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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.03.2017 STBER.2016.6

March 17, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,430 words·~1h 7min·4

Summary

mehrf. bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl teilw. als Versuch, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qu

Full text

Obergericht

         Strafkammer

Urteil vom 17. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer 

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

1.    A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

2.    B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

3.    C.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,

Beschuldigte

4.    D.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller,

5.    E.___ amtlich verteidigt durch Fürsprecher und Notar Urs Lienhard,

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     mehrf. bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl teilw. als Versuch, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch (A.___)

                     bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub (B.___)

                     bandenmässiger Raub, mehrf. vers. bandenmässiger Raub, mehrf. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrf. Übertretung des BetmG (C.___)

                      bandenmässiger Raub, räuberische Erpressung, mehrf. Diebstahl, Freiheitsberaubung, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, Bruch amtl. Beschlagnahme, Irreführung der Rechtspflege (D.___)

                     bandenmässiger Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (E.___)

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 13. März 2017:

1.    Staatsanwältin F.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2.    Rechtsanwalt Jürg Federspiel, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;

3.    B.___, Beschuldigter, zugeführt von der Polizei;

4.    Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;

5.    C.___, Beschuldigter;

6.    Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___;

7.    D.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

8.    Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___;

9.    E.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei;

10.  Fürsprecher Urs Lienhard, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.___.

Zudem erscheinen:

ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung;

zwei Polizisten (verantwortlich für die Zuführung der Beschuldigten B.___ und E.___).

Der Vorsitzende eröffnet um 8:45 Uhr die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er weist auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 hin und verliest (unter Hinweis auf die entsprechenden Ziffern der Anklageschrift) diejenigen Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils, welche von der Berufungsklägerin und/oder den Berufungsklägern angefochten sind. Er hält fest, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von den Parteien verlangt werden und in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen und somit vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. im Einzelnen die Prozessgeschichte unter nachfolgender Ziffer I.).

Das Berufungsgericht, so der Vorsitzende weiter, sehe in Bezug auf die Beschuldigten aufgrund der bereits erfolgten umfassenden Befragungen nur eine Einvernahme zur Person vor, wobei es den Parteivertretern unbenommen sei, auch Ergänzungsfragen zur Sache zu stellen. Schliesslich bittet der Vorsitzende die Parteivertreter, ihre Honorarnoten Staatsanwältin F.___ auszuhändigen, da sie sich im Parteivortrag auch dazu äussern könne.

Staatsanwältin F.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Jürg Federspiel weist vorab darauf hin, dass er die Honorarnote noch nicht einreichen könne, da auch noch nicht klar sei, welcher zeitliche Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht anfallen werde. Zudem stelle sich die Frage, ob seine Präsenz als amtlicher Verteidiger von A.___ für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich sei.

Der amtliche Verteidiger von B.___, Rechtanwalt Alexander Kunz, erklärt, dass auch seine Honorarnote noch in Bearbeitung sei und er ebenfalls die Frage aufwerfe, ob er während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein müsse.

Die amtliche Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, weist darauf hin, dass auch sie ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen habe, und verzichtet auf weitere Vorbemerkungen und Vorfragen.

Sowohl der amtliche Verteidiger von D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, als auch der amtliche Verteidiger von E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, haben weder Vorfragen noch Vorbemerkungen und händigen ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren Staatsanwältin F.___ aus.

Es folgen – nach vorgängigem Hinweis auf das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen und die Aussage und Mitwirkung verweigern zu können – die Befragungen der Beschuldigten zur Person in folgender Reihenfolge: C.___, B.___, D.___, E.___ (vgl. separate Einvernahmeprotokolle sowie Audio-CD).

Hierauf stellt Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ den Beweisantrag, es sei der Vollzugsplan der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. September 2016 zu den Akten zu nehmen. Seinem Mandanten sei die Klarstellung wichtig, dass er dazu bereit sei, die ihm auferlegten Genugtuungszahlungen ratenweise zu begleichen. Die Angelegenheit habe aber bislang noch nicht organisiert werden können. Dies gehe aus diesem Dokument hervor.

Das Berufungsgericht beschliesst, die Urkunde zu den Akten zu nehmen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Nach einer kurzen Pause folgt um 10:15 Uhr das Plädoyer von Staatsanwältin F.___. Sie stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge:

« I. Rechtskraft

Es sei festzustellen, dass folgende Ziffern gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten –Gösgen vom 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sind: 1 (Verfahrenseinstellung A.___, 2 al 2 betreffend Ziffer A.2.2 AKS und al. 3 (Freisprüche A.___), 3 (Schuldsprüche A.___), 6 al. 2 betreffend Ziffer B.2.2 (Freispruch B.___), 7 (Verfahrenseinstellung C.___, 8 al. 2 betreffend Ziff. B.2.2 AKS und al. 3 (Freisprüche C.___), 9 (Schuldsprüche C.___), 10 lit. b und c (Geldstrafe und Busse C.___), 11 und 12 (Widerrufe C.___), 17 bis 19 (betreffend G.___), 20 (Schuldsprüche E.___), 22 und 23 (betreffend H.___, 24 lit. a und c, 27 und 28 (Zivilforderungen), 29 und 30 (Sicherstellungen), 31 (Entschädigung PK I.___), 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37, 38 und 39 (amtliche Honorare), 40 lit. e bis g (Verfahrenskosten).

  II.  A.___

  1.  A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

       -    des bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift

       -    des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer A.2.1 der Anklageschrift

       -    der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer A.7. der Anklageschrift

  2.  A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 sowie unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem Strafvollzug.

  3.  Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.

  III. B.___

  1.  B.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

       -    des bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer B.1. der Anklageschrift

-    des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer B.2.1 der Anklageschrift

  2.  B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. April 2015.

  3.  Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen.

  IV. C.___

  1.  C.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

       -    des bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer C.1. der Anklageschrift

       -    des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss Ziffer C.2.1 der Anklageschrift

  2.  C.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.

  3.  Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien C.___ aufzuerlegen.

  V. D.___

  1.  D.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

       -    des Raubes gemäss Ziffer D.1. der Anklageschrift

       -    der räuberischen Erpressung gemäss Ziffer D.2. der Anklageschrift

       -    des mehrfachen Diebstahls gemäss Ziffer D.3.2, D.3.5 und D.3.6 der Anklageschrift

       -    der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer D.4. der Anklageschrift

       -    der Sachbeschädigung gemäss Ziffer D.5.1 der Anklageschrift

       -    des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer D.6.1

       -    des Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Ziffer D.7. der Anklageschrift

  2.  D.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.

  3. Der D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 für eine Strafe von 24 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen; die Strafe ist zu vollziehen.

  4.  Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien D.___ aufzuerlegen.

  VI. E.___

  1.  E.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Juni 2011.

  2.  Die Freiheitsstrafe sei zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufzuschieben.

  3.  Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien E.___ aufzuerlegen.

  VII. Weitere Verfügungen

  Die Honorare der amtlichen Vertreter seinen gerichtlich zu bestimmen.»

In der Folge stellt und begründet Rechtanwalt Jürg Federspiel im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):

« 1.  Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche und bezüglich A.___ lediglich von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil bezüglich des Beschuldigten A.___ wie folgt rechtskräftig geworden ist:

bezüglich Dispositivziffer 1

bezüglich Dispositivziffer 2 al. 2 (Freispruch von Ziff. A.2.2 der Anklageschrift, angeblich zum Nachteil von J.___ und Freispruch deshalb auch vom Vorwurf des am 12. März 2011 angeblich mehrfach versuchten bandenmässigen Raubes, evtl. der mehrfach versuchten strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub)

bezüglich Dispositivziffer 3

bezüglich Dispositivziffer 24, Dispositivziffer 25 und Dispositivziffer 32

  2.  Die (mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2016) beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil sei somit auch in den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten zu bestätigen.

  3.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  4. Dem Beschuldigten A.___ sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung ab 24. Januar 2017 im Berufungsverfahren seien RA Federspiel vom Staat zu bezahlen.»

Staatsanwältin F.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag betreffend A.___, sie beantragt für die Berufungsklägerin die Bestätigung ihrer eingangs gestellten Anträge.

Der Vorsitzende erklärt, dass Rechtsanwalt Jürg Federspiel verfügen könne, da seine Präsenz für die weitere Berufungsverhandlung nicht zwingend erforderlich sei. Seine Frage, ob er als amtlicher Verteidiger von A.___ an der mündlichen Urteilseröffnung teilnehmen müsse, wird vom Vorsitzenden verneint, sofern er die Urteilsbegründung in den Grundzügen nicht direkt vom Gericht erfahren wolle. Es wird vereinbart, dass Rechtsanwalt Jürg Federspiel im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 17. März 2017 das Urteilsdispositiv per Fax zugestellt wird.

Hierauf wird die Hauptverhandlung von 11:45 Uhr bis 13:15 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ sinngemäss folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte B.___ rechtskräftig von den Vorwürfen des versuchten bandenmässigen Raubes gemäss AnklS. Ziff. B.2.2 und des qualifizierten Raubes gemäss AnklS. Ziff. B.3. freigesprochen worden ist.

2.  Der Beschuldigte B.___ sei von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes zum Nachteil von «[Übername], nachfolgend […]» (AnklS. Ziff. B.1.) und des versuchten bandenmässigen Raubes, eventuell der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub zum Nachteil von K.___, freizusprechen.

3.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz beendet seinen Parteivortrag mit dem Antrag, B.___ sei von der Teilnahme an der Urteilseröffnung zu dispensieren. Andernfalls müsse sein Mandant wohl bis am Montag der folgenden Woche im Untersuchungsgefängnis verbleiben, was vom Aufwand her nicht als sinnvoll erachtet werde.

Staatsanwältin F.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag. Sie verweist auf die gestellten Anträge betreffend B.___ und gibt bekannt, dass sie sich dem Dispensationsgesuch des Beschuldigten nicht widersetze.

In der Folge macht B.___ von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Er wolle sich für die Umstände und all die Sachen, die er in den letzten 10 Jahren verursacht habe, entschuldigen. Durch die Therapie im Bostadel habe er begriffen, dass er komplett auf dem falschen Weg gewesen sei. Er zähle nun die Tage im Bostadel ab und er wäre sehr froh, wenn nun nichts mehr dazu kommen würde.

Der Vorsitzende gibt B.___ bekannt, dass er von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert sei.

Rechtsanwalt Alexander Kunz gibt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden bekannt, dass er ebenfalls gerne verfügen wolle. Er verlässt um 13:35 Uhr den Gerichtssaal. B.___ wohnt der weiteren Hauptverhandlung bis zu ihrem Ende bei, damit die Rückführung – wie von der Polizei geplant – gemeinsam mit dem Beschuldigten E.___ erfolgen kann.

Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten C.___ folgende Anträge:

« 1.  Es sei das erstinstanzliche Urteil betreffend die Ziffern 8 al. 1 und 8 al. 2 zu bestätigen; die Berufung sei abzuweisen.

  2.  Der Beschuldigte sei zu einer Zusatzstrafe zum aktenkundigen Urteil aus dem Kanton Basel-Landschaft zu verurteilen.

  3.  Die Kosten seien dem Kanton zu auferlegen.

  4.  Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.»

Staatsanwältin F.___ hält an ihren Anträgen betreffend C.___ fest und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

C.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss aus, das Geschehene tue ihm wirklich leid. Er müsse jeden Tag dafür büssen. Er sei zwar nicht mehr im Gefängnis, habe aber noch Schulden aus den Strafverfahren. Er sei froh, wenn nun alles ein Ende finden werde.

Die amtliche Verteidigerin wird vom Vorsitzenden aufgefordert, ihre Honorarnote baldmöglichst dem Obergericht per Fax zuzustellen. Sowohl die Verteidigerin wie auch ihr Mandant C.___ können in der Folge verfügen und verlassen um 13:50 Uhr den Gerichtssaal.

Rechtsanwalt Thomas A. Müller stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers D.___ folgende Anträge:

« 1.  In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 sei der Beschuldigte von den folgenden Vorwürfen freizusprechen:

·      des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB im Fall D.1.

·      der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB im Fall D.2.

·      des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen D.3.5 und 3.6

·      des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB im Fall D.3.2

·      der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB im Fall D.4

·      der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB im Fall D.5.1

·      des versuchten Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB im Fall D.6.1 und des Hausfriedensbruchs im Fall D.6.4

·      des Bruchs amtlicher Beschlagnahme nach Art. 289 StGB im Fall D.7.

·      der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB im Fall D.8.

  2.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

·      des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen D.3.1, 3.4 und 3.7

·      der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB in den Fällen D.5.2, 5.3 und 5.4

·      des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in den Fällen D.6.2, 6.3 und 6.5

  3.  Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013. Für diese Strafe sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von drei Jahren.

  4.  Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen sei an das Strafmass anzurechnen.

  5.  Folgende Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen:

       -    Schadenersatzforderung von I.___ sel.

       -    Schadenersatzforderung von L.___

       -    Schadenersatzforderung der Einwohnergemeinde [...]

  6.  Die Verfahrenskosten seien auf den Beschuldigten entsprechend dem Prozessausgang neu zu verteilen.

  7.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei gutzuheissen.

  8.  U.K.u.E.F.»

Staatsanwältin F.___ hält an ihren Anträgen fest und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

D.___ macht von seinem letzten Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Es tue ihm für die Opfer von Herzen leid. Die Sache nehme ihn noch immer mit, insbesondere wegen I.___. Er habe von seinem Gefängnisaufenthalt einen Schaden erlitten. Er fühle sich immer noch schuldig für die Taten und er bereue alles, auch wenn es zum Teil nur Einbrüche gewesen seien.

Auch Rechtsanwalt Thomas A. Müller und sein Mandant können verfügen und verlassen um 14:45 Uhr den Gerichtssaal.

Nach einer kurzen Pause stellt und begründet Rechtsanwalt Urs Lienhard im Namen und Auftrag des Beschuldigten E.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):

« 1.  Festhalten an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 5. Februar 2016.

2.  Abweisung weitergehender oder anderer Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Genehmigung der Kosten der amtlichen Verteidigung).»

Zudem stelle er nach Rücksprache mit seinem Mandanten und aus den bereits von Rechtsanwalt Kunz (für dessen Mandanten) dargelegten Gründen den Antrag, es sei E.___ von der Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 17. März 2017 zu dispensieren.

Staatsanwältin F.___ verweist wiederum auf ihre Anträge, an welchen festgehalten werde, und verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag. Sie erhebt keine Einwendungen gegen das beantragte Dispensationsgesuch von E.___.

E.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss Folgendes aus: Er wolle sein Mitgefühl gegenüber den Opfern zum Ausdruck bringen. Gegen ihn seien in den letzten Jahren viele Prozesse geführt worden. Das sei richtig gewesen. Er nehme die Strafe an, er habe sie verdient, denn er habe schlicht «Scheisse» gemacht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, wie lange er nun schon in Haft sei. Er habe einen Berg von Schulden und er habe keine Kollegen mehr. Er habe alles verloren. Wenn er nicht von diesem Weg abgekommen wäre, wäre entweder er oder jemand anderes gestorben. Er habe nun einen harten Weg zu gehen, aber es sei der richtige Weg. Er wolle sich bedanken, dass ihm die Chance der Massnahme gegeben worden sei. Er werde nun den richtigen Weg einschlagen und sich von diesem nicht mehr abbringen lassen.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das beantragte Dispensationsgesuch von E.___ gutgeheissen werde. Es werde somit Rechtsanwalt Urs Lienhard an der mündlichen Urteilseröffnung teilnehmen und in der Folge seinen Mandanten über den Prozessausgang orientieren.

Damit endet um 15:30 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 17. März 2017 um 10:30 Uhr:

1.    Staatsanwältin F.___, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2.    Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;

3.    C.___, Beschuldigter;

4.    Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___;

5.    D.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

6.    Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___;

7.    Fürsprecher Urs Lienhard als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E.___.

Zudem erscheint:

ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und verweist darauf, dass der Beschuldigte A.___ und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, sowie die Beschuldigten B.___ und E.___ von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert worden seien. Das Urteil des Berufungsgerichts – so der Vorsitzende in seiner einleitenden Erklärung – werde im Rahmen der Urteilseröffnung nur kurz begründet, während die detaillierte Begründung dem schriftlichen Urteil zu entnehmen sei. Der Vorsitzende orientiert über den weiteren Ablauf der Urteilseröffnung. Anschliessend nimmt Oberrichter Kiefer als Referent die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der noch nicht rechtskräftigen Vorhalte vor. Oberrichter Marti legt in Bezug auf die Beschuldigten in den wesentlichen Zügen die Strafzumessung dar. Schliesslich verliest der Vorsitzende im Sinne einer Zusammenfassung die wichtigsten Punkte des Urteilsdispositivs, welches den Parteivertretern nach der mündlichen Urteilseröffnung ausgehändigt wird. Der Vorsitzende führt des Weiteren aus, dass das Berufungsgericht in Bezug auf die Beschuldigten A.___ und D.___, wie dies soeben verlesen wurde, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen habe. In Bezug auf den anwesenden D.___ sei mit separatem Beschluss deshalb die vorläufige Festnahme angeordnet worden, die bis zum Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft gelte. Rechtsanwalt Thomas A. Müller und seinem Mandanten werde im Anschluss die Urteilseröffnung die Möglichkeit einer kurzen Besprechung eingeräumt, worauf den Parteien in der Reihenfolge Staatsanwältin, amtlicher Verteidiger, Beschuldigter das Wort erteilt, das Berufungsgericht geheim beraten und noch heute über die Anordnung von Sicherheitshaft entscheiden werde. Mit diesem weiteren Hinweis auf das Haftverfahren beschliesst der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung um 11:20 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht vom 4. Juli 2012 (Ordner STA.2011.4348 Nr. 1, AS 41 ff., nachfolgend wie folgt zitiert: «1/41 ff.») verübten mehrere Täter am 20. Januar 2011 in […] (BL) einen Raub auf einen Garage-Betreiber. Die Täter, die gegenüber dem Betreiber äusserst brutal vorgingen, erbeuteten Bargeld von ca. CHF 50‘000.00. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft richteten sich in der Folge zuerst gegen G.___, weil dieser kurze Zeit in der betreffenden Garage als Hilfsarbeiter angestellt gewesen war und deshalb von den Geschädigten erkannt wurde, sowie gegen dessen Bruder E.___.

2. Die weiteren Ermittlungen (Auswertung von rückwirkenden Randdaten; Echtzeitüberwachungen von Rufnummern, welche die Verdächtigen verwendeten) führten zu A.___, B.___ sowie C.___. Zudem ergaben sich Verdächtigungen für die Verübung von Delikten in anderen Kantonen, so auch im Kanton Solothurn.

3. Am 25. November 2011 fand zwischen Vertretern der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Kantonspolizei Solothurn eine Koordinationssitzung statt (15.1/5093).

4. Am 11. September 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, G.___, H.___ sowie zwei weitere Beschuldigte eine Eröffnungsverfügung (15.1/5123 ff.). Am 19. November 2012, 5. Februar 2013 und 21. Februar 2013 erfolgten drei Ausdehnungsverfügungen bezüglich C.___ (15.1/5154 f.; 5156 f.; 5158 f.).

5. Am 13. Juni 2013 erfolgte eine Einstellungsverfügung bezüglich diverser Tatverdächtigungen (15.1 5161 ff.). Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung (15.1/5169 ff.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 26. November 2013 (1/1 ff.).

7. Das Strafgericht Olten-Gösgen fällte am 9. Juni 2015 folgendes Urteil (Verfahrensordner des Amtsgerichts Olten-Gösgen, AS 504 ff., nachfolgend wie folgt zitiert: «O-G 504 ff.»):

« 1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 21.10.2009, wird eingestellt (AnklS. Ziff. A.3).

  2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-     des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3)

-     des mehrfachen versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. A.2.1 und 2.2)

-     der Hehlerei, angeblich begangen in der Zeit vom 23.02.2011 bis 28.02.2011 (AnklS. Ziff. A.6)

-     der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.7).

3.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-     des mehrfachen Raubes, begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und 1.2)

-     der räuberischen Erpressung, begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.4)

-     des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.5.1-5.4)

-     der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.8.1-8.4)

-     des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.02.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1-9.4).

4.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 03.12.2013 (Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe).

5.    Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziff. 4 wird zu Gunsten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 03.12.2013 angeordneten laufenden ambulanten Behandlung aufgeschoben.

*

6.    Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-     des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. B.1)

-     des mehrfachen versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. B.2.1 und 2.2)

-     des qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 21.10.2009 (AnklS. Ziff. B.3).

*

7.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm, angeblich begangen am 03.05.2012, wird eingestellt (AnklS. Ziff. C.12).

8.    Der Beschuldigte C.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-     des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 17.03.2011 (AnklS. Ziff. C.1)

-     des mehrfachen versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. C.2.1 und 2.2)

-     des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, angeblich begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.9).

9.    Der Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:

-     des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2)

-     der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.4.1 und 4.2)

-     des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 16.02.2011 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. C.5.1 und 5.2)

-     der Gefährdung des Lebens, begangen am 03.05.2012 (AnklS. Ziff. C.6)

-     des Fälschens von Ausweisen, begangen am 05.02.2013 (AnklS. Ziff. C.7)

-     des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen in der Zeit vom 03.05.2012 bis 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.8.1-8.3)

-     des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.10)

-     der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.11)

-     der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.13)

-     des Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.14)

-     des Abänderns eines Motorfahrzeugs, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.15)

-     des Nichtmeldens meldepflichtiger Änderungen, begangen am 29.12.2012 (AnklS. Ziff. C.16)

-     des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.17)

-     der mehrfachen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, begangen in der Zeit vom 05.02.2013 bis 21.07.2013 (AnklS. Ziff. C.18.1 und 18.2)

-     der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 01.03.2013 bis 18.03.2013 (AnklS. Ziff. C.19).

10.  Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.

     Die Untersuchungshaft vom 18.03.2013 bis 09.04.2013 - total 22 Tage - ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

b)  einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.

c)   einer Busse in Höhe von Fr. 900.--, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.

11.  Der C.___ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird als vollstreckbar erklärt.

12.  Der C.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23.05.2011 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird als vollstreckbar erklärt.

*

13.  Der Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-     der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.4)

-     des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 01.09.2012 bis 15.12.2012 (AnklS. Ziff. D.6.4)

-     des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, angeblich begangen am 05.07.2012 (AnklS. Ziff. D.7)

-     der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 02./03.11.2011 (AnklS. Ziff. D.8).

14.  Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:

-     des Raubes, begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.1)

-     der räuberischen Erpressung, begangen am 06.01.2011 (AnklS. Ziff. D.2)

-     des mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 04.12.2009 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.3.1-3.7)

-     der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.5.1-5.4)

-     des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 13.02.2013 (AnklS. Ziff. D.6.1-6.3 und 6.5).

15.  Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.01.2013 (Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren).

Die Untersuchungshaft vom 20.02.2013 bis 03.05.2013 - total 72 Tage - ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

16.  Auf den Widerruf des D.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25.01.2013 gewährten bedingten Strafvollzuges für 24 Monate Freiheitsstrafe wird verzichtet.

*

17.  Der Beschuldigte G.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub), angeblich begangen am 12.03.2011 (AnklS. Ziff. E.2).

18.  Der Beschuldigte G.___ hat sich des Raubes schuldig gemacht, begangen am 29.12.2010 (AnklS. Ziff. E.1).

19.  Der Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22.03.2012 (Verurteilung zu 50 Monaten Freiheitsstrafe).

*

20.  Der Beschuldigte E.___ hat sich schuldig gemacht:

-     des Raubes, begangen am 29.12.2010 (AnklS. Ziff. F.1)

-     des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.2)

-     der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.3)

-     des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 19.11.2010 bis 20.11.2010 (AnklS. Ziff. F.4).

21.  Der Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 09.06.2011 (Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe).

*

22.  Der Beschuldigte H.___ hat sich des Raubes schuldig gemacht, begangen am 29.12.2010 (AnklS. Ziff. G.1).

23.  Der Beschuldigte H.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

*

24.  Folgende Beschuldigten haben dem Privatkläger I.___, [...], nachstehende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)  Genugtuung Fr. 3‘000.-- (Vorfall vom 29.12.2010): A.___, G.___, E.___ und H.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.

b)  Schadenersatz Fr. 5‘200.-- (Vorfall vom 06.01.2011): A.___ und D.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

c)   Genugtuung Fr. 1‘000.-- (Vorfall vom 06.01.2011): A.___ und D.___, unter solidarischer Haftbarkeit. Die geltend gemachte Mehrforderung wird abgewiesen.

25.  Die Beschuldigten A.___ und D.___ haben dem Privatkläger L.___, [...], Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.

26.  Die Beschuldigten C.___ und D.___ haben der Privatklägerin M.___, v. d. [...], Schadenersatz in Höhe von Fr. 1‘166.65 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.

27.  Nachfolgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a)  N.___, [...].

b)  O.___, [...].

c)   P.___, [...].

d)  Q.___, [...].

28.  Die Zivilforderungen nachfolgender Privatkläger werden abgewiesen:

a)  R.___, [...](Schadenersatz- und Genugtuungsforderung).

b)  P.___, [...](Genugtuungsforderung).

*

29.  Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den nachstehenden Berechtigten herauszugeben:

a)  1 Speicherkarte Sandisk SD M2 1GB und 2 Kameras Sony Cybershot an I.___, [...].

b)  1 Laptop an P.___, [...].

30.  Die polizeilich sichergestellten 0.4 Gramm Marihuana werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

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31.  Die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers I.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, [...], wird auf Fr. 5‘465.90 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

32.  Die Beschuldigten A.___, D.___, G.___, E.___ und H.___, haben dem Privatkläger I.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Prozessentschädigung von Fr. 6‘608.50 (à Fr. 220.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) wie folgt zu bezahlen:

a)  Fr. 1‘243.05 (Differenz zu vollem Honorar) an den Privatkläger;

b)  Fr. 5‘465.90 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss vorstehend Ziff. 31) an den Staat Solothurn.

33.  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, [...], eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 6‘000.-- zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

*

34.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, [...], wird auf total Fr. 12‘759.20 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Die Kostennote geht zufolge der ergangenen Freisprüche vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.

35.  Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C.___, Rechtsanwältin Manuela Ramser, [...], wird auf total Fr. 18‘231.90 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Der Beschuldigte C.___ hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigerin im Umfang von Fr. 10‘939.15 (60% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) zurückzuzahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von Fr. 2‘781.-- (Differenz zu 60% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen).

36.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, [...], wird auf total Fr. 10‘915.55 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Der Beschuldigte D.___ hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 8‘732.45 (80% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) zurückzuzahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 2‘188.95 (Differenz zu 80% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen).

37.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___, Rechtsanwalt Markus Spielmann, [...], wird auf total Fr. 11‘954.80 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 7‘172.90 (60% der Kostennote zu Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 1‘401.25 (Differenz zu 60% des vollen Honorars zu Fr. 230.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

38.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten E.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, [...], wird auf Fr. 5‘298.95 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

39.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten H.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, [...], wird auf Fr. 5‘661.80 (à Fr. 180.--/h, inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

*

40.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 70‘000.--, belaufen sich auf total Fr. 79‘820.--.

a)  Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 16‘840.-- (Fr. 14‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 2‘840.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 50% = Fr. 8‘420.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

b)  Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 9‘230.-- (Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 2‘230.-- persönliche Auslagen) und geht zufolge der ergangenen Freisprüche vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.

c)  Der auf den Beschuldigten C.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 19‘573.-- (Fr. 17‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 2‘573.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 60% = Fr. 11‘743.80 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

d)  Der auf den Beschuldigten D.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 14‘780.-- (Fr. 14‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 780.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 80% = Fr. 11‘824.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

e)  Der auf den Beschuldigten G.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 7‘525.-- (Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 525.-- persönliche Auslagen); davon hat der Beschuldigte 60% = Fr. 4‘515.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

f)  Der auf den Beschuldigten E.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 7‘325.-- (Fr. 7‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 325.-- persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen.

g)  Der auf den Beschuldigten H.___ entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 4‘547.-- (Fr. 4‘000.-- der GG, zuzüglich Fr. 547.-- persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen.»

8. Gegen dieses Urteil wurde wie folgt Berufung erhoben:

A. Betreffend A.___

1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 466) die Berufung an.

2. Gemäss Berufungserklärung der Staatanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-    Ziff. 2: Folgende Freisprüche sind angefochten:

     -      Bandenmässiger Raub (AnklS. Ziff. A.1.3)

-      versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. A.2.1)

-      Freiheitsberaubung (AnklS. Ziff. A.7.)

-    Ziff. 4: Strafzumessung

-    Ziff. 5: Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer ambulanten Massnahme

-    Ziff. 33: Parteientschädigung

-    Ziff. 40 lit. a: Verfahrenskosten.

3. Bezüglich A.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:

-    Ziff. 1: Verfahrenseinstellung (AnklS. Ziff. A.3.)

-    Ziff. 2: Freisprüche betreffend AnklS. Ziff. A.2.2 und A.6.

-    Ziff. 3: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. A.1.1, 1.2, 4., 5.1 - 5.4, 8.1 - 8.4, 9.1 - 9.4)

-    Ziff. 24 lit. a, b und c: Genugtuung und Schadenersatz I.___.

B. Betreffend B.___

1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 467) die Berufung an.

2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-    Ziff. 6: Folgende Freisprüche sind angefochten:

     -      Bandenmässiger Raub (AnklS. Ziff. B.1.)

-      versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. B.2.1)

-    Ziff. 34: Kosten der amtlichen Verteidigung (vollumfängliche Auferlegung zu Lasten des Staates ohne Rückforderungsvorbehalt)

-    Ziff. 40 lit. b: Verfahrenskosten

3. Bezüglich B.___ ist damit folgende Ziffer des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:

-    Ziff. 6: Freisprüche, soweit AnklS. Ziff. B.2.2 und B.3. betreffend

C. Betreffend C.___

1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 468) die Berufung an.

2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-    Ziff. 8: Folgende Freisprüche sind angefochten:

     -      Bandenmässiger Raub (AnklS. Ziff. C.1.)

-      versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (AnklS. Ziff. C.2.1)

-    Ziff. 10 lit. a: Strafzumessung in Bezug auf die Freiheitsstrafe

Praxisgemäss überprüft das Berufungsgericht die Strafzumessung vollumfänglich, also auch die Ziff. 10 lit. b und c (Geldstrafe und Busse) sowie die Ziff. 11 und 12 (Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs) des erstinstanzlichen Urteils.

-    Ziff. 35: Kosten der amtlichen Verteidigung (Umfang des Rückzahlungs- und Nachzahlungsanspruches)

-    Ziff. 40 lit. c: Verfahrenskosten

3. Bezüglich C.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:

-    Ziff. 7: Einstellung (AnklS. Ziff. C.12.)

-    Ziff. 8: Freisprüche betreffend AnklS. Ziff. C.2.2 und C.9.

-    Ziff. 9: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. C.3.1 und 3.2, C.4.1 und 4.2, C.5.1 und 5.2, C.6., C.7., C.8.1 - 8.3, C.10., C.11., C.13. – 19.)

-    Ziff. 26: Zivilforderung der M.___

D. Betreffend D.___

1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 469), der Beschuldigte am 25. Juni 2016 (O-G 480) die Berufung an.

2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2016 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-    Ziff. 13: Folgende Freisprüche sind angefochten:

     -      Freiheitsberaubung (AnklS. Ziff. D.4.);

     -      Bruch amtlicher Beschlagnahme (AnklS. Ziff. D.7.);

     -      Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. D.8.)

-    Ziff. 15: Sanktion

-    Ziff. 16: Widerruf der Vorstrafe vom 25.1.2013

-    Ziff. 36: Kosten der amtlichen Verteidigung (Umfang des Rückzahlungs- und Nachzahlungsanspruches)

-    Ziff. 40 lit. d: Verfahrenskosten

3. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten D.___ vom 8. Februar 2016 sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten:

-    Ziff. 14: Schuldsprüche wegen:

     -      Raubes (AnklS. Ziff. D.1.)

     -      Räuberischer Erpressung (AnklS. Ziff. D.2.)

     -      mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff. 3.2, 3.5, 3.6)

     -      mehrfacher Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. 5.1)

     -      mehrfachen Hausfriedensbruchs (AnklS. Ziff. 6.1)

-    Ziff. 15: Sanktion

-    Ziff. 24 lit. b: Zivilforderung (Schadenersatz) gegenüber I.___

-    Ziff. 25: Zivilforderung gegenüber L.___

-    Ziff. 26: Zivilforderung gegenüber der M.___

-    Ziff. 32: Parteientschädigung gegenüber I.___

-    Ziff. 40 lit. d: Verfahrenskosten

4. Bezüglich D.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:

-    Ziff. 13: Freispruch betreffend AnklS. Ziff. D.6.4

-    Ziff. 14: Schuldsprüche betreffend AnklS. Ziff. D.3.1, 3.4 und 3.7, 5.2 - 5.4, 6.2, 6.3, 6.5)

-    Ziff. 24 lit. c: Genugtuung I.___

E. Betreffend E.___

1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. Juni 2015 (O-G 471), der Beschuldigte am 24. Juni 2016 (O-G 474) die Berufung an.

2. Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2015 ist folgende Ziffer des erstinstanzlichen Urteils angefochten:

-    Ziff. 21: Strafzumessung (beantragt ist eine höhere Freiheitsstrafe sowie der Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB).

3. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten E.___ vom 5. Februar 2016 ist folgende Ziffer des erstinstanzlichen Urteils angefochten:

-    Ziff. 21: Der Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer niedrigeren Freiheitsstrafe sowie den Aufschub des Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB.

4. Bezüglich E.___ sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen:

-    Ziff. 20: Schuldsprüche (AnklS. Ziff. F.1., 2., 3., 4.)

-    Ziff. 24 lit. a: Genugtuung I.___

F. Betreffend G.___ und H.___

1. Am 22. Juni 2015 meldete die Staatsanwaltschaft betreffend G.___ (O-G 470) und betreffend H.___ (O-G 472) die Berufung an. G.___ meldete am 25. Juni 2016 ebenfalls die Berufung an (O-G 477).

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass in beiden Fällen auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 21. März 2016 verzichtete auch der Beschuldigte G.___ auf die Einreichung einer Berufungserklärung.

3. Die beiden Berufungen der Staatsanwaltschaft und jene des Beschuldigten G.___ wurden mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 10. Mai 2016 als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Damit sind sämtliche Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils betreffend G.___ und H.___ in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

9. In Rechtskraft erwachsen sind im Weiteren folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-    Ziff. 27: Verweis von diversen Zivilforderungen auf den Zivilweg

-    Ziff. 28: Abweisung diverser Zivilforderungen

-    Ziff. 29: Herausgaben

-    Ziff. 30: Einziehungen

-    Ziff. 31: Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Geschädigten I.___

-    Ziff. 38: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.___ sowie Rückforderungsvorbehalt zu Gunsten des Staates (hinsichtlich der anderen amtlichen Verteidiger ist die Höhe der vom Staat ausbezahlten Entschädigung, nicht aber Bestand und Umfang des Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruches in Rechtskraft erwachsen)

-    Ziff. 40 lit. f: Verfahrenskosten betreffend E.___

10. Der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts setzte mit Verfügung vom 26. Januar 2017 Rechtsanwalt Jürg Federspiel mit Wirkung ab dem 24. Januar 2017 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___ ein.

11. Auf entsprechendes Gesuch des Instruktionsrichters erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. Januar 2017 bezüglich D.___ eine Suspensionsverfügung betreffend Einreisesperre, welche dem Beschuldigten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ermöglichte.

12. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Beschuldigte A.___ entsprechend seinem Antrag und mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

A. Anklageschrift Ziff. A.1.3, B.1. und C.1.:

Bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; A.___, B.___, C.___)

1.1 Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.1.3 (A.___)

« begangen am 17. März 2011 in der Zeit von 20:00 bis 21:26 Uhr, in Olten, [...], in der Nähe des Bifang-Imbiss, zum Nachteil einer unbekannten Person (Drogendealer namens ‚[...] ‘), indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___, C.___ und S.___ (wird vom Kanton Aargau beurteilt) mit Gewalt und unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl beging.

Die Beschuldigten fassten gemeinsam den Entschluss, in der Nähe des Bifang-Imbiss einen Drogendealer (‚[...] ‘) auszurauben. Der Beschuldigte S.___ bestellt[e] auf Geheiss von A.___ den Geschädigten unter dem Vorwand, Drogen kaufen zu wollen, zur genannten Örtlichkeit. Die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ begaben sich zum Treffpunkt und schlugen dann gemeinsam auf den Drogendealer ein, bis dieser regungslos am Boden lag. Die Beschuldigten behändigten sodann das Mobiltelefon sowie einen Pfefferspray des Geschädigten und flüchteten.

Begründung zur Bandenmässigkeit: Da die Beschuldigten A.___, C.___, G.___ und B.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen Anderen und zum Teil mit G.___, E.___, D.___, T.___ (rechtskräftiger Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) und H.___ in Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt hat.»

1.2 Die Vorhalte in der Anklageschrift Ziff. B.1. (B.___) und C.1. (C.___) entsprechen inhaltlich dem Vorhalt bezüglich A.___.

2. Formelle Rüge: Verletzung des Anklageprinzips

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___ rügte vor Obergericht, beim überfallenen Drogenlieferanten habe es sich nach den übereinstimmenden Aussagen seines Mandanten sowie der Mitbeschuldigten B.___, C.___ und S.___ nicht um «[...]», sondern um dessen Läufer gehandelt. Da aber in der Anklageschrift ausdrücklich nur «[...]» und nicht dessen Läufer als angebliches Opfer erwähnt werde, komme ein Schuldspruch wegen angeblichen Raubs zum Nachteil von «[...]» schon formell aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage (vgl. Plädoyernotizen RA Federspiel, S. 3, abgelegt im Verfahrensordner 2 Obergericht, AS 431, nachfolgend zitiert: OGer 431).

Diese Rüge geht fehl. Entscheidend ist, dass sämtlichen Beschuldigten unmissverständlich klar war, welche Person gemeint war, nämlich jene, welche von S.___ auf Geheiss von A.___ an einen Treffpunkt beordert und dort, wie es unbestritten blieb (vgl. hierzu nachstehende Ziff. 3), von den Beschuldigten zusammengeschlagen wurde. Zudem ist in AnklS. Ziff. A.1.3 in erster Linie von einer «unbekannten Person» die Rede, welche gemäss Vorhalt als Drogendealer Opfer des Raubes geworden sein soll, während der Name «[...]» lediglich ergänzend und in Klammern in der Anklageschrift aufgeführt wird. Dass die entsprechende Klammerbemerkung nicht ganz korrekt ist, weil «[…]» und nicht dessen Läufer genannt wird, stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar.

3. Sachverhalt

3.1 Im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft angeordneten Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...], die auf den Namen von A.___ registriert war, wurden mehrere Gespräche aufgezeichnet, welche auf einen von A.___ verübten Raub, begangen am 17. März 2011, hinwiesen. In der Folge führte die Polizei mit A.___ und den identifizierten Gesprächspartnern (B.___, C.___) der abgehörten Gespräche diverse Einvernahmen durch.

3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2011 (3/951 ff.) führte A.___ aus, dass er dem Afrikaner eines geschlagen habe, das sei alles. Am Tag vorher habe S.___ bei diesem Kokain bestellt. Er habe zugeschaut, wobei sich der Afrikaner dadurch bedroht gefühlt habe. Der Dealer sei mit dem Pfefferspray gegen ihn losgegangen, habe aber nicht gespritzt. Am nächsten sei er mit C.___ und B.___ unterwegs gewesen und da hätten sie den Neger gesehen und dann halt «e chli» geschlagen. C.___ habe ihm das Telefon weggenommen.

Auf Nachfrage räumte A.___ ein, dass er S.___ angerufen und ihm gesagt habe, dass er den Dealer herausrufen solle. Sie seien herumgefahren und als sie ihn gesehen hätten, sei C.___ auf ihn losgegangen. Es sei darum gegangen, den Dealer auf die Strasse zu locken.

3.3 In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2011 (3/983 ff.) bestritt der Beschuldigte A.___, dass sie den «Neger» hätten ausnehmen wollen. Es sei nur um das «Abschlagen» gegangen. Er habe S.___ angerufen und dieser habe ihm gesagt, dass der Neger Koks dabei habe und er ihm dieses abnehmen solle. Dies sei ca. drei Tage vorher gewesen. Das Telefon habe C.___ genommen und dann im Auto zurückgelassen. Er habe dann damit telefoniert.

3.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2011 (3/988 ff.) führte der Beschuldigte A.___ aus, dass zuerst C.___ gegangen sei, dann er und am Schluss B.___. Er habe gesagt, dass sie etwas nehmen würden, wenn er (der Dealer) etwas dabei habe. Er habe aber nichts dabei gehabt. Sie hätten die Absicht gehabt, dem Schwarzen etwas abzunehmen, wenn er etwas dabei gehabt hätte. Das Telefon habe C.___ dem Schwarzen abgenommen.

3.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.___ aus (O-G 333 ff.), sie hätten vom Läufer von «[...]» Kokain kaufen wollen. Dieser sei ein bisschen aggressiv geworden. Darauf hätten sie ihn alle drei ein bisschen geschlagen. Das Telefon hätten sie zuerst wieder zurückbringen und dafür Geld verlangen wollen. Er habe es dann aber «[...]» gegeben, damit dieser es dem Läufer habe zurückbringen können. B.___ habe auch noch den Pfefferspray mitgenommen, der am Boden gelegen sei.

3.6 In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2011 führte B.___ aus (3/958 ff.), dass er mit A.___ und C.___ mit dem PW unterwegs gewesen sei. Sie hätten den Schwarzen gesehen und sie hätten ohne weitere Absprache angehalten; A.___ und C.___ seien ausgestiegen und hätten den Schwarzen angegriffen. A.___ habe dem Schwarzen das Kokain abknöpfen wollen. Er wisse, dass dem Schwarzen das Telefon abgenommen worden sei. Er wisse nicht, ob A.___ oder C.___ dieses genommen hätten.

3.7 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte B.___ aus (O-G 343 ff.), dass er einzig das Auto umparkiert habe. Er habe nicht dreingeschlagen. Es sei richtig, dass ein Telefon entwendet worden sei.

3.8 In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 (3/961 ff.) führte C.___ aus, soweit er sich erinnern könne, habe S.___ den Dealer angerufen und bei diesem Drogen bestellt. Dann seien sie nach Olten gegangen. Der Dealer habe A.___ das Zeugs nicht geben wollen, worauf es zu einer Schlägerei gekommen sei. Dem Schwarzen sei das Natel zu Boden gefallen, worauf sie dieses mitgenommen hätten. Es sei eine Sache zwischen A.___ und dem Dealer gewesen, das Natel habe A.___ oder B.___ entwendet.

3.9 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.___ aus (O-G 316 ff.), dass S.___ auf Anordnung von A.___ mit «[...]» einen Termin wegen Kokain vereinbart habe. Es habe ein Gerangel zwischen A.___ und «[...]» gegeben, da seien er und B.___ aus dem Auto gestiegen. «[...]» sei weggerannt und habe dabei sein Handy verloren und A.___ habe es eingesackt. B.___ und er hätten «[...]» und A.___ auseinandernehmen wollen. Er habe nicht geschlagen und er habe auch das Telefon nie angefasst. A.___ habe das Telefon und den Pfefferspray genommen.

3.10 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen A.___ und C.___ vom 2. September 2011 (3/990 ff.) führten beide Beschuldigten aus, dass es möglich sei, dass sie das Natel genommen hätten. C.___ räumte ein, dass er den Schwarzen gehalten habe, als ihm A.___ den Pfefferspray aus der Hand geschlagen habe. Auch A.___ bestätigte, dass C.___ den Schwarzen gehalten und er geschlagen habe.

3.11 Am 29. September 2011 wurde zwischen A.___ und B.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (3/995 ff.). B.___ räumte ein, dass er den Schwarzen vielleicht auch noch geschlagen habe. Er sei auch noch in die Nähe gekommen und glaube, dass er ihn noch geschubst habe.

3.12 Am 26. Juli 2011 wurde zwischen C.___ und B.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (3/1009 ff.). Dabei führte B.___ aus, dass S.___ den Schwarzen auf Wunsch von A.___ bestellt habe. A.___ habe das Koks nicht nehmen können, und das habe er ja gewollt. Das Natel habe A.___ in der Hand gehabt.

3.13 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2011 (3/1044 ff.) führte S.___ aus, dass er für A.___ den «[...]» in Olten habe herauslocken müssen. Er habe dann den «[...]» bestellt. A.___ habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, dass sie den «[...]» ausgenommen, aber kein Koks gefunden hätten. Es sei jedoch nicht «[...]», sondern ein Läufer von ihm gewesen, den sie geschlagen hätten.

3.14 Aus den Protokollen der abgehörten Rufnummer von A.___ ergibt sich Folgendes (Anrufe vom 17. März 2011):

-           20:33 Uhr: A.___ telefoniert mit H.___. Sie diskutieren darüber, wie und wo sie jemanden ausnehmen könnten (3/945);

-           20:41 Uhr: S.___ telefoniert A.___ und teilt ihm mit, dass der Dealer bestellt sei und in 10 Minuten kommen würde (3/946);

-           21:21 Uhr: A.___ ruft S.___ an und teilt ihm mit, dass er einen «kaputtiert» habe und dieser liegen geblieben sei. B.___ und C.___ seien dabei gewesen, man habe kein Koks nehmen können, er habe jetzt sein Telefon (3/948);

-           21:26 Uhr: A.___ telefoniert H.___ und teilt ihm mit, dass er einen «Neger» kaputtiert habe. Dieser sei am Boden gelegen und habe geschrien, so dass man ihm nichts habe nehmen können (3/949).

4. Beweisergebnis

4.1 Unbestrittenermassen beauftragte A.___ am frühen Abend des 17. S.___, einen Schwarzen, bei welchem es sich offenbar um einen Läufer des Drogendealers «[...]» handelte, zum Bifang-Imbiss in Olten zu locken unter dem Vorwand, ein Drogengeschäft abzuwickeln. Zusammen mit C.___ und B.___ traf A.___ sodann auf diesen Schwarzen. A.___ griff den Läufer sofort tätlich an. C.___ hielt diesen, während A.___ schlug, fest, und auch B.___ beteiligte sich an der tätlichen Auseinandersetzung, indem er den Läufer schubste und – wie er selbst einräumte – eventuell auch schlug. C.___ und B.___ gaben anlässlich der polizeilichen Befragungen und der Konfrontationseinvernahmen ihre Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung zu; ihre Rückzieher anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher sie geltend machten, sie hätten einzig versucht, A.___ und den Dealer auseinanderzubringen (C.___) bzw. den PW umparkiert (B.___) müssen angesichts der früheren Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden und sind nicht glaubhaft.

Entsprechend den Aussagen von A.___ ist es möglich, dass der Grund dieses Angriffs darauf zurückzuführen ist, dass der Läufer A.___ am Vortag mit einem Pfefferspray bedroht hatte und diese Bedrohung nun gerächt werden sollte. Es ging aber auch und vor allem darum, dem Läufer «etwas» abzunehmen, wie dies A.___ selbst einräumte, wobei damit in erster Linie – aber nicht ausschliesslich, wie nachfolgend dargelegt wird –  Kokain gemeint war. Diese Absicht bestätigten auch C.___ und B.___ und sie erschliesst sich auch aus den Telefonprotokollen klar (20:33 Uhr Telefon A.___ mit H.___, wo sich die Diskussion darum dreht, wer «ausgenommen» werden könnte; 21:21 Uhr Telefon A.___ /S.___: man habe ihm kein Kokain nehmen können, weil er am Boden gelegen sei und geschrien habe).

Es ging aber der Täterschaft nicht bloss um die gewaltsame Entwendung von Betäubungsmitteln, sondern als Beute kamen alle am Tatort befindlichen Wertgegenstände in Frage, die aufgrund des erzeugten Zwanges (Gewalt, Drohungen) dem Opfer weggenommen werden konnten. Das zeigte sich auch im vorliegenden Fall: Als im Verlauf des tätlichen Überfalls dem Läufer sein Handy sowie ein Pfefferspray zu Boden fielen, behändigten A.___ oder C.___ dieses Handy sogleich und nahmen es mit, was B.___ realisierte; den Pfefferspray nahmen A.___ oder B.___. Kokain konnten die drei Beschuldigten dem Läufer nicht abnehmen.

Dieses von den Tätern selbst als «Ausnehmen» bezeichnete Tatvorgehen entsprach dem «modus operandi», der sich wie ein roter Faden durch die Delinquenz der Beschuldigten zog. Das verdeutlichen die nachfolgenden Taten, die im gleichen Zeitraum und zum Teil von der identischen Tätergruppierung (d.h. A.___, B.___ und C.___) zusammen mit weiteren Beschuldigten (vgl. Vorfall vom 20.1.2011) verübt wurden:

-     Am 29. Dezember 2010, weniger als drei Monate vor dem hier zu beurteilenden Vorfall gemäss AnklS. Ziff. A.1.3, begab sich G.___ unter dem Vorwand, ein Drogengeschäft (Kauf von Marihuana) abwickeln zu wollen, zum Eingang der Wohnung von I.___, der in der Folge von H.___, A.___ und E.___ in die Wohnung zurückgedrängt und dort von den beiden Letztgenannten krankenhausreif zusammengeschlagen wurde. Hierauf entwendete die Täterschaft die in der Wohnung vorgefundenen Wertgegenstände (Bargeld von CHF 3‘500.00, Kamera) sowie Marihuana und flüchtete (AnklS. Ziff. A.1.1, rechtskräftiger Schuldspruch wegen Raubes).

-     Am 20. Januar 2011 beschlossen A.___, G.___, E.___, B.___ und C.___, den Drogenhändler U.___ «auszunehmen», d.h. diesem unter Androhung und Anwendung von Gewalt Betäubungsmittel, Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Dieses Vorhaben wurde gleichentags auch umgesetzt, indem gegen U.___ Pfefferspray eingesetzt, er in der Folge gefesselt, mehrfach verletzt (u.a. Kopfverletzungen, Schlag mit dem Vorschlaghammer auf das Bein) sowie zusammen mit seiner Lebenspartnerin massiv bedroht wurde, worauf die Täterschaft in der Autogarage und im Wohnhaus des Opfers Betäubungsmittel, diverse Bargeldbeträge und zahlreiche Wertgegenstände (v.a. Schmuck) erbeutete. Wie bereits wenige Tage zuvor beim Raub zum Nachteil von I.___ suchte die Täterschaft auch in diesem Fall bewusst eine Person als Opfer aus, die selber Drogengeschäfte abwickelte, weil man damit rechnete, eine solche Person würde aus Furcht, selber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (BetmG-Widerhandlungen), von einer Anzeige bei der Polizei absehen.

-     Am 3. März 2011, wenige Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, wurde V.___ zu einem Treffpunkt nach Windisch bestellt, wo er sogleich von A.___, G.___ B.___ und H.___ umkreist und ihm der Autoschlüssel, das Portemonnaie und das Mobiltelefon weggenommen und das Auto als Faustpfand betrachtet wurde. Da V.___ nicht in der Lage war, das von den Tätern geforderte Geld zu übergeben, zog dieser auf das Insistieren der Täterschaft seinen Bruder W.___ und eine Drittperson (X.___) bei. Die von den Beschuldigten eingesetzte Gewalt sowie die aufgebaute Drohkulisse hatten zur Folge, dass beide Brüder eine Vermögensverfügung tätigten: Im Fall von V.___ half ihm X.___ aus, indem V.___ ein entsprechendes Darlehen bei diesem aufnahm und der Geldbetrag der Täterschaft überlassen wurde. W.___ bezog Bargeld von seinem Bankguthaben und händigte dieses den Beschuldigten aus (vgl. zu den beiden letztgenannten Vorfälle: Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013, rechtskräftige Schuldsprüche wegen bandenmässigen Raubes und räuberischer Erpressung)

5. Rechtliche Subsumtion

5.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.

5.2 Gegenstand eines Diebstahls kann nur eine fremde bewegliche Sache sein. Fremd ist die Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Eine Sache kann nur «fremd» sein, wenn sie verkehrsfähig ist. Verkehrsfähig sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Demgegenüber sind verkehrsunfähige Sachen nicht geeignet, Objekte privatrechtlichen Eigentums zu sein. Betäubungsmittel sind verkehrsunfähige Sachen, soweit Handel damit und deren Besitz verboten sind. In diesem Bereich sind Betäubungsmittel deshalb nicht eigentumsfähig. Entsprechend ist nicht als Dieb strafbar, wer Betäubungsmittel entwendet, welche der «Geschädigte» illegal besass (BGE 122 IV 179 E. 3c). In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 124 IV 102 festgehalten, dass die Anwendung des Raubtatbestandes ausgeschlossen sei, wenn die betroffenen Betäubungsmittel rechtlich nicht im Eigentum des Dritten standen, d.h. wenn der Besitz des Dritten illegal war.

5.3 Der Läufer, der von den drei Beschuldigten angegriffen worden war und von dem sie die Herausgabe von Kokain erwirken wollten, war auf dem illegalen Drogenmarkt tätig und hatte deshalb kein Eigentum an einer verkehrsfähigen Sache. Die Anwendung des Raubtatbestandes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entwendung von Kokain ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

5.4 Das Beweisergebnis führte indes zum Schluss, dass sich die Absicht der Beschuldigten nicht darauf beschränkte, dem Läufer unter Anwendung von Gewalt Kokain abzunehmen, sondern es der Täterschaft in einem umfassenderen Sinne darum ging, den Läufer «auszunehmen», was eben auch die gewaltsame Entwendung von Bargeld und Wertgegenständen mitumfasste. Das machen zum einen die vorgenannten und in derselben Zeitperiode verübten Delikte deutlich, bei welchen neben Betäubungsmitteln ganz gezielt auch Bargeldbeträge und diverse Wertgegenstände weggenommen wurden und manifestiert sich auch im vorliegenden Fall: Die Beschuldigten griffen sofort zu, als sich die Gelegenheit für die Entwendung des Handys und des Pfeffersprays bot.

5.5 Beim Raub handelt es sich um ein zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 14). Es erfolgt zuerst eine qualifizierte Nötigung und sodann ein Diebstahl; der Raub ist vollendet mit der Vollendung des Diebstahls (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 140 StGB N 43; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert: «PK StGB», Art. 140 StGB N 11).

Die Entwendung von Handy und Pfefferspray war nur möglich, weil die Beschuldigten gegenüber dem Läufer unmittelbar zuvor das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt hatten. Diesbezüglich ist der Tatbestand des Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 StGB objektiv erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand: Die Nötigungsmittel wurden willentlich und wissentlich eingesetzt, um neben Kokain auch weitere Gegenstände zu erbeuten. Auch diese Deliktsobjekte waren somit vom Vorsatz erfasst.

5.6 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).

Der «spiritus rector» des Übergriffs auf den Läufer des Drogendealers war zweifellos A.___: Er beauftragte S.___, den Dealer zum Bifang-Imbiss zu locken und er war es auch, der diesem Drogen abnehmen wollte. Seine Begleiter C.___ und B.___ haben sich jedoch ab Beginn des Zusammentreffens mit dem Läufer von «[...]» an dem tätlichen Überfall beteiligt, indem C.___ diesen gehalten hat, während A.___ schlug. B.___ schubste den Läufer und schloss selbst nicht aus, dass auch er diesen schlug. Allen drei Beteiligten war auch bewusst, dass dem Läufer das Handy und der Pfefferspray abgenommen wurden. Die drei Beschuldigten wirkten somit während der eigentlichen Tatverübung in gleichwertiger Weise zusammen und sind deshalb als Mittäter zu qualifizieren.

5.7 Den Beschuldigten wird eine bandenmässige Tatbegehung vorgehalten.

5.7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur von zwei Tätern) ist es, der den Einzelnen physisch und psychisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2008 vom 28.5.2009 E. 2).

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Gemäss Stefan Trechsel/Dean Crameri (in: PK StGB, Art. 139 StGB N 16) stellt das Wirken als Mitglied einer Bande ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB dar (siehe schon Arthur Haefliger in SJZ, 1951, S. 372 f.; Marcel Alexander Niggli/Christof Rieder in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 135). Stehlen als Mitglied einer Bande sei besonders gefährlich, «weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt». Durch den Zusammenschluss würden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele binden und erschwerten sich gegenseitig die Umkehr. Als Mitglieder zählten nur Mittäter. Eine explizite Vereinbarung sei nicht erforderlich, wohl aber die (möglicherweise stillschweigende) Einigung über die Begehung mehrerer Taten. Wer nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele, sei Gehilfe. Im Übrigen seien verschiedenartige Formen der Rollenverteilung möglich. Jedes Mitglied sei Mittäter. Dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Bande beteilige, sei nicht erforderlich (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 139 StGB N 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als persönliches Merkmal wird die Bandenmässigkeit betrachtet, weil das Gesetz voraussetzt, dass der Beteiligte Mitglied der Bande ist (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Art. 27 StGB N 19).

5.7.2 Die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ haben einzig den vorliegenden Raub gemeinsam begangen. Die weiteren Vorhalte, die den Tatbestand des Raubes betreffen und zu Schuldsprüchen führten (AnklS. Ziff. A.1.1 und A.1.2), beging der Beschuldigte A.___ mit anderen Mittätern. In diesen Fällen erfolgten keine Schuldsprüche wegen bandenmässigen Raubes, sondern unangefochten gebliebene und somit unabänderliche Schuldsprüche wegen mehrfachen (einfachen) Raubes (vgl. Dispositivziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils vom 9.6.2015).

Auf Grund der im vorliegenden Verfahren nicht fortgesetzten Tatverübung sowie der Tatsache, dass die von der Anklagebehörde gewählte Umschreibung der Bandenmässigkeit in AnklS. Ziff. A.1.3 keinen Bezug zu den in derselben Zeitperiode und zum Teil von der identischen Tätergruppierung verübten Delikte im Kanton Basel Landschaft herstellt, besteht für die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 3 StGB kein Raum. Es bleibt damit für alle drei Beschuldigten bei einem Schuldspruch wegen einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft.

B. Anklageschrift Ziff. A.2.1, B. 2.1 und C.2.1:

Versuchter bandenmässiger Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3, evtl. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 i.V.m. Art. 260bis StGB; A.___, B.___, C.___)

1.1 Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 (A.___)

« begangen am 12. März 2011 in der Zeit von 16:50 Uhr bis 18:37 Uhr, in Trimbach, [...], zum Nachteil von K.___, festgestellt anlässlich der Mobiltelefon-Überwachung von A.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B.___ und C.___ planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen zu einem geplanten Raubüberfall getroffen hat.

Konkret hat A.___ die Mittäter zur Wohnung des Geschädigten gefahren und ihnen einen Schraubenzieher zur Verfügung gestellt. B.___ und C.___ mussten vor Ort auf Geheiss von A.___ in die Wohnung von K.___, um herauszufinden, wie viele Personen sich dort befinden. Dazu rief B.___ vorgängig K.___ an – unter dem Vorwand, Drogen zu bestellen – mit Nennung des Codewortes [...] ‘, welches ihm A.___ mitgeteilt hatte. B.___ teilte A.___ daraufhin mit, dass sich nebst K.___ noch ein Schweizer in der Wohnung befinden würde. Im Weiteren liege ein Portemonnaie auf dem Tisch und eine Waffe auf dem Sofa. Sie hätten die Türe offen gelassen, worauf A.___ die Mittäter aufgeforderte, in die Wohnung des Geschädigten zu gehen und diesen sowie die weitere Person ,ruhig zu stellen‘ und auf diese ‚loszugehen‘.

Da der geplante Raub im Anschluss nicht ausgeführt wurde, liegt ein Versuch, eventuell strafbare Vorbereitungshandlungen, dazu vor.

Begründung zur Bandenmässigkeit: Da die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen Anderen und zum Teil mit G.___, E.___, D.___, T.___ (rechtskräftiger Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn) und H.___ in Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt hat.»

1.2 Die Vorhalte B.2.1 (bezüglich B.___) und C.2.1 (bezüglich C.___) entsprechen inhaltlich dem Vorhalt A.2.1

2. Sachverhalt

2.1 Im Rahmen der bereits erwähnten Echtzeitüberwachung des auf den Beschuldigten A.___ registrierten Anschlusses [...] (vgl. vorstehende Ziff. II.A.3.1) sowie der ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angeordneten Überwachung des auf B.___ registrierten Anschlusses [...] wurden am 11./12. März 2011 diverse Gespräche abgehört, die auf strafbare Handlungen hinwiesen.

2.2 Der Geschädigte K.___ wurde am 23. August 2011, als er sich in einem Drogenentzug aufhielt, polizeilich als Auskunftsperson befragt (3/767 ff.). Dabei führte er aus, dass er von zwei Männern, die beide Messer gehabt hätten, überfallen worden sei, dies könne im März gewesen sein. Nach dem Vorspielen eines Telefongesprächs vom 12. März 2011, 18:37 Uhr, welches er mit B.___ führte, sagte K.___ aus, dass der von ihm geschilderte Vorfall nichts mit diesem Gespräch zu tun habe. In diesem Gespräch gehe es um einen Einbruchsversuch bei seinem Nachbarn, der unter ihm wohne. In diesem Fall sei nicht er, sondern sein Nachbar Opfer einer Straftat geworden.

B.___ sei an jenem Tag kurz in seiner Wohnung gewesen und habe sich nach Drogen erkundigt. Er habe aber nichts im Haus gehabt. Es seien zwei oder drei Kollegen bei ihm gewesen und sie hätten später Geräusche gehört, die von einem Türbolzen, der zu Boden gefallen sei, gestammt hätten. Sie hätten dann die Wohnungstüre geöffnet und Hallo gerufen. Darauf seien drei Personen weggerannt. Er habe dann sofort B.___ angerufen. Dabei handle es sich um das Gespräch von 18:37 Uhr (3/778 ff.).

2.3 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Mai 2011 (3/660 ff.) führte A.___ aus, dass B.___ und C.___ K.___ hätten ausnehmen wollen. Er habe ihnen gezeigt, wo K.___ wohne. Er sei nicht in die Wohnung von K.___ eingebrochen. B.___ habe gesagt, er solle Schraubenzieher bringen, er habe die beiden dann abgeholt.

2.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2011 (3/670 ff.) sagte A.___ aus, dass er mit dieser Sache nichts zu tun habe.

2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.___ aus (O-G 334 ff.), dass B.___ und C.___ beabsichtigt hätten, in der Wohnung von K.___ den Tresor, den es dort gehabt habe, «rauszuhauen». Er habe nicht mitmachen wollen, habe sie aber hingefahren. Es stimme nicht, dass er den anderen einen Auftrag gegeben oder kommandiert habe.

2.6 B.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2011 aus (3/686 ff.), dass er im Auftrag von A.___ in der Wohnung von K.___ war, um zu schauen, wie die Lage dort sei. A.___ habe sich bei K.___ für etwas rächen wollen. Er habe K.___ gesagt, dass er Drogen kaufen wolle und dank eines Code-Wortes, das er von A.___ gewusst habe, sei er in die Wohnung gekommen. K.___ habe keine Drogen gehabt, es habe aber auf dem Tisch ein Portemonnaie gehabt und auf dem Sofa eine Waffe. Er sei wieder gegangen. A.___ und C.___ hätten ca. 150 m vom Wohnort von K.___ entfernt auf ihn gewartet. A.___ habe ihm und C.___ den Auftrag gegeben, zurückzugehen und bei der Eingangstüre von K.___ Lärm zu machen, damit dieser meine, es würde bei ihm eingebrochen und er aus der Wohnung käme. Dies hätten sie gemacht, indem sie beim Nachbarn an der Türe gerissen hätten. Er habe gehört, dass K.___ die Drogen nicht in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung des Nachbarn lagern würde. Als jemand aus der Wohnung von K.___ gekommen sei, seien sie abgehauen. Die Rache von A.___ habe nicht an diesem Tag erfolgen sollen, dies sei nur ein Test gewesen. Er habe das für A.___ gemacht, weil sie Kollegen seien.

Auf Vorhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und A.___ vom 12. März 2011, 18:10 Uhr (3/668), führte B.___ aus, es sei vor diesem Gespräch nicht abgemacht und vorgesehen gewesen, dass er und C.___ in die Wohnung von K.___ gehen und auf die Personen, die sich darin befinden, losgehen würden. A.___ habe dann gesagt, sie sollten (bei K.___) klopfen, reingehen und schauen und die Personen ruhig stellen. Es sei wohl das Ziel von A.___ gewesen, dass er so an Drogen, vermutlich Kokain, komme.

2.7 Anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2011 (3/701 ff.) wurde B.___ erneut auf das Telefongespräch vom 12. März 2011, 18:10 Uhr (3/668) angesprochen. Er bestätigte, dass er von A.___ überrascht worden sei, als dieser sie angewiesen habe, zu klopfen, reinzugehen und Gewalt anzuwenden. Dies sei vorgängig nicht abgemacht und besprochen gewesen.

2.8 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 343 ff.) führte B.___ aus, dass ihn A.___ zu K.___ geschickt habe. So wie er es in Erinnerung habe, habe er die Situation abschätzen und sich erkundigen sollen. Er habe keine Erinnerung, dass er in der Wohnung gewesen sei.

2.9 C.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2011 (3/ 743 ff.) aus, dass er K.___ nicht kenne. Er sei nicht bei K.___ gewesen. Er sei draussen auf der Strasse gewesen, er habe gewartet, bis B.___ wieder zurückkomme. Er glaube, A.___ habe irgendwo im Auto gewartet. B.___ und A.___ hätten von K.___ etwas beziehen wollen. Er habe mitbekommen, dass A.___ zu B.___ gesagt habe, er solle den K.___ ausnehmen. Er solle bei K.___ etwas auf Pump beziehen, was man ihm später nicht bezahlt hätte. Als B.___ zurückgekehrt sei, habe er an der Wohnungstüre unten noch ein paar Mal gerüttelt.

2.10 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 315 ff.) führte C.___ aus, dass A.___ sie aufgefordert habe, bei K.___ schauen zu gehen und allenfalls Kokain für ihn rauszuholen. Es sei ihm klar gewesen, dass er nicht habe bezahlen wollen. Er habe gesagt, er komme nicht mit, da er das schon vorher einige Male bei K.___ gemacht habe. B.___ und er hätten aber vereinbart, dies nicht zu tun. Sie seien zum Block gegangen und hätten nachher gesagt, es ginge nicht. A.___ sei wütend geworden. Sie hätten unten an der Türe gerüttelt, K.___ habe aber im ersten Stock gewohnt.

2.11 Zwischen den Beschuldigten wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Konfrontationseinvernahmen durchgeführt. Anlässlich der Konfrontation zwischen A.___ und B.___ am 29. September 2011 (3/680 ff.) räumte A.___ ein, dass er B.___ gesagt habe, ihm bei K.___ etwas zum Rauchen zu holen. Er habe die Beiden dorthin gefahren und wieder abgeholt.

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1 Zur Festlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes können einzig die Aussagen der Beschuldigten sowie die Übersetzungen der Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummern von A.___ und B.___ herangezogen werden. Bezüglich der beiden Protokolle vom 12. März 2011, 18:08 Uhr und 18:10 Uhr (3/667, 668), bestätigte B.___ ausdrücklich deren korrekte Übersetzung (3/706). Die Beschuldigten haben in den diversen Einvernahmen nicht gleichlautend ausgesagt. So führte A.___ zuerst aus, es seien seine zwei Kollegen gewesen, die K.___ hätten ausnehmen wollen. In der Konfron-tationseinvernahme mit B.___ gab er dann zu, diesen beauftragt zu haben, bei K.___ etwas zum Rauchen zu holen. C.___ sagte zuerst aus, er sei nie bei K.___ gewesen, er habe auf der Strasse gewartet. Später sagte er aus, A.___ habe sie beide beauftragt, bei K.___ schauen zu gehen und er sei mit B.___ zum Block gegangen. Sie hätten beide unten an der Tür gerüttelt.

3.2 B.___ gab von Anfang an zu, bei K.___ gewesen zu sein. Er schilderte detailreich, wie er erstmals dank eines Codewortes in die Wohnung von K.___ gelangt sei und wie es zuerst darum gegangen sei, die Situation zu rekognoszieren, weil sich A.___ für etwas an K.___ habe rächen wollen. Er schilderte das Geschehen insofern zweistufig und mit Komplikationen, als sie von A.___ bzw. seiner Aufforderung, nun bei K.___ reinzugehen und die Personen ruhig zu stellen, überrascht worden seien. Die Aussagen von B.___ entbehren allerdings jeglicher Logik: Warum sollten sie an der Wohnungstüre von K.___ Lärm machen, damit dieser die Türe öffne, wenn B.___ bereits kurz vorher in der Wohnung von K.___ war und wusste, dass dieser keine Drogen hatte? Und falls es um einen Racheakt und nicht um Drogen ging: Warum rüttelte er in der Folge nicht an der Wohnungstüre von K.___, sondern derjenigen vom «Schweizer» im tieferen Stock? Und warum rannten B.___ und C.___ davon, als K.___ die Wohnungstüre öffnete und insofern das beabsichtigte Ziel erreicht war? Die Aussagen vermögen somit zur Festlegung des rechtserheblichen Sachverhaltes wenig beizutragen; sie werden zudem durch die Echtzeitprotokolle der abgehörten Telefongespräche auch nicht in allen Punkten gestützt, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann.

3.3 Es ist damit von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:

3.3.1 A.___ beauftragte B.___ und C.___, bei K.___ für ihn etwas «zum Rauchen» (Kokain) zu holen und er führte sie zu diesem Zweck vor den Wohnblock, in welchem K.___ wohnte. Gemäss Aussagen von C.___ wollte A.___ nicht mitgehen, da er «das» vorher schon einige Male bei K.___ gemacht habe. Damit meinte C.___, dass das Kokain «auf Pump» bezogen und sodann nicht bezahlt werden sollte.

3.3.2 B.___ ging zuerst alleine in die Wohnung von K.___ und erhielt dort Zutritt, weil er ein Code-Wort kannte, welches ihm von A.___ mitgeteilt worden war. Sowohl K.___ als auch B.___ bestätigen, dass B.___ kurz in der Wohnung war. Offenbar hatte K.___ keine Drogen in der Wohnung, so dass B.___ diese wieder verliess.

Gemäss seinen Aussagen ging B.___ zurück zu A.___ und C.___; die Telefonprotokolle von 18:08 Uhr (3/667) und 18:10 Uhr (3/668) vermitteln aber eher den Eindruck, dass B.___ nicht zurückging. So fragte A.___ B.___ um 18:10 Uhr, ob C.___ gekommen sei; die beiden gingen somit nicht zusammen in das Haus, sondern C.___ folgte B.___ offenbar in einem späteren Zeitpunkt (3/668). B.___ wurde von A.___ aufgefordert, «den Schweizer mund zu machen» 3/667), bzw. «du solltest an die Türe klopfen, wenn sie die Türe aufmachen dann voll drauf gehen» (3/668).

3.3.3 Nun ist nicht klar, wer mit «Schweizer» gemeint ist. Es könnte sich dabei um K.___ handeln. Gemäss Aussagen von B.___ war er aber vorher bereits in dessen Wohnung und er wusste von K.___, dass dieser dort keine Drogen hat. Aus dem Telefonprotokoll von 18:08 Uhr (3/667) ergibt sich ebenfalls, dass B.___ A.___ bereits mitgeteilt hatte, dass K.___ gesagt habe, «ich habe nicht Weisses». Wenn also A.___ B.___ aufgefordert hätte, K.___ «den mund zu zu machen», könnte damit zwar die Aufforderung verbunden gewesen sein, noch einmal – nun mit Gewalt – in der Wohnung von K.___ nach Kokain zu suchen. Ebenso könnte damit einzig die Aufforderung gemeint gewesen sein, K.___ körperlich anzugreifen und die im Raum stehende «Rache» umzusetzen.

3.3.4 Mit dem «Schweizer» könnte aber auch der Inhaber der Wohnung gemeint gewesen sein, die ein Stock tiefer lag. B.___ führte aus, er habe gehört, dass K.___ das Kokain nicht in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung seines Nachbarn gelagert habe. So sagte er denn im Gespräch mit A.___ von 18:08 Uhr von sich aus: «wir bei der Schweizer reingehen» (3/667), worauf A.___ sagte, er solle den «Schweizer mund zu machen». Diese Interpretation erscheint folgerichtiger: Der Besuch in der Wohnung von K.___ verlief erfolglos, nun versuchte B.___, in die Wohnung des Nachbarn zu gelangen, weil er das Kokain dort vermutete. A.___ unterstützte diese Absicht und wies B.___ und C.___ an, an die Türe zu klopfen, und «voll drauf zu gehen», falls sie geöffnet würde.

3.3.5 Von diesem Beweisergebnis ist auszugehen: B.___ verliess die Wohnung von K.___, ohne dass er Kokain erhalten hatte. Von K.___ selbst wusste er, dass dieser das Kokain in der Wohnung seines Nachbarn (dem «Schweizer»), der unter ihm wohnte, lagerte. Er teilte deshalb A.___ im Gespräch von 18:08 Uhr (3/667) aus eigener Initiative mit, nun beim Schweizer reinzugehen, worauf A.___ seine Kollegen anwies, wie sie sich verhalten sollten, falls die Türe geöffnet würde («mund zu machen, voll drauf gehen»).

In der Folge rüttelten B.___ und C.___ an der Wohnungstüre des «Schweizers». Vom Lärm aufgeschreckt, öffnete K.___ im darüber liegenden Stockwerk die Wohnungstüre, worauf B.___ und C.___ flüchteten. Unmittelbar darauf rief K.___ B.___ um 18:37 Uhr an und hielt ihm vor, «beim Kolleg unten» eingebrochen zu haben (3/778).

4. Rechtliche Subsumtion

Der A.___ in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt entspricht nicht dem Beweisergebnis. Es ist nicht erstellt, dass dieser in Mittäterschaft mit B.___ und C.___ versuchte, einen Raubüberfall zum Nachteil von K.___ zu verüben. Es ist nicht erstellt, zu welchem Zweck B.___ zuerst alleine in die Wohnung von K.___ ging. Gemäss B.___ bezweckte er damit, die Situation vor Ort für einen Racheakt zu rekognoszieren, gemäss C.___ sollte K.___ geprellt werden. Die Idee, jemanden «auszunehmen» und «mund zu machen» und «voll drauf gehen» entstand gemäss Aussagen von B.___ erst, als er sich bereits im Haus befand und die entsprechende Anweisung von A.___ erfolgte. Dabei ist es aber möglich, dass sich diese Anweisung auf den «Schweizer», der einen Stock tiefer wohnte, bezog, und nicht auf K.___. Vorgehalten ist aber ein versuchter Raub zu Lasten von K.___ bzw. planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen zu einem geplanten Raubüberfall zu dessen Lasten. Der Beschuldigte muss deshalb von diesem Vorhalt freigesprochen werden.

5. Vorhalt gemäss AnklS. B.2.1 (B.___) und C.2.1 (C.___)

Gestützt auf die Ausführungen in den Ziff. 1 - 4 hiervor sind auch die Beschuldigten B.___ und C.___ vom entsprechenden Vorhalt in der Anklageschrift freizusprechen.

C. Anklageschrift D.1., D.2., D.4. und A.7. (D.___ und A.___: Bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB), Räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB; D.___) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB; D.___ und A.___)

1. Vorhalte

1.1 Die Vorhalte D.1., D.2. und D.4. betreffen alle einen Vorfall, der sich am 6. Januar 2011 in Olten abspielt haben soll. Dem Beschuldigten D.___ wird vorgehalten, zu Lasten des Opfers I.___ folgende Delikte begangen zu haben:

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.1.:

« begangen am 6. Januar 2011, in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohnung, zum Nachteil von I.___, indem der Beschuldigte [D.___] in Mittäterschaft mit A.___ mit Gewalt und unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl beging.

Nachdem die Beschuldigten gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, die Tat zu begehen und sich an obgenannter Örtlichkeit getroffen hatten, klingelte A.___ an der Türe des Geschädigten. Als der Geschädigte die Türe öffnete, wurde er von D.___ gewürgt und geschlagen und in seine Wohnung zurück gedrängt. Im Anschluss durchsuchten die Beschuldigten die Wohnung des Geschädigten. In der Folge entwendeten sie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, Bargeld in der Höhe von Fr. 3‘500.00 sowie eine Kamera ‚Cybershot‘ im Wert von Fr. 200.00. Im Anschluss kam es zur räuberischen Erpressung gemäss Ziffer D.2 der vorliegenden Anklageschrift, worauf die Täter nach Erfolgseintritt wieder aus der Wohnung flüchteten. Die Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 3‘700.00.

Der Geschädigte I.___ erlitt beim Vorfall einen Bluterguss an der linken Schläfe.

Begründung zur Bandenmässigkeit: Da die Beschuldigten A.___ und D.___ ihre Taten zum Teil mit den jeweiligen Anderen und zum Teil mit B.___, T.___ (rechtskräftiger Strafbefehl durch Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn), C.___, G.___, E.___ und H.___ in Mittäterschaft verübten, ist davon auszugehen, dass sie Mitglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt hat.»

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.2.:

« begangen am 6. Januar 2011, in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohnung, sowie Olten, Bifang, Credit Suisse Bankomat, zum Nachteil von I.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ den Geschädigten unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben aufforderte, ihnen den PIN-Code der zuvor gefundenen Bankkarte zu nennen.

D.___ nahm den Geschädigten in den ‚Schwitzkasten‘ und sperrte ihn, nachdem dieser den PIN-Code genannte hatte, in das Badezimmer. Während A.___ den Geschädigten bewachte, tätigte D.___ in Olten zwei Geldbezüge am Bankomaten und bezog zwei Mal je Fr. 5‘000.00 mit der Karte des Geschädigten. Als D.___ die Bezüge getätigt hatte, kam er zur Wohnung des Geschädigten zurück, der Geschädigte wurde aus dem Badezimmer frei gelassen und die beiden Beschuldigten flüchteten. Die Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 10‘000.00.»

Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. D.4.:

«begangen am 6. Januar 2011 in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr in Olten, [...], 3½-Zimmer-Wohung, zum Nachteil von I.___, indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit A.___ den Geschädigten gegen dessen Willen in seinem Badezimmer einsperrte und ihm dadurch unrechtmässig die Freiheit entzog. Während D.___ mit der Bankkarte des Geschädigten unrechtmässig Bargeld bezog, bewachte A.___ das Badezimmer, so dass der Geschädigte dieses nicht verlassen konnte.»

Der Beschuldigte D.___ bestreitet diese Vorhalte.

1.2 Die Vorhalte Ziff. A.1.2, A.4. und A.7., welche A.___ zur Last gelegt werden, betreffen denselben Lebenssachverhalt und stimmen inhaltlich mit den genannten Vorhalten zu Lasten von D.___ (Anklageschrift Ziff. D.1., D.2. und D.4.) überein. A.___ wurde wegen einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB) schuldig gesprochen; er hat diese Schuldsprüche akzeptiert. Vom Vorhalt der Freiheitsberaubung wurde A.___ freigesprochen. Diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft angefochten.

2. Sachverhalt

2.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 4. November 2011 (2/430 ff.) führte I.___ aus, dass es am 6. Januar 2011 gegen 18:00 Uhr an seiner Wohnungstüre geklingelt habe. Als er die Türe geöffnet habe, sei er vom Mittäter von A.___ gewürgt und geohrfeigt worden. Da er von einem früheren Überfall vom 29. Dezember 2010 her (vgl. AnklS. Ziff. A.1.1) noch verletzt gewesen sei, habe er sich nicht gewehrt. Die beiden Täter hätten ihm mit Schlägen gedroht und seine Wohnung durchsucht. Er habe den Tätern die Bankkarte der CS samt Code aushändigen müssen. Der Mittäter von A.___ sei darauf zur Bank gegangen und habe CHF 5‘000.00 bezogen. Während dieser Zeit hätten sie ihn im WC eingeschlossen, A.___ habe ihn bewacht. Die Täter hätten von ihm zudem noch Kokain verlangt; er habe aber keines gehabt. Die Täter hätten seine Kamera entwendet. Er habe einen Bluterguss an der linken Schläfenpartie erlitten.

2.1.2 Nach den ersten polizeilichen Befragungen von A.___ und D.___ (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.3.2 hiernach) bestätigte I.___ am 13. März 2012 (2/508 ff.) seine Aussagen in mehrfacher Hinsicht: Er sei von D.___ in den Schwitzkasten genommen worden und habe deshalb den Code seiner Bankkarte bekanntgeben müssen. D.___ habe ihn auch gewürgt und geschlagen. I.___ bestätigte auch, dass er im WC 20 – 30 Minuten eingeschlossen gewesen sei.

2.1.3 Am 22. Oktober 2012 wurde I.___ von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Verteidigers von D.___ befragt (15.1/5304 ff.). Als er die Türe aufgemacht habe, habe ihn D.___ sofort in den Schwitzkasten genommen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Geld und Gras gefunden. Sie hätten auch die Bankkarte gefunden. Sie hätten ihn im Klo eingeschlossen und D.___ sei Geld abheben gegangen. A.___ sei in der Wohnung geblieben. D.___ habe ihm einen Schlag an die Schläfe gegeben. Er sei 20 30 Minuten eingesperrt gewesen. Er habe den Code gesagt, als ihn D.___ im Schwitzkasten gehalten habe. Er habe ihm zudem Gewalt angedroht. Insgesamt seien ihm CHF 3‘000.00 - 4‘000.00 Bargeld und das Geld vom Konto (CHF 10‘000.00) sowie die Kamera entwendet worden.

2.2.1 A.___ gab im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2011 zu, mit D.___ bei I.___ gewesen zu sein (2/457 ff.). Es sei so gewesen, wie es I.___ ausgesagt habe. Sie seien in die Wohnung, ohne ihn zu fragen, hätten ihn aber weder gewürgt noch geschlagen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und I.___ im WC eingesperrt. D.___ habe die Bankkarte von I.___ genommen und sie seien zu einer Bank gefahren, wo D.___ CHF 5‘000.00 abgehoben habe. Den Geldbetrag hätten sie in der Folge geteilt. I.___ habe in dieser Zeit zuhause einen Joint geraucht. D.___ habe zudem eine Fotokamera mitgenommen.

2.2.2 Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwältin vom 26. November 2012 (15.1/5321 ff.) führte A.___ erneut aus, er sei mit D.___ zur Bank gefahren; er habe I.___ nicht im WC eingeschlossen. Dieser habe sich ca. 5 Minuten alleine in der Wohnung aufgehalten. Er könne sich nicht erinnern, ob er vom abgehobenen Geld einen Teil erhalten habe.

2.3.1 D.___ bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2011 eine Beteiligung am Überfall vom 6. Januar 2011 (2/449 ff.).

2.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2012 (2/475 ff.) gab indes D.___ zu, am 6. Januar 2011 mit A.___ in der Wohnung von I.___ gewesen zu sein. Sie hä

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