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Solothurn Obergericht Strafkammer 24.09.2018 STBER.2017.57

September 24, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·8,597 words·~43 min·5

Summary

Beschimpfung, Tätlichkeiten, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Hausfriedensbruch Beschimpfung

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber  

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___        vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,    

2.    B.___         vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,    

3.    C.___         vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,    

4.    D.___        vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     Beschimpfung, Tätlichkeiten, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm (A.___)

                     geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Hausfriedensbruch.(C.___)

                     Beschimpfung (B.___)

                     geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), mehrf. Tätlichkeiten, Verleumdung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung (D.___)

Die Berufungen werden im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 22. September 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die rubrizierten Beschuldigten Strafbefehle und verurteilte diese wie folgt (Akten Voruntersuchung A.___B.___C.___ Seiten 90 ff., Akten Voruntersuchung D.___ Seiten 132 ff. [im Folgenden: A.___B.___C.___ AS 90 ff. bzw. D.___ AS 132 ff.]):

-       A.___: Verurteilung wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Nachtruhestörung (§ 23 EG StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 230.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

-       C.___: Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), Nachtruhestörung (§ 23 EG StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

-       B.___: Verurteilung wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (Probezeit 2 Jahre).

-       D.___: Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 160.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 erhob D.___ gegen den ihn betreffenden Strafbefehl frist- und formgerecht Einsprache (D.___ AS 136 ff.).

3. A.___, C.___ und B.___ erhoben mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 gegen die sie betreffenden Strafbefehle fristund formgerecht Einsprache (A.___B.___C.___ AS 101).

4. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten A.___B.___C.___ und D.___ an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen die vier Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies unter Festhaltung an den Strafbefehlen vom 22. September 2016 (A.___B.___C.___ AS 1 f., D.___ AS 1 f.).

5. Mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 wurde das Verfahren gegen D.___ mit dem Verfahren gegen die Beschuldigten A.___B.___C.___ vereinigt (Akten Vorinstanz Seite 7 f. [im Folgenden O-G / AS 7 f.]).

6. Am 20. Februar 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G / AS 43 ff.):

1.     Auf das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Nachtruhestörung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, wird nicht eingetreten.

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Beschimpfung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

3.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Tätlichkeiten schuldig gemacht, begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___.

4.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.    Die Beschuldigte B.___ hat sich der Beschimpfung schuldig gemacht, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von D.___.

6.    Die Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tages-    sätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

7.    Auf das Verfahren gegen die Beschuldigte C.___ wegen Nachtruhestörung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, wird nicht eingetreten.

8.    Die Beschuldigte C.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten der geringfügigen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen in der Zeit vom 04.06.2015 bis 31.07.2015 z.Nt. von D.___.

9.    Der Beschuldigte D.___ hat sich des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 20.08.2015 z.Nt. von A.___ und C.___, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

10.  Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ sowie am 20.08.2015 z.Nt. von A.___ und C.___

-       der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ und E.___

-       der Beschimpfung, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___.

11.  Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren

b)    einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

12.  Die Privatkläger A.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,, werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

13.  Der Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung (Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

14.  Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten A.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,, eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von ermessensweise CHF 2‘500.00 auszurichten.

15.  Der namens und im Auftrag des Beschuldigten D.___ von Rechtsanwältin Corinne Saner,, gestellte Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird abgewiesen.

16.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘200.00, belaufen sich auf total CHF 1‘600.00:

a)    Der Beschuldigte A.___ hat an die Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen.

b)    Die Beschuldigte B.___ hat an die Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen.

c)    Der Beschuldigte D.___ hat an die Verfahrenskosten CHF 800.00 zu bezahlen.

Die restlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

7. Gegen dieses Urteil meldeten alle vier Beschuldigten fristgerecht die Berufung an. In den ebenfalls fristgerecht eingereichten Berufungserklärungen wird Folgendes beantragt:

A.___, C.___ und B.___

1.    Die Ziffern 3 - 6 (Schuldsprüche und Strafen) sowie die Ziffern 16 d und e (Gerichtskostenanteile A.___ und B.___) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.    A.___ sei vom Vorwurf der Tätlichkeit, angeblich begangen am 4.6.2015 z.Nt. von D.___, freizusprechen.

3.    A.___ sei vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 16.7.2015 z.Nt. von D.___, freizusprechen.

4.    In Abänderung von Ziffer 14 des angefochtenen Urteils sei A.___ und C.___ und auch B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung von CHF 3'800.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.

5.    Alles U.K.u.E.F. zu Lasten des Staates.

D.___

1.    Er sei von sämtlichen Vorhalten freizusprechen.

2.    Ihm sei (für das erstinstanzliche Verfahren) eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch C.___ und A.___ und E.___, eventualiter durch den Staat.

3.    Die Verfahrenskosten seien C.___ und A.___ sowie E.___ aufzuerlegen, eventualiter seien sie durch den Staat zu tragen.

4.    U.K.u.E.F (für das Berufungsverfahren).

Zudem stellte D.___ die Beweisanträge, F.___ sei als Zeugin zu befragen; er sei betreffend den Vorhalt der Beschimpfung z.Nt. von C.___ zum Entlastungsbeweis zuzulassen und es sei dazu das aktualisierte Admas-Dossier über C.___ beizuziehen.

8. Mit Stellungnahme vom 31. August 2017 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwalt stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2017 wurden die von D.___ gestellten Beweisanträge abgewiesen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt für den Fall, dass bis am 20. Oktober 2017 dagegen keine Einwände erhoben würden. Weiter bot der Instruktionsrichter den Parteien die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Aussöhnungsversuch an, falls dies alle Parteien mit einem entsprechenden Begehren bis 20. Oktober 2017 ausdrücklich wünschen sollten.

10. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und festgestellt, dass (infolge Fehlens eines entsprechenden Begehrens) keine Instruktionsverhandlung mit Aussöhnungsversuch stattfinde. Für die Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründungen wurde den Parteien Frist gesetzt bis 16. November 2017.

11. Mit Eingabe vom 16. November 2017 beantragte D.___, es sei zwischen A.___, C.___ und B.___ sowie ihm und seiner Ehefrau F.___ ein Aussöhnungsversuch durchzuführen. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründungen sei bis 10. Januar 2018 zu erstrecken.

12. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. November 2017 wurde die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründungen auf entsprechendes Gesuch von Rechtsanwalt Mattarel hin bis 10. Januar 2018 erstreckt und darauf hingewiesen, dass keine Instruktionsverhandlung stattfinde.

13. Die Berufungsbegründung von A.___, C.___ und B.___ ging nach einer weiteren, diesmal teilweise bewilligten Fristerstreckung am 31. Januar 2018 ein. A.___ und B.___ seien von den gegen sie erhobenen Vorhalten freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Strafantragstellers D.___, evtl. zu Lasten des Staates. Die von der Vorinstanz in Ziffer 14 (A.___ und C.___) zugesprochene Parteientschädigung sei angemessen zu erhöhen, so auch diejenige zu Gunsten von B.___ (recte wohl: ihr sei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen; denn die Vorinstanz sprach ihr keine Parteientschädigung zu). Da C.___ durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei, werde ihre Berufung zurückgezogen.

14. Die Berufungsbegründung von D.___ ging nach teilweiser Gutheissung von zwei weiteren Fristerstreckungsgesuchen am 23. Februar 2018 ein, so auch seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung von A.___, C.___ und B.___; die Berufungen von A.___ und B.___ seien abzuweisen.

15. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt Mattarel mit, seine Mandanten verzichteten auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung von D.___, dessen Ausführungen würden generell bestritten, soweit diese nicht mit den eigenen Darlegungen übereinstimmten.

16. Die Kostennoten der beiden Verteidiger für das Berufungsverfahren gingen am 5. April 2018 (RA Saner) und am 30. April 2018 (RA Mattarel) ein.

17. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

Ziff. 1, 2, 7 - 9:            Div. Nichteintreten und Freisprüche betr. A.___ und C.___ und D.___

Ziff. 12 und 13:           Verweis Zivilforderungen D.___ und A.___ und C.___ auf Zivilweg

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

Anlass der vorliegend zu prüfenden Delikte war ein Nachbarschaftsstreit zwischen der Familie (A.___/ B.___/ C.___) und dem Ehepaar (D.___/F.___), welche in zwei aneinandergrenzenden Liegenschaften wohnen. A.___ ist Eigentümer der Liegenschaft [...], das Ehepaar (D.___/F.___) ist Eigentümer der Liegenschaft [...]. Auf der Liegenschaft (D.___/F.___) lastet zu Gunsten der Liegenschaft A.___ ein Wegrecht (Grundbuchauszug O-G / AS 54 ff.). Der Briefkasten A.___ war auf dem Grundstück D.___ montiert. Zu einer Vergleichsverhandlung kam es infolge fehlender allseitiger Bereitschaft nie (u.a. D.___ AS 115 ff.).

2. Vorhalt gegen A.___

2.1 Der Beschuldigte A.___ soll sich der Tätlichkeiten schuldig gemacht haben, begangen am 4. Juni 2015, um ca. 23.30 Uhr am [...] in [...], beim Hauseingang, indem er dem Geschädigten D.___ während einer Intervention mit seiner rechten Hand an die rechte Brustseite gegriffen und ihn so auf das Cabrio von C.___ gestossen habe (Ziffer 1.2 des Strafbefehls vom 22.9.2016, der hier die Anklage bildet).

Der Beschuldigte will den Geschädigten lediglich auf die Schulter geklopft, aber nicht gestossen haben. Dies war seine Aussage vor erster Instanz (O-G / AS 39).

2.2 Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt. Der Geschädigte D.___ habe bereits am 10. August 2015, als er noch keinen entsprechenden Strafantrag gestellt gehabt habe, einen tätlichen Angriff seitens A.___ erwähnt, wobei er Datum und Zeit des Vorfalls bereits detailliert angegeben gehabt habe. In seiner Einvernahme vom 31. August 2015 und an der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2017 habe er sodann nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichbleibend den Vorfall vom 4. Juni 2015 geschildert. Demgegenüber habe A.___ erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2017 Angaben zu dem Vorhalt gemacht und dabei zugegeben, D.___ als kleinkariert bezeichnet zu haben. Im Weiteren habe er nicht bestritten, D.___ angefasst zu haben; seine Schilderung, wonach er D.___ nicht gestossen, ihm aber auf die Schulter geklopft habe und diesem wohl einfach das gleich neben dem Eingang stehende Auto in den Weg gekommen sei, sei eine abgeschwächte Version des von D.___ geschilderten und vorgehaltenen Sachverhalts. Mithin habe A.___ mit dieser Aussage implizit auch eingestanden, D.___ gestossen zu haben. Gestützt auf die Angaben von D.___ sei der Sachverhalt als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten (Urteilsseite [im Folgenden: US] 9).

2.3 Der Beschuldigte A.___ lässt in seiner Berufungsbegründung vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» festgestellt. Sie habe ohne vernünftigen Grund auf die Aussagen von D.___ abgestellt. Es gehe insbesondere nicht an, dass die Vorinstanz die Aussagen von D.___ einzig mit dem Hinweis, dieser habe bereits gegenüber der Polizei seine Version vorgetragen, wogegen A.___ bei der Polizei keine Aussage gemacht, sondern seine Version erst an der Hauptverhandlung vorgetragen habe, als glaubhafter bewertet habe. Willkürlich sei auch die Erwägung der Vorinstanz, A.___ habe mit seiner Aussage implizit anerkannt, D.___ gestossen zu haben. Die Vorinstanz hätte stattdessen entweder die Aussagen keines Beteiligten als erhärtet betrachten dürfen oder im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von denjenigen von A.___ ausgehen müssen (S. 2 der Berufungsbegründung).

2.4 Die Aussagen der beiden Beteiligten gab die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 8 f. wieder. Darauf kann verwiesen werden. Vorab ist zum Einwand der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu bemerken, dass «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führen müssen (BGE 137 IV 122 S. 127 E. 3.3). Die Aussagen der Beteiligten sind einlässlich zu würdigen und dies tat die Vorinstanz vorliegend. Sie legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die Aussagen von D.___ abstellte. Unüberwindbare Zweifel, welche zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führen würden, hatte sie nicht.

Insbesondere durfte (und musste) die Vorinstanz auch die zeitlichen Komponenten im Aussageverhalten würdigen. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts, in die Waagschale zu legen, ob jemand von Anfang an oder erst im späteren Verlauf des Verfahrens Aussagen macht und seine Sicht der Dinge darlegt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in der Aussage des Beschuldigten, er habe D.___ an der Schulter berührt, als implizites (Teil)-Geständnis würdigte, wird vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abgedeckt. Nicht selten geben nicht geständige Täter ein Verhalten zu, welches zwar nicht tatbestandsmässig ist, dem vorgeworfenen Verhalten aber sehr nahekommt.

Ergänzend ist auf die Aussagen von B.___ vor der Vorinstanz hinzuweisen. Diese rief offenbar im Zuge der Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und Herrn D.___ ihre Mutter herbei, weil ihr Vater «langsam hässig» wurde (AS 31), was dafür spricht, dass die Auseinandersetzung der beiden Männer D.___ und A.___ eine Intensität erreicht haben dürfte, welche mehr als nur ein freundschaftliches oder zynisches Schulterklopfen provozierte, wie dies die Verteidigerin von D.___ in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung von A.___ zutreffend ausführte (S. 8 der Stellungnahme vom 22.2.2018). Ob B.___ sogar in Betracht zog, die Polizei zu rufen, geht aus den protokollierten Aussagen nicht eindeutig hervor. Auf die Frage der Verteidigerin von D.___, ob sie damals angeregt habe, die Polizei beizuziehen, gab sie zu Protokoll, ja, das habe sie schon mehrmals eigentlich so gedacht. Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte sie schon viel früher die Polizei geholt (O-G / AS 31). Auf Nachfrage sagte sie, sie wisse nicht mehr, ob sie damals angeregt habe, die Polizei zu rufen. Bezüglich der eigentlichen Tat, dem Zurückstossen, schwieg sich B.___ aus: «Ich blieb daneben bis … Also ich blieb schon hinten dran, aber ich bekam nicht mit, dass der Papi Herrn D.___ irgendwie angegriffen hat oder so» (AS 31 / Zeilen 25 - 27). Sie bestätigte aber auch nicht die Aussage ihres Vaters, wonach er Herrn D.___ lediglich auf die Schulter geklopft habe. Es kann somit durchaus sein, dass es zur Handgreiflichkeit kam, als die Tochter ihre Mutter holte. Ergänzend kann festgehalten werden, dass D.___ wohl kaum Strafanzeige eingereicht hätte, wenn ihm sein Gegenüber lediglich auf die Schulter geklopft hätte.

Der vorgeworfene Sachverhalt ist mit der Vorinstanz als erwiesen zu erachten.

2.5 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 10 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nur Eingriffe strafwürdig, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mit zu berücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber auch bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen verursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen auffangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann. (In solchen Fällen erwies sich die frühere Auffassung des Kassationshofs, wonach eine Tätlichkeit erst gegeben sei, wenn das Opfer körperliche Schmerzen verspürt, als zu eng.)  Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führt; denn sonst hinge die Strafbarkeit des Täters von der Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings ein Eingriff in die körperliche Integrität geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht (BGE 117 IV 15 E. 2 mit Verweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N 55). In casu bejahte das Bundesgericht in der Folge eine Tätlichkeit für zwei Stösse im Bereich des Hüftansatzes und eines Arms im Rahmen einer Auseinandersetzung. Im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt auch in casu in objektiver Hinsicht eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. A.___ stiess den Geschädigten derart an die Brust, dass dieser auf das Cabrio von C.___ prallte. Diese Tat überschritt das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen. Der Beschuldigte A.___ handelte dabei mit direktem Vorsatz und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 126 StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. A.___ ist wegen Tätlichkeiten, begangen am 4. Juni 2015 z.Nt. von D.___, schuldig zu sprechen.

3. Vorhalt gegen B.___

3.1 Der Beschuldigten B.___ wird im Strafbefehl vom 22. September 2016, der hier die Anklage bildet, vorgehalten, sie habe am 16. Juli 2016 (recte: 2015 entsprechend dem Hinweis in Ziff. 4 der Überweisungsverfügung vom 21.10.2016; A.___ AS 2), um ca. 20.20 Uhr, am [...] in [...] anlässlich einer Reklamation durch den Geschädigten D.___ zu diesem gesagt: «Ihr sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de Pool nid gönne». Durch diese Äusserungen sei der Geschädigte in seiner Ehre verletzt worden (Ziff. 1.1 des Strafbefehls).

B.___ bestreitet die ihr vorgehaltene Äusserung und will lediglich gesagt haben, «das sei asozial» (Aussage vor erster Instanz, O-G / AS 32).

3.2 Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt. D.___ habe bereits am 10. August 2015 gegenüber der Polizei erwähnt, B.___ habe von «asozialem Pack» gesprochen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2015, in deren Rahmen er schliesslich u.a. gegen B.___ Anzeige erstattet habe, habe er entsprechend detailliertere Ausführungen zum Wortlaut gemacht und zu Protokoll gegeben, B.___ habe gesagt «Ihr sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de Pool nid gönne». Sodann habe er auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederum bestätigt, B.___ habe sie als «asoziales Pack» bezeichnet und zwar nicht zum ersten Mal. Im Weiteren hätten sowohl C.___ als auch E.___ bestätigt, dass B.___ den Begriff «asozial» verwendet habe. Dass indessen beide - der Beschuldigten beipflichtend und den Vorhalt relativierend - angegeben hätten, B.___ habe lediglich gesagt «das sei asozial», erstaune angesichts der persönlichen Nähe zu B.___ wenig. Vor dem Hintergrund, dass B.___, C.___ und E.___ immerhin zugestanden hätten, dass der Ausdruck «asozial» gefallen sei, und sie damit die Angaben von D.___ zumindest teilweise gestützt hätten, seien dessen diesbezügliche Schilderungen als glaubhaft zu qualifizieren. Entsprechend sei gestützt auf die Angaben von D.___ der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 22. September 2016, wonach B.___ ihm gegenüber gesagt habe «Ihr sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de Pool nid gönne», als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten (US 16).

3.3 Die Beschuldigte B.___ lässt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen dieselben Einwände vorbringen wie A.___. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt und unzulässigerweise gewürdigt, dass D.___ bereits bei der Polizei Aussagen gemacht habe, wogegen B.___ erst anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt habe. Dadurch sei ihr Recht verletzt worden, die Aussage zu verweigern. Weiter unterstelle die Vorinstanz implizit, C.___ und B.___ sowie E.___ hätten sich abgesprochen. Es gehe nicht an, alleine wegen der persönlichen Nähe der drei Genannten zueinander deren Aussagen als weniger glaubhaft als diejenigen von D.___ zu werten (Berufungsbegründung S. 4).

3.4 Die Aussagen der beiden Beteiligten und der Auskunftspersonen gab die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 13 ff. wieder. Darauf kann verwiesen werden.

Es gelten auch hier die Erwägungen unter Ziffer II.2.4 hiervor: Es liegt eine «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vor, welche nicht per se zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führt. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten und Auskunftspersonen und legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die Aussagen von D.___ abstellte. Unüberwindbare Zweifel, welche zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führen würden, hatte sie nicht. Wie dargelegt, ist es durchaus zulässig, das Aussageverhalten insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht zu würdigen. Dadurch wird das Recht auf Aussageverweigerung nicht verletzt. Aussagen bei der Polizei sind tatnah, Aussagen vor Gericht erfolgen regelmässig erst viel später und die aussagende Person hat bis dahin hinreichend Zeit, ihre Aussage allenfalls strategisch auszurichten. Es kann vollumfänglich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschuldigte eine abgeschwächte Form der vorgeworfenen Aussage durchaus zugab, indem sie die Verwendung des Begriffs «asozial» nicht bestritt. Der Vorhalt ist gestützt auf die Aussagen von D.___ erstellt.

3.5 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB).

Dass es sich beim Ausdruck «asoziales Pack» um ein Werturteil im Sinne von Art. 177 StGB handelt, mit welchem einem Mitmenschen die Achtung versagt wird, die ihm objektiv geschuldet ist, und welches in dieser Form geeignet war, D.___ in seiner Ehre anzugreifen, ist mit der Vorinstanz zu bejahen (US 16). B.___ hat mit direktem Vorsatz gehandelt und somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. B.___ ist wegen Beschimpfung z.Nt. von D.___ schuldig zu sprechen. Soweit die Beschuldigte eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB geltend macht, was gegebenenfalls zu einer Strafbefreiung führt, wird darauf weiter hinten bei der Strafzumessung eingegangen.

4. Vorhalte gegen D.___

4.1 Geringfügige Sachbeschädigung und Tätlichkeiten

4.1.1 D.___ wird eine geringfügige Sachbeschädigung vorgehalten. Er habe am 16. Juli 2015, in der Zeit von ca. 20.30 Uhr bis ca. 20.40 Uhr, am [...] in [...], Garten, mit dem Gartenschlauch den Grill und alle Lebensmittel, welche die Geschädigte C.___ bereitgestellt gehabt habe, abgespritzt. Dadurch seien diese nass und ungeniessbar geworden. Die Höhe des Sachschadens sei nicht bekannt.

Weiter werden D.___ mehrfache Tätlichkeiten vorgeworfen. Er soll am 16. Juli 2015, in der Zeit von ca. 20.30 Uhr bis ca. 20.40 Uhr, am [...] in [...], Garten, die Geschädigte C.___ mit dem Gartenschlauch abgespritzt und dabei auch E.___, einem Gast von C.___, mit dem Gartenschlauch direkt ins Gesicht gespritzt haben (Strafbefehl vom 22.9.2016 Ziff. 1.1 und 1.2).

Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen kann auf deren Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 13 ff.).

Der Beschuldigte D.___ bestreitet nicht, mit dem Gartenschlauch über die Trennwand/Palisade gespritzt zu haben. Indessen will er lediglich mit der Brause des Gartenschlauchs (kein Wasserstrahl) und nicht gezielt gespritzt haben, da er aufgrund der Trennwand gar nicht gewusst habe, was bzw. wer sich wo im Garten der Nachbarn befunden habe.

4.1.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte als erstellt. C.___, E.___

 und B.___ hätten übereinstimmend ausgesagt und auf Nachfrage der Vorsitzenden bestätigt, dass D.___ auf seiner hinter der Palisade stehenden Sitzbank gestanden sei und die Palisade mit dem Oberkörper überragt habe, als er mit dem Schlauch in ihren Garten hinüber gespritzt habe. Ebenso hätten sie übereinstimmend geschildert, dass D.___ mit einem Wasserstrahl gespritzt habe, wobei E.___ - entsprechend seinen Angaben und auch gemäss den Schilderungen von C.___ - mitten im Gesicht getroffen worden sei. Im Weiteren würden sich die Aussagen von C.___, E.___ und B.___ auch dahingehend decken, dass sowohl das vorbereitete Essen als auch C.___ nass gespritzt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass D.___ das Spritzen mit dem Gartenschlauch unbestrittenermassen zuvor angekündigt gehabt habe und dadurch offensichtlich seiner Wut über den Lärmpegel im Nachbarsgarten Ausdruck habe verleihen wollen, erscheine seine Darstellung, wonach er lediglich mit der Brause des Gartenschlauchs hinüber gespritzt habe, sodass das Wasser wie Regen runtergekommen sei, nicht glaubhaft. Im Weiteren stünden dieser Version auch die Angaben entgegen, wonach E.___ mitten im Gesicht getroffen worden sei, spreche dies doch vielmehr dafür, dass gezielt mit einem Wasserstrahl gespritzt worden sei. Festzuhalten sei im Übrigen, dass D.___ nicht generell abgestritten habe, auf seiner Gartenbank gestanden zu sein, jedoch solle dies erst nach dem Wasser-Spritzen gewesen sein. Es sei somit als erstellt zu erachten, dass D.___ auf seiner Bank stehend mit dem Wasserstrahl seines Gartenschlauchs gezielt zu seinen Nachbarn hinübergespritzt habe, wobei er das vorbereitete Essen nass gemacht, E.___ mit dem Wasserstrahl ins Gesicht getroffen und auch C.___ mit Wasser abgespritzt habe (US 17).

4.1.3 Der Beschuldigte D.___ lässt in der Berufungsbegründung einwenden, die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen der Gegenparteien abgestellt. Diese hätten offensichtlich ihre Aussagen abgesprochen, was im Kontext des seit geraumer Zeit schwelenden Nachbarstreits zu sehen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, der Vorgeschichte Beachtung zu schenken: Bereits am Nachmittag des 16. Juli 2015 habe nämlich beim Pool der Liegenschaft A.___ ein reges Treiben geherrscht. Es sei davon auszugehen, dass der Lärm ca. von 13 bis 20.30 Uhr angedauert habe. Es sei «in dubio pro reo» vom Sachverhalt, wie ihn der Beschuldigte schildere, auszugehen.

4.1.4 Es kann vorab wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. II.2.4 hiervor verwiesen werden. Der Einwand, die Vorinstanz hätte in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen müssen, geht auch hier an der Sache vorbei. Die Vorinstanz würdigte die vorliegenden Aussagen sachgemäss und nachvollziehbar.

Nicht zu hören ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe die lange andauernde Lärmstörung nicht gewürdigt. Relevant bzw. strafbar nach § 23 EG StGB ist nur eine übermässige Ruhestörung; der Lärm muss eindeutig über normale Wohngeräusche hinausgehen, damit dessen Erzeugung unzulässig ist. Dabei sind für Tag und Nacht unterschiedliche Anforderungen zu stellen (SOG 2008 Nr. 11 E. 4.4.2). Dass im hier relevanten Zeitraum, also notabene tagsüber, übermässiger Lärm verursacht worden sei, wird den Eheleuten A.___B.___ in der Anklage nicht vorgeworfen. Es ist davon auszugehen, dass, objektiv betrachtet, keine übermässige Ruhestörung vorlag. Es kann mithin vollumfänglich auf die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden.

4.1.5 Bezüglich der rechtlichen Würdigung dieser Sachverhalte kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f., teilweise mit Verweis auf US 10 Ziff. 2.2).

4.1.5.1 Durch das Bespritzen von C.___ und E.___ mit Wasser erfüllte D.___ den objektiven Tatbestand von Art. 126 StGB, wurden die Geschädigten dadurch doch in ihrer körperlichen Integrität vorübergehend beeinträchtigt (in diesem Sinne Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum Schweiz. Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 126 StGB N 2). Angesichts des damals unter den Parteien ausgetragenen Konflikts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er erfüllte den Tatbestand von Art. 126 StGB auch in subjektiver Hinsicht. Es lag denn auch keine Notwehrsituation vor, wie dies seitens von D.___ in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird. Dazu fehlt es bereits am Erfordernis eines unrechtmässigen Angriffs, der allenfalls zur Notwehr berechtigen würde (die Beschimpfung seitens von B.___ erfolgte notabene erst nach dem Spritzen). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor. Der Beschuldigte D.___ ist wegen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___ und E.___ schuldig zu sprechen.  

4.1.5.2 Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Beschädigen im Sinne des genannten Artikels jeder Eingriff in die Substanz, welcher Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt, z.B. Entfernen einer Grasnarbe an einer Böschung (BGE 115 IV 28); Aufkleben eines Zettels, der nicht leicht zu entfernen ist, auf die Windschutzscheibe eines Autos (BGE 99 IV 145); Entleeren eines Feuerlöschers (RS 1975 Nr. 890a), oder Autoreifens (RS 1975 Nr. 890) und Verunreinigungen, die sich nur schwer wegputzen lassen (ZBJV 111 è1975] 237, SJZ 63 [1967)] Nr. 127). Das Bespritzen von Grillgut reiht sich nahtlos in diese Praxisbeispiele ein. Angesichts des damals unter den Parteien ausgetragenen Konflikts ist davon auszugehen, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen geringfügiger Sachbeschädigung ist zu bestätigen.

4.2 Verleumdung bzw. Beschimpfung

4.2.1 D.___ soll sich der Verleumdung schuldig gemacht haben, indem er am 16. Juli 2015 in der Zeit von ca. 20.30 Uhr bis ca. 20.40 Uhr am [...] in [...], Garten, wider besseren Wissens zur Geschädigten C.___ gesagt habe: «Mit Dir kann ich nicht reden, Du bist eine Alkoholikerin». Diese Aussage hätten alle ihre Gäste gehört und die Aussage habe die Geschädigte sehr getroffen. Sie sei dadurch in ihrer Ehre verletzt worden (Strafbefehl vom 22.9.2016 Ziff. 1.3).

Der Beschuldigte D.___ bestreitet nicht, den Ausdruck «Alkoholiker» verwendet zu haben. Jedoch habe er nicht C.___ als Alkoholikerin bezeichnet, sondern lediglich gesagt, wer so trinke den ganzen Tag, sei ein Alkoholiker (Einvernahme Vorinstanz vom 20.2.2017, O-G / AS 27).

4.2.2 Die Vorinstanz verurteilte D.___ diesbezüglich wegen Beschimpfung. Infolge des Verschlechterungsverbots fällt hier ein Schuldspruch wegen Verleumdung ausser Betracht. Es ist lediglich zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig gemacht hat.

Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt. D.___ habe bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2015 ausgeführt, mit dem konsumierten Alkohol sei das Gerede und Gelächter immer lauter geworden und er habe gesagt, wer so saufe, sei ein Alkoholiker. Es gehe demnach selbst aus dieser Äusserung des Beschuldigten hervor, dass er damit C.___ gemeint habe. Dazu komme, dass sowohl E.___ als auch B.___ übereinstimmend ausgesagt hätten, D.___ habe C.___ als Alkoholikerin bezeichnet. Bei dieser Aussagenlage sei als nachgewiesen zu erachten, dass der Beschuldigte - im Gesamtkontext der angespannten nachbarschaftlichen Beziehungen und einmal mehr genervt vom Trubel im Garten der Nachbarn - im Zuge der verbalen Auseinandersetzung C.___ in Anwesenheit ihrer Gäste als Alkoholikerin betitelt habe.

Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigte entgegen den Ausführungen der Verteidigerin in der Berufungsbegründung insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten. Der Einwand des Beschuldigten, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

Dass die Bezeichnung von C.___ als «Alkoholikerin» ehrenrührig war, wird nicht bestritten (Berufungsbegründung D.___, S. 5 Ziff. 3). Durch deren Verwendung gegenüber C.___ versagte D.___ der Geschädigten die ihr objektiv geschuldete Achtung, weshalb er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

Der Beschuldigte D.___ rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die

Vorinstanz. Diese habe D.___ nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, dabei aber selber eingeräumt, das A.___C.___ konsumiere wohl das eine oder andere Mal etwas mehr Alkohol. C.___ sei wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss vorbestraft, was aktenkundig sei. Die beantragte Beiziehung der Administrativakten über C.___ hätte diesbezüglich Klarheit verschaffen können. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass ein ADMAS-Dossier von Vornherein nicht geeignet ist, den Wahrheitsbeweis für einen allfälligen Alkoholismus zu erbringen, was bereits in der Begründung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Oktober 2017 dargelegt worden ist.

Es ist auch hier angesichts des damals ausgetragenen Konflikts unter den Parteien von direktem Vorsatz auszugehen. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Der Beschuldigte D.___ ist wegen Beschimpfung z.Nt. von C.___ schuldig zu sprechen.

4.3 Geringfügige Sachbeschädigung

4.3.1 Der Beschuldigte D.___ soll am 20. August 2015 in der Zeit von ca. 09.00 Uhr bis ca. 11.00 Uhr am [...] in [...], Einfamilienhaus, Vorplatz, den grünen Briefkasten der Geschädigten A.___ und C.___ von seinem alten Standort abmontiert und ihn vor der Haustür der Geschädigten deponiert haben. Dadurch sei am Briefkasten ein Sachschaden von ca. CHF 300.00 entstanden (Strafbefehl vom 22.9.2016 Ziff. 1.5).

Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten mit Ausnahme des angeblichen Sachschadens nicht bestritten. D.___ montierte den Briefkasten von A.___ und C.___ von seinem alten Standort (auf seinem Grundstück) ab und deponierte ihn vor der Haustür des Ehepaars A.___C.___. Zuvor hatte er den Ehegatten A.___ per Mail schriftlich Frist eingeräumt zur Entfernung ihres Briefkastens. A.___ hatte geantwortet, dass er auf dem Grundstück von D.___ nichts abmontieren werde. Er habe mit dem Briefträger die Zustellung der Post direkt an sein Haus (A.___B.___C.___) geregelt (vgl. entsprechende E-Mail; D.___ AS 74).

4.3.2 Die Vorinstanz führte aus, die Tatsache, dass der Beschuldigte D.___ vor dem Demontieren des Briefkastens den Ehegatten A.___C.___ schriftlich Frist zur Entfernung ihres Briefkastens gesetzt habe, ändere nichts am Umstand, dass D.___ nicht dazu berechtigt gewesen sei, den im Eigentum der Ehegatten A.___C.___ stehenden Briefkasten in Eigenregie und ohne Einwilligung der Eigentümer abzumontieren. Durch dieses Vorgehen habe er den Briefkasten zumindest vorübergehend unbrauchbar gemacht, wodurch er den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt habe. Aufgrund des Umstandes, dass der betreffende Briefkasten jedoch bereits über 30-jährig gewesen sei, sei lediglich von einem geringen Schaden auszugehen.

4.3.3 Seitens des Beschuldigten D.___ wird in der Berufungsbegründung eingewendet, der betreffende Briefkasten habe sich auf Herrn D.___ Grundstück befunden und dieser sei nicht gewillt gewesen, diesen weiterhin auf seinem Grundstück zu dulden. Der Briefkasten sei bei der Demontage nicht beschädigt worden und es habe diesen für die Zustellung der Post an das Ehepaar A.___C.___ nicht mehr gebraucht, weil das Ehepaar A.___C.___ die Post ohnehin schon direkt zur ihrer Liegenschaft hätten umleiten lassen.

4.3.4 Die Einwände der Verteidigung treffen zu. D.___ demontierte den auf seinem Grundstück angebrachten Briefkasten erst, nachdem er den Eheleuten A.___C.___ Frist eingeräumt hatte, diesen selber zu entfernen, was aber nicht getan wurde; das Ehepaar A.___C.___ leitete schon vor der Demontage des Briefkastens ihre Post direkt zu ihrem Haus um, so dass der Briefkasten demnach zur Zeit der Demontage funktionslos war; der Briefkasten wurde durch die Demontage unbestrittenermassen nicht beschädigt. Dieser war im Zeitpunkt der Entfernung bereits funktionslos, weshalb er nicht mehr «unbrauchbar» gemacht werden konnte. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Weiter ist auch nicht nachgewiesen, ob D.___ den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. D.___ ist demnach vom Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.

III. Strafzumessung

1. A.___

A.___ ist wegen Tätlichkeiten zu bestrafen. Es handelt sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird. Die Vorinstanz sprach gegen A.___ eine Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, aus. Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche angemessen erscheint und somit bestätigt wird.

2. B.___

B.___ hat sich wegen Beschimpfung z.Nt. von D.___ strafbar gemacht. Wie sie in der Berufungsbegründung zutreffend ausführen lässt, war ihre Beschimpfung eine direkte Reaktion auf die Intervention von D.___ mit dem Wasserschlauch (Bespritzen von Essen, C.___ und E.___) bzw. auf dessen Tätlichkeiten und dessen geringfügige Sachbeschädigung.

Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter/die Täterin von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat, was vorliegend zutrifft. Das ungebührliche Verhalten kann sich dabei – wie vorliegend – gegen den Beschimpfer oder andere Personen richten (Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 177 StGB N 23). B.___ ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe zu befreien bzw. es wird von einer Bestrafung Umgang genommen.

3. D.___

Der Beschuldigte D.___ ist wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Tätlichkeiten sowie Beschimpfung zu bestrafen. Die Bestimmungen von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB (Provokation und Retorsion) kommen bei D.___ nicht zur Anwendung. Denn seine Delinquenz richtete sich gegen C.___ und E.___, welche den Beschuldigten D.___ weder provozierten noch seinem Verhalten mit einer Retorsion begegneten. So genügt es nach der bundesgerichtlichen Praxis für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 beispielsweise nicht, wenn der/die Beschimpfte «laut und aggressiv» gewesen sein und zu einer sich zuspitzenden Situation beigetragen haben soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom 25.9.2014 E. 1.3.2).

Während die Strafdrohung für die Beschimpfung auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen lautet, handelt es sich bei der geringfügigen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten um Übertretungen, die lediglich mit Busse bestraft werden. D.___ äusserte sich in seiner Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für die Beschimpfung eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 160.00 aussprach und für die übrigen Delikte eine Busse von CHF 500.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festlegte. Die ausgesprochene Geldstrafe erscheint angemessen und ist zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Busse wird unter Berücksichtigung des erfolgten Freispruchs betr. der vorgeworfenen geringfügigen Sachbeschädigung (Briefkasten) auf CHF 400.00 reduziert. Entsprechend wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festgelegt (Umwandlungssatz entsprechend der Tagessatzhöhe von CHF 160.00).

IV. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 betragen total CHF 1'600.00. Es ist aus den entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz nicht ersichtlich, wie sie diese Kosten den einzelnen Beschuldigten zugeordnet hat. Die Vorinstanz legte sodann nicht dar, wie sich die ergangenen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche auf die Kostenausscheidung zu Lasten des Staates ausgewirkt haben.

Es erscheint entsprechend den Verfahrensaufwänden angemessen, CHF 800.00 dem Verfahren gegen D.___ und CHF 800.00 dem Verfahren gegen die Familienmitglieder A.___B.___C.___ zuzuordnen, wobei diesbezüglich wiederum je CHF 300.00 A.___ und C.___ und CHF 200.00 B.___ zugeordnet werden.

A.___ wurde vom Vorhalt der Beschimpfung freigesprochen und auf den Vorhalt der Nachruhestörung wurde zufolge «ne bis in idem» nicht eingetreten, weil bezüglich dieses Vorwurfs am 23. Oktober 2015 von der Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt worden war (O-G / AS 50 f.). Es erging lediglich ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Betr. die angebliche Nachtruhestörung wurden die Kosten vom Staat übernommen, d.h. diesbezüglich wurden die Verfahrenskosten bereits liquidiert. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte A.___ den ihm zugeordneten Kostenanteil von CHF 300.00 zur Hälfte (CHF 150.00 zu bezahlen). Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.  

Da C.___ von sämtlichen Vorhalten freigesprochen worden ist, gehen die sie betreffenden Kosten zu Lasten des Staates (CHF 300.00).

B.___ wurde entsprechend der Anklage schuldig gesprochen und hat demnach den auf sie entfallenden Kostenanteil von CHF 200.00 zu bezahlen.

Gegen D.___ wurden fünf Vorhalte erhoben. Bezüglich drei Vorhalten erfolgte ein Schuldspruch. Dementsprechend hat er von den ihm zugeordneten Kosten von CHF 800.00 3/5 bzw. CHF 480.00 zu bezahlen. Der Rest von CHF 320.00 geht zulasten des Staates.  

Demnach werden die erstinstanzlichen Kosten von CHF 1'600.00 wie folgt auferlegt:

A.___  CHF 150.00

B.___  CHF 200.00

D.___  CHF 480.00

Staat   CHF 770.00

1.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Botschaft des Bundesrates übernimmt der Staat die Verteidigungskosten nur, wenn der Beistand eines Anwalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles notwendig ist und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar so gerechtfertigt ist (Pra 9/2016 Nr. 76, [BGE 142 IV 45], E. 2.1). Im Rahmen der Prüfung des angemessenen Charakters der Inanspruchnahme eines Anwalts müssen ausser der Schwere der Straftat und der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles die Dauer des Verfahrens und dessen Einfluss auf das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten berücksichtigt werden. Bezüglich eines Vergehens oder Verbrechens kann der Beistand eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Verfahren sofort nach einer ersten Anhörung eingestellt wird (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 bzw. Pra 2012 Nr. 124, BGE 139 IV 241 E. 2.1 bzw. Pra 2013 Nr. 109 E. 2.1).

Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist.

1.2.2 Es stellt sich vorliegend grundsätzlich die Frage, ob die anwaltliche Vertretung der Parteien notwendig war. Das Verfahren bot weder tatsächliche noch rechtliche Komplexität und es handelt sich um äusserst leichte Delinquenz bzw. Bagatelldelikte. Gegenstand des Verfahrens waren ausschliesslich Antragsdelikte. Infolge der gegenseitigen Beschuldigungen war die Möglichkeit einer Erledigung durch Vergleich ohne Weiteres gegeben und auch angezeigt. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wäre unter diesen Umständen zumindest fraglich. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch vorliegend die anwaltliche Vertretung als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte einzustufen. Zudem sprach die Vorinstanz zumindest der einen Seite (A.___B.___C.___) eine Parteientschädigung zu, welche zufolge des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht zur Disposition steht.

1.2.3 C.___ wurde von sämtlichen Vorhalten freigesprochen, weshalb ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist, zahlbar durch den Staat (infolge Fehlens einer mutwilligen oder grob fahrlässigen Verfahrenseinleitung seitens des Privatklägers D.___ ist dieser diesbezüglich nicht zu belangen). Der Schuldspruch der Vorinstanz gegen B.___ wurde bestätigt, weshalb ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen ist. A.___ ist – entsprechend dem Kostenentscheid – eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.

1.2.4 D.___ beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen, zahlbar durch die Strafanzeiger A.___B.___C.___ und E.___, evtl. durch den Staat.

Entsprechend dem Kostenentscheid ist D.___ für die ergangenen Freisprüche eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 2/5 einer vollen Entschädigung zuzusprechen. Da den Privatklägern keine mutwillige oder grob fahrlässige Verfahrenseinleitung vorgeworfen werden kann, ist die Entschädigung vom Staat zu bezahlen.

1.2.5 Rechtsanwältin Saner reichte keine Kostennote ein und stellte die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung von D.___ ins richterliche Ermessen. Rechtsanwalt Mattarel machte für das erstinstanzliche Verfahren für alle drei von ihm vertretenen Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 3'800.00 geltend. Dabei wies er einen Arbeitsaufwand von 890 Minuten bzw. 14.83 Stunden aus. Davon sind 170 Minuten bzw. 2.83 Stunden abzuziehen, welche das Beschwerdeverfahren betrafen. Es resultieren 12 Stunden. Dazu kommen 1.5 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung, total somit 13.5 Stunden. Die Auslagen belaufen sich (exkl. Aufwand für Beschwerdeverfahren) auf CHF 127.50. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die volle Parteientschädigung auf CHF 3'782.70. Die Vorinstanz ging von einer vollen Parteientschädigung von CHF 3'800.00 aus, was somit nicht zu beanstanden ist. Der Verteidigungsaufwand dürfte sich bezüglich D.___ im gleichen Rahmen bewegt haben, so dass auch bei ihm von diesem Betrag auszugehen ist.

Entsprechend den Kostenanteilen ist die Parteientschädigung für die Beschuldigten A.___B.___C.___ wie folgt zuzuordnen: B.___ 2/8, entspr. CHF 950.00, C.___ und A.___ je 3/8 entspr. je CHF 1'425.00. Davon ist C.___ der ganze Anteil und A.___ der halbe Anteil (CHF 712.50) als Parteientschädigung zuzusprechen. Wie erwähnt, hat B.___ aufgrund des ergangenen Schuldspruchs gegen sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigungen von Herrn und Frau A.___C.___ würden zusammen CHF 2'137.50 betragen. Infolge des Verschlechterungsverbotes ist die von der Vorinstanz ihnen zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bestätigen, wobei zu präzisieren ist, dass davon die 2/3 auf C.___ (CHF 1'666.60) und ein Drittel (CHF 833.40) auf A.___ entfällt.

D.___ ist entsprechend der Kostenauferlegung zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 2/5 der vollen Entschädigung, somit von CHF 1'520.00, zuzusprechen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'500.00 festgelegt. Total belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 2'600.00. Davon werden je die Hälfte (CHF 1'300.00) den beiden Beschuldigten A.___ und B.___ (wovon je CHF 650.00 auf B.___ und A.___ entfallen) und dem Beschuldigten D.___ zugeordnet. 

Die Berufung von A.___ war, abgesehen von einer unwesentlichen Reduktion der zu tragenden Verfahrenskosten, erfolglos. Diese unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids ist bei der Kostenfrage nicht zu berücksichtigen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). A.___ hat demnach seinen Kostenanteil von CHF 650.00 zu bezahlen.

Die Berufung von B.___ war insofern erfolgreich, als sie von Strafe befreit und ihr zu bezahlender Verfahrenskostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren um die Hälfte reduziert worden ist. Es erscheint angemessen, ihr die Hälfte ihres Kostenanteils und mithin CHF 325.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Rest geht zulasten des Staates.

Die Berufung von D.___ war insofern erfolgreich, als er einen Freispruch und damit verbunden eine leichte Strafreduktion erlangte, sein zu bezahlender Verfahrenskostenanteil erheblich reduziert und ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wurde. Erfolglos war seine Berufung betr. die anderen drei beantragten Freisprüche. Es erscheint angemessen, ihm 2/3 bzw. CHF 866.00 (abgerundet) der ihm zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Rest (CHF 434.00) geht zu Lasten des Staates.

2.2 Parteientschädigungen

2.2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang und dem Kostenentscheid haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse: B.___ im Umfang von 50 % und D.___ im Umfang von 2/5 einer vollen Entschädigung. Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.

2.2.2 Rechtsanwalt Mattarel weist für das Berufungsverfahren für alle drei von ihm vertretenen Beschuldigten 9,25 Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 aus. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, über den praxisgemäss zu vergütenden Stundenansatz von CHF 250.00 hinauszugehen. Es handelt sich um einen sowohl tatsächlich als auch rechtlich einfachen Fall. Der geltend gemachte Aufwand erscheint unangemessen hoch. Das Berufungsverfahren bot im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Aspekte, weshalb von einem minimalen notwendigen Aufwand auszugehen ist. Der von Rechtsanwalt Mattarel ausgewiesene Aufwand von 260 Minuten (4.33 Stunden) für die Erarbeitung der Berufungsbegründung ist vor diesem Hintergrund deutlich zu kürzen. Es waren lediglich zwei Vorhalte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zwei Stunden Aufwand erscheinen angemessen. Nicht berücksichtigt werden kann auch der Aufwand für die Fristerstreckung vom 16. November 2017 (5 Minuten Kanzleiaufwand). Der notwendige Aufwand wird demnach auf 6.84 Stunden festgelegt, wovon 3.5 Stunden auf das Jahr 2017 und 3.3 Stunden auf das Jahr 2018 entfallen. Es ergibt sich ein Honorar von CHF 1'710.00, zuzüglich CHF 110.50 und Mehrwertsteuer von 142.20 (Auslagen je zur Hälfte zum MWSt-Satz von 8 und 7.7 %) total CHF 1'962.70. Dieses Honorar wurde für die drei Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ in Rechnung gestellt (die Berufung von C.___ wurde erst am 30.1.2018 zurückgezogen, weshalb das Honorar auch ihr zuzuordnen ist). Auf alle drei entfällt ein Drittel dieses Honorars, entsprechend rund CHF 654.00. Gestützt auf den Verfahrensausgang hat davon lediglich B.___ Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50 Prozent bzw. CHF 327.00. Denn im Rechtsmittelverfahren gilt auch die Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel zurückzieht, wie dies C.___ getan hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2.3 Rechtsanwältin Saner weist für das Berufungsverfahren 710 Minuten bzw. 11.83 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundensatz von CHF 250.00 aus. Wie bereits dargelegt, handelt es sich sowohl tatsächlich als auch rechtlich um einen einfachen Fall. Der geltend gemachte Aufwand erscheint auch hier unangemessen hoch. Das Berufungsverfahren bot im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Aspekte, weshalb von einem minimalen notwendigen Aufwand auszugehen ist. Der von Rechtsanwältin Saner ausgewiesene Aufwand von 260 Minuten (4.33 Stunden) für die Abfassung der Berufungsbegründung ist vor diesem Hintergrund deutlich zu kürzen. Unter Berücksichtigung der relativ ausführlichen Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Gegenpartei erscheinen hier ermessensweise 3 Stunden angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist auch hier der Aufwand für die Fristerstreckung (15 Minuten gemäss Kostenpunkten vom 31.1.18 und 2.2.18 Kanzleiaufwand). Die Honorarnote ist demnach entsprechend zu kürzen. Der notwendige Aufwand wird somit auf 10.25 Stunden festgelegt, wovon 3.67 Stunden auf das Jahr 2017 und 6.58 Stunden auf das Jahr 2018 entfallen. Es ergibt sich ein Honorar von 2'562.50, zuzüglich Auslagen von CHF 185.40 und Mehrwertsteuer von CHF 214.55 total CHF 2'962.45. Die auf 2/5 reduzierte Parteientschädigung beträgt somit CHF 1'185.00.

3. Verrechnungen

Die den Beschuldigten A.___, B.___ und D.___ zugesprochenen Parteientschädigungen werden mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie den Bussen verrechnet:

3.1 A.___: Parteientschädigung von CHF 833.40, Kostentragung total CHF 800.00, Busse CHF 200.00. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 166.60.

3.2 B.___: Parteientschädigung CHF 327.00, Kostentragung total CHF 525.00: Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 198.00.

3.3 D.___: Parteientschädigungen total CHF 2'705.00, Kostentragung total CHF 1'346.00, Busse CHF 400.00. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten von D.___: CHF 959.00.

Demnach wird in Anwendung der

-          Art. 416 ff. StPO (C.___)

-          Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (A.___)

-          Art. 177 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (B.___)

-          Art. 126 Abs. 1, Art. 172ter i.V. mit 144 und Art. 177 Abs. 1 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (D.___)

festgestellt, beschlossen und erkannt:

I. C.___

Die Berufung von C.___ wird zufolge Rückzugs vom 30. Januar 2018 als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

II. A.___

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017 wurde auf das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Nachtruhestörung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, nicht eingetreten.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017 wurde der Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, freigesprochen.

3.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Tätlichkeiten schuldig gemacht, begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___.

4.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

III. B.___

1.    Die Beschuldigte B.___ hat sich der Beschimpfung schuldig gemacht, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von D.___.

2.    Von einer Bestrafung der Beschuldigten B.___ wird Umgang genommen.

IV. D.___

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017 wurde der Beschuldigte D.___ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 20.08.2015 z.Nt. von A.___ und C.___, freigesprochen.

2.    Der Beschuldigte D.___ wird freigesprochen vom Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20.08.2015.

3.    Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___;

-       der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ und E.___;

-       der Beschimpfung, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___.

4.    Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu:

einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

V. Zivilforderungen

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017 wurden die Privatkläger A.___ und C.___ zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017 wurde der Privatkläger D.___ zur Geltendmachung seiner Zivilforderung (Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

VI. Kosten und Entschädigung

1.    Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten A.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, [...], für das Verfahren vor erster Instanz eine (hinsichtlich A.___ reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.00 auszurichten. Davon entfallen CHF 833.40 auf A.___ und CHF 1'666.60 auf C.___.

2.    Der Staat hat dem Beschuldigten D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,[...], für das Verfahren vor erster Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'520.00 auszurichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.    Das Begehren von B.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor erster Instanz wird abgewiesen.

4.    Das Begehren des Beschuldigten A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5.    Der Beschuldigten B.___ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 327.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Dem Beschuldigten D.___ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'185.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

7.    Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'600.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                    CHF 150.00

B.___                    CHF 200.00

D.___                    CHF 480.00

Staat                     CHF 770.00

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'600.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                    CHF 650.00

B.___                    CHF 325.00

D.___                    CHF 866.00

Staat                     CHF 759.00

9.    Die den Beschuldigten A.___, B.___ und D.___ zugesprochenen Parteientschädigungen werden mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie den Bussen verrechnet:

A.___: Parteientschädigung von CHF 833.40, Kostentragung total CHF 800.00, Busse CHF 200.00: Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 166.60.

B.___: Parteientschädigung CHF 327.00, Kostentragung total CHF 525.00:  Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 198.00.

D.___: Parteientschädigungen total CHF 2'705.00, Kostentragung total CHF 1'346.00, Busse CHF 400.00: Restanz nach Verrechnung zu Gunsten von D.___: CHF 959.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2017.57 — Solothurn Obergericht Strafkammer 24.09.2018 STBER.2017.57 — Swissrulings