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Solothurn Obergericht Strafkammer 01.03.2019 STBER.2018.33

March 1, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·5,142 words·~26 min·4

Summary

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 1. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler,

Beschuldigter

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Das Verfahren wird im Einverständnis der Parteien schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 1.1), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1.2) und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1.3) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den Verfahrenskosten von CHF 1'100.30 verurteilt (AS 56).

Es wurde ihm vorgehalten, am 21. Mai 2015, zwischen ca. 19:45 und ca. 22:30 Uhr, in [...] als Lenker des PW [...] beim Parkieren das Fahrzeug nicht beherrscht und dadurch eine Streifkollision mit dem daneben parkierten PW [...] von B.___ verursacht zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen, ohne der Geschädigten Name und Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen und deren Eintreffen abzuwarten. Weiter wurde ihm vorgehalten, gegen die polizeilich angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, konkret den angeordneten Atemalkoholtest, Widerstand geleistet zu haben. Aufgrund dessen habe er mit leichter Gegenwehr ans Schliesszeug genommen werden müssen. Danach habe die Blutentnahme im Bürgerspital erfolgen können. Dadurch sei es beim Versuch der Vereitelung geblieben.

2. Gegen Ziff. 1.3 des Strafbefehls liess der Beschuldigte am 8. Februar 2016 resp. 1. März 2016 Einsprache erheben (AS 82 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 28. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, das Verfahren mit Bezug auf den Vorhalt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einzustellen. Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei vorgesehen, einen neuen Strafbefehl zu erlassen (AS 87). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. August 2016 sein Einverständnis mit der geplanten Einstellung erklären und ein Entschädigungsbegehren stellen (AS 88 ff.).

4. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht erhob die Staatsanwaltschaft am 20. September 2017 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Sie beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe (AS 1 ff).

5. Am 10. Januar 2018 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt. Der Beschuldigte beantragte zunächst, es seien die Unterlagen betreffend Blutentnahme aus den Akten zu weisen, weil die Blutentnahme nur von der Polizei angeordnet worden sei. Der Amtsgerichtspräsident hiess den Antrag gut; die Aktenseiten 28, 29 und 30 wurden aus den Akten gewiesen (Verhandlungsprotokoll, AS 109 f.). Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt fällte folgendes Urteil (AS 128 ff.):

1.    A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.

3.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt.

4.    A.___ wird zu Lasten des Staates eine Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

5.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird zu Lasten des Staates eine reduzierte Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'100.00 (inkl. Auslagen von CHF 309.65 sowie MwSt. von CHF 176.70 zu 8 % und CHF 122.60 zu 7.7 %) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

6.    An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'290.00, hat A.___ CHF 596.55 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit sich die Kosten auf total CHF 1'790.00 belaufen und A.___ CHF 429.90 zu bezahlen hat.

6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 125). Der Beschuldigte verzichtete am 23. Mai 2018 sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf das Stellen von Beweisanträgen.

7. Die Berufungsbegründung datiert vom 3. August 2018. Es wurden folgende Anträge gestellt:

1.    Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gemäss Ziff. 3 (richtig: Ziff. 2) des Urteils des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt rechtskräftig ist.

2.    A.___ sei wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 2 der Anklage vom 20. September 2017 zu verurteilen.

3.    A.___ sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'100.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung von 18 Tagen zu bestrafen.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.

Der Beschuldigte liess am 20. September 2018 die Abweisung der Berufung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

8. Der Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben und die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, auf die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist daher rechtskräftig, ebenso die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 100.00 wegen der widerrechtlich angeordneten Blutentnahme (Ziff. 4 des Urteils).

II. Sachverhalt, Vorbringen der Parteien und Beweisergebnis

1. Die Vorinstanz ging von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus (Urteil S. 9 ff.):

1.1 Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse und der übrigen Gegebenheiten könne es als erstellt angesehen werden, dass die fraglichen Schäden am roten [...] von B.___ durch den grauen/silbrigen [...] des Beschuldigten verursacht worden seien. Da ausser dem Beschuldigten niemand anderes den [...] habe benutzt haben können, falle nur er als verantwortlicher Lenker in Betracht. Folglich sei davon auszugehen, dass er am 21. Mai 2015 auf dem Parkplatz beim Restaurant [...] in [...] beim Rückwärtsmanövrieren mit dem Heck seines Fahrzeuges das Heck des [...] touchiert habe. Durch die Kollision sei beim [...] der hintere rechte Kotflügel aus der Halterung gedrückt worden, zudem seien Lackkratzer entstanden. In der Folge habe der Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts neben dem [...] parkiert bzw. habe sein Parkmanöver beendet und die Unfallstelle verlassen, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern oder die Polizei zu verständigen.

Was den Zeitpunkt der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen an jenem Abend anbetreffe, lägen keine klaren Hinweise vor, dass diese erst kurz vor der Rückkehr von B.___ zu ihrem Fahrzeug um ca. 22:30 Uhr stattgefunden habe. Nach den Feststellungen von C.___ und B.___ und den Polizeibeamten sei die Motorhaube des grauen/silbrigen [...] zwar noch warm gewesen und der Beschuldigte habe sich zeitweise auch bei seinen beiden Fahrzeugen aufgehalten, um dort gewisse Verrichtungen vorzunehmen (Aufräumen des Lieferwagens bzw. Suche nach Gegenständen). Hieraus lasse sich aber nicht mit der notwendigen Sicherheit schliessen, dass dieser den grauen/silbrigen [...] nochmals bewegt habe, nachdem er das Fahrzeug bei seiner Rückkehr vom Abendverkauf in […] neben dem roten [...], der um ca. 19:45 Uhr dort abgestellt worden sei, parkiert gehabt habe. Die Feststellung, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei, erlaube keine ausreichenden Rückschlüsse auf den genauen Zeitpunkt der letzten Fahrt, zumal es nicht ausgeschlossen erscheine, dass auch bei einem Fahrtende einmal kurz nach 19:45 Uhr die Motorhaube um 22:30 bzw. 22:50 Uhr noch eine gewisse Wärme aufgewiesen habe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne jedenfalls nichts anderes als erstellt gelten. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Parkschaden kurz nach 19:45 Uhr anlässlich des Parkmanövers bei seiner Rückkehr vom Einkaufen verursacht habe.

Schliesslich bleibe zu vermerken, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem roten [...] während des Parkmanövers klarerweise bemerkt haben müsse. Zum einen müsse die Kollision angesichts der Tatsache, dass beim [...] der hintere rechte Kotflügel aus der Halterung gedrückt worden sei und Lackschäden entstanden seien, von einer gewissen Intensität und mit entsprechenden Geräuschen verbunden gewesen sein. Zum anderen habe der Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts einparkiert und dabei den [...] mit dem rechten Heckteil seines Fahrzeuges touchiert; er habe beim Rückwärtsfahren also zunächst den Widerstand anlässlich der Kollision gespürt und hierauf zwangsläufig seine Fahrtrichtung korrigiert haben müssen, ansonsten er nicht hätte einparken können. Schwer nachvollziehbar sei denn auch, dass er die Schäden an den beiden Fahrzeugen gar nicht habe begutachten wollen, als er damit konfrontiert worden sei. Dies lasse sich letztlich nur damit erklären, dass er gewusst habe, einen Schaden verursacht zu haben.

1.2 Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte gestützt auf diesen Sachverhalt wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Diese Schuldsprüche sind unbestritten geblieben.

2. Zu prüfen ist der Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfen, sich vorsätzlich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit deren Anordnung er habe rechnen müssen, entzogen zu haben, indem er sich im Wissen um den vorher verursachten Verkehrsunfall ohne Meldung von der Unfallstelle entfernt habe. In der Folge habe er – immer noch im Wissen um den zuvor verursachten Verkehrsunfall – alkoholische Getränke in erheblichem Ausmass konsumiert und habe so aktiv den Zweck der zu erwartenden Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, zumal er um ca. 22:30 Uhr von der Geschädigten und ihrem Bekannten, C.___, auf den Schaden hingewiesen und ihm zudem in Aussicht gestellt worden sei, es werde die Polizei beigezogen. Die später durchgeführte Atemalkoholprobe habe einen Wert von 1,58 Promille ergeben, die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration habe bei 1,72 bis 2,44 Promille gelegen.

2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten könne ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden. Dieser habe sich zwar fraglos der Schadensregulierung entziehen wollen und dürfte in diesem Zusammenhang gehofft haben, der angerichtete Schaden würde nicht sogleich entdeckt und dementsprechend nicht auf ihn zurückfallen; dass er sich aber unter Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Meldung von der Unfallstelle entfernt hätte, könne nicht als erstellt gelten. Dem Beweisergebnis zufolge habe sich der Unfall kurz nach 19:45 Uhr, als er vom Einkaufen zurückgekehrt sei, ereignet. Beim Unfall habe es sich weder um eine Kollision zwischen zwei Verkehrsteilnehmern im eigentlichen Sinne noch um einen Selbstunfall gehandelt, sondern um einen einfachen Parkschaden. Dass sich dem Beschuldigten hieraus eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgedrängt hätte, wenn er den Vorfall der Polizei melden würde, sei nicht zu erkennen. Zu seinen Gunsten müsse im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er erst nach der Verursachung des Parkschadens Alkohol zu trinken begonnen habe, etwas anderes lasse sich nicht nachweisen. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte erst nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe, ergebe der Vorhalt eines Alkoholkonsums zum Zweck der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keinen Sinn; vielmehr hätte dieser durch den nachfolgenden Alkoholkonsum erst den Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand geschaffen. Entsprechend könne ihm nicht unterstellt werden, er habe im Wissen um den zuvor verursachten Verkehrsunfall alkoholische Getränke zu sich genommen, um den Zweck der zu erwartenden Massnahmen zu vereiteln. Der Beschuldigte pflege denn auch seinen Angaben zufolge jeden Tag, wenn er von der Arbeit heimkomme, Alkohol zu trinken.

2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungsbegründung aus, es gehe vorliegend einzig um die Rechtsfrage, ob das Verhalten des Beschuldigten nebst dem Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall auch noch denjenigen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG erfülle. Nach Lehre und Rechtsprechung könne dieser Tatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genüge. Während nach der älteren Rechtsprechung gewisse Umstände hätten vorgelegen haben müssen, damit einem Beschuldigten habe vorgeworfen werden können, er hätte mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, habe das Bundesgericht mit dem Entscheid 142 IV 324 die Praxis insofern geändert, dass im Allgemeinen Anlass bestehe, im Falle eines Unfalls mit einer Kontrolle der Blutalkoholkonzentration rechnen zu müssen, ausser der Unfall sei unzweifelhaft auf eine völlig vom Fahrzeugführer unabhängige Ursache zurückzuführen. Die Regeste des erwähnten Entscheides halte klar fest: «Der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker müsse grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss».

Der Beschuldigte habe in mehrfacher Hinsicht gegen die Norm von Art. 91a SVG verstossen. Er habe sich von der Unfallstelle entfernt, obwohl er mit einer Atemalkoholprobe habe rechnen müssen. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Polizei auch bei Bagatellunfällen die Beteiligten, insbesondere die Unfallverursacher, regelmässig mittels Atemalkoholtest auf die Fahrfähigkeit hin untersuche. Zudem habe er nach dem Unfallereignis, das er gemäss Vorinstanz bemerkt haben müsse und das eine Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 ausgelöst habe, reichlich Alkohol konsumiert. Damit habe er den Zweck des von der Polizei mit Sicherheit angeordneten Atemalkoholtests und der weiteren gesetzlich vorgesehenen Massnahmen vereitelt. Nach den Feststellungen der Polizei sei der Beschuldigte bei der Ansprache um ca. 23:00 Uhr offenbar so stark betrunken gewesen, dass eine Einvernahme nicht möglich gewesen sei, was einen vor dem Ereignis erfolgten Alkoholkonsum jedenfalls nicht ausschliesse, sondern als eher wahrscheinlich erscheinen lasse. Schliesslich hätten die Geschädigte und ihr Bekannter den Beschuldigten um ca. 22:45 Uhr auf das Unfallereignis und den daraus resultierenden Drittschaden angesprochen. Der Beschuldigte habe sowohl den Unfall als solchen wie auch seine Verantwortlichkeit bestritten, weshalb ihm von der Geschädigten bzw. deren Bekannten eröffnet worden sei, sie hätten die Polizei avisiert. Dessen ungeachtet habe sich der Beschuldigte vom Unfallort davongemacht und mutmasslich weiter Alkohol getrunken. Damit habe er den Tatbestand von Art. 91a SVG in zweifacher Hinsicht erfüllt, nämlich durch das Sich-Entziehen und durch die Vereitelungshandlung durch Nachtrunk. Den Tatbestand habe er auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, zumal ihm nunmehr bekannt gewesen sei, dass die Polizei die näheren Umstände des Unfallgeschehens untersuchen würde.

2.4 Der Beschuldigte lässt dazu ausführen, es sei stossend und fragwürdig, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine strengere Rechtsprechung des Bundesgerichts abstellen wolle, sei der fragliche Entscheid des Bundesgerichts doch während der langen Verfahrensdauer ergangen, die allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe. Selbst wenn aber auf diesen Entscheid abzustellen wäre, sei zu bedenken, dass «nur» grundsätzlich mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden müsse, es gebe demnach auch Ausnahmen. Es müsse nicht bei sämtlichen Unfällen mit einer Alkoholprobe gerechnet werden. Der Tatbestand der Vereitelung einer Blut- oder Atemalkoholprobe sei erst dann gegeben, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen rechnen müsse.

Der von der Vorinstanz zutreffend gewürdigte Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten worden, weshalb in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Parkschaden kurz nach 19:45 Uhr bei seiner Rückkehr vom Einkaufen verursacht habe und im besagten Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei. Mit den in der Berufungsbegründung dennoch wieder vorgebrachten Mutmassungen betreffend einen Alkoholkonsum vor Eintritt des Parkschadens sei die Staatsanwaltschaft deshalb nicht zu hören. Es handle sich um einen einfachen Parkschaden, der auf eine kurze Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei. Der Beschuldigte sei auch nicht vorbestraft und im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet. Bei objektiver Betrachtung dieser Gesamtumstände sei keine hohe Wahrscheinlichkeit vorhanden gewesen, dass die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten anordnen würde. In der Anklageschrift werde ihm auch nicht vorgeworfen, die Kollision in alkoholisiertem Zustand verursacht zu haben. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, in der Lage gewesen zu sein, die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blut-/Alkoholprobe zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Der Tatbestand von Art. 91a SVG sei damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er nicht mit einer Untersuchungsmassnahme habe rechnen müssen, bleibe auch der Nachtrunk straflos.

Ausgehend davon, dass er erst nach dem Parkschaden mit dem Konsum von Alkohol begonnen habe, ergebe der Vorhalt eines Alkoholkonsums zum Zweck der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch gar keinen Sinn. Das habe die Vorinstanz richtig festgestellt. Es treffe auch nicht zu, dass er sich unter Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom Parkplatz entfernt habe, als ihm von der Geschädigten und ihrem Bekannten gesagt worden sei, sie hätten die Polizei avisiert. Er habe sich der Schadensregulierung entziehen wollen. Dies sei nicht mit einer Tathandlung nach Art. 91a SVG gleichzusetzen. Der Freispruch sei zu bestätigen.

Schliesslich sei anzumerken, dass sich die Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhalten habe, indem zuerst eine Einstellung in Aussicht gestellt, dann aber – ohne den Parteien zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren – Anklage erhoben worden sei und dies über ein Jahr später. Eine derart lange Untätigkeit sowie das widersprüchliche Verhalten lasse sich nicht rechtfertigen. Es liege eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, weshalb, sollte wider Erwarten eine Verurteilung nach Art. 91a SVG erfolgen, von der Strafe abzusehen wäre.

2.5 Obwohl der Beschuldigte zunächst bestritten hatte, den Schaden am anderen Auto verursacht zu haben, ist in der Folge unbestritten geblieben, dass er beim rückwärts Einparkieren auf dem Parkplatz des Restaurant [...] in [...] den Schaden am Fahrzeug der Geschädigten verursacht und auch bemerkt hat. Durch die Streifkollision wurde beim parkierten PW der Geschädigten der hintere rechte Kotflügel aus der Halterung gedrückt und es wurden Lackkratzer verursacht. Am PW des Beschuldigten entstanden einige eingedrückte Stellen in der Karosserie, an denen auch der Lack durch die Streifung abgekratzt worden ist (Protokoll der Polizei vom 25. Juni 2015, AS 9). Unbestritten ist ferner, dass sich der Beschuldigte nicht um eine Schadensregulierung gekümmert, sondern sich von der Unfallstelle entfernt und in sein Zimmer begeben hat, welches sich im Restaurant [...] befand (bezüglich der detaillierten Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie deren Bekannten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden). Nicht vorgeworfen wird ihm – weder in der Anklageschrift noch von der Vorinstanz –, sich bereits zum Zeitpunkt der Verursachung des Sachschadens in alkoholisiertem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG befunden zu haben.

Bezüglich des Zeitpunkts der Kollision ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug offenbar nicht abgeschlossen und die Beifahrertüre offengelassen hat (AS 9, 32). Zudem war die Kühlerhaube um 22:50 Uhr noch warm (AS 9). Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Kühlerhaube 3 Stunden nach der Kollision noch warm gewesen ist, erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Kollision später als um 19:45 Uhr verursacht hat. Der genaue Zeitpunkt kann indessen nicht eruiert werden und muss deshalb offengelassen werden. Offen gelassen werden muss auch der genaue Zeitpunkt des Alkoholkonsums.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger bei einem Unfall mit Sachschaden sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 und 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018; BGE 142 IV 324 = Pra 7/2017 Nr. 56) erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde, muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist.

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden (der eine Meldepflicht begründet hätte) nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (Christof Riedo in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 91 SVG N 235).

2. Die drei ersten Voraussetzungen gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_1323/2016 sind vorliegend zweifelsohne gegeben. Der Beschuldigte wäre gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet gewesen (er wurde deswegen rechtskräftig schuldig gesprochen), die Meldepflicht hätte der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers gedient (Zweckzusammenhang, welcher gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Verletzung von Meldepflichten nach Art. 51 Abs. 3 SVG, dessen ein Beschuldigter schuldig gesprochen wurde, in der Regel ohne weiteres gegeben ist) und die Benachrichtigung der Polizei wäre möglich gewesen (Umstände, die dagegen sprechen, sind jedenfalls keine ersichtlich).

Näher zu prüfen ist die vierte Voraussetzung, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch diese Voraussetzung zu bejahen. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_1323/2016 Erw. 1.3.3 festgehalten, für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit genüge bereits die Verursachung einer Kollision mit Sachschaden und auch im Entscheid 6B_461/2017 Erw. 2.3 hat es erwähnt, es müsse grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt sei. Anders verhalte es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. Von einem derartigen Umstand kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschuldigte hat beim rückwärts Einparkieren eine Kollision mit Sachschaden verursacht. Ergänzend anzufügen ist, dass es auch im Entscheid 6B_1323/2016 um eine leichte Kollision ging und der Sachverhalt in diesem Entscheid ähnlich war wie im vorliegenden Fall (leichte Kollision bei einem Wendemanöver mit einem parkierten PW). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen. Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass vor dem Hintergrund der Spannbreite an möglichen Unfällen im Strassenverkehr ein Parkschaden als Bagatelle zu qualifizieren ist, dennoch kann gerade die Verursachung eines Parkschadens resp. können Parkmanöver auf eine beeinträchtigte Fahrfähigkeit hinweisen. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass die Polizei die Unfallbeteiligten auch bei Parkschäden mittels Atemalkoholtest auf ihre Fahrfähigkeit hin untersucht. Der Beschuldigte hat den Schaden am Donnerstag, 21. Mai 2015, nach 19:45 Uhr, verursacht, zu einem Zeitpunkt, an dem wegen eines allfälligen Alkoholkonsums nach der Arbeit oder dem Abendverkauf mit einem Atemalkoholtest nach dem Verursachen eines Parkschadens gerechnet werden muss, zumal die Kollision nicht ganz unerheblich war (der rechte hintere Kotflügel des PW der Geschädigten wurde aus der Halterung gedrückt, Sachschaden von ca. CHF 1'500.00). Beim Beschuldigten, bei dem beweismässig davon auszugehen ist, dass er die Kollision mit Sachschaden wahrgenommen hatte, wäre daher bei Meldung des Unfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Blut- oder Atemalkoholtest angeordnet worden, was ihm bewusst gewesen sein musste. Die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei kann daher nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blut- oder Atemalkoholprobe gewertet werden.

3. Zum Vorhalt des nachträglichen Alkoholkonsums ist Folgendes festzuhalten: Im Entscheid 6B_756/2015 Erw. 1.1.1 führt das Bundesgericht aus, der Umstand, nach einem Unfall, der die Anordnung einer Blutentnahme rechtfertigen könnte, Alkohol zu konsumieren, könne die objektiven Bedingungen der Vereitelung i.S. von Art. 91a SVG erfüllen. In subjektiver Hinsicht sei es nötig, dass der Fahrzeugführer sich der hohen Wahrscheinlichkeit der Blutentnahme bewusst gewesen sei und dass er diese Massnahme habe behindern wollen.

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall nach der Kollision noch Alkohol getrunken hat. Unabhängig davon, ob er bereits vor der Kollision Alkohol konsumierte, hat er damit die Ermittlung seines Zustandes zur Zeit der Kollision verunmöglicht. Damit hat er Art. 91a SVG objektiv erfüllt. Er hat (auch) mit diesem Verhalten in Kauf genommen, eine Blut- oder Atemalkoholprobe zu vereiteln.

4. Schliesslich ist zum Einwand des Beschuldigten, es sei stossend und fragwürdig, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine strengere Rechtsprechung des Bundesgerichts abstellen wolle, sei der fragliche Entscheid des Bundesgerichts doch während der langen Verfahrensdauer ergangen, die allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe, ergänzend anzufügen, dass die aktuelle Rechtsprechung massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017).

5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

2. Vorliegend hat der Beschuldigte einen Unfall mit nicht ganz unerheblichem Sachschaden verursacht. Er entfernte sich pflichtwidrig von der Unfallstelle, um keine Abnahme seines Führerausweises zu riskieren. Andererseits wurde bei der Kollision niemand verletzt. Es ist daher von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Beim zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Einsatzstrafe angemessen.

Die Täterkomponenten wirken sich mit zwei Ausnahmen neutral aus bei der Strafzumessung: bei der Beachtung des Sanktionenpakets ist dem zu erwartenden Führerausweisentzug leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist selbstständig im Baugewerbe tätig und auf den PW angewiesen (bei der Vorinstanz sagte er zwar aus, er arbeite nicht mehr, zu seinen Gunsten ist aber davon auszugehen, dass er auf den Führerausweis angewiesen ist). Gleiches gilt für die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer (zwischen dem 1. März 2016 bis 18. Juli 2016 und dem 17. August 2016 bis 20. September 2017 ruhte das Verfahren ohne nachvollziehbaren Grund).

Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die schuldangemessene Strafe somit auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.

Für die Tagessatzhöhe ist gemäss Quellensteuer-Nachweis für das Jahr 2017 (für das Jahr 2018 liegt kein Steuernachweis vor) von einem jährlichen Einkommen von CHF 34‘598.00 auszugehen. Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 2‘883.00. Bei einem Pauschalabzug von 30 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung der Ehefrau (diese ist nach Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz nicht erwerbstätig) ergibt dies einen Tagessatz von (abgerundet) CHF 50.00.

3. Zusätzlich ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

Ausgehend von einer schuldangemessenen Strafe von 30 Tagessätzen beträgt die Obergrenze der Verbindungsstrafe 6 Tagessätze. Es erscheint daher angemessen, die Geldstrafe auf 25 Tagessätze und die Verbindungsbusse auf CHF 250.00 bzw. die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festzusetzen.

Im Weiteren ist wegen der bereits erfolgten Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen, auszusprechen. Die Busse würde somit CHF 650.00 betragen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches auch bei Bussen anzuwenden ist (vgl. BGE 144 IV 217 Erw. 3.3.2), und ausgehend von der Tat mit dem schwersten Strafrahmen, d.h. Art. 91a SVG, ist die Busse indessen auf total CHF 550.00 festzusetzen (Einsatzbusse CHF 250.00, plus CHF 300.00 asperiert). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit 11 Tage. Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von zwei Jahren.

V. Kosten und Entschädigung

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war erfolgreich, der Beschuldigte wird auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen deshalb zu seinen Lasten. Diese betrugen total CHF 1‘789.70, unter Abzug der Kosten von CHF 500.30 für die rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme (Spitalkosten für die Blutentnahme und die Kosten des IRM für die Auswertung).

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total 1'040.00, gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten.

Eine Entschädigung steht dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren zu.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Januar 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.

2.    A.___ hat sich weiter der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht.

3.    A.___ wird verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zu einer Busse von CHF 550.00, ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu Lasten des Staates eine Genugtuung von CHF 100.00 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1‘789.70, hat A.___ zu bezahlen.

6.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.

7.    Es wird weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 aufgehoben.

STBER.2018.33 — Solothurn Obergericht Strafkammer 01.03.2019 STBER.2018.33 — Swissrulings