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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.03.2019 STBER.2018.17

March 18, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,073 words·~1h 5min·4

Summary

mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, Pornografie, Widerhandlung gegen das EG zum StGB, etc. sowie Widerrufsverfahren

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Kölliker

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, Pornografie, Widerhandlung gegen das EG zum StGB, etc. sowie Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 18. März 2019:

-           Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft, in Begleitung zweier Polizeibeamter,

-           Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

-           Eine Schulklasse.

Der Vorsitzende eröffnet um 8.30 Uhr die Berufungsverhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Nachdem keine Vorfragen aufgeworfen werden, erfolgt die Einvernahme des Beschuldigten A.___ (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 18. März 2019). Der Vorsitzende weist den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern.

Die Parteien stellen keine Beweisanträge, weshalb das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Staatsanwältin B.___):

«1.       A.___ sei schuldig zu sprechen

            der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden)

            des mehrfachen Diebstahls

            des Hausfriedensbruchs

            der Pornografie

2.        A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3.        Die ausgestandene Untersuchungshaft (20. April 2014 bis 19. Mai 2014, total 29 Tage) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.        Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. November 2012 ausgesprochene bedingte Vollzug von 20 Stunden gemeinnützige Arbeit sei nicht zu widerrufen.

5.        Ziffern 7, 9, 10, 11, 14 (betrifft Einziehungen, Zivilanspruch und Kostenregelung) des vorinstanzlichen Urteils vom 19. September 2017 seien zu bestätigen.

6.        Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren sei durch das Gericht nach Ermessen festzulegen.

7.        Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Hierauf stellt und begründet Rechtsanwältin Hazeraj, amtliche Verteidigerin von A.___, folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Rechtsanwältin Hazeraj):

«1.       A.___ sei wegen einfacher Sachbeschädigung bei einer Schadenssumme von CHF 2'000.00 zu verurteilen. Er sei hierfür zu höchstens 80 Strafeinheiten in Form einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen.

 2.        Die Forderungen der Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu verweisen.

3.        A.___ sei von der Anschuldigung des mehrfachen Diebstahls freizusprechen.

 4.        A.___ sei von der Anschuldigung der Pornografie freizusprechen.

 5.       A.___ sei von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

 6.       Auf einen Widerruf des rechtskräftigen Strafbefehls des Kantons Bern sei zu verzichten.

 7.       Die Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen, unter Ausscheidung eines angemessenen Anteils betr. Antrag 1 zu Lasten von A.___.

 8.       A.___ sei eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.

 9.       Die Beschlagnahmung sämtlicher Gegenstände im Verfahren sei aufzuheben und die Asservate seien A.___ zurückzugeben.»

A.___ ergreift die Gelegenheit zum letzten Wort.

Die Parteien verzichten auf Nachfrage des Vorsitzenden auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird eine telefonische Orientierung der Parteien durch die Gerichtsschreiberin und die Zustellung der schriftlichen Urteilsanzeige in den nächsten Tagen vereinbart. Um 10.30 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Am 20. April 2014 wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass in Bellach eine betrunkene Person auf den Bahngeleisen gehe. Die ausgerückte Patrouille der Polizei traf im Bereich des Parkplatzes des «Regiobecks» auf den Beschuldigten, der, als er die Polizei erblickte, in den angrenzenden Wildbach sprang. Der Beschuldigte konnte in der Folge angehalten werden; er trug einen Rucksack mit sich, der mehrere Spraydosen sowie einen verschmierten Handschuh enthielt (AS 2143 f.).

2.1 Der Beschuldigte wurde zwecks Ausnüchterung und weiteren Abklärungen in Polizeigewahrsam versetzt (AS 2451 f.). Das Haftgericht ordnete in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. April 2014 für die Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft an (AS 2600 f.).

2.2 Am 19. Mai 2014 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 2614).

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 20. April 2014 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (AS 2561). Am 2. Mai 2014 erfolgte eine Ausdehnungsverfügung wegen Diebstahl (AS 2564). Weitere Ausdehnungsverfügungen erfolgten am 9. Mai 2014 wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB; AS 2565), am 27. Oktober 2015 wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; AS 2575), am 28. Oktober 2015 wegen Pornografie (Art. 197 StGB; AS 2576) sowie am 8. Januar 2016 wegen Vergehen gegen das BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (AS 2579).

4. Die Anklageschrift datiert vom 4. April 2016 (AS 1 ff.). Am 2. Februar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine erweiterte Anklageschrift (S-L 16 f.).

5. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat am 19. September 2017 in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten (S-L 328) beschlossen und erkannt (AS 349 ff.):

1.         Die Strafverfahren gegen A.___ wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetz sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.         A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das BG über den Bevölkerungsschutz, angeblich begangen vom 5. Juni 2014 bis 6. Juni 2014, freigesprochen.

3.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

-      der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden), begangen in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis 5. Januar 2016;

-      des mehrfachen Diebstahls, begangen am 9. Dezember 2012 sowie in der Zeit vom 6. Februar 2013 bis 9. Februar 2013;

-      des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015;

-      der Pornografie, begangen in der Zeit vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015.

4.         A.___ wird zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren.

5.         A.___ sind 29 Tage Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

6.         Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. November 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bzw. 20 Stunden gemeinnützige Arbeit wird nicht widerrufen.

7.         Folgende sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:

a)     aus HD [...] in [...] vom 21. April 2014:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

1/1

5 Spraydosen

FB Asservate

1/2

1 Fotospeicherkarte Kingston 2GB

FB Asservate

1/3

1 Spraydose

FB Asservate

1/4

13 Spraydosen

FB Asservate

1/5

1 Spraydose

FB Asservate

1/6

1 Laptop Acer

FB Asservate

1/7

2 Filzstifte

FB Asservate

1/8

1 USB Stick Sony 8 GB

FB Asservate

1/10

1 Laptop Dell

FB Asservate

1/12

29 Spraydosen

FB Asservate

1/12

1 Sprühgerät

FB Asservate

1/12

1 Schutzmaske

FB Asservate

1/12

1 Sieb

FB Asservate

1/12

1 Pinsel

FB Asservate

1/12

5 Paar Handschuhe

FB Asservate

1/13

17 Spraydosen

FB Asservate

1/15

1 Filzstift

FB Asservate

1/16

1 Skizze

Bei den Akten

1/17

0.9 Gramm Marihuana

FB Asservate

1/17

DM im Gegenwert von CHF 50.00

Zentrale Gerichtskasse

1/17

1 Dose

FB Asservate

1/17

1 USB Stick Sandisk 8 GB

FB Asservate

1/17

1 Rechnung

Bei den Akten

1/18

26 Spraydosen

FB Asservate

1/19

2 Spraydosen

FB Asservate

1/20

Diverse Caps/Sprühköpfe

FB Asservate

1/21

8 Spraydosen

FB Asservate

1/22

1 10l Farbkübel

FB Asservate

1/22

2 Farbrollerstangen

FB Asservate

1/23

1 Kaufquittung

Bei den Akten

1/24

diverse Skizzen

Bei den Akten

1/25

1 Schreibmappe mit Skizze

FB Asservate

1/26

1 Sprühgerät

FB Asservate

2/27

17 Spraydosen

FB Asservate

2/28

2 10l Farbkübel

FB Asservate

b)     aus Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2015:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

-

Samsung weiss GT-S5830 IMEI: 359656044512198

FB Asservate

8.    Folgende sichergestellte Gegenstände sind A.___ nach Rechtskraft des Urteils freizugeben:

a)     aus HD […] in […] vom 23. April 2014:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

2/1

3 Fotos

Bei den Akten

b)  aus HD […] in […] vom 5. Mai 2014:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

1/3

Reiseunterlagen

FB Asservate

1/4

Diverse Skizzen

Bei den Akten

9.    Der in der Hausdurchsuchung vom 21. April 2014 an der [...] in [...] sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von CHF 2'400.00 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 14).

10.  A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

Ordner 1

D 1

C.___

CHF

900.00

D 4

D.___

CHF

128.70

D 8

C.___

CHF

300.00

D 13

C.___

CHF

287.05

D 15

C.___

CHF

287.05

Ordner 2

D 4

D.___

CHF

128.70

D5

E.___

CHF

753.30

Ordner 5

D 6

F.___

CHF

680.00

D 16

G.___

CHF

459.00

D 19

C.___

CHF

140.50

Ordner 6

D 1

D.___

CHF

2‘754.20

D 2

H.___, v.d. […] AG

CHF

550.80

D 10

C.___

CHF

140.50

D 13

F.___

CHF

295.00

D 20

I.___

CHF

161.50

11.  Die H.___, v.d. […] AG, wird zur Geltendmachung weitergehender Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

12.  Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung an den Zivilrichter verwiesen:

Ordner 1

D 5

J.___

CHF

3‘000.00

D 6

K.___

CHF

1‘976.40

D 7

D.___

CHF

5‘901.50

D 10

L.___

CHF

1‘625.15

D 11

C.___

CHF

550.00

D 14

C.___

CHF

1‘000.00

D 18

F.___

CHF

735.00

D 19

F.___

CHF

735.00

D 20

F.___

CHF

6‘820.00

D 21

F.___

CHF

680.00

D 22

F.___

CHF

775.00

D 23

F.___

CHF

860.00

D 24

F.___

CHF

2‘650.00

D 25

M.___

CHF

200.00

D 26

N.___

CHF

800.00

D 28

O.___

CHF

4‘271.65

D 29

P.___

CHF

1‘700.00

D 30

Q.___

CHF

2‘000.00

Ordner 2

D 2

R.___

CHF

2‘187.00

D 3

S.___

CHF

1‘500.00

D 6

T.___

CHF

2‘000.00

D 8

D.___

CHF

386.10

D 9

D.___

CHF

264.40

D 11

U.___

CHF

5‘000.00

D 14

V.___

CHF

500.00

D 16

W.___

CHF

2‘900.00

D 17

W.___

CHF

4‘500.00

D 18

X.___

CHF

1‘745.80

D 19

Y.___

CHF

2‘191.55

D 20

Z.___

CHF

5‘040.35

D 21

Z.___

CHF

5‘936.75

Ordner 3

D 1

AA.___

CHF

1‘500.00

D 2

AB.___

CHF

198.40

D 3

AC.___

CHF

178.20

D 4

AD.___

CHF

178.20

D 5

AE.___

CHF

178.20

D 6

AC.___

CHF

178.20

D 7

AF.___

CHF

178.20

D 8

AG.___

CHF

178.20

D 9

AC.___

CHF

201.75

D 10

AH.___

CHF

190.60

D 11

AI.___

CHF

178.20

D 12

AJ.___

CHF

452.55

D 13

AK.___

CHF

3‘268.00

D 14

AL.___

CHF

2‘667.80

D 15

AM.___

CHF

1‘936.80

D 16

AN.___

CHF

3‘324.85

D 17

AO.___

CHF

381.65

D 18

AP.___

CHF

274.40

D 19

AQ.___

CHF

8‘466.85

D 20

AO.___

CHF

177.55

D 21

AR.___

CHF

678.30

D 22

AS.___

CHF

236.15

D 23

AT.___

CHF

823.45

Ordner 4

D 3

AU.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch

CHF

664.30

D 4

AV.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch

CHF

331.85

Ordner 5

D 1

AW.___

CHF

2‘000.00

D 9

AX.___

CHF

250.00

D 11

AY.___

CHF

2‘000.00

D 12

F.___

CHF

627.50

D 14

AZ.___

CHF

1‘000.00

D 15

BA.___

CHF

524.65

D 17

BB.___

CHF

5‘000.00

D 18

BC.___

CHF

2‘729.00

Ordner 6

D 3

BD.___

CHF

500.00

D 4

BE.___

CHF

702.00

D 5

BF.___

CHF

1‘296.00

D 8

F.___

CHF

5‘420.00

D 9

F.___

CHF

627.50

D 11

F.___

CHF

860.00

D 12

F.___

CHF

680.00

D 14

AA.___

CHF

250.00

D 16

F.___

CHF

3‘360.00

D 17

F.___

CHF

680.00

D 18

C.___

CHF

281.00

D 21

BG.___

CHF

1‘300.00

D 22

BH.___

CHF

3‘500.00

D 23

D.___

CHF

882.00

Erweiterte Anklageschrift

AY.___

CHF

3‘000.00

13.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, wird auf CHF 12'639.25 festgesetzt (Honorar CHF 10'605.60, Auslagen CHF 1'097.40 und 8% MWST) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 1'272.65 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00/h), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 33'371.60, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 2'400.00 verrechnet (vgl. Ziff. 9), so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 30'971.60 besteht.

6.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 6. Oktober 2017 die Berufung anmelden (S-L 515). Gemäss Berufungserklärung vom 8. März 2018 wird folgendes beantragt:

-           Freispruch von den Vorhalten der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Pornografie

-           Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat

-           Entschädigung für die angemessene Verteidigung

6.2 Die Berufung richtet sich demzufolge gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-           Ziff. 3: Sämtliche Schuldsprüche

-           Ziff. 4: Sanktion

-           Ziff. 5: Anrechnung Untersuchungshaft

-           Ziff. 7: Einziehungen

-           Ziff. 9: Verwendung des sichergestellten Bargeldes für die Deckung der Verfahrenskosten

-           Ziff. 10: Zusprechung von Schadenersatzforderungen

-           Ziff. 13: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit Nach- und Rückforderung betreffend

-           Ziff. 14: Verfahrenskosten

7. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger erhoben keine Berufung oder Anschlussberufung.

8.1 Am 27. November 2018 wurde der Beschuldigte (unabhängig vom vorliegenden Verfahren) polizeilich angehalten und in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschuldigten durch den leitenden Gerichtsschreiber der Strafkammer des Obergerichts das begründete Urteil vom 19. September 2017 sowie die Vorladung für die Hauptverhandlung vor Obergericht übergeben.

8.2 In der Folge liess der Beschuldigte beim Strafgericht Solothurn-Lebern die Neubeurteilung i.S. von Art. 368 StPO beantragen (Eingang beim Gericht am 7. Dezember 2018).

8.3 Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 wies das Strafgericht Solothurn-Lebern dieses Gesuch ab. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

9. In Rechtskraft sind demnach folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-           Ziff. 1: Einstellungen

-           Ziff. 2: Freispruch

-           Ziff. 6: Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer Vorstrafe vom 22. November 2012

-           Ziff. 8: Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen

-           Ziff. 11 und 12: Verweis von Zivilforderungen auf den Zivilweg

-           Ziff. 13: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend

10. Die Berufungsverhandlung fand am 18. März 2019 statt.

II.       Mehrfache Sachbeschädigung, grosser Schaden (Art. 144 Abs. 3 StGB)

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 22. Mai 2009 bis 5. Januar 2016 an verschiedenen Orten im Grossraum Solothurn sowie in Olten, Biel, Moutier, Bern und Neuenburg zum Nachteil einer Vielzahl Geschädigter wissentlich und willentlich die Buchstabenfolgen «[tag1]», «[tag2]», «[tag3]», «[tag4]» und «[tag5]» sowie «[tag6]», «[tag7]» und «[tag8]» als tags an verschiedene Objekte gesprayt und dadurch insgesamt einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB angerichtet zu haben. Der Sachschaden bzw. die Schadenersatzforderungen sollen sich auf insgesamt rund CHF 165'000.00 bzw. ca. CHF 145’000.00 belaufen haben. Die Anklage wirft dem Beschuldigten einen einheitlichen Willensentschluss vor.

2. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat den Beschuldigten implizit vom Vorhalt der Sachbeschädigung freigesprochen, soweit dieser mit den tags «[tag2]», «[tag3]», «[tag6]», «[tag7]» und «[tag8]» verbunden ist. Es betrifft dies die Vorhalte gemäss Deliktsverzeichnis Ordner 1/Nr. 6,7, 29 und 30 (teilweise); Ordner 2/Nr. 7, 9 (teilweise), 16-21; Ordner 5/Nr. 1 (teilweise); Ordner 6/Nr. 1 (teilweise); 4-6 (teilweise), 7, 8, 11-12 (teilweise), 15-16,1 18 (teilweise).

3. Sämtliche übrigen Vorhalte gemäss Deliktsverzeichnis stehen im Zusammenhang mit dem tag «[tag1]». Das Amtsgericht erachtete es als erstellt, dass der tag «[tag1]» dem Beschuldigten zuzuordnen ist und er mit mehrfachen Sprayereien einen Sachschaden von ca. CHF 57'000.00 verursacht hat.

Es stellt sich deshalb im vorliegenden Verfahren die zentrale Frage, ob dem Beschuldigten dieser tag «[tag1]» zugeordnet werden kann. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, diejenigen Sprayereien, die den Schriftzug «[tag1]» enthalten, jeweils vorgenommen zu haben.

2.       Die Beweismittel

A.      Allgemeine Ausführungen

Bei der vorliegenden Ausgangslage, da der Beschuldigte den Vorhalt bestreitet, ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und Indizienlage die Täterschaft des Beschuldigten betreffend der tags «[tag1]» nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August 2016 hat das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien dargelegt und hierzu Folgendes festgehalten (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

B.      Die Beweismittel und Indizien im vorliegenden Fall

1.       Die Aussagen des Beschuldigten

1.1 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2014 zu, dass er in Solothurn oder Bellach an einer Lärmschutzwand der SBB den tag «[tag4]» gesprayt habe. Mit dem tag «[tag1]» habe er nichts zu tun (AS 1595 ff.).

1.2 Anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2014 (AS 1634 ff.) wurde der Beschuldigte mit dem Vorhalt konfrontiert, dass in einer Entfernung von 50 Meter vom Ort, wo er angehalten wurde, ein tag «[tag1]» festgestellt worden sei, bei welchem die Farbe noch frisch gewesen sei. Der Beschuldigte führte darauf aus, dass Chrom eine Farbe sei, welche man noch nach einem Jahr von einer Wand abwischen könne (AS 1636).

1.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2016 (AS 2501 ff.) übernahm der Beschuldigte die Verantwortung für die tags «[tag5]» und «[tag4]». Sämtliche weiteren Vorhalte bestritt er. An dieser Darstellung hielt er auch vor Obergericht fest.

2.       Die Aussagen von Drittpersonen

2.1 BI.___ ist ein Kollege des Beschuldigten, bei welchem er vorübergehend wohnte und mit dem er 2012 eine Ferienreise in die USA und nach London unternahm. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2014 (AS 1896 ff.) führte BI.___ aus, A.___ habe ihm erzählt, dass er legal spraye. Während ihrer gemeinsamen USA-Reise im September/Oktober 2012 habe der Beschuldigte rund 15 bis 20 Mal das tag «[tag9]» angebracht. Zudem habe der Beschuldigte einmal etwas von «[tag1]» gesagt. Dies sei eine Gruppe aus Biel, er wisse nicht, ob es sich um Musiker oder Sprayer handle. Er nehme an, dass es eine Verbindung von «[tag1]» zum Beschuldigten gebe (AS 1902), weil ihm der Beschuldigte ab und zu etwas zu diesem tag gesagt habe. Das tag «[tag1]» habe er auch schon auf Skizzen von A.___ gesehen. Der Beschuldigte habe ihm auch schon mehrmals dieses tag auf der Strasse gezeigt.

2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde als Sachverständiger BJ.___ befragt (S-L 313 ff.). Gemäss Ausführungen in der Anklageschrift ist der Sachverständige bei der Stadtpolizei […] tätig und dort seit 1998 Sachbearbeiter «Graffiti». Der Sachverständige ist Mitgründer einer Arbeitsgruppe «Graffiti», welche sich aus Angehörigen der kantonalen Polizeikorps sowie Spezialisten aus dem Ausland zusammensetzt (AS 5). Der Sachverständige wies auf folgende Charakteristika und Eigenheiten in der Sprayerszene hin:

-   Ein «tag» ist ein Schriftzug, welcher den jeweiligen Aussteller individualisiert. Der Sprayer setzt seinen tag, um zu markieren, um zu zeigen, dass er «da» war. Wenn ein Sprayer ein Graffiti herstellt, enthält dies meistens auch ein tag; der Sprayer will damit zeigen, dass dies sein Bild ist. In der Szene weiss man dann ganz genau, wer der Hersteller des Graffitis ist.

-   Das «tag», d.h. die jeweilige Buchstabenkombination, benutzt nur der gleiche Sprayer. Die Verwendung desselben tags durch eine andere Person ist sinnlos, weil sie sich damit dem Risiko aussetzen würde, dass ihr Sprayereien zugerechnet werden, welche sie nicht hergestellt hat.

-   Es gibt «Gruppen-tags», d.h. Schriftzüge, die von einer Gruppe von Personen verwendet werden. In einem Gruppen-tag sind jedoch die tags der einzelnen Gruppenmitglieder zusätzlich eingefügt.

-   Das Erscheinungsbild eines tags entwickelt sich, da die hinter diesem tag stehende Person an diesem Erscheinungsbild arbeitet und damit Versuche macht. Die Person übt, macht Skizzen, sie bleibt aber immer bei den gleichen Buchstaben.

-   Ein Sprayer verwendet normalerweise während einer gewissen Zeit «seinen» tag und bleibt diesem treu.

-   Es geht in der Sprayerszene nicht um die Sachbeschädigung. Es geht darum, zu zeigen, dass sie da sind. Je mehr tags man macht und je grösser und schöner sie sind, desto berühmter wird man in der Szene.

-   Das tag ist die Unterschrift bzw. der Fingerabdruck des Sprayers.

Der Sachverständige führte weiter aus, dass das tag «[tag1]» immer von derselben Person – und nicht von einer Gruppe – verwendet worden ist. Dabei ordnete er dieses tag eindeutig dem Beschuldigten zu und begründete dies wie folgt: Anlässlich der Hausdurchsuchung bei BK.___ habe man Skizzen gefunden, mit welchen der Beschuldigte den tag «[tag1]» geübt habe, was in der Sprayerszene typisch sei. Zudem sei der Beschuldigte in Biel wegen der Verwendung dieses Schriftzuges verurteilt worden.

3.       Die weiteren Beweismittel

3.1 Der Beschuldigte wurde am 20. April 2014, 06.52 h, in Bellach angehalten, nachdem die Betriebsleitzentrale der SBB bei der Polizei gemeldet hatte, dass eine betrunkene Person auf den Bahngeleisen gehe (AS 2073). Unmittelbar beim Anhalteort des Beschuldigten wurde ein frisch gesprayter Schriftzug «[tag1]» an der […] festgestellt. Die Farbe war noch nass und es roch noch nach frischer Farbe (AS 2083 f.; Bilder AS 2317 f.). In der nächsten Umgebung des Anhalteortes konnten weitere tags «[tag1]» festgestellt werden (AS 2084).

Gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 24. April 2014 erfolgte die Anhaltung des Beschuldigten beim Parkplatz des «Regiobecks». Als der Beschuldigte die herannahende Polizei bemerkt habe, habe er einen Satz in den angrenzenden Wildbach gemacht, anschliessend aber die Anweisung der Polizei, diesen wieder zu verlassen, befolgt. Der Beschuldigte trug einen Rucksack auf sich, in welchem sich mehrere Spraydosen sowie ein verschmierter Handschuh befand. Der Beschuldigte gab an, er habe im Kofmehl legal sprayen wollen, dort jedoch keine freie Fläche gefunden. Er habe deshalb in den letzten Stunden nicht gesprayt. Die Hände des Beschuldigten waren jedoch mit den Farben Chrom und Schwarz verschmiert.

Am Ende der den Bahngeleisen entlangführenden Lärmschutzwand entdeckten die Polizisten im Gras eine noch fast volle Spraydose derselben Marke, wie sie der Beschuldigte im Rucksack trug. Auf der Innenseite der Lärmschutzwand waren mehrere Graffitis angebracht, wobei zwei noch frisch waren.

Bei der erkennungsdienstlichen Untersuchung der vier Farbspraydosen konnte ab dem Boden einer Dose, die sich im Rucksack befand, ein Fingerabdruck des Beschuldigten sichergestellt werden. Auf der Dose, welche im Gras gefunden wurde, fanden sich keine Spuren, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (AS 2271: Die Spraydose, die im Gras gefunden wurde, enthielt keinen Deckel und keinen Sprühkopf; sie wurde von der Polizei mit der Bezeichnung «Sache Nr. 14.03153» versehen).

Ein Augenschein der Polizei beim Kofmehl ergab, dass dort freie Flächen für Graffitis vorhanden waren (AS 2143 ff.).

3.2 Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2012 von der Polizei des Kantons Bern in flagranti beim Sprayen des tags «[tag1]» angehalten (AS 2084; Bild AS 2319).

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juni 2012 erfolgte am 31. Mai 2012, ca. 02.30 h, eine Meldung der Securitas Biel, wonach ein unbekannter Mann an der […] in Biel (Liegenschaft …) eine Hausfassade verspraye. Die ausgerückte Patrouille konnte in der Folge den Beschuldigten anhalten. Dieser befand sich im Zeitpunkt der Anhaltung alleine auf einem Vordach in einer Höhe von ca. 3 Metern vor dem tag. Das tag war mit weisser/silbriger Farbe vorgrundiert worden und der erste Buchstabe «S» war mit schwarzer Farbe abgeschlossen. Am Tatort konnten zwei Spraydosen und ein kleiner Farbbehälter sichergestellt werden (AS 2394 ff.; Bild AS 2397). Die Hände des Beschuldigten waren mit schwarzer und weisser/silbriger Farbe verschmiert (AS 2396; Bilder AS 2408 ff.). Auf dem mitgeführten USB-Stick liessen sich zudem diverse Fotos von Sprayereien feststellen (AS 2395).

In den polizeilichen Einvernahmen vom 31. Mai 2012 bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft (AS 2398 ff.; 2404 ff.), obwohl er vom Securitaswächter eindeutig als Sprayer beobachtet und anschliessend von der eintreffenden Polizei angehalten werden konnte.

Mit Strafbefehl vom 20. November 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen am 31. Mai 2012 in Biel, schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren (AS 2389). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

3.3 Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten am 20. April 2014 wurden bei diesem diverse Schlüssel sichergestellt, u.a. zur Wohnung von BK.___ und von BI.___ (AS 2076 f.). Dabei stellte sich heraus, dass der Beschuldigte an diesen Domizilen vorübergehend wohnte. Sowohl in der näheren Umgebung dieser beiden Domizile (Radius von 400 – 700 Metern) als auch in der näheren Umgebung des Domizils, wo der Beschuldigte angemeldet war, konnten zahlreiche «[tag1]»-tags festgestellt werden (AS 2082; 2330 ff.).

3.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. April 2014 wurden auf einer sichergestellten Speicherkarte Fotos festgestellt, welche von einer Reise stammen, die der Beschuldigte im September/Oktober 2012 mit seinem Kollegen BI.___ nach London und den USA unternahm. Auf diesen Fotos sind diverse tags «[tag5]», «[tag9]» und «[tag10]» dokumentiert (AS 2358 ff.). Bei der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 21. April 2014 sichergestellten Speichermedien konnten u.a. Videos und Fotos festgestellt werden, welche den tag «[tag1]» entlang der Bahnlinie Solothurn-Biel dokumentierten (vgl. AS 2290). Der Beschuldigte arbeitete gemäss eigenen Angaben eine Zeit lang in […] und fuhr die Strecke Solothurn-Biel (S-L 453). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte auf dem Mobiltelefon HTC des Beschuldigten mehrere Bilder des Schriftzuges «[tag1]» für den Zeitraum vom 2. Juli 2013 bis 5. Juli 2016 fest (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Januar 2018, Verfahrensnr. BM.17.3318).

3.5 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil von BK.___ am 21. April 2014, wo der Beschuldigte zeitweise wohnte, wurden zahlreiche Spraydosen und diverse Kübel Farbe beschlagnahmt (AS 2624 ff.). Es wurden im Weiteren Skizzen beschlagnahmt, auf welchen der Schriftzug «[tag1]» in verschiedenen Erscheinungsformen dargestellt wurde (AS 2646).

3.6 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. April 2014 wurden weitere handschriftliche Notizen des Beschuldigten beschlagnahmt. Ein Vergleich dieser Notizen mit dem tag «[tag1]» führt zu folgenden Feststellungen:

-   Der letzte Buchstabe «…» beim Wort «…» (AS 1673, 2642) weist grosse Ähnlichkeit mit dem «…» im tag «[tag1]» auf (AS 1674).

-   Der Kreis über dem «…» im Wort «…» erscheint auch über dem «…» im tag «[tag1]» (AS 2642, 1675, 1676, 1677).

3.7 Der Beschuldigte erstellte entlang der Bahnlinie Biel-Luterbach diverse Videofilme, mit welchen er die entlang dieser Strecke zu sehenden «[tag1]»-tags aufnahm (AS 2084).

3.8 Während der Zeit, da der Beschuldigte in Untersuchungshaft war, wurden der Polizei Kanton Solothurn keine «[tag1]»-tags gemeldet. Unmittelbar vor dieser Zeit, d.h. zwischen Januar 2014 und April 2014, wurden an 18 Orten «[tag1]»-tags angebracht (AS 2085). Neue «[tag1]»-tags wurden erst wieder ab dem 1. September 2014 festgestellt, welche mit Strafanzeige vom 23. November 2014 gemeldet wurden (AS 563). Kurz darauf wurden diese «[tag1]»-tags mit Chromfarbe übersprayt, obschon sich an den Tatobjekten noch andere tags befanden (S-L 444 und 454).

3.9 Am 5. Juli 2015, 02.31 h, meldete BL.___ bei der Polizei, dass er soeben beobachten könne, wie zwei Personen ein Verkehrsschild besprayen würden. Die umgehend ausgerückten Polizeipatrouillen konnten in der Folge keine Personen anhalten. Am Folgetag führte die Polizei mit BL.___ eine Fotokonfrontation (10 Fotos) durch, anlässlich welcher dieser den Beschuldigten als möglichen Täter erkannte (AS 2089).

5.       Die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis

5.1 Ausgangspunkt der Beweiswürdigung sind die Aussagen des Sachverständigen BJ.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Kompetenz und das Insiderwissen dieses erfahrenen Polizeibeamten wurden von keiner Seite substantiell in Frage gestellt; die Verteidigung machte lediglich geltend, es handle sich nicht um einen Sachverständigen, sondern um einen erfahrenen Polizisten, der kein Typographie-Experte sei. Der Beizug eines Schriftexperten wurde allerdings nicht beantragt. Angesichts der ausgewiesenen Fachkenntnisse von BJ.___ besteht auch keine entsprechende Notwendigkeit. Die Informationen von BJ.___ aus der Welt der Sprayerszene sind denn auch schlüssig und gut nachvollziehbar. Dies trifft insbesondere auf den vom Sachverständigen beschriebenen Zweck des tags zu, wonach dieses dem Sprayer dazu diene, sich zu präsentieren und zu zeigen, dass er «da» war. Entsprechend erscheint es folgerichtig, dass ein Sprayer stets dasselbe tag verwendet, da ein häufiges Erscheinen desselben tags das Ansehen des Urhebers steigert. Ebenso folgerichtig ist, dass tags nicht von anderen Sprayern nachgeahmt werden, da sie diesfalls damit rechnen müssten, dass ihnen im Falle eines Erwischtwerdens sämtliche gleichartigen – und nicht nur die nachgeahmten – tags zugerechnet würden; zudem widerspricht es auch der «Sprayerehre», sich eines fremden tags zu bedienen. Schliesslich erscheint es auch schlüssig, wenn der Sachverständige ausführte, dass der Sprayer an seinem tag bzw. an dessen Erscheinungsbild arbeitet und sich dieses deshalb entwickeln kann, weil sich der Sprayer mit seinem tag offenbar identifiziert, sich deshalb mit ihm auseinandersetzt und dieses stets optisch optimieren will.

Es ist deshalb von den Angaben des Sachverständigen auszugehen.

5.2 Es gibt keinen direkten Beweis dafür, dass der Beschuldigte der Urheber des tags «[tag1]» ist. Festzustellen ist aber, dass sich in den Akten zahlreiche Hinweise finden, welche eine grosse Nähe des Beschuldigten zu diesem tag manifestieren. So stellt die Verurteilung des Beschuldigten vom 20. November 2012 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bereits einen deutlichen Hinweis dar: Die Verurteilung beruht auf einem Sprayen des tags «[tag1]» durch den Beschuldigten; dieser wurde von der Polizei in flagranti angehalten. Wie erwähnt, ist die Verwendung desselben tags durch zwei Sprayer äusserst unüblich. Aber auch im vorliegenden Strafverfahren lässt sich diese Nähe zwischen der Person des Beschuldigten und dem tag «[tag1]» immer wieder feststellen: Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten am 20. April 2014 fand sich in einer Entfernung von 50 Metern das tag «[tag1]», die Farbe war noch nass und es roch nach frischer Farbe. Die Verteidigung wendet ein, die Tatsache, dass die Farbe noch nass gewesen sei, stelle keinen schlüssigen Beweis dar, zumal die Farbe Chrom auch noch nach Jahren abgerieben werden könne. Dieser Einwand zielt ins Leere. Der Sachverständige hatte vor Vorinstanz ausgeführt, es gebe zwar gewisse Sprayfarben, die lange feucht blieben, aber auch diese würden innerhalb eines Tages trocknen. Die Verteidigung verkennt, dass auch die Farbanhaftungen an den Händen des Beschuldigten noch frisch waren und mit den Farben des tags übereinstimmten. Wenig überzeugend wirkt seine Behauptung, seine farbigen Hände rührten daher, dass er genau am selben Tag in der Kulturfabrik Kofmehl legal habe sprayen wollen, es dort aber keine freien Stellen mehr gehabt habe. Die Polizei hatte bei der Kulturfabrik Kofmehl festgestellt, dass dort noch genügend freie Graffitiwände vorhanden gewesen wären. Zudem wurden gemäss Schlussbericht vom 29. April 2019 (AS 2084) noch andere Graffitis an derselben Lärmschutzwand mittels Abriebtest geprüft, wobei bei diesen keine Farbe abkam. Daher erweist sich die Rüge der Verteidigung als unbegründet. Bei der Hausdurchsuchung vom 21. April 2014 in […] fanden sich Skizzen mit dem «[tag1]»-Schriftzug. Auf ebenfalls sichergestellten handschriftlichen Notizen des Beschuldigten liessen sich frappante Ähnlichkeiten mit dem «[tag1]»-Schriftzug feststellen.

5.3 Aber auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ergeben sich Auffälligkeiten, welche wiederum auf die grosse Nähe des Beschuldigten zum tag «[tag1]» schliessen lassen: An allen Wohn- bzw. Aufenthaltsorten, die der Strafverfolgungsbehörde bekannt sind ([…]; […] bei BK.___; […] bei BI.___) und an seinem ehemaligen Arbeitsweg wurde in nächster Umgebung eine Vielzahl von gesprayten «[tag1]»-tags festgestellt. Während der Untersuchungshaft des Beschuldigten im April/Mai 2014 gingen bei der Polizei keine Strafanzeigen ein. Erst nach seiner Haftentlassung tauchte das tag «[tag1]» wieder auf, welches jedoch kurz nach dessen Beanzeigung am 23. November 2014 wieder übersprayt worden war, obschon sich an den besagten Tatobjekten noch andere tags befanden. Wie die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung zutreffend erläutert hat, werden fremde tags fast nie von anderen Sprayern übermalt, weil das Übersprühen fremder tags – auch «crossen» genannt – in der Sprayerszene als Beleidigung angesehen wird. Die Vorinstanz hat deshalb nachvollziehbar erwogen, der Beschuldigte habe höchstwahrscheinlich mit dem Übersprühen versucht, seine tags zu überdecken (S-L 454).

5.4 Der Beschuldigte hat sich bei seinem Aussageverhalten im Wesentlichen drauf beschränkt, die Aussagen zu verweigern, was sein Recht ist. Er bestritt nicht, zu sprayen, führte aber wiederholt aus, nur legal zu sprayen. Er nannte aber in der ganzen Strafuntersuchung keinen einzigen Ort, wo sich solche legalen Sprayereien von ihm finden lassen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, im […] und im […] legal gesprayt zu haben. Zudem gebe es weitere legale Flächen, sogenannte «Hall of Fame». Genauere Angaben verweigerte er. Wenig plausibel erscheint seine Begründung, er könne keine weiteren Angaben machen, weil ihm sonst jedes kleinste Vergehen sofort vorgehalten werde. Diese Begründung erscheint wenig plausibel, weil er lediglich nach legalen Sprayertätigkeiten gefragt wurde, welche mit strafrechtlich relevanten Vergehen nichts zu tun haben. Anlässlich seiner Anhaltung am 20. April 2014 sagte er zudem in diesem Zusammenhang nachweislich die Unwahrheit: Er führte aus (als Erklärung, warum er Sprayerutensilien auf sich trug), dass er die Absicht gehabt habe, beim Kofmehl legal zu sprayen, dort aber keine freie Fläche gefunden habe. Ein Augenschein der Polizei ergab, wie bereits ausgeführt, dass genügend freie Flächen für Graffitis vorhanden gewesen wären.

Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist damit ein weiteres Indiz, welches für seine Täterschaft spricht.

5.5 Das Verhalten des Beschuldigten entspricht in verschiedener Hinsicht den Aussagen des Sachverständigen: Die sichergestellten Skizzen beweisen, dass der Beschuldigte am Erscheinungsbild des tags «[tag1]» arbeitete und es fanden sich beim Beschuldigten diverse Videofilme, welche die Graffitis und tags entlang der Bahnlinie Biel-Luterbach dokumentieren. Für den Sachverständigen war es denn auch klar, dass das tag «[tag1]» dem Beschuldigten zuzuordnen ist.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine gesamthafte Würdigung der vorliegenden Beweise zum klaren und eindeutigen Schluss führt, dass der Urheber des tags «[tag1]» der Beschuldigte ist. Der Beschuldigte hat dieses tag nachweislich bereits im Jahr 2012 verwendet. Es ist völlig unüblich und es liegen auch vorliegend keinerlei entsprechende Hinweise vor, dass ein Dritter dieses tag ebenfalls verwendet hätte. Entgegen der Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung kann angesichts der Ausführungen des Sachverständigen auch ausgeschlossen werden, dass es sich beim tag «[tag1]» um ein Gruppen-tag handelt. Vor der Vorinstanz hatte der Sachverständige anhand des Tags «[tag3]» überzeugend geschildert, dass bei einem Gruppen-tag jeweils die individuellen tags der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar seien, was bei «[tag1]» gerade nicht der Fall sei. Mit der Vorinstanz kann folglich ausgeschlossen werden, dass «[tag1]» von einer Gruppe verwendet wurde. Soweit der Beschuldigte vor Obergericht andere Sprayer ins Spiel brachte, die er aufgrund von Freundschaften nicht belasten wolle, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Darstellung konstruiert erscheint, durch keinerlei äussere Anhaltspunkte gestärkt wird und den Erläuterungen des Sachverständigen entgegensteht. Damit ist der entsprechende Einwand entkräftet. Es ist davon auszugehen, dass «[tag1]» ein persönliches Sprayerkürzel ist. Das Verhalten des Beschuldigten (Skizzen, Videos) sowie das regelmässige Auftauchen dieses tags in seiner Nähe (Wohnorte, Anhaltung, Arbeitsweg) lassen insgesamt keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der dieses tag jeweils sprayte. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang noch auf die Aussagen von BI.___ hingewiesen werden, welcher eine Verbindung des Beschuldigten zu diesem tag annahm, und auf die Fotokonfrontation, die mit BL.___ durchgeführt wurde, wo er den Beschuldigten als möglichen Täter erkannte. Es handelt sich hier um weitere Mosaiksteine, welche für sich allein die Täterschaft des Beschuldigten nicht beweisen, aber das klare Bild vervollständigen.

5.7 Die Täterschaft des Beschuldigten ist damit erstellt. Der Beschuldigte ist der Urheber aller tags «[tag1]».

5.7.1 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist beim Delikt Nr. 4 (Besprayen von zwei Stromkästen der SBB AG, AS 0051) das tag «[tag1]» klar erkennbar. Das tag ist schräg von links oben nach rechts unten angebracht worden.

5.7.2 In Bezug auf das Delikt Nr. 5 (Besprayen der Fassade der […] AG, AS 0059) wendet die Verteidigung ein, die Sprayerei des tags «[tag1]» könne dem Beschuldigten nicht zugeordnet werden, weil die Fassade an einer anderen Stelle bereits mit dem tag «[tag11]» bemalt worden sei. Mit dem tag «[tag11]» habe der Beschuldigte nachweislich nichts zu tun, weshalb keine Verbindung zum Beschuldigten konstruiert werden könne. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Bilddokumentation (AS 0059) zeigt, dass das tag «[tag1]» unterhalb des tags «[tag11]» angebracht wurde, und zwar an Stellen, welche noch keine Bemalungen aufgewiesen hatten. Dass das Tatobjekt an anderen Stellen bereits durch das tag «[tag11]» verunstaltet worden war, schliesst die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das tag «[tag1]» nicht aus. Diese Kritik erweist sich folglich als unbegründet.

5.7.3 Dass beim Delikt Nr. 6 (Besprayen der Fassade der […] AG, AS 0071) eine neue Schriftform und andere Farben verwendet wurden, steht einer Zuordnung zum Beschuldigten keinesfalls entgegen, wie dies die Verteidigung behauptet. Das Erscheinungsbild eines tags könne sich gemäss Erläuterungen des Sachverständigen im Laufe der Zeit ohne weiteres wandeln. Ein Sprayer versuche immer wieder andere Darstellungen aus und versuche, sich so zu entwickeln. Das Argument der Verteidigung ist daher unzutreffend.

5.7.4 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie den tag «[tag1]» beim Delikt Nr. 8 (Betonpoller an der […] in Solothurn, AS 0119 f.) in Frage stellt. Das tag ist eindeutig in schwarzer Farbe erkennbar, weshalb dem Beschuldigten das Delikt Nr. 8 zuzuordnen ist.

5.7.5 Zusammenfassend ist bei sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift Ziff. 1, die den tag «[tag1]» betreffen, der Sachverhalt nachgewiesen.

5.8. Das tag «[tag1]» wurde zwischen dem 22. Mai 2009 und dem 5. Januar 2016 an verschiedenen Objekten in diversen Gemeinden im Raum Solothurn und Umgebung sowie in Biel, Moutier, Bern, Busswil und Neuchatel insgesamt 118 Mal gesprayt, was einen Durchschnitt von ca. 1,5 tag pro Monat ergibt. Tatobjekte waren Mauern, Abfallcontainer, Stromkasten, Fassaden, Kandelaber, Garagentore oder Abfalleimer.

5.9.1 Gemäss Deliktsverzeichnis ist der Tatzeitpunkt der einzelnen Tathandlungen nur ungenau umschrieben, da die tags in der Regel wohl nicht sofort nach deren Erstellung entdeckt und zur Anzeige gebracht worden sind (vgl. z.B. Deliktsverzeichnis Ordner 1 mit einem Deliktszeitraum 1.1.2014 - 30.4.2014 oder Ordner 2 mit einem Deliktszeitraum 1.1.2013 - 31.12.2013). Wie die Verteidigung richtig bemerkt, erlaubt die Anklageschrift in Bezug auf den Vorfall Nr. 7 (Besprayen von Lärmschutzwänden der SBB AG an der Bahnlinie Solothurn-Biel im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 20. April 2014, AS 0088-0110) keine genaue zeitliche Zuordnung der Vorfälle. Dies widerspricht dem Anklageprinzip jedoch nicht, da der Lebenssachverhalt, aus welchem sich das strafrechtlich relevante Verhalten ableitet, sich als genügend genau umschrieben erweist. Der Tatvorwurf ist genügend konkretisiert. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

5.9.2 Einzig für den Zeitraum 20./21. Juni 2015 lässt sich bezüglich mehrerer Taten ein genauer Verübungszeitpunkt eruieren: Die Delikte gemäss Deliktsverzeichnis Ordner 5/Nrn. 2-18 wurden in diesen 2 Tagen allesamt auf engem Raum in der Vorstadt Solothurn begangen. Der Schaden betrug gemäss Auflistung der Polizei CHF 15'200.00, Zivilforderungen von Geschädigten wurden im Umfang von CHF 12'770.15 gestellt.

5.10 Im Zusammenhang mit den 117 Vorhalten wurden von den Geschädigten Zivilforderungen von insgesamt CHF 115'505.20 gestellt. Damit ergibt sich pro angezeigte Sprayerei eine Zivilforderung von durchschnittlich je knapp CHF 1'000.00. Die höchste Zivilforderung für eine Sprayerei beziffert sich auf CHF 8'466.85 (Deliktsverzeichnis Ordner 3/Nr. 19). Bezüglich dieses Delikts bezifferte die Polizei den Schaden auf CHF 7’457.00.

6.       Rechtliche Subsumtion

6.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Die Tat wird diesfalls von Amtes wegen verfolgt.

6.2 Der Beschuldigte hat mit dem Besprayen der Tatobjekte Gegenstände, die in fremdem Eigentum standen, in ihrer äusseren Erscheinung unansehnlich gemacht und damit i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB beschädigt (BSK Art. 144 StGB, N 22). Der Beschuldigte nahm die Sprayereien wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich vor. Art. 144 Abs. 1 StGB ist objektiv und subjektiv in allen 117 Fällen, da der Beschuldigte den tag «[tag1]» gesprayt hat, grundsätzlich offensichtlich erfüllt.

6.2.1 Ins Leere zielen die Ausführungen der Verteidigung, diverse Objekte hätten im Zeitpunkt der Handlungen des Beschuldigten bereits Bemalungen aufgewiesen, welche früher von unbekannten Tätern angebracht worden seien, weshalb keine Sachbeschädigung vorliegen könne. Dies treffe gemäss Verteidigung beispielsweise beim Delikt Nr. 10 (Hausfassade in Solothurn, AS 0141-0143), Nr. 11 (Fensterläden in Solothurn, AS 0156-0157), Nr. 12 (altes Mauerwerk in Solothurn, AS 0167-0170) oder Nr. 14 (Unterführung in Solothurn, AS 0189) zu. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt das Besprayen eines Objekts grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung, auch wenn auf einem bereits besprayten Objekt an anderer Stelle bereits Graffitis angebracht worden sind. Entscheidend ist, dass eine Sache ohne das Einverständnis des Berechtigten verändert wird (BGE 120 IV 319 E. 2a).

6.2.2 Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung, bei vielen Tatobjekten fehle es an einer Wertminderung, weshalb keine Sachbeschädigung vorliege. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein Abfallcontainer besprayt werde, wie beim Delikt Nr. 2 (Besprayen eines Abfallcontainers in Bellach, AS 0037 und AS 0044). Die Tathandlung von Art. 144 StGB besteht in einem Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer Sache (BSK Art. 144 N 20). Davon erfasst ist unter anderem das Auftragen von Farbe, die sich nicht vollständig oder nicht schonend entfernen lässt (a.a.O., Art. 144 N 34). Nur bei einem unerheblichen Eingriff in die Substanz ist eine Sachbeschädigung zu verneinen. Dies trifft zu, wenn sich die Farbe leicht, das heisst ohne grösseren Aufwand, und vollständig entfernen lässt, wie beispielsweise bei Fingerfarben oder Kreide (a.a.O., Art. 144 N 64). Graffiti-Sprayereien hingegen können entgegen der Darstellung der Verteidigung nur mit grösserem Aufwand beseitigt werden und bedingen je nach Farbe, verstrichenem Zeitablauf und Untergrund den Einsatz von starken Lösungsmitteln. Dies dürfte beispielsweise beim Delikt Nr. 8 (Betonpoller an der […] in Solothurn, AS 0119 f.)  angesichts der porösen Beschaffenheit des Betons der Fall sein. Ob eine Wertverminderung durch die Sprayerei eingetreten ist, ist nicht entscheidend. Die diesbezügliche Kritik der Verteidigung ist unbegründet.

6.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es sachgerecht, einen Schaden von mindestens CHF 10'000.00 als gross i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; 1B_422/2018 E.2.5).

Im vorliegenden Fall hat kein Geschädigter eine Zivilforderung gestellt, welche die Grenze eines schweren Falles erreichen würde (vgl. Ziff. 5.10 hiervor).

6.4.1 Sofern allerdings das Verhalten des Beschuldigten als natürliche Handlungseinheit qualifiziert werden müsste, wäre der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend. Diesfalls wäre ebenfalls von einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen (BSK Art. 144 StGB N 104).

6.4.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid 131 IV 83 die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben. Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass mehrere tatsächliche Handlungen dann als rechtliche Einheit zu qualifizieren sind, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Das Bundesgericht nennt als Beispiele einer natürlichen Handlungseinheit die Tracht Prügel oder das Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Mit Blick auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit, dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird (E. 2.4.5). Im gleichen Sinn hat das Obergericht des Kantons Solothurn in einem ähnlichen Fall entschieden (publiziert in der Solothurnischen Gerichtspraxis SOG 2006 Nr. 5).

6.4.3 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung muss die Tatserie vom 19./20./21. Juni 2015 (Deliktsverzeichnis Ordner 5/Nr. 1-18) als natürliche Handlungseinheit qualifiziert werden. Der Beschuldigte hat innert kürzester Zeit in einem räumlich engen Gebiet (Vorstadt Solothurn) 18 Mal gesprayt.

Fraglich ist allerdings die bei dieser Deliktsserie verursachte Schadenhöhe. Die Akten zu diesen Vorhalten enthalten nur wenige Hinweise zur Schadenhöhe:

-           Ordner 5/Nr. 16: Die Reinigung von zwei relativ kleinen tags «[tag1]» (AS 1184) führte zu einem Schaden von CHF 459.00 (AS 1186).

-           Ordner 5/Nr. 18: Das tag des Beschuldigten betrifft einzig einen kleinen Teil der Sprayerei (AS 1202). Entsprechend kann nicht der gesamte Schadenbetrag von CHF 2'729.00 (AS1204) dem Beschuldigten zugeordnet werden.

-           Ordner 5/Nr. 6 und 12: Die Rechnungen betreffen mehrere Schäden und lassen keine Aufteilung zu (AS 1089 ff.).

Um einen Deliktsbetrag von mindestens CHF 10'000.00 bejahen zu können, müsste bei 18 Vorhalten ein Deliktsbetrag von mindestens je CHF 556.00 erstellt sein. Angesichts der vorliegenden Belege ist dies nicht der Fall. Art. 144 Abs. 3 StGB ist deshalb nicht erfüllt.

6.4.4 In allen anderen Fällen kann zwar davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Sprayerhandlungen auf einem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten beruhten. Trotzdem kann nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden, weil sich die Deliktsdauer über einen langen Zeitraum hinzieht und die einzelnen Tathandlungen auch räumlich in keinem Konnex stehen. Der Beschuldigte handelte, wenn die gesamte Deliktsdauer von 79 Monaten berücksichtigt wird, in zeitlicher Hinsicht nicht sehr intensiv (1,5 Tathandlungen pro Monat) und dies an mehreren verschiedenen Tatorten in Solothurn und der Region Solothurn sowie in Biel, Olten, Bern und Moutier. Sämtliche weitern Vorhalte sind deshalb als Sachbeschädigungen i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB zu behandeln. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Obergerichts Bern vom 18.10.2002 ist unter Berücksichtigung der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung überholt (BGE 131 IV 83 vom 10. November 2004).

7.1 Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährten Vergehen bis zum 31.12.2013 in sieben Jahren. Ab dem 1.1.2014 beträgt die Verjährungsfrist von Vergehen 10 Jahre.

Für alle Vorhalte, die vor dem 1.1.2014 verübt wurden, gilt somit eine Verjährungsfrist von 7 Jahren.

7.2 Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 19. September 2017. Damit waren alle Delikte, die vor dem 19. September 2010 verübt wurden, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt. Es handelt sich um folgende Vorhalte:

-           Ordner 1/Nr. 5: Tatzeit 22. Mai 2009

-           Ordner 1/Nr. 26: Tatzeit 6. Mai 2010 – 7. Mai 2010

-           Ordner 1/Nr. 27: Tatzeit August 2010

-           Ordner 3/Nrn. 12-23: Tatzeiten Dezember 2009 – Juli 2010

-           Ordner 4/Nrn. 1, 2, 6, 7, 11: Tatzeiten Januar 2005 sowie Januar 2010 – Mai 2010

7.3 Insgesamt sind somit 20 Vorhalte verjährt.

7.4 Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Sachbeschädigung i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen vom 15.4.2011 (Ordner 4/Nr. 8) – 5.1.2016 (Ordner 6/Nr. 20) wie folgt schuldig gemacht:

-           Die 18 Sprayereien vom 19./20./21. Juni 2015 (vgl. Ziff. 5.9.2 und 6.4.3) sind auf Grund der natürlichen Handlungseinheit als Tateinheit zu qualifizieren.

-           Der Beschuldigte hat sich in weiteren 79 Fällen der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht.

7.4.1 Hinsichtlich aller Vorhalte liegen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – die erforderlichen Strafanträge vor.

7.5.1 Bei der Bezifferung des insgesamt eingetretenen Schadens kann es nur um die Festlegung einer Grössenordnung gehen, da in vielen Fällen keine ausgewiesenen Zivilforderungen vorliegen. Die Vorinstanz ist von einem Gesamtschaden von CHF 56'955.20 ausgegangen, den sie in ausführlichen Erwägungen hergeleitet hat (US 29 ff.).

7.5.2 Die G.___ reichte als Geschädigte (Ordner 5/Nr. 16) eine Rechnung für die Reparatur einer Fassade über den Betrag von CHF 459.00 ein, welche zwei relativ kleine tags betraf (AS 1184, 1186). Den Rechnungen des Malergeschäfts […] kann entnommen werden, dass die Arbeitsstunde des Handwerkers mit CHF 85.00 in Rechnung gestellt wurde (AS 1147), was einen branchenüblichen Ansatz darstellen dürfte.

7.5.3 Wenn nun zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass in jedem Fall ein CHF 500.00 nicht übersteigender Schaden entstanden ist (obwohl der Beschuldigte in zahlreichen Fällen deutlich grössere tags erstellte und die Zivilforderungen der Geschädigten durchschnittlich doppelt so hoch sind, vgl. Ziff. 5.10 hiervor), so ergibt sich bei 97 Vorhalten ein Sachschaden in der Grössenordnung von gerundet CHF 50’000.00. Von diesem Betrag ist denn auch auszugehen.

8.       Zivilforderungen

8.1 In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 69 ff.). Die Ziffer 10 (Zusprechung von Schadenersatz an diverse Geschädigte) wurde vom Beschuldigten angefochten; nachdem die Täterschaft des Beschuldigten erstellt ist und die geltend gemachten Forderungen in diesen Fällen ausgewiesen sind, ist Ziff. 10 des erstinstanzlichen Dispositivs zu bestätigen.

8.2 Ziff. 12 (Verweis von diversen Gläubigern auf den Zivilweg) wurde von keiner Seite angefochten.

III.      Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

A.      Diebstahl zum Nachteil von †BM.___

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Dezember 2017 um ca. 17.00 h im Intercity von Genf nach Biel den Rucksack von †BM.___ gestohlen zu haben, wobei sich in diesem Rucksack diverse elektronische Datenträger (PC, externe Festplatten, ipods, Mobiltelefon) und Ausweispapiere im Gesamtwert von rund CHF 6’500.00 befunden haben sollen.

2. Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 21. April und 5. Mai 2014 in Grenchen wurden zwei Festplatten, zwei ipods und zwei Handy beschlagnahmt. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2014 (AS 1604 ff.) aus, dass er die zwei Festplatten in einem Zug gefunden habe. Diese hätten sich in einem gelben Sack befunden, welcher in einem schwarzen Rucksack gelegen sei. Dies sei 2012 oder anfangs 2013 gewesen. Er habe die Gegenstände nicht aufs Fundbüro oder zur Polizei gebracht, weil er habe schauen wollen, ob etwas auf den Festplatten sei; es habe ihn wundergenommen.

Am 8. Mai 2014, als er zu der Herkunft dieser Geräte befragt wurde, führte der Beschuldige aus, dass er diese «zusammengelesen» habe (AS 1648).

3. Am 10. Dezember 2012 erstattete †BM.___ bei der Kantonspolizei Schwyz Strafanzeige wegen Diebstahls. Gemäss Strafanzeige legte er am 9. Dezember 2012 im Zug von Genf nach Biel seinen Rucksack neben sich auf die Sitzbank. Während einer kurzen Unaufmerksamkeit entwendete eine unbekannte Täterschaft kurz nach der Haltestelle Biel den Rucksack ab der Sitzbank.

Gemäss Strafanzeige enthielt der Rucksack u.a einen PC, zwei Festplatten, ein ipod sowie ein Handy (AS 2176 ff.).

4. Die Behändigung des Rucksacks, welcher diverse elektronische Geräte enthielt, ist vom Beschuldigten unbestritten. Die Wegnahme erfolgte gemäss Strafanzeige im Zug zwischen Genf und Biel am 9. Dezember 2012. Dies entspricht den Aussagen des Beschuldigten, der die Wegnahme auf «2012 oder anfangs 2013» datierte.

5. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige war der Rucksack auf der Sitzbank deponiert, also entweder neben dem Geschädigten oder diesem gegenüber. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der Beschuldigte davon ausgehen durfte, der Rucksack sei herrenlos und er sei deshalb berechtigt, diesen mitzunehmen. Vielmehr bedurfte es einer Unaufmerksamkeit des Geschädigten, die es dem Beschuldigten überhaupt ermöglichte, den Rucksack zu behändigen.

6. Damit erweist sich der Einwand, der Beschuldigte habe den Rucksack lediglich «zusammengelesen» und es liege eine blosse Fundunterschlagung vor, als unzutreffend, zumal sich der Rucksack bis zur Wegnahme durch den Beschuldigten weiterhin im Gewahrsam des Geschädigten befand.

7. Der Beschuldigte entwendete somit den Rucksack, der diverse elektronische Geräte enthielt, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.

B.      Diebstahl zum Nachteil von BN.___

1. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit zwischen dem 6. und 9. Februar 2013 zum Nachteil von BN.___ eine Fotoausrüstung im Gesamtwert von rund CHF 20'000.00 aus einem Bordell in Biel gestohlen zu haben.

2. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil von BK.___ in […] vom 21. April 2014 wurden u.a. zwei Digitalspiegelreflexkameras Nikon, acht Objektive, zwei Objektiv Aufsätze und ein Aufsatz für ein Blitzgerät beschlagnahmt (Fotos AS 1618 ff.). Der Beschuldigte, der zu dieser Zeit dort wohnte (AS 1600), führte dazu am 25. April 2014 aus (AS 1606 f.), er habe eine Tasche mit diesen Gegenständen einmal gesehen, als er in Biel den Briefkasten geleert habe, dies sei ca. 2012 oder 2013 gewesen. Er habe in die total verstaubte und verdreckte Tasche geschaut und habe das Fotozeugs gesehen. Es sei noch ein Blatt von [...] dabei gelegen, auf welchem gestanden sei, dass die Fotogegenstände wertlos seien. Er habe die Sachen dann mitgenommen. Bei vielen Sachen habe man gesehen, dass sie defekt gewesen seien. An dieser Sachverhaltsdarstellung hielt er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 fest. Er habe die Fotoausrüstung auf einem Abfalldepot vor seiner damaligen Wohnung in Biel gefunden. Er habe aber gesehen, dass die Fotoausrüstung gemäss Zettel der [...] wertlos sei. Die Ausrüstung habe er nur mitgenommen, weil er im Internet den Wert der Ausrüstung habe überprüfen wollen.

3. Am 5. Dezember 2014 wurde BN.___ polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 1981 f.). Er führte aus, dass er gelernter Fotograf sei und er für einen Kollegen, der in Biel ein «Puff» geführt habe, Fotos gemacht habe. Dabei sei seine Fotoausrüstung, die er über Nacht in Biel gelassen habe, gestohlen worden. Die Fotoausrüstung sei in einer schwarzen Stofftasche verstaut gewesen. Die Ausrüstung sei in einem einwandfreien Zustand gewesen und habe sich wie folgt zusammengesetzt:

-           Nikon D1, Nikon D700, 2 80x200 Objektive, 1 Weitwinkelobjektiv, 1 Fischauge, 1 Blitz und 1 Makroobjektiv, 2 Akkus und ein Ladegerät

Der Wert der Ausrüstung habe ca. CHF 20'000.00 betragen. Er habe den Einbruch der Polizei nicht gemeldet. Der Einbruch sei Ende 2012 oder anfangs 2013 erfolgt.

BN.___ führte weiter aus, dass er die Ausrüstung habe verkaufen wollen und er deshalb bei einem Fotogeschäft eine Kaufofferte eingeholt habe. Der Auskunftsperson wurde in der Folge das Beleg von «[...]» (AS 2004) vorgelegt. Er führte darauf aus, dass dies das Beleg sei, welches er vom Fotogeschäft erhalten habe. Sie hätten ihm gesagt, dass die Ausrüstung zu alt sei, um sie zu verkaufen. Ein bis zwei Tage später sei die Ausrüstung gestohlen worden.

Der Auskunftsperson wurden in der Folge Fotos der Ausrüstung vorgelegt (AS1989 ff.). Er erkannte darauf die ihm entwendete Fotoausrüstung (AS 1985).

4.1 Der Standort des vom Geschädigten erwähnten «Puffs» und das damalige Domizil des Beschuldigten in Biel liegen, wie ein Blick auf den Stadtplan Biel zeigt, nahe beieinander. Die beiden Strassen kreuzen sich.

4.2 Der vom Geschädigten erwähnte Einbruch ist nicht dokumentiert, weil von keiner Seite eine Strafanzeige eingereicht wurde. Es liegen auch keine anderen echtzeitlichen Akten über den Einbruch vor (Schadenanzeige an die Versicherung). Tatsache ist aber, dass der Beschuldigte am 21. April 2014 im Besitz der Fotoausrüstung des Geschädigten war; zu entscheiden ist somit, ob die von ihm dargelegte Sachverhaltsvariante glaubhaft ist.

In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist dies zu bejahen: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter sich nach dem verübten Einbruch, bei welchem er die Tasche entwendete, diese auf der Strasse deponierte, nachdem er realisiert hatte, dass deren Inhalt – eine gebrauchte und nicht mehr neue Fotoausrüstung – für ihn wertlos war. Der Beschuldigte wohnte, wie erwähnt, nahe beim angeblichen Tatort, so dass es möglich ist, dass die Tasche in diesem Fall vor seinem Domizil gelandet wäre. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass es gar keinen Einbruch gab und die Tasche aus anderen Gründen auf der Strasse deponiert wurde, wo sie der Beschuldigte in der Folge vorfand und behändigte.

4.3 Hinzu kommt, dass der Vorhalt eines Einbruchdiebstahls in der Anklageschrift wie ein Fremdkörper wirkt; der Diebstahl zu Lasten von †BM.___ weist einen völlig anderen Charakter auf. Offensichtlich ging der Beschuldigte in jenem Fall am Zugabteil des Geschädigten vorbei und nutzte dessen momentane Unaufmerksamkeit für einen Diebstahl aus. Im vorliegenden Fall eines Einbruchs hätte der Beschuldigte aber in eine Wohnung einbrechen und entsprechend Sachschaden verursachen müssen, um am Tatort nach Deliktsgut zu suchen. Ein solches Vorgehen wirkt für den Beschuldigten persönlichkeitsfremd. Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019, anlässlich welcher er angab, in ein Bordell einzubrechen sei «recht krank» und würde ihm nie in den Sinn kommen. Hinzu kommt, dass die Umstände des Einbruchs nicht bekannt sind. Es ist auch gar nicht objektiv belegt, dass ein Diebstahl überhaupt stattfand. Dass der Beschuldigte die Fotoausrüstung gefunden haben könnte, ist angesichts der örtlichen Nähe seines ehemaligen Wohnortes und des Bordells nicht ausgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich eine Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich beweisen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt des Diebstahls zu Lasten von BN.___ freizusprechen.

IV.     Hausfriedensbruch

1. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015 vier Mal über ein Baugerüst Zutritt auf das Flachdach der L.___ in Solothurn verschafft zu haben, um auf dem dortigen Flachdach das tag «[tag1]» anzubringen.

2. Es ist erstellt, dass das tag «[tag1]», welches in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 14. Juli 2015 viermal an die Fassade des Liftaufbaus der Liegenschaft […] in Solothurn gesprayt wurde (AS 1232 ff.), vom Beschuldigten stammt (vgl. Ausführungen zu Ziff. II. hiervor).

3. Der Beschuldigte musste, um die tags erstellen zu können, das Baugerüst besteigen, um auf das Flachdach zu gelangen (Bilder AS 1239, 1242 ff.).

4. Die Geschädigte L.___ stellte für sämtliche in Frage kommenden Tatbestände Strafantrag (AS 1236).

5. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.

V.      Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015 an verschiedenen Orten in der Schweiz und in Paris 41 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt über sein Mobiltelefon beschafft und konsumiert zu haben, welche die Polizei im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons Samsung GT-S5830 festgestellt habe.

2. Anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2015 (AS 2477 ff.) wurde auf Verfügung der Staatsanwältin das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt (AS 2484). Bei der Auswertung der Daten wurden Fotos mit kinderpornografischem Inhalt festgestellt (AS 2094, 2042 ff.).

3. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 (AS 2501 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass es vorkomme, dass man auf eine Webseite komme und dann öffne es mal diese Seite und dann eine andere Seite. Die kinderpornografischen Bilder finde er schockierend.

4. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht pädophil und die Bilder habe er sicher nicht aktiv heruntergeladen. Die Bilder seien lediglich in seinem Verlauf aufgefunden worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich in Paris aufgehalten und diverse andere Personen hätten sein Mobiltelefon benutzt. Er habe dies nicht getan.

5. Der Konsum der 41 Bilder, die auf dem Handy des Beschuldigten gespeichert waren, ist unbestritten. Es handelt sich dabei offensichtlich um Bilder, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen bzw. sich auf die Sexualität des minderjährigen Kindes fokussieren und damit Art. 197 StGB erfüllen. Der Beschuldigte hat diese Bilder aber auch «beschafft» i.S. von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Webseiten im Internet, welche den Konsum kinderpornografischer Bilder ermöglichen, öffnen sich nicht «einfach so», wie dies der Beschuldigte aussagte. Vielmehr müssen sie bewusst gesucht und geöffnet werden, oftmals bedarf es einer Vorauszahlung, dass der Zugang zu derartigen Bildern überhaupt erst möglich wird. Auch die Anzahl der beim Beschuldigten sichergestellten Bilder spricht gegen eine «automatische» Öffnung und weist auf ein bewusstes Vorgehen hin. Der Hinweis des Beschuldigten, viele andere Personen hätten in Paris sein Mobiltelefon benutzt und er sperre sein Gerät durch keinen Pin-Code, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. In der Regel wird ein Mobiltelefon lediglich von einer einzigen Person benützt. Daran ändert der Hinweis der Verteidigung, der Beschuldigte habe in Paris sein Mobiltelefon anderen Personen ausgeliehen, weil er auf deren «goodwill» angewiesen gewesen sei, nichts. Die Behauptung, andere Personen hätten das Mobiltelefon benutzt, wurde vom Beschuldigten in der Strafuntersuchung nie geltend gemacht und erst von der Verteidigung aufgeworfen. Auch auf explizite Nachfrage konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine einzige Person nennen, die sein Mobiltelefon benutzt haben soll. Bei seinen Aussagen blieb er unpräzise und vage, weshalb seine Schilderung wenig überzeugend wirken.

Des Weiteren ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 wurde er u.a. der Pornografie (Herunterladen von acht Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem Mobiltelefon und Abspeicherung) schuldig gesprochen. Auch angesichts dieser einschlägigen Vorstrafe erscheint sein Hinweis, die Internetseiten hätten sich «einfach so» geöffnet und er sei sicher kein Pädophiler, als reine Schutzbehauptung. Bei dieser Ausgangslage verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat.

6. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte über das Internet 41 kinderpornografische Bilder beschafft und auf seinem Handy konsumiert hat. Er ist deshalb gestützt auf Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen.

VI.     Strafzumessung

1.       Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. Reziproke Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Regelung bezweckt, dass der Täter auch bei Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der somit vom Asperationsprinzip profitiert hat, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird (BGE 132 IV 102 E. 8.2.).

2.       Konkrete Strafzumessung

2.1. Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die Sachbeschädigung vom 19./20./21. Juni 2015, welche als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren ist, da der Beschuldigte innert kurzer Zeit in der Vorstadt in Solothurn insgesamt 18 Sprayereien verübte.

Die folgende Strafzumessung für die eng zusammenhängenden Sachbeschädigungen (Ziff. 2.2 – 2.4) führt zu einer eine Strafe von 360 Einheiten weit übersteigenden Sanktion; es muss deshalb eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für den Diebstahl und die Pornografie wird in der Folge eine Geldstrafe ausgefällt.

2.2     Tatkomponenten

Der vom Beschuldigten verursachte Sachschaden beläuft sich auf eine Grössenordnung von CHF 9’000.00 und damit angesichts der Vielzahl von Einzelhandlungen in einem eher niedrigen Bereich. Für den einzelnen Geschädigten ist jedoch das Besprayen seines Eigentums mit Ärger und Zeitaufwand für die Beseitigung der Verunstaltung verbunden. Der verschuldete Erfolg ist deshalb auch bei wenig grossem materiellem Schaden nicht zu bagatellisieren.

Der Beschuldigte suchte sich für seine Tathandlungen Objekte unterschiedlicher Art wie Kandelaber, Fassaden, Garagentore oder Mauern aus. Da er jeweils im öffentlichen Raum handelte, musste er, um nicht ertappt zu werden, sehr schnell vorgehen. Dies setzte zwangsläufig eine gewisse Planung und Vorbereitung voraus, indem der Beschuldigte das erforderliche Material bereitstellen und das Tatobjekt auswählen musste.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Am 19./20./21. Juni 2015 besprayte der Beschuldigte innert kurzer Zeit 18 Objekte und äusserte einen erheblichen kriminellen Willen und eine grosse Beharrlichkeit. Daran ändert nichts, dass es ihm, der sich zur Sprayerszene zugehörig fühlte, nicht primär um die Verursachung von Sachschaden ging, sondern um die Markierung seiner Präsenz als Sprayer und um die Erbringung des Tatbeweises, dass er fähig und in der Lage ist, sein tag an zahlreichen Orten anzubringen. Der Beschuldigte manifestierte einen grossen Egoismus, weil er sein Bedürfnis nach Selbstdarstellung über die Respektierung fremden Eigentums stellte.

Insgesamt ist, da die Schadenhöhe gering blieb, gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

Die Einsatzstrafe ist auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3     Asperation

2.3.1 Für die weiteren 79 Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbruch, der mit der Sachbeschädigung zu Lasten der L.___ (Ordner 5/Nr. 20) in engem Zusammenhang steht, ist eine Straferhöhung vorzunehmen. Angesichts der zahlreichen gleichartigen Delikte rechtfertigt es sich nicht, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln. Unter den gegebenen Voraussetzungen lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu, eine Gesamtstrafe zu bilden (6B_1196/2015 E. 2.4.2).

Grundsätzlich kann für die Beurteilung des Tatverschuldens auf Ziff. 2.2 hiervor verwiesen werden. Die Schadenhöhe beziffert sich in der Grössenordnung von CHF 40'000.00. Festzustellen ist die lange Tatzeit von knapp 5 ½ Jahren sowie der Umstand, dass der Beschuldigte in der ganzen weiteren Region delinquierte und überall, wo er sich zeitweilig aufhielt, seine Präsenz mit seinem tag «[tag1]» immer wieder markierte.

2.3.2 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens ist eine Straferhöhung von 36 Monaten Freiheitsstrafe bzw. nach Berücksichtigung der Asperation von 18 Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.4     Täterkomponenten

Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 59 f.). Der 1984 geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in [...] in geordneten Verhältnissen auf. Seine Jugend bezeichnete er als grundsätzlich glücklich, insbesondere in Bezug auf seine Mutter. Er absolvierte die obligatorische Schulzeit und schloss im Jahr 2003 erfolgreich eine Lehre als […] ab. Nachdem ihm nach seiner Lehre zunächst eine Stelle in einer […] in [...] angeboten worden war, wurde dieses Stellenangebot gemäss seinen Schilderungen grundlos zurückgezogen, was eine grosse Enttäuschung verursacht habe. In der Folge war der Beschuldigte auf seinem erlernten Beruf nie tätig, sondern arbeitete in Kurzanstellungen als […] oder […] und übte andere Gelegenheitsjobs aus. Längeren Festanstellungen hatte er keine inne.

Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf: Am 20. November 2012 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland der Sachbeschädigung schuldig gesprochen, weil er am 31. Mai 2012 in Biel eine Fassade zum Gebäude mit dem tag «[tag1]» besprayt hatte.

Betreffend Nachtatverhalten lässt sich den Akten folgendes entnehmen:

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen (Besprayen von zwei Fassaden in Biel mit dem Schriftzug «[tag12]» am 4. Februar 2016), Pornografie (Herunterladen von acht Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem Handy und Abspeicherung) sowie Übertretung des BetmG (Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

Der Beschuldigte hat nach seiner Verhaftung am 20. April 2014, einem Aufenthalt in Untersuchungshaft von 30 Tagen und der Eröffnung eines Strafverfahrens zuerst im vorliegenden Verfahren in erheblichem Ausmass weiter delinquiert. Zudem kam es trotz des vorliegenden Berufungsverfahrens im Kanton Bern zu einem erneuten Strafverfahren und einer Verurteilung wegen derselben Vorhalte. Der Beschuldigte war trotz erdrückender Beweislage weder vor Vorinstanz noch vor Obergericht geständig. Das laufende Strafverfahren oder die ausgestandene Untersuchungshaft hielten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern; vor Obergericht erschien der Beschuldigte jedoch und machte auch Aussagen. Dabei äusserte er jedoch kaum Einsicht oder Reue, weshalb eine Strafminderung unter diesem Titel nicht in Frage kommt.

Die aktuellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt:

Am 27. November 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das BetmG, Trunkenheit und unanständigem Benehmen. Der Beschuldigte wurde am 26. November 2018 im Besitz von 150 Gramm konsumfertigem Marihuana sowie ca. CHF 1'000.00 und Euro 600.00 in gassenüblicher Stückelung von der Polizei angehalten. In der Einvernahme vom 28. November 2018 führte der Beschuldigte aus, das Geld, das er auf sich trug, verdient bzw. ausgeliehen erhalten zu haben. Das Marihuana habe er zum Eigenkonsum auf sich getragen. Den Verkauf von Betäubungsmitteln stritt er ab. Vor Obergericht erklärte er, das Bargeld, das er auf sich getragen habe, betreffe Geld, welches er seinen Kollegen ausgeliehen habe. Seine finanzielle Situation sei zwar angespannt, dennoch habe er Kollegen Geld ausgeliehen. Die Eröffnung dieses Strafverfahrens hat auf die Strafzumessung aufgrund der Unschuldsvermutung keine Auswirkung.

Arbeit: Der Beschuldigte ist seit längerer Zeit arbeitslos. In der Strafuntersuchung gab er an, Flüchtlingen zu helfen und bei Kleidersammlungen mitzumachen. Er lebe vom Geld, welches ihm Kollegen schuldeten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 sagte er aus, eine Anstellung bei der […] in Biel in Aussicht zu haben. Einer seiner Kollegen sei dort angestellt und habe den Kontakt zu dieser Firma hergestellt. Man habe ihm eine Stelle versprochen, bei welcher er Autoteile auseinandernehmen und Autos reinigen dürfe. Einen Arbeitsvertrag habe er jedoch bislang noch nicht unterzeichnen können. Er wisse auch nicht, wie hoch sein Stundenlohn sei; das genaue Datum des Stellenantritts sei ebenfalls noch unklar. Genauere Angaben zu seinem künftigen potenziellen Arbeitgeber konnte der Beschuldigte vor Obergericht nicht nennen. Auf Nachfrage gab er an, auf die Unterstützung seiner Kollegen angewiesen zu sein. Damit sei beispielsweise gemeint, dass er gratis bei ihnen wohnen dürfe.

Gesundheit: Der Beschuldigte sagte aus, gesundheitlich angeschlagen zu sein, weshalb er sich medizinischen Abklärungen unterziehen müsse. Sodann erklärte er vor Obergericht, es sei ihm eine Zeit lang sehr schlecht gegangen. Er habe Drogen konsumiert und sehr viel Alkohol getrunken, so dass immer wieder grössere Blackouts eingetreten seien. Er habe psychisch gelitten, sei zeitweise obdachlos und nicht krankenversichert gewesen. Nun sei er seit einiger Zeit daran, seine Lebenssituation zu verbessern. Drogen nehme er mittlerweile keine mehr und er trinke auch nicht mehr täglich. Wenn er aber trinke, dann trinke er beispielsweise schon mal zwei Liter Bier an einem Wochentag. Mit viel Willen und einer geregelten Lebenssituation wolle er jedoch definitiv vom Alkohol wegkommen.

Familiäre Situation: Die Eltern und Geschwister des Beschuldigten leben nicht in der Region. Er führte aus, seine Schwester sei derzeit in einem Alkoholentzug und sein Bruder lebe in [...]. Er habe jedoch weiterhin Kontakt zu seiner Familie. In einer stabilen Partnerschaft lebe er nicht.

Soziale Kontakte: Der Beschuldigte scheint vor allem in Kollegenkreisen zu verkehren. Kontakte zur Sprayerszene will der Beschuldigte gemäss seinen Schilderungen vor Obergericht seit einiger Zeit nicht mehr haben. Zwar würden viele seiner Kollegen noch sprayen, dies täten sie allerdings nur noch legal. Er selbst gehe auch regelmässig an Anlässe, wo man gemeinsam musiziere und spraye. Aber richtig «szenemässig» habe er schon längere Zeit keine Kontakte mehr. Einen genauen Zeitraum konnte der Beschuldigte nicht nennen.

Wohnsituation: Der Beschuldigte lebt seit dem 15. März 2019 zusammen mit einem Kollegen in einer Wohngemeinschaft an der [...] in [...]. Er gab an, für seinen Kollegen Renovationsarbeiten zu erledigen, so dass er dafür gratis bei ihm wohnen dürfe. Er sei darauf angewiesen, gratis bei diesem Kollegen zu wohnen. Zuvor sei er in Biel gemeldet gewesen und sei häufig umgezogen. Zeitweise sei er auch obdachlos gewesen.

Insgesamt müssen die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten in allen Lebensbereichen als instabil und wenig gefestigt bezeichnet werden.

Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft straferhöhend aus, weshalb eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen ist.

Die Gesamtstrafe beträgt somit 30 Monate Freiheitsstrafe.

2.5     Bedingter Strafvollzug

2.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Ergeben sich – insbesondere nach früheren Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Prognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (6B_377/2018 E. 3.1.1).

Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2.5.2  Prüfung im konkreten Fall

Der Beschuldigte ist einschlägig strafrechtlich vorbelastet. Zudem weist er eine Verurteilung während des laufenden vorliegenden Verfahrens wegen der gleichen Tatbestände auf.

Die Sozialisationsbiographie erweist sich im vorliegenden Fall als positiv, da der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist und erfolgreich eine Lehre abgeschlossen hat.

Die Arbeitssituation des Beschuldigten muss als negativ gewürdigt werden. Er hat derzeit keine feste Anstellung. Zwar hat er eine Stelle aufgrund der Kontakte eines Kollegen in Aussicht, es liegt jedoch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Es ist unklar, wovon er lebt.

Hinsichtlich der sozialen Bindungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte vor allem in Kollegenkreisen zu verkehren scheint. In einer Partnerschaft lebt der Beschuldigte nicht, er hat jedoch gemäss eigenen Angaben Kontakt zu seiner Familie.

Vorliegend bestehen Hinweise auf eine Suchtgefährdung: Der Beschuldigte konsumiert regelmässig Marihuana. Eine Suchtproblematik scheint früher bestanden zu haben. Aktuell scheint eine gewisse Problematik auch betreffend Alkohol vorzuliegen. Gemäss seinen Schilderungen ist der Beschuldigte allerdings daran, seine Alkoholproblematik zu überwinden.

Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren. Der Beschuldigte hat – abgesehen von einer 30-tägigen Untersuchungshaft – noch nie einen Freiheitsentzug verbüssen müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Eindruck einer mehrmonatigen vollziehbaren Freiheitsstrafe und das Damoklesschwert einer längeren Reststrafe mit bedingtem Vollzug die Bewährungsaussichten des Beschuldigten verbessern wird. Davon ist auch die erste Instanz ausgegangen, so dass das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einem Vollzug der ganzen Strafe ohnehin entgegensteht.

Der unbedingte Teil der Strafe ist auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der langjährigen Delinquenz und der Weiterführung der strafbaren Handlungen nach der Eröffnung des Strafverfahrens kommt eine Festsetzung des unbedingten Anteils am untersten Rand nicht in Frage.

Für den Anteil von 20 Monaten Freiheitsstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit ist auf 3 Jahre festzusetzen.

2.6     Diebstahl und Pornografie

2.6.1 Zusatzstrafe

Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Sachbeschädigung, harter Pornografie und einer Betäubungsmittelübertretung verurteilt. Diese Delikte wurden am 4. Februar 2016 verübt bzw. festgestellt. Der Beschuldigte beging den Diebstahl zum Nachteil von †BM.___ am 9. Dezember 2012, die Pornografie im Zeitraum vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015. Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten (Diebstahl und Pornografie) vor Erlass des genannten Strafbefehls beging, stellt sich die Frage, ob eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszufällen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bedingung für die Zusatzstrafe ist, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Der Beschuldigte wurde mit dem erwähnten Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen bestraft. Als Zusatzstrafe zu dieser Geldstrafe kommt demnach nur eine Geldstrafe in Betracht. Eine Zusatzstrafe ist in einer Weise zu bestimmen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn sämtliche Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dabei ist zunächst unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten Straftat eine hypothetische Gesamtstrafe für alle mit Geldstrafe belegten Straftaten festzulegen, wie wenn diese gleichzeitig zur Verurteilung gelangt wären, und anschliessend unter Beachtung der rechtskräftig festgesetzten Strafe die für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällende Zusatzstrafe zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist das schwerste Del