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Solothurn Obergericht Strafkammer 31.01.2018 STBER.2017.50

January 31, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·12,567 words·~1h 3min·4

Summary

versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 31. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber  

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2.    A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 31. Januar 2018, 08:30 Uhr:

1.    Staatsanwältin C.___

2.    B.___, Beschuldigter

3.    Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

4.    A.___, Privatanschlussberufungskläger

5.    Rechtsanwalt Daniel Bitterli, Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers

6.    Vier Zuschauer

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt.

Es werden keine Vorfragen gestellt, worauf der Beschuldigte zur Sache und Person befragt wird. Er verweigert die Aussage zu sämtlichen Fragen.

Es werden keine Beweisanträge gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___:

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 Abs. 2 und 3, 4 und 8 Abs. 1 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 13. Dezember 2012 (Anklageschrift Ziff. 1).

3.    B.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

4.    Die von B.___ vom 14. Dezember 2012 bis zum 30. Januar 2013 (48 Tage) erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

6.    Die Entschädigung des Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7.    Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Daniel Bitterli für den Privatanschlussberufungskläger:

1.    Ziff. 6 des Urteils der Vorinstanz (OGSAG.2015.18-AOGHUN) sei aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger B.___ sei zu verpflichten, dem Privatanschlussberufungskläger A.___ eine Genugtuungssumme in der Höhe von mindestens CHF 8'000.00 zu bezahlen.

2.    Im Übrigen sei die Berufung vom 28. Juli 2017, unter Vorbehalt der von der Staatsanwaltschaft beantragten Erhöhung des Strafmasses, vollumfänglich abzuweisen respektive das angefochtene Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Rechtsanwalt Severin Bellwald namens und im Auftrag des Beschuldigten:

1.    Die Ziffern 2 (1. Absatz), 3, 5, 6, 7, 8 (2. Absatz) und 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 seien aufzuheben.

2.    Der Beschuldige sei vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

3.    Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen:

-       Fahrlässiger einfacher Körperverletzung

-       Hausfriedensbruchs (gemäss erstinstanzlichem Urteil)

-     mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss erstinstanzlichem Urteil)

4.    Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 48 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Die Zivilklage von A.___ sei auf den Zivilweg zu verweisen.

6.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A.___ sei vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7.    Auf eine Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei im Umfang von drei Vierteln (CHF 7’987.59) zu verzichten.

8.    Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien zu drei Viertel dem Staat Solothurn und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

9.    Die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Nach einer kurzen Replik der Staatsanwältin und dem Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers erfolgt eine kurze Duplik des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten. Auf ein mögliches letztes Wort angesprochen, gibt der Beschuldigte an, er wolle nichts mehr sagen. Damit endet die mündliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück, welche noch gleichentags abgeschlossen wird. Am Folgetag wird um 16:00 Uhr das Urteil mündlich eröffnet und begründet. Das Urteilsdispositiv wird den drei Parteien dabei abgegeben.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 13. Dezember 2012, ca. 22:35 Uhr, wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass im [...] in Olten ein Mann mit einem Messerstich schwer verletzt worden sei. Die ausrückenden Polizeibeamten konnten den Verletzten, den Privatkläger A.___, vor Ort im Ambulanzfahrzeug vorfinden; der mutmassliche Täter, der Beschuldigte B.___, konnte aufgrund von Hinweisen am darauffolgenden Morgen an seinem Domizil angehalten werden (vgl. Strafanzeige vom 14. Juni 2013, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 040 ff., im Folgenden AS 040 ff.).

2. Der Beschuldigte räumte bei den Befragungen grundsätzlich ein, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu haben, schilderte den Ablauf allerdings anders als der Privatkläger. Er wurde am 30. Januar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft liess über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen, das der Experte Dr. [...] am 11. Juli 2014 abgab (AS 1236 ff.). Am 17. November 2014 nahm der Gutachter zu den Ergänzungsfragen des Verteidigers Stellung (AS 1305 ff.).

4. Mit Anklageschrift vom 21. Juli 2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. versuchte schwere Körperverletzung, subev. einfache Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seiten 008 ff., im Folgenden: OG AS 008 ff.).

5. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen veranlasste aufgrund der unterschiedlichen Aussagen ein rechtsmedizinisches Aktengutachten über die Ursache der beim Privatkläger festgestellten Rippenfraktur. Der Experte, Prof. [...] legte das Gutachten am 22. Februar 2016 vor (OG AS 094 ff.). Eine Zusatzfrage des Verteidigers beantwortete der Gutachter am 11. Oktober 2016 (OG AS 130 f.).

6. Am 26. April 2017 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

     «1.  Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 21.08.2012 bis 20.11.2012 (AnklS. Ziff. 2) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis 13.12.2012 (AnklS. Ziff. 5), wird eingestellt.

2.   Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 13.12.2012 (AnklS Ziff. 1);

-       des Hausfriedensbruchs, begangen am 12.10.2012 (AnklS Ziff. 3);

-       des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 01.12.2012 und 13.12.2012 (AnklS Ziff. 4).

3.    Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 170 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.03.2016.

Die Untersuchungshaft vom 14.12.2012 bis 30.01.2013 – total 48 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       11 Mingrips mit je 3 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Minigrip mit 9 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Minigrip mit 10 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Minigrip mit 58 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Plastiksack mit 430 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Säcklein mit 2 Gramm Kokain (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Säcklein mit 7 Gramm Kokain (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       20 Gramm Hanfsamen (herzförmige Blechdose „hellokitty“) (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Mobiltelefon, Sony Ericsson XPERIA, schwarz (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 SIM-Karte, Swisscom P51.30/0914540499201 (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 SIM-Karte, Sunrise 89410208605500055513 (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Plastiksack, Vögele, mit ca. 50 bis 70 Minigrips, mit Marihuanarückständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Sack mit diversen Gegenständen, u.a. 1 BM-Waage (PC-Maus), 1 Feuerzeug, etc. (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Plastikbehälter, blau transparent, mit diversen Minigrip und Plastiksäcken, 1 Sack mit 3 kleinen Minigrip mit Drogenrück-ständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 BM-Mühle, Stahl/Eisen, schwarz/silber (Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Joint mit ca. 2 Gramm Marihuana (Kapo Asservate Schanzmühle)

5.    Der Beschuldigte B.___ ist dem Geschädigten und Privatkläger A.___ für den durch die versuchte vorsätzl. Tötung (vgl. Ziff. 2) verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.

6.    Der Beschuldigte B.___ hat dem Geschädigten und Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.

7.    Dem Geschädigten und Privatkläger A.___ wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Bitterli als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird auf CHF 5‘600.00 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 10‘650.00 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘028.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.00, belaufen sich auf total CHF 37‘075.00. Diese hat der Beschuldigte zu bezahlen.»

7. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 5. Mai 2017 die Berufung anmelden (OG AS 202). Mit Berufungserklärung vom 28. Juli 2017 liess er beantragen, er sei – nebst den anerkannten Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz – wegen einfacher Körperverletzung (anstelle des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers sei vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auf die Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers sei im Umfang von drei Vierteln zu verzichten und die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien zu drei Vierteln dem Staat Solothurn und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 14. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung, beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

Am 24. August 2017 liess der Privatkläger ebenfalls die Anschlussberufung erklären. Es wird beantragt, es sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 8'000.00 zuzusprechen.

8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 1: Einstellungen;

-       Ziffer 2 (teilweise): Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-       Ziffer 3 (teilweise): Anrechnung von 48 Tagen Untersuchungshaft;

-       Ziffer 4: Einziehungen;

-       Ziffern 7 und 8 (teilweise) Höhe der Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen Verteidiger.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklageschrift vorgehalten, am 13. Dezember 2012 in Olten, [...] Toiletten im Untergeschoss, z.N. von A.___, vorsätzlich versucht zu haben, den Geschädigten mit einem Messerstich in den Brustbereich zu töten. Da der Erfolg – der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch geblieben.

Eventualiter habe der Beschuldigte vorsätzlich versucht, den Geschädigten mit einem Messerstich in den Brustbereich lebensgefährlich zu verletzten. Da die Verletzungen des Geschädigten schlussendlich nicht lebensgefährlich gewesen seien, sei es beim Versuch geblieben.

Subeventualiter habe der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit einem Messer, durch einen Messerstich in den Brustbereich verletzt.

Konkret sei es zum Tatzeitpunkt zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe der Geschädigte den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, er solle ihm aus dem Weg gehen. Da sich der Beschuldigte dem Geschädigten jedoch weiterhin in den Weg gestellt habe, habe der Geschädigte den Beschuldigten zur Seite gedrückt. In der Folge habe der Beschuldigte mit einem mitgebrachten Messer – gemäss Aussage des Geschädigten solle es sich dabei um ein Klappmesser mit einer sechs bis sieben cm langen Klinge gehandelt haben – mit der rechten Hand in den linken Brustbereich gestochen. Durch die Heftigkeit des Stiches habe der Beschuldigte dem Geschädigten überdies die 8. Rippe gebrochen. Die Tatwaffe wolle der Beschuldigte anschliessend bei der alten Holzbrücke in Olten in die Aare geworfen haben.

Gemäss Bericht des Kantonsspitals Olten vom 21. Dezember 2012 habe der Geschädigte eine ca. zwei cm breite Stichwunde im linken Brustbereich erlitten, welche schräg von unten nach oben verlaufen sei, wobei der Stichkanal eine Länge von ca. drei cm aufgewiesen habe, sowie – durch die Heftigkeit des Stichs – einen Bruch der 8. Rippe. Der Stich sei durch die 8. Rippe abgebremst worden, so dass das Messer nicht in den Brustraum eingedrungen und die Lunge in der Folge nicht verletzt worden sei. Der Geschädigte habe sich vom 13. bis 15. Dezember 2012 in Spitalpflege befunden und sei für zwei bis drei Wochen arbeitsunfähig gewesen.

Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass das Einstechen mit einem derartigen Klappmesser in den Brustbereich des Opfers tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer verursachen könnte. Er habe den Tod bzw. die schwere Körperverletzung zumindest für möglich gehalten, aber dennoch gehandelt, da er diese/n in Kauf genommen habe. Da der Todeseintritt ausgeblieben und auch die Verletzung weder lebensgefährlich gewesen sei noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt habe, sei es beim Versuch geblieben.

2. Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.2 Die Vorinstanz gibt auf den Seiten 11 bis 19 der schriftlichen Urteilsbegründung die vorliegenden Aussagen ausführlich wieder. Darauf kann verwiesen werden.

2.2.1 Für den Ablauf des inkriminierten Geschehens, insbesondere den Messerstich, gibt es keine Zeugen, nur die beiden Protagonisten konnten dazu konkrete Aussagen machen.

Der Privatkläger als Auskunftsperson gab bei der ersten Befragung den Vorgang wie folgt wieder: Der Beschuldigte habe ihm im WC Drogen angeboten, was er abgelehnt habe. Der Beschuldigte sei immer aufdringlicher geworden, so dass er diesen weggeschupst habe. Plötzlich habe dieser ein Messer in der Hand gehabt. Damit habe dieser dann wohl zugestochen. Es sei sehr schnell gegangen und er habe das Ganze gar nicht mitbekommen. Erst ein Kollege habe gesagt, dass er blute. Es sei ein Klappmesser gewesen mit einer Klinge von ca. 6 cm. Er wisse nicht, woher der Andere das Messer gehabt habe (14. Dezember 2012, AS 272 ff.). Bei den weiteren Einvernahmen schilderte er den Vorgang im Wesentlichen gleich: Der Beschuldigte habe ihn im WC gefragt, ob er Kokain kaufen wolle. Er habe dies abgelehnt mit den Worten, er solle nicht solchen Scheiss fragen. Dann habe sich der Beschuldigte direkt vor ihn gestellt. Er habe diesem gesagt, er solle ihm aus dem Weg gehen. Mit dem rechten Handrücken habe er ihn nach rechts zur Seite gedrückt. Dabei habe er ihn am Oberarm berührt. Der Beschuldigte habe ihm Platz gemacht, sei ihm aber zum Lift gefolgt. Dort habe sich der Beschuldigte erneut vor ihn gestellt und etwas gesagt. Dieser müsse dabei das Messer schon in der Hand gehabt haben. Er habe diesem erneut gesagt, er solle aus dem Weg gehen. Er habe diesen mit beiden Händen auf die Seite gedrückt. Da habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand halte. Er habe diesen gefragt, was er mit dem Messer wolle. Ein Mann, ein Spanier namens [...], habe ihm dann gesagt, dass er blute. Erst da habe er die Verletzung bemerkt. Es habe sich um ein Klappmesser mit nur einer Klinge von rund 6 bis 7 cm Länge gehandelt. Nebst dem zweimaligen Zur-Seite-Schieben sei es zu keinem Handgemenge gekommen. Von einem Messer habe der Beschuldigte ganz sicher nichts gesagt. Er selbst sei sicher auch nicht ins Messer gelaufen (EV 17. Dezember 2012, AS 278 ff.). Diesen Vorgang bestätigte der Privatkläger am 21. Januar 2013 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und bestritt auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, er habe diesem gegenüber weder je die Qualität des Kokains beklagt noch etwas gegen dessen Familie gesagt. Einen Drehkick des Beschuldigten könne er weder bestätigen noch bestreiten, er sei aber sicher nicht umgefallen. Zugestochen habe der Beschuldigte vor dem Lift, [...] sei als einziger daneben gestanden. Was dieser gesehen habe, wisse er nicht. Dieser wolle nicht als Zeuge auftreten. Nach dem Stich sei er zwei Tage im Spital und bis Ende Dezember arbeitsunfähig gewesen (AS 287 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2013 (AS 296 ff.) und vor Amtsgericht bestätigte der Privatkläger den Vorgang erneut gleich, fügte aber noch an, im WC habe der Beschuldigte einen «Bollen» Kokain und ein Messer auf dem Brünneli gehabt. Der Messerstich beim Lift sei für ihn unverhofft gekommen (OG AS 151 ff.).

Der Beschuldigte machte widersprüchliche Angaben zum Vorfall. Der Auslöser soll jeweils eine verbale Auseinandersetzung gewesen sein, die im WC im Untergeschoss des [...] entstanden sei. Zur Entstehung der Verletzung machte er folgende Aussagen:

- Er habe das Messer noch in der Hand gehabt, weil er eine Linie Kokain habe vorbereiten wollen. Dies sei ihm nicht mehr bewusst gewesen. Er habe aber dem Privatkläger noch gesagt, dieser solle aufpassen, er habe ein Messer in der Hand. Er betreibe schon so lange Kampfsport, dass er sicher nicht mit einem Messer auf jemanden los gehe. Das Handgemenge habe im WC begonnen und sei vor dem WC zu Ende gegangen. Er sei vom Privatkläger gegen die Türe des Lagerraums gedrückt worden, wobei seine Hände automatisch nach vorne gegangen seien und das Messer den Privatkläger so getroffen habe. Er habe diesen sicher nicht absichtlich getroffen. Dies weil der Privatkläger gleichzeitig auf ihn zugekommen sei. Es sei ein dummer Unfall gewesen. Er habe zuerst nicht bemerkt, dass er den Privatkläger getroffen habe. Erst als er auf dessen T-Shirt Blut gesehen habe, habe er gemerkt, was passiert sei. Dann seien viele Leute gekommen, er habe Panik bekommen und sei davongelaufen. Auf der Holzbrücke habe er das Messer in die Aare geworfen. Der Privatkläger sei ihm einfach ins Messer hinein gelaufen, er steche doch niemanden mit dem Messer nieder. Er habe ja gespürt, dass das Messer hineingehe und seine Hand deshalb sofort zurückgezogen. Es sei alles so schnell gegangen, er habe das nicht gewollt (Einvernahme vom 14. Dezember 2012, AS 214 ff.).

- Er gebe alles zu. Er habe den Mann nicht abgestochen. Dieser sei auf ihn losgegangen und habe ihn in die Wand geschupft. Er habe dabei nicht mehr an das Messer in seiner Hand gedacht. Er habe schlichten wollen. Im Moment des Schubsens sei seine Hand nach vorne gegangen und habe den Bauch des Mannes berührt. Der Mann sei schlimm drauf und betrunken gewesen. (Auf Vorhalt, für einen Rippenbruch brauche es eine gewisse Wucht) Der Privatkläger sei zwei Mal auf ihn zugekommen. Beim ersten Mal, als dieser von der Treppe hinunter gekommen sei, habe er diesem einen Drehkick verpasst. Als der Mann erneut auf ihn losgekommen sei, habe er die Faust gemacht. Dabei habe er das Messer in der Hand bemerkt und den Geschädigten auf dieses hingewiesen (EV 15. Dezember 2012, AS 923 ff.).

- Der Geschädigte sei schnell auf ihn zugekommen, worauf er diesem aufgrund seiner langen Kampfsporterfahrung mit viel Dampf einen Drehkick verpasst habe, um sich zu befreien. Er habe aber nicht richtig getroffen. Er habe ihn ungefähr an derselben Stelle getroffen, wo danach der Einstich erfolgt sei: auf Höhe Oberbauch bzw. Ellbogen. Der Kick habe allerdings nicht die gewünschte Wirkung gehabt, der Andere sei nicht mal umgefallen. Der Privatkläger sei weiter auf ihn zugekommen und er selbst habe in der Stresssituation nicht bemerkt, dass er ein Messer in der Hand halte. Der Privatkläger habe ihn mit voller Wucht und ausgestreckten Armen gegen die Wand gestossen. Durch den Aufprall mit dem Rücken auf die Wand seien seine Hände nach vorne gegangen, wobei er den Geschädigten unabsichtlich getroffen habe. Er habe das Messer dann unverzüglich nach oben gehalten, damit ihm der Privatkläger nicht noch einmal ins Messer laufe. Das Wortgefecht sei im WC losgegangen. Der Privatkläger sei dann zuerst die Treppe hoch gegangen, aber aufgrund der verbalen Auseinandersetzung wieder hinuntergekommen. In dem Moment habe er ihm den Drehkick verpasst. Er habe das «Fischmesser» bei der Holzbrücke in die Aare geworfen (EV 17.12.2012, AS 222 ff., vgl. dazu auch das am 14. Dezember 2012 vom Beschuldigten gezeichnete Klappmesser, AS 221, und die Fotos auf AS 252 f., die das Tatmesser zeigen sollen).

- Der Privatkläger habe ihn mit dem Zuruf, er solle heim zu seiner Familie, zutiefst in der Ehre getroffen. Er habe eine grosse Ehre wegen seiner Abstammung (Zigeuner). Zudem habe er die Lehre der Samurai studiert und die Kampftechniken der Ninja sowie Aikido gelernt. Dadurch habe er eine grosse Ehr- und Respektvorstellung. Er habe dann den Privatkläger beschimpft, worauf der wieder die Treppe hinuntergekommen sei. Der Privatkläger habe ihm Schläge angedroht. Als dieser auf ihn zugekommen sei, habe er den Drehkick angewendet, genau in die Rippen. Das sei die fünfthärteste Kickart und reiche in der Regel, um einen Gegner drei bis vier Minuten ausser Gefecht zu setzen. Der Privatkläger sei aber mit Drogen vollgepumpt gewesen, so dass er in Sekundenschnelle wieder auf den Beinen gewesen sei, obwohl ihn der Kick rund anderthalb Meter zurückgeschleudert gehabt habe. Nach seinen Drehkicks sei vorher nie eine Person wieder aufgestanden. Danach sei der Privatkläger sauer geworden. Weil dieser seinen Kampfsportschlägen Stand gehalten habe, habe er sein Messer gezückt und den Privatkläger seitlich, aber vorsichtig, mit einer kurzen Rückzugsbewegung in die gleiche Stelle getroffen, wo er ihn vorher getreten gehabt habe. Er habe nicht stark getroffen. Der Geschädigte habe das nicht einmal bemerkt, sondern ihn noch an die Wand gedrückt. Er bezweifle, dass die Rippenfraktur durch den Stich erfolgt sei, viel eher sei diese durch den vorausgegangenen Tritt verursacht worden. Er habe dem Privatkläger das Messer in den Körper gerammt, weil er unter Drogen gestanden sei und diesen habe stoppen wollen. Den Stich habe er als Rückzugsstichbewegung nicht mit voller Wucht gemacht und auch nicht absichtlich an dieser Stelle. Die Körperstelle im Bauch habe er ausgesucht, weil er den Privatkläger so wenig wie möglich habe verletzen wollen. Es seien einige Angaben aus den ersten Aussagen falsch. Er habe den Privatkläger nur stoppen wollen, weil er Angst gehabt habe vor einer Tracht Prügel. Daheim angekommen habe er seine Frau angelogen, indem er ihr erzählt habe, der Privatkläger sei ihm ins Messer gelaufen (EV 11. Januar 2013, AS 230 ff.).

- Der Privatkläger sei nach dem Drehkick innert Sekunden wieder aufgestanden. Wenn sich der Privatkläger nicht an den Kick erinnern wolle, lüge er gnadenlos. Er habe nicht mit voller Wucht zugestochen, sonst wäre die Stichverletzung viel tiefer und das Messer mehr mit Blut verschmiert gewesen. Er habe eine Rückzugsbewegung gemacht. Er habe das Messer sofort zurückgezogen, als er bemerkt habe, dass der Privatkläger das Messer touchiert habe. Er habe diesen weder töten noch verletzen wollen, er sei unter Schock gestanden, als der Andere nach dem Drehkick wieder aufgestanden sei. Die Wahrheit sei, dass ihm der Andere ins Messer gelaufen sei (EV 22. Januar 2013, AS 258 ff.).

- Er habe ihn nicht gestochen, sondern nur «tranchiert» (gemeint wohl: «touchiert»). Der Geschädigte sei ihm relativ ins Messer gelaufen. Zunächst habe es ein Wortgefecht gegeben, was in eine Rangelei übergegangen sei. Dann hätten sie beide bemerkt, dass der Privatkläger verletzt sei. Wenn er zugestochen hätte, hätte der Privatkläger das sicher bemerkt. Sie seien aus dem WC gekommen und hätten sich gegenseitig geschlagen. Danach habe ihn der Privatkläger an eine Wand gedrückt und da habe er bemerkt, dass er diesen mit dem Messer berührt habe. Er habe dem Geschädigten einen Tritt mit dem rechten Bein gegeben. Das Messer sei sehr spitzig gewesen und er sei halt ein Pechvogel. Er vermute, dass das Messer genau dort getroffen habe, wo er ihn zuvor mit dem Tritt getroffen gehabt habe. Es könne nicht sein, dass die Rippe wegen der Wucht gespalten sei. Kokain mache glaublich die Knochen brüchiger. Der Privatkläger habe ihn gepackt und an die Wand gestossen. Dadurch seien seine Hände nach vorne gegangen, wodurch er den anderen mit dem Messer getroffen habe. Er habe einfach nicht realisiert, dass er das Messer in der Hand gehabt habe. Es sei ein Unfall gewesen (Schlusseinvernahme 27. Januar 2013, AS 1162 ff.).

- Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2013 (AS 296 ff.) blieben die beiden Protagonisten bei den bis dahin gemachten Sachverhaltsdarstellungen. Der Beschuldigte gab weiterhin an, der Rippenbruch sei genau dort eingetreten, wo sein Fusstritt hingegangen sei, wogegen der Privatkläger einen Fusstritt bestritt. Einig waren sie sich darin, dass ein «[...]» bzw. «[...]» den Privatkläger auf das Blut aufmerksam gemacht habe und zwischen sie gegangen sei.

- Er sei im WC gewesen und habe einen Stein Kokain mit dem Messer bearbeitet, als der Privatkläger mit der Freundin hineingekommen sei. Danach habe es ein Handgemenge gegeben, sie hätten gerungen und er sei vom Privatkläger an die Wand oder Türe geschlagen worden. Gestochen habe er nicht absichtlich. Im Gang zum WC habe es begonnen. Dort sei es sehr eng und sie hätten sich gegenseitig geschupft. Beim Ausgang des WCs seien sie dann aneinander geraten. Er habe dabei vergessen, dass er ein Messer in der Hand habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, wodurch er gar nicht mehr die Zeit gehabt habe, das Messer wegzulegen. Der Andere habe ihm sogar einmal die Hand gehalten, so dass er das Messer nicht habe ablegen können, weil sich die Hand verkrampft habe. Der Privatkläger habe ihn an die Wand gedrückt, vielleicht habe er diesen dabei getroffen. Er habe keine Stichbewegung gemacht, er könne sich den Stichkanal nach oben nicht erklären. Er habe sicher nicht versucht, den Privatkläger umzubringen. Er (der Beschuldigte) sei verantwortlich für die Auseinandersetzung, er hätte den Anderen nicht aufziehen sollen. Einen Fusstritt habe er dem Privatkläger nie gegeben und jahrelanges Kampftraining – wie er das bisher behauptet habe – habe er ebenso wenig gemacht (Einvernahme vor Amtsgericht, 25. April 2017, OG AS 143 ff.).

- Vor Obergericht machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

2.2.2 Von den behandelnden Ärzten liegen in Bezug auf den Privatkläger folgende Berichte vor:

- Austrittbericht Kantonsspital Olten (KSO) über den stationären Aufenthalt vom 13. bis 15. Dezember 2012: Der Patient habe eine Stichverletzung thorakal ventral links mit Fraktur der 8. Rippe erlitten. Die Stichwunde sei ca. 2 cm breit und sei rund 3 cm nach kranial bis auf die Rippe sondierbar (AS 082 f.).

- Arztbericht KSO vom 21. Dezember 2012: Stichwunde ca. 2 cm breit, linker Brustbereich schräg von unten nach oben ca. 3 cm langer Stichkanal, sondierbar bis zur 8. Rippe. Der Stich müsse sehr heftig gewesen sein, da die Rippe gebrochen sei (AS 094 ff.).

- Bericht KSO vom 19. Juni 2015 auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft: Die Fraktur der 8. Rippe sei nicht zwingend auf die beigebrachte Stichverletzung zurückzuführen. Eine Rippenfraktur könne diverse andere Ursachen haben wie Sturz, Schlag, spontan bei starkem Hustenstoss oder durch stumpfe Gewalt (AS 1203).

2.2.3 Das Gutachten von Prof.  [...] vom 22. Februar 2016 kommt zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (OG AS 094 ff.): Aufgrund der glattrandigen Wunde liege ein Stich gegen den linken Unterbauch mit einem sondierbaren, ca. 3 cm langen Stichkanal bis auf die etwas weiter oben liegende 8. Rippe mit Spaltung derselben vor. Die Klingenlänge müsse nicht mit der Tiefe des Stichkanals übereinstimmen, weil die Klinge auch nur unvollständig in den Körper eingedrungen sein könne. Er schliesse aus, dass die Wunde und der Rippenbruch durch stumpfe Gewalt entstanden seien. Dass der Privatkläger den Stich zunächst nicht wahrgenommen habe, sei nicht aussergewöhnlich, denn im Rahmen einer emotionalen Auseinandersetzung könne ein Stich, selbst in den Bauchraum, im Unterschied zu einem heftigen Schlag/Tritt, vom Opfer nicht sofort wahrgenommen werden. Grund dafür könnten Endorphine (körpereigene Hormone) sein, die im Stress ausgeschüttet würden und schmerzstillend seien. Die Angabe des Beschuldigten, der Privatkläger sei ihm ins Messer gelaufen, sei in der gegebenen Situation nicht nachvollziehbar. Unbeabsichtigte Stichverletzungen würden von entsprechend beschuldigten Personen sehr häufig geltend gemacht. Versuche mit Gummi-Messern hätten aber gezeigt, dass ohne starkes Festhalten des Messers, verbunden mit einer aktiven Stichbewegung gegen das Opfer, dieses von der Tatwaffe unbehelligt bleibe. Zu dem vom Beschuldigten einmal vorgebrachten «Rückzugsstoss» sei anzumerken, dass das Eindringen eines Messers in einen Körper wegen des hohen Widerstandes der Haut und ggf. auch der Kleider einer nicht unerheblichen Kraft gegen den Gegner und nicht einer «Rückzugsbewegung» bedürfe. Im konkreten Fall sei der Stich ausserhalb des Brustfellraumes geblieben und habe somit zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr geführt. «Dank» der Anspiessung der Rippe durch die Messerspitze sei das Messer nicht tiefer in den Körper eingedrungen. Dass die Rippe dabei gespalten worden sei, zeuge aber von einem heftigen Zustechen. Wäre der Stich nicht durch die Rippe aufgehalten worden, so hätte das Messer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Brustfellraum eröffnet und die darin befindliche Lunge verletzt. Die Folge wäre mit Wahrscheinlichkeit ein Pneumothorax gewesen. Dieser sei oft harmlos, eine lebensgefährlichen Komplikation hätte ggf. in einem Spannungspneumothorax bestanden. Die Gefahr einer direkten Herzverletzung sei bei einer mutmasslichen Klingenlänge von 6 bis 7 cm nicht zu erwarten gewesen. Eher möglich gewesen wäre eine Verletzung der nahe liegenden Milz, was eine lebensbedrohliche Blutung hätte auslösen können.

Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers: «Kann ausgeschlossen werden, dass ein Fusstritt vorgängig zu dem Messerstich zum Bruch der 8. Rippe geführt hat?», gab der Gutachter am 10. Oktober 2016 folgende Stellungnahme ab (OG AS 130 f.): Er habe bereits im Gutachten ausgeführt, dass der Rippenbruch nicht Folge einer stumpfen Gewalt gewesen sein könne. Auch ein Fusstritt gegen den Brustkorb sei eine stumpfe Gewalt. Bei einem solchen wäre am Orte der Gewalteinwirkung mit praktischer Gewissheit eine Blutunterlaufung (Hämatom) aufgetreten, weil es zu einer Quetschung der Weichteile zwischen dem Rippenknochen und dem einwirkenden Fuss gekommen wäre und sich das aus kleinen, verletzten Blutgefässen austretende Blut diffus im Unterhaut-Fettgewebe angesammelt hätte. Dies wäre durch eine unscharf begrenzte blaue Blutunterlaufung erkennbar geworden. Eine solche habe aber gemäss Akten nicht bestanden. Bei einem Stich hingegen komme es praktisch nie zu einer Blutunterlaufung in der Umgebung der Wunde. Dies, weil die verletzten Blutgefässe nicht ins Gewebe, sondern durch die offene Wunde nach aussen und evtl. innen bluteten. Wenn nun an einer Stelle am Körper zuerst eine stumpfe Gewalt einwirke und später – zufällig an derselben Stelle – ein Stich erfolge, würde die primär durch die stumpfe Gewalt verursachte Blutunterlaufung zum grössten Teil im gequetschten Unterhautgewebe verbleiben und als Blutunterlaufung sichtbar sein. Dazu sei die 8. Rippe nicht entzweigebrochen, was bei einer stumpfen Gewalteinwirkung am ehesten passiert wäre, sondern sie sei gespalten gewesen. Diese Art der Knochenverletzung sei durch scharfe Gewalt leicht, durch stumpfe Gewalt aber nicht erklärbar.

2.3 Die vorliegenden Beweismittel sind wie folgt zu würdigen: Das Gerichtsgutachten von Prof. [...] ist nachvollziehbar und schlüssig. Er schliesst die Spaltung der 8. Rippe aufgrund einer stumpfen Gewalteinwirkung mit überzeugender Begründung aus. Damit ist davon auszugehen, dass ein heftiger Messerstich durch den Beschuldigten die Rippenfraktur des Privatklägers verursacht hat. Der Beschuldigte hat dementsprechend nach der Erstellung des Gutachtens an der Befragung vor Amtsgericht den früher von ihm geltend gemachten «Drehkick» gegen den Oberkörper des Privatklägers widerrufen. Diese Schutzbehauptung sollte ganz offensichtlich die Rippenfraktur erklären und die (unterschiedlichen) vom Beschuldigten vorgebrachten Schilderungen eines nur leichten Kontaktes mit dem Messer plausibel erscheinen lassen. In diesem Punkt haben sich damit die konstanten und plausiblen Aussagen des Privatklägers als richtig erwiesen. Auf dessen Darstellung, die auch nicht übertrieben wirkt und bei der er sogar immer eingestand, den Messerstich gar nicht mitbekommen zu haben, ist abzustellen. Demgegenüber sind die ausgesprochen widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, er hat denn auch mehrfach Falschaussagen im Verlauf des Verfahrens eingeräumt. Dass der Beschuldigte durchaus äusserst aggressiv auftreten kann, kann auch den Hinweisen der zuständigen Polizeibeamten zu seinem Verhalten bei den Einvernahmen entnommen werden: AS 054 f. und 061 f. Die Darstellung in der Anklage ist demnach erstellt und es ist mit der Vorinstanz von folgendem, rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte bereitete auf dem Lavabo der Herren-Toilette mit einem Klappmesser, welches eine sechs bis sieben cm lange Klinge hatte, Kokain vor, um dieses anschliessend selber zu konsumieren. Der Privatkläger konsumierte ebenfalls eine Linie Kokain in der Toilette. Daraufhin bot der Beschuldigte dem Privatkläger Kokain an, was dieser als aufdringlich empfand und brüsk ablehnte. Daraus entstand eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger dem Beschuldigten sinngemäss sagte, er sollte sich gescheiter um seine Familie kümmern, anstatt um diese Zeit mit Drogen zu handeln und solche zu konsumieren. Diese Bemerkung interpretierte der Beschuldigte als Angriff auf seine Lebensführung resp. als Vorwurf mangelnder Verantwortung für seine Familie, also wie er selbst angab als Verletzung seiner Ehre. Der Beschuldigte versperrte deshalb dem Privatkläger im engen Gang den Weg aus dem WC. Der grössere und kräftigere Privatkläger drückte den Beschuldigten mit der rechten Hand zur Seite, um das WC verlassen zu können. Der Beschuldigte folgte dem Privatkläger und es kam nach dem Gang vor der Toilette, vor der Lifttüre bzw. der Treppe, zu einer zweiten Konfrontation. Wiederum stellte sich der Beschuldigte dem Privatkläger in den Weg und es kam zu gegenseitigen Beschimpfungen. Der Privatkläger stiess den Beschuldigten mit beiden Armen zur Seite, wobei der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Klappmesser, das er noch in der Hand hielt, in diesem dynamischen Geschehen von unten nach oben in den linken unteren seitlichen Brustbereich stach. Durch den Einstich entstand beim Geschädigten ein ca. drei cm tiefer Einstichkanal, welcher bis auf die 8. Rippe reichte. Diese 8. Rippe wurde durch den Stich gespalten. Damit ein Stich mit dem Messer eine Rippe spalten kann, braucht es ein erhebliches Ausmass an Krafteinwirkung. Das setzt voraus, dass das Messer kräftig gehalten und eine aktive Stichbewegung in Richtung des Geschädigten ausgeführt wird. Durch eine leichte Vorwärtsbewegung der Hand wegen des Zurückstossens oder durch eine «stechende Rückzugsbewegung», wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde, wäre es nicht möglich gewesen, dass das Messer durch die Kleidung und die Haut des Privatklägers hindurch auf die Rippe gestochen und dadurch die Spaltung derselben verursacht hätte. Gleiches gilt für die Tatvariante, wonach der Privatkläger gemäss den Angaben des Beschuldigten in das Messer hineingelaufen sein soll. Zudem würde sich aus den vorangehend geschilderten Varianten ein anderes Verletzungsbild, eher im Sinne eines Schnittes, ergeben. All dies gilt auch für die vor Obergericht im Parteivortrag erstmals dargelegte Möglichkeit, der Privatkläger habe sich im engen Gang am Beschuldigten vorbei gedrängt und sich dabei die Verletzung zugezogen. Dass der Beschuldigte den Geschädigten getroffen haben will, weil er durch den Fall nach hinten automatisch mit den Händen eine Vorwärtsbewegung gemacht habe, erscheint ohnehin nicht nachvollziehbar. In einem solchen Fall gingen die Hände natürlicherweise nach hinten, um den Sturz abzufangen. Sämtliche vom Beschuldigten vorgebrachten Sachverhaltsvarianten können somit rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Zu einer lebensgefährlichen Verletzung ist es durch den Einstich nicht gekommen, der Privatkläger musste für zwei Tage hospitalisiert werden und war vom 14. Dezember bis Ende Jahr arbeitsunfähig. Bleibende Schäden blieben bei ihm nicht zurück. Auszuschliessen ist nach den glaubhaften Angaben des Privatklägers die vom Beschuldigten mitunter auch geltend gemachte Warnung des Privatklägers vor seinem Messer. Dem widersprach der Beschuldigte im Übrigen durchgehend gleich selbst, wenn er behauptet, das Messer in seiner Hand vergessen zu haben. Aber auch dies erweist sich als Schutzbehauptung, wäre doch ein derart kräftiger Stich mit einem «vergessenen» Messer nicht denkbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne Vorwarnung und bewusst zugestochen hat.

Die dem Beschuldigten am 14. Dezember 2013 um 09:30 Uhr – also rund 11 Stunden nach der Tat – abgenommene Blutprobe ergab keinen messbaren Blutalkoholgehalt mehr, bestätigt wurden bei der Analyse des Urins ein Konsum von Cannabis und ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain (AS 070 f.). Beim Privatkläger wurde um 00:50 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt, die Berechnung des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit betrug minimal 1,15 und maximal 1,83 Promille. Es ergab sich beim Urin ein positiver Befund für Cannabis und Kokain (AS 075 f.).

III. Rechtliche Würdigung

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung bzw. versuchte eventualvorsätzliche, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

1.2 Der Tod bzw. eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Privatklägers als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Diesfalls hätte er wohl noch konsequenter gehandelt und dem Opfer mehrere Stiche verabreicht, in erster Linie gegen den Hals. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten Vorsatzes deshalb zu Recht verneint.

2.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

2.2 Das Bundesgericht hat sich in jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:

-       Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.

-       Im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

-       Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

-       Ebenfalls eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit eröffneter Bauchhöhle und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).

-       Urteil 6B_177/2011 vom 5. August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.

-       Urteil 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.

-       Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke „Victorinox“ und stach dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch in diesem Fall bestätigt.

-       Urteil 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.

-       Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse» (Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.

-       Urteil 6S.224/2005 vom 21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung.

-       Kassiert wurde vom Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention gewesen. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2.5 cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen.

2.3 Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie drei cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Privatklägers. Der Gutachter spricht von einem «heftigen Zustechen» (OG AS 100) «von unten medial leicht nach oben gerichtet» (OG AS 099). Dabei hat der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm verwendet. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Privatklägers gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch den Privatkläger und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte. Der Privatkläger hat den mit verdecktem Messer ausgeführten Stich nicht wahrgenommen und konnte sich nicht dagegen wehren. Nur durch Glück wurde der heftige Stich von einem Rippenknochen aufgehalten. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, wären bei einem Durchstich lebensgefährliche Verletzungen (Lunge, Milz) gut möglich gewesen. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen, ungezielten Messerstich mit einem Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Es bedarf auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem Klappmesser in den Bauch eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur Folge haben kann. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von potentiell tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf genommen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist deshalb zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was nötig war, um den Tod des Privatklägers herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.3 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.4 Das Bundesgericht hat im Entscheid 136 IV 55 in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (134 IV 132) neu festgelegt, wie der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11 a StGB) vorzugehen hat (E. 5.7): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»

Im Weiteren wurde festgehalten (E. 5.8), die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar sei auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit habe aber nur ausgedrückt werden sollen, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden sei. Der ordentliche Rahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens könne sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativierten, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern wolle. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermögliche in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetze den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führe deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedürfe es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen liessen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermöge der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen.

1.5 Da es sich beim vorliegenden Tötungsdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Abs. 2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.  Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte.

2.1 Auszugehen ist in casu vom Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte lediglich der versuchten Tötung schuldig gemacht hat, ist die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB entweder zu mildern oder wenigstens im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung zu mindern (BGE 121 IV 54 f.).

Im Rahmen der Tatkomponente ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte, sondern sich spontan aus dem Geschehen im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ergab. Der Beschuldigte hatte sich auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Auseinandersetzung bewaffnet, sondern er trug das Messer zum Zweck der Vorbereitung des Kokainkonsums bei sich. Er stach mit dem Klappmesser, das er noch in der Hand hielt, nur einmal heftig zu. Straferhöhend wirkt sich die Nichtigkeit des Anlasses aus, der zum Einsatz des Messers gegen den Privatkläger geführt hat: dieser hatte ein Angebot des Beschuldigten zur Abgabe von Kokain abgelehnt. Auch der etwas saloppe Spruch des Privatklägers, der Beschuldigte solle sich doch lieber um Frau und Kind kümmern, kann nicht als grössere Provokation gewertet werden. Offenbar aber traf der Privatkläger damit den Beschuldigten an einem wunden – weil wohl zutreffenden – Punkt (vgl. dazu im Gutachten AS 1294). Der Privatkläger versuchte denn auch die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu vermeiden, indem er diesen in einer ersten Phase beiseiteschob, um der Konfrontation aus dem Weg zu gehen und den Ort des Geschehens zu verlassen. Der Beschuldigte ging aber dem Privatkläger nach und stellte sich ihm ein zweites Mal in den Weg. Für den Beschuldigten gab es in der konkreten Auseinandersetzung keine objektiv nachvollziehbare Veranlassung, weder für den Streit mit dem Privatkläger und schon gar nicht für den verdeckten Einsatz des Messers. Der Stich in den Oberkörper des Privatklägers erfolgte mit grosser Wucht und der Beschuldigte liess dem Privatkläger damit keine Abwehrchance. Die vom Beschuldigten geschilderte körperliche Überlegenheit des Privatklägers ist ebenfalls nicht von Relevanz. Der Privatkläger hat diese nicht genutzt, sondern nur den Beschuldigten, der sich ihm in den Weg gestellt hatte, weggeschoben. Die tätliche Auseinandersetzung wurde vom Beschuldigten gesucht und provoziert. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, den Privatkläger, wie von diesem gefordert, in Ruhe zu lassen und sich damit rechtskonform zu verhalten. Das Motiv, sich für die vermeintliche Ehrverletzung zu rächen, muss als egoistisch und damit verschuldenserhöhend gewertet werden. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das Tatverschulden muss angesichts dieser Ausführungen – vorerst ausgehend von einem vollendeten Delikt einer vorsätzlichen Tötung – als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Dem würde eine Einsatzstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe entsprechen.

2.2 Der Gutachter Dr. [...] attestiert dem Beschuldigten im Gutachten vom 11. Juli 2014 (AS 1236 ff.) eine mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit: Diagnostiziert werden nebst einem missbräuchlichen Konsum von Kokain und einem Abhängigkeitssyndrom für Cannabinoide eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, stark ausgeprägt, und eine leichte Minderintelligenz (AS 1293). Es sei von einem hohen Risiko weiterer Delinquenz im Rahmen der bisher gezeigten (breites Spektrum) zu sprechen, wobei dafür in erster Linie die schweren psychischen Störungen des Exploranden bedeutsam seien. Die vorliegende Problematik sei als weitgehend nicht behandelbar anzusehen (AS 1302). Das Gutachten ist gut und nachvollziehbar begründet und es leuchtet insbesondere die ausgeprägt defizitäre Persönlichkeitsentwicklung in der Jugend ein. Unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, dem eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren entspricht.

2.3 Dass es beim Versuch blieb, ist nicht das Verdienst des Beschuldigten. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er nach dem ersten Stich sofort vom Privatkläger abliess. Dem Verletzten leistete er aber keine Hilfe, sondern entfernte sich unverzüglich vom Tatort. Nur weil der Messerstich durch die Rippe aufgehalten wurde, kam es lediglich zu einer vergleichsweise geringfügigen Verletzung des Privatklägers (Stichwunde, Rippenfraktur). Immerhin ist die Nähe des Erfolgseintritts bei einem Messerstich kleiner als etwa bei einem Schuss aus einer Feuerwaffe. Der Privatkläger verbrachte zwei Tage im Spital und war vom 14. Dezember bis Ende Jahr arbeitsunfähig. Bleibende Schäden erlitt er nicht. Die Strafe ist zufolge Versuchs um einen Drittel auf nunmehr vier Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.4 Neben der versuchten Tötung fallen die weiteren Delikte kaum ins Gewicht: der Hausfriedensbruch betrifft das Betreten eines Coop-Ladens, nachdem der Beschuldigte von Coop wegen eines Vorfalls in einer anderen Filiale ein Hausverbot erteilt erhalten hatte. Bei den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging es um den Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana zwischen Januar und Dezember 2012 und dem Besitz von 500 Gramm Marihuana zwecks Portionierung und Verkauf im Zeitpunkt der Anhaltung im Dezember 2012. Weiter hat er bei Gelegenheit Drittpersonen kostenlos den Konsum von seinem Kokain ermöglicht und bei Bedarf Kokain für Dritte organisiert. Es handelte sich dabei also zum grösseren Teil nicht um «harte» Drogen und der Beschuldigte betätigte sich in der untersten Hierarchiestufe als Gassenverkäufer. Das Verschulden ist bezüglich dieser Delikte noch als leicht zu beurteilen. Angesichts der finanziellen Lage (der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren bis heute von der Sozialhilfe abhängig) und dem reich befrachteten Vorstrafenregister ist auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Zusammen mit dem Hausfriedensbruch mit geringfügigem Vermögensdelikt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. März 2016, zu dem vorliegend ein Zusatzurteil auszufällen ist, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

2.5 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes von Bedeutung: Aus dem Gutachten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte eine sehr schwierige Jugendzeit erlebt hat, mit der Trennung seiner Eltern in Kindesjahren, einer Alkoholproblematik und erhöhten Gewaltbereitschaft des Vaters sowie einer erhöhten Aggressivität und Opiat-Abhängigkeit der Mutter, die ihren Sohn zur eigenen psychischen Stabilisierung missbrauchte. Er musste mehrere Schulwechsel, Heimaufenthalte und zuletzt auch eine Platzierung bei einer Tante erleben. Im Elternhaus war kein Raum für sichere Bindungserfahrungen, für die Entwicklung eines Urvertrauens und eines gesunden Selbstwertgefühls. Auch von Behördenseite wurde kaum oder nur halbherzig interveniert. Hinzu kam die leichte Minderintelligenz, was die Entwicklung des Jungen zusätzlich erschwerte. Der Beschuldigte konnte in der Folge auch keine Berufsausbildung absolvieren und hatte bisher kaum je eine längerdauernde Anstellung. Diese schwierigen Startbedingungen sind zweifellos strafmindernd zu berücksichtigen, wenn auch nur in beschränktem Ausmass, legten sie doch den Boden für die bereits strafmildernd einbezogene Persönlichkeitsstörung. Unfähig zur selbstbestimmten Lebensführung begann der Beschuldigte zunehmend schwerere Delikte zu begehen. Belastend sind dabei die doch erheblichen Vorstrafen vom 17. März 2003 (Strafgericht Basel-Stadt: 2 Jahre Gefängnis wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und vielem mehr) und vom 20. Dezember 2005 (Strafgericht Basel-Stadt: 15 Monate Gefängnis wegen Raubes, Angriffs, Diebstahls etc.). Diese liegen zwar schon längere Zeit zurück, zusammen mit seinem auch nicht deliktsfreien Verhalten nach den vorliegend zu beurteilenden Taten (drei Strafbefehle in den Jahren 2015 und 2016 wegen geringfügigen Diebstählen, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz, immerhin kam es nicht mehr zu einem Gewaltdelikt) wirken sich die Vorstrafen dennoch merklich straferhöhend aus, auch wenn dieses deliktische Verhalten auch in Zusammenhang stehen dürfte mit seiner psychischen Beeinträchtigung.

Leicht strafmindernd ist die lange Verfahrensdauer zu bewerten, die insbesondere dem Umstand geschuldet ist, dass zwei Gutachten samt Ergänzungsfragen einzuholen waren. Einzig zwischen Februar und November 2013 wurde die Strafuntersuchung nicht zügig weitergeführt (AS 901.8 f.). Die übrigen Täterkomponenten wie Einsicht und Reue, Strafempfindlichkeit wirken sich neutral aus bei der Strafzumessung. Eine Entschuldigung beim Privatkläger ist soweit ersichtlich nie erfolgt. Der Beschuldigte stand zwar von Anfang dazu, den Privatkläger verletzt zu haben, suchte aber nach allerlei Ausflüchten und behalf sich mit Schutzbehauptungen (Drehkick).

Insgesamt ist zur Abgeltung der Täterkomponenten eine Straferhöhung um vier Monate vorzunehmen, womit sich eine Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Davon abzuziehen sind die mit Strafbefehl vom 11. März 2016 bereits ausgesprochenen 10 Tage Freiheitsstrafe, so dass mit der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und 170 Tagen zu erkennen ist, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 11. März 2016. Anzurechnen sind dabei 48 Tage erstandener Untersuchungshaft.

2.6 In Bezug auf die Frage einer Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 45 ff. verwiesen werden, keine der Parteien hat diesbezüglich Anträge gestellt.

V. Zivilforderungen

Die rechtlichen Grundlagen von Zivilansprüchen wurden von der Vorinstanz auf US 48 ff. korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

Gestützt auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wird der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger antragsgemäss zu 100 % als schadenersatzpflichtig erklärt.

In Bezug auf die Genugtuungsforderung ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers wie erwähnt vergleichsweise geringfügig ausgefallen sind: blutende Stichwunde und Rippenfraktur. Bleibende Schäden ergaben sich keine. Einem zweitägigen Spitalaufenthalt bis 15. Dezember folgte eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Jahr. Der Privatkläger hat den Messerstich gar nicht bemerkt. Wenn er sich vor dem Obergericht nun auf ausgestandene Todesangst berufen lässt, ist das auch im Hinblick auf sein Verhalten im Spital (wollte gegen den ärztlichen Rat unbedingt gleich heim gehen, AS 089) nicht glaubhaft. Das Verschulden des Beschuldigten wurde oben als noch leicht (bei einem allerdings schwerwiegenden Delikt) bewertet. Ein Mitverschulden auf Seiten des Privatklägers ist nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 liegt im Rahmen des Ermessens und vergleichbarer Fälle.

VI. Kosten und Entschädigungen

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

1.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 5‘600.00 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1.3 Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 10‘650.00 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘028.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.1 Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als erfolglos. Dies gilt zwar auch für die Anschlussberufungen, aber da diese keinen Mehraufwand verursacht haben – Strafzumessung und Genugtuung waren aufgrund der Berufung ohnehin zu überprüfen – ist eine Kostenausscheidung nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb – mit einer auf CHF 3'000.00 festzusetzenden Urteilsgebühr – dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.

Der Beschuldigte B.___ hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 37‘075.00 sowie die obergerichtlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'240.00, zu bezahlen. Er hat somit Verfahrenskosten von insgesamt CHF 40'315.00 zu bezahlen.

2.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, ist anhand der eingereichten Honorarnote festzusetzen. Es wird ein Aufwand von 16.24 Stunden geltend gemacht. Davon abzuziehen sind 2.25 h für die HV-Dauer, 0.25 h für die Urteilseröffnung, 2 x 0.25 h für die Fahrtwege, 12.9.17 Fristerstreckung 0.25 h (Kanzleiaufwand), 17.9.17 Bewilligung FE 0.17 h, 29.9.17 FE 0.25 h, 8.10.17 Bewilligung FE 0.17 h, 27.10.17 Studium Vfg. 0.08 h, 10.1.18 Tel VB 0.25 h und 11.1.18 FE 0.25 h. Dies ergibt eine Reduktion von 4.42 h, womit 11.82 Stunden verbleiben, die zu entschädigen sind. Bei den Auslagen ist die Anzahl der in Rechnung gestellten Kopien auffällig. Nicht nachvollziehbar sind die 65 Kopien am 13.7.17, welche zu streichen sind. Auch die geltend gemachten 639 Kopien am 6.9.17 sind nicht nachvollziehbar, zumal schon im vor­instanzlichen Verfahren rund 1’700 Kopien in Rechnung gestellt worden sind. Es sind dafür pauschal CHF 50.00 (somit 100 Kopien) einzusetzen. Auch die am 19.1.18 geltend gemachten 149 Kopien sind schleierhaft. Die gleichentags gemachte Eingabe zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Privatklägers umfasst mit Beilagen nur 40 Seiten, so dass nur CHF 40.00 (für Kopien für den Anwalt und das Gericht) zu entschädigen sind. Für die Reiseauslagen gilt gemäss § 158 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) § 157 Abs. 3 GT. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden. Diese beträgt gemäss § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS 126.3) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen Kilometer.

Somit wird die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'652.35 (inkl. CHF 48.90 MWST [8 %] im Jahre 2017 und CHF 142.45 MWST [7,7 %] im Jahre 2018 sowie Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird anhand der eingereichten Honorarnote festgelegt. Es sind 1.25 Stunden für die Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung dazu zu zählen. Die Entschädigung ist somit für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'374.50 (inkl. CHF 83.95 MWST [8 %] im Jahre 2017 und CHF 160.25 MWST [7,7 %] im Jahr 2018 sowie Auslagen) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'213.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 19 Abs. 2, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 ff., Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 21.08.2012 bis 20.11.2012 (AnklS. Ziff. 2) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis 13.12.2012 (AnklS. Ziff. 5), wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 eingestellt.

2.      Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

-     der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 13.12.2012 (AnklS Ziff. 1);

-     gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 des Hausfriedensbruchs, begangen am 12.10.2012 (AnklS Ziff. 3) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 01.12.2012 und 13.12.2012 (AnklS Ziff. 4).

3.      Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 170 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.03.2016.

Die Untersuchungshaft vom 14.12.2012 bis 30.01.2013 – total 48 Tage – ist dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-     11 Mingrips mit je 3 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Minigrip mit 9 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Minigrip mit 10 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Minigrip mit 58 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Plastiksack mit 430 Gramm getrockneten Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Säcklein mit 2 Gramm Kokain (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Säcklein mit 7 Gramm Kokain (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     20 Gramm Hanfsamen (herzförmige Blechdose „hellokitty“) (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Mobiltelefon, Sony Ericsson XPERIA, schwarz (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 SIM-Karte, Swisscom P51.30/0914540499201 (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 SIM-Karte, Sunrise 89410208605500055513 (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Plastiksack, Vögele, mit ca. 50 bis 70 Minigrips, mit Marihuanarückständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Sack mit diversen Gegenständen, u.a. 1 BM-Waage (PC-Maus), 1 Feuerzeug, etc. (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Plastikbehälter, blau transparent, mit diversen Minigrip und Plastiksäcken, 1 Sack mit 3 kleinen Minigrip mit Drogenrück-ständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 BM-Mühle, Stahl/Eisen, schwarz/silber (Kapo Asservate Schanzmühle)

-     1 Joint mit ca. 2 Gramm Marihuana (Kapo Asservate Schanzmühle)

5.      Der Beschuldigte B.___ ist dem Geschädigten und Privatkläger A.___ für den durch die versuchte vorsätzl. Tötung (vgl. Ziff. 2) verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.

6.      Der Beschuldigte B.___ hat dem Geschädigten und Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.

7.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 5‘600.00 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'652.35 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 10‘650.00 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘028.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'374.50 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'213.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.  Der Beschuldigte B.___ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 37‘075.00 sowie die obergerichtlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'240.00, zu bezahlen. Er hat somit Verfahrenskosten von insgesamt CHF 40'315.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Haussener

STBER.2017.50 — Solothurn Obergericht Strafkammer 31.01.2018 STBER.2017.50 — Swissrulings