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Solothurn Obergericht Strafkammer 27.04.2017 STBER.2016.51

April 27, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,415 words·~1h 7min·4

Summary

mehrf. Betrug, mehrf. vers. Betrug, mehrf. Urkundenfälschung, mehrf. Geldwäscherei, vers. Geldwäscherei

Full text

Obergericht

   Strafkammer

Urteil vom 27. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend   mehrf. Betrug, mehrf. vers. Betrug, mehrf. Urkundenfälschung, mehrf. Geldwäscherei, vers. Geldwäscherei

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 26. April 2017:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen Frau [...], Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung, sowie [...], Lernende des Obergerichts.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Hauptverhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. Mai 2016 zusammen und nennt die Anträge der Parteien gemäss Berufungserklärung bzw. Anschlussberufungserklärung. Des Weiteren erläutert der Vorsitzende, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (hierzu ausführlich nachfolgende Ziffer I.4.). Da die zur Anklage gebrachten Sachverhalte vom Beschuldigten weitgehend anerkannt seien, sehe das Berufungsgericht nur eine Befragung des Beschuldigten zur Person vor. Den Parteivertretern sei es aber im Rahmen der Befragung unbenommen, auch Ergänzungsfragen zur Sache zu stellen. Schliesslich fordert der Vorsitzende Rechtsanwalt Konrad Jeker auf, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht auszuhändigen.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Konrad Jeker wirft ebenfalls keine Vorfragen auf und beantragt, fünf Urkunden zu den Akten zu nehmen. Es handle sich dabei um folgende Dokumente:

-       Bestätigungsschreiben der [...]Bank vom 4. Oktober 2016, wonach der Privatkredit vom 15. Juli 2011 vom Beschuldigten zwischenzeitlich vollständig getilgt worden sei;

-       Arbeitszeugnis für den Beschuldigten, ausgestellt von der [...]AG für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2015;

-       Arbeitszeugnis für den Beschuldigten, ausgestellt von der [...]AG für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2012;

-       Honorarnote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren;

-       Schriftliche Anträge für das Berufungsverfahren.

Staatsanwalt B.___ sei bereits im Besitz der genannten Dokumente und er vermute, dass dieser keine Einwendungen erhebe.

Nachdem B.___ in der Folge bestätigt hat, dass er dagegen nichts einzuwenden habe, beschliesst das Berufungsgericht, die vorgenannten Urkunden zu den Akten zu nehmen.

Der Beschuldigte wird in der Folge vom Referenten auf sein Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen und die Mitwirkung und Aussage verweigern zu können, hingewiesen und anschliessend zur Person befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 26.4.2017 sowie Audio-CD).

Hierauf stellt und begründet Staatsanwalt B.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen für das Berufungsverfahren):

„ 1.  A.___ sei schuldig zu sprechen:

a.  des Betruges, mehrfach begangen, zwischen dem 8. Juli und dem 3. Oktober 2011, in Olten, Horgen und Zürich, z.N. der [...]Bank AG, der [...]AG und der [...]AG, im Deliktsbetrag von CHF 185‘000.00;

b.  des versuchten Betruges, mehrfach begangen, zwischen dem 12. und ca. dem 24. September 2011, in Olten, z.N. der [...]Bank AG, der [...]Kantonalbank AG und der [...]Bank AG;

c.  der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, ca. zwischen dem 8. Juli und dem 24. Oktober 2011, in Olten, Horgen und Zürich;

d.  der Geldwäscherei, mehrfach begangen, zwischen dem 27. Juli und dem 10. November 2011 in Olten sowie

e.  der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29. September 2011 in […].

  2.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen.

  3.  Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.

  4.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei durch das Obergericht ermessensgemäss festzulegen.

  5.  Die Beschlagnahme auf den auf C.___ lautenden Konten bei der [...]Bank AG Nr. […] und […] sei aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte seien gerichtlich einzuziehen.

  6.  Im Umfang des Differenzbetrages zwischen der Höhe der eingezogenen Gelder und dem verwirkten Deliktsbetrag von CHF 185‘000.00 sei A.___ zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat Solothurn zu verurteilen.“

Nach einer Pause von 9:50 bis 10:05 Uhr stellt und begründet der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, folgende Anträge:

„ 1.  A.___ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:

       a)  Anklage Ziffer 1a) (Betrug zum Nachteil von [...]Bank)

       b) Anklage Ziffer 3a) (Urkundenfälschung zur Erlangung des [...]Bankkredits)

       c)  Anklage Ziffer 3b)aa) (Herstellen von 7 Lohnabrechnungen)

       d) Anklage Ziffer 3b)bb) (Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden)

       e)  Anklage Ziffer 3c) (Urkundenfälschung zur Eröffnung von Bankkonten)

       f)  Anklage Ziffer 3d) (Urkundenfälschung zum Bezug deliktischer Gelder)

       g) Anklage Ziffer 3e) (Urkundenfälschung zum Zweck der Herkunftsverschleierung)

       h) Anklage Ziffer 4 (Geldwäscherei)

       i)   Anklage Ziffer 5 (versuchte Geldwäscherei).

  2.  A.___ sei in folgenden Anklagepunkten zu verurteilen wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung in folgenden Punkten:

       a)  Anklage Ziffer 1b) (Betrug zum Nachteil von Bank [...]AG)

       b) Anklage Ziffer 1c) (Betrug zum Nachteil von [...]AG)

       c)  Anklage Ziffer 2a) (versuchter Betrug zum Nachteil von [...]Bank AG)

       d) Anklage Ziffer 2b) (versuchter Betrug zum Nachteil von [Name des Kreditinstituts])

       e)  Anklage Ziffer 2c) (versuchter Betrug zum Nachteil von der [...]Bank)

       f)  Anklage Ziffer 3b)aa) (Fälschung von vier Urkunden).

  3.  A.___ sei zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Strafeinheiten anzurechnen.

  4.  Die Zivilforderung von [...]Bank AG sei abzuweisen.

5.  Es sei festzustellen, dass die Zivilforderungen von Bank [...]AG und [...]AG dem Grundsatz, aber nicht der Höhe nach anerkannt sind.

6.  Im Übrigen seien die Zivilforderungen von Bank [...]AG und [...]AG auf den Zivilweg zu verweisen.

7.  A.___ sei zu verurteilen, dem Kanton Solothurn eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Ersatzforderung zu bezahlen.

8.  Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung zugunsten des Kantons Solothurn einzuziehen.

9.  Die Kosten des Verfahrens, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote, seien A.___ und dem Kanton Solothurn je zur Hälfte aufzuerlegen.“

Sowohl Staatsanwalt B.___ als auch Rechtsanwalt Konrad Jeker halten einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte macht in der Folge von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er versuche, sein Leben in den Griff zu bekommen. Das sei ihm gelungen. Er und seine Frau setzten alles daran, dass dies auch so bleibe. Er gebe sein Bestes, damit sein Umfeld stolz auf ihn sein könne.

Damit endet um 11:15 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. April 2017 um 10:30 Uhr:

1.  Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.  A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.  Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheint Frau [...], Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung, sowie [...], Lernende des Obergerichts.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. In der Folge weist Oberrichter Marti als Referent vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichtes im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nur in den Grundzügen begründet werde. Die ausführliche Begründung könne dem schriftlichen Urteil, welches den Parteien zugestellt werde und die Rechtsmittelfrist auslöse, entnommen werden. In der Folge nimmt der Referent in Bezug auf die noch zu beurteilenden Vorhalte die rechtliche Würdigung sowie in Bezug auf einen Vorhalt ebenso die Beweiswürdigung vor und erörtert die für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Schliesslich legt er zusammenfassend dar, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die beschlagnahmten Kontoguthaben, die Zivilforderungen, die Ersatzforderung sowie in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden hat. Mit dem Hinweis, dass den Parteien in den nächsten Tagen das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt werde, endet die mündliche Urteilseröffnung um 10:50 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Gestützt auf die Strafanzeige der [...]Bank AG vom 2. November 2011 an die Kantonspolizei Aargau wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Akten Staatsanwaltschaft, Register 2.1.2., Seiten 001 ff., Im Folgenden: 2.1.2./001 ff.) sowie die Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 16. November 2011 in Sachen „D.___“ und „C.___“ (2.1.1./001 ff.: verdächtige Transaktionen bei der [...]Bank) eröffnete die Staatsanwaltschaft Aargau am 6. Dezember 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.___. Die Kantonspolizei Aargau erstattete in der Folge weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten i.S. [...]Kantonalbank, Bank [...]AG, [...], [...]AG, [...]Bank sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (2.1.3. ff.)

Auf eine entsprechende Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Aargau anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn am 23. Februar 2012 den Gerichtsstand Solothurn (12.1.3.1./036).

2. Mit Anklageschrift vom 12.06.2015 (1.4./001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfachen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen erliess am 19. Mai 2016 folgendes Strafurteil (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seiten 120 ff.; im Folgenden: OG AS 120 ff.):

„ 1.   Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-      des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 08.07.2011 bis 27.07.2011 (AnklS. Ziff. 1 lit. a)

-      der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 08.07.2011 bis 12.10.2011 (AnklS. Ziff. 3 lit. a; Ziff. 3 lit. b) aa [Lohnabrechnungen]; Ziff. 3 lit. b) bb und Ziff. 3 lit. c [Gebrauch Passkopie/Echtheitsbestätigung „D.___ “])

-      der Geldwäscherei, angeblich begangen am 27.07.2011 (AnklS. Ziff. 4 [[...]Bank AG]).

2.   Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-      des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 12.09.2011 bis 03.10.2011 (AnklS. Ziff. 1 lit. b und c)

-      des mehrfachen versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 12.09.2011 bis ca. 24.09.2011 (AnklS. Ziff. 2 lit. a - c)

-      der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 12.09.2011 bis 24.10.2011 (AnklS. Ziff. 3 lit. b) aa und Ziff. 3 lit. c e)

-      der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 20.10.2011 bis 10.11.2011 (AnklS. Ziff. 4)

-      der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29.09.2011 (AnklS. Ziff. 5).

3.   Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 06.12.2011 bis 14.12.2011 - total 8 Tage - ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.   Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 71‘268.25 (Fr. 157.12 auf gesperrtem [...]-Konto Nr. [...]; Fr. 71‘105.49 [USD 72‘031.07, Wechselkurs per 19.05.2016] auf [...]-Konto Nr. [...]; Fr. 5.64 auf [...]-Konto Nr. [...]) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Geschädigten zu verwenden. Im Einzelnen erhalten nachstehende Geschädigte/Privatklägerinnen folgende Beträge:

a)   BANK-[...] AG, [...]: Fr. 43‘857.38.

b)   [...]AG, [...]: Fr. 27‘410.87.

5.   Der Beschuldigte A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 50‘000.-verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.

6.   Die Privatklägerin [...]Bank AG, [...], wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

7.   Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ die von der BANK-[...] AG, [...], und der [...]AG, [...], geltend gemachten Zivilforderungen dem Grundsatze nach anerkannt hat und vorgenannte Privatklägerinnen aus den beschlagnahmten Vermögenswerten die Beträge gemäss vorstehend Ziff. 4 erhalten.

Im Weiteren werden die Privatklägerinnen zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

8.   Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, [...], wird auf Fr. 6‘682.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

      Der Beschuldigte hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 4/5 = Fr. 5‘346.-- zurückzuzahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der vorgenommenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

9.   Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, total Fr. 15‘400.--, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 4/5 = Fr. 12‘320.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zufolge der vorgenommenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.“

4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 23. Mai 2016 die Berufung anmelden (OS AS 111). Mit Berufungserklärung vom 12. September 2016 wurden gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zwei zusätzliche Freisprüche bezüglich Urkundenfälschung (AnklS. Ziff. 3 lit. d und lit. e) sowie ein Freispruch bezüglich des Vorhalts der versuchten Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 5) verlangt. Unklar ist die Berufungserklärung hinsichtlich AnklS. Ziff. 4, Geldwäschereidelikte: Nach den Ausführungen auf S. 1 (unten) der Berufungserklärung seien diese nicht angefochten, ebenso figurieren sie auf S. 2 nicht unter den fett markierten beantragten Freisprüchen. Klarheit geschaffen wurde diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung: Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei sind allesamt angefochten. Da in der Berufungserklärung ebenfalls betont wurde, es seien alle vor Amtsgericht vom Beschuldigten nicht beantragten Schuldsprüche angefochten, kann diesbezüglich nicht von rechtskräftigen Schuldsprüchen ausgegangen werden. Gleiches muss schliesslich auch für AnklS. Ziff. 3 lit. c (Urkundenfälschung zur Eröffnung von Bankkonten) gelten. Auch diese Ziffer ist von der Berufungsinstanz umfassend zu überprüfen (vgl. Ziff. 2 lit. e der Berufungserklärung, wobei wiederum nicht fett markiert, sowie die Anträge vor Obergericht). Weiter wurde beantragt, die Strafe sei auf eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen festzusetzen. Weiter sei festzustellen, dass die Zivilforderungen der Bank [...]AG und der [...]AG dem Grundsatz, aber nicht der Höhe nach anerkannt seien und dass im Übrigen die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrenskosten, darüber hinausgehend zugunsten der Zivilkläger einzuziehen. Die Ziffern 5 (Ersatzforderung) und 6 (Forderung der [...]Bank AG) seien aufzuheben, die Zivilforderung der [...]Bank AG sei abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Kosten für die amtliche Verteidigung seien dem Berufungskläger und dem Kanton Solothurn je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss der Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 27. September 2016 erklärte die stellvertretende Oberstaatsanwältin die Anschlussberufung. Beantragt werden Schuldsprüche bei allen erfolgten Freisprüchen betreffend der Vorhalte des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Geldwäscherei. Angefochten würden weiter die Strafzumessung, die Höhe der Ersatzforderung und des staatlichen Rückzahlungsanspruches betr. Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Verteilung der Verfahrenskosten.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-       Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 mit Ausnahme der angefochtenen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. c, d und e, der Schuldsprüche wegen Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 4) und des Schuldspruchs wegen versuchter Geldwäscherei (AnklS. Ziff. 5);

-       Anrechnung der Untersuchungshaft von acht Tagen gemäss Dispositivziffer 3, 2. Absatz);

-       Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Dispositivziffer 8.

Damit sind sämtliche von der Vorinstanz vorgenommenen Freisprüche sowie die soeben genannten Schuldsprüche angefochten. Vorweg kann dazu festgestellt werden, dass die in der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalte – bis auf eine Ausnahme, auf die beim betreffenden Vorhalt (AnklS. Ziffer 3 lit. d) einzugehen ist – samt und sonders anerkannt sind und damit jeweils nur die rechtliche Würdigung zu prüfen sein wird.

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

1. AnklS. Ziff. 1 lit. b: Betrug zum Nachteil der Bank [...]AG

Der Beschuldigte beantragte am 12. September 2011 bei der Bank [...]AG unter dem Namen „D.___ “ einen Privatkredit von CHF 80‘000.00, der ihm am 23. September 2011 ausbezahlt wurde auf ein Konto bei der [...]Kantonalbank AG, eröffnet und lautend auf „D.___ “. Für den fiktiven D.___ hatte er überdies bei der Poststelle [Ortschaft] ein Postfach eröffnet. Zur Erlangung des Kredits verwendete er folgende falsche Dokumente:

-       Darlehensvertrag über CHF 80‘000.00, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       AGB für Darlehensverträge, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Formular „A“, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Auszahlungsinstruktionen, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Beglaubigte Passkopie von „D.___ “;

-       Betreibungsregisterauszug, lautend auf „D.___ “;

-       Angeblich von der [...]Management AG stammende Lohnausweise der Monate Mai bis August 2011 von „D.___ “ mit einem ausgewiesenen monatlichen Nettolohn von CHF 7‘534.25.

2. AnklS. Ziff. 1 lit. c: Betrug zum Nachteil der [...]AG

Der Beschuldigte beantragte am 19. September 2011 unter dem Namen „C.___ “ bei der [...]AG einen Privatkredit von CHF 50‘000.00. Nebst der Verwendung der falschen Personalien gab er einen fiktiven monatlichen Nettolohn von CHF 7‘348.00 an und belegte diesen angeblichen Monatslohn durch mitgesandte gefälschte Lohnausweise der [...]. Der Privatkredit wurde am 3. Oktober ausbezahlt auf ein „Dynamisches Sparkonto“ bei der [...]Bank SA, eröffnet und lautend auf „C.___ “. Zur Ermöglichung der Postzustellung hatte er an der [Strasse] in [Ortschaft] auf die bestehenden Briefkästen eines Mehrfamilienwohnhauses einen zusätzlichen Briefkasten, beschriftet mit „C.___ “ aufgestellt. Zur Erlangung des Kredits verwendete er folgende falsche Dokumente:

-       Gefälschten Lohnausweis der [...], lautend auf „C.___ “;

-       Kreditvertrag über CHF 50‘000.00, unterzeichnet mit „C.___ “;

-       Übersicht Kreditfähigkeitsprüfung, unterzeichnet mit „C.___ “;

-       Formular „A“, unterzeichnet mit „C.___ “;

-       Verzichtserklärung, unterzeichnet mit „C.___ “;

-       Beglaubigte Passkopie von „C.___ “;

-       Betreibungsregisterauszug, lautend auf „C.___ “;

-       Überweisungsauftrag, unterzeichnet mit „C.___ “.

3. AnklS. Ziff. 2 lit. a: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Bank AG

Der Beschuldigte beantragte am 12. September 2011 bei der [...]Bank AG unter dem Namen „D.___ “ einen Privatkredit über CHF 80‘000.00. Dabei gab er einen fiktiven Bruttolohn von CHF 8‘500.00 an. Am 9. September 2011 hatte der Beschuldigte unter dem Namen „D.___ “ bei der Poststelle [Ortschaft] ein Postfach eröffnen lassen. Am 13. September 2011 beantragte er bei der [...]Kantonalbank AG ([...]) ein „[...] -net“ - Zahlungskonto auf den Namen „D.___ “. Dafür füllte er den entsprechenden Kontobasisvertrag mit dem Namen „D.___ “ aus und reichte diesen zusammen mit einer selbst erstellten beglaubigten Passkopie sowie dem mit „D.___ “ unterzeichneten Formular „A“ zwecks Kontoeröffnung der [Name der Bank] ein. Zur Ergänzung des Kreditantrages reichte er der [...]Bank AG folgende durch ihn erstellte Unterlagen zu:

-       Privatkreditantrag über CHF 80‘000.00, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Angeblich von der [...]Management AG stammende Lohnausweise der Monate Juni bis August 2011, lautend auf „D.___ “ mit einen ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn von CHF 8‘500.00;

-       Betreibungsregisterauszug, lautend auf „D.___ “;

-       Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Zahlungsauftrag Privatkredit, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Verzichtserklärung, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Formular „A“, unterzeichnet mit „D.___ “;

-       Beglaubigte Passkopie von „D.___ “.

Nach Erhalt sämtlicher Unterlagen tätigte die [...]Bank AG einen Kontrollanruf beim angeblichen Arbeitgeber von „D.___ “, der [...]Management AG, wo kein Mitarbeiter mit diesem Namen bekannt war, so dass es nicht zur Auszahlung des Kredites kam.

4. AnklS. Ziff. 2 lit. b: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Kantonalbank AG

Der Beschuldigte beantragte am 13. September 2011 unter dem Namen „D.___ “ bei der [...]einen Privatkredit über CHF 80‘000.00. Neben den falschen Personalien gab er einen fiktiven Bruttolohn von monatlich CHF 8‘500.00 an. Vorgängig hatte er bei der Poststelle ein Postfach auf den Namen „D.___ “ eröffnet, ebenso ein „[...] -net“- Zahlungskonto bei der [...], lautend auf „D.___ “. Zur Kreditgewährung verwendete er folgende falsche Unterlagen:

-       gefälschte Lohnausweise der [...]Management AG der Monate Juni bis August 2011, lautend auf „D.___ “;

-       gefälschter Betreibungsauszug, lautend auf „D.___ “;

-       Selbst erstellte, beglaubigte Passkopie von „D.___ “;

-       Formular „A“, unterzeichnet mit „D.___ “.

Die [Name des Kreditinstitutes] wies den Kreditantrag ab, da ihr der Betrag von CHF 80‘000.00 im Hinblick auf das angegebene Alter von „D.___ “ als zu hoch erschien.

5. AnklS. Ziffer 2 lit. c: Betrugsversuch zum Nachteil der [...]Bank AG

Am 21. September 2011 beantragte der Beschuldigte bei der [...]Bank AG unter dem Namen „C.___ “ einen Privatkredit in noch zu bestimmender Höhe. Nebst der Verwendung der falschen Personalien gab er einen fiktiven Monatslohn von CHF 7‘500.00 netto an. Dabei reichte er folgende, falsche Unterlagen ein:

-       gefälschte Lohnausweise der […] für die Monate Juni bis August 2011, lautend auf „C.___ “;

-       einen gefälschten Bankauszug des „Dynamischen Sparkontos“ der [...]Bank, lautend auf „C.___ “;

-       einen auf „C.___ “ gefälschten Betreibungsauszug;

-       eine gefälschte, beglaubigte Passkopie von „C.___ “;

-       Kontoeröffnungsvertrag „Dynamisches Sparkonto“ bei der [...]Bank, am 21. September 2011 unterzeichnet mit „C.___ “. Diesen Kontoeröffnungsvertrag reichte er mit einer selbst hergestellten, beglaubigten Passkopie von „ C.___ “ bei der [...]Bank ein.

Die [...]Bank AG wies den Antrag auf einen Privatkredit ab, weil sie den Verdacht hegte, dass die eingereichten Lohnausweise gefälscht sein könnten.

6. AnklS. Ziffer 3: mehrfache Urkundenfälschungen

Der Beschuldigte fälschte in der Zeit vom 12. September 2011 bis 26. September 2011 folgende Dokumente gemäss AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa:

-       Bestätigung über angeblichen Lohneingang auf dem [...]-Konto von „C.___“;

-       Betreibungsregisterauszug vom 13. September 2011, lautend auf „D.___ “;

-       Betreibungsregisterauszug vom 19. September 2011, lautend auf „C.___ “;

-       Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 19. September 2011 von „E.___“

III. Angefochtene Schuld- und Freisprüche

1. AnklS. Ziff. 1 lit. a: Betrug zum Nachteil der [...]Bank AG

     (Barbezug des Privatkredits von CHF 55‘000.00)

1.1 Am 8. Juli 2011 beantragte der Beschuldigte unter eigenem Namen bei der [...]Bank AG mittels Onlineformular einen Privatkredit über CHF 55‘000.00. Auf dem Formular gab er wahrheitswidrig einen monatlichen Bruttolohn von CHF 8‘000.00 an, obwohl er damals nur über ein Bruttoeinkommen von CHF 7‘105.00 auswies. Zur Bekräftigung der falschen Lohnangabe auf dem Onlineformular reichte er der [...]Bank AG drei durch ihn gefälschte Lohnausweise der [...]AG ein, welche für die Monate April bis Juni 2011 einen Bruttolohn von CHF 8‘105.00 auswiesen. Die [...]Bank AG zahlte am 27. Juli 2011 gestützt auf den am 18. Juli 2011 abgeschlossenen Privatkreditvertrag CHF 55‘000.00 in bar aus.

1.2 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden; e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 6 bis 9 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

1.3 Die Vorinstanz hat auf US 9 ff. gestützt auf den unbestrittenen Sachverhalt eine arglistige Täuschung bejaht, hatte der Beschuldigte der [...]Bank AG doch gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht. Diese arglistige Täuschung habe bei der [...]Bank AG zum Irrtum geführt, der Beschuldigte verfüge über das für einen Privatkredit von CHF 55‘000.00 erforderliche Einkommen. Deshalb habe sie den Privatkreditvertrag mit ihm abgeschlossen und ihm die Summe ausbezahlt. Fraglich sei indessen, ob sich die [...]Bank AG durch die Auszahlung der CHF 55‘000.00 am Vermögen geschädigt habe. So gehe aus dem Privatkreditvertrag zwischen der [...]Bank AG und A.___ (6.7./011) hervor, dass der Beschuldigte den ihm gewährten Kredit inkl. Zinsen von 5.9% p.a. in 60 Monatsraten zu je CHF 1‘056.85 zurückzahlen müsse, erstmals fällig per 31. August 2011. Gemäss seinen Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe A.___ von Anfang an den Willen gehabt, diesen Kredit zurückzuzahlen, und er sei dieser Verpflichtung stets fristgerecht nachgekommen. Dass dem so sei, lasse sich zum einen bereits aus dem Umstand schliessen, dass der Beschuldigte den Privatkreditvertag – im Unterschied zu seinem Vorgehen unter den nachstehenden Vorhalten – unter seinem eigenen Namen abgeschlossen habe. Zum anderen ergebe sich dies aus der Eingabe der [...]Bank AG vom 17. März 2016, wonach sich ihre Forderung aufgrund der Vertragserfüllung durch den Beschuldigten mittlerweile auf CHF 5‘224.00 – und damit auf die fünf noch ausstehenden Monatsraten bis zum Ablauf der Vertragsdauer per 31. Juli 2016 – reduziert habe. Mithin stehe fest, dass sowohl der Beschuldigte als auch die [...]Bank AG offenbar von einem rechtmässig zu Stande gekommenen und nach wie vor gültigen Privatkreditvertrag ausgingen, der von beiden Parteien erfüllt werde. Folglich habe die [...]Bank AG durch ihre Vermögensdisposition keinen Vermögensschaden erlitten, weshalb bereits der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Entsprechend sei der Beschuldigte A.___ vom Vorhalt des Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG freizusprechen.

1.4 Die Anklage hält dem Beschuldigten vor, die [...]Bank AG habe im Irrtum über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse den Kreditbetrag von CHF 55‘000.00 ausbezahlt und sich damit am Vermögen geschädigt.

Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1). Beim Darlehensbetrug liegt eine solche Vermögensgefährdung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor (BGE 102 IV 86, BGE 82 IV 90 f.), „wenn der Borger entgegen den beim Darleiher erweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.“

Das „Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung“ der [...]Bank AG (6.7./017), das dem Beschuldigten zusammen mit dem Kreditvertrag am 15. Juli 2011 zugestellt wurde (6.7./013), zeigt, dass bei Annahme eines Bruttoeinkommens von CHF 8‘105.00 (x 13), ein Freibetrag von CHF 2‘092.05 verblieb, bzw. ein solcher von CHF 425.15 nach Abzug der monatlichen Rückzahlungsrate von CHF 1‘666.90. Daraus ergibt sich, dass der Privatkredit bei Angabe des korrekten Einkommens nicht hätte gewährt werden können, da sich ein monatlicher Fehlbetrag von rund CHF 575.00 ergeben hätte. Wie der Beschuldigte vor der Vorinstanz angab (OG AS 64 Rz. 38 ff.), hatte er vor der Fälschung der Lohnabrechnungen online überprüft, welchen Lohn er benötigen würde, um den gewünschten Kredit zu erhalten. Er habe sich einen höheren Kredit gewünscht, als mit seinem tatsächlichen Lohn möglich gewesen wäre. Mit dem Geld des Privatkredits habe er sich ein Auto gekauft. Er habe die Ablehnung des Kredites vermeiden wollen, weil dies registriert werde (Rz. 15 ff.). Variable Lohnanteile waren dabei unbeachtlich, was dem Beschuldigten klar war, hätte er doch sonst die Lohnabrechnung gar nicht fälschen müssen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschuldigte die [...]Bank AG vorsätzlich über die Höhe seines Fixeinkommens getäuscht hat. Damit war das von der Bank ausbezahlte Darlehen gefährdet. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf dem Formular „Kreditfähigkeitsprüfung“ der Bank eine Monatsrate von CHF 1‘666.90 eingerechnet wurde, währenddem die monatliche Rate gemäss Vertrag nur CHF 1‘056.85 betrug. Bei Berücksichtigung dieser effektiven monatlichen Rückzahlungsrate war diese mit dem wirklichen Fixeinkommen des Beschuldigten gerade noch gedeckt, es bestand mit anderen Worten kein Fehlbetrag. Unter diesen Umständen kann von einer qualifizierten Gefährdung des Darlehens im oben beschriebenen Sinn nicht gesprochen werden. Mangels eines Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes hat daher bei diesem Vorhalt – zusammen mit der Vorinstanz, aber mit anderer Begründung – ein Freispruch zu ergehen.

2. AnklS. Ziff. 3 lit. a: Urkundenfälschung zur Erlangung eines Privatkredits mit richtiger Identität

2.1 Der Beschuldigte reichte zur Erlangung des soeben behandelten Privatkredits bei der [...]Bank AG drei gefälschte Lohnabrechnungen ein: Er ahmte die Lohnabrechnungen der Monate April, Mai und Juni 2011 der [...]AG nach und versah diese gegenüber seiner tatsächlichen Lohnabrechnung je mit einem um CHF 1‘000.00 höheren Bruttolohn. Diese gefälschten Lohnabrechnungen reichte er der [...]Bank AG ein, um diese über die Höhe seines Einkommens zu täuschen und so von dieser einen Privatkredit von CHF 55‘000.00 zu erhalten.

2.2 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, und wer (mit derselben Absicht) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist „das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird“ (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie „Treu und Glauben im Geschäftsverkehr“ (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59). Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 23 bis 25 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

2.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorhalt frei gesprochen unter Hinweis darauf, das Bundesgericht verneine die Urkundenqualität beim Lohnausweis; dieser diene gegenüber der Kredit gewährenden Bank als blosse Behauptung der eigenen Zahlungsfähigkeit (vgl. US 25 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.733/1996 und 6B_624/2007, BGE 121 IV 131 E. 2c, 117 IV 35 E. 2 und 118 IV 363).

2.4 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte hat – wie er selbst von allem Anfang an einräumte – die dem Kreditantrag beigelegten Lohnabrechnungen der [...]AG für die Monate April, Mai und Juni 2011 selbst hergestellt bzw. die korrekten Lohnabrechnungen nachgeahmt. Diese Dokumente rührten somit nicht von der auf ihnen ersichtlichen Ausstellerin, der [...]AG, sondern vom Beschuldigten her. Ist eine Urkunde aber unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zit. „PK StGB“, Art. 251 StGB N 6). Für die vorliegend nicht relevante Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, d.h. der Errichtung einer zwar echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, findet in der Praxis zur Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die straflos bleiben soll, ein engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Vor Art. 251 StGB N 9). Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt (BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn „objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten“, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 9 mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Die Vorinstanz lässt diese Differenzierung ausser Acht bzw. überträgt den ausschliesslich für die Begehungsform der Falschbeurkundung entwickelten engeren Urkundenbegriff auch auf die unechten Urkunden. In BGE 118 IV 363, auf welchen sich die Vorinstanz beruft (vgl. US 25), ging es denn auch ausschliesslich um die Frage, ob einer echten, aber bloss inhaltlich unwahren Lohnabrechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. Überzeugungskraft zukommt. Auch im ebenfalls herangezogenen Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 E. 4.2 galt es ausschliesslich zu prüfen, ob Lohnabrechnungen und Lohnausweise die höheren Anforderungen, welche an die Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rahmen der Falschbeurkundung gestellt werden, zu erfüllen vermögen, was verneint wurde. Dabei wurde Folgendes festgehalten: „Dass dem Lohnausweis in Bezug auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des Kassationshofs 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf andere nicht (BGE 132 IV 57 BGE E. 5; 129 IV 130  E. 2.2).“

Die hier vorliegenden Lohnabrechnungen sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind damit Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.3.2). Es ist somit festzuhalten, dass die drei (unechten) Lohnabrechnungen den Urkundenbegriff erfüllen. Sie waren im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller ([...]AG) die darin genannten Erklärungen zum Brutto-, Nettolohn und deren Bestandteilen abgegeben hat. Da die aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Ausstellerin nicht mit dem wirklichen Aussteller (dem Beschuldigten) übereinstimmt, sind sie unecht und gefälscht. Ob die Dokumente auch bestimmt und geeignet sind, die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen zu beweisen, ob ihnen insoweit im vorliegenden Fall aufgrund von objektiven Kriterien erhöhte Überzeugungskraft zukommt, kann dahingestellt bleiben. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf die Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten April, Mai und Juni 2011, lautend auf den Beschuldigten, der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht.

3.  AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa: Fälschung von Urkunden zur Erlangung verschiedener Privatkredite mit falscher Identität

Vorgehalten wird die Herstellung gefälschter Lohnabrechnungen, deren vier auf den Namen „D.___ “ (Mai bis August 2011) mit der daraus ersichtlichen Ausstellerin [...]AG und drei auf den Namen „C.___ “ (Juni bis August 2011) mit der daraus ersichtlichen Ausstellerin [...]. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich ebenfalls mit der Begründung, Lohnabrechnungen stellten keine Urkunden im Sinne des Gesetzes dar (vgl. US 27), zum Freispruch. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer III.2.4 verwiesen werden, denn auch hier handelt es sich um Urkundenfälschung im engeren Sinn: Der Beschuldigte stellte die betreffenden Lohnabrechnungen selbst her. Er hat sich damit der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht.

4. AnklS. Ziff. 3 lit. b/bb: Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden zur Erlangung verschiedener Privatkredite mit falscher Identität

4.1 Der Beschuldigte hat die von ihm gefälschten Dokumente auf die Namen „D.___ “ und „C.___ “ (Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszüge, Passkopien) bei verschiedenen Bankinstituten eingereicht ([...]Bank AG, Bank [...]AG, [...]AG, [...]Bank AG), um die beantragten Kredite auf die Namen „D.___ “ und „C.___ “ zu erlangen.

4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich samt und sonders Freisprüche vorgenommen: Da der Beschuldigte die zu beurteilenden Dokumente vorgängig selbst gefälscht habe, sei das Einreichen und damit der Gebrauch der Dokumente durch ihn selbst als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren. Dies erscheine auch angesichts der kurzen Deliktsdauer zwischen dem Herstellen der falschen Urkunden und deren Gebrauch sowie dem Umstand, dass der Gebrauch der Urkunden dem ursprünglich angedachten Zweck des Erhältlichmachens von Krediten gedient habe, folgerichtig (US 29).

4.3 Es stellt sich hier die Frage der Konkurrenz zwischen dem Herstellen der gefälschten Urkunden und dem nachfolgenden zweckbestimmten Gebrauch. Markus Boog (in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, nachfolgend zitiert: „BSK StGB II“, Art. 251 StGB N 220) führt dazu aus: Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel eine straflose Nachtat (Hinweis auf BGE 120 IV 122, 132 E. 5c/cc; 100 IV 180, 182; 96 IV 155, 167, Urteil 6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 1.2). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der spätere (auch mehrfache) Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Tatplan umfasst gewesen sei. Gehe die spätere Verwendung aber über den ursprünglichen Tatplan hinaus, beruhe sie mithin auf einem neuen Tatentschluss, so sei das Gebrauchmachen eine selbständige Handlung (Realkonkurrenz). Diesen grundsätzlichen Erwägungen ist zu folgen und sie bedeuten für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Beschuldigte baute – nachdem er beim Kredit auf seinen eigenen Namen mit gefälschten Lohnabrechnungen erfolgreich gewesen war – sein betrügerisches System aus, schuf zwei fiktive Personen – „D.___ “ und „C.___ “ – und stellte für diese diverse gefälschte Dokumente her (Lohnabrechnungen, Betreibungsauskünfte, Passkopien). Diese Dokumente stellte er planmässig zum Zweck der späteren effektiven Verwendung her. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die spätere Verwendung über den ursprünglichen Tatplan hinausgegangen wäre: Die gefälschten Urkunden wurden innert weniger Tage (teilweise parallel) zwischen dem 13. und dem 22. September 2011 für insgesamt fünf Kreditgesuche verwendet. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den vom Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht vorgetragenen Beispielen. Unter diesen Umständen ist zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, der Gebrauch der Urkunden habe dem bei der Herstellung gefassten Tatplan entsprochen. Der Gebrauch der gefälschten Urkunden wird demnach von deren Herstellung konsumiert, womit aber auch kein formeller Freispruch zu ergehen hat.

Allerdings ist bei näherer Betrachtung festzustellen, dass unter AnklS. Ziffer 3 lit. b/bb dem Beschuldigten auch die Verwendung einer Urkunden zur Last gelegt wird, deren Herstellung (AnklS. Ziffer 3 lit. b/aa) nicht vorgehalten wurde: Es handelt sich um eine Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 5. September 2011 von „F.___ “ (2.1.2/014). Damit handelt es sich beim Gebrauch dieser gefälschten Urkunden mangels strafbarer Vortat nicht um eine mitbestrafte Nachtat, so dass diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung auszusprechen ist.

Ebenfalls nur unter AnklS. Ziffer 3 lit. b/bb (Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden), nicht aber unter AnklS. Ziff. 3. lit. b/aa (Fälschung von Urkunden) wird die Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 9. September 2011 aufgeführt (6.5/016, vgl. FN 94 der AnklS.). Die Herstellung dieses Dokumentes wird aber unter AnklS. Ziff. 3 lit. c vorgehalten (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer III.5.4), weshalb diesbezüglich – im Unterschied zur vorgenannten Passkopie lautend auf „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung von „F.___ “ – kein weiterer Schuldspruch wegen des Gebrauchs des gefälschten Dokumentes zu erfolgen hat.

5. AnklS. Ziff. 3 lit. c: Urkundenfälschung zur Eröffnung von Bankkonten

5.1 Der Beschuldigte erstellte zwecks Eröffnung von Bankkonten auf den Namen seiner fiktiven Identitäten „D.___ “ und „C.___ “ auf deren Namen lautende gefälschte Passkopien und versah diese mit ebenfalls selbst gefertigten Echtheitsbestätigungen. Diese Dokumente reichte er dann zwecks Kontoeröffnung bei der [...]bank und der [...]Bank ein.

5.2 Die Vorinstanz hat bei diesem Vorhalt einen Freispruch vorgenommen in Bezug auf den gefälschten Pass von „D.___ “, weil bezüglich dessen Herstellung bereits beim Vorhalt AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa ein Schuldspruch erfolgt sei und der nachfolgende Gebrauch dieses gefälschten Passes eine mitbestrafte Nachtat darstelle.

5.3 Das ist nicht richtig: Die hier angeklagte gefälschte Passkopie entspricht nicht derjenigen in Vorhalt AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa: Der Vergleich der beiden Dokumente in den Beilagen gemäss den Fussnoten 85 und 95 der Anklageschrift zeigt die Unterschiede bezüglich der Echtheitsbescheinigung: Während die Echtheit beim ersten Dokument von der (fiktiven) Mitarbeiterin „E.___ “ der Gemeinde […] am 19. September 2011 „bestätigt“ worden ist (6.10/015), war es beim zweiten Dokument „G.___ “ (6.1/045). Hingegen ist es korrekt, dass der nachfolgende Gebrauch des gefälschten Dokuments – sofern vorgeworfen – eine straflose Nachtat der Fälschungshandlung darstellt, wobei dies auch gar nicht angeklagt ist. Der Beschuldigte ist diesbezüglich somit wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, ein Freispruch betreffend Gebrauch hat nicht zu erfolgen.

5.4 Ebenso hat in Bezug auf die gefälschte Passkopie von „C.___ “ mit Echtheitsbestätigung von „F.___ “ vom 9. September 2011 (6.1/130, vgl. FN 96 zu AnklS. Ziff. 3 lit. c) ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (im engeren Sinne) zu erfolgen.

6.  AnklS. Ziff. 3 lit. d: Urkundenfälschung zum Zweck des Bezugs deliktischer Gelder

6.1 Der Vorhalt wird in Bezug auf die Sachverhaltserstellung bestritten. Der Beschuldigte habe in der Absicht, die [Name der Bank] über seine wahre Identität zu täuschen, ein Ausweisverlustformular der Stadtpolizei Olten nachgeahmt und unter der Rubrik „Geschädigt“ die Personalien von „D.___ “ eingefügt. Diese Fälschung habe er in der Absicht gemacht, sich mit dem Dokument am 29. September 2011 am Bankschalter der [...]als „D.___ “ auszuweisen und zu versuchen, den deliktisch erlangten und auf das Konto von „D.___ “ bei der [...] ausbezahlten Privatkredit der Bank [...]AG von CHF 80‘000.00 im Umfang von CHF 78‘000.00 in bar beziehen zu können.

Bestritten wird die Verwendung dieser Urkunde und auch, dass sie vom Beschuldigten überhaupt jemals ausgedruckt worden war.

6.2 Die Vorinstanz bejahte den Vorhalt sowie den Urkundencharakter des gefälschten Ausweisverlustformulars und verurteilte den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung (US 30 f.).

6.3 Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte vortragen, der Beweis, dass er dieses Dokument bei der [Name der Bank] vorgewiesen habe, lasse sich nicht erbringen. Dies ergebe sich aus den Unterlagen AS 11 und 18 im Ordner 6.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Da der Beschuldigte bei der [Name der Bank] nicht persönlich bekannt war, musste er sich irgendwie ausweisen, um sich das Geld ausbezahlen zu lassen. Über einen Pass oder anderweitigen Ausweis auf den Namen „D.___ “ verfügte er nicht, so dass er ohne vernünftigen Zweifel beim Bezug von Geld von dem von ihm hergestellten Ausweisverlustformular Gebrauch machen musste. Der Beschuldigte hat den vorgehaltenen Vorgang vor Amtsgericht ausdrücklich anerkannt und erklärt, wie er dabei vorgegangen ist und was er damit erreichen wollte (OG AS 68 Rz. 230 ff. und AS 69 Rz. 274). Auch hier erfolgt der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellung einer unechten Urkunde). Der nachfolgende Gebrauch der gefälschten Urkunde stellt eine straflose Nachtat dar. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

7.  AnklS. Ziff. 3 lit. e: Urkundenfälschung zur Verschleierung der Herkunft deliktischer Gelder

7.1 Um die Strafverfolgungsbehörden über die deliktische Herkunft von CHF 14‘500.00 zu täuschen, erstellte und unterzeichnete der Beschuldigte einen fiktiven Kaufvertrag, der angeblich am 24. Oktober 2011 zwischen seiner Partnerin H.___ und dem von ihm frei erfundenen „C.___ “ über Schmuck von CHF 14‘500.00 abgeschlossen worden sein sollte. Der Beschuldigte fälschte dieses Dokument in der Absicht, die durch ihn am 24. Oktober 2011 von einem [...]-Konto, lautend auf „C.___ “, auf das Konto seiner Partnerin überwiesenen CHF 14‘500.00, welche aus dem ertrogenen Privatkredit der [...]AG gestammt hatten, als „legalen Erlös“ für einen „Schmuckverkauf“ anzugeben und so für den Fall einer Strafuntersuchung behalten zu können.

7.2 Die Vorinstanz taxierte den Kaufvertrag als Urkunde im Sinne des Gesetzes und sprach den Beschuldigten der Urkundenfälschung schuldig (US 31 f.).

7.3 Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte liess vor der Vorinstanz ausführen, wenn schon handle es sich um eine Falschbeurkundung, da es sich um einen simulierten Vertrag handle. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich um eine Urkundenfälschung im engeren Sinne handelt: H.___ soll nach den Aussagen des Beschuldigten den Vertrag zwar unterzeichnet haben, aber der eine Aussteller des Vertrages – „C.___ “ – war eine Fiktion: Somit war der Vertrag zumindest bezüglich dieses Ausstellers gefälscht. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

8. AnklS. Ziff. 4: Geldwäscherei

8.1 Den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die einzelnen Tatbestandselemente auf US 33 ff. ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann vorweg verwiesen werden.

8.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des ersten Geldwäscherei-Vorhaltes freigesprochen. Es ging dabei um den Barbezug von CHF 55‘000.00 am Kundenschalter der [...]Bank AG am 27. Juli 2011. Das Guthaben stammte aus dem Privatkredit gemäss AnklS. Ziff. 1 lit. a.

Der Freispruch der Vorinstanz erging, weil der Beschuldigte vom zu Grunde liegenden Vorhalt des Betrugs zum Nachteil der [...]Bank freigesprochen worden war. Somit lag keine verbrecherische Vortat vor. Der Freispruch vom Betrugsvorwurf wurde unter Ziffer III.1. hiervor bestätigt, weshalb auch dieser Freispruch zu erfolgen hat.

8.3 Bei den weiteren Geldwäschereivorhalten erging vor Amtsgericht jeweils ein Schuldspruch. Es geht um die nachfolgenden Transaktionen ab einem auf „C.___ “ lautenden Konto: (lit. a - d) und ab einem auf „D.___ “ lautenden Konto (lit. e - g):

a)  Überweisung von CHF 12‘485.80 an „[...] “ auf die […]bank AG in Bregenz am 20. Oktober;

b) Überweisung von CHF 14‘500.00 mit dem Betreff „[...] “ auf ein Konto von H.___ am 24. Oktober 2011;

c)  Tätigung eines Online-Trades über CHF 34‘633.66 bei „[...] “ am 8. November 2011;

d) Übertrag von CHF 45‘028.80 auf ein Dollarkonto am 10. November 2011;

e)  Tätigung eines Online-Trades über CHF 16‘936.98 bei „[...] “ am 4. November 2011;

f)  Überweisung von CHF 60‘000.00 auf ein Konto von „C.___ “ am 7. November 2011;

g) Übertrag von CHF 3‘050.20 auf ein Dollarkonto am 10. November 2011.

8.4 Zur Subsumtion von Kontotransaktionen unter den Geldwäscherei-Tatbestand finden sich bei Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten (PK StGB, Art. 305bis StGB, N 18) folgende Merksätze: „Mögliche Tathandlungen sind das Wechseln von Geld, auch derselben Währung (BGE 122 IV 214 f.), die Übertragung des Eigentums infolge eines Verkaufs, einer Schenkung oder eines fiduzarischen Rechtsgeschäfts (Cassani Art. 305bis N 36 f.), allgemein der Umtausch von kontaminierten Vermögenswerten in andere Wertträger, falsche Auskünfte über deren Verbleib (Stratenwerth/Bommer BT II § 55 N 31), gemäss Bundesgericht auch das blosse Verstecken von Geld (BGE 119 IV 59, 127 IV 26, Pieth BSK Art. 305bis N 38), (…). Der Abbruch der Geschäftsbeziehung ist nicht tatbestandsmässig, wenn die Spur der Vermögenswerte (paper trail) gewahrt und die Einziehung des Geldes dadurch nicht erschwert oder verunmöglicht wird. Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein (…), weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht; keine Tathandlung sei die Überweisung von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto, sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person ausgewiesen ist (ähnlich Ackermann 260 ff., Cassani Art. 305bis N 41, (…). Das Einzahlen von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch den wirtschaftlich Berechtigten ist keine Geldwäscherei (BGE 124 IV 278, 127 IV 19, Ackermann 263, Cassani Art. 305bis N 38, Donatsch/Wohlers 481, offen gelassen in BGE 119 IV 246). Geldwäscherei liegt jedoch vor, wenn der Inhaber des Kontos nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, denn damit kann ‚der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen‘ werden (BGE 119 IV 245), im Ergebnis ebenso das OGer BL in plädoyer 5/1993 61. Allgemein nimmt das Bundesgericht beim Anlegen von kontaminiertem Geld jedenfalls dann Geldwäscherei an, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet‘ (BGE 119 IV 242, dazu Arzt recht 12 [1994] 40).“

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Übertrag von Beträgen von einem Schweizerfranken- auf ein Dollarkonto, lautend auf den gleichen (fiktiven) Namen (in casu: „C.___ “ und „D.___ “) und bei der gleichen Bank ([...]Bank AG), keine Geldwäschereihandlung erkannt werden: Diese Handlung ist – im Gegensatz zum Umtausch von Geldscheinen (vgl. BGE 122 IV 214) – nicht geeignet, die Einziehung zu gefährden. Bezüglich dieser beiden Transaktionen (vgl. vorstehende Ziff. III.8.3 lit. d und g) hat somit ein Freispruch zu ergehen.

Anders zu beurteilen sind die weiteren getätigten Transaktionen: Mit der Überweisung auf fremde Konti bzw. in fremdes Vermögen wird die Einziehung klar erschwert, weshalb bei den fraglichen fünf Handlungen (vgl. vorstehende Ziff. III.8.3 lit. a, b, c, e und f) eine Geldwäschereihandlung vorliegt. Diesbezüglich sind Schuldsprüche auszufällen, die Vortaten waren abgeschlossen. Dabei ist der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 120 IV 323, 122 IV 211, 124 IV 274) zu folgen, dass der Vortäter auch Geldwäscher an den von ihm selbst deliktisch erlangten Vermögenswerten sein kann. Dieser speziellen Konstellation ist nach der Praxis des Berufungsgerichts bei der nachfolgenden Strafzumessung Rechnung zu tragen.

9. AnklS. Ziff. 5: Versuchte Geldwäscherei

9.1 Der Beschuldigte versuchte am 29. September 2011 bei der [Name der Bank] in [Ortschaft] vergeblich CHF 78‘000.00 ab dem auf „D.___ “ lautenden Konto abzuheben, auf welches der Privatkredit von CHF 80‘000.00 der Bank [...]AG überwiesen worden war. Um sich als „D.___ “ auszuweisen, legte er ein gefälschtes Ausweisverlustformular der Stadtpolizei Olten vor, lautend auf „D.___ “ (vgl. Ziff. 6 hiervor). Die Bankangestellte verweigerte aber die Auszahlung.

9.2 Die Vorinstanz nahm einen Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei vor, der vom Beschuldigten angefochten wird. Er macht geltend, es habe sich um einen untauglichen Versuch gehandelt, da klar sei, dass an einem Bankschalter ohne Ausweis keine Auszahlung gemacht werden könne. Der untaugliche Versuch sei so plump gewesen, dass er straflos bleiben müsse.

9.3 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, wie vorliegend, sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2.). Ein unvollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt wird, nachdem der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.

Seit dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 kommt der Unterscheidung zwischen tauglichem und untauglichem Versuch kaum mehr praktische Bedeutung zu. Es wird einerseits in Art. 22 Abs. 1 StGB auch der untaugliche Versuch als strafbarer Versuch genannt („oder kann dieser (der Erfolg) nicht eintreten“) und er führt andererseits nur in der Kombination des groben Unverstandes zur Straflosigkeit nach Art. 22 Abs. 2 StGB. Es geht dabei um Fälle, die zufolge fehlender Gefährlichkeit (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Art. 22 StGB N 16) nicht zu einer Bestrafung führen sollen. Als Beispiel nennt der BSK StGB I (Art. 22 StGB N 33) etwa das Totbeten.

Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 IV 150 E. 3.6) stellt sich nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung jedes solchen Verhaltens mache keinen Sinn. Sie lasse sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es bestehe deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen würden. Erforderlich sei damit – neben dem Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangle es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lasse sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall müsse der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt habe, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch – ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermöge.

9.4 Von einem straflos bleibenden untauglichen Versuch im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend keine Rede sein. Im Gegenteil war es eine überaus raffinierte Idee des Beschuldigten, das Problem, dass er über keine Ausweispapiere für die fiktive Person „D.___“ verfügte, zu lösen. Der Beschuldigte wusste nach seinen Aussagen vor Amtsgericht von einem eigenen früheren Verlust eines Ausweises, dass man sich mit einem solchen polizeilichen Ausweisverlustformular „amtlich ausweisen“ könne (OG AS 68 Rz. 237 ff). Deshalb stellte er zum Zwecke des Barbezugs ein entsprechendes gefälschtes Formular her. Er ist der versuchten Geldwäscherei, begangen am 29. September 2011, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Techsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung, SJZ, 100/2004).

1.4 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorauszuschicken ist, dass für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist: Für die Betrugsdelikte (insgesamt) reicht der Strafrahmen von 360 Tagessätzen Geldstrafe bei weitem nicht aus und die anderen Delikte (Urkundenfälschungen und Geldwäscherei) stehen mit den Betrugsdelikten in einem engen Zusammenhang.

Als schwerste Delikte erscheinen die beiden mit mehreren gefälschten Dokumenten ertrogenen Privatkredite bei der Bank [...]AG und bei der [...]AG. Da der Deliktsbetrag bei der Bank [...]AG mit CHF 80‘000.00 deutlich höher war, ist die Einsatzstrafe für dieses Delikt zu bestimmen.

Der Strafrahmen für Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 um einen beachtlichen Betrag, der bei vielen Leuten einem Jahreseinkommen entspricht. Auch der Beschuldigte mit einem damaligen guten monatlichen Einkommen von CHF 7‘105.00 brutto hätte dafür fast ein Jahr arbeiten müssen. Immerhin konnte rund die Hälfte des Geldes noch beigebracht werden. Bei den Geschädigten handelte es sich um Banken und es ging somit nicht um existenzielle Vermögensteile von Privaten. Das Vorgehen des Beschuldigten, eine fiktive Person – „D.___ “ - zu erfinden (um selbst nicht identifiziert werden zu können und damit keine Einträge im Kreditüberwachungssystem ZEK vorlagen) und alle dafür nötigen Vorkehren zu treffen, war gut geplant und raffiniert, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zur Erfüllung des Betrugstatbestandes bereits eines arglistigen Vorgehens bedarf: Er musste auf der Poststelle [...]ein Postfach als postalische Zustelladresse mieten, mit gefälschten Dokumenten ein Bankkonto eröffnen und schliesslich mehrere gefälschte Unterlagen herstellen und einreichen, um den Privatkredit zu erhalten (Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszug, beglaubigte Passkopie). Die gefälschten Unterlagen machten ausnahmslos einen professionellen Eindruck. Sodann musste er noch mehrere Dokumente mit falschem Namen unterzeichnen (Formular A, Darlehensvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berechnung des monatlichen Budget-überschusses, Auszahlungsinstruktion). Dafür hat er innert kurzer Zeit einiges an Zeit und Arbeit aufgewendet, was eine erhebliche kriminelle Energie verrät, auch wenn es zu keinen persönlichen Kontakten kam (was aber auch Teil des Planes war und was ihm das Ganze erst ermöglichte). Dass der Beschuldigte für seine Delikte einigen Aufwand betrieb, zeigt sich auch daran, dass er für die Kreditgesuche unter fremdem Namen eigens ein Handy auf einen fremden Namen betrieb (10.1./016).

In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen, der Beschuldigte beabsichtigte von Anfang an, keinen Rappen zurückzubezahlen. Die Beweggründe lagen einzig im Streben nach finanzieller Bereicherung. Als egoistische Motive wirken sich diese straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte in einer Festanstellung überdurchschnittlich gut verdiente und keine finanzielle Notsituation vorlag. Er hätte sich somit leicht rechtmässig verhalten können, er gab ja vor der Vorinstanz selbst an, er habe das Geld nicht für etwas Bestimmtes benötigt. Hintergrund für die Delinquenz konnte nur die Gier nach noch mehr Geld zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils sein. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er aus eigenem Antrieb von der deliktischen Tätigkeit abliess, nachdem mehrere seiner Kreditanträge abgewiesen worden waren. Anzuerkennen ist auch, dass das Online-Kreditgeschäft ohne direkten Kundenkontakt derartige Delikte etwas erleichtert, aber keinesfalls rechtfertigt.

Das Tatverschulden kann insgesamt nicht mehr als leicht taxiert werden, es ist als leicht bis mittelschwer zu beurteilen, was einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.

2.2 Diese Strafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.

Ganz ähnlich zu beurteilen ist der Betrug zum Nachteil der [...]AG. Dabei ging es um eine Deliktssumme von CHF 50‘000.00. Der Kredit wurde im Namen des ebenso fiktiven „C.___ “ aufgenommen und der Aufwand für den Erhalt und die Auszahlung war vergleichbar hoch: Erstellen eines Briefkastens an der [...]strasse in [Ortschaft] als postalisches Domizil, Kontoeröffnung unter falschem Namen mit gefälschten Unterlagen, diverse falsch unterzeichnete Dokumente, Herstellung und Verwendung von gefälschten Unterlagen für „C.___ “. Der Kreditantrag erfolgte wenige Tage nach demjenigen für „D.___ “ bei der Bank [...]AG. Auch die subjektiven Tatkomponenten sind vergleichbar, weshalb für diesen Betrug eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszusprechen wäre, asperiert als Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten.

Die eingangs dargestellten Strafzumessungsfaktoren treffen weitgehend auch auf die drei versuchten Betrugsdelikte zu: Immerhin ist festzuhalten, dass die gleichen falschen Identitäten verwendet wurden und die gefälschten Unterlagen deshalb nicht noch eigens hergestellt werden mussten. Die angestrebten Deliktsbeträge waren mit CHF 80‘000.00 ([...]Bank AG und [Name der 2. Bank]) gleich hoch wie bei der Bank [...]AG. In ähnlicher Höhe wäre wohl auch der bei der [...]Bank AG angestrebte Kredit gewesen. Dass die Delikte nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, war nicht dem Beschuldigten zu verdanken, der seine nötigen Tatbeiträge leistete, sondern der Aufmerksamkeit der fraglichen Kreditinstitut-Mitarbeiter. Für vollendete Delikte wären elf Monate Freiheitsstrafe angemessen, bei einer Strafreduktion von einem Drittel zufolge Versuchs und nach Asperation als Zusatzstrafe ergeben sich je dreieinhalb Monate, total 10,5 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe.

Wenig ins Gewicht fallen bei der Strafzumessung die Urkundenfälschungen: Zwar handelt es sich um zahllose Delikte, die auch professionell ausfielen, allerdings ist der strafrechtliche Gehalt dieser Taten mit der Verurteilung und Bestrafung für die damit begangenen Betrugsdelikte bereits weitgehend abgegolten. Zwei Ausnahmen gilt es hier allerdings zu beachten. Einerseits erfolgte beim Vorhalt des Betrugs zum Nachteil der [...]Bank AG ein Freispruch, womit die Fälschungen der Lohnabrechnungen selbständig zu bestrafen sind. Andererseits versuchte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem fingierten Kaufvertrag über den Schmuck auch nach Auszahlung des Deliktsbetrages noch Plausibilisierungshandlungen vorzunehmen und riskierte dabei, dass auch seine Partnerin dadurch in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gelangen könnte. Es ist für sämtliche Urkundenfälschungen eine Zusatzstrafe von drei Monaten auszusprechen.

Gleiches gilt für die Geldwäschereidelikte: Diese waren die Folge der Betrugsdelikte, um die ertrogenen Gelder überhaupt benutzen zu können. Auch hier darf aber nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte teilweise planmässig vorging (Transfers ins Ausland, Verwendung für Wetten gegen das eigene reguläre Konto, Übertrag auf das Konto der Freundin vor dem Hintergrund eines gefälschten Kaufvertrages). Für die Geldwäschereidelikte erscheint gesamthaft eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Insgesamt ergibt sich damit nach den Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3 Bei den Täterkomponenten können die persönlichen Verhältnisse als geregelt und stabil beurteilt werden, der Beschuldigte ist beruflich weiterhin gut integriert, erzielt einen sehr guten Lohn, ist verheiratet und Vorstrafen sind keine verzeichnet. Dies alles wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Gleiches gilt für die Strafempfindlichkeit, die sich im üblichen Rahmen bewegt.

Strafmindernd zu vermerken ist, dass der Beschuldigte von sich aus, also vor Aufnahme der strafprozessualen Ermittlung, mit der Delinquenz aufhörte, nachdem mehrere seiner Kreditanträge abgewiesen worden waren. Das Verhalten im Strafverfahren kann dem Beschuldigten ebenfalls positiv angerechnet werden, war er doch von Anfang an geständig – bei allerdings erdrückender Beweislast und teilweise mit Verzögerung (bspw. 10.1./049) – und verhielt sich kooperativ. Es handelt sich allerdings nicht um Geständnisse, die die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden stark erleichterten oder überhaupt erst ermöglichten. Zudem kann beim Beschuldigten wenig echte Reue und Einsicht festgestellt werden. Dies zeigt sich auch bei seinem Verhalten gegenüber den Geschädigten. Trotz beachtlich hohem Einkommen wurde bisher überhaupt nichts an den Schaden bezahlt. Im Gegenteil, er hat das Geld für einen aufwändigen Lebenswandel verwendet. Selbst der Beschuldigte kann ja nicht davon ausgehen, er schulde den beiden Banken gar nichts. Für ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestand daher kein Anlass. Zudem ist aufgrund seiner Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben ersichtlich, dass auch weiterhin kein Geld für die Schuldenrückzahlung zur Verfügung steht. Die beiden aktuellen Leasingverträge, einer davon über eine Mercedes-Luxuskarosse (SUV ML AMG mit Jahrgang 2012), wurden während laufendem Strafverfahren abgeschlossen, zudem wurde kürzlich eine Wohnung für CHF 2‘500.00 gemietet. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus, so dass die Freiheitsstrafe auf 32 Monate zu reduzieren ist.

Zu berücksichtigen ist nun noch die überlange Verfahrensdauer: Trotz Geständnis dauerte es ab Übernahme des Verfahrens im Februar 2012 bis in den Juni 2015, als Anklage erhoben wurde. Es handelte sich zwar trotz Geständnis nicht um ein ganz einfaches Verfahren und dieses erforderte auch einigen Aufwand, wie sich aus dem Journal ergibt (1.3./001 ff). Dennoch zeigen sich im Journal zwei längere Stillstandszeiten: Zwischen Mai 2013 und April 2014 sowie zwischen Juni 2014 und Januar 2015, insgesamt über ein Jahr (1.3./006 und 008). Für diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Strafminderung um 25 % oder acht Monate Freiheitsstrafe angemessen, womit sich letztlich eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

2.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt: Es handelt sich um eine kurze, allerdings hoch kriminelle Phase im Leben des Beschuldigten, die nun auch schon über fünf Jahre zurückliegt. Der Beschuldigte lebt in geregelten persönlichen und beruflichen Verhältnissen und ist nicht drogensüchtig. Das lange dauernde Strafverfahren samt kurzer Untersuchungshaft dürfte bei ihm zusätzlich den notwendigen Eindruck hinterlassen haben, so dass rechtsgetreues Verhalten erwartet werden darf. Es ist die minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

V. Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte

Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Das Bundesgericht hat dazu im Urteil 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 bei einem vergleichbaren Sachverhalt und unter dem damaligen Art. 59 StGB (heute Art. 70 StGB) in E. 3.3 f. Folgendes ausgeführt:

„3.3 Bei Delikten gegen Individualinteressen ist die Einziehung von Vermögenswerten allerdings nur zulässig, wenn diese nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB). Verletzter im Sinne dieser Bestimmung ist der strafrechtlich Geschädigte, also diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (vgl. BGE 126 IV 42 E. 2a).

Die Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB will dem Verletzten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt, d.h. ohne Einziehung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB wieder verschaffen. Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von Vermögenswerten vor, der Staat soll sich nicht zu Lasten der strafrechtlich Geschädigten bereichern. Die Einziehung erfolgt bei Eigentums- und Vermögensdelikten somit im Interesse des Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327 f. mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 66/70).

Der Rückerstattungsanspruch bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende Deliktsgegenstände und zielt insofern auf eine Wiederherstellung absoluter Rechte ab (Rückgabe des gestohlenen Deliktsguts; für eine Beschränkung auf diese rein dingliche Betrachtungsweise Baumann, a.a.O. Art. 59 N. 42 ). Daneben kommen für eine direkte Herausgabe auch weitere Vermögenswerte in Betracht wie Bargeld, Guthaben oder andere Forderungen unter Einschluss unechter Surrogate, soweit jedenfalls die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Bewegungen klar festgestellt sind (vgl. BGE 122 IV 365 E. 2b S. 374 f.; ferner BGE 126 I 97 E. 3 c/cc S. 106 f.; Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 70).

3.4 Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Guthaben auf den gesperrten Konten auf die betrügerisch veranlassten Überweisungen des Angeklagten zurückgehen und damit Deliktserlös darstellen. Die Überweisungen erfolgten zu Lasten unbeteiligter Kunden der Beschwerdeführerin. Unmittelbar geschädigt durch die Betrugshandlungen des Angeklagten sind somit die Bankkunden, in deren Forderungszuständigkeit eingegriffen wurde, und nicht etwa die beschwerdeführende Bank. Denn Guthaben auf Kundenkonten der Bank sind nicht als bankeigenes, sondern bankfremdes Vermögen zu betrachten. Zwar ist der Beschwerdeführerin durch die betrügerischen Machenschaften des Angeklagten ebenfalls ein Schaden entstanden, nämlich insofern, als sie aufgrund der vertraglichen Beziehung zu den Direktgeschädigten ihnen gegenüber haftbar wurde (sog. Haftungsinteresse). Dieser Vermögensschaden ergibt sich jedoch als blosser Reflex und besteht darin, dass das Vermögen der Bank mit Schadenersatzansprüchen der Bankkunden belastet wurde. Als indirekt Geschädigte ist die Beschwerdeführerin aber nicht Verletzte und steht ihr kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB zu. Eine direkte Aushändigung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Massgabe der zitierten Bestimmung fällt deshalb ausser Betracht.“

Übertragen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass die beiden Privatklägerinnen, Bank [...]AG und [...]AG, direkte Geschädigte und die beschlagnahmten Guthaben bei der [...]Bank AG direkt aus den von ihnen ertrogenen Privatkrediten stammen. Damit ist es möglich, die beschlagnahmten Vermögenswerte ohne vorherige Einziehung direkt den beiden Privatklägerinnen zuzuweisen. Dabei erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, die beschlagnahmten Vermögenswerte den beiden Privatklägerinnen im Verhältnis ihres Schadens zuzusprechen. Die [...]Bank AG ist damit anzuweisen, die beschlagnahmten Konti (Nr. [...], Nr. [...]und Nr. [...]) zu saldieren und den Gegenwert nach Abzug allfälliger Saldierungskosten wie folgt den Privatklägerinnen auszubezahlen:

-       8/13 an die Bank [...]AG;

-       5/13 an die [...]AG.

Werden die Vermögenswerte den Verletzten ausgehändigt, ist die Vermögenseinziehung ausgeschlossen; dadurch soll eine Doppelbelastung des Täters vermieden werden – der Vorteil ist nicht zweimal herauszugeben (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Art. 70 StGB N 9).

VI. Zivilforderungen

Diesbezüglich ist wie im erstinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass der Beschuldigte die von der Bank [...]AG und der [...]AG geltend gemachten Zivilforderungen dem Grundsatze nach anerkannt hat und die beiden Privatklägerinnen die beschlagnahmten Guthaben bei der [...]Bank im vorgenannten Verhältnis (vgl. vorstehende Ziff. V) zugewiesen erhalten. Im Weiteren werden sie zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

Abzuweisen ist die Zivilforderung der [...]Bank AG, da der Beschuldigte die vollständige Rückzahlung dieses Kredites mit dem anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Bestätigungsschreiben der Bank nachgewiesen hat.

VII. Ersatzforderung

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, (…). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (Botsch. 1993 311 unter Hinw. auf BGE 104 IV 229 und Schultz 319; BGE 123 IV 74, 119 IV 20). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, so z.B. weil der Vermögenswert verbraucht, versteckt oder veräussert wurde, oder weil eine solche Einziehung nie möglich war, weil sich z.B. der Vermögenswert als blosse Verminderung der Passiven darstellte (Botsch. 1993 311 f., BGE 126 I 107, 123 IV 74, 119 IV 22, Schmid ZStrR 113 [1995] 333, ders. Kommentar Art. 70-72 N 100). Im Übrigen müssen die gleichen Voraussetzungen gegeben sein wie bei der Einziehung; umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen (Stefan Trechsel/MarkPieth in: PK StGB, Art. 71 StGB N 1).

Beim Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung stützt sich die Staatsanwaltschaft auf folgende Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 117 IV 107:

„ 2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Einziehung im Wesentlichen mit der Begründung, diese könnte zu einer vom Gesetz nicht gewollten Doppelzahlung durch den Beschwerdegegner führen, nämlich dann, wenn die Geschädigte gestützt auf die Zusprechung ihrer Klage dem Grundsatz nach ungeachtet der Einziehung vom Beschwerdegegner Schadenersatz verlangen würde; dies stünde ihr, der Geschädigten, frei, da sie zu einem Vorgehen nach Art. 60 StGB nicht verpflichtet sei. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, es sei bundesrechtswidrig, von einer Gewinnabschöpfung abzusehen, wenn nicht gleichzeitig eine Zivilforderung endgültig zugesprochen werde; denn wenn die Zivilpartei ihre Forderung nicht weiterverfolge, verbleibe dem Täter der Gewinn.

a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von (...) Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung (...) erlangt worden sind (...), soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint; sind (...) Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat und bei dem sie einzuziehen wären, nicht mehr vorhanden, so wird nach Art. 58 Abs. 4 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils erkannt. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 105 IV 171 E. c mit Hinweisen).

Dieser Forderung ist entsprochen, wenn der Täter dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Anders verhält es sich, wenn er noch keine Schadenersatzleistungen erbracht hat. Diesfalls steht ihm der unrechtmässige Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte Schadenersatz beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits gutgeheissen hat. Erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf eine Einziehung. Entsprechend dem Grundgedanken des Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ist die Einziehung somit stets anzuordnen, solange der Täter noch im Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist.

Es ist indes einzuräumen, dass sich der Täter damit der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt sieht. Denn der Schadenersatzanspruch des Geschädigten geht mit der Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvorteils nicht unter. Zudem ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vom Staat die Zuwendung der eingezogenen Vermögenswerte nach Art. 60 StGB zu verlangen; er kann vielmehr weiterhin gegen den Täter vorgehen. Dessen doppelte Inanspruchnahme kann auch der Richter nicht dadurch verhindern, dass er eingezogene Vermögenswerte von sich aus dem Geschädigten zuerkennt und damit den Täter vor der Geltendmachung von Schadenersatz durch diesen schützt. Denn eine entsprechende Zuwendung setzt gemäss Art. 60 Abs. 3 StGB einen Antrag des Geschädigten voraus; ausserdem kann sie nur erfolgen, wenn der Täter dem Geschädigten den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen wird und der Schadenersatz, anders als hier, der Höhe nach gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt ist (Art. 60 Abs. 1 StGB).

b) Gewahrt bleibt sowohl das Interesse des Staates an der Gewinnabschöpfung als auch jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, wenn der Richter eine Einziehung verfügt mit dem Vorbehalt der Rückübertragung der eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter, sofern und soweit dieser dem Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen. Zur Verhinderung von Missbräuchen ist die Rückübertragung eingezogener Vermögenswerte vom Nachweis des Täters abhängig zu machen, dass die erbrachte Schadenersatzleistung tatsächlich geschuldet war.“

Unter den Parteien ist unbestritten, dass grundsätzlich eine Ersatzforderung festzusetzen ist. Dies ist zwingend (BGE 139 IV 209). Sie ist zu berechnen aus der Differenz zwischen der beim Beschuldigten eingetretenen Bereicherung von CHF 130‘000.00 und den noch beschlagnahmten Vermögenswerten. Da Letztere wegen des noch unbekannten Dollarkurses bei der Kontosaldierung derzeit nicht genau bestimmt werden kann, ist die Ersatzforderung gerundet auf CHF 55‘000.00 festzusetzen. Gesetzliche Umstände für eine ermessensweise Reduktion liegen keine vor. Die Ersatzforderung ist entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die allenfalls an den Staat bezahlte Ersatzforderung an den Beschuldigten zurückzuzahlen ist, sofern und soweit dieser der Bank [...]AG und/oder der [...]AG Schadenersatz geleistet hat.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, [...], ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 6‘682.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist dieser Betrag vom Staat Solothurn direkt zurückzufordern, soweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer).

1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich mit einer Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00, den weiteren Auslagen von CHF 5‘400.00 sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 6‘682.50 auf insgesamt CHF 22‘082.50.

In Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG (AnklS. Ziff. 1 lit. a) stellt sich die Frage, ob in Anwendung von Art. 428 ein Kostenanteil zu Lasten des Staates auszuscheiden ist, währenddem der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei zwei untergeordnete Nebenpunkte betraf, die in Anbetracht des Aufwandes ohnehin keine Kostenausscheidung zu rechtfertigen vermögen. Der Beschuldigte hat sich im Geschäftsverkehr unerlaubten Methoden bedient, indem er seiner Geschäftspartnerin ([...]Bank AG) mehrere nachweislich gefälschte Urkunden vorgelegt hat (vgl. hierzu AnklS. Ziff. 3 lit. a), welche diese schliesslich zum Abschluss des Privatkreditvertrages veranlasst haben. Damit hat er das Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil der [...]Bank AG rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Dem Beschuldigten sind deshalb sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, […], macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (inkl. Nachbearbeitungspauschale von 60 Minuten, jedoch ohne HV) von 16,50 Stunden geltend. Hinzu zu zählen sind 2 ¾ Stunden für die obergerichtliche Hauptverhandlung und ¾ Stunden für die mündliche Urteilseröffnung. Die Nachbearbeitungspauschale ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der mündlich erfolgten Urteilseröffnung um ½ Stunde zu kürzen, so dass insgesamt 19,5 Stunden zum Stundenansatz des amtlichen Verteidigers von CHF 180.00 resultieren (= CHF 3‘510.00). Inkl. den geltend gemachten Auslagen von CHF 28.70 sowie 8 % MWST (= CHF 283.10) ist die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, [...], für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘821.80 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben es, diesen Betrag vom Beschuldigten direkt zurückzufordern, soweit dieser die Verfahrenskosten vor zweiter Instanz zu tragen hat (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer).

Rechtsanwalt Konrad Jeker hat im Rahmen des Parteivortrages vor Obergericht ausdrücklich darauf verzichtet, den Nachforderungsanspruch (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar) geltend zu machen.

2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, den weiteren Auslagen sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘821.80 auf insgesamt CHF 8‘939.00.

Diese Kosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Nachdem sich die Berufung des Beschuldigten weitgehend als erfolglos und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als mehrheitlich erfolgreich erwies, hat der Beschuldigte von diesen Kosten 2/3 (= CHF 5‘959.35) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 2‘979.65) geht zu Lasten des Staates.

Demnach wird in Anwendung von Art. 42, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 70 Abs. 1 (letzter Teilsatz), Art. 71, Art. 146 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1, Art. 305bis Ziff. 1, Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2 und 4 lit. a, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.      Der Beschuldigte A.___ wird freigesprochen

vom Vorwurf des Betruges gemäss AnklS. Ziff. 1 lit a;

vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, soweit folgende Vorhalte gemäss AnklS. Ziff. 4 betreffend:

·           Barbezug des Privatkredits von CHF 55‘000.00 bei der [...]Bank AG;

·           Überweisung von CHF 45‘025.80 von einem [...]-Konto auf ein US-Dollar-Konto, beide lautend auf „C.___ “;

·           Überweisung von CHF 3‘050.20 von einem [...]-Konto auf ein US-Dollar-Konto, beide lautend auf „D.___ “.

2.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 alinea 1 und alinea 2 sowie teilweise alinea 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. Mai 2016 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

des mehrfachen Betruges, begangen in der Zeit vom 12. September 2011 bis 3. Oktober 2011 (AnklS. Ziff. 1 lit b und c);

des mehrfachen versuchten Betruges, begangen in der Zeit vom 12. September 2011 bis ca. 24. September 2011 (AnklS. Ziff. 2 lit. a, b und c);

der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von ca. 12. September 2011 bis 26. September 2011, soweit folgende Urkunden betreffend:

·           Bestätigung über angeblichen Lohneingang auf dem [...]-Konto (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

·           Betreibungsregisterauszug vom 13. September 2011, lautend auf „D.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

·           Betreibungsregisterauszug vom 19. September 2011, lautend auf „C.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

·           Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 19. September 2011 von „E.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa).

3.    Der Beschuldigte wird zudem wie folgt schuldig gesprochen:

-    der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 24. Oktober 2011, soweit folgende Urkunden betreffend:

·           Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten April, Mai und Juni 2011, lautend auf den Beschuldigten (AnklS. Ziff. 3 lit. a);

•     Lohnabrechnungen der [...]AG von den Monaten Mai bis August 2011, lautend auf „D.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

•     Lohnabrechnungen der [...]von den Monaten Juni bis August 2011, lautend auf „C.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/aa);

•     Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung vom 5. September 2011 von „F.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. b/bb);

•     Passkopie von „D.___ “ mit Echtheitsbestätigung von „G.___ “ (AnklS. Ziff. 3 lit. c);

·           Passkopie von „C.___

STBER.2016.51 — Solothurn Obergericht Strafkammer 27.04.2017 STBER.2016.51 — Swissrulings