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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.10.2017 STBER.2017.22

October 18, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·4,165 words·~21 min·4

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Übertretung der Chauffeurverordnung, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Übertretung der Chauffeurverordnung, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall und Übertretung der Chauffeurverordnung sowie Parkierens auf dem Trottoir zu einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt (Aktenseite [im Folgenden: AS] 22 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. November 2015 fristgerecht Einsprache (AS 25).

3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 beantragte Rechtsanwalt Jürg Walker namens des Beschuldigten, dessen Freundin B.___ sei als Zeugin zu befragen (AS 32). Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2016 abgelehnt (AS 34).

3. Mit Verfügung vom 28. September 2016 überwies die zuständige Untersuchungsbeamtin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen A.___ erhobenen Vorhalte. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

4. Der Beschuldigte beantragte bei der Vorinstanz erneut, seine Partnerin B.___ sei als Zeugin zu befragen. Der Antrag wurde gutgeheissen. Am 31. Januar 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 64 ff.)

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)  der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs;

b)  des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall;

c)   der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1;

alles begangen am 29. Juni 2015;

d)  des Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, begangen am 14. Juli 2015.

2.      A.___ wird zu einer Busse von CHF 700.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.      Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘100.00, hat A.___ zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 800.00 zu bezahlen.

5. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 meldete der Berufungskläger gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 61). Die Berufungserklärung datiert vom 6. April 2017 (Eingang 7.4.2017). Angefochten werden die Ziffern 1 lit. a und b, 2 und 3 des Urteils. Es wird ein Freispruch von den Vorwürfen des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, eine entsprechende Reduktion der Busse sowie eine teilweise Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten auf den Staat beantragt.

6. Mit Stellungnahme vom 19. April 2017 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verteidiger Frist bis 30. Mai 2017 gesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründung, welche am 31. Mai 2017 fristgerecht bei der Strafkammer des Obergerichts einging. Ergänzend zu den Rechtsbegehren in der Berufungserklärung wird beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

8. Litera c und d der Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen (Schuldsprüche wegen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1, begangen am 29. Juni 2015, und wegen Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, begangen am 14. Juli 2015).

II. Kognition

Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):

das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

III. Sachverhalt

1. In Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche

Der Berufungskläger wurde wegen folgender Vorhalte rechtskräftig schuldig gesprochen:

1.1 Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1 (Art. 21  ARV1), begangen am 29. Juni 2015, 10:00 bis 11:00 Uhr, in Herbetswil, Thalstrasse/Hammerrain, indem der Beschuldigte als Lenker des Sattelschleppers [...] folgende Widerhandlungen begangen hat:

-        Unrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtschreibers durch Fahren ohne eingelegte Fahrerkarte, an einem Arbeitstag;

-        Nichteintragen der erforderlichen Angaben im digitalen Fahrtschreiber in zwei Fällen.

1.2 Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt, bis 60 Minuten (Art. 41 Abs. 1bis VRV, Art. 96 VRV ), begangen am 14. Juli 2015, 21:05 Uhr, in Wangen b. Olten, Hauptstrasse, als Lenker des Personenwagens [...].

2. Angefochtene Schuldsprüche

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 10. November 2015, welcher vorliegend die Anklage bildet, vorgeworfen, eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, angeblich begangen am 29. Juni 2015, 10:00 bis 11:00 Uhr, in Herbetswil, Thalstrasse/Hammerrain, indem der Beschuldigte als Lenker des Sattelschleppers [...] bei einem Ausweichmanöver sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht habe, so dass er in der Folge mit der dortigen Leitplanke kollidiert sei. Er habe sich nach diesem Unfall pflichtwidrig verhalten, indem er als Lenker des Sattelschleppers nach der Kollision die Unfallstelle verlassen habe, ohne seinen gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nachzukommen.

3. Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussagen der Beteiligten auf Urteilsseite 6 von folgendem Sachverhalt aus, welcher vom Berufungskläger grundsätzlich anerkannt wird:

«A.___ fuhr am 29. Juni 2015 im Auftrag der [...] mehrere Male vom [...] AG in Oensingen nach [...] und zurück. Er fuhr dabei einen Sattelschlepper [...] sowie einen Kippauflieger, den er im Kieswerk mit Sand füllen liess.

So beladen fuhr der Beschuldigte, zusammen mit seiner Freundin B.___ als Beifahrerin, in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr auf der Dünnernstrasse von Herbetswil Richtung Welschenrohr, als ihm ein weisser Personenwagen entgegenfuhr, welcher in der Folge in der langgezogenen Kurve zur Hälfte auf die andere Fahrbahn kam. Der Beschuldigte hupte, was dazu führte, dass die zuvor abgelenkte Lenkerin des weissen PW realisierte, dass sie zum Teil auf der anderen Spur fuhr, und Gegensteuer gab. Der Beschuldigte selbst wich dem entgegenkommenden PW nach rechts aus und touchierte deshalb auf einer Länge von 31 Metern die rechte Leitplanke, welche dadurch zum Teil eingedrückt und verbogen wurde. Am Sattelschlepper selbst wurde bei der Kollision die rechte Antriebsachs-Felge beschädigt. Der Beschuldigte war vor dem Unfall nicht mit grosser Geschwindigkeit unterwegs. Nach eigenen Aussagen fuhr er mit ca. 30 bis 40 km/h. Aufgrund der schweren Beladung des Kippaufliegers sowie des Anstiegs Richtung Welschenrohr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht schneller als 60 km/h fuhr.

Nach der Kollision hielt der Beschuldigte am rechten Strassenrand und stieg aus, um eventuell noch das Kontrollschild des weissen PW erkennen zu können, was aber misslang. Der Beschuldigte rief dann telefonisch seinen Vorgesetzten an und schilderte diesem die ganze Situation, insbesondere, dass die Leitplanke beschädigt sei. Der Vorgesetzte drängte in der Folge den Beschuldigten, seine Fahrt fortzusetzen und die Ladung in [...] abzuladen; er, der Vorgesetzte, werde sich um die Folgen des Unfalls kümmern.

Auf diese Aussage seines Vorgesetzten vertrauend, fuhr der Beschuldigte nach [...] und lud ab. Anschliessend fuhr er retour bis zum Lastwagenparkplatz beim Restaurant Bad Klus in Oensingen. Dort rief er noch einmal seinen Vorgesetzten an und teilte diesem mit, dass er ein Ersatzrad für seinen Sattelschlepper brauche. Er könne mit diesem Defekt so nicht weiterfahren. Zwei Mechaniker brachten dann zuerst ein falsches Rad (für die Lenksachse, nicht für die Antriebsachse), danach ein richtiges. Im Zuge dieses Austauschs des Rads telefonierte der Beschuldigte noch einmal mit seinem Vorgesetzten, der ihm abermals mitteilte, er werde sich um die Sache mit dem Unfall kümmern. Der Vorgesetzte des Beschuldigten meldete den Unfall jedoch – trotz seiner Zusage – nie der Polizei.»

Mit seinem einzigen Einwand, es könne nicht stimmen, dass er die Leitplanke auf einer Länge von 31 m touchiert habe; vielmehr sei diese durch die Kollision auf einer Länge von 31 m verbogen worden, denn das Fahrzeug habe zu diesem Zeitpunkt nur noch eine geringe Geschwindigkeit aufgewiesen, vermag der Berufungskläger nicht darzulegen, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt worden wäre, sondern er legt vielmehr lediglich die eigene Sichtweise der konkreten Umstände dar. Darauf ist somit nicht einzugehen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorhalt des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges

1.1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG).

1.2 A.___ lässt vorbringen, der Amtsgerichtspräsident gehe auf Seite 7 des Urteils unzutreffenderweise davon aus, er, der Berufungskläger, hätte nicht so weit nach rechts ausweichen sollen, weil das Abbremsen und das Hupen gereicht hätten, um die Lenkerin des weissen PW’s zur Korrektur ihrer Fahrt zu bewegen. Die Reaktion der PW-Lenkerin sei für ihn aber nicht voraussehbar gewesen. Durch das Hupen habe er daher die Kollision nicht zwingend verhindern können. Er beruft sich im Weiteren sinngemäss auf den Misstrauensgrundsatz von Art. 26 Abs. 2 SVG. Er sei faktisch gezwungen gewesen, sein Fahrzeug in die Leitplanke zu setzen, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Er habe dadurch die richtige Güterabwägung vorgenommen.

1.3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Rechtsprechung und Lehre haben daraus den sog. Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden (so u.a. Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 26 SVG N 7).

Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Art. 26 Abs. 2 SVG. Das Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aufgrund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (sog. Misstrauensgrundsatz). Dies wird in Art. 26 Abs. 2 SVG dahingehend umschrieben, dass besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt. Wer eine Verkehrsregel strikte verfolgt, kann sich daher gleichwohl schuldhaft verhalten, wenn er den Hinweisen auf ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht durch angemessene Vorkehrungen (Abbremsen, Ausweichen, Warnsignal usw.) begegnet, die einen Unfall hätten verhindern oder dessen Folgen verringern können (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 26 SVG N 13 f.).

1.3.2 Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Ob eine Gefahr besteht, ist schon begrifflich notwendig Gegenstand eines Prognoseurteils, ist also ex ante zu bestimmen. Dass eine Verletzung ex post gesehen nicht eingetreten ist, lässt die Gefahr nicht entfallen. Es ist auf ein hypothetisches Ex-tunc-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters abzustellen. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein (absolute Subsidiarität). Abwendbar kann sie auch durch Ausweichen sein (Kurt Seelmann in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2013, Art. 17 StGB N 4 ff. und N 10).

1.4 Gemäss Beweisergebnis fuhr dem Berufungskläger ein weisser Personenwagen entgegen, welcher in der Folge in der langgezogenen Kurve zur Hälfte auf die andere Fahrbahn (also auf diejenige des Berufungsklägers) kam. Der Berufungskläger hupte, was dazu führte, dass die zuvor abgelenkte Lenkerin des weissen PW realisierte, dass sie zum Teil auf der anderen Spur fuhr, und Gegensteuer gab. Der Berufungskläger selbst wich dem entgegenkommenden PW nach rechts aus und touchierte deshalb auf einer Länge von 31 Metern die rechte Leitplanke, welche dadurch zum Teil eingedrückt und verbogen wurde. Der Berufungskläger war vor dem Unfall nicht mit grosser Geschwindigkeit unterwegs, nach eigenen Angaben mit ca. 30 bis 40 km/h.

Der Berufungskläger realisierte somit, dass sich die entgegenkommende PW-Lenkerin nicht richtig verhielt, indem sie in der Kurve zur Hälfte auf seiner Fahrbahn fuhr. Er war nach dem oben dargelegten Misstrauensgrundsatz geradezu verpflichtet, auf dieses Fehlverhalten der PW-Lenkerin zu reagieren, andernfalls er gegen Art. 26 Abs. 2 SVG verstossen und im Kollisionsfall allenfalls (nebst der PW-Lenkerin) zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Er musste Vorkehrungen (Abbremsen, Ausweichen, Warnsignal usw.) treffen, um einen Unfall zu verhindern oder dessen Folgen zu verringern. Dies hat er getan. Der Beschuldigte wich aus, gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz hatte er auch noch gehupt.

Der Berufungskläger befand sich unzweifelhaft in einer Notstandssituation, als die PW-Lenkerin 10 - 20 Meter vor seinem Lastwagen teilweise auf seine Spur fuhr (AS 44 Z 21 f.). Eindrücklich ist auch seine Schilderung im Rahmen seiner Erstaussage vom 5. September 2015 (AS 13), er sei nach rechts ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden; der PW wäre sonst unter seinem LkW «gelandet». Eigentlich habe er noch hupen wollen, aber es sei schon zu spät gewesen(!). Es handelte sich klar um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr, höherwertige Güter (Leib und Leben der beiden beteiligten Fahrzeuglenker) standen auf dem Spiel. Ex post betrachtet, hat sich die Gefahr nicht realisiert, die beiden Fahrzeuge sind nicht kollidiert. Aber ex ante betrachtet, muss klar von einer akuten Gefahr ausgegangen werden, die bestanden hat. Bei einem hypothetischen Ex-tunc-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger bei dieser akuten Gefahr nicht darauf vertrauen durfte, dass die PW-Lenkerin auf sein Hupen noch rechtzeitig und richtig reagieren werde und er es beim Hupen belassen könne. Er ist zu Recht auch noch nach rechts ausgewichen und hat dadurch nicht nur darauf vertraut, dass die PW-Lenkerin ihre Fahrt noch korrigieren möge, sondern traf eine zusätzliche Massnahme, um eine Kollision aktiv zu verhindern. Wenn die Vorinstanz erwägt, die PW-Lenkerin habe ihre Fahrt infolge des Hupens noch korrigiert, eine Bremsung oder ein leichtes Ausweichen des Berufungsklägers hätten daher gereicht, um eine Kollision zu verhindern, er habe deshalb überreagiert, verfällt sie in eine Ex-Post-Betrachtung. Im Nachhinein stellte sich offenbar heraus, dass die PW-Lenkerin noch reagiert hat. Ex-Tunc betrachtet, stand dies nicht fest. Die Gefahr war nicht anders (verlässlich) abwendbar als durch ein Ausweichmanöver. Angesichts der grossen Last, welche der LkW geladen hatte (ca. 40 Tonnen!) ist denn auch eine schnelle Bremsung oder ein «leichtes» Ausweichen, wie dies die Vorinstanz als angemessene Reaktion einstuft, nicht realistisch.

Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst ex post betrachtet nicht präzis feststeht, weshalb - durch das Hupen, das Ausweichen oder wegen beider Faktoren - die Kollision verhindert werden konnte. Die Vorinstanz verletzte den Grundsatz «in dubio pro reo», als sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung von dem für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ausging und festhielt, das Ausweichmanöver hätte es in diesem Ausmass nicht gebraucht.

Zusammengefasst reagierte der Berufungskläger pflichtgemäss auf das Fehlverhalten der entgegenkommenden PW-Lenkerin. Er realisierte, dass eine Kollision unmittelbar bevorstand und höherwertige Güter (Leib und Leben) gefährdet waren. Er musste in einem Bruchteil einer Sekunde reagieren, hupte (jedenfalls nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz) und wich aus. Er verhielt sich dadurch entsprechend dem Misstrauensgrundsatz und mithin wie es Artikel 26 Abs. 2 SVG bestimmt. Dieses Verhalten war somit rechtmässig und ist nicht als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges einzustufen.

Durch das Ausweichen nach rechts kollidierte der Berufungskläger mit der Leitplanke und beschädigte dadurch fremdes Eigentum. Da der Berufungskläger in einem rechtfertigenden Notstand handelte, war aber diese an sich strafbare Tat rechtmässig.

A.___ ist vom Vorhalt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

2. Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall

2.1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt.

2.2 Der Berufungskläger bringt vor, er habe nach dem Verursachen des Sachschadens seinen Arbeitgeber orientiert, der ihm gesagt habe, er kümmere sich um die Unfallfolgen. Gleichzeitig habe sein Arbeitgeber ihm die Weisung erteilt, die Ladung abliefern zu gehen. Im Rahmen des Austausches des defekten Rades habe es noch einmal ein Telefonat mit dem Arbeitgeber gegeben, wobei dieser abermals gesagt habe, er werde sich um die Sache kümmern. Er, der Berufungskläger, habe keinen Anlass gehabt, diese Zusicherung seines Arbeitgebers in Zweifel zu ziehen. Er sei gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden gewesen und habe daher die Aufforderung, die Ladung abliefern zu gehen, befolgen müssen.

Zwar könne der Lenker bei Verursachung eines Sachschadens seine Meldepflicht nicht einfach an eine beliebige Drittperson delegieren. Aber dies habe er, der Berufungskläger, auch nicht gemacht. Vielmehr habe er dies an seinen Arbeitgeber delegiert, der auch über die nötigen Unterlagen und einen Internetzugang verfügt habe, mit der Möglichkeit, das zuständige Kreisbauamt zu ermitteln.

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 (E. 4.3) dürfe die Meldepflicht bei Verursachung eines Sachschadens nur aus zwingenden Gründen einem Dritten überlassen werden und nur, wenn Gewähr dafür bestehe, dass die Meldung sogleich ausgeführt werde. In casu liege der zwingende Grund in der Weisung des Arbeitgebers, die Ladung abliefern zu gehen. Unter den gegebenen Umständen habe er, der Berufungskläger, sich darauf verlassen dürfen, dass der Arbeitgeber das Kreisbauamt über den Schaden orientieren würde.

2.3 Mit der Vorinstanz ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass er ein Mobiltelefon zur Hand und so über die Möglichkeit verfügt hat, zumindest die Polizei zu informieren. Als Berufschauffeur musste er überdies um die Pflicht wissen, sich bei einem Unfall persönlich (und unverzüglich) beim Geschädigten zu melden. Stattdessen hat er darauf vertraut, dass sein Vorgesetzter den Schaden melden würde. Spätestens jedoch, als er vom Ablad seiner Ladung zurück durch das ganze Thal bis in die Klus fuhr und dort dann telefonisch erfuhr, dass sein Vorgesetzter immer noch nicht die Polizei (oder den Geschädigten) verständigt hat, hätte der Berufungskläger seinerseits handeln müssen, da der Vorgesetzte ja den Unfall unverzüglich hätte melden sollen. Der Berufungskläger hatte zu diesem Zeitpunkt den Auftrag des Arbeitgebers, die Ladung abzuliefern, erledigt und daher keinen unmittelbaren Zeitdruck mehr. Von einem zwingenden Grund für eine Delegation der Meldepflicht kann spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Rede sein.

Die Vorinstanz schloss zutreffend auf ein fahrlässiges Unterlassen der Meldung, da der Berufungskläger pflichtwidrig darauf vertraut hatte, sein Vorgesetzter werde den Schaden melden. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall durch Unterlassung der Meldung des verursachten Sachschadens an den Geschädigten oder die Polizei ist zu bestätigen, wobei den Ausführungen der Verteidigung insofern beizupflichten ist, dass der Berufungskläger im Übrigen seinen Pflichten nach einem Unfall nachgekommen ist (sofortiges Anhalten nach dem Unfall).

V. Strafzumessung

1. Der Berufungskläger ist wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1 und Parkierens auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, zu bestrafen.

Hat der Täter - wie vorliegend - durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4).

2. Vorliegend wiegt kein Delikt erheblich schwerer als die anderen. Leicht schwerer wiegen die Widerhandlungen gegen die Chauffeurverordnung, da der Berufungskläger dadurch Pflichten verletzt hat, welche er sozusagen von Berufs wegen zu beachten hat. Anhang 1 zum OBV sieht für das Nichteintragen der erforderlichen Angaben im digitalen Fahrtenschreiber eine Busse von CHF 40.00 (Ziff. 102.4) vor. Nicht geregelt ist in diesem Anhang die Bussenhöhe für das unrichtige Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers. Vorliegend hat der Berufungskläger zweimal die erforderlichen Angaben im digitalen Fahrtenschreiber nicht eingetragen und einmal den Fahrtenschreiber nicht richtig bedient. Eine Einsatzstrafe von CHF 120.00 erscheint für diese drei Widerhandlungen angemessen.

Diese Einsatzbusse ist zur Abgeltung des Falschparkierens angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass Anhang 1 zum OBV für das Parkieren bis 60 Minuten auf dem Trottoir, wo dies nicht zugelassen ist und für Fussgänger weniger als 1,5 m breiter Raum frei bleibt, eine Busse von CHF 120.00 vorsieht (Ziff. 228.1). In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um CHF 100.00 angemessen. Dieselbe Erhöhung erscheint auch für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall angemessen. Es resultiert eine Gesamtbusse von CHF 320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 4 Tage festgelegt.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Es erfolgten betreffend drei von vier Vorhalten Schuldsprüche. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger ¾ der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger einen von zwei beantragten Freisprüchen erlangt. Die Reduktion der Busse, welche der Berufungskläger ebenfalls erreicht hat, ist eine Folge dieses Freispruchs. Die Berufung war zur Hälfte erfolgreich. Es erscheint demnach angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

Demnach hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘100.00, zu tragen:

A.___                         ¾         entspr. CHF    825.00

Staat                           ¼         entspr. CHF    275.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat zu tragen:

A.___                         ½         entspr. CHF    510.00

Staat                           ½         entspr. CHF    510.00

2. Der Berufungskläger beantragt für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung. Für das Berufungsverfahren macht er eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote geltend. Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50 % einer vollen Entschädigung zuzusprechen.

Fürsprech Walker weist in seiner Honorarnote vom 30. Mai 2017 einen Arbeitsaufwand von 4,5 Stunden aus, was angemessen erscheint. Beim berechneten Stundenansatz von CHF 230.00 entspricht dies einem Honorar von CHF 1'035.00, zuzüglich CHF 48.90 Auslagen und CHF 86.71 Mehrwertsteuer beläuft sich die volle Entschädigung auf abgerundet CHF 1'170.60. Dem Berufungskläger ist zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 585.30 zuzusprechen.

3. Die vom Berufungskläger zu tragenden Verfahrenskosten-Anteile (total CHF 1'335.00) und die Busse von CHF 320.00 werden mit der zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung (CHF 585.30) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 1'069.70.

Demnach wird in Anwendung der Art. 26 Abs. 2, Art. 51 Abs. 3, Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 41 Abs. 1bis, Art. 96 VRV; 21 Abs. 2 ARV1; Art. 17, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs freigesprochen.

2.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. Januar 2017 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-       Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1, begangen am 29. Juni 2015,

-       Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, begangen am 14. Juli 2015.

3.    A.___ hat sich schuldig gemacht des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 29. Juni 2015.

4.      A.___ wird zu einer Busse von CHF 320.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

5.      A.___, v.d. Fürsprech Jürg Walker, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 585.30 zugesprochen.

6.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1‘100.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                               ¾         entspr. CHF    825.00

Staat                                 ¼         entspr. CHF    275.00

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat zu tragen:

A.___                                 ½         entspr. CHF    510.00

Staat                                 ½         entspr. CHF    510.00

7. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten-Anteile (total CHF 1'335.00) und die Busse von CHF 320.00 werden mit der zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung (CHF 585.30) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 1'069.70.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2017.22 — Solothurn Obergericht Strafkammer 18.10.2017 STBER.2017.22 — Swissrulings