Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe), vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 4. Dezember 2018:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Thomas Biedermann, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheint:
Eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn mit ihrer Lehrerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Januar 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Hierauf erörtert er, gegen welche Dispositivziffern sich im Einzelnen die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet und inwieweit das Urteil von der Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung angefochten wird (vgl. hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Ziffern I.3. und 4.). Zudem nennt der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.).
Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am Mittwoch, 5. Dezember 2018 (11:00 Uhr).
Der amtliche Verteidiger wird zudem gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin B.___ beantragt, es sei eine Kopie des Formulars «Sicherstellung Mobiltelefon (Quittung)» betreffend A.___ zu den Akten zu nehmen. Das entsprechende Formular sei aus unerfindlichen Gründen nicht paginiert. Sie gehe davon aus, dass sich dieses noch nicht in den Akten befinde und wolle es deshalb nun nachreichen.
Rechtsanwalt Thomas Biedermann wirft keine Vorfragen auf. Er weist darauf hin, dass sein Mandant eine neue Adresse hat.
Des Weiteren beantragt er im Namen und Auftrag des Beschuldigten, es sei der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen, denn was nicht paginiert worden sei, könne nicht nachträglich im Berufungsverfahren zu den Akten genommen werden.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht in der geplanten Unterbrechung über den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft beraten werde.
In der Folge wird der Beschuldigte auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur Person und Sache befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 4.12.2018). Am Ende der Einvernahme fragt der Beschuldigte, ob er die von ihm verfassten Dokumente zu den Akten geben könne. Der Vorsitzende erklärt dem Beschuldigten, dass er nach den Plädoyers der Parteivertreter mit dem letzten Wort die Möglichkeit habe, sich abschliessend nochmals mündlich zu äussern. Wenn es aber um die Einreichung von schriftlichen Dokumenten gehe, müsse ein Beweisantrag von seinem Verteidiger gestellt werden. Hierauf führt der Verteidiger aus, dass er bislang noch nichts von diesen vom Beschuldigten erarbeiteten Dokumenten gewusst habe und dementsprechend erstaunt sei. Er müsse die Sache vorgängig allein mit seinem Klienten besprechen und beantrage deshalb eine kurze Unterbrechung.
Staatsanwältin B.___ gibt bekannt, neben dem bereits zu Beginn der Verhandlung gestellten Antrag keine weiteren Beweisanträge zu stellen.
In der Folge wird die Hauptverhandlung kurz unterbrochen.
Nach der kurzen Unterbrechung gibt der amtliche Verteidiger bekannt, sein Klient sei von der Annahme ausgegangen, er könne selbst verfasste Dokumente einreichen bzw. er habe solche beizusteuern. Es liege der Sache ein Missverständnis zu Grunde und es werde nach der soeben erfolgten gemeinsamen Besprechung darauf verzichtet, einen Beweisantrag zu stellen.
Der Vorsitzende eröffnet den Anwesenden mündlich den Beschluss, das Formular «Sicherstellung Mobiltelefon (Quittung)» des Beschuldigten werde, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu den Akten genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument der Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt.
Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:
« 1. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziff. 1 sowie die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
- qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG
- und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Ecstasy i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 BetmG.
3. A.___ sei zu bestrafen mit:
- einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
davon 6 Monate unbedingt und 18 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren;
- einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe nach richterlichem Ermessen,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
4. An den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe seien 2 Tage Haft anzurechnen.
5. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen, und es sei A.___ die Weisung zu erteilen, sich einer Raserberatung zu unterziehen.
6. Sämtliche Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei durch das Gericht festzulegen und vom Staat Solothurn zu bezahlen, abzüglich des bereits geleisteten Zwischenhonorars von CHF 10'000.00.»
Rechtsanwalt Thomas Biedermann stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:
« 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Vergehens gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes schuldig zu sprechen und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen.
4. Das DNA-Profil des Beschuldigten sei zu löschen.
5. Die dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung auferlegten Verfahrenskosten seien um die Kosten des vom METAS erstellten Gutachtens zu reduzieren.
6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn teilweise zur Bezahlung aufzuerlegen und es ist dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
7. Eventualiter sei die Kostennote der amtlichen Verteidigung zu genehmigen.»
Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch der amtliche Verteidiger halten in der Folge einen zweiten Parteivortrag.
Der Vorsitzende erörtert dem Beschuldigten, dass die StPO das letzte Wort als eine abschliessende Erklärung des Beschuldigten, nicht aber als zweites Plädoyer verstehe.
Der Beschuldigte nimmt in der Folge im Rahmen des letzten Wortes auf Akten Bezug, die sich mit dem Spurenbild befassen, und wendet ein, dass sein Auto keine Kratzspuren aufgewiesen habe. Des Weiteren habe er gedacht, er könne nun ein zweites Plädoyer halten. Es sei nun aber alles gesagt. Es tue ihm leid. Es sei nun vorbei. So etwas komme bestimmt nie mehr vor. Er meine dies aufrichtig.
Der Vorsitzende bittet die Parteivertreter um eine Stellungnahme, ob eine mündliche oder schriftliche Urteilseröffnung gewünscht werde.
Staatsanwältin B.___ führt aus, dass sie eine mündliche Urteilseröffnung schätze, sie sich aber auch nicht gegen eine schriftliche Urteilseröffnung stelle, wenn hierfür gute Gründe vorlägen.
Rechtsanwalt Thomas Biedermann erklärt, solche gute Gründe gebe es durchaus, denn seine Honorarnote werde ohne mündliche Urteilseröffnung kürzer ausfallen und sein Mandant müsste nicht nochmals von Zürich nach Solothurn reisen. Es werde deshalb die schriftliche Urteilseröffnung bevorzugt.
Der Vorsitzende teilt den Parteien mit, dass bei dieser Ausgangslage das Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet werde und die Gerichtsschreiberin nach Abschluss der Urteilsberatung die Parteivertreter vorab telefonisch kurz über den Ausgang des Verfahrens orientieren werde. Damit endet um 11:00 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 15. März 2017 (nachfolgend AKS) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen
- Ziff. 1.: Qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts;
- Ziff. 2.: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeuge, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe);
- Ziff. 3.: Versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;
- Ziff. 4.: Mehrfachen Vergehen gegen das BetmG.
2. Am 11. Januar 2018 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil:
« 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- des Besitzes von Betäubungsmitteln, angeblich begangen am 24.11.2012 (AnklS. Ziff. 4, Punkt 1);
- des Besitzes von Betäubungsmitteln, angeblich begangen am 15.05.2013 (AnklS. Ziff. 4, Punkt 3).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 15.05.2013 (AnklS. Ziff. 1);
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe, begangen am 15.05.2013 (AnklS Ziff. 2);
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 15.05.2013 (AnklS Ziff. 3);
- des Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen am 14.05.2013 (AnklS Ziff. 4 Punkt 2).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 13 Monate, mit einer Probezeit von drei Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 15.05.2013, 02.40 Uhr bis 16.05.2013, 11.45 Uhr, total zwei Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und die Weisung gegenüber A.___, sich einer Raserberatung zu unterziehen, wird abgewiesen.
5. Der Antrag des Beschuldigten A.___ um Löschung des erhobenen DNA-Profil des Beschuldigten aus dem DNA-Informationssystem, wird abgewiesen.
6. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird CHF 16'059.40 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.11.2016 wurde dem amtlichen Verteidiger bereits ein Zwischenhonorar in der Höhe von CHF 10'000.00 ausbezahlt. Der Restbetrag des Honorars in der Höhe von CHF 6'059.40 ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'632.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 17'500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»
3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte die Berufung. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2018 verlangt er einen Freispruch vom Vorhalt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Dispositivziff. 2 Alinea 1) sowie vom Vorhalt des Besitzes von Betäubungsmitteln (Dispositivziff. 2 Alinea 4). Er sei hingegen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 11 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen, es sei das angelegte DNA Profil aus dem DNA-Informationssystem zu löschen und es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie ficht die Strafzumessung wie folgt an:
- Die gerichtliche Beweisannahme, wonach die Geschwindigkeit des Beschuldigten beim Vorfall vom 15. Mai 2013 im Innerortsbereich den Wert von 100 km/h nicht erreicht bzw. nicht überschritten habe und daher der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 SVG knapp nicht erfüllt worden sei.
- Es werde eine Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe verlangt.
5. Das erstinstanzliche Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:
- Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 1 und 3;
- Ziff. 2 Alinea 2: Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss AKS Ziff. 2;
- Ziff. 2 Alinea 3: Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss AKS Ziff. 3;
- Ziff. 6 (teilweise): Soweit die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger betreffend.
In Bezug auf Ziff. 2 Alinea 1 wird vom Beschuldigten die Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung durch seine Fahrt vom 15. Mai 2013 anerkannt. Gegenstand der Berufung ist hier die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Fahrweise eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, allenfalls in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, begangen hat.
Daneben ist der Vorhalt des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
II. Sachverhalt, Beweisergebnis und rechtliche Würdigung in Bezug auf AKS Ziff. 1
1. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte fuhr am 15. Mai 2013 kurz vor 02:00 Uhr mit dem PW [...] zusammen mit seinen Mitinsassen C.___, D.___ und E.___ vom Hasliareal auf die Industriestrasse in Olten. Die Polizeipatrouille, bestehend aus den Polizisten F.___ und G.___, folgte dem Fahrzeug des Beschuldigten ab der Industriestrasse, nachdem sie dieses kurz zuvor bereits kontrolliert und dabei Kontakt mit den beiden Mitfahrern auf der Rückbank, D.___ und E.___, hatte. Nach dem Einbiegen von der Industriestrasse auf die Gösgerstrasse in allgemeine Richtung Winznau setzte die Patrouille die Matrix «STOP POLIZEI», um den Beschuldigten anzuhalten. Der Beschuldigte bemerkte diese Signalgebung, folgte ihr aber nicht, sondern beschleunigte stattdessen im Bereich des Kreisels Gösger-strasse/Oltnerstrasse und fuhr in Richtung Winznau. Die Polizei folgte dem Beschuldigten mit eingeschaltetem Blaulicht. Im Kreisel bei der Landi in Winznau kollidierte der Beschuldigte mit dem rechten Vorderrad mit dem Trottoirrand und überfuhr diesen, während er seinen Wagen heftig bremste. Ohne anzuhalten beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug erneut, setzte seine Fahrt fort und fuhr bis zur Höhe der Liegenschaft Nr. [...] an der Oltnerstrasse in Obergösgen, wo er schliesslich seine Fahrt beendete. Der Beschuldigte befuhr die genannte Strecke ab dem Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse mit einer übersetzten Geschwindigkeit und stand dabei unter dem Einfluss von Alkohol (1.18 ‰) und Betäubungsmitteln (500 µg/L Amphetamin). Die Entnahme von Blut und Urin unter ärztlicher Aufsicht verweigerte der Beschuldigte zunächst vehement.
2. Bestrittener Sachverhalt, Beweisergebnis
2.1 Umstritten ist das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Fahrt des Beschuldigten am 15. Mai 2013 um ca. 01:45 - 02:00 Uhr auf der Strecke von Winznau, Kreisverkehrsplatz Gösgerstrasse/Oltnerstrasse, via Oltnerstrasse und Gösgerstrasse nach Obergösgen.
2.2 Ebenso bestreitet der Beschuldigte, seine Fahrt nach der Kollision mit dem Trottoir-Randstein beim Landi-Kreisel mit einem platten Reifen am rechten Vorderrad fortgesetzt zu haben, wie ihm dies in AKS Ziff. 1 vorgehalten wird.
2.2 Vorhalt
Gemäss AKS überschritt der Beschuldigte auf dem Streckenabschnitt von Winznau, Kreisverkehrsplatz Gösgerstrasse/Oltnerstrasse, bis Kreisverkehrsplatz Winznau (Landi-Kreisel) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um durchschnittlich mindestens 51 km/h (durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 101 km/h auf einer Wegstrecke von ca. 740 m), phasenweise um mehr als 57 km/h. Mit dem geplatzten Reifen habe er dann auf dem Streckenabschnitt von Winznau, Landi-Kreisel, nach der ersten Beschleunigungsphase mit anschliessendem kurzem Abbremsen ca. Höhe Lichtsignalanlage/stationäre Radaranlage (Oltnerstrasse, ca. Höhe Liegenschaft Nr. [...]), bis Obergösgen, ca. Höhe Oltnerstrasse [...] (ca. 115 m vor dem Anhalteort), die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um durchschnittlich mindestens 62 km/h (durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 112 km/h auf einer Wegstrecke von ca. 1'200 m) überschritten, phasenweise um 70 km/h und mehr, bevor er schliesslich aufgrund des platten Reifens verlangsamt und in Obergösgen, Oltnerstrasse, Höhe Liegenschaft Nr. [...], angehalten habe.
2.3 Urteil der Vorinstanz
Das angefochtene Urteil ist zur Frage des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht klar. Auf US 38 wird vorab zur Frage der Geschwindigkeit das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (nachfolgend zit. METAS) wiedergegeben. Das Gutachten teile die Gesamtstrecke nachvollziehbarerweise in zwei Streckenabschnitte – Abzweigung Industriestrasse in Gösgerstrasse bis zum Kreisel Landi in Winznau sowie Kreisel Landi Winznau bis Oltnerstrasse [...] in Obergösgen – ein. Anhand der durch das Restwegaufzeichnungsgerät (RAG) nachgewiesenen Geschwindigkeiten sowie der Zurückrechnung der gefahrenen Strecke sei die Bestimmung dieser drei Punkte aus den vorhandenen Daten ableitbar. Das Gutachten lege pro Streckenabschnitt gewisse Distanzen fest, zu denen es nähere Geschwindigkeitsangaben mache. So seien im ersten Abschnitt auf einer Strecke von ca. 740 m die Durchschnittsgeschwindigkeit von 95 km/h und auf ca. 350 m 115 km/h erreicht worden. Auf dem zweiten Streckenabschnitt sei die gesamte Durchschnittsgeschwindigkeit auf 1590 m 101 km/h, auf ca. 1'200 m davon betrage die Durchschnittsgeschwindigkeit 117 km/h. Diese Werte seien für das Gericht nachvollziehbar aus den Rohdaten des RAG herzuleiten.
Hingegen würden diese Tempi nichts zur Geschwindigkeit des Beschuldigten aussagen. Um Aussagen zur Geschwindigkeit des Beschuldigten machen zu können, stütze sich der Gutachter insbesondere auf die Strafanzeige. Daraus schliesse er auf einen anfänglichen Abstand zwischen den Fahrzeugen von ca. 100 m. Weiter entnehme der Gutachter der Strafanzeige eine mutmassliche Abstandsvergrösserung um 100 m auf 200 m bis zum Kreisel in Winznau. Er berücksichtige dann gleich noch eine Schätzabweichung der Beamten von 50 m zugunsten des Beschuldigten. Den Anfangsabstand für den zweiten Streckenabschnitt lege der Gutachter bei 100 bzw. 150 m fest. Gegen Ende habe dieser noch 100 m betragen. Er stütze sich dabei wiederum auf die Angaben der Polizistin F.___, wonach die eigentliche Abstandsverkleinerung erst gegen Ende, sprich kurz vor dem Anhalteort, stattgefunden habe.
Vorerst gelte es zu den Ausführungen des Gutachtens seitens des Gerichts anzumerken, dass es nicht Aufgabe des Gutachters sei, eine Beweiswürdigung zu machen. Diese sei Sache des Gerichts. Der Gutachter würdige von der gesetzlichen Aufgabenteilung abweichend gleich mehrfach Beweise und ziehe so Schlüsse, zu denen er ansonsten nicht gekommen wäre. Konkret dürfe der Gutachter nicht auf Aussagen der Zeugen abstellen, die unbestätigt im Raum stünden. Den Angaben der Zeugin F.___ zu Geschwindigkeit und Abstand sei, wie oben festgestellt, nicht ohne Weiteres zu folgen. Es bestünden daneben andere Aussagen und Daten, die divergierende Schlüsse zuliessen. Die Festlegung der Schätzabweichung durch die Beamten in der Höhe von 50 m zugunsten des Beschuldigten sei geradezu willkürlich und ohne jeden Anhaltspunkt. Somit sei dem Gutachten bei der Festlegung des Anfangsabstandes nicht zu folgen, da diese Annahme nicht rechtmässig zu Stande gekommen sei. Noch mehr Auswirkung auf die Festlegung der Geschwindigkeit des Beschuldigten durch das Gutachten habe die Phase, in der die Polizei den Abstand bis zur Anhaltung beider Fahrzeuge aufgeholt habe. Der Gutachter ziehe hier wiederum Aussagen der Zeugin F.___ bei, ohne diese ins Verhältnis zu anderen Beweisen zu setzen. Von der Art und Weise des Bremsvorgangs vor der vollständigen Anhaltung hänge der Schluss auf die vorgängige Geschwindigkeit ab. Es gebe trotz der zitierten Aussage der Polizistin F.___ keine Anhaltspunkte, die eine zuverlässige und präzise Bestimmung des Ortes, wo der Beschuldigte seine Fahrt massgeblich verlangsamt habe, zulassen würden. Somit könnten in Bezug auf den zweiten Streckenteil keine Aussagen über die Abstandsverhältnisse gemacht werden. Es bleibe dem Gericht nichts Anderes übrig, als nicht auf das Gutachten des METAS abzustellen. Die Schlussfolgerungen stimmten nicht mit der Aktenlage überein und seien daher unbegründet.
Das erstinstanzliche Gericht stellte in der Folge eine eigene Berechnung der Geschwindigkeit des Beschuldigten an (US 39 ff.). Es kommt zu einer sehr exakten Berechnung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit von durchschnittlich mindestens 91.42 km/h (US 40). Das Gericht erwog dann weiter, in Anbetracht, dass der Beschuldigte auf der Fahrstrecke den Kreisverkehr bei der Landi in Winznau habe passieren müssen, nehme das Gericht an, dieser habe aufgrund der örtlichen Begebenheiten schlicht nicht immer die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit fahren können. Das Gutachten des H.___ stelle fest, dass der Beschuldigte mit minimal 64 km/h und maximal 70 km/h in den Kreisel eingefahren und der Aufprall auf dem Randstein des Trottoirs mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h bis maximal 43 km/h erfolgt sei. Damit sei der Beschuldigte zumindest für wenige Sekunden erheblich langsamer als die durchschnittliche Geschwindigkeit gefahren. Gleiches gelte für die Phase der Anhaltung in Obergösgen. Auch hier müsse der Beschuldigte zwingend langsamer als die Durchschnittsgeschwindigkeit gefahren sein, habe er sein Fahrzeug doch bis zum völligen Stillstand verlangsamt. E contrario schliesst das Gericht daraus, dass der Beschuldigte phasenweise erheblich schneller als die Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h gefahren sein müsse, ansonsten es nicht zu dieser gekommen wäre (US 40).
In der Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes (US 42 f.) wird zur Frage der Geschwindigkeit einzig die Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h erwähnt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz dann noch einmal aus, der Beschuldigte habe die Innerortsstrecke mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 91.42 km/h befahren, wobei davon auszugehen sei, «dass er teilweise wesentlich schneller gefahren ist». Trotzdem kommt das Gericht dann zum Schluss: «Der Beschuldigte fuhr damit im Durchschnitt 41.42 km/h zu schnell. Er erreicht damit nur knapp nicht den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG». Dass er teilweise auch deutlich schneller gefahren sein müsse, wird im Zusammenhang mit der genannten Gesetzesbestimmung nicht mehr erwähnt, und es wird einzig auf die Durchschnittsgeschwindigkeit abgestellt.
2.4 Polizeiberichte und Polizeiaussagen
2.4.1 Aus der Strafanzeige (AS 5 ff.), verfasst von Gfr F.___, ergeben sich die folgenden Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Abständen zwischen den Fahrzeugen:
Die Patrouille habe sich entschlossen, den Mercedes anzuhalten und zu kontrollieren. Als sie hinter dem Mercedes von der Haslistrasse in die Gösgerstrasse in Richtung Winznau nach rechts eingebogen sei, habe sie die Matrix «STOP Polizei» eingeschaltet. Der Fahrer habe nicht reagiert und sei mit ca. 70 km/h zum Kreisel nach der Brücke gefahren. Aus dem Kreisverkehr hinaus habe das Fahrzeug dann massiv auf etwa 90 – 100 km/h beschleunigt, worauf sie das Blaulicht eingeschaltet hätten. Der Lenker habe aber weiter beschleunigt, so dass der Tacho im Polizeifahrzeug auf der Oltnerstrasse in Winznau im Innerortsbereich (50 km/h) 140 km/h angezeigt habe. Der Abstand zum verfolgten Fahrzeug habe zuvor ca. 100 m betragen und sich bis zur Ablesung des Tachos auf 200 m vergrössert. Beim Landi-Kreisel in Winznau sei der Mercedes auf das Trottoir gefahren und es habe zufolge eines geplatzten Reifens eine starke Rauchentwicklung gegeben. Trotzdem sei der PW mit ca. 100 km/h (Tacho Patrouillenfahrzeug bei gleichbleibendem Abstand zum verfolgten Fahrzeug) weiter auf der Gösgerstrasse gefahren, bis er dann in Obergösgen bei der Liegenschaft Nr. [...] auf das Trottoir gefahren sei und angehalten habe.
2.4.2 Im Bericht von Gfr F.___ vom 21. Mai 2013 (AS 31 - 33) werden dieselben Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit gemacht wie in der Strafanzeige: Beschleunigung des Polizeifahrzeuges innerorts in Winznau auf der Oltnerstrasse auf 140 km/h, trotzdem habe sich der Abstand zum verfolgten Fahrzeug von ca. 100 m auf ca. 200 m vergrössert. Weiterfahrt des verfolgten Fahrzeuges mit plattem Reifen mit rund 100 km/h und Abstand von 100 – 150 m. Die Rauchentwicklung am Mercedes sei immer stärker geworden. Kurz vor dem Ortseingang Obergösgen habe der stark rauchende Mercedes dann die Geschwindigkeit reduziert, so dass sie auf vorerst ca. 100 m hätten aufschliessen können, bevor der Mercedes dann schlussendlich in Obergösgen auf der Höhe Liegenschaft Nr. [...] auf das Trottoir gefahren sei.
2.4.3 Am 20. Februar 2014 wurde F.___ in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 102 ff.). Nachdem der Beschuldigte im Kreisel 1 (Gösgerstrasse/Oltnerstrasse) Gas gegeben habe, sei der Abstand zu ihm immer grösser geworden, obwohl sie mit eingeschaltetem Blaulicht sehr schnell (bis 140 km/h) gefahren sei. Beim Kreisel 2 (Landi-Kreisel) sei der Mercedes dann irgendwie komisch aus dem Kreisel gefahren, etwas zu sehr rechts. Es habe dann eine Rauchentwicklung gegeben. Bei der Radaranlage, die nicht ausgelöst habe, sei sie noch knapp 100 km/h gefahren. Er habe dann wieder Gas gegeben und sei unter starker Rauchentwicklung weitergefahren, bis er dann wieder langsamer geworden sei. Auf die Frage 16: Er (der Beschuldigte) habe im Kreisel 1 wie auf Knopfdruck Gas gegeben, sei voll auf das Gaspedal gestanden. Der Abstand sei zwischen ihnen immer grösser geworden. Sie habe auf ihrem Tacho 140 km/h gesehen und der Abstand sei immer grösser geworden. Ihr Abstand bis zum 2. Kreisel (Landi-Kreisel) sei von ca. 100 auf ca. 200 m angestiegen. Bis er den Platten gehabt habe, habe sich der Abstand nur vergrössert. Nach dem Landi-Kreisel habe sie auf ihrem Tacho 100 km/h gesehen. Der Abstand habe da etwa 100 m betragen. Das Fahrzeug habe geraucht und sei dann langsamer geworden. Sie wisse nicht, ob er nochmals Gas gegeben habe. Auf Vorhalt der RAG-Auswertung, wonach das Polizeifahrzeug auf Höhe Gemeindegrenze Winznau/Obergösgen über ca. 100 m zwischen 138 und 140 km/h gefahren sei: Dann habe er nochmals Gas gegeben, trotz plattem Reifen, das habe sie nicht mehr gewusst. Wenn Kollege G.___ gesagt habe, der Abstand habe sich da wieder auf 250 m vergrössert, so könne das sein. Der Abstand habe sich erst am Schluss verringert, als er langsamer geworden sei.
2.4.4 Vor der Vorinstanz sagte F.___ am 10. Januar 2018, der Beschuldigte sei im Kreisel Winznau aufs Gas gegangen, es sei deutlich gewesen, dass er ab wolle. Es sei aufgrund des Tempos schwierig gewesen, zu folgen. Sie hätten zum Fahrzeug einen recht grossen Abstand gehabt. Der Abstand sei nach dem Einschalten des Blaulichts zwischen den Kreiseln grösser geworden. Der Abstand habe bis zum Landi-Kreisel nicht verkleinert werden können. Nach dem Landi-Kreisel, wo er komisch gefahren sei, habe es Rauch an seinem Fahrzeug gegeben, er sei aber immer noch massiv zu schnell gefahren, dann aber langsamer geworden und sei ausgerollt.
2.4.5 Aus dem Bericht von Kpl G.___ vom 20. Mai 2013 (AS 34 – 35) ergeben sich die folgenden Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit und den Fahrzeugabständen: Nachdem sie auf der Höhe Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse das Blaulicht eingeschaltet hätten, habe der Mercedes so massiv beschleunigt, dass sie mit dem Patrouillenfahrzeug 140 km/h gefahren seien; er habe diese Tachoanzeige der Alarmzentrale (AZ) via Funk mitgeteilt. Sie hätten sicher immer einen Abstand von ca. 100 m gehabt. Bei der Geschwindigkeitsmessstation (die nicht ausgelöst habe) sei der Mercedes kurz auf die Bremse gegangen, sie ebenfalls, man habe dort mit ca. 100 km/h passiert. Danach habe der Mercedes wieder beschleunigt, der Abstand zu ihnen sei immer grösser geworden, ca. 250 m, in dieser Zeit habe ihr Tacho 140 km/h angezeigt. Danach habe es dann beim Mercedes eine Rauchentwicklung gegeben und er habe angehalten werden können.
Die Aufzeichnung des Funkverkehrs bestätigte diese Angaben. «Wir sind jetzt in Winznau innerorts mit 140 km/h» (AS 149).
2.4.6 Am 20. Februar 2014 wurde G.___ in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 112 ff.). Der PW habe unmittelbar nach dem Kreisel nach der Brücke (Kreisel 1) rasant beschleunigt. Sie hätten dann einen Abstand von 100 – 150 m gehabt. Er habe dann der AZ gefunkt und ihre Geschwindigkeit durchgegeben. Beim zweiten Kreisel sei er in Schlangenlinie herausgefahren, später hätten sie gesehen, dass er dort mit dem Sockel eines Kandelabers kollidiert sei. Bei der anschliessenden Radaranlage habe er mit überhöhter Geschwindigkeit passiert, die Anlage habe aber nicht ausgelöst. Der Abstand sei immer grösser geworden, es sei klar gewesen, dass er schneller als sie selber fahre. Vor dem Landi-Kreisel habe der Abstand ca. 100 – 150 m betragen, er sei in diesem Streckenabschnitt (Kreisel 1 – Kreisel 2) eher grösser geworden. Auch nach dem Landi-Kreisel sei der Abstand sicher über 100 m gewesen, eher gegen 200 m. Der Abstand sei grösser geworden. Erst vor der Anhaltung sei er dann vorerst auf ca. 80 m heruntergegangen, so dass sie dann an ihm hätten vorbeifahren können.
2.4.7 Vor der Vorinstanz (AS 49 ff.) führte G.___ aus, nach dem Kreisel 1 sei der Abstand sofort grösser geworden und man habe gemerkt, dass er ab wolle. Der Abstand sei wohl 250 m oder mehr gewesen, die Beschleunigung sei massiv gewesen. Bis zum Landi-Kreisel sei der Abstand grösser geworden. Auch nach dem Landi-Kreisel sei er am Anfang noch sehr schnell gewesen, weil der Abstand noch grösser geworden sei. Danach dann langsamer.
2.4.8 Die Staatsanwaltschaft holte mit Verfügung vom 23. August 2013 (AS 124) neben der obgenannten Auswertung des Funkverkehrs auch die Daten des Datenaufzeichnungsgeräts RAG 1'000 des Patrouillenfahrzeuges ein. Diese wurden dann mit dem Bericht vom 13. September 2013 (AS 125 f.) vorgelegt. Für die Nachfahrstrecke von 2'600 m wurde ein grafischer (AS 128) und ein tabellarischer (AS130 – 148) Detailausdruck erstellt. Es sind daraus vom Patrouillenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeiten von über 120 km/h ersichtlich.
2.5 Vorabklärung betreffend Messgenauigkeit des RAG 1’000
Das METAS wurde von der Staatsanwaltschaft anfangs Dezember 2013 beauftragt, den im polizeilichen Patrouillenfahrzeug mit dem Kennzeichen «[...]» eingebauten RAG 1'000 bezüglich seiner Messgenauigkeit zu überprüfen. Aus der Vorabklärung vom 22. April 2014 (AS 417 f.) geht hervor, dass der Restwegschreiber am 17. Dezember 2013 im Vergleich mit der Referenzanlage des METAS kalibriert wurde. Die Vergleichsprüfung wurde bei Geschwindigkeitsstufen von 76 km/h, 65 km/h und 115 km/h während einer Fahrt auf der Strasse durchgeführt. Bei allen diesen drei Geschwindigkeitsstufen habe die Geschwindigkeitsabweichung im Bereich von -2.0 % +/- 0.1 % gelegen. Da während der Nachfahrt zum Zeitpunkt des Vorfalls (15.5.2013) Sommerreifen der gleichen Dimension im Einsatz gewesen seien, sei eine maximale weitere Unsicherheit von +/- 1 % zu berücksichtigen. Die vom RAG 1'000 aufgezeichneten Geschwindigkeiten liegen gestützt auf diese Vorabklärung leicht tiefer als die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten des Patrouillenfahrzeuges.
2.6 Gutachten
2.6.1 Am 14. Mai 2014 erteilte die Staatsanwaltschaft dem METAS den Auftrag zur Erstellung eines Geschwindigkeitsgutachtens (AS 421), welches mit Datum vom 27. Juni 2014 (AS 425 ff.) vorgelegt wurde. Es ging dabei nicht darum, wie dies der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor Obergericht behaupten liess, die Geschwindigkeiten des Polizeiautos zu eruieren, denn diese standen mit dem Rapport des Restwegschreibers RAG 1'000 bereits fest. Mit dem Gutachten waren die vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten zu ermitteln, wobei die Frage im Mittelpunkt stand, ob der PW auf der besagten Strecke Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr erreichte (vgl. Fragekatalog AS 423). Diese Beurteilung basierte auf der Geschwindigkeitsaufzeichnung des Restwegschreibers RAG 1'000 im Polizeifahrzeug. Die im Rahmen der Vorabklärung festgestellten, um rund 2 % zu tiefen Geschwindigkeitswerte des Restwegschreibers gegenüber der Referenz (vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.2.5) wurden nicht hochgerechnet (vgl. Antwort auf Frage 5.5 AS 430), was sich im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten auswirkte.
Es wurde die Fahrt ab der Einmündung der Industriestrasse in die Gösgerstrasse bis zum Anhalteort in Obergösgen analysiert. Das Gutachten teilt die Gesamtstrecke in einen ersten Abschnitt (Wegstrecke 1) Kreisel Gösgerstrasse/Oltnerstrasse bis Kreisel Winznau und in einen zweiten Abschnitt (Wegstrecke 2) Kreisel Winznau bis Liegenschaft Nr. [...] Oltnerstrasse in Obergösgen ein.
Wegstrecke 1: Der Abstand zwischen den Fahrzeugen sei gemäss Rapport von Gfr F.___ anfänglich bei ca. 100 m gewesen. Dieser habe sich im weiteren Verlauf bis zum Kreisel Winznau auf ca. 200 m vergrössert. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit der Polizei sei dabei 95 km/h gewesen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten müsse höher gewesen sein, weil sich der Abstand über diese Wegstrecke vergrössert habe. Die Durchschnittsgeschwindigkeit sei – bei Berücksichtigung einer Schätzabweichung durch die Beamten um 50 m Abstandsdifferenz zugunsten des Beschuldigten – auf der Strecke von 740 m um 6,8 % höher bzw. mind. 101 km/h gewesen. Im schnellsten Streckenbereich der Wegstrecke 1 von rund 350 m sei die durchschnittliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges grösser als 107 km/h gewesen. Der Beschuldigte müsse auf diesem Abschnitt nicht zwingend den gleichen Geschwindigkeitsverlauf gefahren sein. Im Durchschnitt könne er aber im schnellsten Bereich nicht langsamer als die Polizei gefahren sein, andererseits sich der Abstand verkürzt hätte.
Wegstrecke 2: Auf dem zweiten Abschnitt sei der Abstand gemäss Protokoll zwischen 100 m bzw. 150 m, gegen Ende 100 m gewesen. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges habe auf der Strecke von 1590 m (Kreisel Winznau bis 20 m vor Anhaltepunkt) 101 km/h betragen. Die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit nach dem kurzen Abbremsen nach der ersten Beschleunigungsphase nach dem Kreisel in Winznau bis zum starken Abbremsen vor dem Anhalteort (ca. 115 m vorher) sei 117 km/h gewesen. Das Polizeifahrzeug habe – so die gutachterliche Annahme – auf dieser Strecke wahrscheinlich den Abstand von ca. 150 m auf 100 m verkürzt. Das bedeute, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in dem Bereich ca. 4.2 % langsamer bzw. 112 km/h gefahren sei. Gemäss dem Rapport von Polizistin F.___ habe die Abstandsverkleinerung erst gegen Ende, also kurz vor dem Anhalteort stattgefunden. Gestützt auf diese Aussage und den Geschwindigkeitsverlauf des Polizeifahrzeuges müsse demnach das Fahrzeug des Beschuldigten phasenweise auch Geschwindigkeiten von 120 km/h oder noch mehr gefahren sein.
Die konkreten Fragen nach der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten beantwortet der Gutachter wie folgt (AS 429):
Wegstrecke 1: Durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 101 km/h: im schnellsten Streckenbereich von 350 m phasenweise grösser als 107 km/h.
Wegstrecke 2: Phasenweise Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h oder noch mehr.
2.6.2 Am 15. Oktober 2014 (AS 454) gab die Staatsanwaltschaft beim H.___ ein weiteres verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag, das am 19. November 2014 vorgelegt wurde (AS 458 ff.). In Beantwortung der gestellten Fragen ergeben sich aus diesem Gutachten die folgenden Erkenntnisse:
- Der Mercedes hatte im Landi-Kreisel zum Zeitpunkt der Kollision gegen den Trottoirrand noch eine Geschwindigkeit von 31 – 43 km/h.
- Im Landi-Kreisel habe die Bremsung in der Mitte des Kreisverkehrs begonnen. Dabei habe der Mercedes eine Geschwindigkeit von 64 - 70 km/h gehabt. Eine bereits vorher ausgelöste Bremsung sei durchaus möglich und vorstellbar und würde bedeuten, dass die Ausgangsgeschwindigkeit um diesen Betrag erhöht wäre. Aufgrund mangelnder Spuren sei dies nicht beweisbar.
- Das H.___-Gutachten befasst sich auch eingehend mit dem Spurenbild beim Landi-Kreisel und den Beschädigungen am Auto des Beschuldigten. Auf AS 463 finden sich fotografische Aufnahmen des beschädigten Trottoirrandes (Abb. 4) und des zertrümmerten Sockels des Kandelabers (Abb. 8). Ebenfalls dokumentiert ist das Spurenbild im Bereich des Trottoirs vor dem Kandelaber (Abb. 5 AS 463), welches im Gutachten folgendermassen interpretiert wird: Durch die Kollision im Landi-Kreisel habe der vordere rechte Reifen des PW einen annähernd augenblicklichen, fast kompletten Druckverlust erfahren müssen, denn anderweitige hätte die Felge nicht unmittelbar nach der Kollision bereits auf dem Trottoir solche markanten Spuren im Belag hinterlassen können (Antwort auf Frage 3.5, AS 466). Die Felge habe durch die Überfahrt des Trottoirrandes tiefe Riefen und Kratzer erlitten (AS 462).
- Der Reifen sei im weiteren Verlauf der Fahrt ohne Druck im vorgefundenen Masse zerstört worden. Die Rauchentwicklung entstehe durch die Walkarbeit, die bei drucklosen Reifen auf der Fahrt mit hoher Geschwindigkeit entstehen würde. Die starke Beschädigung der Reifenflanke, teilweise bis auf die Karkasse, sei typisch für die Weiterfahrt mit hoher Geschwindigkeit nach einem Druckverlust. Die beschriebene Geschwindigkeit von 100 km/h sei trotz drucklosem Reifen möglich, auch wenn das Fahrzeug beim Kurvenfahren kaum noch kontrollierbar gewesen sei.
2.6.3 Am 15. Dezember 2014 gab die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an das H.___ für ein Ergänzungsgutachten (AS 476) zu Fragen der erzielbaren Höchstgeschwindigkeiten ab den beim Landi-Kreisel eingetretenen Beschädigungen am Mercedes. Dieses Ergänzungsgutachten (AS 478 ff.) datiert vom 23. Dezember 2014 und beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:
- Durch die technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges (mögliche Höchstgeschwindigkeit je nach Getriebe mind. 225 km/h; Heckantrieb, Schaden am Vorderrad) und durch den Streckenverlauf vom Landi-Kreisel in Winznau bis zum Anhalteort liege die erreichbare Höchstgeschwindigkeit mit einem drucklosen vorderen Reifen eher hoch.
- Eine Geschwindigkeit im Bereich von 120 km/h oder auch höher sei durchaus möglich. Wenn im Polizeirapport die Rede von 120 – 140 km/h sei, sei auch diese Geschwindigkeit mit einem drucklosen Vorderreifen zumindest kurzfristig erreichbar.
2.7 Aussagen zu der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit
2.7.1 Der Beschuldigte selbst führte anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme vom 15. Mai 2013 aus, er wisse nicht, wie schnell er mit seinem PW gefahren sei (AS 52). Auf den Vorhalt, wonach die Polizeipatrouille ihm zum Teil mit ca. 100 km/h gefolgt sei und sich bei dieser Geschwindigkeit der Abstand zu seinem Fahrzeug vergrössert habe: Das glaube er nicht und könne er sich nicht vorstellen. Die Geschwindigkeit sei erhöht, aber sicher nicht so schnell gewesen (AS 53).
Dabei blieb er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juli 2016 (AS 60 f.) Er könne nicht mehr genau sagen, wie schnell er gefahren sei, aber so extrem schnell, wie es ihm vorgehalten werde, sei er sicherlich nicht unterwegs gewesen.
Vor erster Instanz führte er aus, er könne keine Geschwindigkeitsangaben machen, weil es auch so lange her sei und er wolle sich zu seinem Schutz nicht mehr belasten (Ordner Vorinstanz AS 68).
Vor Obergericht führte er auf die entsprechende Frage aus, er habe während der Fahrt nicht auf den Tacho geschaut. Die Aussage der Polizisten, wonach er nach dem Unfall gleich schnell oder sogar noch schneller gefahren sei, halte er nicht für richtig (Einvernahmeprotokoll vom 4.12.2018 S. 5).
2.7.2 F.___, Polizistin, Lenkerin des Polizeifahrzeuges, führte Folgendes aus (AS 102 ff.): Als der Mercedes im Kreisel gewesen sei, habe er Gas gegeben in Richtung Kreiselausfahrt, er sei voll auf das Gaspedal gestanden. Sie habe noch zum Kollegen gesagt, der wolle ab. Sie habe dann das Blaulicht eingeschaltet und sei ihm nachgefahren. Sie habe gemerkt, dass sie ihm nicht nachfahren könne, der Abstand sei immer grösser geworden. Sie hätten dann der AZ gefunkt und dies mitgeteilt. Ihr Ziel sei gewesen, dass sie zumindest das Kontrollschild hätten lesen können. Sie sei sehr schnell, ca. 140 km/h, gefahren und habe gemerkt, dass sie ihm nicht nachfahren könne. Der Abstand sei dann so gross gewesen, dass sie noch gesehen habe, wie der PW irgendwie komisch aus dem Kreisel gefahren sei, etwas zu sehr rechts. Sie habe gewusst, dass es dort einen stationären Radar gebe. Als sie aus dem Kreisel gefahren seien, habe sie gesehen, dass es eine Rauchentwicklung beim PW gegeben habe. Das sei dann kurz vor der Radaranlage gewesen. Sie habe auf den Tacho geschaut und gesehen, dass sie noch knapp 100 km/h hatte. Sie sei davon ausgegangen, dass er die Radaranlage auslösen würde, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Dann habe er wieder Gas gegeben und sei unter starker Rauchentwicklung weitergefahren. Dann sei er langsamer geworden, sie könne nicht sagen wie viel.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS 44 ff.) sagte Pol F.___, nachdem sie bei der Ausfahrt beim ersten Kreisel das Blaulicht eingeschaltet hätten, sei der Abstand gross gewesen. Der Abstand sei auch grösser geworden zwischen den Kreiseln. Es sei bis zum Landi-Kreisel (2. Kreisel) nicht möglich gewesen, den Abstand zu verkleinern. Zu den Geschwindigkeiten machte sie keine Aussagen mehr.
2.7.3 G.___, Polizist, führte Folgendes aus (AS 112 ff.): Auf der Oltnerstrasse vor dem Landi-Kreisel in Winznau habe er die Geschwindigkeit 140 km/h ab dem Tacho per Funk durchgegeben. Der Abstand sei eher grösser geworden, ca. 100 m bis 150 m. (Auf Vorhalt der RAG-Auswertung, wonach sie ca. 300m nach dem ersten Kreisel über ca. 100 m zwischen 120 und 122 km/h gefahren seien) Das könne natürlich sein. Er sei gleichzeitig am Funk gewesen, vielleicht habe der Tacho von der Seite getäuscht. Auf der Oltnerstrasse und der Gösgerstrasse nach dem Landi-Kreisel sei der Abstand sicher über 150 m, eher gegen 200 m gewesen. Der Abstand sei grösser geworden. Ab diesem Zeitpunkt auf der Oltnerstrasse in Obergösgen habe das Auto geraucht und sei massiv langsamer geworden. Der Abstand sei wohl von den vorherigen 200 m bis 250 m auf ca. 80 m runtergegangen. Sie hätten dann vor der Anhaltung an ihm vorbeifahren können. Er zweifle die Auswertung des RAG nicht an, wonach sie auf der Höhe der Gemeindegrenze Winznau-Obergösgen über ca. 100 m zwischen 138 km/h und 140 km/h gefahren seien. Die Distanz sei jedoch erst ab diesem Zeitpunkt kleiner geworden. Der PW habe schlussendlich von sich aus angehalten, aufgrund des geplatzten Reifens. Er wäre wohl nicht mehr weit gekommen.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS 49) nannte der Zeuge keine Geschwindigkeiten. Sie hätten die Nachfahrt aufgenommen, sie hätten sofort festgestellt, dass eine höhere Geschwindigkeit im Spiel sei. Nach (dem ersten) Kreisel sei die Beschleunigung massiv gewesen, der Abstand sei sofort grösser geworden und man habe gemerkt, dass er ab wolle. Der Abstand sei dann wohl 250 Meter oder mehr gewesen. Bis zum Landi-Kreisel sei der Abstand grösser geworden.
2.7.4 E.___, Mitfahrer hinten links, gab anlässlich seiner ersten Erstbefragung Folgendes zu Protokoll (AS 76 ff.): A.___ habe Gas gegeben, die Polizei sei hinter ihnen gewesen, er sei sicher schneller als erlaubt gefahren, wie schnell wisse er nicht.
Auch in der Befragung vom 16. Mai 2013 (AS 80 ff.) sagte E.___ (in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Anwalt), A.___ sei sicher schneller gefahren als die angegebene Geschwindigkeit. Eine Zahl nannte er nicht.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS 53 ff.) sagte er, er könne zu der gefahrenen Geschwindigkeit nichts sagen. Es sei sicher schneller gewesen, sonst wäre es nicht zu der Verfolgungsjagd gekommen. Für ihn sei es aber nicht wirklich sehr schnell gewesen.
2.7.5 C.___ (Mitfahrer vorne rechts) wurde am 15. Mai 2013 um 08:35 Uhr (AS 90 ff.) zuerst allein befragt. Nachdem sie die Polizei hinter sich entdeckt hätten, sei A.___ mit erhöhter Geschwindigkeit in Richtung Obergösgen gefahren. Er habe nicht auf den Tacho geschaut, er sei etwa 90 km/h im 50-er Bereich gefahren.
Am 15. Mai 2013 um 17:30 Uhr erfolgte eine zweite Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Anwaltes (AS 90 ff.). A.___ habe gesagt, «DSchmier fahrt üs noche», worauf er mit erhöhter Geschwindigkeit in Richtung Obergösgen gefahren sei. Die genaue Geschwindigkeit wisse er nicht. Vom Gefühl her eher unter 100 km/h.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS 57 ff.) sagte er, er habe nicht auf den Tacho geschaut. Wenn er damals gesagt habe, es sei wohl etwas unter 100 km/h gewesen, dann werde das so sein.
2.7.6 D.___ (Mitfahrer hinten rechts) sagte am 15. Mai 2013 um 10:00 Uhr alleine befragt aus (AS 94 ff.), A.___ habe gesagt, dass «DSchmier» hinter ihnen fahre und das Schild «Stopp Polizei» leuchte, dass er nicht anhalten werde, da er zu viel getrunken habe. Irgendwo im Kreisel habe er dann in Fahrtrichtung Aarau Vollgas gegeben. Er sei sehr schnell gefahren, er (D.___) habe aber nie auf den Tacho geschaut. Er denke aber, dass er über 100 km/h gefahren sei.
Am Nachmittag des 15. Mai 2013 (AS 98 ff.) wurden ihm in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Anwalts seine Aussagen vom morgen verlesen und er bestätigte, das so gesagt zu haben. Zur Geschwindigkeit präzisierte er, er habe gesagt, es sei möglich, dass A.___ über 100 km/h gefahren sei, er habe aber nicht auf den Tacho geschaut.
Vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS 61 ff.) sagte er, er wisse die Geschwindigkeit nicht, er habe sich nicht auf den Tacho geachtet. Er könne nichts dazu sagen, dass er bei der Polizei gesagt habe, A.___ sei sehr schnell gefahren; was heisse das? Jetzt sage er, er sei nicht sehr schnell gefahren.
2.8 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.8.1 Die Aussagen der Mitfahrer lassen keine nähere Eingrenzung der Geschwindigkeit zu. Das klare Beweisergebnis ist allerdings, dass der Beschuldigte ab dem ersten Kreisel der ihm folgenden Polizei davon fahren wollte und voll beschleunigte (übereinstimmende Aussagen der Polizisten, bestätigt durch die Erstaussage D.___).
Es gibt aufgrund der Aussagen der Insassen im Polizeifahrzeug auch ein weiteres klares Beweisergebnis: Es gelang ihnen trotz ebenfalls massiver Beschleunigung ihres Fahrzeuges nicht, den Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten zu verkleinern, im Gegenteil wurde er bis zu dessen Kollision im Landi-Kreisel grösser. Und auch nach dem Landi-Kreisel beschleunigte der Beschuldigte mit plattem Pneu noch einmal derart, dass es dem Polizeifahrzeug nicht gelang, den Abstand zu verringern. Erst kurz vor der Anhaltung kam es zu einer Geschwindigkeitsreduktion und zur Verringerung des Abstandes. Der von der Verteidigung vor Obergericht vorgetragene Einwand, die Aussagen der Polizisten zum Abstand seien unklar und widersprüchlich, trifft mit Blick auf die massgebliche Frage, wie sich der Abstand entwickelt hat, nicht zu. Des Weiteren zog die Verteidigung vor Obergericht die Angaben der Polizisten mit dem Argument in Zweifel, diese seien während der Nachfahrt einer Stresssituation ausgesetzt gewesen. Auch diese Argumentation verfängt nicht. Selbst unter der Annahme einer Stresssituation ist nicht daran zu zweifeln, dass die Polizisten einschätzen konnten, ob sich der Abstand vergrössert oder verringert hat. Ihre Fähigkeit, diese grundlegende Unterscheidung vorzunehmen, war mit anderen Worten während der Nachfahrt nicht beeinträchtigt, und es war denn auch genau diese spezifische Beobachtung (Vergrösserung des Abstandes), die in ihrer Erinnerung haften blieb und sich wie ein roter Faden durch die verschiedenen Einvernahmen zog.
Erstellt sind des Weiteren aufgrund der Auswertung des RAG 1'000 des Patrouillenfahrzeuges (BMW 5-er) die gefahrenen Geschwindigkeiten von über 120 km/h auf der Nachfahrstrecke von rund 2.6 km.
Damit ist aber die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit noch nicht erstellt. Zu deren Bestimmung wurde das METAS-Gutachten eingeholt. Dieses macht die klare Aussage, dass der Beschuldigte auf der Wegstrecke 1 (bis zum Landi-Kreisel in Winznau) im schnellsten Streckenbereich mehr als 107 km/h gefahren sein müsse. Und auf der Wegstrecke 2 müsse der Beschuldigte phasenweise mehr als 120 km/h gefahren sein. – Das Gutachten H.___ kommt zum klaren Schluss, eine solche Geschwindigkeit von 120 km/h oder mehr sei mit diesem Fahrzeug auf dem Abschnitt der Wegstrecke 2 auch mit dem Schaden am Vorderrad mit einem drucklosen Reifen durchaus möglich.
Die Gutachten stützen also die Aussagen der Polizeibeamten, wonach der Beschuldigte die Geschwindigkeit mehrfach auf über 100 km/h beschleunigt habe.
2.8.2 Näher zu beleuchten ist nun die Feststellung der Vorinstanz, es könne nicht auf das Gutachten des METAS abgestellt werden, da deren Schlussfolgerungen nicht mit der Aktenlage übereinstimmten. Die Vorinstanz errechnete dann für die Strecke vom ersten Kreisel (ab hier hatte der Beschuldigte stark beschleunigt) bis zum Anhalteort eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 91.42 km/h (US 40). Das Gericht erwägt dann grundsätzlich korrekt, aufgrund des Streckenverlaufs und der Ereignisse auf dieser Fahrt (Einfahrt in den Landi-Kreisel mit 64 - 70 km/h, Kollision mit Randstein mit 31 - 43 km/h) müsse der Beschuldigte phasenweise erheblich schneller als mit diesen 91.42 km/h gefahren sein, da dieser Wert ja der Durchschnittswert sei. Auf diese höhere Geschwindigkeit geht die Vorinstanz dann in der Folge aber nicht mehr weiter ein, hält zusammenfassend (US 43 oben) fest, der Beschuldigte habe die Strecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 91.42 km/h befahren und kommt zur rechtlichen Würdigung (US 45), der Beschuldigte habe mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von durchschnittlich 41.42 km/h knapp den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit.b SVG nicht erreicht. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, weshalb das Gericht sich um die Frage der maximalen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht kümmerte.
Das METAS-Gutachten basiert auf den Geschwindigkeitsaufzeichnungen des Restwegschreibers RAG 1'000 aus dem Polizeifahrzeug (AS 426), der, wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff. II.2.5), am 17. Dezember 2013 im Vergleich mit der Referenzanlage des METAS kalibriert worden war. Der Auftrag war nicht die Bestimmung einer Durchschnittsgeschwindigkeit, sondern es war (richtigerweise) die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte auf diesem Innerortsabschnitt Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h oder mehr erreicht habe (vgl. Stellungnahme zum Fragenkatalog AS 429 f.). Dafür war die Vorgehensweise des Gutachters, die Strecke aufzuteilen und die Wegstrecke 1 vom ersten bis zum zweiten Kreisel und in die Wegstrecke 2 vom 2. Kreisel bis zum Anhalteort korrekt und zweckmässig, nachdem der Beschuldigte im zweiten Kreisel mit dem Randstein kollidiert und ab da – wie nachfolgend noch näher dargelegt wird (vgl. II. 2.8.4) – mit einem massiv beschädigten rechten Vorderrad weitergefahren war. Auch vom Beschuldigten blieb die Unterteilung in die beiden Streckenabschnitte vor Obergericht unbestritten. Die vom Gutachter für die beiden Streckenabschnitte ermittelten «durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeiten» des Polizeifahrzeuges ergeben sich aus den RAG-Aufzeichnungen und sind nicht zu beanstanden. Im ersten Abschnitt hatte das Polizeifahrzeug über eine Strecke von ca. 350 m zwischen Kreisel 1 und Kreisel 2 eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von mehr als 107 km/h und im zweiten Abschnitt vom 2. Kreisel bis zum Anhaltepunkt über eine Strecke von ca. 1'200 m eine solche von 117 km/h.
Um auf die Geschwindigkeit des Beschuldigten schliessen zu können, zog der Gutachter die Aussagen der Polizisten zum Abstand zwischen den Fahrzeugen bei. Die Vorinstanz beanstandet diese Vorgehensweise und hält fest, es sei nicht Aufgabe eines Gutachters, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Gutachter dürfe nicht auf unbestätigte Zeugenaussagen abstellen (US 39).
Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten. Der Gutachtensauftrag hat präzise formulierte Fragen zu enthalten (Art. 184 Abs. 1 lit. c StPO) und es ist die primäre Aufgabe des Gutachters, diese Fragen zu beantworten. Bei der Formulierung der Fragen an den Gutachter ist bereits darauf zu achten, dass die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Justiz und den Sachverständigen gewahrt wird (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 184 StPO N 12). Es dürfen dem Gutachter in erster Linie keine Rechtsfragen unterbreitet werden, die rechtliche Würdigung ist alleine Sache des Gerichts. Bei komplexen und umstrittenen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, dem Gutachter eine Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes mitzuteilen (Marianne Heer in: BSK StPO, Art. 184 StPO N 17). Dabei ist aber auch darauf zu achten, den Gutachter nicht zu beeinflussen. Dieser hat in erster Linie die vorhandenen Akten zu studieren und seine eigenen Schlüsse zu ziehen.
Vorliegend wurden durch die Staatsanwaltschaft präzise Fragen zur gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten gestellt, dies auf der Grundlage des Datenaufzeichnungsgerätes des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (AS 423). Es wurden die Akten ohne eine Sachverhaltszusammenfassung mitgeliefert. Der Gutachter hatte damit von dem Sachverhalt auszugehen, der sich aus den Akten ergab (Marianne Heer in: BSK StPO, Art. 184 StPO N 28). Ergibt sich für den Gutachter eine unklare Situation, indem z.B. in Bezug auf Zeugenaussagen eine Beweiswürdigung des Gerichts noch gemacht werden muss, kann der Gutachter – der in aller Regel vor einer gerichtlichen Beweiswürdigung seine Arbeit verrichtet – von Annahmen ausgehen (Marianne Heer: BSK StPO, Art. 184 StPO N 31). Wichtig ist dabei, dass diese Annahmen aus dem Gutachten ersichtlich sind und das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung erkennen kann, ob es zum gleichen Ergebnis kommt oder ob allenfalls aufgrund einer abweichenden Beweiswürdigung ein neues oder ergänztes Gutachten nötig wird. Abzulehnen ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, festzustellen, ein Gutachter dürfe keine eigene Beweiswürdigung machen – und tue er das trotzdem, dann dürfe auf das Gutachten nicht abgestellt werden.
Das METAS-Gutachten legt alle der Beantwortung der gestellten Fragen zugrundeliegenden Daten und Annahmen offen. Das sind vorab die vom Polizeifahrzeug auf 2 Wegstrecken gefahrenen durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeiten, die sich aus dem Restwegschreiber ergeben und unbestritten sind. Sodann stützt sich der Gutachter für den Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf den Polizeibericht des Gfr F.___ ab.
Demnach hat sich der Abstand auf der Wegstrecke 1 von 100 m auf ca. 200 m vergrössert. Der Gutachter nimmt dann zu Gunsten des Beschuldigten noch eine Korrektur zufolge Schätzunsicherheit um 50 m (d.h. um 50 %) vor (vgl. AS 428).
Die wesentliche Aussage des METAS-Gutachten für die Wegstrecke 1 (Kreisel 1 bis Kreisel 2) ist aber die folgende (AS 428 und AS 429): «Im schnellsten Streckenbereich von ca.350 m ist die durchschnittliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges grösser als 107 km/h. In diesem Streckenbereich ist phasenweise auch die Geschwindigkeit des Fahrzeuges [...] grösser als die durchschnittliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges, sonst hätte das Polizeifahrzeug aufgeholt. Gemäss Rapport hat sich der Abstand aber noch vergrössert».
Dieses Resultat ist auch vor dem Hintergrund der gerichtlichen Würdigung der Aussagen der beiden Polizisten nicht zu beanstanden. Diese haben nämlich übereinstimmend ausgesagt, dass es ihnen in diesem Streckenabschnitt nicht gelang, den Abstand zu verkleinern, er sei vielmehr grösser geworden.
Auch die Angaben des Gutachtens zur Wegstrecke 2 stimmen mit den Aussagen beider Insassen des Polizeifahrzeuges überein: Ausgehend von der durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges nach dem Kreisel 2 (nach dem kurzen Abbremsen bei der Radaranlage bis zum starken Abbremsen vor dem Anhalteort) und der effektiven Abstandsverringerung erst kurz vor dem Anhalteort muss der Beschuldigte in diesem Streckenabschnitt phasenweise Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h und mehr gefahren sein (AS 428). Die Einschätzungen der Vorinstanz, es könnten zum zweiten Streckenteil keine Aussagen über die Abstandsverhältnisse gemacht und damit auch nichts zur Geschwindigkeit des Beschuldigten gesagt werden, ist nicht nachvollziehbar. Es liegen die übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten vor, wonach sich der Abstand nach der Radaranlage vorerst noch einmal vergrössert und sich dann erst kurz vor der Anhaltung reduziert habe. Das stimmt mit der Restwegaufzeichnung (AS 427) überein: Ab der Radaranlage bis ca. 130 m vor der Anhaltung fuhr das Polizeiauto mit durchschnittlich 117 km/h auf einer Strecke von ca. 1200 m, ohne den Abstand verringern zu können.
In Abweichung von den Feststellungen der Vorinstanz stimmen die Annahmen des METAS-Gutachtens über die Entwicklungen der Abstände auf den Wegstrecken 1 und 2 mit den Aussagen der Insassen im Polizeifahrzeug, den Aufzeichnungen des Restwegschreibers im Polizeiauto und damit mit der Aktenlage überein.
2.8.3 Zum abschliessenden Beweisergebnis ist vorab festzuhalten, dass es nicht darum gehen kann, die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit exakt zu berechnen, wie das die Vorinstanz mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit des Beschuldigten über die ganze Strecke vom Kreisel 1 bis zum Anhalteort von «mindestens 91.42 km/h» gemacht hat. Die zu beantwortende Frage ist die, welche die Staatsanwaltschaft den METAS-Gutachtern gestellt hat, nämlich ob der Beschuldigte mit seinem Mercedes bei dieser Fahrt Geschwindigkeiten von 100 km/h oder mehr erreicht hat. Und diese Frage beantwortete die Vorinstanz selbst auch mit ja, wenn sie auf US 40 ausführte, der Beschuldigte sei auf dieser Strecke, die er mit mindestens 91.42 km/h im Durchschnitt befahren habe, phasenweise «erheblich schneller als 91.42 km/h» gefahren, da er auf gewissen Abschnitten dieser Strecke ja erheblich langsamer als diese 91.42 km/h gefahren sei (im Kreisel 2 hatte er z.B. nach dem Gutachten H.___ eine Aufprallgeschwindigkeit von nur noch 31 - 43 km/h, nachdem er mit maximal 70 km/h in den Kreisel eingefahren war). Weshalb dann die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung trotzdem zum Schluss kommt, der Beschuldigte sei mit den durchschnittlichen 41.42 km/h über dem 50 km/h Limit immer knapp unter dem Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG geblieben (US 45), ist nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil trifft zu: Bei diesem Streckenverlauf und der Fahrweise mit der Kollision im Kreisel 2 musste der Beschuldigte zwischendurch mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h gefahren sein, um diese von der Vorinstanz festgestellte Durchschnittsgeschwindigkeit überhaupt zu erreichen.
Das schlüssige und nachvollziehbare METAS-Gutachten macht dies noch deutlicher. Es verneint zwar die Frage (vgl. Gutachten Ziff. 5.3), ob die gefahrene Höchstgeschwindigkeit des Beschuldigten genau bestimmt werden kann. Im Streckenabschnitt zwischen den Kreisel 1 und 2, in welchem das Polizeiauto über eine Strecke von 350 m durchschnittlich mehr als 107 km/h fuhr und dabei Spitzengeschwindigkeiten von über 120 km/h erreichte (AS 426), kann der Beschuldigte durchschnittlich nicht langsamer gefahren sein, da sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht verkürzt hatte. Der Beschuldigte muss in diesem Abschnitt also phasenweise mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von über 107 km/h gefahren sein.
Im zweiten Streckenabschnitt vom Kreisel 2 bis zum Anhalteort (insgesamt 1590 m) fuhr das Polizeiauto auf einer Strecke von ca. 1200 m (ab dem Abbremsen bei der Radaranlage auf 80 km/h bis zum Abbremsen am Anhaltepunkt wiederum auf 80 km/h; siehe grafische Darstellung AS 427) mit 117 km/h (wobei Geschwindigkeiten von ca. 140 km/h aufgezeichnet wurden). Ausgehend vom oben dargelegten Beweisergebnis, wonach in diesem Streckenabschnitt erst kurz vor dem Anhalteort eine Abstandsverkürzung erreicht werden konnte, musste der Beschuldigte nach dem METAS-Gutachten (AS 428 unten) auch hier Geschwindigkeiten im Bereich von 120 km/h oder mehr gefahren sein, was nach dem Gutachten H.___ auch mit einem platten Reifen am Vorderrad möglich war. Aber selbst wenn es bereits vorher auf dem 1200 m langen Streckenabschnitt zu einer Abstandsverkürzung gekommen wäre, müsste der Beschuldigte auf jener Strecke eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 112 km/h gefahren sein (Gutachten AS 428).
Zusammenfassend ergibt sich sowohl aus dem Gutachten als auch aus der Berechnung der Vorinstanz das zweifelsfreie Beweisergebnis, dass der Beschuldigte während der Flucht vor dem Polizeiauto auf dem Streckenabschnitt vom Kreisel 1 bis zum Anhalteort phasenweise deutlich mehr als 100 km/ gefahren ist.
2.8.4 Ebenso sind die Folgen bzw. Beeinträchtigungen am Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund des Selbstunfalles in Landi-Kreisel erstellt: Durch die Kollision des rechten vorderen Rades mit dem Randstein des Trottoirs wurden Pneu und Felge massiv beschädigt. Bereits durch die Überfahrt des Trottoirrandes wurde der Pneu drucklos (AS 462). Hierauf driftete der PW weiter über das Trottoir und kollidierte mit dem Betonfundament eines Kandelabers. Darauf gelang es dem Beschuldigten, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen und seine Fluchtfahrt trotz geplatztem Reifen fortzusetzen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten vor Obergericht sprechen weder das Spurenbild im Landi-Kreisel noch die Schäden am Fahrzeug gegen diesen Unfallhergang. Dass die vorgefundenen Spuren auch lediglich von einem normalen Bremsmanöver herrühren könnten – so die Mutmassungen der Verteidigung – findet keine Stütze im H.___-Gutachten. Dieses weist vielmehr ausdrücklich auf die «tiefen Kratzspuren auf dem Trottoir» hin (AS 460) und erklärt diese mit dem annähernd augenblicklich eingetretenen, fast kompletten Druckverlust des rechten vorderen Pneus, wodurch die Felge die markanten Spuren im Belag hinterlassen bzw. zeichnen konnte (Ziff. 3.5 AS 466). Auch der Umstand, dass neben dem zerstörten Reifen keine weiteren Beschädigungen an der Karosseriehaut festgestellt wurden (vgl. Abb. 10 AS 469), stellt den vorgehaltenen Unfallhergang entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht in Frage (vgl. ebenfalls das H.___-Gutachten Ziff. 3.5 AS 466).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Der Beschuldigte hat die Raser-Strafnorm im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG erfüllt, indem er die mit 50 km/h innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten hat. Er hat damit elementare Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG verletzt und auch ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung geschaffen. Gemäss BGE 143 IV 508 handelt es sich dabei allerdings um eine Vermutung, die durch aussergewöhnliche Umstände widerlegt werden könnte (E. 1). Das Bundesgericht hatte zuvor bereits mit BGE 142 IV 137 erkannt, der Strafrichter könne auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonderen Umständen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes verneinen.
3.2 Solche besonderen Umstände, welche trotz qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht zur Bejahung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG führen würden, weil das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern oder der subjektive Tatbestand verneint werden müssten, liegen hier nicht vor, im Gegenteil.
Die Vorinstanz (US 47 ff.) hat gar trotz objektiver Verneinung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Abs. 4 des Art. 90 SVG auf ein hohes Risiko im Sinne von Abs. 3 geschlossen, weil zu der Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzliche Umstände vorgelegen hätten, welche die Gefahr eines schweren Unfalles geschaffen hätten. Tatsächlich sprechen die konkreten, nachfolgend dargelegten Umstände des vorliegenden Falles zusätzlich für ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern:
- Die Fahrt mit extrem hoher Geschwindigkeit fand im Innerortsbereich mit Kreiseln, Einmündungen und Fussgängerstreifen statt. Zufolge nächtlicher Stunde waren zwar nur wenige Strassenbenützer unterwegs, allerdings war zufolge Dunkelheit auch die Sicht eingeschränkt.
- Der Beschuldigte war bei dieser Fahrt mit exzessiver Geschwindigkeitsüberschreitung in fahrunfähigem Zustand: Er wies eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (mind. 1.18 ‰) auf und stand zudem unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Amphetamine).
- Das Fahrzeug war mit 4 Personen besetzt, welche zufolge dieser Fahrt einem hohen Risiko für schwere Verletzungen oder den Tod durch einen Selbstunfall ausgesetzt waren. Diese Gefahr eines Selbstunfalles hat sich mit der Kollision im zweiten Kreisel manifestiert: Der Beschuldigte driftete von der Fahrbahn ab, schlug mit dem rechten Vorderrrad auf dem Randstein des Trottoirs auf und kollidierte mit dem Betonfundament des Kandelabers am anderen Ende des Trottoirrandes.
- Nach diesem Selbstunfall im zweiten Kreisel, welcher zu einer Beschädigung des rechten Vorderrades und zu einem platten Reifen geführt hatte, überquerte er bei der zweiten Ausfahrt des Kreisels die gesamte Breite des Trottoirs, gelangte wieder auf die Fahrbahn und beschleunigte den PW trotz der erlittenen Beschädigungen wieder massiv auf über 100 km/h im Innerortsbereich und fuhr weiter, wodurch die Unfallgefahr noch einmal stark anstieg.
Der vor Obergericht von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach sich beim Hinterrad ein erlittener Druckverlust gravierend auswirke, was insbesondere beim Fahrrad ein bekanntes Phänomen darstelle, währenddem das Fahrzeug mit einem Druckverlust im Vorderrad noch gut lenkbar bleibe, wird durch die gutachterlichen Ausführungen klar widerlegt (vgl. H.___-Gutachten AS 466): Das Befahren von Kurven sei bei Geschwindigkeiten von 100 km/h mit einem drucklosen (Vorder-)Reifen kaum noch kontrollierbar.
- Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte schliesslich aus dem Hinweis ableiten, er habe die Hauptstrasse befahren und sich gegenüber allfälligen Verkehrsteilnehmern aus den Nebenstrassen auf das Vortrittsrecht berufen können. Ein aus einer vortrittsbelasteten Nebenstrasse herannahender Verkehrsteilnehmer muss nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeuglenker auf der Hauptstrasse mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit unterwegs ist. Es war der Beschuldigte, der durch seinen Geschwindigkeitsexzess die entsprechende Gefahrenlage auf der Hauptstrasse geschaffen hat und es wäre dementsprechend an ihm gewesen, die Gefährdung zu beheben.
3.3 In subjektiver Hinsicht sind ein direkter Vorsatz und eine unglaubliche Rücksichtslosigkeit feststellbar: Alleine um sich einer Polizeikontrolle und einem absehbaren Führerausweisentzug zufolge Fahren in fahrunfähigem Zustand zu entziehen, entschloss sich der Beschuldigte zu dieser extrem gefährlichen Fahrt mit einem hohen Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, begangen am 15. Mai 2013, schuldig gemacht.
III. Sachverhalt, Beweisergebnis und rechtliche Würdigung in Bezug auf AKS Ziff. Ziff. 4 Alinea 2
1. Vorhalt
Gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 soll der Beschuldigte am 14. Mai 2013 in Langenthal/Umgebung eine nicht genau bekannte Menge Ecstasy (1 Minigrip mit mindestens 100 Pillen blaue Geister) besessen haben, die zumindest teilweise zur Veräusserung vorgesehen gewesen seien.
Die Vorinstanz erkannte auf einen Schuldspruch lediglich in Bezug auf den Besitz der 100 Pillen, eine Verkaufsabsicht könne nicht nachgewiesen werden. Dies blieb von der Staatsanwaltschaft unangefochten, weshalb der Vorhalt im Berufungsverfahren nur noch in Bezug auf den Besitz der Pillen zu prüfen ist.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Im Rahmen der Untersuchung des obigen Raserdelikts wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und ausgewertet (AS 151, vgl. auch die vor Obergericht von der Staatsanwaltschaft eingereichte Quittung: Sicherstellung Mobiltelefon). Dabei kamen 2 Bilder (vergrössert auf Fotoblatt Nr. 7 AS 170) zum Vorschein, auf denen 1 Minigrip mit blauen Tabletten in der Form von kleinen Geistern abgebildet sind. Auf Vorhalt dieser Bilder (AS 158) erklärte der Beschuldigte am 7. April 2014 in Anwesenheit seines Verteidigers gegenüber der Polizei, das sei ein Säckli mit lustigen Geistern darin, was das für Pillen seien, wisse er nicht; (auf Frage) er wisse nicht, ob das Ecstasy sei. Der auf dem Bild zu erkennende Ring sei sein Ring. Er könne sich nicht erinnern, dieses Bild gemacht zu haben. (Auf Vorhalt, es handle sich bei diesen «Geistli» um weit bekannte Ecstasy-Pillen) «Wegen, man kann ja da reinstecken, was man möchte» (AS 159). Er wisse nichts davon, dass er dieses Foto geschossen habe.
2.2 In der Befragung vor der Vorinstanz (Ordner Vorinstanz AS 71) wurden dem Beschuldigten die Fotodateien AS 179 vorgelegt. Er sei nie Dealer gewesen. Er habe die Drogen in der Hand gehalten und sie fotografiert. Er habe davon nichts konsumiert. Wem die Pillen gehört hätten, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo er am 14. Mai 2013 um 22:54 Uhr gewesen sei, als das Foto gemacht worden sei. Er habe nichts davon konsumiert und er wisse nicht, wie lange er das Minigrip gehabt habe, vermutlich nur, um das Foto zu machen. Woher sein Blutwert mit dem MDMA stamme, könne er sich nicht erklären. Er habe nach seiner Vermutung an jenem Abend keine Ecstasy Pillen genommen.
2.3 Vor Obergerichte führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, es sei nicht sein Säcklein, er habe es nur genommen und ein Foto gemacht. Er habe das Säcklein nur für das Foto auf sich getragen (Einvernahmeprotokoll vom 4.12.2018 S. 5 f).
2.4 Die Vorinstanz schliesst auf einen Besitz dieser Pillen mit der Begründung, die Bilder 20130514_225445.jpg, 20130514_225449.jpg und 20130515_001104.jpg zeigten offensichtlich den gleichen Inhalt und es seien das erste und das zweite Bild am 14. Mai 2013 um 22:54 Uhr und das dritte Bild am 15. Mai 2013 um 00:11 Uhr erstellt worden (US 55 und 56).
2.5 Vor Obergericht warf der Verteidiger des Beschuldigten nicht vorfrageweise, sondern im Rahmen des Parteivortrages die Frage nach der Verwertbarkeit der vorgenannten Bilder auf und führte sinngemäss Folgendes aus: Die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 241 StPO in einem schriftlichen Befehl anzuordnen sei und im vorliegenden Fall ein solcher Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft gefehlt habe. Sie komme dann aber zum Schluss, dass es sich bei Art. 241 StPO um eine reine Ordnungsvorschrift handle, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit der aus der Durchsuchung des Mobiltelefons stammenden Bilder zur Folge habe. Diese Auslegung sei mit Blick auf die massive Einschränkung der Privatsphäre, die mit einer Durchsuchung des Mobiltelefons einhergehe, zu verwerfen.
Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, sondern kann offenbleiben, denn selbst unter der Annahme der Verwertbarkeit der Bilder ist der Beschuldigte vom Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freizusprechen. Dies erschliesst sich aus den folgenden Überlegungen:
2.6 Im Zusammenhang mit diesen Bildern bestehen einige Unklarheiten: In der polizeilichen Befragung zu diesem Vorhalt wurde dem Beschuldigten das Fotoblatt Nr. 7 (AS 170) gezeigt (AS 158); das sind die oben genannten Bilder 1 und 2. Das oben erwähnte 3. Bild war einzig im Kleinformat im Extraktionsbericht der Polizei (AS 179) in den Akten. Offensichtlich hat die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz dieses 3. Bild vergrössert zu den Akten gegeben (Ordner Vorinstanz AS 35). Gemäss Protokoll (AS 37) soll dieses Bild zum Vorhalt AKS Ziff. 4 Punkt 4 gehören. Es gibt aber in AKS Ziff. 4 gar keinen «Punkt 4», vorliegend geht es um den Vorhalt gemäss Alinea 2 von AKS Ziff. 4 und es sind in der AKS zu diesem Vorhalt auch nur die beiden Bilder 20130514_225445.jpg und 20130514_225449.jpg aufgeführt, nicht aber das vergrösserte und eingereichte 3. Bild mit der Bezeichnung 20130515_001104.jpg. Letzteres ist in AKS Ziff. 4 Alinea 3 aufgeführt, im Zusammenhang mit dem (rechtskräftig freigesprochenen) Vorhalt des Besitzes von Marihuana. Es existiert in den Akten eine sehr ähnliche Vergrösserung (Fotoblatt Nr. 10, AS 173), die in der polizeilichen Befragung dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorhalt AKS Ziff. 4 Alinea 3 gezeigt worden ist.
Weshalb also die Vorinstanz diese 3. Fotografie 20130515_001104.jpg zur Beweisführung beim Vorhalt AKS Ziff. 4 Alinea 2 überhaupt beigezogen hat, nachdem dieses Bild gemäss AKS zu einem anderen Vorhalt (Ziff. 4 Alinea 3) gehören soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin ist die Fotografie (AS 35) zur Beweisführung nicht geeignet, nachdem der Inhalt des gezeigten Minigrip nicht erkennbar ist. So wurde denn auch eine sehr ähnliche Vergrösserung (AS 173), auf der sich der Inhalt des Minigrip kaum von der vor der Vorinstanz eigereichten Vergrösserung (AS 35) unterscheiden lässt, zum Nachweis des Besitzes von Marihuana angerufen.
2.7 Zusammenfassend existieren lediglich die zwei in der Anklageschrift aufgeführten Bilder 20130514_225445.jpg und 20130514_225449.jpg, aus denen einzig ersichtlich ist, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2013 zwei Minigrip mit Ecstasy-Pillen vor eine Kamera gehalten hat und dies für eine Zeitspanne von 4 Sekunden, denn die beiden Bilder wurden gemäss dem Extraktionsbericht der Polizei um 22:54:45 Uhr und um 22:54:49 Uhr erstellt (AS 179). Es gibt, wie die Vorinstanz schon rechtskräftig festgestellt hat, keinen Beweis, dass diese Drogen zur Veräusserung vorgesehen waren. Es gibt aber darüber hinaus auch keinen Beweis, dass der Beschuldigte sie im Sinne des BetmG besessen (mit Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille) hat. Es ist nicht bekannt, wem die Drogen gehörten und es ist nicht bewiesen, dass sie der Beschuldigte über das kurze Halten vor der Kamera hinaus in seinem Besitz gehabt hätte. Die Vorinstanz leitete dies aufgrund des 3. Bildes mit einer Besitzdauer von 1 ¼ Stunden ab, was aber – wie oben dargelegt – nicht aufrechterhalten werden kann. Als Konsequenz ist der Beschuldigte vom Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4 Alinea 2 freizusprechen, nachdem auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschuldigte MDMA im Blut hatte, auf den Besitz eines Minigrip mit 100 Tabletten geschlossen werden kann.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (AKS Ziff. 1). Er ist zudem rechtskräftig schuldig gesprochen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und andere Gründe, AKS Ziff. 2) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 3).
Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist; eine Geldstrafe ist nicht möglich. Die anderen Widerhandlungen gegen das SVG sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (an Stelle vieler: 6B_466/2013) können bei einer Gesamtstrafenbildung auch kurzfristige Freiheitsstrafen miteinbezogen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte im Bereich der Vergehen gegen das SVG mehrfach vorbestraft ist und sich die Ausfällung der bisherigen unbedingten Geldstrafen als nicht zielführend erwiesen hat. Auch der Beschuldigte liess vor Obergericht eine Freiheits- und keine Geldstrafe beantragen.
2.2 Tatkomponenten
Die Raserfahrt begann beim ersten Kreisel und führte nachts über eine Innerortstrecke von ca. 2.4 Kilometer und mit drei Mitfahrer im Auto. Die deutlich zu hohe Geschwindigkeit und die daraus resultierende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mitfahrer und anderer Strassenbenützer haben bereits zur Qualifikation als Rasertatbestand mit der entsprechend höheren Strafdrohung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geführt und dürfen hier bei der Strafzumessung nicht noch einmal verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Im Vergleich zu Raserdelikten ausserorts oder auf Autobahnen ist die Gefährlichkeit hier im Innerortsbereich aber deutlich höher, was durch die nächtliche Tatzeit und dem daraus resultierenden geringen Verkehrsaufkommen zufolge der auf der anderen Seite bestehenden Einschränkung der Sicht auf die unbeleuchteten Abschnitte hinter der Fahrbahn kaum relativiert wird. Deutlich erhöht wurde die Gefährlichkeit der Fahrt ab dem 2. Kreisel, d.h. auf dem 2. und mit rund 1590 m deutlich längeren Streckenabschnitt, als der Beschuldigte trotz plattem Reifen am Vorderrad und der daraus resultierenden eingeschränkten Lenkbarkeit des Fahrzeuges wieder auf deutlich über 100 km/h im Innerortsbereich beschleunigte. Erschwerend kommt auch hinzu, dass der Beschuldigte im Bereich des Landi-Kreisels mit seinem Auto auch die gesamte Breite des Trottoirs überquerte. Die Gefährdung, welche der Beschuldigte mit seinem Geschwindigkeitsexzess hervorrief, wurde des Weiteren akzentuiert, weil er sich im Zeitpunkt der Fahrt in fahrunfähigem Zustand befand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.18 ‰ sowie Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. IV.2.3).
Zu verneinen ist hingegen eine verminderte Schuldfähigkeit. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war auch unter Berücksichtigung des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums nicht eingeschränkt. Dem ärztlichen Untersuchungsbefund vom 15. Mai 2013 (AS 26) lassen sich ebenfalls keine Angaben entnehmen, die für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen würden.
Es ist aufgrund der objektiven Tatkomponenten und mit Blick auf das gesamte Spektrum von Taten, welche unter die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung fallen, von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist vorab vom direkten Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte ordnete seinem Ziel, sich um jeden Preis einer Polizeikontrolle zu entziehen, um seinen Führerausweis nicht zu verlieren, alles andere – insbesondere das Leben und die Gesundheit seiner Mitfahrer und anderer Strassenbenützer – unter. Das zeugt von einer grossen Verwerflichkeit. Seine Motive zu dieser Fahrt erscheinen damit als krass egoistisch und skrupellos. Die Tatsache, dass dem erlittenen Selbstunfall beim zweiten Kreisel nicht die Bedeutung einer Zäsur zukam und dieses Ereignis den Beschuldigten nicht zum Abbruch seiner Flucht bewog, sondern er stattdessen seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte, manifestiert eine erhebliche Tatentschlossenheit. Der Tat ging keine Planung voraus, wie dies beispielsweise bei einem organisierten Raserrennen der Fall ist, sondern sie ereignete sich spontan, aus der Situation heraus. Festzuhalten ist aber auch, dass der Beschuldigte schliesslich doch noch anhielt. Dies vermag den Beschuldigten aber nicht massgeblich zu entlasten, denn es waren die äusseren Umstände (platte Reifen, starke Rauchentwicklung), die ihn zu diesem Schritt veranlassten. Es ist zusammenfassend in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem knapp mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 24 Monate festzusetzen.
2.3 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Zu ahnden ist zum einen die Fahrt in fahrunfähigem Zustand zufolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration mit mind. 1.18 ‰ und unter dem Einfluss von Amphetaminen. Diese Tat hat der Beschuldigte vorsätzlich und mit drei Mitfahrern im Auto begangen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt dieser Tat bereits zu einem beachtlichen Teil abgegolten worden ist, da der Alkohol- und Drogenkonsum die qualifizierte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG akzentuiert hat (vgl. vorstehende Ziff.IV.2.2). Es kann deshalb nur eine geringe Straferhöhung in Frage kommen, da sonst dem Beschuldigte der gleiche Umstand gleich doppelt zur Last gelegt würde. Angemessen erweist sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 2 Monate auf 26 Monate.
Auch in Bezug auf die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist vorab zu berücksichtigen, dass ein Teil dieses Vorhaltes und des Unrechtsgehaltes in der Raserfahrt besteht und damit ebenfalls schon teilweise abgegolten ist. Allerdings verweigerte sich der Beschuldigte nach seiner Anhaltung auch noch einer Blutprobe, die dann zwangsweise durchgesetzt werden musste. Unter Berücksichtigung des Versuchs und der vorgenannten Faktoren wäre hier eine Strafe von 3 Monaten angemessen gewesen, was asperiert zu einer Straferhöhung um 1 ½ Monate auf 27 ½ Monate führt.
2.4 Täterkomponenten
In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte, Jahrgang 1986, hat die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina. In die Schweiz reiste er im Sommer 1993 im Alter von 7 Jahren ein und wuchs in […] auf. Nach der schulischen Ausbildung (Realschule) schloss er eine einjährige Vorlehre als [...] ab (AS 543 ff.). Aktuell verfügt der Beschuldigte über eine berufliche Anstellung bei der Logistikfirma der [...], die ihm über eine Personalverleihfirma vermittelt worden ist. Bei dieser Arbeit sei er, so der Beschuldigte vor Obergericht, nicht auf einen Führerausweis angewiesen. Er erzielt aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von knapp CHF 4'500.00. Er beabsichtigt, künftig für eine Versicherung im Aussendienst zu arbeiten und will aus diesem Grund in naher Zukunft auch die Prüfung als Versicherungsvermittler ablegen. Er ist ledig und seit annährend 4 Jahren mit seiner Freundin zusammen, mit der er seit Herbst 2018 auch in [...] zusammenwohnt. Bis vor kurzem verfügte der Beschuldigte über eine Aufenthaltsbewilligung B. Nach seinem Umzug in die Stadt [...] wurde ihm die Niederlassungsbewilligung C ausgestellt. Der Beschuldigte verfügt aktuell über stabile persönliche Verhältnisse. Während er im Tatzeitpunkt noch arbeitslos war (vgl. AS 543) und bei seiner Mutter bzw. Tante lebte (vgl. AS 543 f.), gelang es ihm, im Arbeitsprozess wieder Fuss zu fassen und sich auch ausserhalb des Elternhaus zusammen mit seiner Partnerin eine Zukunft aufzubauen. Vor Obergericht wurde im Rahmen der Befragung deutlich, dass sich der Beschuldigte nicht mehr der Party-Szene, in welcher er in seiner Jugendzeit verkehrt hat, zugehörig fühlt. Ebenso distanzierte er sich vor Obergericht von deren Wertvorstellungen und Lebensgepflogenheiten. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie der Umstand, dass der Beschuldigte seit nun etwas mehr als 5 ½ Jahre deliktsfrei lebt, sprechen für einen beim Beschuldigten eingesetzten Entwicklungs- bzw. Reifeprozess.
Der Beschuldigte ist gemäss dem vom Berufungsgericht eingeholten Strafregisterauszug wie folgt vorbestraft:
- Urteil des Gerichtskreises V, Aarwangen-Wangen vom 27. Januar 2010: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, in Langenthal, von 50 km/h, um 31 km/h [nach Abzug der Sicherheitsmarge], begangen am 20. Oktober 2009, AS 611).
- Strafbefehl vom 8. November 2012 der Staatsanwaltschaft Baselstadt: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, begangen am 2. Juni 2012.
Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich zu Lasten des Beschuldigten aus. Relativierend ist einzuräumen, dass diese Delikte bereits längere Zeit zurückliegen und die ausgefällten Geldstrafen mit 20 und 10 Tagessätzen tief ausgefallen sind.
Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist erheblich getrübt. Gemäss dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) wurde ihm im Alter zwischen 18 und 24 Jahren insgesamt vier Mal der Führerausweis entzogen, sowohl einmal wegen Angetrunkenheit als auch mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. AS 546 - 554). Auch die fehlende charakterliche Eignung wird mehrmals als Grund des Entzuges aufgeführt.
Es befinden sich auch zwei Fahreignungsgutachten vom 14. September 2010 (AS 600 ff.) und vom 12. Juli 2011 (AS 570 ff.) in den Akten. Das erste Gutachten kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die Vorschriften und die Gefährdung Dritter im Strassenverkehr nicht ernst genommen. Es mangle ihm an Anpassungswillen und am nötigen Verantwortungsbewusstsein. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte Gewähr bieten würde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Menschen Rücksicht zu nehmen (AS 604).
Im Anschluss an den Sicherungsentzug und die Absolvierung einer Verkehrstherapie erging am 12. Juli 2011 das zweite Gutachten als Folge des Gesuchs des Beschuldigten um Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr, welches das folgende Fazit zog: Die vom Beschuldigten absolvierte Verkehrstherapie habe bei ihm einen Einsichts- und Bewusstseinsprozess in Gang gesetzt. Es sei daher anzunehmen, er biete nun Gewähr, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Menschen Rücksicht zu nehmen. – In der Folge wurde dem Beschuldigten am 20. Juli 2011 der Führerausweis wieder erteilt.
In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten als Lenker einräumte. So stellte er nicht in Abrede, in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein und auch die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gestand er ein. Ebenso räumte er eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Den Geschwindigkeitsexzess als Hauptvorwurf und die damit einhergehende Verantwortung für eine qualifizierte Gefährdung wies er aber von sich. Eine nachhaltige Einsicht und Reue können dem Beschuldigten folglich nicht attestiert werden, was neutral zu gewichten ist.
Dem Beschuldigten ist aber zugute zu halten, dass er seit dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 15. Mai 2013, d.h. in den letzten gut 5 ½ Jahren, nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten vor allem aufgrund des erheblich getrübten automobilistischen Leumunds zu Lasten des Beschuldigten aus, so dass eine Straferhöhung um 1 ½ Monate auf 29 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.
2.5 Verhalten des Staates und Sanktionenpaket
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erfolgte bereits am Tag der Raserfahrt, also am 15. Mai 2013 (AS 235). Die eingeholten Gutachten lagen im Juni bzw. Oktober 2014, das Zusatzgutachten schliesslich am 23. Dezember 2014 vor. Der Beschuldigte hatte sich bis dahin über längere Zeit in Bosnien aufgehalten. Ab diesem Zeitpunkt sind aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft (AS 217 ff.) über lange Zeit kaum mehr Verfahrensschritte erkennbar bis zum Erlass einer präzisierten Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung vom 8. Juni 2016. Am 18. Juli 2016 erfolgte die Schlusseinvernahme des Beschuldigten, die Anklageschrift datiert vom 15. März 2017. Damit hat das vorliegende Strafverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt 5 ½ Jahre gedauert, was insbesondere vor dem Hintergrund des Ruhens des Verfahrens von Ende 2014 bis Mitte 2016 zur Feststellung führt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Die von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende zu lange Verfahrensdauer ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Angesichts des Ausmasses und unter Berücksichtigung des Sanktionenpakets mit dem Führerausweisentzug ist die Strafe um 5 Monate auf 24 Monate zu reduzieren.
3. Bedingter Strafvollzug
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Zusammenfassung in Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N8 zu Art. 42) die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verha