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Solothurn Obergericht Strafkammer 04.01.2018 STBER.2016.73

January 4, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,137 words·~1h 11min·3

Summary

Diebstahl

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer    

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

1.    A.___ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner 

Privatberufungsklägerin

2.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller 

Beschuldigte

betreffend     Diebstahl

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.       Prozessgeschichte

1. C.___, Geschäftsführer der A.___ GmbH in [...], meldete sich am 15. Juni 2015 telefonisch beim Polizeiposten Biberist, weil er den Verdacht hegte, dass seit Januar 2015 aus der Registrierkasse im Verkaufsraum oder aus dem Tresor im Büro Bargeld gestohlen werde (Strafanzeige vom 23.6.2015, Ordner STA.2015.3510, Aktenseite 5 ff., nachfolgend zitiert AS 5 ff.)

Sowohl C.___ wie auch die weitere Geschäftsführerin D.___ stellten im Namen und Auftrag der A.___ GmbH am 23. Juni 2015 Strafantrag gegen Unbekannt für sämtliche in Frage kommenden Tatbestände (AS 20).

2. In der Folge wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis 6. August 2015 das Büro der A.___ GmbH, in welchem sich der Tresor befindet, mittels technischer Gerätschaften überwacht (vgl. Amtsbericht vom 27.8.2015, AS 22 sowie Erledigungsrapport vom 7.9.2015, AS 14). Die aus der Videoüberwachung gewonnenen Feststellungen führten am 10. August 2015 zur polizeilichen Anhaltung von B.___ (nachfolgend Beschuldigte), Mitarbeiterin in Teilzeit bei der A.___ GmbH, und deren polizeilichen Erstbefragung als Beschuldigte (AS 53 ff.).

3. Am 22. September 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen mehrfachen Diebstahls, begangen im Zeitraum von anfangs Januar 2015 bis am 5. August 2015 (AS 100 f.), gegen welchen die Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (AS 102). Ein neuer Strafbefehl (wiederum wegen mehrfachen Diebstahls, nun aber beschränkt auf die Zeit vom 10. Juni bis am 18. Juli 2015, erging am 19. August 2016 (AS 105 f.). Auch diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte, privat verteidigt von Rechtsanwalt Walter Keller, rechtzeitig anfechten (AS 107).

4. Am 24. August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte Anklage nunmehr wegen (einfachen) Diebstahls (AS 1 ff.). Der ihr zur Last gelegte Sachverhalt wird in der Anklageschrift (nachfolgend AnklS.) wie folgt umschrieben:

«Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 10. Juni 2015 bis am 18. Juli 2015, genaue Uhrzeiten nicht bekannt, in [...], z.Nt. der A.___ GmbH, v.d. die Geschäftsführerin D.___. Die Beschuldigte behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an insgesamt sieben Tagen jeweils am Ende ihrer Arbeitsschicht Bargeld aus der Tageskasse und steckte dieses im Aneignungsabsicht ein. Das Verhalten der Beschuldigten ist als andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu qualifizieren, die einzelnen geringfügigen Diebstähle waren dabei von einem Gesamtvorsatz getragen. Der Geschädigten entstand durch die Diebstähle vom 10. Juni 2015 (CHF 100.00), 13. Juni 2015 (CHF 100.00), 24. Juni 2015 (CHF 100.00), 1. Juli 2015 (CHF 100.00), 4. Juli 2015 (CHF 50.00), 15. Juli 2015 (CHF 205.00) und 18. Juli 2015 (CHF 100.00) gesamthaft ein Schaden in der Höhe von CHF 755.00.»

Nähere Erläuterungen zum Sachverhalt und Ausführungen zur Beweiswürdigung sind dem der Anklage beigefügten Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) zu entnehmen (AS 2 f.).

5. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt fand am 18. November 2016 statt. Die Vorinstanz erliess noch gleichentags folgendes Urteil (AS 335 f.):

« 1.  B.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Juni bis 18. Juli 2015, freigesprochen.

  2.  Die Zivilforderung der A.___ GmbH wird abgewiesen.

  3.  Der Antrag von B.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

  4.  B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, [...], wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 8'924.70 (inkl. Auslagen von CHF 213.60 und MWST zu 8 % von CHF 661.10) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5.  Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 2'750.00, gehen zu Lasten des Staates.»

6. Gegen dieses Urteil liess die A.___ GmbH (nachfolgend: Privatberufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, [...], mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 rechtzeitig die Berufung anmelden (AS 343). Die Berufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Freispruch der Beschuldigten sowie gegen die Abweisung der Zivilansprüche der Privatberufungsklägerin. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2017 liess die Privatberufungsklägerin folgende Anträge stellen:

« A. Zum Strafpunkt

1.    B.___ sei wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.    Der Privatklägerin sei eine von der Beschuldigten zu leistende Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

3.    Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

B. Zum Zivilpunkt

1.    B.___ sei im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StPO zur Leistung von

CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 11. Juni 2015

CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 14. Juni 2015

CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. Juli 2015

CHF 50.00 zzgl. 5 % Zins seit 5. Juli 2015

CHF 205.00 zzgl. 5 % Zins seit 16. Juli 2015

CHF 100.00 zzgl. 5 % Zins seit 19. Juli 2015

an die Privatklägerin zu verurteilen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2017 auf eine Anschlussberufung sowie auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Ebenso wenig erhob die Beschuldigte, deren Genugtuungsforderung von der Vorinstanz abgewiesen worden war, Anschlussberufung.

8. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. März 2017 wurde der Antrag der Privatberufungsklägerin, wonach die beiden Polizisten Hptm E.___ und WmmbA F.___ zur Sache zu befragen seien, abgewiesen, und es wurde den Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StGB vorgeschlagen, das Verfahren schriftlich zu führen.

9. Am 20. März 2017 wurde vom Instruktionsrichter mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien u.a. mitgeteilt, das Berufungsgericht werde mit seinem Urteil über die von der Beschuldigten mit Eingabe vom 31. Januar 2017 aufgeworfene Frage der Beweisverwertbarkeit der Videoüberwachungs-CD und des Amtsberichts vom 27. August 2015 entscheiden.

10. Nach mehrmaliger Fristerstreckung ging am 7. Juni 2017 die schriftliche Berufungsbegründung der Privatberufungsklägerin ein. Am 30. Juni 2017 gingen die vom Berufungsgericht angeforderten Belege der Beschuldigten zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Steuerunterlagen ein. Die Stellungnahme zur Berufungsbegründung wurde von Rechtsanwalt Walter Keller nach gewährter Fristerstreckung am 13. Juli 2017 eingereicht. Die Honorarnoten der beiden Rechtsvertreter folgten schliesslich mit den Eingaben vom 24. und 27. Juli 2017.

II.   Verwertbarkeit der Videoüberwachungs-CD und des Amtsberichtes

1.1 Die Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 31. Januar 2017 folgenden Antrag stellen:

«Es sei festzustellen, dass die Aufnahmen auf der Videoüberwachungs-CD nicht rechtmässig entstanden bzw. erlangt worden seien, weshalb die CD und der ausschliesslich darauf basierende Amtsbericht vom 27. August 2015 aus den Akten zu weisen und zu vernichten seien.»

1.2 Sowohl im Untersuchungsstadium (vgl. Eingabe vom 12.11.2015, AS 118) als auch vor erster Instanz (vgl. Eingabe vom 10.10.2016, AS 217 ff.) liess die Beschuldigte den vorgenannten Antrag stellen, wobei dieser jeweils abgewiesen wurde. Gemäss der staatsanwaltschaftlichen Beweisverfügung vom 29. März 2016 (AS 109) handle es sich um eine zulässige private Überwachung, da sie unter Beachtung der Schranken von Art. 179 ff. StGB, Art. 27 ZGB und der Verhältnismässigkeit durchgeführt worden sei. Gemäss der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Oktober 2016 (AS 227) und dem motivierten Urteil (AS 349 – 351, vgl. auch Verfahrensprotokoll, AS 282) habe die Polizei nicht in einem Ermittlungsverfahren hoheitlich gehandelt, sondern im Auftrag der Geschäftsleitung der A.___ GmbH, weshalb nicht von einer strafprozessualen Zwangsmassnahme, sondern von einer privaten Überwachung zu sprechen sei. Art. 280 StPO komme demnach nicht zur Anwendung. Da auch nicht gegen arbeitsrechtliche Normen verstossen und die Verhältnismässigkeit bei der Überwachung gewahrt worden sei (mit Verweis auf die bundesgerichtlichen Urteile 6B_536/2009 vom 12.11.2009 und 9C_785/2010 vom 10.6.2011), seien die sich in den Akten befindenden Videoaufnahmen strafprozessual verwertbar.

Der erneute Antrag im Rechtsmittelverfahren wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen von Arbeitnehmenden zur Prävention/Abklärung von Straftaten entspreche offenbar geltendem Recht. Ausschlaggebend sei jedoch, ob im vorliegenden Fall die Beweise durch Dritte oder durch die Polizei erhoben worden seien. Nach § 36 des kantonalen Polizeigesetzes könne die Kantonspolizei Personen oder Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt sowie mit technischen Geräten beobachten und dabei insbesondere Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn (a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, es stehe ein Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung und (b) mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden. Diese Bestimmung sei das Pendant zu Art. 282 StPO [= Observation]. Demnach sei die Polizei nur an allgemein zugänglichen Orten zur Observation zuständig, währenddem an nicht allgemein zugänglichen Orten die Videoaufzeichnung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen sei (Art. 280 StPO). Die fraglichen Videoaufnahmen seien im Büro der A.___ GmbH gemacht worden, das nicht öffentlich zugänglich und damit unbestreitbar dem Privatbereich zuzurechnen sei. Der Vorderrichter halte im Urteil (US 6) dafür, die Polizei habe nicht «hoheitlich» gehandelt, wobei die hoheitliche Tätigkeit nicht gesetzlich definiert sei. Die Strafrechtspflege stehe aber einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Es bestehe ein Strafjustizmonopol des Staates, d.h. die Strafjustiz sei allein Angelegenheit des Staates und könne nicht durch Vereinbarung an Private delegiert werden (mit Verweis auf Botschaft, S. 1128). Es seien demnach auch im Strafverfahren die Strafbehörden (und nicht Private), die von Amtes wegen alle für die Beurteilung einer Tat der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklärten (Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 StPO), und diese unterlägen auch einem Verfolgungszwang, seien also verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt würden (Art. 7 StPO). Kläre die Polizei demnach eine Straftat ab, so handle sie per se hoheitlich. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Privatklägerin mit dem Verdacht eines Diebstahls an die Polizei gewandt habe, habe die Polizei handeln müssen. Indem die Polizei ihre eigenen Kameras installiert und ausgewertet habe, mithin eine Strafuntersuchung (gegen Unbekannt) geführt habe, habe sie eine hoheitliche Aufgabe ausgeübt. Im vorliegenden Fall sei das selbstredend nur mit Einverständnis der A.___ GmbH gegangen, hätte doch die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl ansonsten die fraglichen Räumlichkeiten gar nicht betreten können. Wenn nun aber die Polizei private Räume überwache mit dem Hinweis, sie arbeite sozusagen privat «im Auftrag der Privatklägerin», sei dies eine klare Aushöhlung von Art. 280 und Art. 282 StPO. Die fragliche Videoüberwachung sei von der Polizei empfohlen, mit von der Polizei zur Verfügung gestellten Kameras vorgenommen, von der Polizei installiert, mit zusätzlich von der Polizei angebrachten Kameras erweitert und von der Polizei ausgewertet worden. Die Polizei als Teil der Strafverfolgungsbehörden sei nicht ein privates Video-Fachgeschäft, das allenfalls seine eigenen Kameras (unentgeltlich!) einem Privaten ausleihe und für diesen auch gleich die Auswertung vornehme. Die Polizei habe in casu ihre technischen Geräte und ihren Sachverstand in Privaträumen eingesetzt, um eine mutmassliche Straftat zu verfolgen. Dafür hätte die schriftliche Anordnung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 280 StPO vorliegen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei, weshalb die Aufnahmen sowie der darauf basierende Amtsbericht vom 27. August 2015 nicht rechtens, nicht verwertbar und zu vernichten seien.

1.3 Diesen Ausführungen hält die Privatberufungsklägerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Berufungsbegründung) zusammengefasst Folgendes entgegen: Bei den fraglichen Videoaufnahmen handle es sich um eine private Überwachung am Arbeitsplatz, da die Aufnahmen klarerweise im Privatbereich der Privatberufungsklägerin erfolgt seien. Konsequenterweise fänden die Bestimmungen von Art. 280 ff. StPO keine Anwendung. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten sei irrelevant, ob die Aufnahmen von Dritten oder der Polizei erfolgt seien, weil in casu keine hoheitliche Handlung vorgenommen worden sei (mit Verweis auf das Urteil der Vorinstanz vom 18.11.2016 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund stiessen auch die Vorbringen der Beschuldigten im Zusammenhang mit § 36 des Polizeigesetzes des Kantons Solothurn ins Leere: Wie sie selber ausführen lasse, stelle diese Gesetzesnorm das Pendant zu Art. 282 StPO dar, womit diese Normen ausschliesslich auf Überwachungen anzuwenden seien, die an allgemein zugänglichen Orten stattfänden. In casu handle es sich dagegen zweifellos um eine private Überwachung. Die fragliche Videoüberwachung sei durch die Privatberufungsklägerin als Privatperson unter Mithilfe der Polizei durchgeführt worden. Da die Privatberufungsklägerin nicht über das technische Equipment verfügt habe, seien die entsprechenden Überwachungsanlagen auf Begehren der Privatberufungsklägerin von der Polizei installiert worden, worauf das Videomaterial gemeinsam ausgewertet worden sei. Er (Rechtsanwalt Fabian Brunner) habe zusammen mit WmmbA F.___ am 6. August 2015 auf dem Polizeiposten Biberist das erstellte Videomaterial gesichtet. In Anbetracht des eindeutigen Inhalts sei vereinbart worden, die Videoüberwachungen zu beenden. Der Beschuldigte verkenne, dass eine autoritäre Anordnung einer Überwachung im Sinne von Art. 280 ff. StPO immer dann notwendig sei, wenn Räumlichkeiten einer Drittperson betroffen seien und die Überwachung geheim (ohne Kenntnis des betroffenen Dritten) erfolgen solle, was in casu gerade nicht der Fall gewesen sei, da die Privatberufungsklägerin als Mieterin der betroffenen Räumlichkeiten Inhaberin des Hausrechts sei. Die Videoüberwachung habe ihrem Wunsch entsprochen und habe daher nicht von Amtes wegen angeordnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Vorinstanz trotz der Tatsache, dass die Videoüberwachung von der Polizei installiert worden sei, zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich um eine private Überwachung handle, die Bestimmungen von Art. 280 ff. StPO nicht Anwendung fänden und die Aufnahmen verwertbar seien.

1.4 In der Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 14. Juli 2017 weist der Verteidiger der Beschuldigten darauf hin, dass der polizeiliche Amtsbericht vom 27. August 2015 «gestützt auf den Auftrag des C Ermittlungen, Hptm. E.___» erstellt worden sei und dass «im Rahmen von Ermittlungen durch die Funktionäre der Polizei Kanton Solothurn» die nachfolgend geschilderten Feststellungen gemacht worden seien. Darüber hinaus habe die Polizei – und nicht die Privatberufungsklägerin als «private» Erstellerin und mithin Eigentümerin der Aufnahmen – entschieden, welche der Aufnahmen Eingang in die Verfahrensakten fänden (mit Verweis auf das Urteil der Vorinstanz vom 18.11.2016, S. 10 unten). Die Polizei des Kantons Solothurn sei keine karitative Institution, die über Wochen bis zu vier Videokameras ausleihe und auch deren Installation vornehme. Es stehe mit Sicherheit auch nicht in ihrem Leistungsauftrag, sie habe in ihren Amtsräumlichkeiten und während der Arbeitszeit «private» Videoaufnahmen zu analysieren. Es könne ohne jeglichen Zweifel festgestellt werden, dass die Polizei in casu hoheitlich tätig gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Video-Aufnahmen seien jedoch ohne staatsanwaltschaftliche Anweisung und ergo illegal erstellt worden und deshalb zusammen mit dem Amtsbericht vom 27. August 2015 aus den Akten zu weisen.

1.5 Unbestritten ist, dass die erstellten Videoaufnahmen den nicht öffentlichen bzw. den nicht allgemein zugänglichen Bereich erfassten. Die Kameras (mit bis zu vier unterschiedlichen Aufnahmepositionen) richteten sich (entweder hauptsächlich oder ausschliesslich) auf das Büro (mit Küche) der A.___ GmbH, welches durch eine Durchgangstür vom Haupt- und Geschäftsraum abgetrennt ist. Während der Hauptraum für Kunden der A.___ GmbH frei zugänglich ist, wird der Büro-/Küchenbereich, in welchem sich auch der Tresor befindet, ausschliesslich vom Personal der A.___ GmbH benutzt. Unbestritten ist ebenso, dass die technischen Gerätschaften von der Polizei Kanton Solothurn zur Verfügung gestellt und installiert wurden. Dieses Vorgehen war mit den beiden Geschäftsführern der Firma (D.___ und C.___) vereinbart, nachdem Letzterer am 23. Juni 2015 auf dem Polizeiposten als Auskunftsperson die festgestellten Fehlbeträge und betriebsinternen Abläufe in Bezug auf das von der Kundschaft entgegengenommene Bargeld geschildert und zusammen mit D.___ Strafantrag gegen Unbekannt gestellt hatte. Die Videoüberwachung erfasste gemäss dem in den Akten liegenden Amtsbericht (AS 22) den Zeitraum vom 1. Juli - 6. August 2015, zu den Akten gegeben wurden aber lediglich einzelne Aufnahmesequenzen (aus zum Teil unterschiedlichen Aufnahmeperspektiven) vom 1., 15., 18. Juli 2015 und 5. August 2015. Des Weiteren ist als erstellt zu betrachten, dass anfänglich lediglich die beiden Geschäftsführer, nicht aber das Personal über die Videoüberwachung im Büro informiert wurden und die installierten Aufnahmegeräte für das Personal auch nicht erkennbar waren. Es ging unbestrittenermassen nicht um sicherheitspolizeilich motivierte Bildüberwachungen im öffentlichen Raum (z.B. Videoüberwachung in Unterführungen, an Bahnhöfen), die in der Regel gerade nicht geheim durchgeführt werden und mit Blick auf mögliche Delikte (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl) eine abschreckende, präventive Wirkung entfalten sollen, sondern um optische Überwachungen, die aufgrund eines konkreten, aber noch nicht individualisierten Tatverdachtes (in casu: Kassenfehlbeträge) erfolgten, eine spezielle Zielgruppe (Personal der A.___ GmbH) im Fokus hatten und der Beweismittelbeschaffung und Aufklärung der Straftat dienten. Dementsprechend wurde die Mitarbeiterin G.___ erst darüber in Kenntnis gesetzt, als nach Einschätzung der Polizei deren Täterschaft ausgeschlossen werden konnte. Die Beschuldigte selbst erfuhr von der Überwachung anlässlich ihrer Erstbefragung auf dem Polizeiposten.

1.6 Private Beweiserhebung versus staatliche Beweiserhebung - Zuordnungsproblematik

Strittig ist hingegen, wem die durchgeführten Videoüberwachungen zuzuordnen sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich materiell um eine private Überwachung und damit eine private Beweis(mittel)beschaffung oder um eine staatliche Beweiserhebung handelt. Diese Differenzierung ist von grundlegender Bedeutung, da bei Beweisbeschaffungen im Verhältnis Staat-Bürger die Grundrechte gelten und für die Beweiserhebungen die Bestimmungen von StPO und der übergeordneten Erlasse (BV, EMRK) zur Anwendung gelangen, während für Beweisbeschaffungen im Verhältnis Bürger – Bürger die Grundrechte keine Drittwirkung entfalten und die Bestimmungen der StPO nicht zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 12.11.2009 6B_536/2009 E. 3.1).

Die Tatsache, dass unter gewissen Voraussetzungen auch Privatpersonen Beweise mittels Videoüberwachungen erheben dürfen – z.B. Privatdetektive, die aufgrund eines Tatverdachts (z.B. Diebstahl oder Versicherungsbetrug) im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungen Arbeitnehmer oder Empfänger von Versicherungsleistungen mit einer Kamera überwachen – es demnach nicht um einen Tätigkeitsbereich geht, der allein staatlichen Organen (in casu: Strafbehörden) vorbehalten ist, ändert nichts daran, dass in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen ist, wem die konkrete Überwachungsmassnahme zuzurechnen ist.

Diese Prüfung ergibt Folgendes: Der Anstoss für die geheime Videoüberwachung ging im vorliegenden Fall von der Geschäftsführung der Privatberufungsklägerin aus, indem der Geschäftsführer C.___ sämtliche Umstände, welche den konkreten Tatverdacht begründeten, der Polizei mitteilte und zusammen mit der Geschäftsführerin D.___ Strafantrag stellte. In der Folge gab aber die Polizei nicht bloss Empfehlungen ab, welche Vorkehrungen von privater Seite umzusetzen seien, sondern die Polizei nahm vielmehr die massgeblichen Handlungen im Zusammenhang mit der Videoüberwachung selbst vor, indem sie die technischen Gerätschaften, welche mit einem Bewegungsmelder ausgestattet waren, zur Verfügung stellte, vor Ort installierte, die Aufzeichnungen sichtete und schliesslich auch eigenständig entschied, welche Videosequenzen auf Datenträger gespeichert wurden und Eingang in die Akten fanden und welche gelöscht wurden (vgl. zu letztgenanntem Aspekt auch AS 75 Z. 148 ff.). Die beiden Geschäftsführer der Privatberufungsklägerin, die auch Mieterin der überwachten Räumlichkeit ist, wussten um die Überwachung und wollten diese auch. Der Rechtsvertreter der Privatberufungsklägerin soll – seinen eigenen Ausführungen zufolge – auch dabei gewesen sein, als das Videomaterial auf dem Polizeiposten visioniert wurde. Indes erschliesst sich aus dem vorgenannten Ablauf, dass den Organen der Privatberufungsklägerin im ganzen Überwachungsprozedere weder eine übergeordnete noch eine gleichwertige Stellung zukam. Auch die von der Privatberufungsklägerin behauptete Stellung als Auftraggeberin der Überwachung ist zu verneinen. Wenn die Polizei – wie vorliegend – gestützt auf den Strafantrag von Privatpersonen ihre Ermittlungstätigkeit aufnimmt und Beweise sammelt, sind für sie die gesetzlichen Vorgaben der StPO und die Anweisungen der ihr hierarchisch übergeordneten Behörde (Staatsanwaltschaft) und nicht Instruktionen von Privatpersonen und angeblichen Auftraggebern massgeblich. Auch wurden die von der Polizei erbrachten Leistungen und getätigten Auslagen im Zusammenhang mit der Überwachung von den Organen der A.___ GmbH nie entschädigt, obwohl dies bei einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis der Regel entspräche. Aus all diesen Gründen kann die vorgenommene Videoüberwachung nicht als private Überwachung und somit private Beweismittelbeschaffung qualifiziert werden. Es hat vielmehr die Polizei als staatliche Hoheitsträgerin die Beweise gesammelt.

1.7 Anwendungsbereich von Art. 280 StPO

Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 280 StPO und somit eine strafprozessuale Zwangsmassnahme vorliegt. Art. 196 StPO definiert die (strafprozessuale) Zwangsmassnahme als Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreift und dazu dient, Beweise zu sichern (lit. a), die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (lit. c). Entgegen dem allgemeinen Wortsinn setzt eine Zwangsmassnahme nicht notwendigerweise voraus, dass ein gegen die Massnahme gerichteter Widerstand gebrochen wird. Dies ist offenkundig im Zusammenhang mit heimlichen Überwachungsmassnahmen, die – zumindest vorerst – dem Betroffenen verborgen bleiben, weshalb ein Widerstand dagegen schon gar nicht möglich ist. Massgebend für die Begriffsbestimmung ist vielmehr die Qualität der Massnahme als Eingriff in die Grundrechte (Jonas Weber in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art. 196 StPO N 2 und 3).

Die visuelle Überwachung diente, wie bereits dargelegt, der Beweismittelbeschaffung und Straftatabklärung und somit dem Strafverfolgungszweck nach Art. 196 lit. a StPO. Eine polizeiliche Überwachung, die präventiv motiviert ist und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 280 StPO fällt, sondern ihre Rechtsgrundlage in den kantonalen Polizeigesetzen hat, kann vorliegend ausgeschlossen werden. Bei den Aufnahmen handelt es sich um Vorgänge an nicht öffentlichen bzw. nicht allgemein zugänglichen Orten, da der überwachte Raum (Büro-/Küche-/Tresorraum) ausschliesslich von der Geschäftsführung der A.___ GmbH, selten auch vom Personal, benutzt wurde und dieser Bereich vom öffentlichen Kundenbereich mit einer Türe klar abgegrenzt war. Die eingesetzten Kameras sind unter den Begriff der technischen Überwachungsgeräte zu subsumieren.

Näher zu prüfen ist die Voraussetzung des Grundrechtseingriffs. Mit den Art. 280 und 281 StPO ist erstmals im Bundesrecht eine formelle und materielle gesetzliche Grundlage für staatliche Eingriffe in die Privatsphäre von Personen geschaffen worden (Luzius Eugster/Annegret Katzenstein in: BSK StPO, Art. 280 StPO N 3). Geheime Überwachungsmassnahmen berühren den Schutzbereich der Privat- und Geheimsphäre. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz nach Art. 8 EMRK (Luzius Eugster/Annegret Katzenstein, BSK StPO, Art. 280 StPO N 1). Wenn ein privater, nicht allgemein zugänglicher Raum mittels Videokameras überwacht wird, ist davon der Berechtigte an diesem Raum betroffen, vorliegend demnach die A.___ GmbH bzw. deren Organe. Von der Privatberufungsklägerin wird hierzu zu Recht ins Feld geführt, sie (bzw. die beiden Geschäftsführer als deren Organe) habe als Mieterin der betroffenen Räumlichkeit und Inhaberin des Hausrechts um die Überwachung gewusst und sie gewollt, mithin in diese eingewilligt. Es liegt zufolge dieser Zustimmung gar keine (genehmigungspflichtige) Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 280 StPO i.V.m. Art. 281 StPO bzw. Art. 269 – 279 StPO vor. Die Beschuldigte, die wie alle anderen Arbeitnehmerinnen der A.___ GmbH den mittels Videokamera überwachten Nebenraum (Büro- und Tresorraum mit Küche) nur gelegentlich betrat, war nicht im obgenannten Sinne in ihrer Privatsphäre betroffen, denn es waren nicht ihre privaten Räumlichkeiten betroffen. Einzuräumen ist zwar, dass die Beschuldigte und auch alle weiteren Angestellten – im Unterschied zu den Geschäftsführern der A.___ GmbH – von den installierten Kameras im Nebenraum keine Kenntnis hatten und somit in die Überwachung auch nicht einwilligten. Dieser Umstand hat aber nicht zur Folge, dass die Massnahme nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 281 StPO sowie insbesondere nur mit der Genehmigung des Zwangsmassnahmegerichts (vgl. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 274 StPO) zulässig ist. In einem thematisch ähnlich gelagerten Fall (6B_536/2009 vom 12.11.2009), bei welchem aber die Rechtmässigkeit einer privaten Beweiserhebung zu prüfen war, entschied das Bundesgericht, dass die von der Beschwerdeführerin hergestellten Videoaufnahmen in einem Neben-/Kassenraum, der nur vom Personal benützt werde, nicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfülle, weil dieses Geschehen – Entnahme von einigen Banknoten aus der Kasse, Verlassen des Kassenraums mit diesen Banknoten – keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus dem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der Beschwerdegegnerin betreffe (E. 3.2). Es ging um eine alltägliche Arbeitsverrichtung. Auch vorliegend kann mit Blick auf die gefilmten Verrichtungen kein enger Bezug zur Privatsphäre der Beschuldigten ausgemacht werden. Das Personal wurde nur sporadisch gefilmt. Die Aufnahmen beschränkten sich auf einen Nebenraum, der vom Personal der Privatberufungsklägerin nur gelegentlich betreten wurde (z.B. um Kleidungsstücke zu deponieren, womöglich auch um eine Zwischenverpflegung einzunehmen, v.a. aber um bei Arbeitsschluss den Kasseneinsatz im Tresor zu hinterlegen). Sensible und damit besonders schützenswerte Vorgänge wurden nicht aufgezeichnet, sondern es ging ausnahmslos um Alltagsverrichtungen. Die ergriffene Massnahme steht auch nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Normen oder Grundprinzipien. Die vorgenommene Überwachung verstösst nicht gegen arbeitsrechtliche Vorschriften. Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV; SR 822.113) verbietet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein Überwachungssysteme, die allein oder vorwiegend bezwecken, das Verhalten der Arbeitnehmer an und für sich zu überwachen (BGE 130 II 425 E. 4.1 und 4.2 sowie 9C_785/2010 E. 6.2 sowie ebenfalls den bereits zitierten Entscheid 6B_536/2009 vom 12.11.2009). Wenn aber – wie vorliegend – die Überwachung auf die Aufklärung einer Straftat abzielt und nicht das Arbeitsverhalten als solches zum Ziel hat, das weitestgehend im Geschäftsraum und nicht im überwachten Nebenraum ausgeübt wurde, liegt keine Verletzung der Schutzbestimmungen des ArG und der ArGV 3 vor. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip wurde gewahrt: Die Erkennbarkeit der Person (also nicht bloss die Aufnahme von Händen, Armen der Angestellten) erweist sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung als unproblematisch, da die konkrete Zweckverfolgung (Aufklärung der Straftat) die Erkennbarkeit der Person bedingt. Der Einsatz der technischen Geräte erfolgte erst auf einen konkreten Tatverdacht hin und beschränkte sich gezielt auf einen Teilbereich (Neben-/Tresorraum). An der Massnahme bestand auch ein überwiegendes öffentliches und privates Interesse.

1.8 Fazit

Die Videoüberwachung bedurfte keiner Bewilligung. Die an den Räumlichkeiten Berechtigten haben die Videoüberwachung durch die Polizei gewünscht, in die Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten war damit nicht eingegriffen worden. Der Antrag der Beschuldigten, es seien die Videoüberwachungs-CD und der Amtsbericht aus den Akten zu weisen und zu vernichten, ist deshalb abzuweisen. Die erhobenen Beweise sind rechtmässig erhoben worden und können verwertet werden.

III. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung

Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 f.) betrifft der Grundsatz «in dubio pro reo» sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts als überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Ebenso gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit keine festen Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend ist einzig, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen diese auch objektivierbar und nachvollziehbar sein.

2. Beweismittel

Nachfolgend werden die vorhandenen Beweismittel dargelegt. Deren einlässliche Würdigung sowie das Beweisergebnis erfolgt unter Ziff. III.3.

2.1 Aussagen der Beschuldigten

2.1.1 Die Beschuldigte wurde am 10. August 2015 in der A.___ GmbH angehalten und in der Folge auf dem Polizeiposten Biberist erstmals befragt (AS 54 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass sie in einem 80 % - Pensum seit dem 1. November 2013 in der A.___ GmbH arbeite, nämlich jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch sowie am Donnerstag- und Samstagmorgen. Sie verdiene monatlich CHF 3'560.00 brutto. (Auf Frage) Nein, sie habe keine finanziellen Probleme, es gehe gut auf und sie könne sich finanziell über Wasser halten. Zu den Diebstählen in der A.___ GmbH und den festgestellten Fehlbeträgen könne sie nichts sagen. (Auf die Frage, wie sie sich erkläre, dass jeweils nur an Tagen Geld entwendet worden sei, an welchen sie für den Kassenabschluss bzw. das Wegräumen der Kasse in den Tresor verantwortlich gewesen sei) Sie könne nicht mehr dazu sagen. Vorher seien andere an der Kasse gewesen. Sie habe damit sicher nichts zu tun. Sie habe einfach die Zettel ausdrucken müssen. Das Geld in der Kasse habe sie nie zählen müssen. Sie sei nicht die einzige, welche die Kasse machen und versorgen müsse. Am Samstag sei dies jeweils Frau G.___. Seit sie (Beschuldigte) bei der A.___ GmbH arbeite, sei eine Kamera installiert, welche auf die Kasse gerichtet sei. Es werde auch Geld aus der Kasse genommen, um etwas in der Landi zu holen oder Autos zu tanken. (Auf die Frage, ob neben dem Kassenabschluss was erledigt werden müsse) Auf den bei der Kasse deponierten Zetteln seien die Aufgaben vermerkt worden (Befragt nach dem genauen Standort der Zettel) Diese klebten zum Teil auf der Kasse, zum Teil seien sie auf dem Pult, zum Teil in der Kasse. (Auf Frage) Zum letzten Mal habe sie etwa vor einem Monat einen Zettel aus der Kasse genommen. (Auf die Frage, wann der Zettel aus der Kasse genommen werde) Dies sei nicht immer gleich. Zum Teil mache sie es bei der Kasse oder auf dem Bürotisch – handschriftlich hinzugefügt – «oder beim Tresor». (Ob sie genau beschreiben könne, wie sie die Kasse jeweils versorge, nachdem sie die Zettel bearbeitet habe) Sie nehme die Kasse und lege sie auf das untere Fach des Tresors. Im oberen Fach habe es Rollen. Der Schlüssel komme anschliessend in der Küche in ein Fach. (Auf Vorhalt der gemachten Videoaufzeichnungen vom 1.7., 16.7., 18.7. und 5.8.2015) Sie könne nichts dazu sagen. (Nach Sichtung der Videoaufzeichnungen) Sie sei auf dem Video ersichtlich. Sie habe aber keinen Diebstahl begangen. Sie habe jeweils die Fresszettel aus der Kasse genommen. Sie habe zum Teil die Zettel noch in der Hand. Zum Teil seien auch Schlüssel in der Kasse gewesen, die sie dann in ein kleines «Kübeli» unterhalb des Spültroges gelegt habe. Sie finde es nicht fair, dass man ihr nun solche Beträge unterjubeln wolle. Sie weise darauf hin, dass Frau G.___ auch Abschlüsse gemacht habe und es sein könne, dass dort ein Fehler passiert sei. Auch andere Personen hätten den Tages- bzw. Monatsabschluss gemacht. Herr  C.___ habe auch schon Geld aus der Kasse genommen. Dauernd nehme jemand Geld und allen sei bekannt, wo sich der Schlüssel befinde. Sie habe auch einmal falsch eingetippt, ebenso Frau G.___. Fürs Restaurant H.___ in Rüttenen würden keine Rechnungen geschrieben, die Schulden des Wirts seien aufgelaufen. Er bringe immer wieder unterschiedlich Geldbeträge, ohne dass sie sagen könne, wie das Geld eingebucht werde.

2.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2016 (AS 60 ff.) blieb die Beschuldigte dabei, in der A.___ GmbH nichts aus der Kasse oder aus dem Tresor gestohlen zu haben. Das Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern sei gut gewesen, zu den Vorgesetzten auch, wenn man von diesen nicht angelogen worden sei. (Auf den Vorhalt, dass Kassenmanki ausschliesslich an den Tagen festgestellt worden seien, an denen sie gearbeitet habe) Vor ihr hätten andere die Kasse bedient, sie habe die Kasse jeweils fliegend übernehmen müssen, d.h. sie habe die Kasse weder kontrolliert noch habe es ein Übergabeprotokoll gegeben. (Auf den Vorhalt, dass an mehreren Tagen Kassenmanki festgestellt worden seien, an welchen nur sie und keine Kollegin im Geschäft gewesen sei) Das treffe – bis auf Samstage, an welchen Frau G.___ nicht da gewesen sei – nicht zu. Frau D.___ liste fälschlicherweise nur sie auf, obwohl auch noch weitere Personen an diesem Tag gearbeitet hätten. Es sei – wenn auch nicht immer – möglich, dass sie an diesen Tagen am Schluss alleine gewesen sei und den Abschluss gemacht habe. (Auf die weitere Frage) Ja, vielleicht sei sie am Schluss eines Arbeitstages, dies betreffe die Zeit zwischen 17:00/17:15 – 18:30 Uhr, eine Stunde, vielleicht eine halbe Stunde alleine gewesen. (Auf den Vorhalt, es sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass sie manchmal nach Arbeitsende etwas aus dem Tresor genommen habe) Sie habe nichts rausgenommen. (Im weiteren Verlauf der Einvernahme) Ja, sie habe Zettel, nicht aber Geld aus der Kasse genommen. (Danach gefragt, weshalb sie die Frage zuerst verneint habe) Sie habe gemeint, es sei von Geld gesprochen worden. Sie habe die Zettel (to do-Listen) auf den Kasseneinsatz gelegt und dann die Kasse in den Tresor gelegt und die Zettel an sich genommen, um «Lämpen» zu vermeiden, falls es Reklamationen gegeben hätte. Sie habe die Zettel aufbewahrt, nachdem Frau D.___ einmal behauptet habe, sie habe eine ihr aufgetragene Aufgabe nicht erledigt. Die von Frau D.___ erstellte Schadenliste zweifle sie an. Sie habe die Kasse jeweils einfach so übernommen, es sei nie ein Kassensturz gemacht worden. Ja, sie habe mit ihren finanziellen Mitteln den von ihr gewünschten Lebensunterhalt problemlos bestreiten können. Die Renovation des Hauses habe sie mit dem Geld aus der Erbschaft ihres Vaters und mit Geld von ihrem Mietzinskonto finanziert. Sie habe gesehen, dass Herr C.___ nach einer Schulung Geld aus der Kasse genommen habe und Frau G.___ habe ihr dies mehrfach berichtet. (Auf die Ergänzungsfrage des Vertreters der Privatklägerschaft, wie oft die Beschuldigte einen Zettel mit Anweisungen bekommen habe) Dies sei praktisch jedes Mal der Fall gewesen, wenn Frau D.___ nicht da gewesen sei. Zum Teil seien es aber auch mündliche Anweisungen gewesen. (Auf Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der Erstbefragung, sie habe das letzte Mal vor einem Monat einen Zettel bekommen) Vielleicht sei es auch drei Wochen her.

2.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 295 ff.) bestätigte die Beschuldigte, dass sie jeweils mittwochs die Kasse weggeräumt habe. Am Samstag habe dies in der Regel Frau G.___ gemacht, ausser am 18. [Juli], da sie an jenem Tag, einen Tag nach ihrem Geburtstag, frei genommen habe. Wenn ein Zettel von Frau  D.___ vorhanden gewesen sei, habe sie diesen in das «Käutli» der anderen Belege gelegt und dann aus dem Kasseneinsatz wieder rausgenommen. Die Sache mit den Zetteln sei am Mittwoch und Samstag vorgekommen. Weshalb dies auch mittwochs so gewesen sei, obwohl ja dann Frau G.___ es ihr mündlich hätte sagen können, wisse sich auch nicht. Womöglich habe Frau D.___ keine Zeit mehr gehabt, um das noch zu sagen. (Nach der Visionierung der Videoaufnahme vom 18.7.2017, Zeit: 12:11:11 Uhr, auf die Frage, was sie sich da einstecke) Es sei ein blaues «Fresszetteli», welches Frau D.___ ihr geschrieben habe. Sie habe die Zettel jeweils in den Sack genommen, 2 – 3 Tage aufbewahrt und dann weggeworfen. Auch das blaue Fresszetteli habe sie weggeworfen, sich aber notiert, was darauf geschrieben worden sei. Die Beschuldigte wies darauf hin, dass die beiden Praktikantinnen I.___ und J.___ nicht erst im August in der  A.___ GmbH tätig gewesen seien. Sie hätten im Mai, Juni, Juli angefangen und sie habe sehr wohl mit ihnen zusammengearbeitet. Zutreffend sei auch, dass K.___ immer wieder von ihr den Ladenschlüssel verlangt habe, weil sie etwas habe bringen oder holen wollen.

2.2 Aussagen von C.___

2.2.1 C.___ führte am 23. Juni 2015 als Auskunftsperson auf dem Polizeiposten in Biberist im Wesentlichen aus (AS 69), es sei im Geschäft im Januar 2015 ein Fehlbetrag von CHF 550.00 festgestellt worden. Sie hätten an einen Fehler in der Abrechnung gedacht und nichts weiter unternommen. Als dann im April 2015 CHF 340.00 und im Mai 2015 CHF 600.00 gefehlt hätten, hätten sie angefangen, die Abrechnungen zu überprüfen. Sie seien davon ausgegangen, dass seit Januar 2015 jemand Bargeld aus der Kasse oder dem Tresor entwendet habe. Der Fehlbetrag belaufe sich gesamthaft derzeit auf CHF 1'800.00. Das Bargeld werde von den Kunden jeweils im Hauptraum entgegengenommen, dann mittels Registrierkasse eingebucht bzw. abgerechnet und schliesslich nach Ladenschluss durch einen Mitarbeiter im Tresor deponiert. Es seien im Betrieb 5 Mitarbeiterinnen (Verkauf) und ein Mitarbeiter (Chauffeur) tätig. Neben der Geschäftsführung (= C.___ und D.___) hätten drei Angestellte – gemäss handschriftlichem Beiblatt (AS 70) G.___, B.___ und L.___ (bis Mai 2015) bzw. M.___ (ab Mai 2015) – einen Schlüssel zum Betrieb. Derzeit werde täglich eine Abrechnung gemacht (Einnahme mit Beleg Registrierkasse), wobei Fehlbeträge ausschliesslich am Mittwoch und Samstag festgestellt worden seien.

2.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 (AS 71 ff.) führte C.___ auf die Frage, weshalb sich der Verdacht gegen die Mitarbeiterin B.___ gerichtet habe, aus, es habe nur an ihren Arbeitstagen Geld gefehlt und auf den Videoaufnahmen könne man sehen, dass sie das Geld nehme. Seit dem Austritt von B.___ aus dem Betrieb habe nie mehr Geld in der Kasse gefehlt. (Auf die Frage, wer nach dem Diebstahlsverdacht die Kasse jeweils kontrolliert habe) Frau G.___ und Frau D.___. Nach dem Diebstahlsverdacht habe es Frau D.___ gemacht, ohne dass die anderen Mitarbeiterinnen wie Frau G.___ oder Frau B.___ davon gewusst hätten. Aber Frau G.___ habe dann auch davon Kenntnis gehabt, sie habe es mitbekommen. Frau D.___ habe jeweils vor Arbeitsbeginn von Frau B.___ die Kasse kontrolliert. Man sei deswegen extra früh dort gewesen, bevor Frau B.___ mit der Arbeit begonnen habe. Ob die Kasse auch jeweils vor einem Schichtwechsel, d.h. bei dem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes, kontrolliert worden sei, könne er nicht sagen. (Auf entsprechende Frage) Ja, es sei auch vorgekommen, dass er selber Geld aus der Kasse genommen habe, dies ausschliesslich für geschäftliche Sachen, zum Beispiel wenn er Briefe oder «Päckli» habe aufgeben müssen. Er habe dann aber jeweils den Beleg (die Quittung von der Post oder dem Volg) in die Kasse gelegt. Dies sei selten vorgekommen, ca. 3bis 4-Mal pro Jahr. Von der Videoüberwachung hätten im Betrieb nur Frau D.___ und er gewusst. Frau G.___ habe es erst gemerkt, als die Kameras von der Polizei wieder weggeräumt worden seien.

2.3 Aussagen von D.___

2.3.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2016 gab D.___ im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 76 ff.): Sie arbeite durchschnittlich 100 % (Montag - Freitag, nicht mehr am Samstag) in der A.___ GmbH, wobei es nicht immer gleich sei und sie sich die Freiheit nehme, auch mal nur halbtags dort zu sein. (Auf Frage) Der Kassenabschluss und die Geldzählung würden von ihr gemacht, wenn sie Ferien habe oder abwesend sei, mache dies Frau G.___. Als sie den Monatsabschluss für Januar 2015 gemacht habe, sei ihr erstmals aufgefallen, dass ein viel grösserer Betrag als üblich gefehlt habe. Bis Dezember 2014 habe die Kasse bis auf einen Fehlbetrag von ca. CHF 10.00 gestimmt. Sie sei zuerst davon ausgegangen, dass sie den Beleg nicht verbucht habe oder fälschlicherweise auf die Bank und nicht auf die Kasse verbucht habe. Nachdem die Kasse im Februar 2015 erneut einen Fehlbetrag aufgewiesen habe, habe sie ihren Treuhänder gefragt, ob der Fehler bei ihr liege. Dieser habe aber nirgends einen Fehler von ihr finden können. Als es im März 2015 gestimmt habe, habe sie die Sache ein wenig zur Seite gelegt. Als es dann aber im April und Mai 2015 wieder nicht gestimmt habe, habe man sich entschieden, Anzeige zu erstatten. Anfänglich seien sie nicht davon ausgegangen, dass es jemand vom Geschäft sei. Der Verdacht auf B.___ habe sich erst erhärtet, nachdem sie täglich abgerechnet und kontrolliert hätten, denn an den Tagen mit Fehlbeträgen hätten nur zwei Leute in der A.___ GmbH gearbeitet. Da die eine Person (G.___) im Juli 2015 noch in den Ferien gewesen sei, habe diese ausgeschlossen werden können. Da auch an Tagen, an denen B.___ alleine in der A.___ GmbH gearbeitet habe, Geld gefehlt habe, habe sich der Verdacht auf Frau B.___ konzentriert. An den Tagen, an welchen Frau B.___ nicht gearbeitet habe, habe die Kasse gestimmt. (Auf Frage) Ja, grundsätzlich habe jede Person, die mit der Kasse zu tun habe, die Möglichkeit, daraus etwas zu nehmen. Sie könne ja auch nicht die ganze Zeit daneben stehen. Es sei aber einfach so gewesen, dass an anderen Tagen, an welchen die Beschuldigte nicht gearbeitet habe, nie etwas gefehlt habe. Es sei vorgekommen, dass sie für die Beschuldigte Anweisungen auf einen Zettel geschrieben habe, wenn diese beispielsweise am Freitag frei gehabt und dann an einem Samstag alleine (ohne G.___) gearbeitet habe. An einem Mittwoch habe die Beschuldigte aber sicherlich keinen Zettel von ihr bekommen, da dann alle im Geschäft anwesend gewesen seien. Die Zettel habe sie nie in die Kasse reingelegt. Es mache keinen Sinn, wenn sie die Zettel in die geschlossene Kasse gelegt hätte. Sie habe die Kasse (recte: Zettel) immer auf die Kasse geklebt. Anweisungen von ihr für die Beschuldigte seien nie auf dem Bürotisch deponiert worden. Mit dem Büro habe die Beschuldigte nichts zu tun gehabt. Es sei richtig, dass Sachen bar aus der Kasse bezahlt worden seien. Wenn beispielsweise der Chauffeur habe tanken müssen, sei er zu ihr gekommen und habe gegen Beleg das Geld aus der Kasse bekommen. Wenn es nicht gegen Beleg gewesen sei, dann komme aus der Kasse ein Abschnitt raus, wonach man etwas rausgenommen habe, ohne es zu verbuchen. Auf diesem Abschnitt sei der herausgenommene Betrag vermerkt und er sei in die Kasse gelegt worden, bis das Geld dann wieder zurückbezahlt worden sei. (Auf Vorhalt der Aussage der Beschuldigten, wonach es für das Restaurant H.___ keine Rechnung und damit auch keine Quittung gegeben habe) Beim Restaurant H.___ habe sie einen Zettel mit der Anzahl Kilo Wäsche und dem Preis gemacht, wobei ihr das Geld in bar übergeben und unter «Tischtücher» verbucht worden sei. Es habe folglich keine Monatsabrechnung mit Einzahlungsschein gegeben. Ja, es sei sicherlich so, dass gewisse Manko-Beträge auf Unachtsamkeiten zurückzuführen seien. Es sei normal, dass Fehler passieren würden, wenn man zwischen Waschmaschine beladen, bügeln, Kunden bedienen den ganzen Tag an der Kasse stehe. Bis Ende 2014 seien die Fehlbeträge im normalen Rahmen geblieben.

2.3.2 Vor der Vorinstanz gab D.___ im Wesentlichen zu Protokoll (AS 286), sie habe zu Beginn die Zusammenstellung «Schadenfall Diebstahl A.___ GmbH» mit den Fehlbeträgen selber erstellt, nach den Ferien von Frau G.___ habe sie zusammen mit ihr die Kasse abgerechnet. Die Polizei habe vorgegeben, wie die Liste zu führen sei und in welchen Abständen abgerechnet werden müsse. G.___ habe ungefähr ab Mitte Juli bei der Liste mitgeholfen. Das genaue Datum könne sie nicht nennen. Es treffe zu, dass G.___ bereits im Juni 2015 eine Woche Ferien bezogen habe. Als sie während laufender Videoüberwachung eine Woche lang weg gewesen und auch in ihrer Abwesenheit Geld weggekommen sei, habe die Polizei eingewilligt, sie in die Bearbeitung der Listen einzubeziehen. Sie sei so weit wie nötig, jedoch nicht vollumfänglich informiert worden. Ja, es sei korrekt, dass Frau G.___ nur am 17. Juni und am 18. Juli 2015 nicht gearbeitet habe. Am 17. Juni 2015 habe keine namhafte Differenz in der Kasse bestanden, am 18. Juli 2015 hingegen schon. Sie meine, Frau G.___ sei nach dem 18. Juli 2015 einbezogen worden, sie sei sich aber nicht mehr sicher. D.___ bestätigte, dass mit Blick auf die Liste auffällig sei, dass ab dem 18. Juli keine grösseren Differenzen mehr bestanden hätten. (Befragt nach den Barbezügen von Herrn C.___ aus der Kasse, um verschiedene Einkäufe zu tätigen) Das sei vielleicht zwei oder drei Mal der Fall gewesen. Er habe Kurse der N.___ AG bei ihnen machen dürfen. Die eingekauften Sachen habe er über die Kasse abgerechnet, allerdings gegen Beleg. (Auf Frage) Sie könne nicht beantworten, weshalb als einzige Tage Donnerstag, der 9. Juli 2015, und Samstag, der 11. Juli 2015, auf der Zusammenstellung fehlten. (Auf die Frage, ob es noch eine zweite Kamera gegeben habe) Bei der Kamera, die auf die Kasse gerichtet sei, handle es sich um eine Attrappe. Sie sei mehrfach von den Angestellten darauf angesprochen worden, ob diese Kamera laufe, was sie jeweils verneint habe. Dies habe auch die Beschuldigte gewusst. (Befragt nach der Arbeitsteilung zwischen der Beschuldigten und G.___) Im Normalbetrieb hätten sie nicht gross zusammengearbeitet. G.___ sei oben für den Privatkundenbereich verantwortlich gewesen, während die Beschuldigte im Geschäftskundenbereich gearbeitet habe. Zwei Überschneidungen hätten bestanden: Wenn die Beschuldigte am Mittwochabend von G.___ oben das Geschäft übernommen habe. Jede Person habe einen Abend übernehmen müssen. Am Mittwoch habe jeweils die Beschuldigte den Abenddienst bis 18:30 Uhr machen müssen. G.___ habe um 17:00 Uhr der Beschuldigten mitgeteilt, was noch zu erledigen sei und sei nach Hause gegangen. Die Beschuldigte sei dann für den Rest der Zeit allein gewesen und habe am Schluss noch den Tagesabschluss ausdrucken und die Kasse im Tresor versorgen müssen. Die zweite Überschneidung sei am Samstag gewesen. Dann hätten beide zusammengearbeitet, weil es gerade zwischen 10:00 und 12:00 Uhr viel zu tun gegeben habe. Sie hätten dann jeweils abgesprochen, wer den Kassenabschluss mache und die Kasse versorge. Die Kasse sei im Privatkundenbereich gestanden, im Geschäftskundenbereich habe man bis auf zwei, drei Ausnahmen auf Rechnung gearbeitet. Wenn ein Geschäftskunde bar habe bezahlen wollen, dann sei ein Beleg in die Kasse eingetippt worden. Der Geschäftskunde sei nicht nach oben gegangen. Im Geschäftskundenbereich, in welchem die Beschuldigte vor allem gearbeitet habe, habe kein Geldverkehr bestanden. Wenn am Mittwochabend um 17 Uhr die Ablösung gewesen sei, habe keine Kassenübergabe stattgefunden. Hinsichtlich der Thematik «Aufgabenerteilung mittels Zettel» bestätigte D.___ ihre Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2016 (vgl. vorstehende Ziff. 3.2.1). Sie hob erneut hervor, dass sie den Zettel (grösseres Blatt oder Post-it), auf welchem sie am Freitag aufgeschrieben habe, woran am darauffolgenden Samstag unbedingt zu denken sei, aussen (über die Tatstatur oder aufs Display) geklebt habe, so dass der Zettel nicht zu übersehen gewesen sei. Dies sei aber sicher nicht jeden Freitag auf Samstag der Fall gewesen. Ab und zu habe sie auch eine SMS geschrieben. Wenn es etwas gewesen sei, das den Normalbetrieb nicht überschritten habe, habe sie eine SMS oder gar nichts geschrieben. Am Mittwoch sei jeweils mündlich übergeben worden.

2.4 Aussagen von G.___

Am 12. Juli 2016 wurde G.___ von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt und machte zusammengefasst folgende Aussagen (AS 81 ff.): Ja, sie könne als Vertrauensperson von D.___ bezeichnet werden. Sie sei in der A.___ GmbH für den Privatkundenbereich, d.h. die ganze Abwicklung der privaten Kleider, zuständig und sei in dieser Funktion sehr selbständig. Von dem Zeitpunkt an, als CHF 400.00 in der Kasse gefehlt hätten, habe sie jeden Abend das Geld in der Kasse zählen müssen und wenn es ihr am Abend nicht gereicht habe, habe sie es am Morgen machen müssen, bevor das Geschäft geöffnet worden sei. Sie habe das Geld gezählt, die Ausgaben aufgeschrieben und alle Belege und Zettel dazu gelegt. Frau D.___ habe es dann kontrolliert. Sie glaube, dass ausser ihr und D.___ niemand Kenntnis von der Kassen-Kontrolle gehabt habe. Diese Kontrolle habe jeweils am Morgen, bevor das Geschäft aufgegangen sei, oder am Abend, bevor sie gegangen sei, stattgefunden. Während des Tages (bei Arbeitsplatzwechseln) habe sie die Kasse nicht kontrolliert. Es könne aber schon sein, dass D.___ die Kasse zusätzlich noch kontrolliert habe, ohne es ihr zu sagen. (Auf Frage) Am Anfang sei das Verhältnis zur Beschuldigten sicherlich gut gewesen. Danach habe es eine schwierige Zeit gegeben, weil die Beschuldigte offensichtlich nicht mehr glücklich gewesen sei bei ihnen im Geschäft, sie habe «geschimpft» und damit alle ein wenig angesteckt. Das habe dem Klima nicht gut getan. (Auf Frage) Ja, die Beschuldigte habe bei der gemeinsamen Arbeit manchmal erwähnt, dass es finanziell knapp sei und fast nicht reiche. (Auf Frage) Ja, Herr C.___ habe sicher manchmal Geld aus der Kasse genommen, dann aber immer einen Beleg in die Kasse gelegt. (Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Beschuldigten) Nein, sie habe der Beschuldigten nicht zwei bis drei Mal am Telefon gesagt, dass Herr C.___ Geld aus der Kasse genommen habe. Sie könne sich an kein einziges Mal erinnern, dass sie während der Arbeit «runter» [damit ist das Untergeschoss der Liegenschaft gemeint, in welchem der von der Beschuldigten betreute Geschäftskundenbereich war] telefoniert hätte, C.___ habe Geld aus der Kasse genommen. (Auf die weiteren Ergänzungsfragen des Vertreters der Privatklägerschaft) Um 17:00 Uhr habe sie sicherlich nicht einen Kassensturz gemacht, sondern dann habe sie die Kasse am nächsten Morgen kontrolliert. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers der Beschuldigten) Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie von Frau D.___ über den Diebstahlverdacht informiert habe. Sie glaube, dass sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als sie aus den Ferien aus Mallorca zurückgekommen sei. Dann sei ihr auch gesagt worden, dass die Polizei da gewesen sei. Sie habe vorgängig auch nichts von den Aufnahmen gewusst. Sie habe nicht einmal gesehen, dass etwas anders gewesen wäre. D.___, C.___, B.___ und sie hätten gewusst, wo der Tresor und der dazugehörige Schlüssel deponiert sei. Es sei gut möglich, dass auch andere Mitarbeiter dies mitbekommen hätten, die Kundschaft aber eher nicht.

2.5 Liste «Schadenfall Kassendiebstahl A.___ GmbH 2015»

Dem Erledigungsrapport der Polizei liegt eine Aufstellung bei, welche die in der Geschäftskasse der A.___ GmbH festgestellten Fehlbeträge tabellarisch aufführt (AS 16 f.). Ab 2. Juni 2015 bis 5. August 2015 sind jeweils die einzelnen Tage aufgeführt, an welchen das Geschäft geöffnet war (jeweils dienstags – samstags). Auf der Liste fehlen der 9. und 11. Juli 2015. Gemäss den Aussagen der Geschäftsführerin D.___ erteilte die Polizei Weisungen, wie die Liste zu führen war. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 (AS 151 ff.) hat Rechtsanwalt Fabian Brunner Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien der Tabelle nachgereicht. Unter der Rubrik «Dif. Betrag» werden die jeweiligen Fehlbeträge laufend addiert. In der Spalte «Belege» werden Beträge aufgeführt, die aus der Kasse für diverse kleinere Ausgaben entnommen (Briefmarken, Tanken etc.) und getippt wurden (vgl. AS 153). Die an einem einzelnen Tag festgestellten Differenzbeträge (+ wie -) können der Spalte «Total» entnommen werden. Sie resultieren aus dem «Zwischentotal» (= «Kasse ist» + «Münzrollen» + «Belege») abzüglich («Tageseinnahmen und Stock»).

2.6 Arbeitszeiterfassung an den vorgehaltenen Deliktsdaten

Die Arbeitszeiten der Beschuldigten sowie von G.___, L.___ und M.___ (alles Mitarbeiterinnen im Verkauf gemäss den Aussagen von C.___ anlässlich seiner Erstbefragung, AS 69) sowie von O.___ (Chauffeur) wurden jeweils elektronisch erfasst (ein- und ausstempeln). Nicht dokumentiert sind hingegen die Arbeitszeiten von D.___ und C.___, die als Geschäftsführer keiner Arbeitszeiterfassung unterlagen. Nicht gestempelt haben zudem K.___, die Mutter von C.___, die gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters (vgl. AS 1929) nicht regelmässig in der A.___ GmbH arbeitete, keinen Lohn erhielt und ausschliesslich sporadisch Gefälligkeitsarbeiten (v.a. Fahrdienste) übernahm. Nicht dokumentiert wurden zudem die Arbeitszeiten von P.___, die ein IV-Aufbautraining (30 % Arbeitspensum) in der A.___ GmbH absolvierte und ein Taggeld bezog (AS 192, 195), sowie von I.___ und J.___, die gemäss den Aussagen der Beschuldigten als Praktikantinnen in der A.___ GmbH tätig waren.

Aus der Arbeitszeiterfassung der Mitarbeitenden (vgl. AS 25 - 52) gehen an den vorgehaltenen Deliktsdaten (= 10.6., 13.6., 24.6., 1.7., 4.7., 15.7. und 18.7.2015) folgende Präsenzzeiten in der A.___ GmbH hervor (K= Kommen, G = Gehen, nicht berücksichtigt sind dabei kürzere Arbeitspausen sowie die Mittagspausen, vgl. hierzu im Einzelnen AS 25 – 52 sowie die Tabelle der Vorinstanz auf US 8):

B.___

G.___  

O.___

L.___

M.___

MI 10.6.

K:

07:39 Uhr

06:59 Uhr

08:06 Uhr

-

-

G:

18:36 Uhr

17:04 Uhr

12:08 Uhr

-

-

SA 13.6.

K:

08:20 Uhr

07:18 Uhr

-

-

-

G:

12:08 Uhr

12:08 Uhr

-

-

-

MI 24.6.

K:

07:44 Uhr

06:48 Uhr

07:54 Uhr

-

07:54 Uhr

G:

18:36 Uhr

12:59 Uhr

12:05 Uhr

-

17:06 Uhr

MI 1.7.

K:

07:48 Uhr

07:02 Uhr

07:56 Uhr

-

08:10 Uhr

G:

18:39 Uhr

17:15 Uhr

12:08 Uhr

-

12:07 Uhr

SA 4.7.

K:

08:20 Uhr

08:15 Uhr

-

-

-

G:

12:28 Uhr

12:28 Uhr

-

-

-

MI 15.7.

K:

07:45 Uhr

06:52 Uhr

-

08:56 Uhr

08:09 Uhr

G:

18:36 Uhr

17:06 Uhr

-

12:06 Uhr

12:15 Uhr

SA 18.7.

K:

08:20 Uhr

-

-

-

-

G:

12:16 Uhr

-

-

-

-

2.7 Aufnahmen der Videoüberwachungskamera (AS 19)

-  Videoaufnahme vom 1. Juli 2015

Die Kamera erfasst den unteren Bereich der Büroräumlichkeit und zeigt auf der rechten Bildseite einen Kleiderständer und den Tresor sowie auf der linken Bildseite ein Kästchen unterhalb der Küchenablage (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 255 - 258). Die Beschuldigte betritt mit dem Kasseneinsatz in beiden Händen die Büroräumlichkeit der A.___ GmbH (18:31:51 Uhr). Sie dreht sich (aus ihrer Perspektive) nach links und kniet zum Tresor hinunter (18:31:58 Uhr). Die Beschuldigte kauert auf engstem Raum zwischen dem offenen Tresor und dem Kleiderständer am Boden und schiebt den Kasseneinsatz in den Tresor. Anschliessend beugt die Beschuldigte ihren Oberkörper nach vorne und greift mit ihren rechten Hand in das Innere des Tresors. Dieser Vorgang nimmt 8 Sekunden in Anspruch (18:32:01 Uhr – 18:32:10 Uhr). Um 18:32:04:873 Uhr hebt sich auf der Filmaufnahme bei der rechten Hand etwas Helleres farblich ab, ohne dass erkennbar ist, worum es sich handelt. Anschliessend steht die Beschuldigte auf und begibt sich zur Küchenablage. In der Folge geht die Beschuldigte erneut vor dem Tresor in die Hocke (18:32:18 Uhr) und blickt 20 Sekunden in den Tresor, bevor sie mit ihrer rechten Hand die Tresortüre mit einer Drehbewegung schliesst und sich erhebt (18:32:38 Uhr). Sie begibt sich zur Küchenablage (ausserhalb des Aufnahmewinkels) und verlässt in der Folge die Büroräumlichkeit, indem sie nochmals mit der rechten Hand die nun abgeschlossene Tresortür berührt (18:33:03 Uhr), während sie in ihrer linken Hand einen weissen Gegenstand (wohl ein Taschentuch) hält. Später betritt die Beschuldigte nochmals das Büro, ohne dass aufgrund der Kameraeinstellung erkennbar ist, welchen Tätigkeiten sie bei der Küchenablage nachgeht. Um 18:34:39 Uhr verlässt die Beschuldigte zum letzten Mal an diesem Abend das Büro.

-  Videoaufnahme vom 15. Juli 2015

Die Kamera erfasst ebenfalls den Eingangsbereich des Büros, ist nun aber auf den oberen Teil des Raumes ausgerichtet (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 261 f.). Die Beschuldigte betritt mit dem Kasseneinsatz in beiden Händen das Büro (18:32:40 Uhr). Sie dreht sich nach links und geht vor dem Tresor in die Knie (18:32:44 Uhr). Ab 18:32:48 Uhr ist die Beschuldigte aufgrund des Aufnahmewinkels, welcher nur den oberen Teil des Raumes erfasst, nicht mehr auf dem Bild zu sehen, bis sie sich um 18:33:01 Uhr wieder erhebt und sich zur Küchenablage begibt. Sie senkt den Kopf und richtet ihren Blick auf ihre Hände vor sich, dann bewegt sie ihren linken Arm nach hinten, winkelt ihn deutlich an und führt ihren Arm wieder nach vorne (Höhe Hüfte), ohne dass aufgrund der Ausrichtung der Kamera erkennbar ist, ob und gegebenenfalls was sie einsteckt. Wie bereits am 1. Juli 2015 begibt sich die Beschuldigte auch am 15. Juli 2015 ein weiteres Mal zum Tresor und geht in die Hocke (18:33:08 Uhr), so dass sie auf dem Bild nicht mehr zu sehen, bis sie sich nach 30 Sekunden (18:33:38 Uhr) wieder erhebt. In der Folge geht die Beschuldigte zur Küchenablage, öffnet mit beiden Händen (wohl) das Küchenkästchen unterhalb der Ablage und beugt ihren Oberkörper nach vorne, so dass aufgrund ihrer Körperhaltung (Hinterkopf und Rücken zur Kamera) nicht ersichtlich ist, welche Verrichtungen sie mit den Händen und Armen ausführt. Die Beschuldigte dreht sich nach 23 Sekunden (18:34:01 Uhr), begibt sich zur Türe, behändigt ihre Tasche an der Türklinke und verlässt das Büro um 18:34:06 Uhr.

-  Videoaufnahmen vom 18. Juli 2015

Die 1. Kamera erfasst den hinteren Teil des Büros, die Bildmitte zeigt die Küchenablage, rechts ist der Kleiderständer ersichtlich, hinter welchem sich der Tresor befindet (auf dem Bild nicht erkennbar). Links im Bild (vis-à-vis der Kleiderstange) ist ein grosser Bürosessel sowie der Bürotisch zu sehen (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 263 f.).

Die Beschuldigte kniet zum Tresor hinunter (12:12:03 Uhr). Die Verrichtungen der Beschuldigten auf Höhe des Tresors werden von diesem Kameragerät nicht erfasst. Um 12:12:11 Uhr (8 Sekunden später) erhebt sich die Beschuldigte wieder. Aus ihrer geschlossenen rechten Hand ragt ein eckiger, blauer Gegenstand heraus (am besten ersichtlich auf der Videoeinstellung um 12:12:703 Uhr sowie um 12:12:903 Uhr). Die Beschuldigte steckt diesen Gegenstand auf Höhe der Hüfte in die Tasche ihres Trägerkleides ein (12:12:12 Uhr), dreht sich nach rechts, läuft mit ausgestreckten Armen und leeren Händen auf den Bürotisch zu, behändigt mit der linken Hand einen Gegenstand, den sie auf dem Bürotisch sogleich wieder absetzt, während sie die rechte Hand offen auf den Tisch legt (12:12:14/15 Uhr). Sie dreht sich, klatscht mit der rechten Hand mehrmals auf die Kleidertasche, in welche sie vor wenigen Sekunden den blauen Gegenstand eingesteckt hat (12:12:16 Uhr), und geht vor dem Tresor in die Knie (12:12:18 Uhr, in Bezug auf die dort getätigten Verrichtungen vgl. 2. Kamera).

Die 2. Kamera ist frontal auf den Tresor ausgerichtet. Die Kamera ist wie bei der Aufnahme vom 1. Juli 2015 auf den unteren Teil der Räumlichkeit ausgerichtet (vgl. auch die Fotoaufnahmen gemäss AS 265). Die Beschuldigte betritt mit dem Kasseneinsatz in den Händen um 12:11:48 Uhr das Büro, schiebt den Kleiderständer leicht zur Seite, bückt sich und geht vor dem Tresor in die Hocke (12:11:52 Uhr), schiebt den Kasseneinsatz in den unteren Bereich des Tresors ein (12:11:54 Uhr), greift anschliessend kurz mit der rechten Hand nach hinten in den Tresor (12:11:58 Uhr), erhebt sich (12:11:59 Uhr) und steckt sich dabei etwas in die rechte Tasche ihres Kleides ein (12:12:00/01), dabei wird die Sicht auf den Gegenstand aufgrund der vertikalen Stange des Kleiderständers versperrt. Sie dreht sich und geht zum Bürotisch, gelangt um 12:12:06 Uhr erneut zum Tresor, mit der linken Hand berührt sie mehrmals etwas auf der Tresoroberfläche, mit der rechten Hand umfasst sie den im Schloss befindlichen Tresorschlüssel. Mit der linken Hand greift sie anschliessend kurz in den Tresor, ohne dass ein Gegenstand in der Hand zu erkennen ist (12:12:16 – 12:12:18 Uhr). Über längere Zeit starrt die Beschuldigte ins Innere des Tresors, ohne etwas zu behändigen. Um 12:12:29 Uhr macht die Beschuldigte die Tresortüre zu, öffnet sie aber sogleich wieder und blickt erneut durch den offenen Spalt ins Innere des Tresors. Sie schliesst mit dem Tresorschlüssel in der rechten Hand die Tresortüre ab, mit den Fingern der linken Hand drückt sie gegen die Tresortür. Um 12:12:38 Uhr erhebt sich die Beschuldigte wieder.

Die dritte Kamera erfasst den oberen Teil des Eingangsbereiches im Büro (gleiche Ausrichtung der Kamera wie bei der Videoaufnahme vom 15. Juli 2015, vgl. hierzu auch AS 271 f.). Es lassen sich aus diesen Aufnahmen keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf den relevanten Sachverhalt gewinnen.

-  Videoaufnahmen vom 5. August 2015 (nicht vorgehaltener Deliktstag)

Die 1. Kamera ist auf die Küchenablage mit Spülbecken und das darunter liegende Küchenkästchen ausgerichtet. Die Beschuldigte gelangt zwei Mal kurz in das Büro, bevor sie um 18:31:32 Uhr erneut das Büro betritt und den Kasseneinsatz im Tresor verstaut (18:31:37 Uhr). Sie blickt längere Zeit (12 Sekunden) in den Tresor, ohne die Arme zu bewegen und schliesst diesen um 18:31:49 Uhr mit dem Schlüssel in ihrer rechten Hand ab. Sie begibt sich zur Küchenablage, öffnet das Küchenkästchen unterhalb des Spülbeckens (18:31:53 Uhr) und versorgt in einem dort aufbewahrten kleinen Behälter den Schlüssel. Anschliessend nimmt sie diesen Behälter in beide Hände, blickt längere Zeit hinein und stellt diesen später wieder auf der Ablagefläche im Kästchen ab. Sie macht das Küchenkästchen zu und greift sich mit der – erkennbar leeren – rechten Hand in die hintere Hosentasche (18:32:09), bevor sie das Büro verlässt (18:32:10 Uhr) und um 18:32:39 ein letztes Mal auf dem Bild erscheint (sie behändigt ihre Tasche).

2. Kamera (frontale Ausrichtung auf den Tresor, unterer Bereich des Büros): Die Beschuldigte schreitet um 18:31:13 Uhr zum Tresor (18:31:13 Uhr), bückt sich und legt kniend den Kasseneinsatz in den Tresor (18:31:17/18 Uhr). Anschliessend blickt sie längere Zeit in den Tresor, ohne die Arme und Hände zu bewegen. Es ist klar ersichtlich, wie die Beschuldigte mit der leeren linken Hand die Tresortüre berührt, während sie in der rechten Hand den Tresorschlüssel hält (18:31:23 Uhr). Um 18:31:31 Uhr verschliesst die Beschuldigte die Tresortüre mit der rechten Hand. Auch aus diesen Aufnahmen geht hervor, wie die Beschuldigte später mit der leeren rechten Hand in die Gesässtasche greift, das Büro verlässt und ganz am Schluss die Tasche behändigt.

Aus den weiteren Aufnahmen (3. und 4. Kamera) mit anderem Aufnahmewinkel gehen keine weiteren Erkenntnisse hervor.

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschäftsführerin D.___ und des Geschäftsführers C.___ ist als erstellt zu betrachten, dass die Geschäftskasse im vorgehaltenen Deliktszeitraum den Vorgaben der Polizei entsprechend täglich kontrolliert wurde (sog. Kassensturz). Diese Kontrolle wurde von der Geschäftsführerin anfänglich alleine gemacht. Später wurde auch G.___ als Vertrauensperson der Geschäftsführerin in diese Arbeit einbezogen, wobei unklar ist, ab wann genau dies der Fall war. D.___ gab zu Protokoll, G.___ sei mit dieser Prüfung erst beauftragt worden, nachdem während ihrer Ferienabwesenheit Geld aus der Kasse weggekommen sei, sie (G.___) demnach als Täterin nicht mehr in Frage gekommen sei. Dem hält die Vorinstanz die konkrete Arbeitszeiterfassung entgegen: Während der in der Arbeitszeiterfassung dokumentierten Ferien von G.___ (= 15. - 21.6.2015) habe gar kein relevanter Fehlbetrag, sondern nur eine unbeachtliche Differenz in der Geschäftskasse festgestellt werden können, womit G.___ nach wie vor als Verantwortliche in Frage gekommen wäre (vgl. US 9). Die tägliche Kassenkontrolle wurde jeweils abends oder frühmorgens (ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit) erledigt. Von einer Kassenkontrolle während des Tages, d.h. vor den jeweiligen Schicht- bzw. Arbeitsplatzwechseln (vom Geschäftskunden- zum Privatkundenbereich) – wie dies vom Rechtsvertreter der Privatberufungsklägerin behauptet worden ist – kann nicht ausgegangen werden. G.___ konnte als Zeugin eine solche Praxis nicht bestätigen und dagegen sprechen auch praktische Gründe. Während der Geschäftsöffnungszeiten hätte sich eine solche Kassenkontrolle kaum innert angemessener Frist erledigen lassen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschäftskasse der A.___ GmbH an den zur Anklage gebrachten Tagen jene Fehlbeträge aufwies, die in der Schadenliste (AS 116 f.) in der Spalte «Total» vermerkt sind. Für die Annahme, dass die Liste falsch ausgefüllt worden wäre, fehlt es an Anhaltspunkten. Der Einwand der Verteidigung, wonach zu den behaupteten Abrechnungen alle Belege fehlen würden (vgl. Stellungnahme zur Berufungsbegründung, S. 3), ist unzutreffend. Die Privatberufungsklägerin liess durch ihren Vertreter sämtliche Tagesberichte/-auszüge einreichen (vgl. AS 159 – 182), welche die Tageseinnahmen an den vorgehaltenen Deliktstagen dokumentieren. Ebenso sind den jeweiligen Tagesberichten die Abholquittungen jener Aufträge angeheftet, die in bar beglichen wurden. Dass der eigentliche Kassensturz nicht mit weiteren Handnotizen, Listen etc. dokumentiert ist, stellt die Schadenliste also solche entgegen der Verteidigung nicht in Frage. Es ist mit der Vorinstanz (vgl. US 10) darauf abzustellen.

3.2 Fehlbeträge in einer Geschäftskasse brauchen keinen deliktischen Hintergrund zu haben. Die Vorinstanz nennt als mögliche andere Ursachen Tippfehler bei der Eingabe von Zahlungen in der Kasse, falsches Herausgeben von Rückgeld an Kunden sowie Barentnahmen aus der Kasse für Einkäufe ohne Hinterlegung eines entsprechenden Zahlungsbelegs (US 10). Gegen diese anderen Ursachen ist aber im vorliegenden Fall Folgendes ins Feld zu führen: Es entsprach gerade nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten, Geld der Kasse zu entnehmen, ohne zugleich einen Beleg zu hinterlegen. Die Privatberufungsklägerin hat mit den eingereichten Quittungen (vgl. AS 183) dokumentiert, dass solche Barentnahmen im Sinne der Nachvollziehbarkeit nur gegen Beleg erfolgten. Die Fehlbeträge, welche Eingang in die Anklage fanden, bewegen sich (mit einer Ausnahme) im dreistelligen Bereich, während früher die festgestellten Fehlbeträge im tiefen zweistelligen Bereich lagen. Zudem sprechen auch die konkret festgestellten Differenzwerte (50, 100 und 200) – den Banknotenscheinen entsprechend – gegen Tipp- und Wechselgeldfehler. All dies lässt auf einen deliktischen Hintergrund der Fehlbeträge schliessen und es ist nachfolgend zu prüfen, wer für die Täterschaft in Frage kommt.

3.3 Aus der Arbeitszeiterfassung geht hervor, dass die Beschuldigte an allen Tagen, an welchen in der Geschäftskasse ein erheblicher Fehlbetrag festgestellt worden ist, im Geschäft anwesend war. Bei keiner anderen Mitarbeiterin mit Arbeitszeiterfassung und auch nicht beim Chauffeur traf dies zu (vgl. tabellarische Übersicht). Dieser Umstand ist zwar kein Beweis, aber ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte am 10. und 24. Juni sowie 1. und 24. Juli 2015 (= mittwochs) stets als einzige den Abenddienst (Zeitperiode nach 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr) verrichtete, während G.___ (am 10.6. sowie 1. und 15. 7.2015) und M.___ (am 24.6.2015) jeweils kurz nach 17:00 Uhr das Geschäft verliessen. Es oblag somit der Beschuldigten, am Arbeitsende den Kasseneinsatz im Tresor zu deponieren.

Die Verteidigung wendet hierzu ein, dass die Arbeitszeiten von insgesamt 6 Personen gar nicht registriert worden seien. Dieser Einwand trifft im Grundsatz zu, vermag aber die Beschuldigte nicht erheblich zu entlasten, wenn man sich die Funktion und Tätigkeitsgebiete jener Personen vergegenwärtigt, die der Arbeitszeiterfassung nicht unterlagen: Die beiden Geschäftsführer (D.___ und C.___) hatten die Fehlbeträge festgestellt, die Polizei orientiert, Strafantrag gestellt und damit die Untersuchung selber in Gang gesetzt. Zudem kam ihnen der geschäftliche Erfolg der A.___ GmbH zu Gute. Sie fallen als mögliche Täter ausser Betracht. Alle weiteren Mitarbeiter, deren Arbeitszeit nicht registriert wurde, waren nicht direkt in das Kassengeschäft involviert (vgl. hierzu die Aussagen von C.___). Sie hatten folglich das Bargeld der Kundschaft nicht entgegen zu nehmen und vor allem hatten sie nicht nach Ladenschluss den Kasseneinsatz im Büro in den Tresor zu versorgen. Während den Ladenöffnungszeiten erwies sich die Wegnahme von Bargeld aus der Geschäftskasse aufgrund der Präsenz weiterer Mitarbeiter sowie der Kundschaft als ungleich schwieriger. Hinzu kommt, dass K.___, die in einem sehr nahen Verhältnis zum Geschäftsführer, ihrem Sohn C.___, stand, nur sporadische Einsätze in der A.___ GmbH hatte (sog. Gefälligkeitsarbeiten) und dass P.___ im Rahmen eines IV-Aufbautrainings lediglich ein Arbeitspensum von 30 % wahrnahm. Berücksichtigt man des Weiteren, wie häufig in der Geschäftskasse ein erheblicher Geldbetrag fehlte (zum Teil mehrmals wöchentlich, vgl. 10.6. und 13.6.2015, 1.7. und 4.7., 15.7. und 18.7. 2015), spricht auch dies gegen deren Täterschaft.

Als weiteren Einwand macht die Verteidigung geltend, G.___ könne als mögliche Täterin nicht ausgeschlossen werden (Stellungnahme zur Berufungsbegründung, S. 3). Diese sei gemäss der von der Privatklägerin editierten Arbeitszeiterfassung vom 15. Juni bis am 21. Juni 2015 in den Ferien gewesen. In dieser Zeitperiode sei es aber nicht zu einem Diebstahl gekommen, es habe lediglich ein unbedeutendes Manko von CHF 5.00 festgestellt werden können. Dabei handle es sich mutmasslich um einen Tippfehler. Zudem sei G.___ an sechs der sieben von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Deliktstagen gemäss Arbeitszeitkontrolle im Geschäft anwesend gewesen (AS 317). Des Weiteren sei G.___ von Anbeginn über die Videoüberwachung in der Büroräumlichkeit informiert gewesen (dies leitet die Verteidigung aus der Aussage von G.___ anlässlich der Einvernahme vom 12.7.2015, AS 85 Zeile 176 f. ab).

Aus der Arbeitszeiterfassung erschliesst sich die Präsenz von G.___ an 6 der 7 vorgehaltenen Deliktstagen. In Bezug auf den Arbeitsbeginn steht fest, dass sowohl am 13. Juni als auch am 4. Juli 2015 G.___ als erste die Arbeit aufnahm und die Beschuldigte ca. eine Stunde (13.6.2015) bzw. wenige Minuten (4.7.2015) später am Arbeitsort eintraf. Auch in Bezug auf die vorgehaltenen Taten, die auf einen Mittwoch fallen – 10.6., 24.6., 1.7., 15.7.2015 – begann G.___ als erste ihre Arbeit, während die Beschuldigte und weitere Mitarbeiter später eintrafen. Am 13. Juni und 4. Juli 2015 (beides Mal ein Samstag) stempelten G.___ und die Beschuldigte exakt zeitgleich aus (vgl. tabellarische Übersicht). Dies trifft auch auf alle weiteren Samstage zu, an welchen beide im Geschäft tätig waren (vgl. hierzu auch die weiteren Daten der Arbeitszeiterfassungen). Die Angabe im Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO, wonach die Beschuldigte an allen vorgeworfenen Deliktstagen als letzte das Geschäft verlassen habe (AS 3), sowie die Behauptung der Privatberufungsklägerin, die Beschuldigte habe an den Deliktstagen alleine gearbeitet oder zumindest den «Spätdienst» alleine geführt (Berufungsbegründung, S. 5), sind in Bezug auf den 13. Juni und den 4. Juli 2015 zu korrigieren. An diesen Tagen verliessen die Beschuldigte und G.___ zeitgleich das Geschäft. Es steht folglich fest, dass G.___ an 6 vorgehaltenen Daten frühmorgens zumindest die Möglichkeit hatte, in Abwesenheit weiterer Mitarbeiter und vor Eintreffen der Privatkunden Geld aus der Geschäftskasse zu entwenden und dass in Bezug auf den 13. Juni und 4. Juli 2015 auch eine Geldentnahme von G.___ unmittelbar nach Ladenschluss als Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist.

Folgende Faktoren entlasten jedoch G.___: 1.) Am 18. Juli 2015 wurde in Abwesenheit von G.___ ein erheblicher Fehlbetrag von CHF 100.00 in der Geschäftskasse festgestellt. 2.) An Tagen, an welchen die Beschuldigte nicht in der A.___ GmbH arbeitete (jeweils freitags, vgl. die Aussagen der Beschuldigten sowie deren Arbeitszeiterfassung, AS 25 - 30), konnten keine Fehlbeträge oder nur minimale Fehlbeträge (ohne deliktischen Hintergrund) festgestellt werden. 3.) Die Aufzeichnungen der geheimen Überwachungskamera im Büroraum, welche von drei vorgehaltenen Deliktstagen vorliegen, belasten die Beschuldigte erheblich: Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras vom 18. Juli 2015 geht deutlich hervor, wie die Beschuldigte, nachdem sie den Kasseneinsatz im Tresor verstaut hat, mit der rechten Hand nach hinten greift und einen Gegenstand in ihre Kleidertasche einsteckt. Auf dem Video der Überwachungskamera vom 15. Juli 2015 ist zudem erkennbar, wie die Beschuldigte ihren Kopf nach unten neigt und ihren Blick auf ihre Hände vor sich ausrichtet, bevor sie etwas einzustecken scheint. Auch wenn kein konkreter Gegenstand zu sehen ist, weil die Überwachungskamera auf den oberen Körperteil der Beschuldigten ausgerichtet ist, so drängt sich aufgrund des typischen Bewegungsablaufes (vgl. hierzu die Umschreibung unter vorstehender Ziffer III.2.7) der Schluss auf, dass die Beschuldigte einen Gegenstand in ihrer Kleidertasche untergebracht hat. Auf dem Video vom 7. Juli 2015 ist schliesslich zu erkennen, wie die Beschuldigte – wie auf dem Video vom 18. Juli 2015 – mit der rechten Hand nach hinten greift, nachdem sie den Kasseneinsatz im Tresor verstaut hat.

Die Beschuldigte stellte auf Vorhalt der Videoaufnahmen nicht in Abrede, nach dem Versorgen des Kasseneinsatzes in den Tresor gegriffen zu haben, bestreitet aber vehement, dass es sich hierbei um Geld gehandelt habe. Gemäss der Vorinstanz erschliesst sich aus den Videoaufnahmen lediglich, dass sich die Beschuldigte mit Sicherheit etwas in die Kleidertasche gesteckt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, es müsse sich um Geldnoten handeln, sei unzulässig. Es sei möglich, dass es sich dabei, wie von der Beschuldigten angegeben, um «Fresszettel» gehandelt habe, welche gemäss den Angaben von D.___ jeweils auf der Kasse deponiert worden seien. Es sei deshalb nicht abwegig, dass die Beschuldigte solche Zettel zunächst im Kassenfach verstaut und bei Arbeitsende an sich genommen habe. Es müsse sich auch nicht auf jeder Aufnahme um einen solchen Zettel gehandelt haben. Es könne sich um «jeglichen Gegenstand», wie beispielsweise ein Taschentuch, gehandelt haben (US 10 f., US 13).

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Geschäftsführerin notierte zwar ab und an für die Beschuldigte Arbeitsaufgaben auf einen Zettel und die Beschuldigte bewahrte diese Zettel noch ein, zwei Tage bei sich auf, um bei allfälligen Problemen mit der Vorgesetzten darauf zurückgreifen zu können (vgl. die Aussagen der Beschuldigten unter Ziff. III.2.1). Ein solches Zettelexemplar liess die Beschuldigte auch zu den Akten reichen (AS 122). Aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist zum einen, dass D.___ ausführte, solche Zettel habe sie für Samstage verfasst, an welchen die Beschuldigte alleine (ohne G.___) im Geschäft gearbeitet habe (das eingereichte Zettel-Exemplar trägt denn auch die Überschrift «B.___ Samstag»). Sie selber (D.___) sei samstags nicht im Geschäft anwesend gewesen (vgl. vorstehende Ziff. III.2.3 vorne). Freitags hatte die Beschuldigte ihren freien Tag (80 % Pensum, vgl. vorstehende Ziff. III.2.1). Somit wich man nur auf die schriftliche Kommunikation aus, wenn aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten der direkte mündliche Austausch nicht möglich war. Dementsprechend gehörten diese Zettel nicht zum alltäglichen Geschäft, was auch die Beschuldigte zumindest implizit bestätigt hat: Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 10. August 2015 gab sie zu Protokoll, das letzte Mal habe sie vor einem Monat einen solchen Zettel mit Anweisungen erhalten. D.___ wies darauf hin, dass solche Zettel in der Regel am Mittwoch nicht geschrieben worden seien, da die Beschuldigte dann von G.___ übernommen habe und mündlich besprochen worden sei, was es noch zu erledigen gebe (AS 291). Eine schriftliche Kommunikation war demnach entbehrlich. Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab D.___ an, selbst für einen Samstag sei ein solcher Zettel nur geschrieben worden, «wenn sie [Beschuldigte] alleine gearbeitet» habe (AS 79). Auf diese plausiblen und glaubhaften Angaben der Geschäftsführerin ist abzustellen. Am 1. und 15. Juli 2015 (beide Male ein Mittwoch) war die Beschuldigte gerade nicht allein, sondern sie konnte von der vor Ort anwesenden G.___ über die pendenten Aufgaben im Privatkundenbereich orientiert werden. Es lässt sich folglich ausschliessen, dass die Beschuldigte an diesen Tagen aus dem Kasseneinsatz im Tresor einen Notizzettel behändigt hat.

Zum gleichen Schluss gelangt man auch in Bezug auf den Samstag, 18. Juli 2015. Zwar ist gestützt auf eine in den Akten befindliche WhatsApp-Nachricht von D.___ an die Beschuldigte vom 17. Juli 2015 (AS 123) erstellt, dass auf einem Zettel bei der Kasse entsprechende Arbeitsaufträge notiert wurden, was sich wiederum mit den Aussagen von D.___ deckt, handelt es sich doch bei dem darauf folgenden Samstag (18.7.2015) tatsächlich um einen Samstag, an welchem die Beschuldigte ohne G.___ in der A.___ GmbH tätig war (vgl. tabellarische Übersicht unter vorstehender Ziff. III.2.6). D.___ schloss indes glaubhaft aus, einen solchen Notizzettel jemals in die Kasse reingelegt zu haben. Sie habe diesen jeweils auf die Kasse geklebt (vgl. auch die Klebstreifenrückstände auf dem eingereichten Zettel-Exemplar, AS 122), über die Tastatur oder aufs Display, so dass die Aufträge nicht zu übersehen gewesen seien (AS 291). Einzig die Beschuldigte behauptete eine Aufbewahrung in der Kasse. Die Annahme, die Beschuldigte habe den stets aussen an der Kasse befestigten Zettel nicht an sich genommen, sondern vorerst in der Kasse hinterlegt, um ihn dann später in umständlicher Lage beim Tresor – auf engstem Raum in der Hocke zwischen Schrankmöbel und Kleiderstange – wieder aus der Kasse hervor zu kramen, ist abwegig. Diese – dem Einvernahmeprotokoll nach Sichtung des Videomaterials handschriftlich hinzugefügte – Sachverhaltsversion ist als Schutzbehauptung der Beschuldigten zu werten. Sie versuchte damit, ihren Griff in den Tresor nachträglich zu erklären bzw. rechtfertigen.

Zu verwerfen ist schliesslich auch die Auffassung der Vorinstanz, es habe sich um «jeglichen Gegenstand, zum Beispiel ein Taschentuch» handeln können. In einem Kasseneinsatz werden nicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Gegenständen aufbewahrt, insbesondere nicht Taschentücher. Es macht auch schlicht keinen Sinn, dass ein solches Taschentuch ausgerechnet beim Versorgen des Kasseneinsatzes behändigt wird, obwohl es in der Folge gemäss den Videoaufzeichnungen gar nicht gebraucht wird.

Festzuhalten ist schliesslich, dass am 18. Juli 2015 ein Kassenmanko von CHF 100.00 festgestellt wurde (AS 17) und auf dem Video vom 18. Juli 2015 in der rechten Hand der Beschuldigten etwas Blaues zu erkennen ist (vgl. AS 19 sowie Videoauswertung unter vorstehender Ziff. III.2.7), das von Form, Farbe und Format – entgegen der Verteidigung (vgl. AS 318) – mit einer 100er-Note durchaus übereinstimmen kann.

Stellt man des Weiteren die Videoaufnahmen vom 1., 15. und 18. Juli 2015 (vorgehaltene Deliktstage) den Aufzeichnungen vom 5. August 2015 (kein vorgehaltenes Delikt) gegenüber, so lassen sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. hierzu US 11/AS 356: «Das gleiche erkennt man am 5. August 2015») – deutliche Unterschiede ausmachen. An allen vorgehaltenen Deliktstagen kehrte die Beschuldigte, nachdem sie den Kasseneinsatz bereits verstaut hatte, ein weiteres Mal zum Tresor zurück, bückte sich hinunter und verweilte auffällig lange (20 Sekunden, 30 Sekunden) davor, bevor sie schliesslich die Tresortüre abschloss und sich erhob. Der gesamte Vorgang (vom Versorgen des Kasseneinsatzes bis zum Abschliessen der Tresortüre) dauerte jeweils zwischen 40 und 50 Sekunden. Demgegenüber schloss die Beschuldigte am 5. August 2015 den Tresor unmittelbar nach dem Verstauen des Kasseneinsatzes wieder ab (kein zweiter Gang zum Tresor) und dieser Vorgang nahm gerademal 12 Sekunden in Anspruch, so wie es von einer beruflichen Routinehandlung auch zu erwarten ist. Die Rückkehr zum Tresor und das auffällig lange Verharren der Beschuldigten vor dem Tresor trotz der bereits verstauten Kassenkassette, die sich wie ein roter Faden durch die Videoaufzeichnungen vom 1., 15. und 18. Juli 2015 ziehen, sind demgegenüber mit einer alltäglichen, routinehaften Verrichtung nicht in Einklang zu bringen.

Die festgestellten Fehlbeträge an Tagen, an welchen die Beschuldigte alleine den Abenddienst wahrnehmen musste (1. und 15.7.2015) bzw. alleine im Geschäft war (18.7.2015) und die belastenden Videoaufzeichnungen (Griff in den Tresor nach dem Versorgen der Kassenkassette, Einsteck-Bewegung, zeitliche Auffälligkeiten) lassen bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte Geld aus dem Tresor entwendet hat. Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit in Bezug auf diese Deliktstage rechtsgenüglich erstellt. Das gilt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahme – auch in Bezug auf die Deliktsbeträge. In Bezug auf den 15. Juli 2015 ist von einem entwendeten Betrag von CHF 200.00 statt wie vorgehalten CHF 205.00 auszugehen, da der Betrag von CHF 5.00 auf ein Versehen im Zusammenhang mit dem Kassengeschäft schliessen lässt und nicht anzunehmen ist, die Beschuldigte haben neben Geldscheinen auch noch Münzen entwendet.

3.4 Der Beschuldigten werden in der Anklageschrift vier weitere Wegnahmen von Geld (10., 13. und 24.6 sowie 4.7.2015) vorgehalten. Die geheime Videoüberwachung der Büroräumlichkeit der A.___ GmbH begann am 1. Juli 2015, so dass in Bezug auf die drei erstgenannten Daten keine Aufnahmen gemacht wurden. Aus den Aufnahmen vom 4. Juli 2015 konnte die Polizei nach ihrer Auffassung keine tatrelevanten Erkenntnisse gewinnen, weshalb diese nie zu den Akten genommen wurden und nun, zweieinhalb Jahre später, gemäss der Vorinstanz auch nicht mehr vorhanden sind (vgl. hierzu auch US 10).

Am 10. und 24. Juni 2015 (mittwochs) erledigte die Beschuldigte wiederum alleine den Abenddienst (vgl. Arbeitszeiterfassung), so dass ihr auch die Aufgabe zukam, den Kasseneinsatz im Tresor zu verstauen. Es bestanden somit dieselben Rahmenbedingungen wie in den darauffolgenden Wochen, d.h. der Beschuldigten bot sich die Gelegenheit, nach Ladenschluss und im Wissen, dass sie nun nicht mehr mit Kunden konfrontiert und auch nicht mehr der Kontrolle anderer Mitarbeiter ausgesetzt war, zurückgezogen im Büronebenraum Geld aus der Kasse zu nehmen. Nachdem an den genannten Tagen in der Geschäftskasse denn auch je CHF 100.00 fehlten, drängt sich der Schluss auf, dass die Beschuldigte bereits am 10. und 24. Juni 2015 denselben modus operandi zur Anwendung brachte. Sowohl in Bezug auf G.___, die gemäss Arbeitszeiterfassung am 10. Juni 2015 bis 17:04 Uhr und am 24. Juni 2015 bis 12:59 Uhr im Geschäft anwesend war, als auch in Bezug auf M.___, die am 24. Juni 2015 bis 17:06 Uhr arbeitete und jeweils zeitgleich mit der Beschuldigten in Kurzpausen war (vgl. hierzu auch die Tabelle auf US 8 sowie die Arbeitszeiterfassung in den Akten) und in Bezug auf O.___, der am 10. und 24. Juni 2015 jeweils vormittags anwesend war, fehlt es an verdachtsbegründenden Anhaltspunkten. Ihre Täterschaft lässt sich deshalb mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.

Am Samstag, dem 13. Juni 2015, und am Samstag, dem 4. Juli 2015, haben gemäss der Arbeitszeiterfassung sowohl die Beschuldigte als auch G.___ zeitgleich ihre Arbeit beendet. Die Beschuldigte selbst behauptete in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2015, G.___ habe die Kasse jeweils am Samstag versorgt (AS 55). D.___ gab demgegenüber vor erster Instanz zu Protokoll, B.___ und G.___ hätten am Samstag zusammen gearbeitet, weil es gerade zwischen 10:00 und 12:00 Uhr viel zu tun gegeben habe. Die Beiden hätten dann abgesprochen, wer den Kassenabschluss mache und die Kasse (bzw. deren Einsatz) wegräume (AS 291). Stellt man auf die Aussagen der Geschäftsführerin ab, so fehlte es an einer starren Regelung und die Aufgabe, den Kasseneinsatz im Tresor zu versorgen, konnte demnach auch an einem Samstag der Beschuldigten zukommen. Da, wie bereits erwähnt, nie ein relevanter Betrag in der Kasse fehlte, wenn G.___ den Abenddienst übernehmen musste, und diese zudem am 18. Juli 2015, als in der Geschäftskasse wiederum CHF 100.00 fehlten, den ganzen Tag nicht im Geschäft anwesend war, sind nach dem Ausschlussprinzip auch diese Fehlbeträge dem deliktischen Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben.

Die Beschuldigte entwendete folglich in der Zeit vom 10. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 jeweils am Ende ihrer Arbeitsschicht bei der A.___ GmbH aus dem Kasseneinsatz, den sie zuvor im Tresor des Büros deponiert hatte, Geldnoten und steckte sich diese ein. Insgesamt sind sieben solche Vorfälle rechtsgenüglich erstellt, wobei die Beschuldigte pro Vorfall zwischen CHF 50.00 und CHF 200.00 deliktisch erlangte.

IV. Rechtliche Würdigung

1.  Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter Abs. 1 StGB

Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, worunter nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams verstanden wird (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 15). In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente sowie die Absicht, sich die fremde Sache anzueignen, und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verlangt.

Der zitierte Grundtatbestand (Ziff. 1 von Art. 139 StGB) wird ergänzt durch verschiedene Qualifikationen (vgl. Ziff. 2 und 3) sowie eine Privilegierung (Ziff. 4, Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen als Antragsdelikt). Als Regelstrafe sieht Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Art. 139 Ziff. 1 StGB ist demnach als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) konzipiert.

Anderes gilt, wenn Art. 172ter Abs. 1 StGB Anwendung findet, d.h. wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der Diebstahl um zwei Deliktsstufen vom Verbrechen zur Übertretung herabgestuft (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo: in BSK StGB II, Art. 139 StGB N 83).

Art. 172ter StGB ist ein privilegierender Tatbestand, dessen Geltungsbereich sich aufgrund der systematischen Stellung und der Marginale ausschliesslich auf die im 2. Titel des Besonderen Teils des StGB erfassten Vermögensdelikte erstreckt. Gemäss der Ausschlussklausel nach Art. 172ter Abs. 2 StGB kann die Privilegierung bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) sowie bei Raub und Erpressung nicht zur Anwendung gelangen.

In BGE 121 IV 261 ff. und BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119 hat das Bundesgericht für den geringen Vermögenswert bzw. den geringen Schaden einen Grenzwert von CHF 300.00 festgesetzt. Entscheidend für die Privilegierung ist nicht der tatsächliche Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet demnach die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 172ter StGB N 37). Art. 172ter StGB ist auf die Bagatelldelinquenz zugeschnitten (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 172ter StGB N 6 mit Verweis auf BGE 123 IV 119). Der Gesetzgeber wollte die Strafverfolgungsbehörden von der Bagatellkriminalität entlasten und damit Kräfte für die eigentliche Aufgabe der Bekämpfung der Schwerkriminalität freimachen (ausführlich hierzu: BGE 121 IV 261).

Bei mehreren gleichartigen Delikten fragt sich, ob der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend ist (Addition der einzelnen Deliktssummen), oder ob nur auf den Wert bzw. Schaden der Einzeltat abzustellen ist. In einem älteren, vor Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit gefällten Entscheid (6S.531/2000 vom 27.12.2000) war die Anwendung von Art. 172ter StGB strittig bei einem Täter, der in einem Warenhaus im Zeitraum von einer Woche vier T-Shirts, eine Hose und ein Portemonnaie im Gesamtwert von Fr. 367.70 mitgenommen hatte, ohne zu bezahlen. Das Bundesgericht führte aus, es sei derjenige Täter wegen eines Diebstahls zu verurteilen, der in einem räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden wandert und bei den einzelnen Entwendungen jeweils die Geringwertigkeitsschwelle einhält (Gunther Arzt, Geringfügige Vermögensdelikte, recht 16/1998, S. 232; ebenso Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, BJM 1998, S. 316 ff.). Warum dies für einen Täter, der in kurzen zeitlichen Abständen in demselben Laden Gegenstände unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle entwendet, grundsätzlich nicht gelten soll (Arzt, a.a.O.), sei nicht ersichtlich. Auch in einem solchen Fall komme es darauf an, ob die einzelnen Entwendungen ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen bildeten. Die Vorinstanz stelle fest, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen gehandelt. Er habe damals Kleider nötig gehabt und sein Geld für die Ferien sparen wollen. Er habe sich gemäss einem vor den Taten gefassten festen Plan gezielt mit einer Reihe von bestimmten Kleidungsstücken eingedeckt und im Zeitraum von einer Woche jeweils bei günstiger Gelegenheit gehandelt. Bei dieser Sachlage bildeten die einzelnen Entwendungen des Beschwerdeführers ein einheitliches Geschehen, so dass er zu Recht wegen eines Diebstahls schuldig gesprochen worden sei.

Mit dem später ergangenen Leitentscheid BGE 131 IV 83 entschied das Bundesgericht, mehrere Handlungen nicht mehr zu einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. E. 2.4.4 S. 93). Indes führe die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren (E. 2.4.5). Das Bundesgericht nennt zum einen die tatbestandliche Handlungseinheit, d.h. Tathandlungen, welche begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzen (z.B. der Raub als mehraktiges Delikt oder die Misswirtschaft, welche als tatbestandsmässiges Verhalten mehrere, unter Umständen auch länger andauernde Einzelhandlungen voraussetzt). Zum anderen sind «mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit; vgl. dazu BGE 118 IV 91 E. 4a mit Hinweisen; PETER NOLL/STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 285 f.; ROXIN, a.a.O., § 33 N. 29 ff. sowie die anvisierten Fälle teilweise unter die tatbestandliche Handlungseinheit subsumierend ACKERMANN, a.a.O., Art. 68 N. 15). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine Tracht Prügel) oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen war.»

In BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266 hielt das Bundesgericht fest, mehrere tatsächliche Handlungen könnten nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben worden seien. Die natürliche Handlungseinheit könne nur mit Zurückhaltung angenommen werden, wolle man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9.6.2006 E. 1.2). Eine natürliche Handlungseinheit verneinte das Bundesgericht auch mit Urteil 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009: Es bejahte die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB bei einem Täter, der im Zeitraum von ca. Dezember 2004 bis Oktober 2006 insgesamt neun Mal in verschiedene Schulhäuser, zwei Restaurants und eine Sportanlage einschlich und jeweils hauptsächlich mehrere Paare getragene Turnschuhe stahl.

Weissenberger (BSK StGB II, Art. 172ter StGB N 51) spricht sich dafür aus, beim gelegentlichen Wiederholungstäter auf die jeweiligen Werte der Einzelobjekte und nicht auf deren Summe abzustellen. Keine Tateinheit liege in der Regel bei gelegentlich wiederholten Ladendiebstählen durch Aussenstehende vor und dasselbe müsse nach der Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit durch das Bundesgericht auch bei andauernden Diebstählen oder Veruntreuungen durch das Personal gelten.

2. Subsumption

2.1 Die Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis am 10., 13., 24. Juni sowie am 1., 4., 15. und 18. Juli 2015 jeweils am Ende ihrer Arbeitsschicht im Büro der A.___ GmbH den Kasseneinsatz im Tresor verstaut und bei dieser

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