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Solothurn Obergericht Strafkammer 23.03.2017 STBER.2016.49

March 23, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,881 words·~9 min·4

Summary

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)

Full text

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 23. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker   

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

†A.___, vertreten durch Advokat Martin Kaiser,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. Am 30. Juni 2016 erging folgendes Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu (Dossier Vorinstanz AS 115 ff.):

«     1.  A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. Mai 2015, schuldig gemacht.

  2.  A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 20 Tagessätze bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.  Der A.___ mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 15. Dezember 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird stattdessen verwarnt.

4.  Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘200.00, hat A.___ zu bezahlen.

     Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 400.00 und A.___ hat noch CHF 800.00 zu bezahlen.»

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen privaten Verteidiger, Advokat Dr. Martin Kaiser, am 18. Juli 2016 fristgerecht die Berufung anmelden (Dossier Vorinstanz AS 123).

3. Der private Verteidiger stellte und begründete auch bereits mit der Berufungserklärung vom 4. September 2016 im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Rechtsbegehren:

«     1.  Es sei A.___ in Anfechtung des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 30. Juni 2016 vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund Übermüdung freizusprechen.

  2.  Eventualiter sei A.___ wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu büssen.

3.  Unter o/e-Kostenfolge.»

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. September 2016 auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

5. Im weiteren Berufungsverfahren, welches schriftlich geführt wurde (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 17.10.2016), verzichtete der private Verteidiger auf eine ergänzende schriftliche Berufungsbegründung und reichte eine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein. Die Unterlagen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Beschuldigten mit Eingabe vom 2. November 2016 direkt zugestellt.

6. Am 18. Januar 2017 teilte der private Verteidiger telefonisch mit, sein Mandant sei verstorben. In der Folge wurde von Amtes wegen eine Todesurkunde beim Zivilstandsamt [...] eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschuldigte am [...] starb.

7. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wurde dem privaten Verteidiger Frist gesetzt, um zur Erledigungsart und insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens Stellung zu nehmen.

Innert Frist reichte der private Verteidiger drei Honorarnoten (Hauptverfahren, Berufungsverfahren und Einstellung) ein. Zudem stellte und begründete er folgende Rechtsbegehren (vgl. Eingabe vom 22.2.2017):

«     1.  Es sei das Strafverfahren einzustellen.

  2.  Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

3.  Es sei der Rechtsvertreter der beschuldigten Person gemäss beigelegter Honorarnoten zu entschädigen.»

II.

1. Verfahrenseinstellung

Der Berufungskläger verstarb am […]. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Berufungserklärung und auch die schriftliche Berufungsbegründung bereits vor, jedoch war noch kein Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache ergangen.

Der Tod der beschuldigten Partei stellt ein Verfahrenshindernis dar. Für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens durch die Angehörigen des Verstorbenen, deren Voraussetzung Art. 382 Abs. 3 StPO regelt, bleibt in dieser Konstellation kein Raum (Verfügung des BGer vom 15.7.2013 6B_16/2012 E. 1; Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 StPO N 21; Martin Ziegler/Stefan Keller in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerischer Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art. 382 StPO N 5, a.M. Luzius Eugster in: BSK StPO, Art. 398 StPO N 14). Der Tod des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens hat zur Folge, dass ein Urteil in der Sache definitiv nicht mehr ergehen kann. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.1 Kostenfolge

2.1.1 In einem Grundsatzurteil (BGE 132 I 117) hielt das Bundesgericht fest (E. 4.2), es handle sich bei den Kosten des Strafverfahrens und den Gerichtskosten um Kausalabgaben, die nach der Rechtsprechung einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Darin müssten zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festgelegt sein.

Das Bundesgericht verneinte – unter Berücksichtigung der damals geltenden kantonalen Strafprozessnormen – eine zu Lebzeiten begründete Schuld des Beschuldigten, welche nach seinem Tod durch Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf seinen Nachlass hätte übergehen können (E. 7.3 S. 125): Bis zum gerichtlichen Kostenentscheid stehe weder die Zahlungspflicht als solche noch der allfällige Forderungsbetrag fest. Die Pflicht zur Kostentragung entstehe somit durch die entsprechende Verfügung, diese wirke nicht feststellend, sondern rechtsgestaltend. Es lasse sich demnach die Zahlungspflicht nicht mit einer allfälligen Analogie zur Steuernachfolge oder zur erbrechtlichen Universalsukzession begründen.

Das zu prüfende kantonale Strafverfahrensgesetz sehe keine direkte Belastung des Nachlasses bzw. der Erben vor, sondern nenne als kostenpflichtige Personen nur den Angeschuldigten sowie die (vorliegend nicht einschlägigen) Privatkläger, Strafantragsteller oder Anzeiger. Nach der Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip sei eine Lockerung des gesetzlich festgelegten Kreises der Abgabepflichtigen nicht zulässig. Sterbe der Angeschuldigte, ohne dass bereits über die Untersuchungskosten verfügt worden sei, so komme der Grundsatz der Kostentragung durch den Staat zur Anwendung. Eine abweichende Anordnung, die sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Norm abstütze, verstosse gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV (E. 7.4 S. 152 f.). Diese Auffassung hat das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid (6B_476/2008 vom 8.10.2008) ausdrücklich bestätigt.

2.1.2 Auch im Anwendungsbereich der nun geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung sind die gleichen Schlussfolgerung zu ziehen: Der Beschuldigte hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Berufung angefochten. Diesem Rechtsmittel kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 402 StPO). Der Entscheid des Berufungsgerichts über die Kostenfolgen ist nicht feststellender, sondern rechtsgestaltender Natur. Es fehlt somit an einer zu Lebzeiten begründeten Schuld des Beschuldigten, welche nach seinem Tod durch Universalsukzession auf seinen Nachlass hätte übergehen können.

Eine ausdrückliche Norm in einem formellen Gesetz, welche bei einer Verfahrenseinstellung infolge des Todes des Beschuldigten die direkte Kostenauflage an den Nachlass regelt, fehlt in der StPO. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung eine solche explizite Regelung zwar vorgesehen hatte, diese dann aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren verworfen wurde (vgl. hierzu die Ausführungen von Thomas Domeisen in: BKS StPO, Art. 426 StPO N 11 sowie insbesondere FN 36). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 (E. 2.4) beruht die fehlende Möglichkeit, Verfahrenskosten beim Tod der beschuldigten Person dem Nachlass aufzuerlegen, auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Der Kreis der Kostenpflichtigen ist in der StPO abschliessend geregelt (Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 423 StPO N 4). Sind – wie vorliegend – die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, hat der Staat die Verfahrenskosten zu tragen (Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 426 StPO N 11). In Anwendung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips ist es dem Staat verwehrt, dem Nachlass des verstorbenen Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.2 Entschädigungsfolge

2.2.1 Der private Verteidiger macht in eigenem Namen eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten geltend. Diese Honorarnoten weisen folgende Positionen auf:

-    Erstinstanzliches Verfahren:

     insgesamt 8 Stunden zu je CHF 300.00, zuzüglich 3 % Kleinkostenpauschale

     = CHF 2‘472.00

-     Berufungsverfahren:

     pauschal 4.5 Stunden zu je CHF 250.00, zuzüglich 2 % Kleinkostenpauschale

     = CHF 1‘147.50

-     Einstellung des Verfahrens:

pauschal 1,75 Stunden zu je CHF 250.00

= CHF 437.50

Nicht geltend gemacht wird vom privaten Verteidiger die Mehrwertsteuer. Insgesamt beläuft sich die beantragte Entschädigung auf CHF 4‘057.00.

2.2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat, kann die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, denn die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folgender Grundsatz: Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29.8.2013 E. 2.3). Diesem Grundsatz entsprechend ist der Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Partei zu bejahen. Dieser Anspruch geht, wenn die beschuldigte Partei verstorben ist, auf die Erben über. Eine summarische materielle Prüfung hat auch für die Frage, ob eine Entschädigung auszurichten ist, in Anbetracht der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung zu unterbleiben: Die für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen verankerte Regelung (vgl. Art. 71 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 72 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), wonach aufgrund einer summarische Prüfung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes die Kosten- und Entschädigungsfrage zu entscheiden sei, fand keinen Eingang in die StPO und die Regelung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO lässt keinen Raum für einen entsprechenden Analogieschluss.

2.2.3 Der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden (inkl. HV und Reiseweg) sowie die Auslagen von CHF 72.00 erweisen sich als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz im vorliegenden Fall, der keine juristischen Spezialkenntnisse erforderte und keine besondere Komplexität aufwies, praxisgemäss auf CHF 250.00 festzusetzen (statt wie geltend gemacht CHF 300.00). Es resultiert somit eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘072.00, welche vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, dem Nachlass von †A.___ zuzusprechen ist.

Berücksichtigt man, dass das Berufungsverfahren schriftlich geführt wurde, sich die schriftliche Berufungsbegründung des privaten Verteidigers weitestgehend mit der von ihm verfassten schriftlichen Einsprache vom 4. November 2015 und dem schriftlichen Plädoyer vor erster Instanz deckt (eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil erfolgt auf S. 6 f. der Berufungsbegründung) und das Obergericht von Amtes wegen die Todesurkunde eingeholt sowie die hierfür erforderlichen telefonischen Abklärungen bei den Gemeinden getätigt hat, ist der gesamte Aufwand für das Berufungsverfahren (d.h. inkl. dem Aufwand betreffend Verfahrenserledigung, der mit einer separaten Honorarnote geltend gemacht wurde) mit pauschal 4 ½ Stunden (= Kürzung um 1 ¾ Stunden) zu je CHF 250.00 zu veranschlagen. Zuzüglich Auslagen von CHF 22.50 resultiert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘147.50, welche dem Nachlass von †A.___ zuzusprechen ist.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4, Art. 423 Abs. 1 sowie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen:

1.      Das Strafverfahren gegen †A.___, vertreten durch Advokat Martin Kaiser, wird eingestellt.

2.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1‘200.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.

3.    Dem Nachlass von †A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2‘070.00 und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘147.50 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Lupi De Bruycker

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