Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Raub
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 7. Juni 2018, 08:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___
2. Der Beschuldigte A.___
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Viktor Müller
4. Eine Pressevertreterin und ein Pressevertreter.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 4, 5, 6, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 nicht angefochten und rechtskräftig sind.
Wie in der Verfügung vom 6. Juni 2018 aufgeführt, wurde der Staatsanwalt vom Instruktionsrichter Kiefer ersucht, die Akten STA.2016.3905 an die Verhandlung mitzubringen, damit über die Aktennahme dieses neuen Strafverfahrens entschieden werden kann. Dem Verteidiger wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Beweisantrag Stellung zu nehmen. Er gibt an, er habe von allfälligen Zusatzakten und der Verfügung vom 6. Juni 2018 nichts mitbekommen, er habe wohl schon vor Eingang derselben das Büro verlassen. Er bemerke an dieser Stelle, dass er eine Genugtuungssumme für die erstandene Haft beantragt habe bei der Vorinstanz, im Urteil aber diesbezüglich nichts stehe. Zu dem neuen Beweisantrag (Aktennahme des neuen Strafverfahrens) gibt der Verteidiger nach einer kurzen Pause und Sichtung der neu eingereichten Akten bekannt, es erstaune ihn, dass der Antrag erst jetzt komme. In seinen Augen seien es vier neue Sachen: Die Aktennahme betr. dem BetmG-Vorhalt sei ok. Betreffend den Raub im April 2017: Dieser sei bestritten. Es sollte ein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden, was noch nicht passiert sei, ein entsprechendes Gesuch sei noch nicht behandelt. Es habe Einvernahmen ohne amtlichen Verteidiger gegeben. Der Fall sei offen, deshalb soll er nicht zu den Akten genommen werden. Betreffend den Vorhalt vom 3. Oktober 2017: Der Beschuldigte sei dort gewesen, habe aber nichts zu tun mit dem Delikt. Ein amtlicher Verteidiger wäre nötig. Er habe keine Kenntnis von den Akten, der Fall sei völlig offen, somit sei diese Sache auch nicht zu den Akten zu nehmen. Betreffend den Vorhalt vom 9. April 2018: Der Beschuldigte habe nichts mit dem Diebstahl zu tun, er wisse nichts davon, es habe keine Befragung stattgefunden, es sei nichts zu den Akten zu nehmen.
Der Staatsanwalt gibt an, der gestellte Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger sei noch nicht behandelt, er müsse aber unter den vorliegenden Umständen bewilligt werden. Es seien drei Dossiers, der BetmG-Vorhalt sei nicht dabei. An der Einvernahme vom 24. April sei der Verteidiger dabei gewesen, er werde auch als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden. Es gelte natürlich die Unschuldsvermutung, die Dossiers könnten zu den Akten genommen werden.
Nach einem Unterbruch eröffnet und begründet der Vorsitzende den Beschluss, der Beweisantrag um Aktennahme der neuen Strafverfahren werde abgewiesen. Es handle sich um drei Vorhalte. Bei zwei Fällen gäbe es Einwände, dass Einvernahmen ohne Verteidiger gemacht worden seien. Sämtliche Vorhalte seien bestritten. Es sei deshalb keine Relevanz der neuen Akten ersichtlich für die Prognose und die Strafzumessung.
Es folgt die Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und Person. Es wird dafür auf das separat erstellte Protokoll und die Audioaufnahme verwiesen.
Es wird festgestellt, dass der Zeuge C.___, der auf 08:45 Uhr vorgeladen wurde, unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Parteien können sich dazu äussern. Währenddem der Staatsanwalt auf den Zeugen verzichten will, beantragt der Verteidiger, es solle an der Einvernahme festgehalten werden. Das Gericht eröffnet nach einer Pause den Beschluss, es werde auf die Befragung des Zeugen C.___ verzichtet. In den Akten sei eine formell korrekte Befragung des Zeugen enthalten, eine erneute Einvernahme sei nicht nötig.
Der Staatsanwalt stellt den Antrag, das Gericht habe die Hände und Daumen des Beschuldigten in Augenschein zu nehmen und mit den Aufnahmen in den Akten zu vergleichen. Der Verteidiger beantragt die Abweisung des Antrags, da dies eine Spielerei sei. Das Gericht eröffnet nach einer kurzen Pause den Beschluss, der Antrag werde abgewiesen. Auf den Bildern in den Akten seien keine Auffälligkeiten für Rückschlüsse ersichtlich und die Bilder seien relativ undeutlich.
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (Plädoyer in den Akten):
1. Die Verurteilung des Beschuldigten, A.___, sei im Sinne der Anklage sowie des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 zu bestätigen.
2. Er sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei die vom Beschuldigten in der Zeit vom 24. August 2015, 08:55 Uhr, bis 24. September 2015, nachmittags, ausgestandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen ist.
3. Die mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2014 ausgesprochene
- Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie die
- Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren,
seien zu widerrufen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Viktor Müller namens und im Auftrag des Beschuldigten (Plädoyer in den Akten):
1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom Vorhalt des Raubes freizusprechen.
2. Die Ziffern 2 (Ausfällung Freiheitsstrafe), 3 (Verlängerung Probezeit) und 8 (Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der D.___) des Urteils der Vorinstanz seien ersatzlos aufzuheben.
3. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen eine Genugtuungsleistung von CHF 5'800.00, zahlbar durch den Staat Solothurn, zuzusprechen.
Ferner sei die Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Verfahren so (erst-, als auch das zweitinstanzlich) entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens vorzunehmen.
Der Staatsanwalt repliziert kurz zum Plädoyer des Verteidigers: Der Zeuge C.___ habe sich gut an die Beschädigung der Jacke erinnern können, da er nach der heutigen Version des Beschuldigten die Jacke zerrissen habe. Dass bei der Polizei zuerst von einer Befragung eine Aktennotiz gemacht werde und erst in einem zweiten Schritt eine Einvernahme, sei normal. Die DNA-Spuren würden sich mit der Zeit verflüchtigen, es komme auf die Zeit, die Luftfeuchtigkeit, den Gegenstand und so weiter an. Es gebe in der Regel von der letzten Person mit intensivem Kontakt DNA-Spuren. Es habe schon viele Masken im Umlauf gehabt, doch sei nur eine in der Verbindung mit der Jacke gewesen. Es habe nur DNA-Spuren vom Beschuldigten darauf gehabt. Die Schuhe und das Messer seien relevant, da sie beim Beschuldigten vorhanden gewesen seien. Der Grössenabgleich habe nicht funktioniert, weshalb dies in casu keine Rolle gespielt habe. Der Vorwurf, man habe nur belastendes Material gesucht, sei unfair. Man habe Beweisanträge der Verteidigung gutgeheissen und z.B. die DNA-Untersuchung noch einmal gemacht oder die Ehefrau noch einmal einvernommen. Der Eindruck, dass der Beschuldigte (mit Delikten) weitermache, stimme.
Der Verteidiger dupliziert daraufhin: Es werde nicht die Aktennotizerstellung durch die Polizei kritisiert, sondern nur die Bewertung durch die Vorinstanz. Für die Ausführungen zur DNA sei er dankbar. Es ändere aber nichts daran, dass bei der DNA-Auswertung geschlampt worden sei. Zuerst seien zwei Spuren entdeckt worden, dann seien es vier gewesen. Dass ähnliche Schuhe beim Beschuldigten gefunden wurden, sei kein Beweis. In jedem zweiten Männerhaushalt kämen solche Schuhe vor. Dass sich der Beschuldigte der Tatrekonstruktion gestellt habe, spreche für ihn. Es zeige, dass er davor keine Angst gehabt habe. Seine Kritik am Verfahren habe primär der Polizei gegolten, nicht der Staatsanwaltschaft. Doch müsse ihr trotzdem ein Vorwurf gemacht werden, da die neuen Dossiers liegen gelassen worden seien.
Im Anschluss daran erhält der Beschuldigte Gelegenheit zum letzten Wort. Er gibt zu Protokoll, er habe den Raub nicht begangen, das sei alles.
Die öffentliche Hauptverhandlung ist damit beendet und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die mündliche Eröffnung des Urteils erfolgt am Folgetag, 8. Juni 2018, um 11:00 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 12. Juli 2015, 22:02 Uhr, meldete eine Vertreterin der Protectas Zürich bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass ein unbekannter Täter auf den Tankstellenshop der BP Tankstelle in Hägendorf einen Raubüberfall verübt habe (AS 1 ff.).
2. Am 17. Juli 2015 fand ein Passant in Hägendorf eine schwarze Jacke und eine weisse Maske und meldete den Fund der Polizei (AS 115 ff. mit Fotos). Da die Gegenstände Ähnlichkeiten mit dem Material aufwiesen, welches auf dem Überwachungsvideo zu sehen war, wurde eine Spurensicherung vorgenommen. Sowohl auf der Jacke als auch auf der Maske konnte dabei eine DNA-Spur sichergestellt und der Beschuldigte eindeutig als Spurenverursacher identifiziert werden (AS 22, 148 ff.).
3. Am 18. August 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 204). Die bereinigte Eröffnungsverfügung datiert vom 22. Januar 2016 (AS 286).
4. Am 24. August 2015 wurde der Beschuldigte angehalten und in das Untersuchungsgefängnis Olten überführt (AS 213 f.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 27. August 2015 für die Dauer eines Monats Untersuchungshaft an (AS 225 f.).
Am 25. September 2015 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 237).
5. E.___ stellte am 15. Juli 2015 Strafantrag gegen unbekannt (AS 133). Am 29. August 2015 konstituierte sich die Betreiberin des Tankstellenshops, die D.___, als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (AS 28, 137).
6. Die Anklageschrift datiert vom 29. März 2016.
7. Am 1. Februar 2017 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 53 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des Raubes schuldig gemacht, begangen am 12.07.2015.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
Die Untersuchungshaft vom 27.08.2015 bis 24.09.2015 - total 29 Tage - ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15.12.2014 bedingt gewährten Strafvollzugs (24 Monate Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 80.--/ Probezeit 3 Jahre) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1½ Jahre verlängert.
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 Herrenjacke, Divideo (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)
- 1 Gesichtsmaske, Plastik (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD).
5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___ herauszugeben:
- 1 Paar Schuhe, Sneaker (1. HD: Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
- 1 Küchenmesser, Zwilling (1. HD: Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
- 3 Kontoauszüge, PostFinance (2. HD: Nr. 1) (bei den Akten)
- Rechnungen, 25 Seiten (2. HD: Nr. 2) (bei den Akten).
6. Die Privatklägerin D.___, wird zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die von der Privatklägerin D.___, geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
8. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin D.___, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 708.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
9. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf Fr. 9‘161.85 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 2‘465.10 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--, total Fr. 9‘850.--, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
8.1 Am 6. Februar 2017 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 61).
8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 30. August 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 (Schuldspruch Raub)
- Ziff. 2 (Sanktion)
- Ziff. 3 (Verlängerung Probezeit der Vorstrafe vom 15.12.2014)
- Ziff. 8 (Parteientschädigung D.___)
- Ziff. 9: Entschädigung des amtlichen Verteidigers bezüglich Rückforderungsrecht des Staates
- Ziff. 10: Verfahrenskosten
9.1 Am 14. Februar 2017 meldete auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (O-G 64).
9.2 Gemäss Berufungserklärung vom 31. August 2017 richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2 (Sanktion)
- Ziff. 3 (Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzugs des Urteils vom 15.12.2014)
10. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 4 und 5 (Einziehungen und Herausgaben)
- Ziff. 6 und 7 (Verweis einer Zivilforderung auf den Zivilweg bzw. Abweisung einer Zivilforderung)
- Ziff. 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird vorgehalten, er habe am 12. Juli 2015, zwischen 21:55 Uhr und 22:03 Uhr, in Hägendorf, Solothurnerstrasse 14, BP-Tankstellenshop, zum Nachteil von E.___ sowie der D.___, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Geschädigte E.___ unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (der Beschuldigte habe sie mittels vorgehaltenem Messer bedroht) gezwungen, die Kasse des Tankstellenshops zu öffnen und ihm Geld auszuhändigen. Nachdem der Beschuldigte das Bargeld in der Höhe von ca. CHF 1‘000.00 behändigt hatte, habe er den Tankstellenshop verlassen und sei zu Fuss geflüchtet.
2. Die Aussagen
2.1 Am 15. Juli 2015 wurde die Angestellte des Tankstellenshops, E.___, als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 8 ff.). Sie führte aus, dass sie den Shop um 22:00 Uhr habe schliessen wollen. Etwa eine Minute vor 22:00 Uhr habe eine Person den Shop betreten und sei mit einem Messer auf sie zugegangen. Die Person habe das Messer gegen sie gerichtet und gesagt: «Gib Geld». Sie habe laut geschrien. Er habe wiederholt: «Gib Geld». Sie habe die Kasse geöffnet und ihr sämtliches Notengeld gegeben. Der Täter habe dann den Shop fluchtartig verlassen und sei davon gerannt. Der Täter sei männlich gewesen, ca. 180 cm gross mit mittlerer Statur. Er sei schwarz gekleidet gewesen und habe eine weisse Maske getragen. Das Messer habe er über die Theke gehalten. Er habe sie aber damit nicht berührt, es sei immer ein gewisser Abstand zum Messer gewesen. Der Täter habe sie nicht körperlich angegangen. Sie habe dem Täter wohl ca. CHF 1'000.00 ausgehändigt. Sie habe sich schrecklich gefühlt und grosse Angst gehabt.
2.2.1 Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 25. August 2015 (AS 215 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er mit dem Raub nichts zu tun habe.
2.2.2 Am 28. August 2015 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 29 ff.). Er führte aus, dass er an seinem Geburtstag in [...] eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei welcher seine Jacke gerissen sei. Am Tag darauf habe er deshalb die Jacke in einen Altkleidersammlungssack mit anderen Kleidern sowie diversen Masken eingepackt und diesen auf die Strasse gestellt für Leute, die die Sachen gratis mitnehmen wollten. Am Tag darauf sei der Sack nicht mehr dort gewesen. Es seien Masken von seinem Bruder gewesen, eine scream-Maske, eine schwarze Maske und andere Masken. Er denke, sein Bruder habe die Masken in den Sack gesteckt. Er habe die Masken seines Bruders getragen; dies habe die ganze Familie zum Spass gemacht.
Am Abend des 12. Juli (Tatzeit) sei er mit seiner Frau zuhause gewesen. Er habe aktuell kein Einkommen sowie Schulden von ca. CHF 10'000.00. Er lebe von den Eltern, vom RAV sei er gesperrt worden.
2.2.3 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Januar 2016 (AS 287 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er den Raubüberfall nicht gemacht habe.
2.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 (O-G 20 ff.) bestritt der Beschuldigte den Raub weiterhin. Die Jacke sei ihm an einem Geburtstagsfest zerrissen worden und seine Mutter habe sie deshalb am nächsten Tag entsorgt. Er wisse nicht mehr, ob er oder seine Mutter den Altkleidersack weggebracht habe.
Sie hätten damals bei seinen Eltern gewohnt. Seine Eltern seien damals in den Ferien gewesen und er habe seine Frau, die schwanger gewesen sei, nicht allein gelassen am Abend.
2.2.5 Vor dem Obergericht gab der Beschuldigte an, er habe den Raub nicht gemacht. Mit dem Zeugen C.___ sei er aufgewachsen, sie seien vorher gute Freunde gewesen. An seinem Geburtstag (des Beschuldigten), habe er eine Auseinandersetzung mit C.___ in seinem Lokal gehabt. Er (der Beschuldigte) habe ihm Geld geschuldet, habe es ihm aber nicht zurückzahlen können. C.___ habe dann seine Jacke zerrissen. Deshalb habe er gewusst, als er die Bilder der Kamera gesehen habe, dass er (der Beschuldigte) der Täter sein könnte. Er habe gewusst, wem die Jacke gehört habe, und das vor dem Raub. Nachdem das Zerreissen der Jacke passiert sei, sei die Jacke «fortcho», so wie das seine Mutter gesagt habe. Wenn C.___ es nach dem Raub gesehen hätte, okay, aber er habe es schon vor dem Raub gesehen.
2.3. Am 15. Juli 2015 meldete sich C.___ bei der Polizei und führte aus, er wisse, wer der Täter des Raubdelikts sei (vgl. Aktennotiz AS 123).
Am 7. September 2015 wurde C.___ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 64 ff.). C.___ verweigerte jedoch die Aussage.
Am 24. September 2015 wurde C.___ vom Staatsanwalt in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten als Zeuge einvernommen (AS 260 ff.). Er habe am 7. September die Aussage verweigert, weil er vorgeladen worden sei und der Polizist dann keine Zeit gehabt habe und er weitergeschickt worden sei.
Er führte aus, dass der Beschuldigte und er einmal gute Kollegen gewesen seien. Dies sei immer noch so.
Es habe ihn jemand von Tele M1 angerufen und ihn gefragt, ob er wisse, wer es gewesen sei. Er habe dann auf der Polizeiseite das Foto angeschaut und ihm sei die zerrissene Jacke aufgefallen. Er habe kurz zuvor den Beschuldigten mit exakt einer solchen Jacke gesehen. Er sei dann auf den Polizeiposten gegangen und habe gesagt, dass er vielleicht wisse, wer es gewesen sei. Er habe gesagt, dass er einen kenne mit einer derart zerrissenen Jacke. Auch der Körperaufbau spreche für den Beschuldigten.
Er habe den Beschuldigten letztmals Ende Juni oder im Juli gesehen. Bei diesem Treffen habe er ihn mit der kaputten Jacke gesehen.
2.4.1 Die Ehefrau des Beschuldigten, F.___, wurde am 4. September 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 54 ff.).
Die Ehefrau wurde nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen: Die Einvernahme wurde am 21. September 2015 formrichtig – und wiederum in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters – wiederholt (AS 101 ff.).
Sie führte aus, dass sie zu den Eltern des Beschuldigten gezogen seien, nachdem dieser seit Ende Mai 2015 arbeitslos sei. Sie würden von den Eltern finanziell unterstützt.
Der Beschuldigte habe sie am Abend nie alleine gelassen. Falls er mal nach draussen habe gehen müssen, habe die Schwägerin geschaut, weil sie schwanger gewesen sei. Normalerweise würden sie zwischen 21:30 – 22:00 Uhr schlafen gehen, sie würden immer gemeinsam gehen.
Den diesjährigen Geburtstag des Beschuldigten am 20. Juni hätten sie zuhause in Hägendorf gefeiert. Der Beschuldigte sei den ganzen Abend an der Feier gewesen, dann seien sie zusammen ins Bett gegangen. Auf Nachfrage und Hinweis auf die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten führte F.___ dann aus, dass der Beschuldigte an diesem Abend möglicherweise mit Kollegen noch rausgegangen sei.
2.4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von F.___ vom 11. September 2015 als Auskunftsperson (AS 74 ff.) waren der Beschuldigte und sein Vertreter wiederum anwesend. Sie führte aus, dass sie bei den Eltern des Beschuldigten wohnen würden, seit dieser arbeitslos sei. Sie und der Beschuldigte hätten aktuell kein Einkommen, sie würden von den Schwiegereltern finanziell unterstützt.
Die Schwiegereltern seien bis ca. anfangs August einen Monat in den Ferien gewesen. Der Beschuldigte habe sie in dieser Zeit nie alleine gelassen.
Sie habe nie gesehen, dass der Beschuldigte eine weisse Maske angezogen und getragen habe. Sie helfe jeweils bei der Entsorgung von Kleidern mit. Sie glaube nicht, dass einmal Masken dabei gewesen seien.
Den Geburtstag des Beschuldigten hätten sie zuhause gefeiert, am Abend. Es könne sein, dass der Beschuldigte anschliessend noch rausgegangen sei.
2.5.1 Am 4. September 2015 wurde der 14jährige Bruder des Beschuldigten, G.___, in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen (AS 37 ff.). Er führte aus, dass er zuhause nur eine schwarz-weisse scream-Maske habe. Andere weisse Masken habe er nicht. Er habe die Meldung vom Raubüberfall mit dem Foto des Täters gesehen; eine solche Maske habe er nicht. Eine solche Maske habe er auch nie zuhause gesehen. Er habe seine scream-Maske noch, er habe sie letztmals vorgestern gesehen.
2.5.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte G.___ als Zeuge auf Vorhalt des Fotos auf AS 127 aus (O-G 30 ff.), dass er eine solche Maske von der Schule für die Fasnacht erhalten habe, sie aber von der Mutter entsorgt worden sei. Er habe bei der Polizei gelogen, als er das Gegenteil gesagt habe.
2.6.1 Am 4. September 2015 wurde die Schwester des Beschuldigten, H.___, die ebenfalls bei den Eltern wohnte, als Auskunftsperson einvernommen (AS 46 ff.). Der Verteidiger war anwesend, während der Beschuldigte auf eine Teilnahme verzichtete. H.___ führte aus, dass ihr Bruder G.___ zwei Plastikmasken gehabt habe. Die eine sei gestreift gewesen; diese habe die Mutter vor langer Zeit entsorgt. Die andere sei schwarz. Eine Maske wie auf dem Täterbild habe sie zuhause noch nie gesehen.
2.6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte H.___ als Zeugin aus (O-G 25 ff.), dass der Beschuldigte abends immer zuhause gewesen sei. Auf Vorhalt des Fotos auf AS 127 führte sie aus, dass sie eine solche Maske zuhause gesehen habe.
2.7 Am 9. September 2015 wurde der frühere Lehrer von G.___, [...], als Auskunftsperson befragt (AS 67 ff.). Er führte aus, dass die Schule für die Fasnacht 2014 weisse Masken bestellt habe (ein Bild der Maske befindet sich auf AS 73). Sie seien an die Schüler abgegeben und nur teilweise zurückgegeben worden; ob G.___ seine Maske zurückgegeben habe, wisse er nicht mehr.
2.8 Am 15. September 2015 wurde die Mutter des Beschuldigten, I.___, in Anwesenheit von dessen Verteidiger als Auskunftsperson einvernommen (AS 86 ff.). Sie führte aus, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau unentgeltlich bei ihnen wohnen könnten und von ihnen (den Eltern) finanziell unterstützt würden. Sie seien vom 7. Juli – 8. oder 10. August in den Ferien gewesen. H.___, der Beschuldigte und seine Ehefrau seien zuhause geblieben. Sie hätten vorher für den ganzen Monat eingekauft und Geld (CHF 600.00) hinterlassen.
Sie habe den Beschuldigten nie mit einer weissen Maske gesehen. Sie habe einmal eine weisse Maske von G.___ weggeschmissen. Vor den Sommerferien hätten sie viele alte Kleider entsorgt. Es seien auch mehrere Masken gewesen. Sie habe auch andere Jacken weggeschmissen, nicht nur eine solche wie auf den Täterbildern. Diese Jacke (wie auf den Täterbildern) habe A.___ nicht mehr schön gefunden. Bei einer anderen Jacke sei der Reissverschluss kaputt gewesen oder so. A.___ nehme oft zu und ab. Wenn dann die Kleider nicht mehr passen, so würden sie diese Kleider entsorgen.
Den 25. Geburtstag des Beschuldigten hätten sie zuhause gefeiert. Der Beschuldigte sei anschliessend noch mit seinen Kollegen in den Ausgang gegangen.
3. Die objektiven Beweismittel
3.1 In den Akten finden sich Ausdrucke der Videoüberwachung des Tankstellenshops zur Tatzeit auf AS 16 f. und 126 ff. sowie das Überwachungsvideo (AS 147).
3.2 Gemäss Rapport des kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Solothurn vom 19. August 2015 wurden dem IRM Basel zwei sichergestellte Spuren zur Auswertung zugestellt: DNA ab Kragen Jacke und DNA ab Innenseite Maske. Beide Spuren stimmen mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten überein. (AS 157).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte dann, der KTD des Kantons Solothurn solle abklären, ob – nebst den DNA-Spuren, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten – weitere Spuren an der sichergestellten Maske und der Jacke gefunden wurden, respektive vorhanden seien. (Eingabe vom 10. September 2015). Dies führte zu einem weiteren Untersuchungsbericht (Rapport vom 5. Oktober 2015, AS 148 ff.). Darin wird aufgeführt, dass weitere vier Spuren dem Institut für Rechtsmedizin in Basel zur Auswertung zugestellt wurden. Eine Spur war mit den bereits ausgewerteten Spuren gesichert worden, die übrigen drei wurden am 22. September 2015 – also gestützt auf den Antrag des amtlichen Verteidigers –gesichert, und zwar ab dem Gummiband Maske, Ärmelstulpen links und rechts innen der Jacke sowie vom Reissverschluss der Jacke. Durch das IRM Basel konnte aus allen vier Spuren je ein vollständiges DNA-Profil von einem einzigen Spurenverursacher erstellt werden. DNA-Merkmale von weiteren Personen waren nicht vorhanden. Alle gefundenen Spuren waren identisch mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten (AS 149 unten). Die DNA-Spuren wurden vor der Tatrekonstruktion vom 24. September 2015, anlässlich welcher der Beschuldigte die schwarze Jacke trug, abgenommen.
3.3 Der Fundort von Jacke und Maske liegt zwischen Tatort und Wohnort des Beschuldigten (vgl. Lageplan AS 122). Nach Durchsuchung der Wohnung (inkl. Kellerabteil) des Beschuldigten wurden zudem ein paar Schuhe sowie ein Messer (Nr. 5) von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (AS 161, 166 f. und 169).
4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1 Die Verwertbarkeit der Aussagen von C.___
4.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das Teilnahmeund Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für den Parteivertreter) gewährleistet sein (Urteil 6B_98/2014 E. 3.2 und 3.5).
Bilden die Aussagen einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (Urteil 6B_98/2014 E. 3.6).
Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil 6B_529/2014 E. 5.2).
In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst angenommen werden könne. Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 1.4.2).
4.1.2 C.___ wurde am 24. September 2015 im Untersuchungsgefängnis Olten vom Staatsanwalt einvernommen (AS 260). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten war bei dieser Befragung anwesend und stellte an den Zeugen auch Ergänzungsfragen (AS 263). Der amtliche Verteidiger stellte keinen Antrag auf Anwesenheit seines Mandanten, dies, obwohl sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme noch in Untersuchungshaft befand und sich im gleichen Haus aufhielt. Der amtliche Verteidiger verlangte jedoch einen Unterbruch der Einvernahme, um sich mit seinem Mandanten zu besprechen; diesem Antrag wurde stattgegeben. Eine Teilnahme des Beschuldigten an der Einvernahme von C.___ wäre also ohne Weiteres möglich gewesen (AS 264). Der Termin der Einvernahme wurde mit dem Verteidiger des Beschuldigten abgesprochen (AS 256).
Dieses Verhalten des amtlichen Verteidigers stellt einen konkludenten Verzicht auf eine persönliche Teilnahme des Beschuldigten an der Einvernahme von C.___ dar (BGE 143 IV 397 E. 3.4). Hinzu kommt, dass die Aussage von C.___ nicht das einzige und auch nicht das ausschlaggebende Beweismittel im vorliegenden Verfahren darstellt. Die Aussagen von C.___ sind deshalb, auch wenn er vor dem Berufungsgericht nicht mehr befragt worden ist, verwertbar.
4.1.3 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Verwertung der Aussagen von C.___ dessen Einvernahme vor dem Berufungsgericht voraussetzt, mithin eine unmittelbare Beweisabnahme erfolgen muss.
Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 aus: «Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen)».
Im vorliegenden Fall ist die unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht bezüglich der Aussage von C.___ nicht erforderlich. Es liegt keine Aussage gegen Aussage-Situation vor, weil noch andere Beweismittel vorliegen, welche durch das Berufungsgericht zu würdigen sind. Es kommt bei der Aussage von C.___ auch nicht primär darauf an, wie er seine Aussage macht; vielmehr steht deren Inhalt im Vordergrund.
4.2 Beweiswürdigung
4.2.1 Es ist unbestritten, dass die zerrissene Jacke, die am 17. Juli 2015 in Hägendorf gefunden wurde, dem Beschuldigten gehörte. Ebenso unbestritten ist, dass sich die weisse Maske im Haushalt des Beschuldigten befand; ob sie vom Bruder des Beschuldigten hergestellt oder von der Schule für die Fasnacht zur Verfügung gestellt worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.
4.2.2 Es ist im Weiteren erstellt, dass Maske und Jacke für die Verübung des Raubüberfalls auf den Tankstellenshop verwendet worden sind. Der auffällige Riss an der Jacke ist auf den Fotos der Videoüberwachung deutlich sichtbar (AS 126 - 130), zudem spricht die grosse Ähnlichkeit der Maske, aber auch der Fund von Maske und Jacke zwischen Tatort und Wohnort des Beschuldigten kurz nach dem Überfall für diesen Umstand. Dass die Maske und die Jacke zusammen am selben Ort gefunden wurden, ist auch ein Indiz, dass diese Maske mit der Jacke beim Überfall getragen wurde.
4.2.3 Sowohl an der Jacke als auch an der Maske fand sich das vollständige DNA-Profil des Beschuldigten. DNA-Profile von anderen Personen konnten nicht sichergestellt werden. Es wurden auf Antrag der Verteidigung ein zweites Mal DNA-Spuren gesichert und ausgewertet. Alle gefundenen Spuren stammten vom Beschuldigten. Diese Tatsache deutet darauf hin, dass der Beschuldigte mit diesen Gegenständen als letzte Person in Kontakt getreten war. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich Spuren, die auf Gegenständen hinterlassen werden, mit der Zeit verflüchtigen oder verwischt werden und nicht mehr festgestellt werden können. Wenn keine Spuren von Drittpersonen auf den Gegenständen festgestellt werden konnten, heisst das deshalb nicht, dass die Untersuchung fehlerhaft oder unsorgfältig war. Der Lehrer von G.___ verteilte die Masken für die Fasnacht 2014, also über ein Jahr vor der Tat, so dass es durchaus möglich ist, dass sich seine Spuren auf der Maske nicht mehr fanden. Kein Familienmitglied hat zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach sie alle zum Spass die Masken getragen hätten, bestätigt.
An Jacke und Maske wurden an diversen exponierten Orten Spuren abgerieben, so ab dem Kragen, der Innenseite beider Ärmel und dem Reissverschluss der Jacke sowie dem Gummiband und der Innenseite der Maske. Sämtliche untersuchten Spuren ergaben eine einzige vollständige DNA-Spur, und dies war die DNA-Spur des Beschuldigten. Dieses Resultat ist eindeutig und es gibt keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Sicherstellung dieser Spuren. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass auf dem Überwachungsvideo ersichtlich ist, dass der Täter während dem Überfall keine Handschuhe trug und – wie erwähnt – am Reissverschluss der Jacke die DNA des Beschuldigten sichergestellt wurde.
4.2.4 Da die Jacke im Eigentum des Beschuldigten stand und sich die Maske im Haushalt befand und vom Beschuldigten unbestrittenermassen getragen wurde, ist es folgerichtig, dass an diesen Gegenständen dessen DNA-Profil sichergestellt worden ist. Entschieden werden muss, ob der Beschuldigte diese Gegenstände am Abend des 12. Juli 2015 trug und er demzufolge den Überfall auf den Tankstellenshop der BP in Hägendorf verübt hat.
Folgende Umstände sprechen für die Täterschaft des Beschuldigten:
- An der Jacke und an der Maske wurde ausschliesslich das DNA-Profil des Beschuldigten, nicht aber zusätzlich noch von einer Drittperson sichergestellt. Da Maske und Jacke nach dem Überfall weggeworfen wurden, war der Täter offensichtlich die letzte Person, welche diese Gegenstände benutzt hatte. Angesichts dieses Umstandes liegt es nahe, dass es sich bei den sichergestellten DNA-Spuren um diejenigen des Täters handelt.
- Das Aussageverhalten des Beschuldigten: Zuerst beschrieb er genau, wie er am 21. Juni 2015, unmittelbar nachdem die Jacke bei einer Auseinandersetzung beschädigt worden sein soll, diese in einen Altkleidersammlungssack gesteckt und zusammen mit der Maske entsorgt haben will. Er zeichnete sogar den Ort, wo er den Sack an der Strasse abgelegt haben will. Bereits dieses Verhalten ist nicht schlüssig: Warum wirft man eine Jacke mit einer relativ kleinen Beschädigung bereits am nächsten Tag weg, und warum steckt man in einen Altkleidersammlungssack noch Masken und stellt den Sack an die Strasse, obwohl keine Sammlung stattfindet? Später sagte er dann nach der entsprechenden Aussage seiner Mutter, die anders lautete, seine Mutter habe die Maske und Jacke entsorgt und setzte sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen.
Die Mutter des Beschuldigten sagte zwar, wie dies die Verteidigung ausführte, sie habe die Jacke, von welcher man ihr ein Bild vorlegte, weggeworfen. Sie sagte aber auch aus, sie habe auch andere Jacken weggeworfen und sie führte weiter aus, sie habe die Jacke, von welcher ihr ein Bild gezeigt wurde, weggeworfen, weil sie dem Beschuldigten nicht mehr gefallen habe, also nicht, weil sie beschädigt war. Damit ist unsicher, ob die Mutter tatsächlich von der gleichen Jacke sprach.
- Die beim Beschuldigten sichergestellten Schuhe, die den Schuhen, die der Täter trug, sehr ähnlich sind, stellen ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Auch wenn der Beschuldigte sicher nicht der Einzige ist, der dunkle Turnschuhe mit einem weissen Rand trägt, ist diese Übereinstimmung doch ein weiterer – wenn auch kleiner – Mosaikstein, der ins Bild passt.
- C.___ sagte aus, dass er den Beschuldigten kurz vor dem Überfall mit «exakt einer solchen Jacke» gesehen habe. Dies sei Ende Juni/Juli 2015 gewesen. Der Beschuldigte sagte demgegenüber aus, die Jacke sei an seinem Geburtstag (20. Juni 2015) bei einer Auseinandersetzung beschädigt worden und er habe sie am Tag darauf entsorgt. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte die Jacke somit in beschädigtem Zustand nie mehr getragen.
Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage von C.___, der ein Kollege des Beschuldigten ist, zu zweifeln. Es ist deshalb auf diese Aussage abzustellen. Damit ist aber erstellt, dass der Beschuldigte in diesem zentralen Punkt eine wahrheitswidrige Aussage machte. Der Beschuldigte will die Jacke ca. drei Wochen vor dem Überfall, am 21. Juni 2015, entsorgt und mit der Beschädigung nie mehr getragen haben; C.___ bestätigte aber, den Beschuldigten mit der zerrissenen Jacke gesehen zu haben. Dass C.___ die Beschädigung der Jacke und somit die Jacke selber auf den Bildern des Tatortes erkannt hat, ist noch einleuchtender durch die erstmals an der Hauptverhandlung vor Obergericht gemachten Bemerkung des Beschuldigten, es sei C.___ gewesen, der in seinem Lokal seine Jacke zerrissen habe. Diese neu gemachten Aussagen des Beschuldigten stehen im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er wisse nicht mehr, wo genau dies geschehen sei und durch wen (O-G 21).
- Der Beschuldigte war zur Tatzeit arbeitslos und wohnte seit Ende Mai 2015 zusammen mit seiner damals schwangeren Ehefrau bei seinen Eltern, welche ihren Sohn finanziell unterstützen mussten. Der Beschuldigte hatte zur Tatzeit auch keine Arbeitslosenunterstützung, da von Seiten der Arbeitslosenkasse gemäss seinen Aussagen Sperrtage verfügt worden waren. Der Beschuldigte war offensichtlich nicht in der Lage, eine vom Landesgericht Vaduz ausgesprochene Busse von CHF 250.00 unter einem Mal zu bezahlen und musste am 3. Juni 2015 ein Gesuch um Ratenzahlungen stellen (AS 189 ff.). Der Beschuldigte litt somit zur Tatzeit unter erheblichen finanziellen Problemen.
- Der Fundort von Jacke und Maske befand sich zwischen Tatort und Wohnort des Beschuldigten (AS 122).
- Die Eltern und der jüngere Bruder des Beschuldigten waren zur Tatzeit in den Ferien. Zuhause blieben einzig die Schwester H.___ und die Ehefrau des Beschuldigten. H.___ hatte beruflich Stress und ging jeweils zwischen 21:30 und 22:00 Uhr ins Bett (AS 48, 51). Auch die Ehefrau sagte aus, dass sie normalerweise zwischen 21:30 – 22:00 Uhr schlafen gegangen sei (AS 106).
Der Überfall ereignete sich kurz vor 22:00 Uhr. Es war dem Beschuldigten somit gut möglich, die Wohnung kurz davor unbemerkt zu verlassen. Da der Tatort und sein Wohnort räumlich nahe beieinander liegen, hat er den Überfall in kurzer Zeit verüben und wieder nach Hause zurückkehren können. Der von der Zeugin beobachtete Fluchtweg führte in Richtung des Domizils des Beschuldigten.
- Es spricht auch nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, dass das Opfer den Täter auf ca. 180 cm schätzte – wie das die Verteidigung geltend macht. Der Beschuldigte ist 189 cm, womit eine recht genaue Schätzung vorliegt. Zudem ist es offensichtlich, dass sich ein Opfer, welches von einem maskierten Täter mit einem Messer bedroht wird, primär auf die Gefahrenquelle, also das Messer, konzentriert und nicht auf die Grösse des Täters. Statur und Grösse des Täters gemäss Videoaufnahme passen gut zum Beschuldigten.
- Die Strafverfolgungsbehörden klärten den Sachverhalt umfassend ab und gingen auch entlastenden Hinweisen nach. Auf Antrag der Verteidigung bewilligte der Staatsanwalt mehrfach weitere Abklärungen, so die Einvernahme von weiteren Zeugen und eine zweite DNA-Untersuchung. Die Rüge der Verteidigung, es sei nur den belastenden Hinweisen nachgegangen worden, ist deshalb unzutreffend.
4.3 Beweisergebnis
Aus all diesen Gründen ist erstellt, dass der Überfall durch den Beschuldigten verübt worden ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, die für eine Täterschaft durch eine Drittperson sprechen. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass eine Drittperson am 21. Juni 2015 die Jacke und die Maske aus der Altkleidersammlung entnahm, diese Gegenstände während drei Wochen in ihrem Besitz hatte, damit den Überfall verübte und während dieser ganzen Zeit daran keine Spuren hinterliess. Dieses Szenario widerspricht zudem der klaren Aussage von C.___, der den Beschuldigten sah, als er die zerrissene Jacke trug. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen damit keine Zweifel; der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist erstellt.
III. Rechtliche Subsumtion
1. Das Strafgesetzbuch hat auf den 1. Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Raub gemäss aArt. 140 Abs. 1 StGB ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung des Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], N. 10 zu Art. 140). Die Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den Körper (Trechsel/Crameri in: Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 140), dann die Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 5) und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung.
3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 12. Juli 2015 kurz vor 22:00 Uhr maskiert den Tankstellenshop BP in Hägendorf betrat und die anwesende Angestellte unter Vorhaltung eines Messers aufforderte, Geld herauszugeben. Die Angestellte schrie laut und gab dem Beschuldigten ca. CHF 1'000.00 heraus, worauf dieser den Shop fluchtartig verliess. Der Beschuldigte bedrohte die Angestellte damit massiv mit der Anwendung von Gewalt für den Fall, dass sie seiner Aufforderung zur Geldherausgabe nicht folgen würde. Er führte damit die Widerstandsunfähigkeit der Angestellten herbei und hat mit der Wegnahme des Geldes den objektiven Tatbestand des Raubes erfüllt. In subjektiver Hinsicht ging es dem unter erheblichen finanziellen Problemen leidenden Beschuldigten darum, sich materiell zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
Der Beschuldigte hat sich damit des Raubes gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
A. Allgemeines
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
B. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponenten
Der einfache Raub wurde zur Tatzeit mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft. Der Beschuldigte erbeutete nur einen geringen Betrag von ca. CHF 1'000.00, weil die Angestellte die Tageseinnahmen bereits weggebracht hatte. Er handelte mit direktem Vorsatz (was allerdings deliktsimmanent ist) und aus materiellen und damit egoistischen Gründen. Der Beschuldigte war zur Tatzeit ohne finanzielle Mittel. Er hatte keine Arbeit, die Arbeitslosenkasse hatte Sperrtage verfügt, der Beschuldigte musste mit seiner schwangeren Ehefrau bei seinen Eltern wohnen, weil er sich keine eigene Wohnung leisten konnte. Die Eltern waren zur Tatzeit in den Ferien und hinterliessen dem Ehepaar einen Betrag von CHF 600.00 für die täglichen Auslagen.
Das Opfer erlitt einen Schock (O-G 72) und musste ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Es ist aber nicht aktenkundig, dass es zu bleibenden psychischen traumatischen Schädigungen gekommen ist. Der Beschuldigte verübte die Tat nicht ganz spontan, sondern musste gewisse Vorbereitungen treffen, indem er das Messer und die Maske organisieren musste. Auch der Tatzeitpunkt wurde bewusst ausgewählt. Wie dem Überwachungsvideo entnommen werden kann, lief der Überfall sehr schnell ab, der Beschuldigte hielt sich nur ca. 20 Sekunden im Laden auf. Er blieb vor der Verkaufstheke stehen und hielt das Messer mit einem gewissen Abstand von der Angestellten entfernt. Er handelte damit mit einer gewissen Zurückhaltung, so dass zusammenfassend von einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Gestützt auf die Tatkomponenten ist die Strafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2. Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde 1990 im Kosovo geboren und folgte 1998, im Alter von 8 Jahren, mit der Familie […] dem Vater, der bereits hier lebte, in die Schweiz. Nach der Schulzeit absolvierte er eine Ausbildung als […], die er zufolge einer Verhaftung in seinem ersten Strafverfahren aber nicht beenden konnte. Gemäss eigenen Angaben von heute soll er die Lehre dann später erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater einer Tochter (geb. […]). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 25. September 2015 war der Beschuldigte vorerst weiterhin arbeitslos (O-G 23 f.). Gemäss heutigen Angaben soll er seit vergangenem Montag wieder temporär angestellt sein und vorher auch unregelmässig temporär gearbeitet haben, ohne dafür aber irgendwelche Belege einzureichen. Er wohnt weiterhin mit seinen Eltern und seiner Familie zusammen. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 1. Juli 2008 durch die Jugendanwaltschaft Solothurn wegen falscher Anschuldigung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen verurteilt. Zudem wurde er am 15. Dezember 2014, also 7 Monate vor der heute zu beurteilenden Tat, vom Amtsgericht Olten-Gösgen unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Irreführung der Rechtspflege und SVG-Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Damals wurde ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Diese Vorstrafe und die Tatbegehung kurz nach der Urteilseröffnung wirken sich straferhöhend aus. Strafmindernde Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte bestritt seine Täterschaft, was sein gutes Recht ist, aber eine Strafminderung zufolge Einsicht und Reue ausschliesst. Auch die familiären Verhältnisse können sich nicht strafmindernd auswirken, weil die Trennung von der Familie beim Antritt einer Freiheitsstrafe jeden Täter gleich trifft.
Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die Strafe um 4 Monate zu erhöhen und damit eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten auszusprechen. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass ist zu bestätigen.
3. Vollzugsform
3.1 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).
3.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von aArt. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von aArt. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. aArt. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
3.3 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB).
Unter «besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, welche ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei aArt. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Diese indizielle Befürchtung muss durch das Vorliegen besonders günstiger Umstände zumindest kompensiert werden. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 ff. E. 4.2.3.).
3.4 Der Beschuldigte hat nur kurze Zeit nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und weiterer Delikte erneut delinquiert. Das Raubdelikt richtete sich wie der Diebstahl gegen das Rechtsgut des Vermögens, so dass von einem einschlägigen Rückfall ausgegangen werden muss. Das Vorliegen von besonders günstigen Umständen ist bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen. Die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ist zu vollziehen.
4. Widerruf
4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind (aArt. 46 Abs. 1 StGB).
4.2 Zwar bilden während der Probezeit begangene Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.3).
In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände" voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an solchen besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3 Im vorliegenden Fall lässt sich ein Widerruf der Vorstrafe nicht mit allfälligen neuen Strafverfahren begründen, wie das die Staatsanwaltschaft antönt. In die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen (Urteile 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2; 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3; z.T. mit Hinweisen) und auch eingestellte Strafverfahren, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen (Urteil 6P.47/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2). Nichts anderes kann aus dem Urteil 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 abgeleitet werden (Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3). In den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten neuen Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte keine Delikte zugegeben, weshalb diese nicht zu den Akten genommen wurden und der Beschuldigte aufgrund der Unschuldsvermutung als deliktsfrei (nach dem hier zu beurteilenden Delikt) zu gelten hat.
Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe ergibt sich aber trotzdem aus der Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände: Der Beschuldigte war im ersten Verfahren in Olten 133 Tage in Untersuchungshaft. Dieser lange Freiheitsentzug sowie die massive Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe konnten ihn nicht davon abhalten, nur 7 Monate nach dem ersten Urteil – bei dem er gemäss Verteidigung umfassend über die Hintergründe einer gewährten Probezeit aufgeklärt worden war – ein Gewaltverbrechen zu begehen. Dieses Verhalten zeugt von einer völlig fehlenden Einsicht des Beschuldigten. Es ist beim Beschuldigten auch keine besonders günstige Entwicklung festzustellen. Vielmehr sind die Verhältnisse immer noch gleich wie zur Tatzeit. Der Beschuldigte hat keine feste Arbeit und lebt mit seiner Familie immer noch bei seinen Eltern. Er ist zwar unterdessen Vater geworden, doch war seine Frau in der Tatzeit bereits schwanger, was ihn nicht von der Begehung eines neuen Delikts abgehalten hat. Er hat eben gerade erst einen stationären Aufenthalt zum Cannabisentzug hinter sich. Es muss aufgrund all dieser Umstände, auch wenn die neue Strafe vollzogen wird, von einer ungünstigen Prognose beim Beschuldigten ausgegangen werden. Der bedingte Vollzug für die Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2014 muss deshalb widerrufen werden. Es muss auch diese Strafe vollzogen werden.
V. Entschädigung an die Privatklägerin D.___
Die Privatklägerin D.___ hat mit Schreiben vom 2. November 2016 (AS 271) an die Staatsanwaltschaft Solothurn unter dem Titel «Tatort Untersuchung» einen Betrag von CHF 708.50 geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Umsatzeinbusse durch die Tatort-Untersuchung zweier vergleichbarer Tageszeiten plus dem Lohn einer Angestellten für drei Stunden (CHF 76.50). Die Vorinstanz hat diesen Betrag als Parteientschädigung nach Art. 433 StPO behandelt und der Privatklägerin zugesprochen. Nach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
Der Beschuldigte hat die Ausrichtung einer Parteientschädigung bestritten. Die Privatklägerin macht eine Umsatzeinbusse geltend, was nicht mit Schadenersatz gleichgestellt werden kann. Umsatz ist nicht gleich Gewinn. So ist unklar, wie hoch der entgangene Gewinn und der Schaden letztlich sind. Eine Schadenersatzforderung ist ohnehin gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen worden. Unter dem Titel «notwendige Aufwendungen im Verfahren» kann der Privatklägerin nur der Aufwand für die Arbeitnehmerin zugesprochen werden, die sich während der Tatrekonstruktion am Tatort aufhalten musste. Somit hat der Beschuldigte der Privatklägerin D.___ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 76.50 zu bezahlen.
VI. Kosten und weitere Entschädigungen
1. Der Beschuldigte hat zu Folge der Verurteilung sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, total CHF 9'850.00, zu bezahlen.
2. Die Berufung des Beschuldigten ist grösstenteils erfolglos. Der minimale Erfolg bei der Höhe der Parteientschädigung an die Privatklägerin rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte hat somit auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'180.00, zu bezahlen. Er hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 14'030.00 zu bezahlen.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 9‘161.85 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘465.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 3'818.25 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'015.65 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, da keine Honorarvereinbarung mit dem Beschuldigten vorgelegt wurde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
VII. Busse für unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen
Dem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen C.___ ist in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 aufzuerlegen.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; aArt. 46 Abs. 1, Art. 47, aArt. 51 und Art. 69 StGB, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs. 1, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des Raubes, begangen am 12. Juli 2015, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt.
Die Untersuchungshaft vom 24. August 2015 bis am 25. September 2015 ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2014 bedingt gewährte Strafvollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 sind zu vollziehen.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten:
- 1 Herrenjacke, Divideo (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)
- 1 Gesichtsmaske, Plastik (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herauszugeben:
- 1 Paar Schuhe, Sneaker (1. HD: Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
- 1 Küchenmesser, Zwilling (1. HD: Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
- 3 Kontoauszüge, PostFinance (2. HD: Nr. 1) (bei den Akten)
- Rechnungen, 25 Seiten (2. HD: Nr. 2) (bei den Akten).
6. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 wird die Privatklägerin D.___ zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 wird die von der Privatklägerin D.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung abgewiesen.
8. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 76.50 zu bezahlen.
9. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘161.85 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘465.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'818.25 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'015.65 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 9'850.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'180.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Er hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 14'030.00 zu bezahlen.
13. Der vorgeladene Zeuge C.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 bestraft.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener