Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 14.11.2017 STBER.2017.38

November 14, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·5,616 words·~28 min·3

Summary

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Widerrufsverfahren

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Riek,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Widerrufsverfahren

Es erscheinen zum Augenschein in [...]:

-       A.___, Beschuldigter;

-       Rainer Riek; Vertreter des Beschuldigten.

Der Präsident begrüsst den Beschuldigten und dessen Vertreter, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und macht Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf des Augenscheins. Es werden folgende Feststellungen getroffen und handschriftlich protokolliert (das Protokoll wird dem Vertreter später ausgehändigt):

1.    Das Messgerät stand bei der Liegenschaft [...].

2.    Auf Fahrbahn A.___ freies Feld rechts nach Bauernhaus.

3.    Links Trottoir, guten Meter breit, Einfamilienhäuser angrenzend, Einfamilienhäuser begrenzt durch Bäume und Hecken.

4.    Die zwei letzten Häuser links standen noch nicht, Nr. [...] damals letztes Haus, anschliessend freies Feld.

5.    Bis zum Signal «Ende 50» sind es ca. 200 m, ab Standort Messgerät.

6.    Strassenverlauf leicht steigend in Fahrtrichtung A.___.

7.    Signalisation ist ab Höhe Bauernhaus, d.h. ca. 50 m nach dem Bauernhaus, ersichtlich. Ersichtlich ist eine runde weisse Tafel und unten eine rechteckige Tafel, mit jeweils weissem Grund und schwarzer Schrift. Ab diesem Standort ist nicht lesbar, was auf den Schildern steht.

8.    Der [...] war bereits geteert nach Aussagen A.___.

Nach dem Augenschein wird die Verhandlung am Obergericht mit der Befragung des Beschuldigten fortgesetzt. Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch schriftliches Einvernahmeprotokoll). Anschliessend stellt und begründet der Vertreter des Beschuldigten folgende Beweisanträge (schriftliche Eingabe vom 14. November 2017):

1.    Es seien die Bilder und Fotografien gemäss Beweismittelverzeichnis dieser schriftlichen Eingabe zu den Beweisen bzw. in die Akten aufzunehmen.

2.    Es sei gutachterlich abzuklären, ob eine fehlerhafte (nicht rechtmässige/nicht ordnungsgemässe) Signalisation dadurch besteht, dass

a.    keine Wiederholungstafel (5.04 SSV) auf der vom Beschuldigten am 14. November 2014 gefahrenen Strecke durch [...] angebracht wurde sowie

b.    die Signalisationstafel «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» (die Ortschaftstafel sowie die Geschwindigkeitstafel) in [...] ca. 200 m von der damaligen letzten Grundstückgrenze an der [...] entfernt platziert wurde und wenn ja, wo diese strassenverkehrsrechtlich örtlich hätte platziert werden müssen.

3.    Sollte das Gericht die Auffassung nicht teilen, dass sich das Verhältnis der dorfeinwärts- zu den dorfauswärtsfahrenden geblitzten Lenker in etwa die Waage halte, werde beantragt, die entsprechende Polizeistelle anzuweisen, anzugeben, wie das Verhältnis der dorfeinwärts- zu den dorfauswärtsfahrenden geblitzten Fahrzeuge aussehe.

4.    Sollte das Gericht die Auffassung nicht teilen, dass es sich bei den Geblitzten fast nur um ortsunkundige Auswärtige handle, sei die entsprechende Polizeistelle anzuweisen, entsprechend anzugeben, ob es sich bei den Geblitzten um Einheimische oder Auswärtige handle und wie deren zahlenmässiges Verhältnis aussehe.

5.    Die Fotos, die heute noch gemacht worden seien, seien zu den Akten zu nehmen (Stick).

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung dieser Anträge unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, die Eingabe vom 14. November 2017 mit den Bildern und Fotos sowie der Stick würden zu den Akten genommen. Die weiteren Beweisanträge würden abgewiesen. Bei der Frage, ob die Signalisation rechtskonform erfolgt sei, handle es sich um eine Rechtsfrage; dies erfordere keine gutachterliche Beurteilung. Im Weiteren sei es von fehlender Relevanz, in welcher Fahrtrichtung mehr Fahrer geblitzt würden und ob es sich mehrheitlich um auswärtige Lenker handle oder nicht. Es gehe um die Fahrbahn des Beschuldigten und es sei bekannt, dass es sich bei ihm um einen auswärtigen Fahrzeuglenker handle. Dies sei in der Folge zu würdigen.

Anschliessend wird das Beweisverfahren geschlossen und Rechtsanwalt Rainer Riek stellt und begründet folgende Anträge:

1.    In Gutheissung der Berufung sei der Strafbefehl vom 11. März 2015 aufzuheben und das Verfahren STA.2014.4467 aufzuheben.

2.    In Gutheissung der Berufung seien folgende Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2017 aufzuheben, und insbesondere sei:

a.    Ziff. 1 des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln insbesondere nach Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen,

eventualiter sei der Beschuldigte bezüglich der leichten Verletzung der Verkehrsregeln insbesondere nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen;

b.    Ziff. 2 des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei weder zu einer Geldstrafe (zumindest nicht von 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00) noch zu einer Busse (zumindest nicht von CHF 1'680.00) bzw. ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zu verurteilen,

eventualiter sei der Beschuldigte zu einer angemessenen Geldstrafe sowie einer Busse bzw. ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen;

c.     Ziff. 3 des Urteils insofern aufzuheben, als dass die Probezeit aufgrund des Urteils der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 (10 Tagessätze zu je CHF 200.00) nicht zu verlängern sei,

eventualiter sei die gesamte Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2017 aufzuheben, wobei die Probezeit aufgrund des Urteils der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 nicht zu verlängern sei, aber auch der bedingt gewährte Vollzug der Strafe des Urteils der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 nicht zu widerrufen sei;

d.    Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (CHF 1'320.00) sowie der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen,

eventualiter seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens angemessen und den obigen Anträgen entsprechend herabzusetzen.

3.    Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. des Staates.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er danke dafür, dass sich das Gericht Zeit für einen Augenschein genommen habe. Er möchte nochmals sagen, dass er als Familienvater ein pflichtbewusster Autofahrer sei. Er werde noch mehr aufpassen. Er sei keine Gefahr für Mensch und Tier. Er wisse, was er zu tun habe.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Anlässlich einer stationären Geschwindigkeitsmessung mit Radar in [...], [...], Höhe Liegenschaft Nr. [...], wurde der Beschuldigte als Lenker des PW mit dem Kennzeichen [...] am 14. November 2014, 12:26 Uhr, in Fahrtrichtung [...] mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen. Nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ergab dies bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Messbereich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h (AS 8 f.).

2. Die Anklageschrift datiert vom 20. Oktober 2016 (AS 5 ff.).

3. Am 22. Februar 2017 fällte der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 144 ff.):

1.    A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'680.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.

3.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

4.    Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'320.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit A.___ CHF 920.00 zu bezahlen hat.

4. Mit Eingabe vom 2. März 2017 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 151).

5. Gemäss Berufungserklärung vom 14. Juni 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

Beantragt wird ein Freispruch von diesem Vorhalt, eventualiter ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln

-       Ziff. 2: Sanktion

Beantragt wird eventualiter die Ausfällung einer angemessenen Geldstrafe sowie einer angemessenen Busse.

-       Ziff. 3: Verlängerung der Probezeit der Strafe gemäss Urteil vom 15. November 2012

-       Ziff. 4: Kostenverlegung

Das erstinstanzliche Urteil ist somit vom Beschuldigten in sämtlichen Punkten angefochten und im Berufungsverfahren entsprechend zu überprüfen.

6. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

II. Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 14. November 2014 um 12:26 Uhr mit dem «[...], in [...] auf der [...] in Fahrtrichtung [...]unterwegs gewesen zu sein.

Der Beschuldigte bringt gegen das erstinstanzliche Urteil folgende Einwände vor:

1. Rechtwidrigkeit der Erstellung/Verschiebung des Signals «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» in [...] auf der [...], nach der Liegenschaft [...]

1.1 In der Eingabe vom 3. August 2017 führte der Vertreter des Beschuldigten aus, das Signal «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» sei gemäss Aussagen des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen B.___ (Polizeibeamter, der die Messung durchgeführt hatte) im Zuge der Besiedlung des [...] in Richtung [...] verschoben worden (vgl. örtliche Situation AS 123). Früher sei das Schild näher an der Liegenschaft Nr. [...] gestanden. Gemäss Aussagen des Polizisten wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch vor der Versetzung des Signals im Innerortsbereich erfolgt.

Der Beschuldigte fordert eine objektive Überprüfung dieser Aussagen. Sofern sich herausstellen sollte, dass die Ortstafel nicht rechtmässig verlegt worden sein sollte, wäre die Messung nicht korrekt erfolgt. Der rechtmässige Standort des Signals wäre diesfalls auf der Höhe der Liegenschaft Nr. [...], wo die Messung durchgeführt worden sei. Eine Messung unmittelbar bei einer Geschwindigkeitstafel würde die Polizei aber nach den Aussagen des Zeugen nicht vornehmen.

1.2 Die Verschiebung des Signals «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw. Ortsende auf Nebenstrassen» erfolgte gemäss Aussagen des Zeugen B.___ im Zuge der Besiedlung des «[...]», was auch vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Der Einwand des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar: Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund eine Verschiebung des Signals «Ortsbeginn» bzw. «Ortsende» nicht rechtmässig sein sollte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Erweiterung des besiedelten Gebiets erfolgte.

1.3 Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Diese Pflicht bezieht sich jedoch nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenutzer bewirkt. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, dies freilich nur, wenn die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 128 IV 184 E. 4.2, auch Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2015).

Im Entscheid 128 IV 184 führte das Bundesgericht aus, dass Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Vertrauen schaffen, auf das sich die Strassenbenutzer bei vielen Verkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale müssten deshalb grundsätzlich beachtet werden (a.a.O. E. 4.3).

1.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts musste der Beschuldigte das Signal «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» beachten, selbst wenn dessen Verschiebung an einen neuen Standort nicht rechtmässig gewesen sein sollte, wofür es allerdings keinen Hinweis gibt. Die Verschiebung stand wie erwähnt im Zusammenhang mit einer Erweiterung des besiedelten Gebiets und der Beschuldigte räumte anlässlich des Augenscheins auch ein, der [...] sei damals bereits geteert gewesen. Es gibt somit einen sachlichen Grund für die Verschiebung des Signals und es besteht kein Anlass, an der Zulässigkeit der Signalisation zu zweifeln. Das Argument, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h hätte an der Messstelle bereits aufgehoben sein müssen und der Beschuldigte sei deshalb berechtigt gewesen, diese zu überschreiten, geht deshalb fehl.

Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang auch der weitere Einwand des Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, es sei rechtlich vorgesehen (Plädoyer S. 10), die Orts- und Geschwindigkeitstafel nicht weiter als 50 Meter über den Abschnitt mit einseitig lockerer Überbauung hinaus zu platzieren. Dabei beruft er sich auf eine E-Mail der Beratungsstelle für Unfallverhütung, bfu, Herr [...], vom 20. Oktober 2017. Aus der besagten E-Mail ist indessen klar ersichtlich, dass es sich bei dieser Angabe nur um eine Empfehlung handelt. Es gibt denn auch keine rechtliche Bestimmung, die einen derartigen Abstand vorschreiben würde.

Nicht zutreffend ist schliesslich der Einwand anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, die örtliche Situation hätte eine Wiederholung der Innerortstafel bedingt. Nach Art. 16 Abs. 2 SSV gilt das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften. Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) ergänzt (Art. 16 Abs. 4 SSV). Eine derartige Wiederholungstafel ist vorliegend nicht erforderlich. Der Beschuldigte befand sich eindeutig im Innerortsbereich, als er anhielt und das Navigationsgerät neu einstellte und er wusste das auch (vgl. Ausführungen vor der Vorinstanz). Unmittelbar nachher beginnt der leichte Anstieg dorfauswärts, mit freiem Feld auf der rechten und einem Trottoir mit angrenzenden Häusern auf der linken Seite. Nach der Einmündung des [...]steht das Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Es kann somit nicht von einer längeren Strecke bis zum besagten Signal gesprochen werden, die eine Wiederholungstafel bedingt hätte. So gibt es in der Regel denn auch keine Wiederholungstafeln in solchen Situationen (innerhalb eines Dorfes, Richtung dorfauswärts).

Dass es sich beim Beschuldigten um einen auswärtigen resp. ortsunkundigen Fahrzeuglenker handelt, ist unerheblich. Die Signalisation war ordnungsgemäss, der Beschuldigte befand sich bekanntermassen im Innerortsbereich, als er das Navigationsgerät neu einstellte und es kam in der Folge in seiner Fahrtrichtung bis nach der Einmündung des [...] nie eine Signalisation, die die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben hätte. Auch wenn auf der rechten Seite nach dem Bauernhaus offenes Feld ist, muss auch einem Ortsunkundigen auffallen, dass er sich aufgrund des Trottoirs und der Einfamilienhäuser auf der linken Seite sowie der Einmündung des [...] in die [...] strasse noch im Innerortsbereich befindet (vgl. dazu auch nachfolgend III. Ziff. 3.2).

2. Die vorgenommene Messung ist fehlerhaft

2.1 Der Vertreter des Beschuldigten begründet diesen Einwand in seiner Eingabe vom 3. August 2017 mit dem Hinweis auf das Messprotokoll vom 14. November 2014, gemäss welchem von 239 Fahrzeugen bei 56 Übertretungen festgestellt worden seien. Eine derart hohe Quote weise für Messfehler bzw. Fehlmessungen, aber auch auf die für viele Strassenverkehrsbenutzer unklare Situation, ob es sich um einen Bereich innerorts oder ausserorts handle, hin.

Es ist somit nachfolgend vorerst zu prüfen, ob eine korrekte Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Verfahren rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

2.2 Geschwindigkeitsmessungen haben möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und sie dürfen nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) geregelt. Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22. Mai 2008 zu beachten, welchen allerdings keine Gesetzeskraft zukommt; die freie Beweiswürdigung des Richters bleibt vorbehalten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_732/2012 E 2.3; Andreas Roth in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 32 N 46).

2.3 Es befinden sich zu der hier zu prüfenden Geschwindigkeitsmessung die folgenden Beweismittel in den Akten:

2.3.1 Datenblatt zur Geschwindigkeitsmessung

Das Datenblatt enthält die Registernummer, die Messnummer und die Filmnummer und gibt Aufschluss über den Mess-Standort ([...]), Datum und Zeitpunkt der Messung (14. November 2014, 12:26 Uhr), die Fahrtrichtung und die Fahrzeugart, die zulässige Geschwindigkeit (50 km/h), die gemessene Geschwindigkeit (81 km/h), die Sicherheitsmarge (5 km/h) sowie die daraus resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung (26 km/h), die dann mit Fotos dem PW [...] zugeordnet wird (AS 10).

2.3.2 Kartenausschnitt

Auf dem Kartenausschnitt (AS 24) sind die örtlichen Verhältnisse ersichtlich. Der Beschuldigte selbst hat zudem Fotos eingereicht (AS 73 und 117 ff.), welche die Verhältnisse ebenfalls veranschaulichen. Schliesslich hat das Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung einen Augenschein am Ort der Messung durchgeführt.

2.3.3 Formular Geschwindigkeitsmess-Protokoll

Dieses Formular enthält diverse Informationen zur durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle: Datum und Zeitraum der Kontrolle (14.11.14, 10.30 – 12.45) das verwendete Gerät (Tower RS-GS 11), den Ort, die Fahrtrichtung und die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Es ist die METAS NR. des verwendeten Gerätes (15558/3), das Datum der Eichung (03.03.14) sowie die Funktionskontrolle der Gerätebedienung («Gerätetest i.O.») mit der Unterschrift des kontrollierenden Beamten (B.___) enthalten. Und es ist schliesslich auch eine Statistik über die Anzahl und das Ausmass der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgeführt. Es ist auch aus diesem Formular wiederum die Messnummer ersichtlich (AS 16).

Gemäss Messprotokoll RS-GS11 (Metas Nr. 15558) wurde die Funktionskontrolle mit dem Gerät am 14. November 2014 erfolgreich durchgeführt (AS 15).

2.3.4 Eichzertifikat zum Radar Geschwindigkeitsgerät Gatso RS-GS 11

Das Zertifikat enthält dieselbe METAS NR. 15558, wie sie auch im Messprotokoll enthalten ist. Es kann also die Zugehörigkeit dieses Zertifikats zu jenem Gerät festgestellt werden, mit dem die hier zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist.

Das Gerät war nach diesem Zertifikat nach den vom METAS festgelegten Eichvorschriften am 3. März 2014 geprüft worden. Es erfüllte nach diesem Zertifikat die gesetzlichen Anforderungen und die Eichung war bis am 31. März 2015 gültig (AS 13).

2.3.5 Zertifikat B.___

Mit diesem Zertifikat vom 6. September 2011 wird bestätigt, dass B.___, Radar-Spezialist der Polizei Kanton Solothurn, der die hier zu prüfende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, die Schulungskurse für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 mit Erfolg absolviert hat (AS 14).

2.3.6 Nachtragsrapport Polizei Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2017

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde die Polizei Kanton Solothurn ersucht, dem Berufungsgericht die Messprotokolle der Geschwindigkeitskontrollen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 an der [...] in [...] (Fahrtrichtung [...]) durchgeführt wurden, zuzustellen.

Der von der Polizei erstellten Auflistung kann entnommen werden, dass im erwähnten Zeitraum an mehreren Daten Radarkontrollen durchgeführt wurden, welche bezüglich der Quote der Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit Resultate ergaben, die mit demjenigen vom 14. November 2014 vergleichbar sind. Am 14. November 2014 ergab sich eine Quote von 23,43%; Resultate in diesem Bereich ergaben sich z.B. am 3. Oktober 2014 (31,84%), am 17. März 2015 (27,27%), am 23. Oktober 2015 (29,19%) oder am 11. Mai 2016 (25,86%).

2.4 Das Zeugnis von B.___

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte B.___, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, als Zeuge befragt (AS 125 ff.).

Er legte vorab seine Ausbildung und seine Tätigkeit bei der Polizei dar. Er sei seit 8 Jahren bei der Verkehrstechnik in Oensingen tätig. Er mache tagein tagaus Radarmessungen im ganzen Kanton Solothurn und habe auch entsprechende Ausbildungen absolviert.

Er bestätigte, am 14. November 2014 in [...] die Messung vorgenommen zu haben. Das Fahrzeug des Beschuldigte sei gemessen worden, dieser habe anschliessend gewendet und sei zur Messstelle zurückgekommen und er habe gesagt, er sei ortsunkundig und sei irgendwo falsch gefahren. Er sei der Meinung gewesen, sich bereits im Ausserortsbereich zu befinden.

Die Messung sei korrekt verlaufen, er sei während der ganzen Messzeit beim Gerät gewesen. Der Zeuge bestätigte, dass auf den Fotos 5, 6 und 10 (AS 119, 120 und 121) die Pfeile den Standort des Radargeräts richtig anzeigten.

Am 14. November 2014 sei schönes Wetter gewesen, die Fahrbahn sei trocken gewesen. Zur Zeit der Messung habe es praktisch keinen Verkehr gehabt. Wenn man von [...] Richtung [...] fahre (d.h. die Gegenrichtung des Beschuldigten), habe man das Ortsschild zu der Einmündung der [...] strasse hinausgesetzt, als der [...] besiedelt worden sei. Die [...] strasse sei früher nur ein Landwirtschaftsweg gewesen, zwischenzeitlich sei sie mit Häusern bebaut mit Ein- und Ausfahrten von Anwohnern. Der Standort des Radargeräts wäre auch vor der Versetzung des Ortsschilds dorfauswärts im Innerortsbereich gelegen.

2.5 Die Aussagen des Beschuldigten

2.5.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 135 ff.) aus, sein Fahrziel sei [...] gewesen; er habe eine Ausfahrt auf der Autobahn verpasst und habe über Land zurückfahren wollen. Er sei ortsunkundig gewesen. Er habe nach der Ausfahrt [...] in [...] angehalten und das Navi gestellt (vgl. AS 117). Dann sei er weitergefahren, den Berg hinauf, dann sei es immer lichter geworden und lichter. Plötzlich «zack» habe es geblitzt.

Der Beschuldigte führte weiter aus, wenn man von oben hinabfahre (d.h. in der Gegenrichtung, die der Beschuldigte fuhr), und links (richtig: rechts) die Häuser und das Trottoir habe, wenn da jemand hinauskomme, habe man überhaupt keinen Spielraum.

Es sei für ihn von der Situation her so gewesen, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass ihm jetzt gerade jemand vors Auto springe, dass es irgendwie gefährlich sei. Er müsse ehrlich sagen, es sei auch ein bisschen ein Problem der Routine.

2.5.2 Vor Obergericht äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache; er könne bestätigen, was er vor der Vorinstanz ausgesagt habe.

2.6 Beweiswürdigung

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für ein nicht richtig funktionierendes Radarmessgerät oder für eine nicht fachgerechte Bedienung desselben.

Es ist mit den vorliegenden Unterlagen belegt, welches Radarmessgerät verwendet worden ist. Es geht aus einem gültigen Eichzertifikat hervor, dass das Gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Das Gerät wurde vor der Messung von einem Polizeibeamten, welcher dafür speziell ausgebildet worden war, getestet. Derselbe Polizeibeamte befragte in der Folge den Beschuldigten und verfasste die Strafanzeige mit allen wesentlichen Angaben (Messort, Messgerät, Witterung, Strassenverhältnisse usw.). Weder das Messprotokoll noch die Strafanzeige weisen einen Vermerk auf, welcher auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen würde. Es darf vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht des Polizeibeamten hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA) auf ein funktionstüchtiges Messgerät geschlossen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11.1.2011 E 2.6). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Polizeibeamte solche Vorkommnisse hätte verschweigen und dann unter Strafdrohung als Zeuge falsch aussagen sollen, nur um den Beschuldigten mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu belasten. Insgesamt liegen folglich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor, weshalb von einer korrekten Messung auszugehen ist. Gemäss dem Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2017 ist schliesslich erstellt, dass die am 14. November 2014 festgestellte Quote von 23,43% Fahrzeugen, bei welchen eine Geschwindigkeitsübertretung gemessen wurde, keinen «Ausreisser» nach oben darstellt. Vielmehr bewegt sich diese Quote in einem Bereich, wie sie an dieser Stelle immer wieder festgestellt wird.

Zu Recht wurde der Einwand einer nicht korrekt vorgenommenen Messung vor Obergericht denn auch nicht mehr geltend gemacht.

3. Es ist damit zusammenfassend erstellt, dass der Beschuldigte am 14. November 2014 um 12:26 Uhr in [...], [...] strasse, Fahrtrichtung [...], als Lenker des PWs [...], die allgemeine Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 26 km/h überschritten hat.

III. Rechtliche Würdigung

1. Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).

2. In Bezug auf die Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht einen einfachen Schematismus eingeführt. So sind bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h oder mehr die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 6B_742/2011 vom 1.3.2012, E 3.3. und dort zit. Rechtsprechung).

«Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 6B_893/2010 vom 5.4.2011, E. 3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt die Rechtsprechung auch bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um genau 25 km/h (BGE 6B_893/2010 E. 3.2)».

In BGE 1C_144/2011 vom 26.10.2011 hat das Bundesgericht diesen Schematismus mit der Gewährleistung der rechtsgleichen Anwendung begründet. Es hat in E. 3.3 zudem präzisiert, die Rechtsprechung, wonach es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) «ungeachtet der konkreten Umstände» immer um eine schwere Widerhandlung gegen das SVG handelt, bedeute, dass z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund nicht geeignet seien, von der Einschätzung einer objektiv und grundsätzlich auch subjektiv groben Verkehrsregelverletzung abzusehen. Die übersetzte Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar.

3.1 In subjektiver Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» also immer erfüllt. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (BGE 1C_144/2011, E. 3.3). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht von der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72). Es ist insbesondere die Frage zu prüfen, ob es besondere Umstände gibt, welche in Beachtung des Schuldprinzips den Grund des Versagens im Strassenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen, obwohl die objektiven und eben auch grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt sind (BGE 6B_893/2010, E. 3.1 a.E. und dort zitierte Rechtsprechung sowie E. 3.3.3 a.E.).

3.2 Der Beschuldigte führte dazu aus, solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der Lenker der irrigen Auffassung sei, er fahre ausserorts. Das sei bei ihm der Fall gewesen, weshalb er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Der fragliche Strassenabschnitt befinde sich praktisch ausserhalb der letzten dorfauswärts gelegenen Häuser. Bald danach beginne der Bereich ausserorts. Es entstehe aufgrund der Strassenführung der Eindruck, man befinde sich dort bereits ausserorts und nicht mehr innerorts.

Die konkrete Situation ist in den Akten gut dokumentiert. Zudem hat sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung mittels Augenschein einen unmittelbaren Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft.

Aus dem Kartenausschnitt von [...](AS 24) ist ersichtlich, dass ca. 200 m vor der Messstelle unmittelbar am rechten Strassenrand ein Gebäude steht. Dieses Gebäude (ein Bauernhaus) ist auf Foto Nr. 3 (AS 118) ebenfalls zu sehen, wie der Zeuge B.___ bestätigte (AS 128). Auf der linken Seite der Fahrbahn verläuft entlang der Strasse ein Trottoir und es befinden sich entlang der Strasse mehrere Einfamilienhäuser mit direkten Ausfahrten auf die [...] strasse. Rechts der Strasse, entlang der Fahrtrichtung des Beschuldigten, befindet sich freies Feld (AS 118 – 122).

Damit befand sich der Beschuldigte zwar rein von der Überbauung her nicht mehr im inneren Bereich der Ortschaft, aber immerhin noch in einem Bereich mit Einfamilienhäusern auf der linken Seite und einer Quartierstrasse, die weiter vorne von links in die [...] strasse mündet. Der Beschuldigte fuhr nach der Ausfahrt [...] ab der A 1 in [...] durch die [...] strasse und bog in der Folge in die [...] strasse nach rechts ab (Vgl. Kartenausschnitt AS 24). In [...] hielt er vor der Abzweigung nach rechts Richtung [...] seinen PW an und stellte das Navi neu ein (AS 117). Darauf fuhr er geradeaus weiter.

Der Beschuldigte hielt somit innerorts an, um sein Navigerät neu zu justieren. In diesem Zeitpunkt befand er sich unbestrittenermassen in einem Bereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Beschuldigte machte nie geltend, nach der Weiterfahrt eine Signalisation gesehen zu haben, gemäss welcher der Innerorts- oder der Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beendet gewesen wäre. Er musste aufgrund dieser Umstände, aber auch angesichts der auf der linken Fahrbahnseite stehenden Einfamilienhäuser mit jeweils direkter Ausfahrt auf die [...] strasse davon ausgehen, sich noch im Innerortsbereich zu befinden. Es gab keinen Anlass für die Annahme, er befinde sich ausserorts. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang selber aus, dass es links Häuser und das Trottoir habe, wenn da jemand hinauskomme, habe man überhaupt keinen Spielraum. Entgegen den Ausführungen des Vertreters anlässlich der Hauptverhandlung waren die Einfamilienhäuser trotz der Bepflanzungen für den Beschuldigten somit sehr wohl erkennbar. Es ist dies denn auch der Grund, warum in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er ehrlich sagen müsse, dass es auch ein bisschen ein Problem der Routine sei; genau diese Routine liess den Beschuldigten, der sich verfahren hatte und nach [...] fahren wollte, unaufmerksam werden und den PW in einem Bereich stark beschleunigen, in welchem die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug.

3.3 Es liegen damit keine besonderen Umstände vor, welche die grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Es sei im Übrigen erneut an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, gemäss welcher in neueren Entscheiden zwar vereinzelt die anlagebedingt unterschiedliche Gefahrenlage berücksichtigt wird, aber grundsätzlich gilt, (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 71; BGE 6S.99/2004 E. 2.3 und 2.4:) «Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken erfordert die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen.». Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht einzig im Entscheid 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 25 km/h als einfache (und nicht grobe) Verkehrsregelverletzung qualifiziert. In diesem Fall ging es um ein Teilstück der N5 bei Alfermeé entlang des nördlichen Bielerseeufers, wobei die Innerorts-Zone lediglich 400 m lang war und es sich um eine gut ausgebaute und übersichtliche Strasse handelte; die optische Erscheinung der Strasse entsprach einer Ausserortsstrecke. Das ist hier wie dargelegt nicht der Fall.  

3.4 Nach dem oben Dargelegten muss vorliegend in Bezug auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung auf grobe Fahrlässigkeit und damit Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, womit sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.

IV. Strafzumessung

1. Bezüglich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die von ihr auf 30 Tagessätze festgelegte Geldstrafe ist nicht zu beanstanden. Ebenso gerechtfertigt erscheint aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte die Höhe des Tagessatzes von CHF 280.00. Anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten diesbezüglich denn auch keine speziellen Ausführungen oder Einwände. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Zu bestätigen ist schliesslich auch die von der Vorinstanz auf CHF 1'680.00 festgelegte Verbindungsbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu – wie im vorliegenden Fall –, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel festzulegen. Dieser Rechtsprechung ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie die Verbindungsbusse auf CHF 1'680.00 festlegte resp. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage.

3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Als Sanktionen wurden eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.00 und eine Busse von CHF 1'250.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen, wobei für die Geldstrafe der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Dieser Strafbefehl blieb – nach einem ersten Strafbefehl, gegen den durch den Beschuldigten wegen der ausgesprochenen Strafen Einsprache erhoben worden war, was zu gewissen Anpassungen geführt hatte – unangefochten und ist damit zu einem rechtskräftigen Urteil geworden (vgl. AS 92 sowie Vorakten). Da die hier zu beurteilende Straftat vom 14. November 2014 noch in die Probezeit dieser Verurteilung fällt, ist auch über den Widerruf des damals für die Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs zu befinden.

Mit Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 21) kann trotz der erneuten einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten von einer recht guten Prognose ausgegangen werden, zumal das vorliegende Strafverfahren und die zu erwartende Administrativmassnahme angesichts der von ihm glaubhaft geäusserten Einsicht und Reue und der erhöhten beruflichen Erforderlichkeit eines Führerausweises von bleibender Wirkung sein dürften. Auf den Widerruf ist deshalb zu verzichten, die ursprüngliche Probezeit von 2 Jahren ist indessen um 1 Jahr zu verlängern.

V. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sowohl die Kosten des erstinstanzlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 betrugen total CHF 1'320.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 betragen total CHF 2'070.00.

Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 32 Abs. 2 und 90 Abs. 2 i.V.m. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'680.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.

3.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'320.00, hat A.___ zu bezahlen.

5.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'070.00, gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_85/2018 vom 15. August 2018 bestätigt.

STBER.2017.38 — Solothurn Obergericht Strafkammer 14.11.2017 STBER.2017.38 — Swissrulings