10.2014 den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt.

3. Der hauptsächliche Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens war denn auch die Frage nach dem subjektiven Tatbestand. Handelte der Beschuldigte aufgrund des Datum-Fehlers im Mail seines Anwaltes in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, nämlich, er sei noch immer fahrberechtigt, und – wenn denn dem so wäre – war dieser Irrtum auch bei pflichtgemässer Vorsicht unvermeidlich (Art. 13 SGB). So wird das vom Beschuldigten geltend gemacht.

Dem ist nach dem oben dargelegten Beweisergebnis nicht so. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner Vorgeschichte und der Beratung seines Anwaltes (das hatte er im Brief an den Polizisten und in der Befragung beim Polizisten mehrfach so geschildert) genau, dass mit der freiwilligen Rückgabe des Ausweises ab sofort die Wirkung eines Entzuges eintreten werde, wovon er zufolge einer längeren Ferienabwesenheit, in der er den Ausweis nicht benötigte, profitieren konnte. Die Verfügung der MFK entsprach denn auch genau dieser Vorstellung und sein Anwalt teilte ihm dies auch im entsprechenden Ton mit, nach dem Motto, alles in Ordnung, Sie müssen nichts mehr unternehmen. Dass er sich dabei beim Monat vertippte, war sofort als Verschreiben erkennbar und wurde vom Beschuldigten auch als solches erkannt, sonst hätte dieser sofort reagiert und nach einer Intervention bei der MFK verlangt.

Die Konsequenz ist, dass der Beschuldigte sich im Wissen um die Wirkungen seiner vorzeitigen Führerausweisabgabe ans Steuer gesetzt und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt hat.

4. Das Berufungsgericht war mit seinem Urteil vom 22. Juni 2017 lediglich von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen. Das Urteil war einzig vom Beschuldigten angefochten worden, nicht von der Staatsanwaltschaft, welche im Übrigen mit der Anklage von einem «zumindest grobfahrlässigen» Verhalten des Beschuldigten ausgegangen war. In Beachtung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO und auch des Anklagegrundsatzes ist vorliegend ebenfalls auf eine fahrlässige Tatbegehung in Bezug auf das mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzuges des Ausweises auszugehen. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liegt allerdings nicht vor. Ein solcher wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine noch so geringe Strafe dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene (Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018, E. 2.3. und dort zit. BGE); es werden mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen gestellt, die hier in Würdigung der vorne geschilderten Umstände bei weitem nicht gegeben sind.

IV. Strafzumessung

Unter Berücksichtigung der lediglich fahrlässigen Tatbegehung einerseits, andererseits aber der Tatbegehung während der laufenden Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe (ebenfalls wegen SVG-Widerhandlungen) und wiederum unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes ist die mit Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bestätigen. Dies gilt auch für die Tagessatz-Höhe von CHF 210.00. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren trotz Aufforderung keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, in der Befragung aber die Annahmen im Urteil vom 22. Juni 2017 als in etwa zutreffend bezeichnet. Es ist auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen.

V. Widerruf

Durch das Solothurner Obergericht war der Beschuldigte am 9.1.2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden. Der hier zu beurteilende Vorfall fand am 18. und 19.10.2014, also weniger als ein Jahr nach der letzten Verurteilung und innerhalb der Probezeit statt, weshalb im Sinne von Art. 46 StGB über den Widerruf zu befinden ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach der seit dem 1.1.2018 in Kraft stehenden Fassung dieser Bestimmung ist bei Gleichartigkeit der Strafen in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Für den Entscheid, ob der Widerruf notwendig erscheint, sind die neue und die alte Tat in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Für den Widerruf spricht, dass es sich bei beiden Straftaten um Widerhandlungen gegen das SVG handelt und dass der Beschuldigte die Wiederholungstaten nur wenige Monate nach der ersten Verurteilung begangen hat. Zudem ergibt sich aus den Akten (AS 29) ein weiterer Vorfall vom 18.9.2013, der als mittelschwerer Vorfall (der Beschuldigte hatte auf der Autobahn während der Fahrt mit 80 km/h Dokumente gelesen) von der MFK mit einem Führerausweisentzug geahndet worden war. Und der Beschuldigte hatte seinen Führerausweis am 24.9.2014 eben gerade wegen der Vorfälle vom 31.3.2012 (eine Auseinandersetzung mit der Ehefrau während der Fahrt auf der Autobahn) und jenem vom 18.9.2013 abgegeben, als es zu diesen erneuten Vergehen am 18. und 19.10.2014 gekommen war. Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges führt auch zu einer für den Beschuldigten spürbaren Folge seines inakzeptablen Verhaltens im Strassenverkehr, was wiederum erlaubt, für die hier auszusprechende Geldstrafe nochmals den bedingten Strafvollzug zu gewähren (was aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin geboten ist). Der Widerruf ist anzuordnen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren war nötig geworden, weil nach der vom Bundesgericht vertretenen Meinung der Beschuldigte an der Verhandlung vor Obergericht am 22. Juni 2017 nicht auch zu den SVG-Delikten von Amtes wegen befragt worden war und die Befragung deshalb ergänzt werden musste. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens sind daher – unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten ist für die Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Walker, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 16,75 Stunden zu je CHF 250.00 geltend. Für das Aktenstudium und die Einholung von Gerichtsakten macht er 4,42 Stunden geltend. Dies erscheint überhöht und ist auf den Anwaltswechsel zurückzuführen. Wenn Rechtsanwalt Walker eingearbeitet gewesen wäre, hätte eine Einarbeitungszeit von 1,42 Stunden ausgereicht, weshalb diesbezüglich eine Kürzung von 3 Stunden vorzunehmen ist. Im Weiteren erscheint auch der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung überhöht (6,75 Stunden). Auch dies dürfte auf den Anwaltswechsel zurückzuführen sein, weshalb sich auch hier eine Reduktion rechtfertigt. Zu entschädigen sind 3,75 Stunden. Hinzuzurechnen sind hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und 30 Minuten für die Nachbesprechung, was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 13,25 Stunden führt. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von CHF 17.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt diese Entschädigung von CHF 3'585.85. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Der Kostenentscheid des obergerichtlichen Verfahrens STBER.2016.47 (Urteil vom 22. Juni 2017) wird von diesem Verfahren nicht berührt.

Indessen ergeht das nachfolgende Dispositiv unter Einbezug des Urteils vom 22. Juni 2017 (in diesem Sinne ist die Urteilsanzeige vom 24. Oktober 2018 zu präzisieren).

Demnach wird festgestellt, dass das in Anwendung der Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 251 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 StPO gefällte Urteil des Obergerichts vom 22. Juni 2017 in folgenden Punkten unangefochten geblieben und rechtskräftig ist:

1.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...] (Anklageschrift [AS] Ziff. 1.2/Rechnung [...]) freigesprochen.

2.       A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-       mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung,

-       angeblich begangen zum Nachteil der [...] (AS Ziff. 1.1 lit. c/ [...]);

-       angeblich begangen zum Nachteil der [...] (AS Ziff. 1.1 lit. c/ [...]);

-       Anstiftung zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1/Rechnung [...] vom 29.3.2007 an [...]);

-       Veruntreuung (AS Ziff. 4).

3.       A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,

-       zum Nachteil der [...], begangen zwischen 9. Februar 2005 und 31. Oktober 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. a/Hotel [...]);

-       zum Nachteil der [...], begangen zwischen 3. Juni 2004 und 28. Februar 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. b/[...]);

-       zum Nachteil der [...], begangen im Sommer/Herbst 2005 (AS Ziff. 1.1 lit. e/[...]);

-       zum Nachteil der [...], begangen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 und 3. Januar 2006 (AS Ziff. 1.2 /Rechnung [...]);

-       zum Nachteil der [...], begangen zwischen 26. August 2008 und 17. November 2008 (AS Ziff. 1.2/Rechnung [...]);

-       zum Nachteil der [...], begangen im Zeitraum zwischen 8. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 (AS Ziff. 1.2/Rechnung [...]);

b)    der mehrfachen Urkundenfälschung,

-       begangen zwischen 4. August 2005 und 8. November 2005 (AS Ziff. 2.2/Buchhaltung 2005 der [...]);

-       begangen am 19. Dezember 2005 (AS Ziff. 2.3.1/Buchhaltung 2005 der [...]);

-       begangen zwischen 3. September 2008 und 31. Dezember 2008 (AS Ziff. 2.3.2/Buchhaltung 2008 der [...]);

c)    der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Sommer 2005 und Dezember 2005, (AS Ziff. 2.1/Rechnungen [...] an [...] und [...]);

d)    der versuchten Erpressung, begangen zwischen 6. Juli 2007 und 20. August 2007 (AS Ziff. 3);

4.       A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

5.       A.___ wird für diese Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

6.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderungen der [...] und der [...] nicht eingetreten.

7.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde auf die Zivilforderung von [...] nicht eingetreten.

8.       Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9.       a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 3. Dezember 2015 wurde A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___, Solothurn, für die durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘711.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

b) Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___, Solothurn, zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘650.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

10.   Für das Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt E.___, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘433.95 zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

11.   Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 9'000.00, gehen infolge der Teil-Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft pauschal CHF 1‘000.00 der allgemeinen Kosten zu Lasten des Staates. Die verbleibenden Kosten von CHF 8‘000.00 werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter                   80 %    entspr.            CHF      6‘400.00

Staat                                 20 %    entspr.            CHF       1‘600.00.

12.   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25‘000.00, total CHF 25‘290.00, werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter                   2/3       entspr. CHF    16‘860.00

Staat                                 1/3       entspr. CHF      8‘430.00.

13.   Die A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 21‘795.50 werden mit den von ihm zu tragenden Kostenanteilen von total CHF 23‘260.00 und der von ihm zu bezahlenden Geldstrafe (Widerrufsverfahren) von CHF 1‘000.00 verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘464.50.

Und es wird in Anwendung der Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, und 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.       A.___ hat sich des mehrfachen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, begangen am 18. und 19. Oktober 2014, schuldig gemacht.

2.       A.___ wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 210.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.

3.       Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

4.       A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn, ist für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'585.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

5.       Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens STBER.2018.34 gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Oberrichter                                                                Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Ramseier

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_43/2019 vom 27. Mai 2019 bestätigt.

STBER.2018.34 — Solothurn Obergericht Strafkammer 23.10.2018 STBER.2018.34 — Swissrulings