Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Privatberufungskläger
2. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
betreffend einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. der Privat- und Berufungskläger: A.___ mit seinem Vertreter Rechtsanwalt Andreas Miescher;
2. der Beschuldigte B.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Ronny Scruzzi.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand. Er stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Berufung und die Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hat. Auf die Berufung des Beschuldigten sei mit Beschluss vom 29. November 2016 nicht eingetreten worden, da er keine Berufungserklärung eingereicht habe. Eine Anschlussberufung habe er nicht erhoben. Der Vorsitzende stellt weiter fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Ziffern 3, 4 (betreffend die Schadenersatzforderung), 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist. Er legt den vorgesehenen Verhandlungsablauf dar und gibt bekannt, dass seitens des Gerichts keine Befragungen zur Sache vorgesehen seien, da es um eine Rechtsfrage gehe.
Seitens der Parteien werden keine Vorfragen unterbreitet.
Der Beschuldigte wird ergänzend zur Person befragt. Die Befragung wird auf einen Tonträger aufgenommen (Art. 78 Abs. 5bis StPO; siehe separates Protokoll).
Seitens der Parteien werden keine Ergänzungsfragen und keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Rechtsanwalt Andreas Miescher stellt und begründet für den Privatkläger A.___ die Rechtsbegehren (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. Die Ziffer 1, 2 und 4 des Urteils vom 16. März 2016 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 27. Februar 2015 und Schadenersatz von CHF 60.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. März 2016 zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi stellt und begründet für den Beschuldigten B.___ die Rechtsbegehren.
1. B.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
Rechtsanwalt Miescher verzichtet auf eine Replik.
Der Beschuldigte verzichtet auf ein letztes Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO).
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (das Urteil wird demgemäss nach der Urteilsberatung telefonisch bekanntgegeben und mit Urteilsanzeige schriftlich eröffnet). Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2015 überwies die Staatsanwaltschaft B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung in Präsidialkompetenz mit dem Vorhalt der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
2. Am 16. März 2016 erliess die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das folgende Urteil:
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig gemacht, begangen am 27.02.2015.
2. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tages-sätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Das polizeilich sichergestellte Sackmesser wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
4. Der Beschuldigte B.___ hat dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5% seit 27.02.2015 und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 60.60 nebst Zins zu 5% seit 16.03.2016 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte B.___ hat dem Privatkläger A.___ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
6. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf Fr. 5‘436.50 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00 total Fr. 1‘900.00 hat der Beschuldigte B.___ zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger A.___ die Berufung. Er verlangt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die angemessene Bestrafung sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer höheren Genugtuung.
Auf die vom Beschuldigten erhobene Berufung wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 29. November 2016 nicht eingetreten, da er keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete ebenfalls auf die Einlegung eines Rechtsmittels und auf die weitere Teilnahme am Verfahren.
4. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. 3 (Einziehung), Ziff. 4 teilweise (Schadenersatz), Ziff. 5 (Parteientschädigung), Ziff. 6 (Honorar des amtlichen Verteidigers) und Ziff. 7 (Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen.
II. Die Legitimation des Privatklägers und der Umfang der Berufung
1. Der Privatkläger hatte ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger zu beteiligen (AS 168). Der Beschuldigte wurde in Bezug auf die strafbaren Handlungen gegen den Privatkläger schuldig gesprochen und zur Bezahlung von Genugtuung und Schadenersatz verurteilt. Der Beschuldigte hat das akzeptiert. Mit seiner Berufung verlangt der Privatkläger eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, eine angemessene Bestrafung und die Bezahlung einer höheren Genugtuung.
2. Art. 382 StPO sieht in Abs. 1 vor, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe nicht anfechten (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Privatklägerschaft nicht nur legitimiert, einen Freispruch anzufechten, sondern auch die rechtliche Qualifikation, die in erster Instanz für den Beschuldigten in Betracht gezogen wurde, infrage zu stellen, wenn sie annimmt, dass sich eine Verschärfung aufdrängt (6B_261/2012 E. 3; Pra 6/2013 Nr. 59, E. 1.1.).
Weiter führt das Bundesgericht im zitierten Urteil (Pra 6/2013 Nr. 59) in E. 1.2. aus, es sei die Strafe untrennbar mit der Schuld verbunden. Das Berufungsgericht müsse daher sowohl für den Fall, in dem die Privatklägerschaft mit Erfolg einen Freispruch anficht als auch in jenem Fall, in dem auf ihre Berufung hin eine schwerere rechtliche Qualifikation ausgesprochen wird, das Strafmass neu festsetzen und das unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung eingelegt oder gar die Abweisung der Berufung der Privatklägerschaft beantragt hatte. Der Privatkläger ist somit zur Berufung legitimiert.
3. Sollte es indessen beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleiben, greift Art. 382 Abs. 2 StPO mit der fehlenden Legitimation des Privatklägers, die Sanktion anzufechten. Es fehlt ihm in diesem Fall auch die Legitimation, den von der Vorinstanz angenommenen Notwehrexzess, den sie strafmildernd berücksichtigt hat, im Zusammenhang mit der Strafzumessung infrage zu stellen.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1 Vor dem Hintergrund von Reibereien zwischen dem Privatkläger und der Ehefrau des Beschuldigten, D.___ war es am 27. Februar 2015 in [...] vorerst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Der Beschuldigte hatte nach seinen eigenen Angaben in dieser ersten Phase zu einer Metallstange gegriffen, die er dann aber nicht eingesetzt und wieder zurückgelassen habe (AS 93). Der Privatkläger seinerseits hat sich unbestrittenermassen mit einer Schaufel «bewaffnet». Nach den Aussagen des Privatklägers will er vom Beschuldigten in den Nacken geschlagen worden sein, was dieser bestreitet. Die Auskunftsperson C.___, welche diese erste Phase der Auseinandersetzung gesehen haben will, sprach von gegenseitigem Schubsen, einen Schlag in den Nacken des Privatklägers schilderte er nicht (AS 21). Es gibt für diesen Schlag nur die Aussage des Privatklägers, die aber zu unklar und zu widersprüchlich ist, um ihn allein gestützt auf diese Aussage zum Beweis zu erheben. Der Privatkläger hatte diesen angeblichen Schlag zunächst auf AS 106 so geschildert, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe, und als er sich umgedreht habe, habe er einen heftigen Schlag von hinten gespürt. Deshalb sei er von ihm weggegangen und habe eine Schneeschaufel genommen. Später schilderte der Privatkläger diese Situation so, dass er vom Beschuldigten beschimpft worden sei, weshalb er wieder zum Auto gegangen sei. Da habe er einen Schlag gegen den Hinterkopf bekommen, er wisse nicht, ob mit der Faust, mit der Hand oder mit einem Gegenstand (AS 68). Vor der Vorinstanz war er sich dann sicher, vom Beschuldigten hinterrücks mit der Stange geschlagen worden zu sein. Zudem habe dieser ihm gedroht, er mache ihn kaputt. Es gab bei der ärztlichen Untersuchung des Privatklägers keinerlei Hinweise auf einen heftigen Schlag auf den Nacken. Es ist deshalb mit der Vorinstanz für diese erste Phase von einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen und einem Gegenüberstehen – bewaffnet mit Eisenstange und Schaufel – auszugehen.
1.2 Die Beiden trennten sich daraufhin und der Beschuldigte machte sich zu Fuss auf den Heimweg. Der Privatkläger folgte dem Beschuldigten mit seinem Auto, stieg aus und ging auf den Beschuldigten zu, um ihn zur Rede zu stellen. Angesichts der deutlichen körperlichen Überlegenheit des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten wirkte dieser Auftritt auf diesen wie ein Angriff. So hat denn der Privatkläger auch eingeräumt, der Beschuldigte sei wohl davon ausgegangen, er wolle ihn schlagen, was er aber nicht vorgehabt habe (AS 108 F 33). Es kam anschliessend zu einem Gerangel in der Form von sich gegenseitig Packen und Wegstossen. Im Zuge dieses Gerangels setzte der Beschuldigte sein Sackmesser mit einer Klingenlänge von 5.5 cm ein und stach dem Privatkläger in die linke Flanke. Wann genau er das Messer behändigt hatte, ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht klar. Einmal gab er an, er habe das Messer genommen, als der Privatkläger auf ihn zugegangen sei (AS 109 F 43), später dann bereits, als der Privatkläger aus dem Auto gestiegen sei (AS 93 Z. 112), und nach der letzten Aussage während der körperlichen Auseinandersetzung, als der Privatkläger versucht habe, ihn zu schlagen (AS 224). Diese Frage muss damit offenbleiben; es ist aber das klare Beweisergebnis, dass der Privatkläger das Messer vor dem Einsatz nicht gesehen hatte und damit auch nicht bedroht worden war. Der Beschuldigte stach mit dem Messer einmal zu. Daraus resultierte beim Privatkläger im Bereich der dorsalen Axillarlinie auf der Höhe des linken Rippenbogenunterrandes eine ca. 2 cm lange und ca. 4 cm tiefe Stichverletzung. Es wurden keine lebenswichtigen Organe getroffen, der Privatkläger befand sich nicht in Lebensgefahr. Die Bauchhöhle wurde nicht eröffnet. Der Privatkläger wurde ins Kantonsspital Olten eingeliefert und dort am Folgetag in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen. Es bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 27. Februar bis 6. März 2015. Der Privatkläger hat trotz guter Heilung an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz dargelegt, er habe immer noch Schmerzen.
1.3 Die Vorinstanz hat es zum Beweisergebnis erhoben, dass der Privatkläger dem Beschuldigten körperlich überlegen war (US 9). Das ist unbestritten. Es ist auch unbestritten, dass es am helllichten Tag in einem belebten Gebiet zur Rangelei gekommen und dabei keiner der Kontrahenten (vorerst) verletzt worden war. Nach der Verletzung des Privatklägers mit dem Messer waren denn auch sofort Personen zur Stelle, die Hilfe leisteten. Der Beschuldigte hätte nach den Feststellungen der Vorinstanz um Hilfe rufen oder das Messer vorerst zur Drohung einsetzen können. Für den Einsatz des Messers in einer Kampfpause habe es keinen rechtfertigenden Grund gegeben. Es sei beim Beschuldigten, so die Vorinstanz weiter, weder eine entschuldbare Aufregung noch Bestürzung über den Angriff des Privatklägers ersichtlich, weshalb er die Grenzen der erlaubten Notwehr in einem nicht entschuldbaren Mass überschritten habe. Die Vorinstanz geht im Grundsatz davon aus, der Privatkläger habe, als er dem Beschuldigten gefolgt sei und diesen angehalten habe, eine Konfrontation gesucht und dabei seine körperliche Überlegenheit ausspielen wollen (US 6 unten). Der Beschuldigte habe sich daher mit angemessenen Mitteln zur Wehr setzen dürfen. Es sei aber auch das Beweisergebnis und unbestritten, dass sich die Kontrahenten im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Messer hervorgenommen und eingesetzt habe, bereits aus der Rangelei gelöst gehabt hätten (AS 7). Der Beschuldigte habe daher keinen Angriff abgewehrt, sondern offensiv gehandelt. Trotzdem schliesst die Vorinstanz auf eine Notwehrsituation und auf eine Überschreitung der erlaubten Notwehr in einem nicht entschuldbaren Mass.
2. Der Beschuldigte hat das Urteil mit diesem Beweisergebnis anerkannt. Es gibt drei wesentliche Punkte, welche aufgrund der vorliegenden Berufung, in Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten, beweismässig noch einmal klar darzulegen sind:
2.1. Wurde der Beschuldigte vom Privatkläger geschlagen, nachdem dieser ihm nachgefahren war und ihn zur Rede gestellt hatte?
Der Beschuldigte hat in seiner Aussage vom 27. Februar 2015 deponiert, der Privatkläger sei aus dem Auto gestiegen, auf ihn zugekommen und habe ihn mit der Faust mehrfach in den Bauch geschlagen (AS 80). Er sei dann ein paar Schritte zurückgegangen und habe das Messer aus der Tasche genommen. Er habe die Klinge ganz geöffnet und ihm gesagt, er mache ihn kaputt. Er habe das Messer gegen ihn gestreckt und ihn damit bedroht. Er habe ihn mit der linken Hand zurückgedrängt und mit dem Messer in die Seite gestochen.
Am 12. Mai 2015 schilderte er den Ablauf anders (AS 93): Der Privatkläger sei ihm nachgefahren, habe angehalten und sei auf ihn zugekommen. Dieser habe ihn einmal geschlagen und gepackt. Er habe sein Messer schon hervorgezogen, als der Privatkläger aus dem Auto gestiegen sei. Der Privatkläger habe ihn aber trotzdem angegriffen. Er habe das Messer so genommen, dass er die Klinge noch in der Hand gehabt habe und dann habe er zugestochen.
Und vor der Vorinstanz (AS 225) schilderte der Beschuldigte den Ablauf so, dass der Privatkläger auf ihn zugekommen sei. Er habe das Messer schon beim Aussteigen des Privatklägers hervorgenommen, da er Angst vor ihm gehabt habe. Er habe das Messer vor das Gesicht gehalten und dem Privatkläger gesagt, er mache ihn kaputt. Dieser sei trotzdem auf ihn zugekommen. Er (der Privatkläger) habe ihn am Oberkörper getroffen und er sei dann ausgerutscht.
Der Privatkläger hat immer bestritten, den Beschuldigten geschlagen zu haben. Er habe ihn für ein Gespräch gestellt, sie hätten sich dann gegenseitig gepackt und aneinander gezerrt, worauf der Beschuldigte dann fast das Gleichgewicht verloren habe (AS 68 f.).
Vor der Vorinstanz sagte der Privatkläger, er sei in der ersten Phase vom Beschuldigten mit einer Eisenstange geschlagen worden, das habe er klären wollen, deshalb sei er ihm nachgegangen. Ein Messer habe er nicht gesehen, das habe der Beschuldigte nie gezeigt. Er sei auf diesen zugegangen und danach hätten sie sich gegenseitig gehalten gepackt und geschüttelt (AS 223).
2.2 Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, sie sind widersprüchlich. Es ist vielmehr auf die Aussagen des Privatklägers und das Beweisergebnis der Vorinstanz abzustellen, wonach es vor dem Zustechen zwar zu einer Auseinandersetzung mit Packen und Zerren gekommen war, aber nicht zu den vom Beschuldigten in der ersten Einvernahme geschilderten mehrfachen Schlägen in seinen Bauch. Daraus war in der nächsten Befragung nur noch ein einziger Schlag geworden (AS 93) und in der Konfrontationseinvernahme war es nur noch ein Versuch des Privatklägers, ihn zu schlagen (AS 108, F 32). Vor der Vorinstanz behauptete der Beschuldigte dann, der Privatkläger habe ihn am Oberkörper getroffen. Übereinstimmend sind aber die Aussagen, dass der Privatkläger und der Beschuldigte sich gegenseitig gepackt und geschüttelt haben, nachdem der Privatkläger aggressiv auf den Beschuldigten zugekommen war.
2.3 Hat es in dem Moment, in dem der Beschuldigte zugestochen hat, eine Kampfpause gegeben?
Auch hier gab es sehr widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten, während der Privatkläger immer übereinstimmend ausgesagt hat, der Beschuldigte sei im Gerangel gestolpert, sie hätten für einen Moment voneinander abgelassen und sie seien sich dann gegenübergestanden. In diesem Moment ohne Körperkontakt habe der Beschuldigte zugestochen, er habe das Messer zuvor nicht gesehen (AS 69 und 108). Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte diese «Kampfpause» insofern, als er ausführte, der Privatkläger sei auf ihn zugekommen, habe ihn am Oberkörper getroffen und er selbst sei dann ausgerutscht (AS 225). Das von der Vorinstanz festgestellte Beweisergebnis einer «Kampfpause» im Moment des Zustechens ist daher nicht zu beanstanden.
2.4 Und es ist schliesslich auch das klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte mit dem Messer weder gedroht noch dieses gezeigt, sondern damit für den Privatkläger überraschend zugestochen hat. So hat es der Privatkläger immer gleich ausgesagt, während der Beschuldigte auch hier unerklärliche Widersprüche produziert hat: So will er einmal das Messer schon hervorgeholt und aufgeklappt haben, als der Privatkläger aus dem Auto ausgestiegen war (AS 224 f.), während er in einer anderen Aussage deponierte, er sei vom Privatkläger geschlagen worden, worauf er das Messer aus der rechten Hosentasche genommen habe (AS 80 F 24). Und er behauptete einmal, das Messer vor seinem Gesicht gehalten und dem Beschuldigten gezeigt zu haben, während er ein anderes Mal sagte, er habe das Messer so gehalten, dass die Klinge noch in seiner Hand gewesen sei.
3. Es befinden sich zu den medizinischen Folgen des Messerstiches die folgenden Berichte in den Akten:
3.1 Nach dem Bericht des Hausarztes vom 18. März 2015 befand sich das Opfer wegen der Verletzung nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr und eine solche wäre auch ohne ärztliche Versorgung nicht zu erwarten gewesen. Es seien auch keine bleibenden Nachteile zu erwarten. Die Frage nach lebenswichtigen Strukturen in der Nähe der Verletzung und deren Abstand dazu beantwortete der Arzt mit «Lunge, Niere, Zentimeter» AS 36 f.).
3.2 Der zuständige Chefarzt des Kantonsspitals Olten beantwortete die Fragen am 11. Mai 2015 gleich: Es habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, auch ohne ärztliche Versorgung wäre eine solche nicht zu erwarten gewesen. Es seien keine bleibenden Nachteile zu erwarten. Es würden unterhalb der Rippen die Lungen liegen (AS 49 f.).
3.3 Der Kantonsarzt von Solothurn, Facharzt für Rechtsmedizin, verfasste am 29. Juli 2015 einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft. Das Opfer habe einen Stich in die linke Flankenregion erhalten, die Messerspitze sei von der elften Rippe aufgehalten worden. Ein Stich in die Region der 11. Rippe könne die folgenden Strukturen durchbrechen: Rumpfwand, Zwerchfell, Milz. Mögliche Komplikationen seien die Eröffnung der Pleurahöhle (im Recessus) mit Pneumothorax oder die Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung der Milz mit Blutverlust oder die Eröffnung der Interkostalgefässe. Alle drei Komplikationen führten aber nicht automatisch zu einem lebensgefährlichen Zustand (AS 148).
In der Folge relativiert der Kantonsarzt aber deutlich, wenn er ausführt, die Lage des Stichkanals sei nicht so, dass bei einem weiteren Eindringen in die Tiefe der Recessus der Pleura getroffen worden wäre. Ob das Messer mit seiner Klingenlänge überhaupt geeignet gewesen wäre, einen Stich bis zur Milz zu führen, lässt der Kantonsarzt ausdrücklich offen.
Gehe man an derselben Stelle von einem anderen Einstichwinkel aus, so ergebe sich die Möglichkeit, dass die Messerspitze nicht an der 11. Rippe angehalten worden wäre, sondern zwischen der 10. und 11. Rippe geraten und dort die Intercistalarterie verletzt hätte, was zu beträchtlichen Blutungen hätte führen können. Falls diese Blutung aber nicht dramatisch aufgetreten wäre, wäre auch in diesem Fall keine akute Lebensgefahr zu postulieren (AS 149).
IV. Die rechtliche Würdigung
1. Nach dem angefochtenen Urteil (S. 8 Ziff. 3.3.) erfüllen die Verletzungen das objektive Tatbestandsmerkmal einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Der Privatkläger wurde durch den Messerstich nicht lebensgefährlich verletzt, es wurde kein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht oder verstümmelt, es resultierte keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit und es kam auch nicht zu einer schweren Schädigung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 StGB alinea 3. Der Privatkläger konnte bereits am Folgetag des Ereignisses in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden und er konnte die Arbeit nur kurze Zeit danach, am 6. März 2015, teilweise wieder aufnehmen. Mit der Anklageschrift wurde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung denn auch ausdrücklich nicht vorgehalten.
2.1 Es bleibt damit die Frage zu prüfen, ob der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat, wie ihm in der Anklageschrift eventualiter vorgeworfen und wie das mit der vorliegenden Berufung vom Privatkläger geltend gemacht wird. Er habe, so die Anklageschrift, zumindest in Kauf genommen, namentlich lebensgefährliche Verletzungen von Blutgefässen, von Lunge, Niere oder Milz, beziehungsweise entsprechende Komplikationen im Heilungsverlauf, aber auch in Form von daraus resultierenden bleibenden oder zumindest persistierenden Schädigungen oder eine lange andauernde Arbeitsunfähigkeit zu verursachen.
2.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, vor Art. 22 StGB N 1). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 122 StGB Vorsatz, der sich auf die schwere Schädigung beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Andreas Roth/Anne Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 StGB N 25). Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung kann schwierig sein und es muss auch hier vom Tatvorgehen auf den Willensinhalt des Täters geschlossen werden.
2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung oder notwendige Nebenfolge zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251, vgl. auch die Legaldefinition nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: «Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt»). Die Legaldefinition verdeutlicht, dass beim Eventualvorsatz sowohl die intellektuelle als auch die voluntative Komponente unverzichtbar sind (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, § 9 S. 115). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003). Er will die Erfüllung des Tatbestandes aber nicht mit gleicher Intensität wie der Täter, welcher mit direktem Vorsatz handelt (Donatsch/Tag, a.a.O., § 9 S. 115).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62).
2.4 Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung in mehreren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes bei Messereinsätzen – in Bezug auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung – geäussert und dabei unter anderem festgehalten, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge (4.1 cm) das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch in diesem Fall bestätigt (6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4). Und weitere Entscheide:
Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Das Bundesgericht hielt fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könnte (E. 4.2).
Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2015 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_457/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit ein Zufall, dass die eindringende Mes-serklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.
Im Urteil 6B _1206/2016 vom 16. Mai 2017 schloss das Bundesgericht aufgrund der Tatumstände, der Täter, der mit einem grossen scharfen Messer versucht hatte, dem Opfer ein Ohr abzutrennen, habe eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen. Die massgeblichen Tatumstände waren ein dynamisches, kaum kontrollierbares Geschehen, ein grosses und scharfes Messer und mit der Nähe zum Hals ein Einsatz des Messers in einer besonders verletzlichen Körperregion.
2.5 Es sind die vorliegend beweismässig erstellten Tatumstände aufzulisten, die für die Beantwortung der Frage, wie gross die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung war, entscheidend sind:
2.5.1 Es handelt sich beim verwendeten Messer um ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5.5 cm (gemäss AS 146: Klingenlänge 6.5 cm, Länge der Schneide von 5.5 cm und maximale Breite der Klinge von 1.5 cm; gemäss Anklageschrift ein Messer mit Klingenlänge 5.5 cm).
2.5.2 Der Beschuldigte stand in einer Rangelei einem körperlich überlegenen Gegner gegenüber. Er hat in einer kurzen Pause, als dieses Gerangel unterbrochen war und sie sich gegenüberstanden, überraschend zugestochen. Es war damit ein Zustechen, das nicht (mehr) innerhalb eines dynamischen Geschehens passierte.
2.5.3 Das Ausmass der Verletzung war gering, führte zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr, auch ohne ärztliche Versorgung nicht. Ob mit diesem Messer und mit diesem – zumindest nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» anzunehmenden – wenig kraftvollen Zustechen überhaupt innere Organe hätten verletzt werden können, blieb nach dem Bericht des Kantonsarztes offen, ist also nicht bewiesen.
Der Messerstich führte zu keinen schweren Verletzungen und zu keiner Lebensgefahr und er hatte an diesem Ort auch nicht das Potential für eine schwere Verletzung oder eine Todesgefahr. Wenn der Beschuldigte behauptete, bewusst nicht in den Oberkörper des Privatklägers und nur mit reduzierter Kraft und mit dem Daumen auf einem Teil der Klinge zugestochen zu haben, kann ihm das – auch angesichts des fehlenden dynamischen Geschehens in diesem Moment – nicht widerlegt werden.
Es unterscheidet sich dieser Fall tatsächlich – wie das die Vorinstanz schon festgestellt hat und wovon auch die Staatsanwaltschaft mit dem Hauptantrag in der Anklageschrift ausgegangen ist – von jenen oben zitierten, vom Bundesgericht entschiedenen Fällen, in denen aufgrund einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem unkontrollierten und kraftvollen Zustechen von einer lebensgefährlichen Situation ausgegangen werden musste, die der Täter nicht mehr steuern konnte, woraus geschlossen werden musste, er habe die Tötung oder die schwere Verletzung des Opfers in Kauf genommen.
3. Damit ist grundsätzlich ein Schuldspruch im Sinne des Hauptantrages der Anklageschrift wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB auszufällen. Somit wird der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt und das Berufungsgericht hat die Strafzumessung nicht mehr zu prüfen, da – wie vorne unter II. / 3. ausgeführt – dem Privatberufungskläger die Legitimation fehlt und der Beschuldigte kein Rechtsmittel ergriffen hat.
Der Beschuldigte hat an der heutigen Verhandlung unter Berufung auf die Notwehrsituation einen Freispruch beantragt. Ob dies ohne eigene Berufung und ohne Anschlussberufung und allein als «reformatio in melius» möglich wäre, kann offengelassen werden, nachdem die Frage der Notwehr auch aufgrund des Vortrages des Privatklägers und im Zusammenhang mit der Höhe der Genugtuung geprüft und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – verworfen werden muss.
4. Es ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht das Beweisergebnis, dass der Privatkläger ihn vor dem Zustechen geschlagen hatte oder dass solche Schläge von diesem unmittelbar gedroht hätten. Der Beschuldigte wies keinerlei Verletzungen auf und es steht aufgrund der deutlichen körperlichen Überlegenheit des Privatklägers auch fest, dass dieser, hätte er den Beschuldigten wirklich schlagen wollen, das in der Phase vor dem Zustechen auch hätte tun können – mit erkennbaren Folgen. Es hat lediglich ein Gerangel stattgefunden und dieses war im Moment des Zustechens erst noch unterbrochen. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass der Privatkläger nun noch zuschlagen würde, nachdem er das bisher nicht getan hatte. Es fehlte also bereits an der Notwehrsituation.
V. Zivilforderungen
Mit der Berufungserklärung wurde die Erhöhung der Genugtuung allein mit der (angestrebten) Verurteilung wegen eines schwereren Delikts begründet. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sich zur Höhe der Genugtuung nicht mehr geäussert. Nachdem diese Verschärfung ausbleibt, kann für die Begründung der Genugtuung von CHF 1'500.00 vorab auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Weder die für die heutige Verhandlung dokumentierten psychosomatischen Schmerzen noch die Verneinung der Notwehrhandlung lassen auf eine höhere Summe schliessen. Es ist aufgrund der Arztberichte eine ungefährliche und gut verheilte Stichwunde dokumentiert. Es gab keinerlei traumatisierende Umstände, welche auf psychische Folgen schliessen liessen; der Privatkläger hatte das Messer vor dem Zustechen nicht bemerkt. Und auch die Verneinung der Notwehrsituation lässt nicht auf eine Erhöhung der Genugtuung schliessen, da die von der Vorinstanz bei der Bemessung aufgeführten Umstände, wonach es der Privatkläger war, der dieses zweite Aufeinandertreffen der Parteien initiiert hatte und er dabei seine körperliche Überlegenheit in Szene setzte, trotzdem gelten.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigerkosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2 und dort zit. Rechtsprechung).
2. Das erstinstanzliche Urteil wurde sowohl vom Beschuldigten als auch von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Es wurde alleine vom Privatberufungskläger angefochten, der mit seiner Berufung eine Verschärfung des erstinstanzlichen Schuldspruches und eine höhere Genugtuung forderte. Er ist mit seinen Begehren vollumfänglich unterlegen. Er hat damit sowohl die Verfahrenskosten als auch die Verteidigerkosten des Beschuldigten (wie auch seine eigenen Anwaltskosten) zu bezahlen. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Scruzzi, ist der eingereichten Honorarnote entsprechend und zuzüglich der Aufwendungen für die Hauptverhandlung auf CHF 2'705.70 (13 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Entschädigung ist durch den Staat Solothurn zu entrichten resp. durch die Zentrale Gerichtskasse auszubezahlen. Sie ist zu den vom Berufungskläger zu bezahlenden Verfahrenskosten zu schlagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Staatsgebühr ist für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.00 festzusetzen, womit sich mit den Kosten der amtlichen Verteidigung und den übrigen Auslagen Gesamtkosten von CHF 5'330.00 ergeben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff., 135 Abs. 1 und 4, 138 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 und 436 Abs. 1 StPO
erkannt:
1. B.___ hat sich der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 27. Februar 2015, schuldig gemacht.
2. B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren.
3. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 wurde das polizeilich sichergestellte Sackmesser eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
4. B.___ hat dem Privatkläger A.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2015 zu bezahlen.
5. Gemäss der in diesem Punkt rechtskräftigen Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 hat B.___ dem Privatkläger A.___ als Schadenersatz den Betrag von CHF 60.60 nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2016 zu bezahlen.
6. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 hat B.___ dem Privatkläger A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
7. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 wurde das Honorar für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Olten, auf CHF 5'436.50 (inkl 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen (soweit noch nicht erfolgt), vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates während der Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
8. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 16. März 2016 wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'900.00, dem Beschuldigten B.___ auferlegt.
9. Das Honorar für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'705.70 festgesetzt. Es ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
10. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'705.70 und den übrigen Auslagen, total CHF 5'330.00, hat der Berufungskläger A.___ zu bezahlen.
11. Der Antrag von A.___, es sei ihm für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kamber von Arx
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1063/2017 vom 8. November 2017 bestätigt.