Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschuldigter
betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Binnenschifffahrtsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
Es erscheinen am 29. August 2019 zur Verhandlung vor Obergericht:
- B.___, Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
- A.___, Beschuldigter,
- Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger,
eine Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien
Rechtsanwalt Brunner stellt namens des Beschuldigten den Beweisantrag, es seien die vorgelegten Unterlagen zu den aktuellen Einkommens- und Wohnverhältnissen des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen.
Die Staatsanwältin wird mit einer Kopie der Unterlagen bedient. Der Vorsitzende eröffnet, dass über den Beweisantrag nach der Befragung des Beschuldigten entschieden wird.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt.
Die Staatsanwältin hat gegen den zu Beginn der Verhandlung gestellten Beweisantrag keine Einwände. Der Beweisantrag wird gutgeheissen und die Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2c, 3 und 6 - 10 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
2. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen.
3. Es sei für die Dauer von 5 Jahren eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 und 60 StGB anzuordnen, unter gleichzeitigem Aufschub des Strafvollzuges.
4. Auf die Anordnung einer Weisung zur Abstinenzkontrolle sei zu verzichten.
5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei durch das Gericht nach Ermessen festzulegen; unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates.
Rechtsanwalt Brunner (legt seine Honorarnote vorab der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vor)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
2. Es sei die Rechtskraft der von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche festzustellen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, wobei dem Beschuldigten für die beiden Strafen der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeiten auf 2 Jahre festzulegen seien. Es sei zudem eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen.
4. Für den Beschuldigten sei eine ambulante Behandlung im Sinne der Empfehlungen im Gutachten aus dem Jahr 2016 anzuordnen.
5. Eventualiter: Sollte eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei deren Vollzug zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben.
6. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, sich regelmässig einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen.
7. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 gewährten bedingten Strafvollzuges sei zu verzichten.
8. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzulegen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik und gibt bekannt, dass sie gegen die Honorarnote des amtlichen Verteidigers keine Einwände habe.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Die Verhandlung wird um 10 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Urteilseröffnung
Um 16 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende eröffnet die wesentlichen Punkte des Urteilsdispositivs und begründet das Urteil summarisch. Danach wird den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Die Urteilseröffnung ist um 16:10 Uhr beendet.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Die Kantonspolizei Luzern führte im Frühling 2015 ein Strafverfahren gegen mehrere in ihrem Gebiet operierende Drogenlieferanten. Am 26. August 2015 erstattete sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten A.___ wegen Handels mit Kokain, Marihuana und Amphetamin namentlich in den Kantonen Solothurn und Luzern (Akten Seiten 006 ff, im Folgenden: AS 006 ff.). Am 5. April 2016 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand Solothurn und übernahm das Verfahren.
2.
Mit Anklageschrift vom 12. April 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (AS 001 ff.).
3.
Am 18. September 2017 fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 und 2, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 und 2 der Anklageschrift) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 bis 3, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 bis 3),
b) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Vorhalte Ziff. 2),
c) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Vergehen; Vorhalt Ziff. 3),
d) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Übertretung; Vorhalt Ziff. 4).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
3. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a) hiervor werden A.___ 2 Tage Haft angerechnet.
4. Es wird eine ambulante Behandlung für A.___ angeordnet (im Sinne des Gutachtens vom 17. bzw. 18. März 2016); der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
5. Für die Dauer der Behandlung wird A.___ die Weisung erteilt, sich Kontrollen der Betäubungsmittelabstinenz zu unterziehen (Haaranalyse/Urinproben gemäss Anweisungen der zuständigen Fachstelle).
6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. Der Entscheid über die Herausgabe oder die definitive Einziehung betreffend das sichergestellte leere Magazin (passend zur Schreckschusspistole der Marke Glogg; aufbewahrt bei der Luzerner Polizei, Fachbereich Waffen) wird zum Entscheid der Luzerner Polizei überlassen (Art. 31 WG).
8. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti, wird auf CHF 1'421.10 (inkl. Auslagen von CHF 45.10 und MWST zu 8 % von CHF 105.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (wurde bereits ausgerichtet).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 5'302.30 (25.25 Stunden zu CHF 180.00 inkl. Auslagen von CHF 364.50 und MWST zu 8 % von CHF 392.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'363.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 101.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 18'090.00, hat A.___ zu bezahlen.»
4.
Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 27. September 2017 die Berufung an (AS 510). Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2017 wird beantragt, der Beschuldigte sei zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben, sondern letztere sei vollzugsbegleitend anzuordnen. Entsprechend sei zurzeit auf den Erlass einer Weisung zu verzichten.
5.
Damit sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Schuldsprüche,
- Ziffer 2 lit. c: Übertretungsbusse von CHF 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe,
- Ziffer 3: Anrechnung von zwei Tagen Haft an die Freiheitsstrafe,
- Ziffer 7: Einziehung,
- Ziffer 8 bis 10: Kosten und Entschädigungen.
Unbestritten geblieben sind auch die Ziffern 2 lit. b (Geldstrafe für Vergehen gegen das Binnenschifffahrtsgesetz) und 6 (Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe). Diese Urteilsteile werden aber gemäss Praxis des Obergerichts nicht rechtskräftig, wenn die Strafzumessung grundsätzlich angefochten ist.
6.
Am 30. Oktober 2018 fand eine erste Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten und der psychiatrischen Gutachterin C.___ statt. Anlässlich dieser Verhandlung machte der Beschuldigte geltend, er leide nunmehr auch noch an Schizophrenie, was die Gutachterin nicht ausschliessen konnte. Die Gutachterin wurde daher mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. Oktober 2018 mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt, sofern nötig mit stationärem Aufenthalt. Das Ergänzungsgutachten wurde am 29. April 2019 erstattet, worauf auf den 29. August 2019 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen wurde.
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wie folgt für schuldig befunden:
- Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit) zwischen November 2011 und März 2015 durch Verkauf von 1’915 Gramm Kokaingemisch bzw. 797,25 Gramm reinem Kokain, 400 Gramm Amphetamingemisch und 100 Gramm Marihuana, mit einem dabei erzielten Umsatz von total CHF 194'700.00;
- Vergehen gegen das Binnenschifffahrtsgesetz, begangen am 12. April 2015, durch Entwendung eines Motorbootes zum Gebrauch;
- Übertretungen des Betäubungsmittel- und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
III. Strafzumessung
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.
2.1 Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 20 Jahren bestraft. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Der Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum, vor November 2011 bis März 2015, eine erhebliche Drogenmenge, nämlich 1'915 Gramm Kokaingemisch bzw. knapp 800 Gramm reines Kokain, verkauft. Dies entspricht dem rund 45-fachen der Grenzmenge zum qualifizierten Fall von 18 Gramm. Dazu kommt, dass bei einem Gesamtumsatz der Kokainverkäufe von rund CHF 190’000.00 ein zweiter Qualifikationsgrund, Gewerbsmässigkeit, ebenfalls erfüllt ist, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Bei Kokain handelt es sich um eine «harte» und damit gefährliche Droge. Daneben verkaufte der Beschuldigte auch 100 Gramm Marihuana für CHF 800.00 und 400 Gramm Amphetamin für CHF 2'400.00, beides an D.___, der auch Kokain von ihm bezog. Diese Handlungen zeigen einerseits, dass der Beschuldigte bereit war, bei Bedarf neben Kokain auch andere verbotene Stoffe zu liefern. Zudem ist der Verkauf von 200 Gramm reinem Amphetamin eine Handlung, die alleine schon den Grenzwert von 36 Gramm für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falles deutlich übersteigen würde. Immerhin stieg er nach seinen eigenen, nicht widerlegbaren Aussagen aus eigenem Antrieb im März 2015 kurz vor der polizeilichen Anhaltung aus dem Drogenhandel aus. Er war wie ein selbständiger Einzelunternehmer im Drogenhandel tätig und gehörte keiner grösseren Organisation an. Er verkaufte allerdings nicht an die Endabnehmer, sondern an rund 12 Abnehmer, welche den Stoff in der Folge weiterverkauften. Das Geschäft betrieb er durchaus überlegt und planmässig, indem er an einen überschaubaren, kleinen Kreis von Kunden verkaufte, immer wieder grössere Pausen einlegte, um nicht auf den Radar der Strafverfolgungsbehörden zu gelangen, und monatlich seine Rufnummern änderte. Immerhin streckte der Beschuldigte das eingekaufte Kokain nicht. Teilweise kaufte er das Kokain auch im Ausland ein und führte es illegal in die Schweiz ein. Seine Beweggründe waren durchgehend egoistischer Natur, indem er den finanziellen Profit suchte. Dies zunächst, um sich einen gewissen Luxus leisten zu können (Reisen, Clubbesuche, Bordelle, Essen und Trinken), später dann zur Finanzierung seines gestiegenen Eigenkonsums von Kokain. Dabei handelte er mit direktem Vorsatz und zumindest zu Beginn wäre es ihm angesichts seines Erwerbseinkommens auch ein Leichtes gewesen, sich an das Gesetz zu halten. Insgesamt kann aufgrund der Deliktsdauer, der gehandelten Drogenmenge und der Stellung des Beschuldigten – vor Berücksichtigung der reduzierten Schuldfähigkeit wegen eigener Drogensucht – gerade noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden.
2.3 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten der Psychiatrie Luzern, forensischer Dienst, vom 18. März 2016 (AS 267 ff.) litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain, jeweils mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, wobei die Abhängigkeitserkrankung als schwerwiegend einzustufen sei. Dazu komme eine Störung durch Stimulanzien (Amphetamine), schädlicher Gebrauch. Seit dem Kindesalter liege zudem eine unbehandelte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (AHDS) erheblichen Ausmasses vor. Auf deren Boden habe sich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen entwickelt, die zwar keinen Krankheitswert darstelle, sich aber deliktsrelevant auswirke. In Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte sei bis ca. 2012 keine Verminderung der Schuldfähigkeit festzustellen. Ab dem Jahr 2013 sei beim Beschuldigten mit zunehmender Suchtentwicklung eine maximal leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen (AS 325 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 29. April 2019 wurde dann – im Falle des Nachweises einer fortgesetzten Drogendelinquenz – anstelle der Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, dies neben einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einem Restzustand und einer verzögert auftretenden psychotischen Störung durch Kokain, die sich in Remission befinde (Ergänzungsgutachten S. 29 f.). Zur neuen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wird weiter unten noch Stellung genommen. In Bezug auf die Schuldfähigkeit wurde im Ergänzungsgutachten aber weiterhin eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit ab dem Jahr 2013 postuliert (wegen der zunehmenden Suchtentwicklung, S. 32). Das fachgerecht erstellte und nachvollziehbare Gutachten geniesst diesbezüglich vollen Beweiswert und wird von den Parteien auch anerkannt, so dass von dessen Schlussfolgerungen auszugehen ist. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ist zu beachten hinsichtlich des grösseren Teils der vorliegenden Deliktzeit und auch des deutlich grösseren Teils der gehandelten Drogenmengen. Es ist deshalb gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ab 2013 insgesamt von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb aufgrund der Tatkomponenten bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten angemessen erscheint. In Bezug auf das Verhältnis der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit zufolge Drogensucht zum fakultativen Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 f. verwiesen werden: Art. 19 Abs. 2 StGB geht in casu vor.
2.4
2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorweg auf die Darstellung der Lebensgeschichte durch die Vorinstanz auf US 23 ff. verwiesen werden. Eckpunkte: Der Beschuldigte wurde 1990 in Solothurn geboren und schloss nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Mechapraktiker mit sehr guten Noten ab. Nach dem Militärdienst als Durchdiener bekleidete er diverse Anstellungen. Ab April 2013 war er für ein Jahr ohne Arbeit und steigerte seinen Kokainkonsum in dieser Zeit erheblich. Danach arbeitete er ab Herbst 2014 als Chefmechaniker in der Firma seines Vaters, der ihm aus wirtschaftlichen Gründen kündigen musste. Kurz vor der polizeilichen Anhaltung verursachte er einen schwereren Selbstunfall mit dem Auto. Nach der Anhaltung fand er keine längerdauernde Anstellung mehr. Gemäss Aussagen des Beschuldigten begannen seine Probleme nach dem Militär und der Trennung seitens der Freundin. Er habe nicht mehr zurück ins Berufsleben gefunden und begonnen, vermehrt Drogen zu konsumieren. Im Jahr 2014 machte er daheim einen kalten Entzug durch und war nach seinen Angaben einige Zeit abstinent. Zu einer Suchtbehandlung kam es erstmalig nach seiner Verhaftung vom 13. Mai 2015. So war er vom 22. Mai bis zum 24. Juni 2015 in der Privatklinik Wyss in Münchenbuchsee hospitalisiert, um einen Drogenentzug zu machen. Diese Klinik musste er nach Konsum von MDMA und Alkohol verlassen (AS 237). Im August 2015 war er sodann neun Tage in der Klinik Selhofen in Burgdorf, wo er eine kurze stationäre Entwöhnungstherapie begann, jedoch nicht weiterführte, da die Therapie nicht seinen Bedürfnissen entsprochen habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass der ambulante Weg für ihn sinnvoller sei (AS 300). Ab September 2015 begann er eine ambulante Entwöhnungsbehandlung bei Herrn Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Solothurn. Auslöser war offenbar die Abnahme des Führerausweises wegen der Drogenabhängigkeit. Vorgesehen war eine Entwöhnungstherapie mit wöchentlichen, einstündigen Terminen; aufgrund des leichtgradigen depressiven Zustandsbilds wurde eine Behandlung mit dem Antidepressivum Cipralex begonnen. Der Beschuldigte erschien aber schon nach wenigen Terminen nicht mehr zur Behandlung und meldete sich erst am 26. Januar 2017 mit einem leichtgradigen depressiven Zustandsbild wieder beim behandelnden Arzt und gab eine Überforderungssituation bei seiner Arbeit an. In der Folge ging er wiederum nicht mehr zur Weiterbehandlung (AS 419 f.).
Vor Amtsgericht führte er aus, derzeit betreibe er mit einem Kollegen die Firma […] GmbH, welche einerseits im Bereich Web-Design und anderseits in der Produktion von E-Zigaretten-Liquids tätig sei. Drogen konsumiere er keine mehr, er «dampfe» nun E-Zigaretten.
Vor der ersten Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht meldete der Verteidiger am 28. September 2018, der Beschuldigte befinde sich erneut in therapeutischer Behandlung im Wohnheim Dietisberg und werde von Dr. E.___ in Solothurn behandelt.
Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am 30. Oktober 2018 gab der Beschuldigte an, die Firma sei im Mai 2018 Konkurs gegangen, seine Kollegen hätten ihn hintergangen. Danach habe er einen Drogenrückfall mit Kokain gehabt. Letztmals habe er im September bei der Arbeit an der HESO in Solothurn Kokain konsumiert. Er sei dann Ende Mai 2018 stationär in die Privatklinik Wyss in Münsingen und danach in der KPK Solothurn gewesen. Nach der KPK sei er Ende Juli 2018 ins Wohnheim Dietisberg gegangen, dafür habe er eine Kostenzusage der Sozialbehörde bis Ende Januar 2019. Seit Ende August 2018 gehe er auch wieder zu Dr. E.___ in die Therapie. Er leide nunmehr auch unter Schizophrenie und nehme entsprechende Medikamente ein. Er sehe Sachen, die es nicht gebe, so schwarze Schattierungen und silbrige Würmli. Es handle sich bei der Schizophrenie nicht um eine Eigendiagnose, ein Arzt der Psychiatrischen Dienste habe ihm das mal gesagt. Vielleicht komme es von den Drogen oder den Medikamenten. Er habe eine neue Freundin aus Deutschland, die ihm sehr gut tue. Ob er dann zu ihr ziehe oder sie zu ihm, sei noch offen, die Verlobung sei geplant. Sie sei auch [Ethnie]. Zu den beiden neuen Strafverfahren gegen ihn sage er nichts. Mit einer ambulanten Psychotherapie sei er einverstanden, mit einer stationären eigentlich nicht: in solchen Suchtinstitutionen erhalte man immer Drogen und das sei Scheisse. So sei er auch in Dietisberg zu Unrecht verdächtigt worden, Drogen abzugeben. Er sei zwar bei der IV angemeldet, er wolle aber zurück in den ersten Arbeitsmarkt und dann wohl nach Deutschland.
Eingereicht wurden an der Verhandlung zudem u.a. ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 24. Juli 2018 sowie ein Arztbericht von Dr. E.___ vom 29. Oktober 2018. Die PD berichten über eine Hospitalisation vom 28. Juni bis 24. Juli 2018 mit den Hauptdiagnosen eines maniform-psychotischen Zustandsbilds, am ehesten Kokain-induziert bei psychischer und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Methylphenidat und Cannabis, schädlicher Gebrauch, DD Abhängigkeitssyndrom, dazu anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung. Die Einweisung sei erfolgt bei manischem Zustandsbild auf der Basis einer fürsorgerischen Unterbringung durch die Privatklinik Wyss. Während des Aufenthaltes sei es wiederholt zu Kokainrückfällen gekommen. Mit der internen Sozialberatung sei eine IV-Anmeldung gemacht worden. Der Beschuldigte werde am 30. Juli 2018 ins Wohnheim Dietisberg eintreten. Dr. E.___ bestätigte, dass der Beschuldigte sich seit dem 27. Juli 2018 bei ihm in ambulanter Therapie befinde. Dieser befinde sich aktuell in einem psychotischen Zustandsbild, das am ehesten einer drogeninduzierten Psychose entspreche, wahrscheinlich durch Kokainkonsum. Er leide unter akustischen und optischen Pseudohalluzinationen und auch Verfolgungsgefühlen. Behandlungsthemen seien der Umgang mit dem Suchtdruck und der zunehmenden Belastung durch das Strafverfahren wegen Kokainhandels. Der Kokainkonsum habe massiv reduziert werden können auf wenige Konsumationen in den letzten Monaten. Ein Aufenthalt im geschlossenen Strafvollzug könne sich auf die psychotische Erkrankung verschlechternd auswirken, seine Situation bezüglich Suizidalität verschlechtern, womöglich den Zugang zu psychotropen Substanzen erleichtern und eine nachfolgende Reintegration des Patienten erschweren. Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte vor dem Aufenthalt in der Klinik Wyss bereits zwischen dem 5. und 17. Mai 2018 in den Psych. Diensten des Kantons Solothurn hospitalisiert gewesen war.
Dem Ergänzungsgutachten vom 29. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich im zweiten Halbjahr 2018 regelmässig bei Dr. E.___ in Therapie befand. Konkrete Untersuchungen/Belege zu seinem – nach seinen Aussagen eingestellten – Drogenkonsum konnten aber nicht erhältlich gemacht werden (fehlende Auskunft Dr. E.___, Abgabe einer ungenügend langen Haarprobe).
Mit Bericht vom 9. August 2019 führte Dr. E.___ zusammengefasst aus, seit seinem letzten Bericht vom Oktober 2018 seien die psychopathologischen Symptome Akoasmen, Photome und Verfolgungsgefühle zunehmend als deutlich regredient angegeben worden. Der Patient sei formalgedanklich kohärent und es würden im Gespräch keine kognitiven Beeinträchtigungen deutlich. Die Medikation habe auf eine mittlere Dosierung des Antipsychotikums reduziert werden können. Nach den Angaben des Patienten sei seit Oktober 2018 kein Kokainkonsum mehr erfolgt. Dieser sei meist pünktlich zu den Sprechstunden erschienen, diese hätten zunächst monatelang wöchentlich, später in grösseren Abständen stattgefunden. Nach der Durchsicht des Gutachtens gehe er, Dr. E.___, aktuell eher davon aus, dass dem Patienten eine forensisch-psychiatrische Behandlung angemessener wäre als eine allgemeinpsychiatrische. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage müsse in den Händen der Fachleute aus dem forensisch-psychiatrischen Bereich liegen. Wesentlich erscheine, dass der Patient nun seit Monaten unter der aktuellen Medikation stabil, kognitiv nicht auffällig, (in seiner Erwerbstätigkeit) belastbar und steuerungsfähig sei.
Vor der zweiten Hauptverhandlung vom 29. August 2019 gab der Beschuldigte einen befristeten Arbeitsvertrag im Stundenlohn vom 19. Juli bis 15. September 2019 zu den Akten.
Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 29. August 2019 hat sich ergeben, dass der Beschuldigte nach seinen Einsätzen auf Abruf im Badi-Restaurant nunmehr seit Mitte August über eine Temporäranstellung als Gerüstbauer für vorläufig drei Monate verfügt (100%-Stelle) und seit Mai 2019 eine eigene Wohnung hat. Die Therapie bei Dr. E.___ besuche er einmal wöchentlich, das tue ihm gut. Seit letztem Herbst habe er einmal, am Jahreswechsel, eine kleine Menge Kokain konsumiert.
2.4.2 Der Beschuldigte ist mit zwei Urteilen im Strafregister verzeichnet: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2009 wurde er wegen Sachbeschädigung (Beschädigung eines Abfallkübels mittels Fusstritt) und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Des Weiteren wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 wegen mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfacher Drohung (im Zusammenhang mit einer ausstehenden Schuld) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und einer Busse von CHF 350.00 verurteilt. Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich nur in geringem Mass straferhöhend aus. Überdies fällt der Umstand, dass die letzte Zeitspanne der vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelinquenz in die mit der zweiten Verurteilung angesetzte Probezeit fällt, leicht nachteilig ins Gewicht.
2.4.3 Beim Nachtatverhalten sind vorweg die Kooperation und die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten zu würdigen, die eine deutliche Strafminderung nach sich ziehen, auch wenn er durchgehend keine Angaben zu seinen Lieferanten und Abnehmern machte: Man hatte zwar belastende Aussagen eines Abnehmers, der angeklagte Vorhalt beruht umfangmässig (Mengenangaben, Reinheitsgrad) aber in weiten Teilen auf den Angaben des Beschuldigten, mit denen er sich selbst belastet hat, wie dies auch der rapportierende Polizeibeamte festgehalten hat (AS 015). Der Beschuldigte gab schon in der ersten Befragung an, er wolle reinen Tisch machen (AS 035). Er bewies damit eine gewisse Einsicht und Reue. Leider konnte er sich nie für die konsequente Durchführung einer Therapie entscheiden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist bei ihm nicht zu erkennen.
2.4.4 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten deutlich strafmindernd aus, die Freiheitsstrafe ist um acht Monate auf nunmehr 34 Monate zu reduzieren.
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (aaO E. 5.6). Wenn nun im Einzelfall die Prognose zu ungünstig erscheint, um einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) zu gewähren, so gilt dies nicht notwendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen Aufschub. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage erfolgen. Bei einer Freiheitsstrafe, die teilweise vollzogen und teilweise aufgeschoben wird, kann die Einschätzung der Wiederholungsgefahr in zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen als bei einer vollständig bedingten resp. vollständig unbedingten Freiheitsstrafe: Gegenüber dem vollständigen Aufschub erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe und es erlaubt angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).
2.5.2 Im bereits angesprochenen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2016 wird zur Legalprognose für den Beschuldigten folgendes ausgeführt: Aufgrund der fortbestehenden Suchterkrankung, der hyperkinetischen Störung und den impulsiven und dissozialen Verhaltensbereitschaften sowie Arbeitslosigkeit, der Schuldensituation und der unrealistischen Perspektivenentwicklung bestehe ein hohes Risiko für erneute Drogendelinquenz, Gewaltstraftaten und Strassenverkehrsdelikte (AS 330). Im Ergänzungsgutachten vom 29. April 2019 wurde ausgeführt, bei der Einschätzung der Rückfallgefahr ergebe sich keine Änderung. Allerdings kann der im Ergänzungsgutachten neu gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gefolgt werden: Diese ergibt sich gemäss der Expertin, wenn der Beschuldigte wieder einschlägig (Drogenhandel) rückfällig geworden wäre, was angesichts der Unschuldsvermutung nicht angenommen werden kann, vgl. unten). Zudem hat der Beschuldigte eine Lehre mit sehr gutem Erfolg absolviert, ebenso hat er den Militärdienst als Durchdiener geleistet und aus seiner Jugendzeit sind keine wesentlichen Vorkommnisse bekannt. Gegen den Beschuldigten wurden im Jahr 2018 zwei neue Strafverfahren eröffnet, welche noch nicht abgeschlossen sind: erstens wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises und falscher Anschuldigung und zweitens wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf von Kokain. Den letzteren Vorhalt bestreitet der Beschuldigte trotz vorliegenden Aussagen von Abnehmern bzw. er verweigerte dazu die Aussage. Zum ersten Vorhalt ergibt sich aus den edierten Akten, dass der Beschuldigte am 26. März 2018 in Olten beim Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises angehalten wurde. Dabei gab er einen falschen Namen an. Das neue Vergehen gegen das SVG ist denn auch eingestanden, Einsicht zeigte der Beschuldigte dabei wenig, gab er doch auf die Frage, ob er in Zukunft weiterhin ohne gültigen Führerausweis fahren werde: «Schreiben wir mal «nein» hin. Nein.». Auf die Frage, wie oft er in den letzten vier Jahren ohne Führerausweis gefahren sei, gab er keine Antwort. Zur Berücksichtigung eines neuen, hängigen Verfahrens ist Folgendes anzumerken: Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten: «Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.» Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, haben die neu vorgehaltenen Straftaten bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen in die Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen. Das Vergehen gegen das SVG vom 26. März 2017 mit falscher Namensangabe ist bei der Prognosestellung aus diesen Gründen zu berücksichtigen, das bewusste erneute Delinquieren während laufendem Strafverfahren spricht gegen den Beschuldigten.
Somit bestehen gewichtige Umstände, die beim Beschuldigten für eine schlechte Prognose sprechen: die Beurteilung durch die Gutachterin, die noch nicht ganz stabilen Lebensverhältnisse, die Suchtgefährdung und eine erneute Straftat während laufendem Strafverfahren. Andererseits ist eine gewisse Stabilisierung beim Beschuldigten seit einem Jahr erkennbar. Er hat auch erstmals während eines ganzen Jahres ununterbrochen die Therapie bei Dr. med. E.___ besucht. Im ursprünglichen Gutachten empfahl die Gutachterin eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten bei einem forensisch geschulten Psychiater als geeignete Intervention zur Verbesserung der Legalprognose. Wenn sie im Ergänzungsgutachten eine stationäre Massnahme empfahl, kann dem nicht gefolgt werden, da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wie geschildert, vom Gericht nicht geteilt wird. Zu beachten bei der Prognosestellung ist auch, dass der Beschuldigte nun erstmals einen Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Wenn ihm weiter für die Dauer der Probezeit die Weisung einer psychotherapeutischen Behandlung und einer (kontrollierten) Abstinenzverpflichtung auferlegt wird, erscheint eine schlechte Prognose bei Würdigung aller Umstände nicht mehr als gerechtfertigt. Dem Beschuldigten ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren.
2.5.3 Vorliegend wird von einer sehr leichten bis leichten Tatschuld ausgegangen, jedoch bestehen bezüglich der Legalprognose nach dem Gesagten doch einige Zweifel, sodass ein unbedingter Anteil von acht Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt erscheint. Daran sind zwei Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Anteil von 26 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Eine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB fällt bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.5).
2.6 Zur Sanktionierung des Vergehens gegen das Binnenschifffahrtsgesetz ist eine Geldstrafe auszufällen. Das erstinstanzliche Urteil blieb in diesem Punkt unangefochten und erscheint auch als angemessen. Es ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.
Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten ebenfalls der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von vier Jahren und verbunden mit den oben genannten Weisungen.
2.7 Gleiches gilt in Bezug auf die Widerrufsfrage. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen: der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 2. Februar 2015 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
IV. Kosten und Entschädigungen
1.
Wie dargelegt, ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in beiden Punkten (Straferhöhung, Vollzug der Freiheitsstrafe) erfolglos, sodass die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen sind.
Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 42,6 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entspricht dies einem Honorar von CHF 8'471.80. Dazu kommen zwei Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, zuzüglich Mehrwertsteuer entsprechend CHF 387.70.
Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Fabian Brunner, demnach auf CHF 8'859.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Es fällt weder eine Rückforderung des Staates noch eine Nachforderung des amtlichen Verteidigers in Betracht, da dies von der Strafprozessordnung nur für den Fall vorgesehen ist, dass dem Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. a bis d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 17 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 BSG; Art. 78 Abs. 1 lit. a BSV; Art. 31 WG; Art. 19 Abs. 2, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 sowie Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. sowie Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2017 (im Folgenden: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 und 2, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 und 2 der Anklageschrift) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 bis 3, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 bis 3), in der Zeit von November 2011 bis März 2015,
b) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Vorhalte Ziff. 2), begangen vom 18. September 2014 bis 19. Januar 2016,
c) mehrfache Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Vorhalte Ziff. 3 und 4), begangen am 12. April 2015.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 26 Monate und unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre;
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. c des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ zudem zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils werden an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a) hiervor 2 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
4. Für die Dauer der Probezeiten (Ziff. 2 lit. a und b) werden A.___ folgende Weisungen erteilt:
a) Er hat sich einer Psychotherapie zu unterziehen bei einem forensisch geschulten Psychiater, solange ärztlich geboten;
b) Er hat Kokain-abstinent zu sein und sich diesbezüglich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen (Haaranalyse/Urinproben gemäss Anweisungen der zuständigen Fachstelle), solange ärztlich geboten.
5. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird der Entscheid über die Herausgabe oder die definitive Einziehung betreffend das sichergestellte leere Magazin (passend zur Schreckschusspistole der Marke Glogg; aufbewahrt bei der Luzerner Polizei, Fachbereich Waffen) zum Entscheid der Luzerner Polizei überlassen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'421.10 (inkl. Auslagen von CHF 45.10 und MWST zu 8 % von CHF 105.25) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten wurde der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, für den Fall, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben werden.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'302.30 (25.25 Stunden zu CHF 180.00 inkl. Auslagen von CHF 364.50 und MWST zu 8 % von CHF 392.80) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'363.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 101.00), für den Fall, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben werden.
9. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf CHF 8'859.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 18'090.00, A.___ zur Bezahlung auferlegt.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher