Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 17.10.2018 STBER.2018.10

October 17, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,869 words·~1h 9min·4

Summary

Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Landesverweis, Widerruf

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Landesverweis, Widerruf

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 17. Oktober 2018:

1.    B.___, Leitender Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung eines Stagiaires der Polizei sowie eines Rechtspraktikanten;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Fabian Brunner, privater Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, Vertreter des Privatklägers C.___.

Zudem erscheinen:

zwei Vertreter der Presse;

eine Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 13. September 2017 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am 11. Oktober 2017 die Berufung anmelden liess. In der Folge nennt der Vorsitzende die angefochtenen Urteilsziffern und erörtert, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.10 und 12.). Er skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung.

Der Leitende Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus und in der Folge auch Rechtsanwalt Fabian Brunner reichen ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren ins Recht und haben keine Vorfragen und Vorbemerkungen.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung durch den Vorsitzenden die Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 17.10.2018 sowie Audio-CD in den Akten).

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

« 1.  Es sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 13. September 2017 betreffend Ziff. 1. (Alinea 2 bis 6 [Schuldsprüche]), Ziff. 3. [Anrechnung Haft], Ziff. 6. [Absehen von der fakultativen Landesverweisung], Ziff. 7 [beschlagnahmte Waffe / Art. 31 Abs. 3 WG] und Ziff. 8. [beschlagnahmter Führer-ausweis /Belassen in den Akten] in Rechtskraft erwachsen ist.

  2.  A.___ sei (zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen [vgl. Ziff. 1., Alinea 2 bis 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 13. September 2017]) schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB).

  3.  Er sei deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (vgl. Ziff. 1., Alinea 2 bis 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 13. September 2017) zu bestrafen mit

       -    einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren und 6 Monate unbedingt);

            eventualiter: einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von CHF 7'500.00;

       -    einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00 (Probezeit 3 Jahre);

       -    einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Der A.___ mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (bei einer Probezeit von 3 Jahren) sei nicht zu widerrufen. Hingegen sei er zu verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.

5.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.000 (bei einer Probezeit von 3 Jahren; Verlängerung mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 um 1 Jahr) sei nicht zu widerrufen.

6.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7'200.00 sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

7.    Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, dem Vertreter des Privatklägers C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu bezahlen, festzusetzen nach richterlichem Ermessen gemäss eingereichter Honorarnote von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus.»

Hierauf stellt und begründet Rechtsanwalt Samuel Neuhaus im Namen und Auftrag des Privatklägers C.___ folgende Anträge:

« 1.  Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 13. September 2017 sei zu bestätigen.

  2.  Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.

  3.  Der Beschuldigte sei zu verurteilen, C.___ eine Entschädigung (zzgl. 8 % MWST.) gemäss der eingereichten Honorarnote zu bezahlen.»

Rechtsanwalt Fabian Brunner stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

« 1.  Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

  2.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen für folgende Taten:

       -    der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

       -    Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

       -    mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer Waffe ohne Bewilligung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

     -    Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hinterherfahren auf der Autobahn gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

       -    Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift vom 28. März 2017

und zu einer bedingten Geldstrafe von max. 180 Tagessätzen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen.

Eventualiter:

Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen:

der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

-     Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer Waffe ohne Bewilligung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

-     Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hinterherfahren auf der Autobahn gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 28. März 2017;

-     Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift vom 28. März 2017

und zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen.

Es sei vom Widerruf der ehemals bedingt ausgesprochenen Strafen

-    der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 und

-    der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015

abzusehen.

  3.  Die Zivilklage des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Eventualiter:

       Die Zivilklage des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

  4.  Die Kosten seien zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Der Leitende Staatsanwalt B.___ hält einen zweiten Parteivortrag, während der Vertreter des Privatklägers und der private Verteidiger des Beschuldigten darauf verzichten.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Er sei schon seit 1993 und nicht erst seit 2008, als er erstmals strafrechtlich verurteilt worden sei, in der Schweiz. Die Kamera sage die Wahrheit über das, was damals in [...] passiert sei. Die Kamera könnte beweisen, ob er die Wahrheit sage oder nicht. Die Kamera müsse dabei sein. Die entscheidende Frage sei deshalb, wo die Kamera sei.

Damit endet um 10:30 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 18. Oktober 2018 um 16:00 Uhr:

1.    B.___, Leitender Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Fabian Brunner, privater Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, Vertreter des Privatklägers C.___.

Zudem erscheinen:

zwei Vertreter der Presse.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge erläutert er im Rahmen einer summarischen Urteilsbegründung das Beweisergebnis des Berufungsgerichts, erklärt die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) und nimmt die rechtliche Würdigung vor. In der Folge erörtert er die für die Strafzumessung massgeblichen Faktoren und nennt die ausgefällten Sanktionen. Ebenso äussert er sich zur Legalprognose des Beschuldigten, zur Vollzugsform sowie zur Frage des Widerrufs nach Art. 46 StGB. Es folgen Ausführungen des Vorsitzenden zu den vom Berufungsgericht beurteilten Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung), zu den zugesprochenen Parteientschädigungen und zur Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Zum Schluss verliest der Vorsitzende die wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs und den Parteivertretern wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Februar 2016, 14:35 Uhr, meldete D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass auf dem Areal der Firma E.___ in [...] eine Person dreimal in die Luft geschossen habe (AS 5). Diese Person befinde sich noch vor Ort. Eine andere Person habe die Waffe genommen und sei mit einem braunen Mini Cooper Richtung Balsthal davon gefahren. Beim Eintreffen der Polizei konnten A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) sowie C.___ und zwei weitere Personen (D.___ und F.___) angetroffen werden (AS 6).

2. Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen (AS 195 f.). Zu Beginn der ersten Einvernahme durch die Polizei am gleichen Tag ab 16:15 Uhr verlangte der Beschuldigte, mit seinem Anwalt, Rechtsanwalt Fabian Brunner, Rücksprache nehmen zu können. Rechtsanwalt Brunner nahm in der Folge an dieser Einvernahme teil (AS 116).

3. Am 6. Februar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG; AS 205).

4. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 ordnete das Haftgericht für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS 245 f.).

Am 26. Februar 2016 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 298).

5. Am 10. Februar 2016 konstituierte sich C.___ (nachfolgend Geschädigter) als Privatkläger im Strafpunkt (AS 16) und Zivilpunkt (AS 22). Seinem Einzelunternehmen (E.___, nachfolgend zitiert mit der Kurzbezeichnung «E.___») wurde anfangs Februar 2016 die provisorische und in der Folge am 20. Oktober 2016 die definitive Nachlassstundung gerichtlich bewilligt. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Mai 2017 wurde schliesslich der Nachlassvertrag bestätigt.

6. Am 3./24. Januar 2017 sowie am 23. Februar 2017 und 7. März 2017 erliess die Staatsanwaltschaft bereinigte Eröffnungsverfügungen (AS 316 ff.; 322 ff.; 375 ff.; 377.7 ff.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 28. März 2017 (AS 377.12 ff.).

8. Am 13. September 2017 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 486 ff.):

« 1.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

der Gefährdung des Lebens z.N. von C.___, begangen am 5. Februar 2016;

der versuchten Nötigung z.N. von C.___, begangen am 5. Februar 2016;

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen am 5. Februar 2016,

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 5. Februar 2016,

der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn, begangen am 16. Februar 2017,

der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen am 16. Februar 2017.

2.  A.___ wird verurteilt zu:

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.  Der von A.___ vom 05. Februar 2016 bis 26. Februar 2016 ausgestandene Freiheitsentzug von 22 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.  Der A.___ mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit 3 Jahre) wird nicht widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5.  Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (Probezeit 3 Jahre; Verlängerung mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 um 1 Jahr) wird nicht widerrufen.

6.  Von einer Landesverweisung wird abgesehen.

7.  Über die Einziehung der mit Verfügung vom 14. Juli 2016 formell beschlagnahmten Pistole PAMAS G1 (Lic. Beretta 92 G), 9mm,inkl. 1 Magazin und Patronen (befindet sich bei der Kantonspolizei Solothurn) hat gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die Kantonspolizei Solothurn zu entscheiden.

8.  Der mit Verfügung vom 14. Juli 2016 formell beschlagnahmte Führerausweis (FAK, lautend auf A.___) wird in den Akten belassen.

9.  A.___ hat dem Privatkläger C.___ einen Schadenersatz von CHF 1'620.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Februar 2016 zu bezahlen.

10.     A.___ hat dem Privatkläger C.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

11.     A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung von CHF 8'618.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

12.     Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 7‘200.00, hat A.___ zu bezahlen.»

9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 495).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 12. Februar 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-        Ziff. 1 Alinea 1: Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens;

-        Ziff. 2: Strafzumessung;

-        Ziff. 9 und 10: Zivilforderungen des Privatklägers;

-        Ziff. 11: Parteientschädigung des Privatklägers;

-        Ziff. 12: Verfahrenskosten.

11. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten kein Rechtsmittel ein.

12. Folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

-        Ziff. 1 Alinea 2 - 6: Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz;

-        Ziff. 3: Anrechnung Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe;

-        Ziff. 6: Verzicht auf Landesverweisung;

-        Ziff. 7 und 8: Entscheide betr. Pistole und Führerausweis.

13. Da die Strafzumessung als Ganzes angefochten ist, sind die Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils (Frage des Widerrufes) nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern ebenfalls im Berufungsverfahren zu überprüfen.

14. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 17. Oktober 2018 statt.

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

1. Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte gab gemäss erstinstanzlichem Urteil am 5. Februar 2016 auf dem Areal der E.___ in [...] aus einer Entfernung von ca. 7 - 10 Metern zu C.___ insgesamt drei Schüsse ab, um diesen dazu zu bringen, sich mit ihm weiter über die offenen Rechnungen zu unterhalten. Die Schüsse seien in einem knappen 90 Grad Winkel von C.___ auf dem Boden eingeschlagen. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten durch die Schussabgaben zu einem Gespräch zwingen, was aber scheiterte, weil sich C.___ dem Willen des Beschuldigten nicht unterzog, sondern davonlief (vgl. zum Sachverhalt auch nachstehend Ziff. III.).

Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.

2. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Der Beschuldigte lenkte am 5. Februar 2016 auf der Strecke [...] ein Motorfahrzeug, obwohl ihm für die Zeit vom 17. März 2014 - 10. Februar 2016 der Führerausweis entzogen worden war.

3. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer Waffe ohne Bewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

Der Beschuldigte erwarb in der Zeit von Januar 2016 bis am 5. Februar 2016 von einem Unbekannten eine Pistole PAMAS G1 inkl. Magazin und Patronen, die er bis am 5. Februar 2016 mehrfach auf sich trug. Als kosovarischer Staatsbürger war ihm Erwerb, Besitz und das Tragen von Waffen verboten.

4.  Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV)

Der Beschuldigte fuhr am 16. Februar 2017 in Eptingen, Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel, bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h mit einem Abstand von 0,52 Sekunden (entspricht 12,7 Metern) zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen. Die Distanz der Widerhandlung betrug 2000 Meter.

Durch den ungenügenden Abstand rief der Beschuldigte für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer eine ernstliche Gefahr hervor. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig und ist deshalb wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden.

5. Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 14 Nationalstrassengesetz)

Der Beschuldigte fuhr am 16. Februar 2017 auf der Autobahn A2 ohne gültige Vignette.

III. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Anklageschrift Ziff. 1)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 28. März 2017 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

« Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

begangen am 05. Februar 2016, zwischen 14:00 Uhr und 14:40 Uhr, in [...], Fabrikareal der E.___, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr brachte.

Konkret begab sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von seinem Arbeitsort in […] nach [...], auf das Fabrikareal der E.___. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Geschädigten über die (im Zusammenhang mit den Arbeiten, welche der Beschuldigte ausgeführt hatte) noch ausstehenden Geldbeträge bzw. den Konkurs der Firma des Geschädigten zu sprechen. Als der Beschuldigte am Tatort ankam, begab er sich zum Geschädigten und sprach diesen auf die ausstehenden Geldbeträge für die von ihm (d.h. vom Beschuldigten) für den Geschädigten getätigten Arbeiten (konkret: Arbeiten und Baumaterial für den Bau einer Vormauer) in der Höhe von ca. CHF 20'000.00 an. Als sich der Geschädigte sodann der Diskussion entziehen wollte (konkret wendete sich der Geschädigte ab, lief vom Beschuldigten weg und sagte zum Beschuldigten wiederholt, dass dieser verschwinden solle, ansonsten die Polizei gerufen werde) und dem Beschuldigten mitteilte, dass seine Firma in Konkurs sei, zog der Beschuldigte, welcher zuvor in seinem Leben erst ca. 2 – 3 mal eine Waffe in der Hand und noch nie einen Schuss bzw. Schüsse abgab, seine mitgebrachte und im Hosenbund verstaute Pistole (PAMAS G1 [Lic. Beretta 92 G], 9mm). Daraufhin machte der Beschuldigte eine Ladebewegung und schoss mindestens drei Mal in Richtung des (in einer Entfernung von ca. 4 - 10 Meter) vor ihm hergehenden Geschädigten, ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten, in den Boden, was zu drei Beschädigungen im Betonboden führte. Durch diese Handlung brachte der Beschuldigte den Geschädigten (bedingt durch die [mit Blick auf das eingesetzte Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Situation] besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit) in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr, da bereits die kleinste Bewegung der Hand beim mit Schusswaffen ungeübten und zugleich stark erregten Beschuldigten eine beträchtliche Schuss-Abweichung hätte verursachen können. Konkret sagte der stark erregte Beschuldigte in diesem Zusammenhang u.a. zum Geschädigten, dass der Geschädigte ihn (d.h. den Beschuldigten) und seine Familie (d.h. die Familie des Beschuldigten) durch die Nichtbezahlung der ausstehenden Geldbeträge für die geleisteten Arbeiten in der Höhe von ca. CHF 20'000.00 indirekt töte bzw. umbringe. Dabei war dem Beschuldigten, welcher die Möglichkeit des Erfolgseintritts kannte, bewusst, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten direkt herbei führte.»

2. Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte ist Inhaber des Geschäfts «G.___ GmbH» in […]. Diese Firma leistete für die Firma des Geschädigten, E.___, [...], Bauarbeiten (Erstellung einer Betonmauer). Der Beschuldigte hatte zudem auf dem Areal der E.___ ein Magazin gemietet. Gemäss Aussagen des Geschädigten war von Seiten der E.___ ein Betrag von CHF 14'000.00 offen (AS 110). Gemäss Vertretern der Firma G.___ GmbH handelte es sich um einen offenen Betrag von CHF 23'000.00 (Aussage F.___: AS 97; Aussage Beschuldigter: AS 213).

F.___, ein Mitarbeiter des Beschuldigten, telefonierte am 5. Februar 2016 mit dem Geschädigten und erkundigte sich nach dem Termin für die Zahlung der offenen Rechnung. Der Geschädigte teilte ihm mit, dass er Nachlass-Stundung eingegeben habe und dies nun über das Betreibungsamt laufe. Darauf begaben sich der Beschuldigte sowie nachfolgend der Mitarbeiter F.___ und der Bruder des Beschuldigten, H.___, nach [...] an den Sitz der E.___. Dort hielten sich der Geschädigte sowie ein Mitarbeiter von ihm, D.___, auf.

Die Parteien diskutierten betreffend der offenen Rechnung, bevor es dann zu den Schussabgaben durch den Beschuldigten kam.

3. Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen

Zum eigentlichen Tatgeschehen liegen folgende Aussagen vor:

3.1.1 Der Geschädigte führte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2016 (AS 108 ff.) aus, dass sie alle zusammen auf dem Gelände der E.___ Richtung Waagbüro gelaufen seien. Er sei voraus gegangen. Plötzlich habe er gehört, wie F.___ gerufen habe: «Mach keinen Scheissdreck». Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit einer Pistole auf ihn gezielt habe. Der Bruder des Beschuldigten habe diesen auf die Seite gerissen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte drei bis viermal geschossen. Zuerst habe er gedacht, es seien Platzpatronen, erst beim Eintreffen der Polizei hätten sie bemerkt, dass es richtige Munition gewesen sei. Der Bruder des Beschuldigten habe die Pistole genommen, die Hülsen eingesammelt und sei mit seinem Auto weggefahren. Der Beschuldigte habe die Pistole aus einer Distanz von ca. 3 Metern auf ihn gerichtet. Er habe die Schüsse aus seiner Sicht nach links unten abgegeben, dies weil ihn sein Bruder nach links unten gerissen habe. Die Projektile hätten etwa drei bis vier Meter neben ihm aufgeschlagen. Dies sei schwierig zu definieren (vgl. die anhand der Angaben des Geschädigten erstellte und von diesem unterzeichnete Skizze von Pol I.___, AS 113).

3.1.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Februar 2016 (AS 145 ff.) wurde der Geschädigte betreffend des Bruders des Beschuldigten (H.___), gegen den eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eröffnet worden war, als Auskunftsperson einvernommen. Dabei korrigierte er eine Aussage vom 5. Februar 2016: Das mit der Pistole sei eine Mutmassung von ihm. Er habe nicht gesehen, ob H.___ die Pistole genommen habe. Er habe nur gesehen, dass er die Hülsen zusammengepackt habe. Die Pistole habe er nach den Schussabgaben nicht mehr gesehen, er habe deshalb vermutet, dass sie der Bruder genommen habe.

3.1.3 Am 25. Februar 2016 wurde zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (AS 177 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auf ihn gezielt habe, antwortete der Geschädigte: «Kommt darauf an, wie man zielen sagt. Als ich mich umdrehte, sah ich den Lauf der gezogenen Waffe. Danach hat H.___, der Bruder von A.__, ihn nach unten links gedrückt und danach kam es zur Schussabgabe. Darum sind die Schüsse dann auch in den Boden». Auf erneute Nachfrage führte der Geschädigte aus, dass es schwierig zum Sagen sei; Es sei alles sehr schnell gegangen. Er könne nicht sagen, ob er absichtlich gegen ihn gezielt habe oder nicht. Er habe nur gesehen, dass der Lauf in seine Richtung gezeigt habe, als er sich umgedreht habe. Er könne nicht sicher sagen, ob der Beschuldigte absichtlich gegen ihn gezielt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Geschädigte führte aus, er habe ganz sicher den Lauf gesehen, der in seine Richtung gezeigt habe. Er schloss nicht aus, dass dies im Zeitpunkt war, als der Beschuldigte die Pistole geladen habe.

Der Beschuldigte habe mindestens drei Schüsse abgegeben. Er habe die Schüsse abgefeuert, als die Waffe nach unten gegangen sei. H.___ habe seinem Bruder den Arm nach unten gedrückt.

3.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 441 ff.) führte der Geschädigte aus, dass er vorausgegangen sei und der Beschuldigte, sein Bruder und F.___ hinter ihm gegangen seien. F.___ habe gesagt: «Mach keinen Scheissdreck», worauf er sich umgedreht habe. Da habe er gesehen, dass der Beschuldigte und sein Bruder ein Gerangel gehabt hätten und dann seien 3 - 4 Schüsse abgegangen. Die Pistole habe er auch gesehen. Als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte schon fast am Schiessen gewesen. Er habe aus dem Gerangel heraus geschossen. Er sei vom Schussort 3 - 6 Meter entfernt gewesen.

3.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2016 (AS 115 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er am Nachmittag von seinem Mitarbeiter F.___ erfahren habe, dass die E.___ Konkurs gegangen sei. Er sei dann mit dem Postauto zum Geschädigten gefahren (die eigene Fahrt zum Firmenareal bestritt der Beschuldigte anfänglich vehement), sein Bruder und sein Mitarbeiter seien später auch gekommen. Er habe mit dem Geschädigten eine Lösung wegen der offenen Rechnungen finden wollen, dieser habe nicht zuhören wollen. Da sei es passiert, er habe in die Luft geschossen, zweimal, nicht mehr.

Er habe die Waffe gezogen, sich um 90 Grad nach links gedreht, die Augen geschlossen und in die Luft geschossen (AS 119).

Die Waffe habe er vor 2 - 3 Wochen von einem Schwarzen gekauft. Er kenne sich mit Waffen nicht aus und habe die Pistole nie ausprobiert. Die Munition sei schon drin gewesen. Die Waffe habe er im Gurt eingesteckt. Er habe diese auf sich getragen, weil er Angst vor Leuten gehabt habe. Am Vortag habe er einen anonymen Anruf erhalten, weshalb er sich gedacht habe, es sei besser, wenn er die Waffe bei sich habe.

Sein Bruder habe ihn angeschrien, als er geschossen habe. Er habe aber nicht versucht, ihn körperlich am Schiessen zu hindern.

3.2.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 6. Februar 2016 (AS 211 ff.) aus, dass sie über die offene Rechnung von CHF 23'000.00 gesprochen hätten. Der Geschädigte sei dann Richtung Büro oder Bach gelaufen. Er sei vier oder fünf Meter weggewesen, da habe er mit der Pistole zweimal Richtung Dorf geschossen. Er habe die Waffe gezogen, weil er gewollt habe, dass der Geschädigte mit ihm spreche. Die Waffe habe er dabei gehabt, weil er Angst vor Leuten habe. Die Leute würden wohl denken, er habe Geld, weil er in […] am Bauen sei. (Auf die Frage, wann er die Waffe in seinen Hosenbund gesteckt habe) Kurz nach dem Mittag, als er nach […] auf die Baustelle an der […] gefahren sei. Er habe die Waffe nicht mitgenommen wegen dem Geschädigten, sondern weil er über Mittag einen anonymen Anruf erhalten habe.

3.2.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt am 23. Februar 2017 (AS 185 ff.) räumte der Beschuldigte ein, es sei möglich, dass er in den Boden geschossen habe. Er habe aber nicht Richtung C.___ geschossen. Er sei ca. 10 – 20 Meter von C.___ entfernt gewesen, als er geschossen habe. Er habe in eine andere Richtung geschossen. Er habe einfach mit C.___ reden wollen, um eine Lösung betreffend der offenen Rechnung zu finden.

3.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 447 ff.) führte der Beschuldigte aus, die Waffe habe er ab und zu mitgenommen, weil im Magazin Sachen gestohlen worden seien. Er habe Angst gehabt, dass etwas gestohlen werde. Er habe die Waffe nicht wegen dem Geschädigten auf sich getragen. Er habe sie per Zufall dabei gehabt. Er habe sich abgedreht und dann in die Luft oder in den Boden geschossen. Er sei allein gestanden, als er geschossen habe. Sein Bruder sei anschliessend gekommen und habe ihm die Waffe aus der Hand geschlagen.

3.2.5 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe manchmal Erpressungen und auch schon ein paar Mal unbekannte Telefonanrufe erhalten. (Auf Frage) Nein, diese Erpressungen hätten nichts mit dem Geschädigten zu tun gehabt. Er habe, als er zum Geschädigten gefahren sei, per Zufall eine Pistole im Hosenbund gehabt. Mit der Waffe habe er geschossen, damit der Geschädigte anhalte und man darüber sprechen könne, warum dieser die Rechnung nicht bezahle. Zwischen ihnen habe eine Distanz von über 10 Meter bestanden, vielleicht 10 - 20 Meter. Er habe sich gedreht und nach hinten geschossen. Der Geschädigte sei vorne gestanden. Er habe immer gesagt, in die Luft geschossen zu haben, es könne aber auch in den Boden gewesen sei. Es sei nun lange her und er könne es nicht mehr sagen. Er habe aber nicht in die Richtung des Geschädigten geschossen, wie es ihm vorgeworfen werde. Er sei bei der Schussabgabe in einem Winkel von etwa 90 Grad gestanden bei der Schussabgabe. Er habe keinen Grund gehabt, direkt gegen den Geschädigten zu schiessen und es sei nicht zutreffend, dass die Schüsse ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten in den Boden gegangen seien.

3.3.1 F.___ ist Mitarbeiter im Geschäft des Beschuldigten. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 führte er aus, dass er dem Beschuldigten mit dessen Bruder zum Geschädigten hinterher gefahren sei. Der Geschädigte habe auf einer Maschine gesessen und gearbeitet; er habe den Beschuldigten gar nicht beachtet. Er habe sie gleichgültig behandelt und gesagt, dass er das Geld nicht habe. Der Beschuldigte habe dann die Waffe aus dem Hosenbund gezogen und ca. dreimal geschossen. Er habe nie in die Richtung des Geschädigten geschossen. Er (F.___) habe sich sofort zwischen den Geschädigten und den Beschuldigten gestellt. H.___ habe dem Beschuldigten die Waffe dann weggerissen (AS 97 ff.).

3.3.2 Am 8. Februar 2016 wurde F.___ erneut polizeilich befragt (AS 133 ff.). Dabei bestätigte er seine ersten Aussagen.

Der Geschädigte sei, als sie gekommen seien, auf einer Maschine gesessen und habe gearbeitet. Er (F.___) habe dann zuerst mit dem Geschädigten über die offene Rechnung gesprochen. Der Geschädigte sei voraus gegangen, er (F.___) hinter ihm, die anderen (der Beschuldigte und sein Bruder H.___) seien hinter ihm gewesen. Er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Pistole gezogen habe. Er habe erst nach hinten geschaut, als er die Schüsse gehört habe. Sie seien Richtung Waaghaus gegangen, er sei ca. 1,5 Meter hinter dem Geschädigten gewesen, der Beschuldigte sei ca. 8-10 Meter hinter ihm gewesen. Als er sich umgedreht habe, habe H.___ den Beschuldigten festgehalten. Er habe drei Schüsse gehört. Er nehme an, dass H.___ dem Beschuldigten die Waffe habe abnehmen wollen. Als er sich nach den Schüssen umgedreht habe, seien H.___ und der Beschuldigte 90 - 180 Grad abgedreht nach links gewesen.

3.4. D.___, der den Vorfall bei der Polizei meldete, ist ein Kollege des Geschädigten und hielt sich zur Tatzeit auf dem Areal der E.___ auf. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2016 (AS 102 ff.) führte er aus, dass er gesehen habe, wie der Geschädigte mit drei Personen «gestürmt» habe, er nehme an, es sei um Geld gegangen. Sie seien dann alle vom Lastwagen Richtung Waaghüsli gegangen. Als sie dort gestanden seien, habe einer eine Knarre hervor genommen und eine Ladebewegung gemacht. Es habe dann dreimal geschossen. Die Schussabgabe habe er nicht gesehen. Er könne nicht sagen, wohin der Mann gezielt habe, er habe sich abgewendet.

3.5.1 Der Bruder des Beschuldigten, H.___, sagte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 5. Februar 2016 (AS 124 ff.) aus, dass er sich auf dem Areal der E.___ in [...] aufgehalten habe. Sein Bruder habe ihm dann plötzlich gesagt, dass er nach Hause gehen soll. Von Schüssen habe er nichts mitbekommen.

3.5.2 Am 12. Februar 2016 teilte H.___, gegen den eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eingeleitet und der in Untersuchungshaft versetzt worden war, der Polizei mit, wo er die Waffe nach der Schussabgabe versteckt hatte (AS 153 f.). Er habe sie nach dem Vorfall beim Geschädigten genommen und entladen.

3.5.3 Am 15. Februar 2016 (AS 157 ff.) führte H.___ aus, dass der Geschädigte zuerst mit F.___ gesprochen habe. Der Geschädigte habe diesen ignoriert und gelacht. Bei der Schussabgabe sei der Geschädigte zuvorderst gewesen. F.___ sei zwischen dem Geschädigten und ihm (H.___) gestanden, der Beschuldigte sei ca. 1-2 Meter hinter ihm gestanden. Er habe zuerst zwei Schüsse gehört. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass sein Bruder den Rücken zu ihnen gekehrt habe. Er habe dann noch ein drittes Mal geschossen. Er habe mit der Waffe gegen den Boden gezielt. Er habe die Waffe erstmals nach den ersten zwei Schüssen gesehen.

H.___ verneinte, seinen Bruder festgehalten zu haben. Er sei zu seinem Bruder gegangen, nachdem dieser geschossen und die Waffe auf den Boden gelegt hatte. Er habe ihn festgehalten, um ihm zu sagen, was er da gemacht habe.

4. Skizzen

Gestützt auf die Angaben von F.___, H.___, des Geschädigten und des Beschuldigte wurden anlässlich der polizeilichen Einvernahmen Skizzen angefertigt, welche den Standort der involvierten Personen bei den Schussabgaben wiedergeben (AS 101, 113, 123, 132, 143). Mit Ausnahme der Skizze, die auf den Angaben des Geschädigten beruht (vgl. AS 113) und auf welche im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird (vgl. nachfolgende Ziff. III.6.4.5), enthalten diese jedoch die Lage der Einschussbeschädigung der Projektile auf dem Betonboden nicht, so dass die Skizzen keinerlei Rückschlüsse auf die Schussrichtung zulassen.

5. Objektive Beweismittel

5.1 Die Tatwaffe, eine Pistole Beretta MASG 1 9 mm, wurde am 15. Februar 2016 gestützt auf die Aussagen des Bruders des Beschuldigten, H.___, der ebenfalls verhaftet worden war, an einem Bach in [...] gefunden (AS 11; Foto AS 90).

5.2 Am Tatort konnten am Betonboden Beschädigungen festgestellt werden, die von der Polizei fotografiert wurden (AS 62). Die drei Beschädigungen des Betonbodens sind gemäss Spurenbericht der Polizei Kanton Solothurn mit Feuerwaffen-Schüssen vereinbar. Gemäss Ausführungen im Bericht dürfte in den Boden geschossen worden sein (AS 63). Fotos der Fundorte der Beschädigungen finden sich auf AS 85 ff. und 94 f.

5.3 Patronenhülsen und Projektile wurden nicht gefunden.

6. Beweiswürdigung

6.1 Allgemeine Grundsätze

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

6.2 Die Beweiswürdigung muss im vorliegenden Fall schwergewichtig gestützt auf die Aussagen der am Tatort anwesenden Personen erfolgen. Als objektives Beweismittel liegen einzig Spuren der Beschädigungen des Betonbodens auf dem Areal der E.___ vor, die vom Aufschlag von drei Projektilen herrühren. Eine Tatrekonstruktion wurde nicht durchgeführt. Bei den Aussagen der beteiligten Personen ist zu beachten, dass sie entweder mit dem Beschuldigten oder dem Geschädigten verbunden waren; Aussagen von völlig unbeteiligten Dritten liegen keine vor. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person a priori besonders glaubhaft bzw. besonders unglaubhaft sind.

6.3 Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht die Frage zu klären, was den Beschuldigten dazu veranlasste, eine Schusswaffe auf sich zu tragen, als er nach [...] zum Geschädigten aufbrach. Der Beschuldigte machte hierzu unterschiedliche Angaben: Anfänglich führte er aus, er habe Angst vor Leuten. Er habe die Pistole als Sicherheit ab und zu dabei. Er habe am Tattag einen anonymen Anruf erhalten; er habe deshalb gedacht, es sei besser, wenn er heute die Waffe auf sich trage (AS 117 ff.; 164). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte er einen anderen Grund. Er habe die Waffe mitgeführt, weil ab und zu in seinem Magazin Sachen gestohlen worden seien. Es sei Zufall, dass er sie bei sich gehabt habe, als er zum Geschädigten gefahren sei (AS 448). Auch vor Obergericht schrieb er die Mitnahme der Waffe nach [...] dem Zufall zu. Er verwies nun erstmals auf Erpressungen, die er erlebt haben will. Die richterliche Frage, ob denn der Beschuldigte etwas mit diesen Erpressungen zu tun habe, verneinte er aber.

Der Beschuldigte steckte die Pistole nach eigenen Aussagen kurz nach dem Mittag in den Hosenbund (AS 216). Gemäss den Aussagen von F.___ teilte dieser dem Beschuldigten ebenfalls nach dem Mittag mit, dass die E.___ in Konkurs gegangen sei (AS 135). Die Firma des Beschuldigten (G.___ GmbH) hatte Forderungen in erheblichem Umfang gegenüber der E.___. Die unklaren und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten weisen darauf hin, dass dieser den eigentlichen Grund des Mittragens der Pistole verschwieg: Er steckte die Pistole ein, weil er von F.___ vernommen hatte, dass die offene Forderung gegenüber der E.___ gefährdet war. Er entschied sich deshalb, den Schuldner an seinem Arbeitsort aufzusuchen und zu versuchen, zu seinem Geld zu kommen. Die munitionierte und griffbereit im Hosenbund platzierte Pistole sollte beim Schuldner den nötigen Eindruck hinterlassen und die Durchsetzung der Forderung erleichtern.

6.4 Bezüglich des Kerngeschehens auf dem Areal der E.___ in [...] ist nachfolgend zu klären, ob der Beschuldigte am Tatort mit der Schusswaffe auf den Geschädigten zielte (vgl. nachfolgende Ziff. III.6.4.2) und ob die Schüsse aufgrund einer Intervention von H.___, weil dieser den Beschuldigten zur Seite riss, in den Boden gingen (vgl. nachfolgende Ziff. III.6.4.3). Ebenso ist die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten im Zeitpunkt der Schussabgaben zu bestimmen (vgl. nachfolgende Ziff. III.6.4.4) und festzulegen, in welcher Entfernung zum Geschädigten die drei Schüsse auf dem Boden aufschlugen (vgl. nachfolgende Ziff. III.6.4.5).

6.4.1 Der Beschuldigte fuhr, nachdem er zuvor bewusst seine Waffe eingesteckt hatte, mit dem PW nach [...] auf das Gelände der E.___. Kurz nach dem Beschuldigten trafen dort ebenfalls F.___, ein Mitarbeiter des Beschuldigten, und sein Bruder H.___ ein.

Auf dem Gelände der E.___ befanden sich der Geschädigte, der auf einer Maschine sass und mit Arbeiten beschäftigt war, sowie D.___, der dem Geschädigten zeitweise bei der Arbeit aushalf.

Der Geschädigte wurde zuerst von F.___ angesprochen, nachdem der kurz vorher eingetroffene Beschuldigte in der Nähe der Maschine auf den Geschädigten gewartet hatte, von diesem aber nicht weiter beachtet wurde. Die Diskussion drehte sich um die offene Rechnung. Dabei schlug der Geschädigte einen Ton an, der vom Beschuldigten und seinen Begleitern als abwertend und ignorierend empfunden wurde. Der Geschädigte lief in der Folge Richtung Waagbüro. Erstellt ist, dass sich D.___ bereits im Bereich dieses Büros befand, während der Beschuldigte, sein Bruder und F.___ dem Geschädigten folgten. Die Frage, in welcher Reihenfolge bzw. Anordnung sich der Beschuldigte und seine beiden Begleiter dem Geschädigten näherten, lässt sich nicht mehr eruieren. Die hierzu gemachten Aussagen der befragten Auskunftspersonen lassen keine klare Schlussfolgerung zu, denn sie fielen unterschiedlich aus und zum Teil gaben auch die befragten Personen mehrere voneinander abweichende Sachverhaltsversionen zu Protokoll (so insbesondere F.___). Es kann in diesem Zusammenhang lediglich festgehalten werden, dass F.___, H.___ und der Beschuldigte in unbekannter Reihenfolge hinter dem Geschädigten Richtung Waagbüro liefen.

Auf diesem Weg zog der Beschuldigte die Pistole, machte eine Ladebewegung und gab drei Schüsse ab. Auf Grund des Spurenbildes ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Schüsse in Richtung des Bodens abgab (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. III.5.2).

6.4.2 Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten vor, mindestens dreimal in Richtung des vor ihm gehenden Geschädigten geschossen zu haben.

Der Geschädigte sagte anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 aus, F.___ habe geschrien: «Mach keinen Scheissdreck». Als er (der Geschädigte) sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit der Pistole auf ihn gezielt habe. Diese Aussage konnte der Geschädigte in den späteren Einvernahmen und insbesondere anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2016 mit dem Beschuldigten nicht mehr bestätigen. Er nahm vielmehr Relativierungen vor und machte unklare Aussagen wie z.B.: «Kommt drauf an, wie man zielen sagt» (AS 181) oder er habe gesehen, dass der Lauf der Pistole in seine Richtung gezeigt habe, als er sich zum Beschuldigten zurückgedreht habe (AS 181), das könne aber gewesen sein, als der Beschuldigte geladen habe (AS 182). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf die Frage, ob die Pistole gegen ihn geschaut habe und ob er je in den Lauf geschaut habe, aus: «Nein, direkt hineingeschaut habe ich nicht. Man sagt dies einfach so.» (AS 443). Der Beschuldigte sei schon fast am Schiessen gewesen sei, als er sich umgedreht habe; von einem Zielen sprach der Geschädigte in dieser Einvernahme nicht mehr. Es liegen somit keine konstanten Aussagen des Geschädigten in Bezug auf die Frage vor, ob der Beschuldigte vor der Schussabgabe auf den Geschädigten gezielt hat.

Die anderen befragten Personen machten keine Ausführungen, die auf ein solches Vorgehen des Beschuldigten hindeuten: Sowohl F.___ als auch H.___ sagten nie aus, eine Zielbewegung des Beschuldigten in Richtung des Geschädigten wahrgenommen zu haben. Auch der Beschuldigte selbst hat dies stets bestritten. Objektive Beweismittel, welche für ein solches Vorgehen des Beschuldigten sprechen würden, liegen ebenfalls keine vor.

Es ist damit nicht erstellt, dass der Beschuldigte jemals vor der mehrfachen Schussabgabe die Pistole in Richtung des Geschädigten hielt und auf diesen zielte. Es gibt in der Anklageschrift auch keinen Vorhalt, wonach der Beschuldigte während der Ladebewegung die Pistole gegen den Geschädigten gerichtet hätte.

6.4.3 Der Geschädigte führte aus, dass er, als er sich umgedreht habe, gesehen habe, wie der Bruder des Beschuldigten diesen zur Seite gerissen habe. Der Beschuldigte habe deshalb die Schüsse aus seiner Sicht nach links unten abgegeben (vgl. dazu die auf den Angaben des Geschädigten beruhende Skizze AS 113).

Dieser Lebenssachverhalt, wonach aufgrund der Intervention des Bruders des Beschuldigten die Schüsse in den Boden gingen, wird zum einen dem Beschuldigten in der Anklageschrift, welche das Prozessthema begrenzt, gar nicht vorgehalten. Zum anderen ist dies auch nicht das Beweisergebnis, was nachfolgend anhand der Aussagen der befragten Personen aufgezeigt werden soll:

F.___ bestätigte, dass H.___ dem Beschuldigten die Waffe weggerissen habe. Er führte allerdings nie aus, dass H.___ den Beschuldigten schon während der Schussabgaben festgehalten und damit die Schussrichtung beeinflusst habe. Vielmehr führte er aus, H.___ habe dem Beschuldigten die Waffe nach den Schüssen weggerissen. Er habe gesehen, dass H.___ den Beschuldigten festgehalten habe, als er sich nach den Schüssen umgedreht habe (AS 138). H.___ selbst führte aus, seinen Bruder erst festgehalten zu haben, als dieser die drei Schüsse abgegeben und die Waffe abgelegt habe. Er habe ihn festgehalten, um ihm zu sagen, was er da gemacht habe.

Die Schussabgaben erfolgten innert ganz kurzer Zeit. Die einzelnen Tatabfolgen – der Schrei «Mach keinen Scheissdreck», die Ladebewegung, die Schussabgaben – liefen innert Sekunden ab. Während dieser kurzen Zeit drehte sich der Geschädigte um und es gab eine Phase, da H.___ seinen Bruder festhielt. Es ist möglich, dass dies bereits während den Schussabgaben der Fall war; ebenso gut möglich ist aber auch, dass H.___ dem Beschuldigten die Pistole nach dem dritten Schuss entriss und der Geschädigte diese Aktion als «festhalten» interpretierte oder H.___ den Beschuldigten erst festhielt, als die Waffe schon am Boden lag.

Es ist somit nicht erstellt, dass H.___ den Beschuldigten nach links unten drückte und die Schüsse aus diesem Grund in den Boden gingen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus eigener Initiative drei Schüsse Richtung Boden abgab.

6.4.4 Bezüglich der Distanz zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem zur Zeit der Schussabgaben liegen unterschiedliche Angaben vor: Der Geschädigte sprach zuerst von einer Distanz von drei Metern, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von 3 - 6 Metern. Auch der Beschuldigte machte unterschiedliche Aussagen: Einmal sprach er von 4 - 5 Metern, sodann von 10 - 20 Metern. F.___ schätzte die Distanz auf ca. 10 - 12 Meter.

Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten vor, aus einer Distanz von 4 - 10 Metern geschossen zu haben. Vor Obergericht stellte die Staatsanwaltschaft in Abweichung zur Anklageschrift auf eine Distanz von 7 - 10 Metern ab. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorhaltes Ziff. 2 der Anklageschrift (versuchte Nötigung) ebenfalls von einer Distanz von 7 - 10 Metern aus.

Angesichts der unterschiedlichen Aussagen, von denen keine per se glaubhafter ist als die andere, sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in einer Entfernung von 10 Metern hinter dem Geschädigten befand, als er die Schüsse auf den Boden abgab.

6.4.5 Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten weiter vor, dreimal ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten in den Boden geschossen zu haben. Dieser Vorhalt stützt sich einzig auf die Aussage des Geschädigten vom 5. Februar 2016. Andere Aussagen zu diesem Punkt liegen keine vor, ebenso wenig objektive Beweismittel. Es sind einzig die Stellen bekannt, an welchen der Betonboden von Projektilen beschädigt worden ist. Wo der Geschädigte aber im Zeitpunkt des Aufschlags der Projektile stand, ist nicht bekannt.

Der Geschädigte ging gemäss eigenen Aussagen zuerst davon aus, dass der Beschuldigte Platzpatronen verschossen habe. In der ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 führte er aus, dass sie erst später, beim Eintreffen der Polizei, bemerkt hätten, dass es richtige Munition gewesen sei (AS 109).

Anlässlich der ersten Einvernahme führte der Geschädigte aus, dass die Projektile 3 - 4 Meter neben ihm aufgetreten sei, wobei er anfügte, dies sei schwierig zu definieren.

Die Aussagen des Geschädigten stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis: Wenn er zur Zeit der Schussabgabe davon ausging, dass der Beschuldigte Platzpatronen verschoss, konnte er nicht sehen, dass die Schüsse überhaupt einschlugen, weil Platzpatronen eben nur laut machen, aber nirgends einschlagen. Seine Aussage, wonach die Schüsse in einer Entfernung von 3 - 4 Metern von ihm eingeschlagen hätten, muss er deshalb später, als die Polizei auf dem Platz eintraf, für sich rekonstruiert und geschätzt haben. In diesem Moment stand er aber nicht mehr am gleichen Ort wie im Zeitpunkt der Schussabgaben. Seine Angabe zur Distanz sind folglich kein verlässliches Beweismittel, auf welches abgestellt werden kann.

Es ist aber auch die auf den Angaben des Geschädigten beruhende Skizze (AS 113), welche zu einer vom Vorhalt abweichenden Schlussfolgerung in Bezug auf die konkrete Entfernung führt. Gemäss dieser Skizze schlugen die Projektile nicht neben dem Geschädigten in den Boden ein; der eingezeichnete Standort des Beschuldigten und der drei Einschusslöcher führen vielmehr zum Schluss, dass die Schussrichtung in einem Winkel von 90 Grad vom Geschädigten weg verlief.

Wie ausgeführt (vgl. Ziff. III.6.4.3 hiervor), ist nicht erstellt, dass diese Schussrichtung eine Folge davon ist, dass der Beschuldigte von seinem Bruder nach links weggedrückt wurde. Vielmehr ist als erstellt zu erachten, dass dieser die Pistole entsprechend der Skizze (AS 113) aus eigener Initiative in einem Winkel von 90 Grad vom Geschädigten weghielt und in diese Richtung drei Schüsse auf den Betonboden abgab.

Gestützt auf das Beweisergebnis, wonach die direkte Entfernung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten ca. 10 Meter betrug und der Beschuldigte die drei Schüsse – in Übereinstimmung mit der Skizze (AS 113) – aus einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten weg abgab, ist folgende Erkenntnis abzuleiten: Die dem rechten Winkel gegenüberliegende Seite wies eine Länge von zwingend mehr als 10 Metern auf. Es steht somit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Schüsse in einer Entfernung von mehr als 10 Metern vom Geschädigten auf den Boden einschlugen.

6.4.6 Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, es hätten sich in der Nähe des Tatortes Waren und Container befunden, was die Gefährlichkeit von Abprallern erhöht habe. Auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung wurde die Gefahr von Querschlägern von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der unmittelbaren Lebensgefährdung aufgegriffen. Die Gefahr von Abprallern besteht vor allem in geschlossenen Räumen (vgl. z.B. nachstehend in Ziff. IV.2. erwähnter Entscheid mit Schussabgabe in einer Unterführung) oder wenn sich in der Nähe der Schussabgabe und des Opfers harte Gegenstände (z.B. Felsen) befinden. Sie ist aber vorliegend mit Blick auf die erstellte Schussrichtung des Beschuldigten in einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten weg nicht das Beweisergebnis und gehört auch nicht zu dem mit der Anklage vorgehaltenen Lebenssachverhalt.

6.4.7 Erstellt ist, dass der Beschuldigte mit Waffen unerfahren war (AS 120). Die Pistole, die er am 5. Februar 2016 benutzte, probierte er vorher nie aus (AS 118). Der Beschuldigte gab zudem die Schüsse in einer stark erregten Verfassung ab, wie ihm dies in der Anklageschrift auch vorgehalten wird.

Nicht zu dem in der Anklageschrift vorgehaltenen Lebenssachverhalt zählt hingegen die Schussabgabe mit geschlossenen Augen und (als Rechtshänder) mit der schwachen linken Hand (vgl. hierzu die Aussagen des Beschuldigten gemäss AS 119 und AS 121). Eine solche gefährliche Vorgehensweise ist im Übrigen auch nicht plausibel, denn es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte in einem Moment der Wut und Erregung ausgerechnet auf die ungelenkere und unsicherere linke Hand ausweichen sollte.

IV. Rechtliche Subsumtion

1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB).

Art. 129 StGB bestraft als Verbrechen die ethisch missbilligte gezielte Gefährdung des Lebens einer bestimmten Person oder eines bestimmten, klar umgrenzten Personenkreises (Stefan Trechsel/Martino Mona in: in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 129 StGB N 1).

Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben, nicht nur für die Gesundheit erforderlich. Es muss sich um eine unvermittelte, direkt aus der Täterhandlung entspringende akute Gefahr für das Leben (und nicht nur für die Gesundheit) handeln (BGE 111 IV 51, 121 IV 70). Diese liegt vor, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht» (BGE 94 IV 62, 133 IV 8). Nicht erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Es kann auch auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_816/2007 E. 3.4 verwiesen werden.

In subjektiver Hinsicht ist nach einhelliger Lehre und Praxis ein direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht. «Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, will notwendig auch diese Gefahr» (BGE 94 IV 63).

Zudem muss der Täter «in skrupelloser Weise», d. h. gewissenlos, aus sittlich zu missbilligenden Motiven gehandelt haben (Stefan Trechsel/Martino Mona in: PK StGB, Art. 129 StGB N 5 mit Hinweisen). Bis 1990 wurde vom Gesetz ein «wissentliches und gewissenloses» Handeln verlangt, eine inhaltliche Änderung wurde mit der damaligen Revision der Strafnorm aber nicht vorgenommen: Die romanischen Gesetzestexte hatten die Wendung «ohne Skrupel» schon vorher enthalten. «Das Merkmal der Gewissenlosigkeit soll den Anwendungsbereich von Art. 129 auf ein vernünftiges Mass beschränken. Nicht jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung soll strafbar sein, sondern nur jene, welche das sittliche Empfinden schwer beleidigt» (BGE 114 IV 108). Mit der Umschreibung «skrupellos» ist gemäss Botschaft ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit gemeint, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der konkreten Situation (Botschaft 1985, S 1037, vgl. auch BGE 133 IV 8). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel (BGE 107 IV 166), die Tatmotive (BGE 100 IV 218) sowie die konkrete Tatsituation (BGE 114 IV 108). Ausgehend von BGE 107 IV 164 liegt Skrupellosigkeit umso näher, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind. Die Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben; ein Rückgriff auf Persönlichkeitsmerkmale oder auf das Vorleben des Täters ist zur Begründung nicht zulässig (Stefan Maeder in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit.«BSK StGB II», Art. 129 StGB N 51).

2. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schusswaffen verschiedentlich eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht. So hat es erkannt, nach Art. 129 StGB mache sich schuldig, wer wissentlich eine schussbereite Waffe so halte, dass ein sich unerwartet lösender Schuss in der Nähe eines Menschen einschlagen könne. Eine Gefährdung des Lebens wurde weiter angenommen im Fall des Behändigens eines Revolvers und des Einlassens auf ein Handgemenge. Bereits beim Hantieren mit einer geladenen Waffe ohne Schussabgabe kann somit auf eine unmittelbare Lebensgefahr geschlossen werden (6B_816/2007 vom 11.3.2018 E. 3.4.1).

Bei einer Schussabgabe hat das Bundesgericht etwa in folgenden Fällen das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr bejaht:

-        Der Beschuldigte AA.___ gab in der von ihm und seiner Lebenspartnerin BB.___ gemeinsam bewohnten Wohnung mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss auf das Antriebsrad des Rollstuhls ab, in welchem AA.___ sass. Das Projektil streifte nur wenige Zentimeter von BB.___ entfernt den oberen Bereich des Antriebsrades und durchschlug dieses sodann im unteren Bereich. Bei der Schussabgabe stand der Beschuldigte rund einen Meter hinter dem Rollstuhl und die Mündung der Waffe war 10 - 20 Zentimeter vom Antriebsrad entfernt (6B_816/2007 vom 11.3.2008).

-        CC.___ packte DD.___, den er verdächtigte, seinen PW beschädigt zu haben und würgte ihn. DD.___ gelang es, davon zu rennen, wurde aber von CC.___ wieder eingeholt. DD.___ drehte sich um und gab aus ca. 2 Metern Distanz zwei Schüsse aus einem Revolver ab, den er auf sich führte. Es kam zu einem erneuten Gerangel, in dessen Verlauf DD.___ zwei weitere Schüsse abgab. Der letzte Schuss wurde in nächster Nähe des Ohrs von CC.___ abgegeben.

Das Bundesgericht hielt fest, dass unter den gegebenen Umständen eine nur geringfügig geänderte Schussbahn CC.___ lebensgefährlich hätte verletzen können; die unmittelbare Lebensgefährdung von CC.___ wurde deshalb bejaht (6S.734/1999 vom 10.4.2011).

-        Warnschuss mit einem Sturmgewehr 1,2 m am Opfer vorbei (BGE 94 IV 60).

-        Schuss in eine Wohnung, in der sich zwei Personen befanden (BGE 124 IV 145).

-        Schuss mit einer Armbrust aus 2,4 Metern Distanz in Richtung Opfer, wobei der Pfeil 57 – 68 Zentimeter oberhalb von dessen Kopf in der Wand stecken blieb (6B_816/2008 vom 4.12.2008).

Weitere Beispiele finden sich bei Stefan Maeder in: BSK StGB II, Art. 129 StGB N 24 ff. unter Hinweis auf den Aufsatz von M. Willfratt, Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1968, S. 293 - 317:

-        Abfeuern eines Schusses mit einer schweren Pistole aus der Hüfte aus einer Distanz von fünf Metern. Der Täter behauptete, bewusst eineinhalb Meter neben dem Opfer in den Boden geschossen zu haben. Die unmittelbare Lebensgefahr wurde bejaht, weil unter diesen Umständen die kleinste Bewegung der Hand eine beträchtliche Schussabweichung hätte verursachen könne. Zudem war der Täter ungeübt und stark erregt.

-        Der Täter gab in einer Unterführung einen Schuss in die Luft ab, um einen Streitgegner in Angst zu versetzen. Die unmittelbare Lebensgefahr wurde mit dem Risiko eines Prelltreffers begründet.

-        Zwei Schüsse im Hüftanschlag aus 4 - 5 Metern gegen den Boden, wobei einer den Fuss des Gegners traf; die unmittelbare Lebensgefahr wurde bejaht.

3.1 Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten vor, den Geschädigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben, indem er aus einer Entfernung von 4 - 10 Metern Distanz mindestens dreimal in Richtung des Geschädigten schoss, wobei die Projektile ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten auf dem Betonboden aufschlugen und diesen beschädigten. Eine nur kleinste Bewegung der Hand hätte beim mit Waffen ungeübten und stark erregten Beschuldigten eine beträchtliche Schussabweichung verursachen können.

3.2 Dieser vorgehaltene Lebenssachverhalt deckt sich jedoch nicht mit dem Beweisergebnis der Berufungsinstanz, das der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist und sich zusammengefasst wie folgt präsentiert:  

Der Beschuldigte zielte mit der Pistole vor der mehrfachen Schussabgabe nie auf den Geschädigten und schoss auch nicht in dessen Richtung. Aus der polizeilichen Skizze, die auf den Angaben des Geschädigten selbst beruht und von diesem unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. AS 113), ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschuldigte in einem Winkel von 90 Grad vom Geschädigten weg drei Schüsse abgab. Dass der Beschuldigte in Richtung des Beschuldigten schiessen wollte, ist nicht bewiesen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten bereits vor den Schussabgaben intervenierte, indem er den Beschuldigte weg-drückte und dadurch die Schussrichtung beeinflusste bzw. ablenkte. Die drei Schüsse, welche vom Beschuldigten aus einer Distanz von ca. 10 Meter zum Geschädigten abgegeben worden waren, schlugen schliesslich in einer Entfernung von mehr als 10 Metern (und nicht wie in der Anklageschrift umschrieben in einer Entfernung von 3 – 4 Metern) vom Geschädigten auf den Boden ein. In Anbetracht der vom Beschuldigten gewählten Schussrichtung (90 Grad Winkel, vom Geschädigten weg) bestand vorliegend auch keine Gefahr von Abprallern.

Allein die mehrfache Schussabgabe lässt nicht den Schluss auf eine unmittelbare Lebensgefährdung zu. Massgebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar – wie in den von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht vergleichsweise herangezogenen Entscheiden (im Einzelnen insbesondere BGE 114 IV 103, 94 IV 602 und 124 IV 135) – von der Schusswaffe auch tatsächlich Gebrauch gemacht, jedoch auf eine Weise, die keine unmittelbare Lebensgefährdung für den Geschädigten hervorrief. Eine solche muss unter Berücksichtigung der Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten von ca. 10 Metern im Zeitpunkt der Schussabgaben, der vom Beschuldigten gewählten Schussrichtung in einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten weg sowie der Tatsache, dass die Schüsse in einer Entfernung von mehr als 10 Metern vom Geschädigten in Boden einschlugen, verneint werden. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist deshalb nicht erfüllt.

Wenn – wie vorliegend – die konkrete Lebensgefahr ausgeblieben und somit der objektive Erfolg nicht eingetreten ist, bleibt eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Es liegen indes vorliegend keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte zwar subjektiv eine unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten herbeiführen wollte, diese sich dann aber nicht realisiert hat. Demnach ist auch eine versuchte Tatbegehung zu verneinen und der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freizusprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht des StGB einer Teilrevision unterzogen. Seit diesem Datum sind Geldstrafen nur noch bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe vorsah.

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.3 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.7 Vollzugsform

1.7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

1.7.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schwerste Tat: Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

Die schwerste Tat bildet vorliegend die versuchte Nötigung. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit insbesondere bereits wegen Drohung, Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung mit zwei Geldstrafen bestraft (vgl. Strafregisterauszug, Strafbefehl vom 28.10.2009 der Staatsanwaltschaft Solothurn, Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 13.1.2015). Die versuchte Nötigung steht in einer gewissen Nähe zu diesen Vorstrafen, so dass nun die strengere Sanktionsart der Freiheitsstrafe (und nicht mehr eine Geldstrafe) als geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten.

In Bezug auf die konkrete Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe sind die nachfolgenden Strafzumessungsfaktoren massgebend.

2.2 Tatkomponenten in Bezug auf das schwerste Delikt

-    Ausmass des verschuldeten Erfolges

Ein strafrechtlich relevanter Erfolg ist nicht eingetreten, weil der Beschuldigte sein Ziel, den Geschädigten dazu zu bringen, mit ihm weiter über die offene Forderung zu sprechen trotz der Nötigungshandlung (mehrfache Schussabgabe) nicht erreichte.

-     Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Tatausführung

Der Beschuldigte gab für alle anwesenden Personen völlig überraschend und ohne jede Vorwarnung gleich drei Schüsse ab. Diese mehrfache Schussabgabe aus einer Pistole in der Nähe von vier weiteren Menschen stellt ein massives und auch perfides Nötigungsmittel dar. Der Beschuldigte steckte bewusst die bereits munitionierte Pistole ein, bevor er zum Geschädigten aufbrach, was eine gewisse Planung manifestiert und zugleich die von der Verteidigung behauptete Spontanhandlung widerlegt. Dabei hätte schon der gegenüber dem Geschädigten erfolgte Hinweis auf die mitgeführte Waffe bedrohend gewirkt. Bereits eine solche Vorgehensweise wäre als Nötigungshandlung zu qualifizieren gewesen. Vorliegend ging der Beschuldigte aber weit darüber hinaus, indem er für alle Anwesenden unvorhersehbar die Schusswaffe behändigte, eine Ladebewegung machte und ohne Vorwarnung gleich drei Schüsse abgab. Auch wenn der konkrete Einsatz der Schusswaffe keine unmittelbare Lebensgefahr für einen Menschen schuf, ist mit einem solch unbesonnenen Verhalten gleichwohl immer eine gewisse Gefährdung verbunden. Zwischen dem verfolgten Zweck, den Geschädigten zu einem Gespräch über die offene Geldforderung zu bewegen, und den hierfür eingesetzten Mitteln (mehrfache Schussabgabe) tritt eine offenkundige Diskrepanz zu Tage.

-     Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

-     Beweggründe

Der Beschuldigte hatte gegenüber dem Geschädigten eine hohe offene Forderung, die er in Gefahr sah, weil der Geschädigte gemäss dessen Aussagen in Konkurs geraten war. Der Beschuldigte hatte das Gefühl, dass die finanziell missliche Lage des Geschädigten bereits im Zeitpunkt der Ausführungen seiner Arbeiten bestanden und der Geschädigte dies bewusst verschwiegen hatte. Er fühlte sich deshalb vom Geschädigten, mit dem er bislang eine geschäftliche Beziehung pflegte, betrogen. Zudem behandelte der Geschädigte den Beschuldigten aus seiner Sicht am Tattag herablassend und war nicht bereit, in konstruktiver Weise mit ihm das Problem der offenen Forderung zu besprechen. Der Beschuldigte war aus diesen Gründen wütend und erregt, wobei der Geschädigte mit seinem Verhalten zu diesem Gemütszustand beitrug. Dies ist im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Insgesamt ist gestützt auf die Tatkomponenten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Ausgehend von einem Strafrahmen, der sich nach oben bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren erstreckt, wäre bei einem vollendeten Delikt die Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen. Zufolge versuchter Tatbegehung ist sie um 3 Monate auf 9 Monate zu reduzieren.

2.3 Widerhandlungen gegen das SVG und WG

2.3.1 Der Beschuldigte hat sich erstmalig wegen Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig gemacht. Diese stehen (mit Ausnahme des Führens eines PW trotz Entzug des Führerausweises, der Beschuldigte fuhr selber zum Tatort) in keinem Zusammenhang mit der versuchten Nötigung, so dass es sich rechtfertigt, für diese Vorhalte eine Geldstrafe auszusprechen.

2.3.2 Schwerste Tat: Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV)

Die Einsatzstrafe bestimmt sich nach der schwersten Tat, vorliegend ist dies die grobe Verletzung von Verkehrsregeln. Zu ahnden ist, dass der Beschuldigte auf der Fahrt mit einem Lieferwagen auf der Autobahn A2 keinen genügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt. Der erforderliche Abstand wurde deutlich missachtet: Bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h hielt der Beschuldigte lediglich einen Abstand von 0.52 Sekunden bzw. 12.7 Meter ein, wodurch er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief. Mit Blick auf dieses Tatverschulden ist die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen.

2.3.3 Führen eines PW trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Der Beschuldigte fuhr am Tattag (5.2.2016) von […] nach [...], um mit dem Geschädigten über die offene Forderung zu diskutieren. Der emotionale Zustand des Beschuldigten an diesem Tag ist auch bei diesem Vorhalt zu berücksichtigen. Als Strafe erweisen sich hierfür 30 Tagessätze als angemessen, was unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze Geldstrafe führt.

2.3.4 Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

Erwerb und mehrfaches Tragen einer Pistole ohne Bewilligung

Der Beschuldigte missachtete nicht nur das Verbot, als kosovarischer Staatsangehöriger in der Schweiz eine Pistole inkl. Magazin und Patronen zu erwerben, sondern trug diese auch gleich mehrfach (letztmals am 5.2.2016) auf sich, was stets eine erhebliche Gefahr in sich birgt und sich am 5. Februar 2016 durch den tatsächlichen Waffengebrauch auch manifestiert hat. In diesem Zusammenhang kann nicht mehr von einer Bagatelldelinquenz die Rede sein. Das Delikt wäre für sich allein mit 50 Tagessätzen zu ahnden. In Anwendung des Asperationsprinzips kommt es zu einer Straferhöhung um 25 Tagessätze.

2.3.5 Gestützt auf die Tatkomponenten und noch vor Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 2.4) resultieren demnach 100 Tages-sätze Geldstrafe.

2.3.6 Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Berechnung bildet das Nettoeinkommen, welches inkl. 13. Monatslohn derzeit monatlich im Durchschnitt CHF 6'000.00 ausmacht (vgl. auch Befragung zur Person von Obergericht). Für die steuerliche Belastung ist dem Beschuldigten ein Pauschalabzug von CHF 25 %( CHF 1'500.00) zu gewähren, womit CHF 4'500.00 verbleiben. Die Ehegattin des Beschuldigten ist ebenfalls erwerbstätig und erzielt ein Monatseinkommen von etwa CHF 3'000.00, so dass sich deshalb kein Abzug rechtfertigt. Der Beschuldigte kommt hingegen für den Unterhalt seines jüngeren, noch schulpflichtigen Kindes auf. Hierfür ist ihm ein Abzug von 15 % (= CHF 675.00) zu gewähren, so dass ein Tagessatz von abgerundet CHF 120.00 resultiert (= CHF 3'825.00 : 30).

2.4 Täterkomponenten

2.4.1 Vorstrafen

Aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug gehen insgesamt 6 Vorstrafen hervor, wobei der Beschuldigte viermal wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) und je einmal wegen Tätlichkeiten und Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.10.2009) bzw. wegen einfacher Körperverletzung (Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.1.2015) verurteilt worden ist. Die Anzahl und hohe Kadenz der Vorstrafen wirken sich zu Lasten des Beschuldigten aus. Die Vorstrafen bewegen sich zwar allesamt im Bereich der Bagatellkriminalität und die Aussage des Beschuldigten vor Obergericht, wonach er sich der Vorstrafen gar nicht bewusst gewesen sei, ist bis zu einem gewissen Grade auch glaubhaft, weil das Strafbefehlsverfahren mit der Zustellung eines Schreibens unter Beilage eines Einzahlungsscheins abgeschlossen wird und sich dem Adressaten die Tragweite dieses Dokumentes als strafrechtliche Verurteilung oft nicht erschliesst. Relativierend ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte am 13. Januar 2015 und damit lediglich 13 Monate vor dem im vorliegenden Verfahren beurteilten Vorfall in [...] persönlich vor Gericht wegen einfacher Körperverletzung verantworten musste und trotzdem nur kurz darauf wieder straffällig wurde.

Ebenfalls straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens betreffend Gefährdung des Lebens und versuchter Nötigung eine grobe Verkehrsregelverletzung beging. Dies zeugt – wie die Vorstrafen – von einer erheblichen Uneinsichtigkeit.

2.4.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist in Kosovo geboren, wo er auch die Schulen besuchte und mit dem Gymnasium abschloss. Im Jahre 1995 heiratete er J.___, welche Geschäftsführerin der Firma G.___ GmbH ist, für welche er als […] und […] tätig ist und ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 6'000.00 erzielt. Zudem ist der Beschuldigte Eigentümer mehrerer Liegenschaften (vgl. Befragung zur Person: AS 387 sowie die eingereichten Steuerunterlagen), aus deren Vermietung zum Teil weitere Einnahmen generiert werden. Der Beschuldigte ist Vater eines 14- und 21jährigen Sohnes, wobei Letzterer bereits wirtschaftlich selbständig ist. In seiner Freizeit engagiert er sich in einem […] Kulturverein (insbesondere Mitwirkung an […]). Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Die beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind zusammengefasst geordnet und unauffällig.

2.4.3 Nachtatverhalten

Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der mehrfachen Schussabgabe nicht die Flucht ergriff, sondern am Tatort blieb, wirkt sich vorliegend nicht in einem wesentlichen Umfang entlastend aus. Gleiches gilt für die Geständnisse. Der Beschuldigte hat zwar die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 2 - 6 anerkannt, jedoch erst in einem relativ späten Stadium des Strafverfahrens und ohne damit aufrichtige Reue oder echte Einsicht zum Ausdruck zu bringen.

2.4.5 Strafempfindlichkeit

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

2.4.6 Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft zu Lasten des Beschuldigten aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die Geldstrafe zu Folge der Täterkomponenten um 10 Tagessätze auf insgesamt 110 Tagessätze und die Freiheitsstrafe von 9 auf 10 Monate zu erhöhen.

2.5 Bedingter Strafvollzug

2.5.1 Angesichts der sechs Vorstrafen und der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die bislang stets bedingt ausgefällten Geldstrafen die erhoffte Warnwirkung verfehlt haben. In Bezug auf die Geldstrafe ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 120.00 zwingend zu vollziehen ist.

2.5.2 Bezüglich der Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist dem Beschuldigten hingegen der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei hier zwei Aspekte in den Vordergrund treten: Zum einen ist zu berücksichtigen, dass mit dem vorliegenden Urteil erstmals eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt wird, wobei der konkrete Betrag von CHF 13'200.00 (110 Tagessätze zu je CHF 120.00) mehr als zwei Monatslöhne (netto) ausmacht. Es ist davon auszugehen, dass diese Sanktion den Beschuldigten nicht unbeeindruckt lässt. Zum anderen sieht sich der Beschuldigte erstmals in seinem Leben mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Das Damoklesschwert, bei erneuter Delinquenz eine freiheitsentziehende Sanktion verbüssen zu müssen, dürfte neben dem erstmaligen Vollzug einer Geldstrafe ebenfalls eine abschreckende Wirkung entfalten und beim Beschuldigten einen gehörigen Eindruck hinterlassen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist das Vorliegen einer ungünstigen Prognose bezüglich der Freiheitsstrafe deshalb zu verneinen. Deren Vollzug ist im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.

Dem Beschuldigten ist die erstandene Haft (5. – 26.2.2016, 22 Tage) gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils an die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126).

2.6 Busse

Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00 für die Benutzung der Nationalstrasse ohne Vignette ist zu bestätigen. Für die vom Beschuldigten vor Obergericht beantragte Reduktion des Bussenbetrages auf CHF 100.00 besteht kein Raum, da das Gesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) in Art. 14 Abs. 1 NSAG den Bussenbetrag auf CHF 200.00 fixiert.

2.7 Widerruf

1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren nicht widerrufen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen, denn es ist mit Blick auf die nun zu vollziehende Geldstrafe und die erstmals ausgefällte Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug nicht davon auszugehen, dass ein Widerruf erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Stattdessen ist der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

Ebenso ist der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (Probezeit 3 Jahre; Verlängerung mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.1.2015 um 1 Jahr) nicht zu widerrufen.

VI. Zivilforderungen

1. Der Beschuldigte wird zwar vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Der gleiche Sachverhalt erfüllt jedoch den Tatbestand der versuchten Nötigung, für den ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt.

Durch diese unerlaubte Handlung erlitt der Geschädigte als Inhaber einer Einzelfirma einen unfreiwilligen Vermögensschaden. Er konnte am 5., 12. und 25. Februar 2016 (Einvernahme-Termine) sowie am 13. September 2017 (erstinstanzliche HV) an 4 Halbtagen seiner Arbeit nicht nachgehen, was zu einem Erwerbsausfall der Einzelfirma von insgesamt CHF 1'620.00 (4 x 4,5 Stunden zu je CHF 90.00) führte. Dass der Geschädigte auch tatsächlich gearbeitet hätte, ist – entgegen der gegenteiligen Auffassung der Verteidigung vor Obergericht – als erstellt zu betrachten, denn der Firma wurde gerichtlich die Nachlassstundung bewilligt. Dies wiederum setzte voraus, dass in Anbetracht der konkreten Auftragslage der Firma Aussicht auf die Weiterführung des Geschäfts bestand. Schliesslich konnte mit dem Abschluss eines Nachlassvertrages auch erfolgreich der Konkurs abgewendet werden.

Demzufolge hat der Beschuldigte dem Geschädigten Schadenersatz von total CHF 1'620.00 nebst dem geltend gemachten Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2016 zu bezahlen.

2. Ebenso wird vom Privatkläger eine Genugtuung verlangt. Durch die strafbare Handlung des Beschuldigten (versuchte Nötigung) wurde der Geschädigte widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt (Art. 49 Abs. 1 OR). Die erforderliche Schwere der erlittenen immateriellen Unbill ist zu bejahen. Der Geschädigte selbst führte glaubhaft aus, dass er am Tatort Angst um sein Leben bekommen habe, als ihm bewusst geworden sei, dass auf dem Gelände mit scharfer Munition geschossen wurde (AS 111). Er habe ein mulmiges Gefühl gehabt (AS 444). Was dem Geschädigten an seinem Arbeitsort und auf seinem eigenen Firmengelände widerfahren ist, lässt sich nicht mehr unter den Begriff der geringfügigen Beeinträchtigung subsumieren. Dass auch Nötigungshandlungen denkbar sind, die für das Opfer deutlich schwerer wiegen und bleibende seelische Beeinträchtigungen nach sich ziehen, was vorliegend nicht der Fall war, spricht nicht gegen die Zusprechung einer Genugtuung. Dieser Umstand ist aber bei der Festsetzung der konkreten Höhe zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von pauschal CHF 500.00 ist angemessen und entspricht der Gerichtspraxis in ähnlich gelagerten Fällen. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR hat der Beschuldigte diesen Betrag dem Geschädigten als Genugtuung zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 7'200.00 aus. Diese Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Bezug auf die ausgefällten Schuldsprüche ergibt sich die Kostenpflicht des Beschuldigten aus Art. 426 Abs. 1 StPO. In Bezug auf den ausgefällten Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Dem Beschuldigten sind auch die Kosten, welche diesem Vorhalt zuzurechnen sind, aufzuerlegen, denn ihn trifft ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten. Er hat die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, indem er auf dem Firmenareal des Geschädigten drei Schüsse abgegeben und damit eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) begangen hat.

1.2 Parteientschädigungen

1.2.1 Dem Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Blick auf den ausgefällten Freispruch kommt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (rechtwidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens) zur Anwendung.

1.2.2 Der Geschädigte, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, macht für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren einen Anspruch von total CHF 8’618.70 (inkl. Auslagen und MWST, vgl. eingereichte Honorarnote) geltend, was sich als angemessen erweist. In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO hat der Beschuldigte dem Geschädigten diesen Betrag vollumfänglich zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'085.00 aus. Sie sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte erzielte mit seiner Berufung einen Freispruch vom schwersten Vorhalt (Gefährdung des Lebens) in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (die weiteren Vorhalte waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens). Zudem erzielte er eine tiefere Freiheitsstrafe mit vollbedingtem Vollzug anstelle der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt. Dagegen unterlag der Beschuldigte im Zivilpunkt vollständig.

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von ¼ (= CHF 1'021.25) aufzuerlegen. ¾ (= CHF 3'063.75) hat der Staat Solothurn zu tragen.

2.2 Rechtsanwalt Samuel Neuhaus macht als Rechtsvertreter des Geschädigten für das Rechtsmittelverfahren einen zeitlichen Aufwand (exkl. HV, Urteilseröffnung und Reiseweg) von 5.5 Stunden zu je CHF 250.00 und Auslagen von CHF 21.30, zzgl. 8 % bzw. 7,7 % MWST geltend (vgl. eingereichte Honorarnote). In Abzug zu bringen sind mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und -ausgang 0,5 Stunden für die Nachbesprechung. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind zwei Stunden, für die Urteilseröffnung eine halbe Stunde und für den Reiseweg 1,2 (2 x 0,6 Stunden) hinzuzuzählen, womit sich ein Aufwand von 8,7 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 2'175.00) ergibt. Dieser Aufwand war für die Durchsetzung der geltend gemachten Zivilansprüche angemessen.

Mit den Auslagen von CHF 21.30 ergibt sich ein Betrag von CHF 2'196.30. Hinzu kommen für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2017 8 % MWST auf CHF 75.00 (= CHF 6.00) und für die Zeit ab 2018 7,7 % MWST auf CHF 2'121.30 (= CHF 163.35). Damit resultiert für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'365.65, die vom Beschuldigten, der im Zivilpunkt vollständig unterlag, vollumfänglich zu bezahlen ist.

2.3 Parteientschädigung für den Beschuldigten

Der private Verteidiger des Beschuldigten legte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote mit einem Aufwand von 19,10 Stunden (exkl. HV und Urteilseröffnung) zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 252.00, zzgl. 8 % bzw. 7,7 % MWST, total CHF 5'414.55, ins Recht.

Einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger nicht stellen (vgl. Verfahrensprotokoll und schriftliche Anträge in den obergerichtlichen Akten). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Parteientschädigung bei einem Freispruch des Beschuldigten indes von Amtes wegen. Der Beschuldigte wird im Rechtsmittelverfahren vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind dem Staat Solothurn ¾ und dem Beschuldigten ¼ der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen (vgl. vorstehende Ziff. VII.2.1). Diese Kostenverlegung hat sich auch auf den Umfang der dem Beschuldigten zuzusprechenden Parteientschädigung niederzuschlagen. Diese ist ebenfalls auf ¾ einer vollen Parteientschädigung zu beschränken.

Ausgangspunkt der Berechnung bildet die eingereichte Honorarnote. Die darin geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Berücksichtigt man, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweisthemen hinzugekommen sind und der Verteidiger für die Vorbereitung des Parteivortrages auf das bereits vor erster Instanz gehaltene Plädoyer und die erstellten Notizen zurückgreifen konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der HV von 16 Stunden (exkl. Instruktion mit Klientschaft, die separat mit 0,50 Stunden aufgeführt wird) um 5 Stunden auf total 11 Stunden zu kürzen. In Abzug zu bringen ist auch das Fristerstreckungsgesuch von 0,20 Stunden (Position vom 17.9.2018), da es sich hierbei um Kanzleiaufwendungen handelt, die bereits im Stundenansatz von CHF 250.00 berücksichtigt sind. Hinzu kommen für die Teilnahme an der HV 2 Stunden, für die mündliche Urteilseröffnung 0,5 Stunden sowie für den Weg 0,25 Stunden, so dass ein Aufwand von total 16,65 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 4'162.50) resultiert. In Bezug auf die Auslagen sind pro Kopie CHF 0.50 statt wie geltend gemacht CHF 1.00 zu entschädigen (vgl. § 158 Abs. 5 GT), was bei 213.00 Kopien zu einer Kürzung um CHF 106.50 führt.

Die volle Parteientschädigung setzt sich folglich aus einem Aufwand von CHF 4'162.50, Auslagen von CHF 145.50 (= CHF 252.00 – CHF 106.50) sowie 8 % MWST auf CHF 86.30 (= CHF 6.90) und 7,7 % MWST auf CHF 4'221.70 (= CHF 325.05) zusammen und macht CHF 4'639.95 aus. ¾ davon sind CHF 3'479.95 und sind dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'221.25 (1. Instanz: CHF 7'200.00, 2. Instanz: CHF 1'021.25) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'479.95 zu verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 4'741.30 zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 52 Abs. 1 WV; Art. 14 Abs. 1 NSAG, Art. 122 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 428 Abs. 1, Art. 429, Art. 433 Abs. 1 lit. a und b, Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:

1.      Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (AKS Ziff. 1) freigesprochen.

2.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 Alinea 2 – 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 13. September 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

der versuchten Nötigung, begangen am 5. Februar 2016 (AKS Ziff. 2);

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen am 5. Februar 2016 (AKS Ziff. 3);

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 5. Februar 2016 (AKS Ziff. 4);

der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn, begangen am 16. Februar 2017 (AKS Ziff. 5);

der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen am 16. Februar 2017 (AKS Ziff. 6).

3.      Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;

einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 120.00;

einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Es wird festgestellt, dass der vom Beschuldigten vom 5. bis 26. Februar 2016 ausgestandene Freiheitsentzug von 22 Tagen gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen

STBER.2018.10 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.10.2018 STBER.2018.10 — Swissrulings