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Solothurn Obergericht Strafkammer 31.10.2017 STBER.2017.48

October 31, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·6,186 words·~31 min·3

Summary

Betrug, Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), mehrf. Fälschung von Ausweisen, falsche Anschuldigung, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, rechtswidrige Ein- oder Ausreise bezüglich Grenzübergangsstelle

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 31. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

A    Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Pascal Felchlin,

B    Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Betrug, Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), mehrf. Fälschung von Ausweisen, falsche Anschuldigung, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt und Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        B.___, Leitender Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Pascal Felchlin, amtlicher Verteidiger,

ein Polizeibeamter, Vorführung und Aufsicht,

die Verlobte des Beschuldigten, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Der amtliche Verteidiger gibt seine Kostennote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.

Die Parteien haben keine Vorbemerkungen oder Vorfragen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Datei in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

1.    Es sei die Rechtskraft von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils festzustellen (Freisprüche).

2.    Es sei die Rechtskraft von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils festzustellen (Schuldsprüche).

3.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, wobei ihm für 16 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; die Probezeit sei auf 4 Jahre festzulegen.

4.    Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.

5.    Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien an die Strafe anzurechnen.

6.    Der Beschuldigte sei zur Sicherung des Restvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

7.    Es sei die Rechtskraft der Ziffern 5 - 7 des angefochtenen Urteils festzustellen.

8.    Die Staatsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 12'000.00 (total CHF 14'500.00), der vom Beschuldigten zu tragende Kostenanteil auf CHF 13'700.00 festzulegen.

9.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

10.  Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei ein Rückforderungsvorbehalt festzuschreiben.

Rechtsanwalt Felchlin  (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1.    Die Ziffern 3 und 8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu verurteilen.

3.    Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.

4.    Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien an die widerrufene Freiheitsstrafe von 20 Monaten anzurechnen.

5.    Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei angemessen zu reduzieren.

6.    Die Kostenfolgen seien ausgangsgemäss festzulegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Es folgt das letzte Wort des Beschuldigten.

Schluss der Verhandlung: 9:50 Uhr.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Um 11:30 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Zur mündlichen Urteilseröffnung erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung.

_____

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

Am 9. April 2014 erstattete die [...] Bank AG gegen A.___ Strafanzeige wegen Betrugs und evtl. Urkundenfälschung (Akten Voruntersuchung Seite 007 ff. [im Folgenden: AS 007 ff.]). Der Angezeigte habe am 8. Mai 2013 einen Online-Kreditantrag gestellt und sich den in der Folge bewilligten Kredit von CHF 80'000.00 am 6. Juni 2013 bar auszahlen lassen. Seither sei keine Rate zurückbezahlt worden. Aufgrund der erfolgten Abklärungen sehe es so aus, als seien diverse Dokumente (Lohnabrechnungen, Kontoauszug, Arbeitsvertrag) entweder inhaltlich abgeändert oder vollständig selbst erstellt worden.

2.

Am 3. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn eine Untersuchung gegen den Beschuldigten A.___ wegen Betrugs und Urkundenfälschung (AS 400). Da der Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. September 2014 ein Strafübernahmebegehren an die türkischen Behörden und reichte am 25. September 2014 die Originalbeilagen inklusive Übersetzungen nach. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 an die zuständigen türkischen Behörden zog die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Verfahrensübernahme aus prozessökonomischen Gründen zurück und ersuchte um Retournierung der Akten. Zufolge unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 6. Juli 2015 und erliess gleichentags einen Verhaftungsbefehl gegen ihn. Am 7. Januar 2016 teilte die Kantonspolizei Solothurn der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte offenbar schon lange den Alias-Namen [...] verwende und sich auch mit entsprechenden Papieren ausweise. Am 1. März 2016 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer Standortkontrolle der Kantonspolizei Aargau kontrolliert und - da er gültig zur Verhaftung ausgeschrieben war - vorläufig inhaftiert und den Solothurner Behörden zugeführt. Gleichentags hob die Staatsanwaltschaft Solothurn die Sistierung des Verfahrens auf, revozierte den Haftbefehl und erliess gegen den Beschuldigten eine Ausdehnungsverfügung wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Ausländergesetz (AS 401).

3.

Am 2. März 2016 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer Einvernahme nach Festnahme erstmals durch den zuständigen Staatsanwalt im Beisein von Rechtsanwalt Felchlin als Verteidiger einvernommen. Gleichentags wurde Rechtsanwalt Felchlin als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 4. März 2016 für zwei Monate Untersuchungshaft an.

4.

Am 15. April 2016 liess der Beschuldigte die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts und die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens beantragen. Mit Verfügungen vom 21. April 2016 hiess die Staatsanwaltschaft beide Anträge gut. Am 25. April 2016 reichte Rechtsanwalt Gibor eine Vollmacht für die private Verteidigung des Beschuldigten ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Felchlin sistiert. Daraufhin ersuchte der Beschuldigte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft sinngemäss um Einsetzung von Rechtsanwalt Gibor als amtlicher Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag um Wechsel des amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 25. Mai 2016 ab. Zwischenzeitlich gab Rechtsanwalt Gibor der Staatsanwaltschaft Solothurn im Rahmen eines Telefonats vom 12. Mai 2016 bekannt, das von Seiten der Staatsanwaltschaft unterbreitete Angebot für ein abgekürztes Verfahren sei für den Beschuldigten nicht wirklich attraktiv. Entsprechend hielt die Staatsanwaltschaft im Verfahrensjournal fest, dass das abgekürzte Verfahren damit vorläufig als gescheitert zu betrachten sei.

5.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 dehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen A.___ um den Vorhalt der Fälschung von Ausweisen aus (AS 402). Mit Teileinstellungsverfügung vom 26. August 2016 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorhalte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil mehrerer Geschädigter zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt (AS 408 ff). Am 6. September 2016 dehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen A.___ auf den Vorhalt des geringfügigen Diebstahls aus (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, AS 403).

6.

Mit Anklageschrift vom 9. September 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB), versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), Vergehens gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG), mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB) und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie wegen Widerrufs der Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Vorstrafe (AS 001 ff).

7.

Am 10. März 2017 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 6)

der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 7).

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Betrugs, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 1)

der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 2)

des versuchten Diebstahls, begangen am 28./29.10.2015 (AnklS. Ziff. 3)

der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 06.01.2014 bis 01.03.2016 (AnklS. Ziff. 4)

der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, begangen am 30.12.2014, 13.08.2015 und 01.03.2016 (AnklS. Ziff. 5).

3.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 16 Monate, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen (12 Monate Freiheitsstrafe) ist die Strafe zu vollstrecken.

Die Untersuchungshaft vom 01.03.2016 bis 20.04.2016 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 21.04.2016 sind dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird als vollstreckbar erklärt.

5.    Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin [...] Bank AG, Risk Management Sicherheit, v.d. [...], eine Zivilforderung in Höhe von CHF 90‘827.40 zu bezahlen.

6.    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___ Rechtsanwalt David Felchlin, , wird auf CHF 7‘752.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7‘252.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten (CHF 500.00) gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

7.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn an Rechtsanwalt David Gibor.

8.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘500.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 13‘700.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten (CHF 800.00) gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

8.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung (nun wieder durch den amtlichen Verteidiger) vom 27. Juli 2017 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Ziffern 3 und 8 des Urteils. Es sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von fünf Jahren auszusprechen. Zudem sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 angemessen zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2017 auf eine Anschlussberufung. Damit sind die Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Ziffer 4 (Widerrufsentscheid) wurde zwar ebenfalls nicht angefochten, kann aber bei angefochtener Strafzumessung praxisgemäss nicht separat in Rechtskraft erwachsen, da diese Fragen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (SOG.2013.15).

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Beschuldigte wurde vom Amtsgericht wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:

-       Betrug zum Nachteil der [...] Bank AG, begangen zwischen dem 2. Mai und dem 6. Juni 2013 durch Erlangen eines Kredites von CHF 80'000.00 mithilfe von gefälschten Unterlagen;

-       Mehrfache Urkundenfälschung, begangen vom 2. Mai 2013 bis 6. Juni 2013, indem der Beschuldigte Totalfälschungen von drei Monatslohnabrechnungen erstellen und einreichen liess; weiter hat er der Bank danach eine Totalfälschung eines Bankkontoauszuges über die eingegangenen Lohnzahlungen und eine Totalfälschung eines Arbeitsvertrages nachgereicht;

-       Versuchter Diebstahl, indem der Beschuldigte am 28./29. Oktober 2015 in [...] zusammen mit einem Komplizen in eine Gewerbeliegenschaft eingedrungen ist, darin verschiedene Räumlichkeiten nach Diebesgut durchsucht hat und die Liegenschaft wieder verlassen hat, ohne etwas zu erbeuten;

-       Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 1. März 2016, indem er trotz Einreiseverbots am 6. Januar 2014 illegal in die Schweiz eingereist und sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten hat;

-       Mehrfache Fälschung von Ausweisen, indem er sich am 30. Dezember 2014, am 13. August 2015 und am 1. März 2016 gegenüber der Polizei mit einem zuvor seinem Bruder gestohlenen Ausländerausweis C ausgewiesen hat.

III. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

1.4 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies einerseits mit Blick auf die beiden doch recht erheblichen Vorstrafen, andererseits darf sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten und damit auch kein Einkommen erzielen. Dementsprechend beantragt auch der Verteidiger die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.

2.2 Das schwerste Delikt ist vorliegend der Betrug zum Nachteil der [...] Bank AG. Der Strafrahmen für Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 um einen beachtlichen Betrag, der bei vielen Leuten mehr als einem Jahreseinkommen entspricht. Der Beschuldigte mit einem damaligen monatlichen Einkommen von CHF 1'000.00 bis 2'000.00 hätte dafür mehrere Jahre arbeiten müssen. Bei der Geschädigten handelte es sich um eine mittelgrosse Bank und es ging somit nicht um existenzielle Vermögensteile von Privaten. Das Vorgehen des Beschuldigten, den Kredit mittels diverser gefälschter Urkunden zu erlangen, war gut geplant und raffiniert, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zur Erfüllung des Betrugstatbestandes bereits eines arglistigen Vorgehens bedarf. Die gefälschten Unterlagen machten ausnahmslos einen professionellen Eindruck. Sodann musste der Beschuldigte noch mehrere Dokumente mit falschem Namen unterzeichnen. Dafür hat er innert kurzer Zeit einiges an Zeit und Arbeit aufgewendet, was eine gewisse kriminelle Energie verrät, auch wenn es zu keinen persönlichen Kontakten mit der geschädigten Bank kam (was aber auch Teil des Planes war und was ihm das Ganze erst ermöglichte). Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass die Initiative zum Betrug nicht von ihm, sondern von Dritten – welche vom Beschuldigten nicht benannt wurden – gekommen ist, die auch am Delikt mitverdient haben.

In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten musste von Anfang an klar sein, dass er den Kredit nicht würde zurückzahlen können. Die Beweggründe lagen einzig im Streben nach finanzieller Bereicherung. Als egoistische Motive wirken sich diese straferhöhend aus, zumal keine finanzielle Notsituation vorlag. Er hätte sich somit leicht rechtmässig verhalten können. Anzuerkennen ist aber auch, dass das Online-Kreditgeschäft ohne direkten Kundenkontakt derartige Delikte etwas erleichtert, wenn auch keinesfalls rechtfertigt.

Das Tatverschulden kann insgesamt gerade noch als leicht taxiert werden, was einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Eine solche liegt auch im Rahmen der in letzter Zeit ergangenen obergerichtlichen Urteile bei vergleichbaren Sachverhalten.

2.3 Bei den weiteren Delikten steht der versuchte Einbruchdiebstahl vom 28./29. Oktober 2015 im Vordergrund: Der Beschuldigte drang in eine Gewerbeliegenschaft ein, brach dort mehrere Türen auf und durchsuchte ohne Erfolg diverse Räume. Dabei handelte er in Mittäterschaft, was verschuldenserhöhend zu werten ist. Immerhin wurde das Delikt zu nächtlicher Zeit in einer reinen Gewerbeliegenschaft ausgeführt, was die Gefahr einer Konfrontation mit in der Liegenschaft anwesenden Personen weitgehend ausschloss. Wie beim Betrug handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen. Die erhoffte Beute dürfte sich auf einige Tausend Franken belaufen haben. Auch hier ist im Rahmen der Diebstahlsdelikte gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, sodass bei einem vollendeten Delikt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen wäre. Diese ist um einen Viertel zu mildern, weil es (ohne Zutun des Beschuldigten) beim Versuch blieb. Nach Vornahme der Asperation ist eine Straferhöhung um drei Monate Freiheitsstrafe angemessen.

2.4 Weitere Straferhöhungen sind vorzunehmen für die Urkundenfälschungen, die allerdings in einem engen Zusammenhang mit dem Betrug stehen und deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für das Betrugsdelikt zu einem guten Teil bereits abgegolten ist. Es ist aber festzuhalten, dass es sich um verschiedene, professionell gestaltete Fälschungen handelte. Für die mehrfache Urkundenfälschung ist nach Asperation eine Straferhöhung von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.5 Nicht ganz leicht wiegt auch die Fälschung von Ausweisen: Der Beschuldigte wusste, dass er sich nicht in der Schweiz aufhalten durfte, und entwendete seinem Bruder den Ausländerausweis «C», um sich im Falle einer Kontrolle ausweisen zu können und somit unentdeckt zu bleiben. Er verwendete den Ausweis drei Mal, darunter einmal gegenüber der Polizei im Rahmen von Ermittlungen wegen einer Straftat. Eine (asperierte) Straferhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.6 Der Beschuldigte hatte die Schweiz bis am 6. Januar 2014 zu verlassen und durfte diese zufolge Einreiseverbots bis zum 5. Januar 2019 nicht mehr betreten. Er kehrte aber nach seinen Angaben am 6. Januar 2014 am deutschen Zoll um und blieb in der Folge bis zu seiner Anhaltung am 1. März 2016 illegal in der Schweiz. Um dabei unentdeckt zu bleiben, verwendete er bei Kontrollen den von seinem Bruder gestohlenen Ausländerausweis «C». Die einschlägigen Strafbestimmungen sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Angesichts der langen Dauer und des direkten Vorsatzes ist das Verschulden bezüglich der Verstösse gegen das AuG als mittelschwer zu bewerten. Eine Straferhöhung nach Asperation um insgesamt drei Monate auf nunmehr 19 Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.7 Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren. Im Alter von zwei Jahren wurde er für drei Jahre in die Türkei zurückgeschickt und er lebte dort bei Bekannten. Danach kam er zurück in die Schweiz zu den Eltern. Sprachprobleme und ein weiterer Umzug liessen den Beschuldigten schon früh auffällig werden, was zu einem Heimaufenthalt und der anschliessenden Umteilung in die Kleinklasse führte. Im Anschluss an schwerere Delikte wurde der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft platziert und im Rahmen dieser Heimplatzierung absolvierte er eine Ausbildung zum Automobil-Assistenten. Später bildete er sich erfolgreich zum Automobil-Fachmann weiter. Heute darf er sich wegen der fünfjährigen Einreisesperre nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten. Die Jugendzeit war somit geprägt von mehreren Wechseln der Umgebung und der Bezugspersonen, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Bei den Täterkomponenten fällt das belastete Vorleben des Beschuldigten negativ ins Gewicht: Im Strafregister sind zwei Einträge von schwerwiegenden Delikten verzeichnet:

-       22. Februar 2008: Kantonales Jugendgericht Solothurn: Freiheitsentzug von einem Monat, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und offener Unterbringung wegen u.a. schwerer Körperverletzung, Angriffs und mehrfachen Diebstahls;

-       11. November 2010: Bezirksgericht Meilen: 20 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren, u.a. wegen Raubes.

Straferhöhend wirkt sich diesbezüglich zudem aus, dass der Beschuldigte einige der nun zur Beurteilung stehenden Delikte, darunter das schwerste Delikt, während laufender Probezeit begangen hat (wie im Übrigen auch die Delikte, die zur Verurteilung im Jahr 2010 geführt haben). Im Strafverfahren war der Beschuldigte wenig kooperationswillig, weshalb ihm diesbezüglich keine Strafminderung zusteht. Namentlich erfüllt das vom Beschuldigten unter erdrückender Beweislast abgegebene Geständnis vom 29. März 2016 nicht die bundesgerichtlichen Voraussetzungen, um daraus eine wesentliche Strafminderung folgen zu lassen (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte zumeist die Aussagen zur Sache. Der Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 27. September 2017 zeigt Licht und Schatten auf, lautet aber insgesamt doch positiv. Wenn auch sein Verhalten im Verfahren bis zur obergerichtlichen Hauptverhandlung kaum auf echte Einsicht und Reue schliessen liess, ist doch leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss Führungsbericht monatlich CHF 20.00 von seinem Pekulium zwecks teilweiser Schadensdeckung zur Seite legt und dass er die erstinstanzlichen Schuldsprüche ebenso wie die Zivilforderung anerkannt hat. Insgesamt ist den Täterkomponenten mit einer Straferhöhung um weitere zwei Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

2.8.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).  

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2.8.2 Der Beschuldigte hat innert der am 11. November 2010 vom Bezirksgericht Meilen gesetzten Probezeit von vier Jahren für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten erneut delinquiert. Es stellt sich daher die Widerrufsfrage und für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neue Strafe muss dem Beschuldigten eine besonders günstige Prognose gestellt werden können. Bei den Vorstrafen ging es unter anderen jeweils auch um Vermögensdelikte, so dass nicht gesagt werden kann, die neuerlichen Straftaten stünden in keinerlei Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen. Ebensowenig ist eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen des Beschuldigten zu vermerken: er hatte bis zu seiner Anhaltung am 1. März 2016 immer wieder delinquiert und auch seine Führung in der Strafanstalt Lenzburg weist Licht und Schatten auf. Alleine der nun erstandene Freiheitsentzug kann eine besonders günstige Prognose nicht begründen und die neue Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. Hingegen führt der erstmalige und längere Strafvollzug, den der Beschuldigte seit dem 1. März 2016 ausgestanden hat, bei der Widerrufsfrage zum Schluss, dass dieser Freiheitsentzug beim Beschuldigten die gewünschte Wirkung hinsichtlich seines künftigen Verhaltens haben dürfte und eine Schlechtprognose nicht gestellt werden muss. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen gewährten bedingten Strafvollzugs kann deshalb Umgang genommen werden. Hingegen ist die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2.9 Die seit dem 1. März 2016 bis heute erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sind an die ausgesprochene Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte verbleibt zur Sicherung des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist im Grundsatz unbestritten geblieben und wird nur hinsichtlich der Höhe der Staatsgebühr angefochten: Die Vorinstanz setzte diese auf CHF 12'000.00 fest. Gemäss § 164 Abs. 2 des Kantonalen Gebührentarifs setzt das Amtsgericht in Strafsachen eine Staatsgebühr zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 fest. Es handelt sich vorliegend nicht um ein besonders komplexes Verfahren, weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung wiesen besondere Schwierigkeiten auf. Die Akten sind nicht besonders umfangreich, die Hauptverhandlung und die Urteilsberatung dauerten insgesamt rund 1,5 Tage. Die festgesetzte Staatsgebühr erreicht mit CHF 12'000.00 ein Mehrfaches der durchschnittlichen Gebühren anderer erstinstanzlicher Gerichte des Kantons Solothurn in vergleichbaren Fällen. Dem vorinstanzlichen Urteil können überdies keine Erwägungen zur Höhe dieser Gebühr entnommen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gebühr derart hoch festgelegt worden ist. Es erscheint angemessen, die Gebühr auf CHF 6'000.00 zu reduzieren. Zuzüglich der weiteren Kosten von CHF 2'500.00 belaufen sich die erstinstanzlichen Kosten somit auf total CHF 8'500.00. Im Übrigen ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen, der Staat hat im Hinblick auf die beiden Freisprüche in Nebenpunkten einen Anteil von CHF 400.00 zu tragen, der Beschuldigte CHF 8'100.00.

2.

2.1 Kosten

Der Beschuldigte hat sein Rechtsmittel auf die Frage der Strafzumessung beschränkt und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten mit bedingtem Strafvollzug beantragt. Den Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs hat er anerkannt. Diesen Anträgen wird mit dem vorliegenden Urteil vollumfänglich Rechnung getragen, wenngleich nun die neue Strafe unbedingt ausgesprochen, anderseits aber auf den Widerruf verzichtet wird. Der Beschuldigte obsiegt und die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Staat zu bezahlen.

2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Der Staatsanwalt wendete gegen die Kostennote des amtlichen Verteidigers lediglich ein, es sei fraglich, ob für das Kopieren allenfalls mehr als 50 Rappen pro Stück in Rechnung gestellt worden seien. Der amtliche Verteidiger wies darauf hin, seine Kanzlei habe die Anweisung, für Kopierkosten einen Stückpreis von 50 Rappen in Rechnung zu stellen. Die Kostennote sollte diesbezüglich daher korrekt sein.

Die Kostennote enthält auch Kopierkosten, welche halbe Frankenbeträge betragen, womit ausgeschlossen werden kann, dass statt der 50 Rappen ein Franken pro Kopie berechnet worden ist. Die Kostennote ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Der amtliche Verteidiger weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 26,2 Stunden aus, wobei für die Hauptverhandlung 4,5 Stunden geschätzt worden sind. Da die Hauptverhandlung inkl. Anteil Wartezeit und Urteilseröffnung lediglich 2,5 Stunden dauerte, ist die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Vergütet werden demnach 24,2 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 4'356.00, zuzüglich Auslagen von CHF 313.10 und Mehrwertsteuer von CHF 373.55 beträgt die Entschädigung CHF 5'042.65, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, ohne Rückforderung.

3.

Die A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 8’100.00 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 6'900.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 und Art. 252 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

geringfügiger Diebstahl, angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 6)

falsche Anschuldigung, angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 7).

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

des Betrugs, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 1)

der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 2)

des versuchten Diebstahls, begangen am 28./29.10.2015 (AnklS. Ziff. 3)

der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 06.01.2014 bis 01.03.2016 (AnklS. Ziff. 4)

der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, begangen am 30.12.2014, 13.08.2015 und 01.03.2016 (AnklS. Ziff. 5).

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten.

4.    Die von A.___ ausgestandene Untersuchungshaft vom 01.03.2016 bis 20.04.2016 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 21.04.2016 werden ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert. 

6.    A.___ verbleibt zur Sicherung des Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___ verpflichtet, der Privatklägerin [...]Bank AG, Risk Management Sicherheit, v.d. [...], , eine Zivilforderung in Höhe von CHF 90‘827.40 zu bezahlen.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt David Felchlin, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 7‘752.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten wurde der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7‘252.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten (CHF 500.00) wurden zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn ausgeschieden.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, , zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zugesprochen.

10.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt David Felchlin, , auf total CHF 5'042.65 (Honorar CHF 4'356.00, Auslagen CHF 313.10, MWSt CHF 373.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

11.  Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 6’000.00 festgesetzt. Die erstinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 8'500.00. Davon werden infolge der ergangenen Freisprüche pauschal CHF 400.00 zulasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen hat A.___ die erstinstanzlichen Kosten zu bezahlen (CHF 8'100.00).

12.  Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Staat auferlegt.

13.  Die A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 8’100.00 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 6'900.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2017.48 — Solothurn Obergericht Strafkammer 31.10.2017 STBER.2017.48 — Swissrulings