Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Konrad Reber,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Einsprache)
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 13. und 14. Januar 2016 erstattete das Amt für Landwirtschaft, Veterinärdienst, Strafanzeige (AS 1 f. und AS 32 f.) gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (TschG, SR 455) und gegen die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1). Der Strafanzeiger beanstandet zusammengefasst, der Beschuldigte, Chauffeur der Viehhandelsfirma B.___, [...], habe am 6. März und 15. Dezember 2015 diverse Rinder und Kälber vorschriftswidrig in den Schlachthof der Firma C.___ in [...] befördert, da den Tieren auf dem Camion bzw. Anhänger nicht ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe (sog. Überladen, Missachtung der Mindestladefläche).
2. Gestützt auf die vorgenannten Strafanzeigen und deren Beilagen (Beanstandung des amtlichen Tierarztes Dr. D.___ vom 23.12.2015 und der amtlichen Tierärztin Dr. E.___ vom 25.8.2015, Berechnungstabellen, Fotoblätter und Begleitdokumente für Klauentiere, vgl. AS 3 - 31, AS 34 - 64) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 (AS 77) sowie am 22. Januar 2016 (AS 78) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten.
3. Am 2. März 2016 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen (vgl. AS 67 ff. und AS 72 ff.).
4. Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 (AS 79 f.) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG), begangen am 6. März und 15. Dezember 2015, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 800.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe) und zu den Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.
5. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Reber, , mit Eingabe vom 14. Mai 2016 (AS 81) rechtzeitig Einsprache erheben (betreffend Einsprachebegründung: vgl. AS 87 ff.).
6. Nachdem die Staatsanwaltschaft beim Veterinärdienst eine schriftliche Stellungnahme zur Einsprachebegründung des Beschuldigten eingeholt hatte, hielt sie am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies am 12. September 2016 die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.
7. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte (AS 111 ff.) sowie die amtlichen Tierärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ als Zeugen (AS 115 –120, AS 121 – 123) befragt. Der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu erliess am 19. Januar 2017 folgendes Urteil:
«1. A.___ hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidriges Befördern von Tieren, begangen am 06.03.2015 und am 15.12.2015, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen.»
8. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 130). Mit Berufungserklärung vom 3. März 2017 wird vom Beschuldigten das gesamte Urteil der Vorinstanz angefochten und ein Freispruch unter Kostenauflage zu Lasten des Staates verlangt.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2017 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Mit Verfügung vom 3. April 2017 verfügte der Vizepräsident der Strafkammer, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die ergänzende Berufungsbegründung ging am 25. April 2017 beim Berufungsgericht ein.
II. Prozessuales
1. Das Berufungsgericht darf das Urteil der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da die Berufung ausschliesslich zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Da ausschliesslich Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG) Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 398 StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Vorinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).
Die Lehre lehnt es ab, aus den eingeschränkten Rügemöglichkeiten eine qualifizierte Rügepflicht abzuleiten. Es fehle an einer hinreichend klaren Rechtsnorm, auf welche sich eine qualifizierte Rügepflicht stützen liesse (Markus Hug/Alexander Scheidegger in: StPO Komm., Art. 398 StPO N 24, vom Bundesgericht in 6B_362/2012 E. 6.2 offengelassen).
3. Die gesamte Strafuntersuchung – d.h. deren Eröffnung, die darauffolgenden Instruktionen und deren Abschluss mit dem Erlass des Strafbefehls – führte im vorliegenden Fall eine Untersuchungsbeamtin und nicht ein Staatsanwalt bzw. eine Staatsanwältin durch. Art. 17 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen können. Mit dem publizierten Entscheid BGE 142 IV 70 hat das Bundesgericht in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO entschieden, die Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft könnten ebenso mit der Führung und dem Abschluss des Übertretungsstrafverfahrens betraut werden. Erforderlich sei hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage, d.h. ein gültiger Erlass des kantonalen Gesetzgebers, der dies explizit vorsehe (BGE 142 IV 70 Regeste sowie E. 4). Im Kanton Solothurn wurde diese erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen: Gemäss § 76 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) hat der Untersuchungsbeamte in der Strafuntersuchung wegen Übertretungen die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwalt. Er kann die Untersuchung eröffnen, durchführen und abschliessen. Die Untersuchungsbeamtin war demnach befugt, das vorliegende Übertretungsstrafverfahren zu führen.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 2. Mai 2016 (AS 79 f.), der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
«Mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG)
a) begangen am 06.03.2015, in […], Firma C.___, Schlachthof, indem der Beschuldigte Schlachttiere (12 Munis und 5 Kälber) vorschriftswidrig transportiert hat, da er die Mindestladefläche beim Lastwagen [...] nicht eingehalten hat. Gemäss Tierschutzverordnung Anhang 4 hätten die transportierten 17 Tiere einen Mindestplatzbedarf von 22.4 m2. Die Ladefläche des Lastwagens betrug jedoch lediglich 18.35 m2, womit der Mindestplatz um 4.05 m2 unterschritten wurde. Der Lastwagen war somit mit 3 Munis oder mit 5 Kälbern überladen.
b) begangen am 15.12.2015, in […], Firma C.___, indem der Beschuldigte Schlachttiere vorschriftswidrig transportiert hat, da er die Mindestladefläche beim Lastwagen [...] sowie dem Anhänger [...] nicht eingehalten hat. Auf dem Lastwagen befanden sich 13 Tiere und im Anhänger 12 Tiere. Gemäss Tierschutzverordnung Anhang 4 hätten die transportierten Tiere im Lastwagen einen Mindestplatzbedarf von 20.8 m2 und im Anhänger 20.2 m2. Tatsächlich standen den Tieren im Lastwagen jedoch lediglich 18.35 m2 und im Anhänger 17.6 m2 zur Verfügung, womit die Ladefläche im Lastwagen um 5.05 m2 und im Anhänger um 2.6 m2 unterschritten wurde.»
2. Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschuldigte lässt in der Berufungserklärung und der ergänzenden Berufungsbegründung rügen, das vorinstanzliche Urteil basiere auf falschen und willkürlichen Sachverhaltsannahmen und verletze den Grundsatz «in dubio pro reo» gemäss Art. 10 StPO.
Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht: Der vorgeworfene Tatbestand verlange die Missachtung des Mindestraumbedarfes berechnet anhand der tatsächlich transportierten Gewichte gemäss Anhang 4 zur TSchV. Im vorliegenden Fall seien aber die Tiere weder vor noch nach dem Transport gewogen worden, so dass die angeblichen Mehrgewichte, welche zum notwendigen Mehrplatzbedarf geführt hätten, in nichts nachgewiesen worden seien. Die Anklagebehörde gehe zum Nachweis der Rechtsverletzungen von einem Schlachtgewicht und von einem hypothetischen prozentualen Anteil an Fleischausbeute aus, bezogen auf die visuelle Taxierung. Die Beurteilung durch die Behörde erfolge anhand einer Taxierungsschätzung und eines geschätzten Lebendgewichts, welches erhärtet werde anhand von statistischen Zahlen, wobei die Prozentannahme «Proviande» (Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft) für das Schlachtgewicht gegenüber dem Lebendgewicht der Tiere wegen der neuzeitlichen, möglichst fettarmen Produktionsmethoden zu tief angesetzt sei. Die Händler gingen von einer Ausbeute für Kühe von 50 % und für Rinder von bis zu 60 % aus. Diese gegenüber den Annahmen der Behörden grössere Schlachtausbeute führe zu einem weitaus tieferen tatsächlichen Lebendgewicht. Eine objektiv nachgewiesene Gewichtsermittlung könne nicht vorgelegt und dem Beschuldigten demnach auch nicht entgegengehalten werden. Es werde vielmehr aufgrund von willkürlichen Taxierungen und tabellarischen Rückrechnungen (mit veralteten Prozentsätzen) ein exaktes Gewicht und der dafür erforderliche exakte Platzbedarf angenommen, um daraus ein strafbares Verhalten des Transporteurs abzuleiten. Ebenso fehle es am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte sei nach eigener Gewichtsschätzung (rein visuell) der Auffassung gewesen, den notwendigen Platzbedarf für die Beförderung der Tiere eingehalten zu haben, dazu habe er sich noch vergewissert, dass sich die Tiere einerseits gegenseitig genügend Halt geben könnten und andererseits nicht zu eng zueinanderstehen würden. Die visuelle Schätzung und Kontrolle durch den Beschuldigten seien pflichtgemäss erfolgt. Somit käme weder eine vorsätzliche Unterschreitung des Platzbedarfes noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage. In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2015 sei zudem von der Kontrolleurin nicht realisiert worden, dass der Beschuldigte ebenfalls einen kleinen Anhänger mit einer Transportfläche von weit mehr als 4,05 m2 dabei gehabt habe, den er nach der Entladung des Zugfahrzeuges zur Abladestelle herangezogen und ebenfalls entladen habe. In Bezug auf den Vorfall vom 15. Dezember 2015 sei zudem die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, der Mehrflächenbedarf im Lastwagen sei um 5,05 m2 unterschritten worden. Die Vorinstanz habe trotz der Hinweise in den abgegebenen Plädoyernotizen ungefiltert die falschen Angaben im Strafbefehl übernommen. Sowohl die Beurteilung des Lebendgewichtes durch den erfahrenen Transporteur als auch die Taxierung durch die Mitarbeiter des Veterinäramtes seien Schätzungen und Vermutungen, die einander gleichwertig gegenüberstünden. Ein klar erstellter objektiver Hinweis auf einen erfüllten objektiven und subjektiven Tatbestand fehle, so dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.
3. Prüfung der Willkürrüge
Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Berechnung des Lebendgewichts der transportierten Tiere auf die Berechnungsmethode der amtlichen Tierärzte abgestellt (vgl. US 5). Nach dieser Methode erfolgt basierend auf dem für jedes Tier einzeln ermittelten Schlachtgewicht und unter Berücksichtigung einer Taxierung eine Rückrechnung auf das Lebendgewicht. Die Einzelheiten dieser Berechnungsmethode erschliessen sich aus der Eingabe der amtlichen Tierärztin vom 25. August 2015 (AS 37 f.), auf welche auch die Vorinstanz explizit verweist, sowie aus der Stellungnahme des Veterinärdienstes vom 19. August 2016 (AS 91 f.). Das Lebendgewicht resultiert aus dem Schlachtgewicht x 100 geteilt durch die sog. Ausbeute. Letzteres bezeichnet den prozentualen Fleischanteil, der je nach Kategorie (z.B. Muni, Ochs, Rind, Junge Kuh, Kuh, Kalb etc.) des Tieres und der Taxierung, d.h. der von einer unabhängigen Person der Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft (Proviande) vorgenommenen Bewertung der Fleischigkeit und des Fettgehaltes des Tieres (vgl. hierzu auch AS 118 Z. 111 - 114), unterschiedlich hoch ausfällt. Zutreffend und unbestritten ist somit, dass die transportierten Tiere am Zielort des Transports (Schlachthof der Firma C.___ in […]) nicht tatsächlich gewogen wurden. Aus diesem Umstand lässt sich entgegen der Verteidigung indes nicht folgern, es lasse sich ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht nachweisen und die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. Beide Tierärzte haben als Zeugen ausgesagt, dass schon ihre rein visuelle Wahrnehmung beim Entladen der Tiere den Verdacht begründete, dass diesen zu wenig Platz zur Verfügung stand (vgl. AS 3, AS 117 Z. 78 und AS 122 Z. 49 ff.), worauf sie weitere Daten beizogen und die vorgenannte Berechnungsformel zur Anwendung brachten. Diese Berechnungsweise entspricht der etablierten Praxis der Fachbehörde (Veterinärdienst), wie Dr. D.___ vor erster Instanz ausdrücklich bestätigt hat (vgl. AS 117 Z. 96).
Die Vorinstanz hat zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (US 6/AS 139), wonach die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen als besonders hoch einzustufen sei, wenn diese präzise und widerspruchsfrei seien und ihnen kein erkennbares Motiv für eine absichtliche Falschaussage zu Grunde liege. Beides wurde vorliegend in Bezug auf die Zeugenaussagen der beiden Tierärzte zu Recht bejaht. Ebenso floss in die Würdigung der Vorinstanz ein (vgl. US 6 und 7), dass den beiden Tierärzten bei einer absichtlichen Falschaussage neben der Bestrafung im Sinne von Art. 307 StGB auch schwerwiegende berufliche Konsequenzen (Verlust der Arbeitsstelle) drohen würden und dass deren visuellen Einschätzung der Sachlage aufgrund der beruflichen Ausbildung, Erfahrung und Kompetenz Beweiswert habe. Auch dies ist zutreffend.
Die der vorgenannten Berechnungsformel zu Grunde liegenden Faktoren sind plausibel und nachvollziehbar. Da die mit der Taxierung betraute Person über branchenspezifische Fachkenntnisse verfügt und für die Taxierung sachliche Kriterien (Fleischigkeit und Fettgehalt in Bezug auf jedes transportiere Tier) herangezogen werden, die für eine differenzierte Beurteilung Gewähr bieten, kann von «willkürlichen Taxierungen» (Berufungsbegründung S. 5) nicht die Rede sein. Dass mit der genannten Berechnungsformel (einer eigentlichen Rückrechnung) nicht die gleiche Genauigkeit erreicht werden kann, wie wenn die Tiere vor der Schlachtung tatsächlich gewogen worden wären, ist mit Blick auf die vorgehaltene Strafbestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG nicht von entscheidender Bedeutung. Beweismässig nachzuweisen ist nämlich nicht ein exakt ermitteltes Lebendgewicht der transportierten Tiere, sondern eine Missachtung des Mindestraumbedarfs (sog. Überladen). Anknüpfungskriterium für den Mindestraumbedarf je transportiertes Tier bildet – wie die nachfolgend unter Ziff. III.4.3 wiedergegebene Tabelle 1 gemäss Anhang 4 der TSchV verdeutlicht – nicht eine einzelne Gewichtsangabe, sondern jeweils eine ganze Gewichtskategorie, die – abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht relevanten untersten Kategorien – eine erhebliche Spannweite von 100 kg bzw. 150 kg aufweist. Für die richtige Zuordnung der einzelnen Tiere zu den jeweiligen Gewichtskategorien stellt die von den amtlichen Tierärzten angewandte Berechnungsformel eine taugliche und zuverlässige Methode dar.
Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung nichts zu ändern. Der Behauptung, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. März 2015 sei ein Anhänger mit einer Transportfläche von weit mehr als 4,05 m2, in welchem ebenfalls Tiere transportiert worden seien, nicht berücksichtigt und somit auch nicht eingerechnet worden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen fällt auf, dass der Beschuldigte diesbezüglich nur Vermutungen und Spekulationen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. im Einzelnen: AS 73 f.; AS 112 Z. 41; AS 113 Z. 50 f.). Zum anderen stehen diese Vermutungen des Beschuldigten in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der von der amtlichen Tierärztin Dr. E.___ ausgestellten Beanstandung vom 25. August 2015, in welcher sie unter der Rubrik «Befunde» festhielt, nach den Munis seien noch 5 Kälber gekommen, «die separat in einem Abteil zuvorderst im Lastwagen standen» (AS 36). Dieser ungewöhnliche Umstand blieb ihr im Gedächtnis haften und diesen griff sie – von sich aus – auch im Rahmen ihrer Zeugenbefragung vor erster Instanz auf (AS 122 Z. 49 – 51): Nachdem der letzte Muni entladen worden sei, habe sie gedacht, dass es sich um sehr schöne Tiere handle, und angenommen, der Vorgang sei bereits zu Ende, worauf noch 5 Kälber entladen worden seien. Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte am 6. März 2015 sämtliche Tiere (12 Munis und 5 Kälber) ausschliesslich mit dem Lastwagen angeliefert hatte und ihm – im Unterschied zum Transport vom 15. Dezember 2015 – kein Anhänger zur Verfügung stand. Ins Leere stösst des Weiteren der nicht weiter substantiierte Einwand der Verteidigung, wonach aufgrund der derzeit fettarmen Produktionsmethoden im Vergleich zu den tabellarischen Angaben der Proviande von einer wesentlich höheren Ausbeute und damit von einem tieferen Lebendgewicht auszugehen sei. Tatsache ist, dass mittels Taxierung genau dieser Faktor bei jedem einzelnen Tier bestimmt und damit bereits bei der Festlegung des prozentualen Fleischanteils (Ausbeute) berücksichtigt wurde, was auch die Zeugenaussagen des amtlichen Tierarztes Dr. D.___ vor erster Instanz verdeutlichen (AS 118 Z. 111 - 113): «Jedes Tier wird auf Fleischigkeit und Fettgehalt bewertet. Man sieht, ob es eher gut oder eher schlecht bemuskelt ist, ob es viel oder wenig Fett hat. Das gibt eine Taxierung». Nicht gefolgt werden kann zudem der Behauptung, die visuelle Schätzung des Beschuldigten und die Bewertung durch Mitarbeiter des Veterinäramtes stünden einander gleichwertig gegenüber, denn im Unterschied zur rein subjektiven Einschätzung des Beschuldigten beruht die vorgenannte Berechnungsformel auf objektiv ermittelten Gewichtsdaten (Messung des Schlachtgewichtes), einer fachmännischen Taxierung und tabellarischen Ausbeute-Werten (prozentualer Fleischanteil). Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, das Urteil der Vorinstanz basiere auf falschen Sachverhaltsannahmen in Bezug auf die (fehlende) Ladefläche, welche aus dem Strafbefehl – so der Vorwurf der Verteidigung – tel-quel übernommen worden seien. Die Vorinstanz sah nämlich lediglich davon ab, auf einen offensichtlichen Verschrieb unter Ziff. 1 lit. b des Strafbefehls vom 2. Mai 2016 hinzuweisen. Der dort aufgeführte Mindestplatzbedarf im Lastwagen von 20,8 m2 gegenüber dem (im Strafbefehl ebenfalls genannten) tatsächlich vorhandenen Platzbedarf von 18,35 m2 ergibt nämlich einen Differenzbetrag von 2,45 m2 – so auch explizit das Beweisergebnis der Vorinstanz (siehe Ziff. II. lit. f. US 7) – während der im Strafbefehl versehentlich genannte Betrag von 5,05 m2 sich auf den unterschrittenen Mindestplatz der ganzen Fahrzeugkomposition (2,45 m2 + 2,6 m2) bezieht.
4. Fazit und Beweisergebnis
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in zulässiger Weise zur Bestimmung des Lebendgewichts der transportierten Tiere auf die in der Praxis etablierte Berechnungsformel ([Schlachtgewicht x 100]: Ausbeute) abgestellt hat. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet.
4.2 In Bezug auf beide Vorfälle (6.3. und 15.12.2015) wurde jedes transportierte Tier registriert (vgl. die entsprechenden Codierungen auf den Begleitdokumenten: AS 10 - AS 31 sowie AS 43 f., AS 57 f. und AS 63) und einwandfrei dem vom Beschuldigten gefahrenen Lastwagen mit dem Kennzeichen «[...]» bzw. in Bezug auf den Vorfall vom 15. Dezember 2015 dem Lastwagen (AS 7 – 19) und dem Anhänger (AS 20 – 31) zugeordnet. Die einzelnen Rechnungen zur Bestimmungen des Lebendgewichts finden sich auf AS 6 (Vorfall vom 15.12.2015) und auf AS 40 (Vorfall vom 6.3.2015), wobei die der Rechnung zu Grunde liegenden Faktoren für jedes der registrierten Tiere einzeln aufgeführt sind, so dass jede einzelne Berechnung überprüfbar ist. Es ist festzustellen, dass jede Taxierung dem zutreffenden Ausbeute-Wert (A %) gemäss der damals gültigen Proviande-Tabelle (vgl. AS 5 und AS 38 f.) zugeordnet wurde und die einzelnen Berechnungen nach der vorgenannten Formel – bis auf eine Ausnahme betreffend das Tier mit der Codierung «[...]» (AS 40), worauf sogleich zurückgekommen wird – richtig sind. Zudem wurden die errechneten Lebendgewichte der Tiere der richtigen Gewichtskategorie, welche massgebend für den Mindestplatzbedarf je Tier ist, zugeordnet. Dies gilt insbesondere auch für den Muni mit der Codierung «[...]» (AS 40), bei dem gestützt auf die aufgelisteten Faktoren (Schlachtgewicht 306,5 kg, Ausbeute: 55 %) statt der aufgeführten 579.67 kg von einem leicht tieferen Lebendgewicht von 557,27 kg auszugehen gewesen wäre. Da jedoch auch das höhere Gewicht in die gleiche Gewichtsklasse (550 kg - 700 kg) mit dem identischen Platzbedarf von 1,6 m2 fällt, ist dieser Fehler mit Blick auf die strafrechtliche Würdigung ohne jegliche Relevanz.
4.3 Die massgeblichen Mindestraumbedarf-Werte je Tier gemäss Tabelle 1 von Anhang 4 TschV lauten wie folgt:
Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern
Gewicht
Fläche je Tier (m2)
40 - 80 kg
0,30 m2
80 - 150 kg
0,40 m2
150 - 250 kg
0,80 m2
250 - 350 kg
1,00 m2
350 - 450 kg
1,20 m2
450 - 550 kg
1,40 m2
550 - 700 kg
1,60 m2
über 700 kg
1,80 m2
4.4 Am 6. März 2015 transportierte der Beschuldigte 12 Munis und 5 Kälber. Addiert man die Werte des Mindestraumbedarfes, so resultieren 22,4 m2 (AS 40). Am 15. Dezember 2015 führte der Beschuldigte im Camion 13 Tiere (diverse Kühe und Rinder sowie einen Ochsen) und im Anhänger 12 Tiere (10 Kühe, einen Ochsen und ein Rind) mit. Gemäss der zutreffenden Aufstellung gemäss AS 6 bedurften die Tiere im Camion einer Fläche von gesamthaft 20,8 m2 und die Tiere im Anhänger einer Fläche von total 20,2 m2. Die Ladefläche des vom Beschuldigten gelenkten Camions betrug, was unbestritten ist, aber lediglich 18,35 m2 und im (ausschliesslich am 15. Dezember 2015) mitgeführten Anhänger standen 17,6 m2 zur Verfügung. Als Beweisergebnis ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte bei beiden Tiertransporten sein Fahrzeug bzw. seine Fahrzeugkomposition überlud. Der Mindestplatzbedarf wurde am 6. März 2015 um 4,05 m2 und am 15. Dezember 2015 um 2,45 m2 (Camion) bzw. um 2,6 m2 (Anhänger) unterschritten.
IV. Rechtliches
1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG wird mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG (Tierquälerei) anwendbar ist, wer vorsätzlich Tiere vorschriftswidrig befördert. Die bloss fahrlässige Tatbegehung wird in Art. 28 Abs. 2 TSchG ebenso unter Strafe gestellt.
Art. 15 Abs. 1 TSchG hält den Grundsatz fest, dass Tiertransporte schonend durchzuführen sind. Auf Verordnungsstufe wird dieser Grundsatz konkretisiert. So hält Art. 165 Abs. 1 TSchV fest, welchen Anforderungen die Transportmittel bei Tiertransporten genügen müssen. Gemäss lit. f dieser Bestimmung müssen Tiere genügend Raum haben, wobei für Nutztiere die in Anhang 4 der TSchV aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein müssen. Die vorliegend massgeblichen Werte der Tabelle 1 von Anhang 4 TSchV sind bereits unter vorstehender Ziff. III.4.3 aufgelistet worden. Dieser Mindestraumbedarf darf gemäss den Vorbemerkungen zu Anhang 4 in keinem Fall unterschritten werden. Nicht erforderlich ist mit Blick auf den objektiven Tatbestand, dass aus der Missachtung der Transportbestimmungen ein konkreter Erfolg resultiert. So vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, kein Tier sei beim Transport verletzt worden (AS 73).
2.1 Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis (Ziff. III.4.4) stand den Tieren bei den vom Beschuldigten durchgeführten Transporten vom 6. März und 15. Dezember 2015 nicht ausreichend Platz zur Verfügung. Der vorgeschriebene Mindestraumbedarf gemäss Tabelle 1 von Anhang 4 TSchV wurde wie folgt unterschritten: Am 6. März 2015 um 4,05 m2 und am 15. Dezember 2015 um 2,45 m2 (Camion) bzw. um 2,6 m2 (Anhänger). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG i.V.m. Art. 165 Abs. 1 lit. f TSchV (mehrfach) erfüllt.
2.2 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl eine vorsätzliche Tatbegehung vorgehalten. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Beschuldigte die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).
Fahrlässig handelt demgegenüber, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 StGB).
Im vorliegenden Fall wurden die Mindestraumvorschriften für die Beförderung von Tieren in beiden Fällen deutlich missachtet: Der am 6. März 2015 unterschrittene Mindestplatz von 4,05 m2 entspricht, wie im Strafbefehl vom 2. Mai 2016 festgehalten, einem Überladen mit ca. 3 Munis oder 5 Kälbern. Auch in Bezug auf den 15. Dezember 2015 waren in Bezug auf die gesamte Fahrzeugkomposition mehrere Grosstiere (ca. 3) zu viel transportiert worden (vgl. Strafanzeige und Beanstandung: AS 2 und AS 3). Beide Tierärzte schöpften, wie bereits dargelegt, denn auch sofort Verdacht, dass den Tieren zu wenig Raum zur Verfügung stand (vgl. AS 3, AS 117 Z. 78 und AS 122 Z. 49 ff.), was sich aufgrund der erstellten Berechnungen bestätigte. Dr. D.___ sprach von einem offensichtlichen Fall (AS 117 Z. 78). Das konnte auch dem Beschuldigten, der über eine 35-/36-jährige Berufungserfahrung als Viehhändler und Viehtransporteur verfügt (vgl. Befragung zur Person vom 19.1.2017, AS 111 Z. 8 f.) und der gemäss der Beanstandung vom 25. August 2015 bereits mehrmals von amtlichen Tierärzten explizit auf die Transportbestimmungen hingewiesen worden war (AS 37), nicht entgangen sein. Er nahm selbständig den Verlad der Tiere vor (vgl. AS 74) und wusste demnach um die prekären Platzverhältnisse der Tiere im Camion und Anhänger und führte (ohne weitere Abklärungen) den Transport gleichwohl durch. Er fand sich damit ab, dass den Tieren zu wenig Platz zur Verfügung stand und nahm die Missachtung der Transportvorschriften bewusst in Kauf. Mit der Vorinstanz ist folglich von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
2.3 Rechtfertigungs- oder Schuldauschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidriges Befördern von Tieren (Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG i.V.m. Art. 165 Abs. 1 lit. f. TSchV), begangen am 6. März und 15. Dezember 2015, schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Art. 28 Abs. 1 lit. d TschG ist als Übertretung konzipiert und sieht eine Busse bis zu CHF 20'000.00 vor. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung ist nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB und Art. 333 Abs. 1 StGB) eine Gesamtbusse auszufällen.
Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend.
2. In Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes bekannt (AS 112 Z. 15 ff.): Der Beschuldigte verdient gemäss seinen eigenen Angaben vor erster Instanz im Durchschnitt CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 pro Monat. Er ist ledig und lebt mit einer Lebenspartnerin im gleichen Haushalt zusammen. Für die beiden gemeinsamen Kinder ist er unterstützungspflichtig.
Der Beschuldigte ist (nicht einschlägig) vorbestraft: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Emmental-Oberaargau) vom 13. September 2012 wurde er wegen Fahrens unter Missachtung von Auflagen gemäss aArt. 96 SVG und fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von CHF 650.00 bestraft.
Zieht man zum Vergleich andere Konstellationen heran, die ebenfalls unter Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG fallen, also vorsätzlich begangene vorschriftswidrige Beförderungen von Tieren, die aber keine Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG darstellen, so ist das Tatverschulden nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln, denn der Beschuldigte hat innert 9 Monaten gleich zwei Mal die Transportbestimmungen deutlich missachtet. Die von der Vorinstanz festgesetzte Sanktion (Busse von CHF 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe) erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommensverhältnisse als angemessen und ist deshalb zu bestätigen.
VI. Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 800.00 (Urteilsgebühr von CHF 600.00) als auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, zu tragen.
2. Der Antrag des Beschuldigten, die ihm entstandenen Kosten für seine Verteidigung vor erster und zweiter Instanz nach Art. 429 StPO zu ersetzen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. E.), ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG, Art. 165 Abs. 1 lit. f, Anhang 4 Tabelle 1 TschV, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3, Art. 333 Abs. 1 StGB sowie Art. Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidriges Befördern von Tieren, begangen am 6. März und 15. Dezember 2015, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi De Bruycker