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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2016.19

September 29, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·8,314 words·~42 min·4

Summary

Betrug, Übertretung gegen das BG über den zivilen Ersatzdienst

Full text

Obergericht Strafkammer    

Urteil vom 29. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___,  vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Betrug, Übertretung gegen das BG über den zivilen Ersatzdienst

Es erscheinen am Donnerstag, 29. September 2016, um 08.30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Daniel Bitterli, (begleitet von Rechtspraktikantin [...]).

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand. Er weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gelte.

Seitens des Verteidigers werden keine Vorfragen unterbreitet.

Der Zeuge B.___ wird nach den entsprechenden Belehrungen befragt (siehe separates Protokoll).

Der Beschuldigte A.___ wird nach den entsprechenden Belehrungen zur Sache und zur Person befragt (siehe separates Protokoll).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen (Art. 345 StPO).

Rechtsanwalt Daniel Bitterli stellt und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger A.___ die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):

1.  Die Ziffern 2. und 3. des Urteils der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorhalt des Betruges und des Dienstpflichtbetruges vollumfänglich freizusprechen.

2.  Ziff. 6. des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten in allen Instanzen seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn in allen Instanzen.

A.___ führt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er habe in seinem ganzen Leben rechtskonform gehandelt. Auch im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zu den ihm gemachten Vorwürfen geführt haben, habe er mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Er habe auch in Zukunft nicht vor, davon abzuweichen. Er wolle als guter Mensch leben.

Der Beschuldigte und Rechtsanwalt Daniel Bitterli erklären sich damit einverstanden, dass das Urteil telefonisch mitgeteilt und mit Urteilsanzeige schriftlich eröffnet wird. Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird damit um 10.40 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1.    Am 16. Juli 2013 erstattete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Strafanzeige gegen den Beschuldigten A.___ wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Dienstpflichtbetrug und Verstoss gegen das AHVG, sowie gegen B.___, Leiter der Institution C.___ (nachstehend Institution) wegen Beteiligung an diesen Delikten (Akten Seiten 11 ff., im Folgenden AS 11 ff.). In der Anzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013 einen Zivildiensteinsatz in der Institution geleistet, obwohl er bei der gleichen Institution gleichzeitig zu 100% als Projektleiter angestellt gewesen sei, was gesetzlich verboten sei, zudem habe er für die genannte Zeit neben dem vollen Lohn als Projektleiter Erwerbsersatzentschädigungen bezogen.

2.    Nach Abschluss der Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte A.___ mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 (STA.2013.2686) wegen Betrugs und Dienstpflichtbetrugs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 5‘000.00, ersatzweise zu 50 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. B.___ wurde ebenfalls mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 (STA.2013.2686) wegen Gehilfenschaft zu Betrug zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 190.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

Die beiden Beschuldigten liessen gegen die Strafbefehle frist- und formgerecht Einsprache erheben, worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Februar 2015 an den Strafbefehlen festhielt und die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der Vorhalte überwies.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen erliess am 4. November 2015 folgendes Strafurteil:

1.   Der Beschuldigte B.___ hat sich der Gehilfenschaft zu Betrug, angeblich begangen am 27.03.2012, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2.   Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-  des Betruges, begangen in der Zeit vom 07.09.2012 bis 11.01.2013

-  des Dienstpflichtbetruges, begangen am 27.03.2012.

3.   Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 5‘000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 50 Tagen Freiheitsstrafe.

4.   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘000.00 auszurichten.

5.   Die vom Beschuldigten B.___ im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens zu Handen der Zentralen Gerichtskasse einbezahlte Staatsgebühr im Betrag von CHF 350.00 ist diesem zurückzuerstatten.

6.   Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00, belaufen sich auf total CHF 1'620.00. Der Beschuldigte A.___ hat davon 3/5 = CHF 972.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten von 2/5 = CHF 648.00 hat zufolge Freispruchs von B.___ der Staat Solothurn zu bezahlen.

4.    Der Beschuldigte A.___ liess am 6. November 2015 gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 31. März 2016 wurde ein vollständiger Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2016 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 29. September 2016 wurde der rechtskräftig freigesprochene B.___ auf Antrag des Berufungsklägers als Zeuge befragt.

II.    Sachverhalt

1. Vorhalt

1.1 Betrug: Dem Beschuldigten A.___ wird vorgehalten, er habe am 07. September 2012 (an diesem Tag unter Beilage des Lizentiats-Zeugnisses der Uni […] vom […], am 23. Oktober 2012, am 16. November 2012, am 11. Dezember 2012 sowie am 11. Januar 2013, annahmeweise bei sich zuhause an der [...]strasse [...] in Olten, jeweils zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wahrheitswidrig angegeben und unterschriftlich bestätigt, er sei vor Antritt des (angeblichen – vgl. unter nachstehend Ziff. 3.2) Zivildienstes am 30. Juli 2012 (ausschliesslich) Student an der Universität […] gewesen. Er habe dabei jeweils bewusst seine bereits seit Herbst 2010 bestehende Anstellung bzw. sein Mandat als Projektleiter des Praktikabilitätstests von Systemmodellierung und Real-Time Monitoring in der Institution verschwiegen und habe so die zuständigen Funktionäre der Ausgleichskasse für diese nicht ohne weiteres überprüfbar und damit arglistig betreffend effektiver Berechtigung für Erwerbsausfall-Entschädigungen täuschen können. Es handle sich dabei um schriftliche Lügen, die Schwelle zur Falschbeurkundung sei nicht erreicht worden. Mit der Einreichung dieser Dokumente sei es ihm gelungen, die getäuschten Funktionäre absichtsgemäss zur Auszahlung von Erwerbsausfall-Entschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 7‘350.00 (Abrechnung vom 18. September 12: CHF 1‘940.60; Abrechnung vom 05. November 12: CHF 1‘764.20; Abrechnung vom 20. November 12: CHF 1‘823.00; Abrechnung vom 18. Dezember 12: CHF 117.60; Abrechnung vom 15. Januar 13: CHF 1‘705.40) zu veranlassen. Es sei damit ein Schaden in der Höhe des unberechtigten Bezuges entstanden. Der Beschuldigte habe fraglos mit Bereicherungsabsicht und im Bewusstsein gehandelt, dass er sich unrechtmässig ein doppeltes Einkommen verschaffte, nämlich nebst der regulären Entschädigung für die Institutions-Projektleitung eben eine Erwerbsausfallentschädigung für den letztendlich wohl vermeintlichen Zivildiensteinsatz.

1.2 Dienstpflichtbetrug: Weiter wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe am 27. März 2013 (recte: 2012), annahmeweise in [...], Institution, z.Nt. der Schweizerischen Eidgenossenschaft, v.d. die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, mit B.___, Heimleiter der Institution, eine Einsatzvereinbarung betreffend Zivildiensteinsatz vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013 unterzeichnet und der Vollzugsstelle ZIVI eingereicht und diese entsprechend um ein Einsatzaufgebot in der Institution ersucht. Mit der unterzeichneten Einsatzvereinbarung habe der Beschuldigte in Absprache mit B.___ die Vollzugsstelle ZIVI über den Umstand hinweggetäuscht, dass er bereits als Arbeitnehmer bei der Institution angestellt war, was einem Zivildiensteinsatz entgegenstand (Art. 4a ZDG). Aufgrund der Täuschung habe die Vollzugsstelle das Aufgebot für den Einsatz des Beschuldigten in der Institution erteilt und ihm damit einen gleichzeitigen Einsatz als Projektleiter und Zivildienstleistenden ermöglicht. Der Beschuldigte habe dabei genau das beabsichtigte Ziel erreicht, nämlich sich der Erfüllung der Zivildienstpflicht im Rahmen von vermeintlich geleisteten 180 Tagen zu entziehen (das Verfahren betreffend Aberkennung der hier interessierenden 180 Diensttage sei noch hängig).

2.    Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1  Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2  Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.    Konkrete Beweiswürdigung

3.1  Die Aussagen von A.___ und B.___ vor dem Staatsanwalt (AS 112 ff.) und vor erster Instanz (AS 332 ff.) werden in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auf US 6 ff. ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Vor dem Berufungsgericht haben sie zusammenfassend folgende Angaben gemacht:

B.___ als Zeuge: Er sei pensioniert und betreibe mit dem Beschuldigten eine Firma. A.___ sei freier Leiter eines Projektes der Fachhochschule gewesen. Die Institution sei für das Projekt Praxisbringer/Feld gewesen, die Fachhochschule [...] habe es wissenschaftlich begleitet. Bezüglich des Arbeitsvertrages mit ihm sei zuerst ein Hin und Her gewesen. Man sei übereingekommen, dass die Institution das mache, weil sie für die Administration des Projekts zuständig gewesen sei und die Zahlungen vorgenommen habe. A.___ sei freier Projektleiter mit Entscheidungsgewalt im Rahmen des Auftrags gewesen. Die Institution habe den Lohn ausbezahlt. Das Projekt sei grösstenteils von einer Stiftung finanziert worden. Die Institution habe einen kleinen Beitrag geleistet, weil das Projekt für sie sehr wertvoll gewesen sei. Auch die Fachhochschule habe etwas bezahlt. Die Institution habe das Geld in einen Topf erhalten, um dieses weiterzuzahlen. Es habe sich um ein befristetes Projekt gehandelt, dessen Resultat am Schluss habe vorliegen müssen. Als A.___ das Aufgebot für den Zivildienst erhalten habe, sei man aus allen Wolken gefallen. Es sei zu Abklärungen mit der Zivildienststelle in [...] gekommen. Sie hätten erklärt, es sei nicht möglich, ihn aus dem Projekt zu nehmen. [...] habe dann gesagt, sie sollten ein Gesuch stellen und behandeln lassen. A.___ sei faktisch gesehen nicht Angestellter gewesen, sondern wie ein freier Mitarbeiter in diesem Projekt. Das hätten sie auch erklärt. Sie hätten beim Zivilschutz den Antrag gemacht und er sei bewilligt worden. Er – der Zeuge – habe damals mit einer Frau telefoniert. Diese habe gesagt, es sei am Einfachsten, wenn sie schriftlich ein Gesuch stellen würden. Sie habe es nicht am Telefon bewilligt. Es sei viel telefonisch abgewickelt worden. Er könne nicht mit gutem Gewissen sagen, was dort alles mitgeliefert worden sei. Von seiner Seite könne er sagen, er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihre Pflicht erfüllt. Sie hätten die Gespräche wahrheitsgetreu geführt. Sie seien der Aufforderung des Zivilschutzes, das Gesuch einzugeben, nachgekommen. Sie hätten damals drei Profile eingegeben. Eines dieser Profile habe zu 100 % auf die Arbeit abgezielt, die A.___ im Projekt gemacht habe. Es scheine ihm schwierig, sich vorzustellen, dass das nicht möglich sei. Die Arbeit, die sie im Profil beschrieben hätten, Arbeiten mit wissenschaftlichen Sachen usw., entspreche zu 100 % dem eingeschickten Profil. Dieses Profil sei vom Zivilschutz bewilligt worden. Dass A.___ bei der Institution gearbeitet und das Projekt betreut habe und dies gleichzeitig Zivildienst darstellen sollte, möge verwirrlich sein. Er sei aber in diesem Projekt freier Mitarbeiter gewesen. Das Projekt sei einfach wegen der Abwicklung finanziell über die Institution abgewickelt worden, es sei so am Einfachsten gegangen. Die Fachhochschule habe für diese Zeit nicht einfach jemanden anstellen können. Das hätte ein Riesenprozedere bedingt mit Bewilligungspflicht usw. Man habe dann gesagt, die Institution habe eine Administration und ein Lohnwesen, sie hätten das Ganze über die Institution laufen lassen. Faktisch gesehen sei es jedoch nicht Geld der Institution gewesen, sondern Geld das sie monatlich oder alle drei Monate vom Projekt angefordert hätten. Das Geld sei zur Verwaltung der Institution gekommen und sie hätten die Zahlungen geleistet. [...] habe nicht gewollt, dass A.___ den Zivildienst nach Abschluss des Projektes leisten würde. Wegen seines Alters habe man darauf bestanden, dass der Zivildienst in dieser Zeit geleistet werde. Sie seien recht unter Druck gesetzt worden. Nach vielen Gesprächen mit dem Zivilschutz habe er «ein Kreuz an die Decke gemacht» und gesagt, dass endlich jemand da sei, der lösungsorientiert sei. Sie seien aufgefordert worden ein Gesuch zu stellen. Das hätten sie getan und es sei bewilligt worden. Ein Herr D.___ aus der Institution sei ihm nicht bekannt. Er habe das schon zwei- bis dreimal gesagt, als er konfrontiert worden sei. Ein Herr D.___ habe dort nicht gearbeitet. Bei der Institution seien keine Gespräche dokumentiert. Man gehe davon aus, dass es sich auch so verhalte, wenn eine staatliche Stelle etwas sage. Man mache im täglichen Geschäft leider nicht für alles eine Aktennotiz. Die Tätigkeit, die A.___ im Rahmen des Zivildienstes ausgeübt habe, sei gleich gewesen wie die vorherige. Sie sei vom ersten bis zum letzten Tag auf das Profil zugeschnitten gewesen, welches bewilligt worden sei. Es habe sich um einen genauen Stellenbeschrieb gehandelt. Das Pensum habe nicht immer 100 % betragen, er könne aber nicht mit den Zeiten behaftet werden. A.___ habe einmal krankheitshalber zurückschrauben müssen. Er erinnere sich, dass sie wegen Krankheit ein Gesuch gemacht hätten, glaublich für vier Wochen. Sie hätten diese Abwesenheit hinten anhängen müssen. Das sei vom Zivildienst so bewilligt worden. Die Zeit wisse er nicht mehr auswendig, aber es sei während des Zivildienstes gewesen. Es habe seiner Vorstellung entsprochen, dass A.___ den Zivildienst mit der Arbeit im Projekt habe leisten können, dies aufgrund eines bewilligten Gesuches. Sie hätten eine Lösung gesucht und er habe sich auf die Auskunft einer staatlichen Stelle verlassen, dass das so gehe. Es mache ihn rasend, dass das falsch sein solle. Hinsichtlich des Erwerbsersatzes, welcher von A.___ bezogen worden sei, könne es sein, dass es von seiner Seite etwas naiv gewesen sei. Er habe gefunden: gute Arbeit, guter Lohn. Der Lohn sei weiter bezahlt worden, weil die Arbeit sehr wertvoll gewesen sei. Er habe sich um diesen Erwerbsersatz nicht gekümmert, das sei nicht über sie gelaufen. Wenn es über sie gelaufen wäre, hätte er es, so glaube er, an A.___ weitergeleitet, dies weil dieser in dem Projekt freier Mitarbeiter gewesen sei. Er habe ihn nicht als Angestellten betrachtet. Er glaube nicht, dass jemand anders als er oder Herr A.___ in dieser Sache mit dem Zivilschutz telefoniert habe. Das mit dem Herrn D.___ verstehe er nicht. Alles was den Zivilschutz betroffen habe, sei damals über ihn gelaufen. Die Begründung der Unterbrechung der Projektarbeit usw. könnte von ihm sein. Er glaube nicht, dass eine andere Person als er mit dem Zivilschutz Gespräche geführt habe. Sie seien eine Zweier-Geschäftsleitung gewesen. Sein Partner sei Herr E.___ gewesen, was auch nicht wie D.___ töne. Herr E.___ habe wahrscheinlich nie mit dem Zivilschutz telefoniert, da sei er sich zu 99 % sicher.

A.___ gab als beschuldigte Person vor dem Berufungsgericht zu Protokoll, gemäss seiner Erinnerung habe er bei der Staatsanwaltschaft und beim erstinstanzlichen Gericht wahrheitsgemäss ausgesagt, er habe keine Ergänzungen anzubringen. Er habe nie mit einem 100 %-Pensum im Projekt gearbeitet, immer in Teilzeit, mal mehr und mal weniger. Zu Beginn habe er auch noch studiert und dann die Lizentiatsprüfung abgeschlossen. Es wäre unmöglich gewesen, zu 100 % im Projekt tätig zu sein. Weil er Teilzeit geleistet habe, habe er die Möglichkeit gehabt, gleichzeitig den Zivildienst zu erbringen. Er habe nicht – als Beispiel – täglich 50 % arbeiten müssen. Es habe auf das Jahresende stimmen müssen. Er sei in der Arbeitseinteilung sehr frei gewesen. Der Lohn, den er erhalten habe, sei nicht für 100 % gewesen. Er nehme zur Kenntnis, dass in den Lohnbelegen 100 % vermerkt sei. Er könne sich aber nicht erinnern, dass das so gestanden sei. Es sei 4 Jahre her. Er wisse aber ganz genau, dass er Teilzeit gearbeitet habe. Es wäre ihm gar nicht möglich gewesen, 100 % zu arbeiten. Vor dem Zivilschutz habe er sehr viel gearbeitet. Er habe Zeit vorarbeiten müssen und habe noch Prüfungen gehabt. Dadurch sei er gesundheitlich angeschlagen geworden. Bei der Anmeldung für den Zivilschutz sei er noch fit gewesen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, krank zu sein oder er habe sich eingeredet, nicht krank zu sein. Schlussendlich sei er während des Einsatzes für den Zivilschutz krank gewesen. Er habe vom Arzt aus nur noch teilweise arbeiten dürfen. Von den Projektarbeiten habe er zusätzlich ein paar Sachen zu Hause gemacht. Er sei auch im Ort der Ausführung der Tätigkeiten absolut frei gewesen. Er habe einen Laptop und ein Telefon gebraucht. Er habe einfach Sachen gehabt, die er habe erledigen müssen, dies trotz der Krankheit. Er sei für das Projekt verantwortlich gewesen. Es sei so weit gekommen, dass das sein Geschäft gewesen sei und er dort die Leistungen habe erbringen müssen. Er habe gegenüber der Stiftung Rechenschaft ablegen müssen, welche das ganze finanziert habe. Dass er das Projekt für die Institution und die Fachhochschule geleitet habe, gehe aus den Verschiebungsanträgen an den Zivilschutz hervor. Es habe sicher auch noch telefonische Kontakte gegeben. Es könne nicht sein, dass die Zivilschutzbehörde es nicht gewusst habe. Er habe damals sogar um persönliche Termine gebeten, weil er «Face-to-Face» habe besprechen wollen, welche Möglichkeiten es gebe, welche Lösungen man finden könne. Es habe geheissen, dass persönliche Termine nicht gingen, man habe keine Zeit für das usw. Er sei nicht Angestellter der Institution gewesen, er sei dort Projektleiter gewesen und selbständig tätig. Die Institution habe einfach die administrativen Sachen gemacht und er habe dafür Zahlungen geleistet. Er habe von der Institution jeden Monat eine Rechnung erhalten und habe für die administrativen Aufwände, die sie für ihn gehabt hätten, zahlen müssen. Er habe Büromiete bezahlt und «all das». Er habe für den Zivilschutz Leistungen erbracht und habe seiner Auffassung nach auch Anspruch auf die Erwerbsersatzleistung gehabt. Er habe auch Leistungen für das Projekt erbracht. Diese Aussagen habe er schon gemacht. Er betrachte das so, als ob er nach der Arbeit noch einer anderen Arbeit nachgegangen sei, beispielsweise in einer Bar oder so. Personen, die das täten, hätten auch zwei Einkommen. Das sei doch nachvollziehbar. Sein Projekt sei nicht ein Vollpensum gewesen. Tätigkeiten im Zivildienst hätten sich mit Projekttätigkeiten überschnitten. Er sei damals noch als Student immatrikuliert gewesen und habe Teilzeit gearbeitet. Er habe eine Stelle angerufen. Es sei eine Frau gewesen, deren Namen er nicht mehr wisse. Er habe ihr seine Situation erklärt, dass er Student sei und Teilzeit arbeite. Sie habe gesagt, dass er Student ankreuzen solle, was er getan habe. Es sei danach gefragt worden, was er vor dem Zivilschutz getan habe. Vor dem Zivilschutz sei er Student gewesen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Student und Teilzeiterwerbender anzukreuzen. Er sei quasi eigenständig gewesen. Er hätte sich höchstens selber angeben können, dass er sein Arbeitgeber gewesen sei. Er verstehe das nicht. Er habe extra angerufen. Er sei freier Projektmitarbeiter und sein eigener Chef gewesen. Er habe solange arbeiten können, wie er gewollt habe, er habe auf die Weise arbeiten können, wie er gewollt habe, und er habe für alles andere zahlen müssen, was er dort gebraucht habe. Angestellte müssten nicht für ihre Büroräumlichkeiten bezahlen. Er habe das aus Projektgeld bezahlt, welches er verwaltet habe. Er habe die Zahlungen gemacht und er habe Rechenschaft ablegen müssen. Es sei wirklich so, dass er im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzordnung telefoniert, Abklärungen getroffen und es dann so eingerichtet habe, weil er gedacht habe, dass es so richtig sei. Er habe nicht gedacht, dass es zu so etwas kommen würde, sonst hätte er es aufgenommen und aufgeschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass er rechtlich alles korrekt mache. Er wisse nicht, was er machen müsse, damit man ihm glaube. Er habe keinen Anlass gehabt «Selbständigerwerbend» anzukreuzen, weil er ja Student gewesen sei. Für ihn sei «Student» naheliegend gewesen und er habe es telefonisch abgeklärt und es dann entsprechend angekreuzt. Er habe sich nicht mehr dazu überlegt. Bei den Tätigkeiten vor und während dem Zivildienst habe es Überschneidungen gegeben. Erkenntnisse, zu welchen er während des Zivildienstes gelangt sei, habe er für das Projekt nutzen können. Es habe auch Sachen gegeben, die er gemacht habe, die ausserhalb des Projektes gewesen seien. Er sei auch für das Bewohnerbüro der Institution tätig gewesen und habe Betreuungsarbeiten und Fahrdienste geleistet, dies ausserhalb der Projekttätigkeiten. Abgesehen von der Sache mit dem Formular habe er mit dem Zivildienst telefonischen und glaublich auch E-Mail-Kontakte gehabt. Verschiebungsgesuche, die er gestellt habe, habe er nach seiner Erinnerung per Post geschickt. Er wisse nicht mehr, wer diese Briefe geschickt habe, ob er selber oder Herr B.___ oder jemand anderes von der Institution. Er wolle deshalb keine Aussage dazu machen. Man könne seine Tätigkeit nicht mit einem Pfleger im Spital vergleichen, welcher den Zivildienst im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit leiste. Er sei in der Institution nicht als Pfleger angestellt gewesen. Es sei eine komplexe Situation gewesen, indem er freier Projektleiter/-manager gewesen sei und die Problematik bestanden habe, dass der Zivildienst gesagt habe, es gehe nicht, den Zivildienst zu verschieben, er müsse diesen absolvieren. Auf der anderen Seite habe es geheissen, man könne das Projekt auch nicht verschieben, man müsse eine Lösung finden. Die Kommunikation habe dann ergeben, dass es so gehe, wie es gemacht worden sei, das sei plausibel, sie sollten einen Antrag, ein Gesuch für den Zivildiensteinsatz stellen. Bezüglich der Lohnabrechnungen der Institution wiederhole er, dass er Teilzeit gearbeitet habe. Er habe nicht 100 % Lohn erhalten, auch wenn es in den Belegen anders vermerkt sei. Er sei für seine Teilzeittätigkeit entlöhnt worden. Er habe nicht auf die Prozentzahlen in den Lohnabrechnungen geschaut, sondern darauf, ob sein Lohn Ende Monat auf dem Konto gewesen sei. Wenn man die Fakten betrachte – Lohnbezug und Bezug von Erwerbsersatz – müsse man wissen, was genau die Tätigkeiten gewesen seien. Er verstehe, wenn man irritiert sei, weil es komplex sei. Er würde aber nicht von Anfang an sagen, dass es unmöglich sei. Es sei möglich. Er habe das Beispiel erwähnt, wenn er Zivildienst leiste und am Abend oder am Wochenende in der Bar arbeite und auch Geld verdiene. Er habe eine psychische Störung gehabt, worauf er nicht näher eingehen wolle. Eine Problematik sei gewesen, dass er zu viel gearbeitet habe. Das halle immer noch nach.  

3.2  Der äussere Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Belegen zur Strafanzeige, ist weitgehend unbestritten und kann wie folgt festgehalten werden:

Der Berufungskläger wurde mit Verfügung der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Zentralstelle ZIVI) vom 15. Mai 2009 zum Zivildienst zugelassen und es wurde eine Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistung von 363 Tagen verfügt (AS 16). Am [...] nahm er am Einführungskurs zum Zivildienst teil (AS 18 ff.), wo er im persönlichen Fragebogen angab, er studiere zurzeit Psychologie an der Universität […] mit geplantem Abschluss im Jahr 20.. (AS 20). An diesem Einführungskurs erhielt er eine Broschüre, in welchem zum Ort der Einsätze fettgedruckt vermerkt ist, dass Zivildiensteinsätze bei der aktuellen Ausbildungsinstitution und beim aktuellen Arbeitgeber nicht erlaubt seien, was auch für Arbeitsverhältnisse rückwirkend bis zu einem Jahr gelte (AS 22). In der Folge leistete der Berufungskläger vom 21. Januar bis 19. Februar 2010 seinen Ersteinsatz als Zivildienstleistender in der Institution (AS 23).

Aus zwei «Aktennotizen A.___ / 38103» des Regionalzentrums [...] der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Regionalzentrum) geht hervor, dass A.___ Anfang des Jahres 2012 erneut zum Zivildienst aufgeboten werden sollte. Anlässlich eines Telefonats vom 20. Januar 2012 machte dieser jedoch geltend, dass er zurzeit aufgrund seiner am 23. März 2012 anstehenden Masterprüfung lediglich Zeit zum Lernen habe, jedoch zwischen Sommer und Ende 2012 einen Einsatz von 26 Diensttagen machen wolle. Daraufhin wurde dem Berufungskläger eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2012 gewährt. Am 3. Februar 2012 kontaktierte gemäss Aktennotiz ein Herr D.___ der Institution als Arbeitgeberin des Berufungsklägers das Regionalzentrum, fragte wegen der Zivildienstpflicht von A.___ an und führte aus, dass A.___ bis Mitte 2013 für ein 3-jähriges Projekt in der Institution angestellt sei und längere Absenzen für den Arbeitgeber in diesem Projekt nicht tragbar seien. Daraufhin wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber sich mit dem Zivildienstleistenden A.___ die Planung der Zivildiensteinsätze für die nächsten Jahre anschauen werde. In der Aktennotiz wurde im Weiteren festgehalten, dass A.___ gerne zur Besprechung seiner Möglichkeiten ins Regionalzentrum kommen könne und er sich wieder beim Regionalzentrum melden müsse bei Schwierigkeiten oder für eine Terminvereinbarung (AS 27). Daraufhin traf beim Regionalzentrum am 29. März 2012 eine vom 27. März 2012 datierte Einsatzvereinbarung ein, welche den Einsatz von A.___ als Zivildienstleistender in der Institution vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013 (180 Diensttage) beinhaltete. Unterzeichnet war die Einsatzvereinbarung einerseits von A.___ und andererseits für die Institution vom Heimleiter B.___ (AS 29 f.). Gestützt auf diese Einsatzvereinbarung erliess das Regionalzentrum mit Schreiben vom 21. Mai 2012 das Aufgebot zum Zivildienst für A.___ für einen Zivildiensteinsatz vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013, voraussichtlich 180 Diensttage, im Einsatzbetrieb Institution. Dieser habe dem Zivildienstleistenden eine Entschädigung von CHF 30.00 pro Tag zu leisten (AS 31). Wegen insgesamt 36 gemeldeten Krankheitstagen verlängerte das Regionalzentrum den Einsatz bis zum 1. Februar 2013 (AS 36 f.) Anlässlich einer Inspektion des Regionalzentrums bei der Institution am 24. Januar 2013 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger nebst der Erwerbsausfallentschädigung zusätzlich Lohn vom Einsatzbetrieb bezog, worauf entsprechende Abklärungen eingeleitet wurden, welche letztlich in der Strafanzeige der Zentralstelle ZIVI und dem Erlass der Strafbefehle vom 31. Juli 2014 gegen A.___ und B.___ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gipfelten. Die bei der Institution eingeholten Lohnabrechnungen zeigten Monatslöhne von CHF 6‘700.00 (2012) und 6‘750.00 (2013) von August 2012 bis Januar 2013 (AS 41 ff.). Der Berufungskläger reichte der Vollzugsstelle Abrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn über Erwerbsausfallsentschädigungen von CHF 62.00 pro Einsatztag ein (AS 47 ff.). Erkundigungen bei der Ausgleichskasse ergaben, dass diese die Erwerbsausfallsentschädigungen direkt an den Berufungskläger ausbezahlt hatte ohne von dessen Anstellung bei der Institution gewusst zu haben. Der Berufungskläger habe bei der Meldekarte bei «Schüler/Student» ein Kreuz gesetzt und in solchen Fällen werde die Erwerbsausfallsentschädigung den Studenten direkt ausbezahlt. Die Institution richtete nach eigenen Angaben dem Berufungskläger die Einsatzentschädigungen von CHF 30.00 pro Einsatztag nicht zusätzlich aus (AS 56). Die Vollzugsstelle hat mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 das Aufgebot vom 21. Mai 2012 sowie die Einsatzverlängerung von 6. Dezember 2012 widerrufen und die Diensttage nicht angerechnet. Die vom Berufungskläger gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht im aktenkundigen Verfahren B-488/2014 mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 abgewiesen und die Widerrufsverfügung bestätigt.

3.3  Zur hier namentlich umstrittenen subjektiven Seite ist Folgendes zu erwägen:

Der Darstellung des Berufungsklägers, wonach ihm nicht klar gewesen sei, dass seine Anstellung in der Institution einem Zivildiensteinsatz im gleichen Betrieb entgegengestanden habe, ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass er am Einführungskurs vom [...] teilgenommen hatte. Dies geht aus dem in den Akten befindlichen Formular «persönlicher Fragebogen» hervor: dieser datiert vom [...] und wurde vom Berufungskläger eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet (AS 20 f.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen dieses Einführungskurses darüber informiert wurde, dass ein Zivil-diensteinsatz beim Arbeitgeber nicht möglich ist, was auch der ihm abgegebenen schriftlichen Broschüre klar zu entnehmen war. Somit hatte er Kenntnis davon, dass ein Zivildiensteinsatz grundsätzlich nicht beim eigenen Arbeitgeber geleistet werden darf. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorgelegen haben sollte, welche ihn zum rechtmässigen Leisten seines Zivildienstes in der Institution berechtigt hätte, vermochte auch der Berufungskläger selber nicht nachvollziehbar darzulegen. Zum Vorbringen, seine Projektleitertätigkeit sei sehr wohl mit dem Zivildiensteinsatz in der Institution vereinbar gewesen, kann auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Entscheid B-488/2014 vom 7. Oktober 2014 verwiesen werden, wo dieses die entsprechenden Einwände des Berufungsklägers abgewiesen hat. Der Berufungskläger hatte gemäss Angaben von B.___ einen Arbeitsvertrag mit der Institution unterzeichnet, er arbeitete als Projektleiter in den Räumlichkeiten der Institution und bezog gemäss Lohnabrechnungen von dieser auch den Lohn (AS 41 ff.). Es bestehen daher einige Anhaltspunkte dafür, dass es dem Berufungskläger sehr wohl bewusst war, dass er seinen Zivildiensteinsatz nicht bei der Institution leisten durfte. Die erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, dies sei in persönlichen Gesprächen mit der Zentralstelle so besprochen und vereinbart worden, ist nicht glaubhaft. Dafür gibt es keine Belege, obwohl die Zivilschutzbehörde ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen ist (vgl. gleich hernach), überdies wäre ein derartiges Übereinkommen mit den Zivilschutzbehörden angesichts des entsprechenden Verbots nicht denkbar (wie denn auch die Reaktion der Zivilschutzbehörden nach Entdeckung des Arbeitsverhältnisses mit der Institution gezeigt hat). Andererseits aber war den Zivilschutzbehörden im Frühling 2012 bekannt, dass der Berufungskläger damals (und seit längerer Zeit) bei der Institution angestellt war. So räumte sie im Schreiben vom 25. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft ein, die Tätigkeit von A.___ bei der Institution sei bei ihnen aktenkundig gewesen (AS 62). Auch in der Widerrufsverfügung bestätigte sie, es sei dem Regionalzentrum aus diversen Kontakten bekannt gewesen, dass der Berufungskläger bei der Institution gearbeitet hat (AS 69). Bereits mit Schreiben vom 22. November 2011 hatte der Berufungskläger sein dreijähriges, festes Engagement als Projektleiter bei der Institution dargelegt (AS 267). Gestützt darauf muss in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, der Berufungskläger habe angenommen, die Zivildienstbehörden hätten bei der (gutheissenden) Behandlung der Einsatzvereinbarung Kenntnis gehabt von seiner Anstellung bei der Institution und den Einsatz trotz des grundsätzlichen Verbots bewilligt.

3.4  Zum Vorhalt, wonach er zusätzlich zu seinem vollen Lohn von der Institution – und somit unrechtmässig – eine Erwerbsausfallentschädigung von der Ausgleichskasse bezogen habe, machte der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass er seiner Meinung nach sowohl seine Arbeitsleistung als Projektleiter als auch seine Aufgaben als Zivildienstleistender voll erbracht und deshalb seinen Lohn und die Erwerbsausfallentschädigung zu Gute gehabt habe. Ausserdem habe er keine Falschangaben gemacht, als er gegenüber der Ausgleichskasse angegeben habe, er sei Student, da er ja bis Ende September 2012 Student und immatrikuliert gewesen sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Zivildiensteinsatz des Berufungsklägers vom 30. Juli 2012 bis 25. Januar 2013 gemäss Anhang zum Aufgebot vom 21. Mai 2012 offensichtlich um ein 100%-Pensum handelte, wurde die zu leistende Arbeitszeit darin doch auf «42.50 Stunden pro Woche» festgelegt. Wie aus den in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen des Berufungsklägers für die Monate von August 2012 bis Januar 2013 hervorgeht, war A.___ in der Institution aber gleichzeitig ebenfalls zu 100 % als Projektleiter angestellt und bezog dafür auch durchgehend den vollen Lohn. Die Lohnabrechnungen weisen klar ein «100%-Pensum» aus (AS 41 ff.), auch wenn der Berufungskläger bei der ersten Einvernahme von einem 80%-Pensum in der Institution sprach (AS 114). Dafür spricht auch die Lohnhöhe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Vollpensum festgestellt (E. 4.2.3). Weiter ist unbestritten, dass er vor, während und nach dem Zivildiensteinsatz den gleichen Lohn bezogen hat (AS 115, Z. 97). Somit hätte der Berufungskläger gemäss seinen Angaben insgesamt ein 200%-Pensum erfüllen müssen, was bereits für sich genommen als unrealistisch bezeichnet werden muss. Auch der Berufungskläger behauptet nicht, er habe 85 Stunden pro Woche gearbeitet, im Gegenteil, machte er doch nicht ganz einheitliche und an der Hauptsache vorbeigehende Ausführungen zu grösseren Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit. So gab er bei seiner ersten Befragung am 15. Februar 2014 zunächst an, er sei vom Arzt ab Juli 2012 zu 50% krankgeschrieben gewesen, habe aber trotzdem 100% gearbeitet (AS 113). Sein Antrag auf Leistung des Zivildiensteinsatzes war aber wesentlich früher erfolgt, was diese Begründung (wäre es denn eine plausible gewesen) allein schon entkräftet hätte. Auch diesbezüglich kann zusätzlich auf die bereits erwähnten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Im Weiteren ergibt sich bereits aus dem Begriff Erwerbsausfallentschädigung, dass es sich dabei um eine Entschädigung dafür handelt, dass der Zivildienstleistende während seines Einsatzes nicht seiner üblichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb eine Lohneinbusse erleidet, bzw. steht diese Entschädigung im Normalfall dem Arbeitgeber zu, der dem Arbeitnehmer während des Zivildienstes Lohn bezahlt, obwohl er nicht bei ihm arbeitet. Der Berufungskläger hat zu Recht nie geltend gemacht, während des angeblichen Zivildiensteinsatzes als Projektleiter von der Institution weniger Lohn bezogen zu haben als vorher und nachher. Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers, wonach er in dieser Zeit mehr verdient habe als vor dem Zivildienst, da er sowohl EO-Leistungen als auch Lohn erhalten habe, ist unbestritten, dass ihm infolge seines Zivildiensteinsatzes eben gerade keine Lohneinbusse erwachsen war, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hatte. Dass dies dem (akademisch gebildeten) Berufungsklägers durchaus klar war, lässt sich tatsächlich auch angesichts seiner von der Vorinstanz etwas salopp als «flappsig» qualifizierten Antwort anlässlich der Hauptverhandlung vor der Gerichtspräsidentin, ob denn ein Nebenerwerb verboten sei (mit dem vor dem Berufungsgericht vorgebrachten Vergleich mit einer Nebenbeschäftigung in einer Bar am Abend und am Wochenende hat der vorliegende Sachverhalt nichts gemeinsam), kaum negieren und ergibt sich im Weiteren insbesondere auch aus seiner gleich nachfolgend zu beleuchtenden (Nicht-)Deklaration seiner Anstellung gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse).

In den vorliegend relevanten Formularen «EO-Anmeldung bei Zivildienst» vom 07. September 2012, 23. Oktober 2012, 16. November 2012, 11. Dezember 2012 sowie 11. Januar 2013 (AS 73 ff.) kreuzte der Berufungskläger bei der Frage 4.1 («Angaben über die Tätigkeit vor dem Zivildienst») die Rubrik «Schüler(in)/Student(in)» an und verlangte die Auszahlung der Erwerbsersatzzahlung auf sein privates Bankkonto. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er bis September 2012 noch an der Universität […] immatrikuliert und diese Angaben deshalb richtig gewesen seien, vermögen ihn nicht zu entlasten: So war der Berufungskläger ab dem 10. September 2010 als Projektleiter in der Institution angestellt gewesen – seit längerem mit einem vollen Pensum – und bezog auch während seiner «Zivildiensttätigkeit» seinen Lohn für ein Vollpensum. Vor Antritt seines Zivildienstes war er nicht (ausschliesslich) Student, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er nach seinem Masterabschluss im März 2012 noch bis im Herbst 2012 an der Universität immatrikuliert gewesen sein mag. Zwar enthält die Multiple-Choice-Auswahl des Formulars «EO-Anmeldung bei Zivildienst» als Antwort auf Frage 4.1 (Tätigkeit vor dem Zivildienst) keine Rubrik «erwerbstätiger Student». Indessen geht aus den Hinweisen auf S. 3/3 des Formulars klar hervor, dass lediglich «nichterwerbstätige Studierende» die EO-Anmeldung direkt bei der Ausgleichskasse einzureichen haben, während «erwerbstätige Studierende« diese an den aktuellen Arbeitgeber weiterzuleiten haben. Dementsprechend sind auf den Seiten 2/3 und 3/3 umfangreiche Angaben durch den Arbeitgeber zu machen, unter anderem die konkreten Einkommensangaben für die letzten 12 Monate vor dem Einsatz sowie auch dazu, ob während der Zivildienstleistung Lohnfortzahlungen ausgerichtet würden. Indem der Berufungskläger einerseits ankreuzte, er sei vor dem Zivildienst (erwerbsloser) Student gewesen und andererseits die EO-Anmeldung entgegen der vorerwähnten klaren Regelung direkt bei der Ausgleichskasse einreichte, umging er einerseits seinen Arbeitgeber und wies sich andererseits gegenüber der Ausgleichskasse fälschlicherweise als erwerbsloser Student aus. Dadurch erreichte er, dass ihm die Ausgleichskasse – mangels Kenntnis seiner Anstellung bzw. seines Arbeitgebers – die Erwerbsausfallentschädigung direkt und somit zusätzlich zu seinem Lohn ausbezahlte. Dies kann dem Berufungskläger nicht entgangen sein und es ist völlig unglaubhaft, dass der Berufungskläger hier lediglich einem Missverständnis unterlegen sein will. Vielmehr ist als nachgewiesen zu erachten, dass der Berufungskläger seine Vorgehensweise bewusst wählte, um gleichzeitig in den Genuss sowohl seines regulären Lohns als auch der Erwerbsausfallentschädigung zu kommen. Wenn er als selbständig Erwerbender zu behandeln gewesen wäre, wie er vor dem Berufungsgericht erstmals geltend machte, wäre er trotzdem nicht einkommenslos gewesen, hätten die Lohnzahlungen dann allenfalls Honorare dargestellt, welche in der EO-Anmeldung bei Zivildienst zu deklarieren waren (Ziffer 4.3). Zudem gab es in Ziffer 4.1. eine Rubrik «selbständig erwerbend».

III.   Rechtliche Würdigung

1.    Dienstpflichtbetrug

1.1  Des Dienstpflichtbetruges im Sinne von Art. 102 Abs. 1 ZDV (Zivildienstverordnung, SR 824.01) schuldig machen sich zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden. Es handelt sich um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird.

1.2  Die Strafverfolgung bei einer Übertretung verjährt nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Strafverfügung (hier Strafbefehl) gilt nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, welches die Verjährung nicht mehr weiter laufen lässt (BGE 142 IV 11). Die Straftat wurde gemäss Anklage am 27. März 2013 (recte: 2012) begangen und war zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils vom 4. November 2015 verjährt. Der Berufungskläger ist daher von diesem Vorhalt frei zu sprechen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtsfolge angesichts der obigen Sachverhaltsfeststellung mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auch bei materieller Beurteilung die gleiche gewesen wäre.

2.    Betrug

2.1  Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Betrug begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögens-schaden; e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden.

Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkluden-tes Verhalten, BGE 127 IV 163 (= Pra 91 (2002) Nr. 13). Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen.

Arglist verlangt der Tatbestand, weil nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz (Sorgfalt) walten lässt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, die Bereicherung muss der Vermögensverschiebung entsprechen (Prinzip der Stoffgleichheit). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Beim versuchten Betrug im Rahmen einer hypothetischen Prüfung muss bestimmt werden, «ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war», BGE 128 IV 18 E. 3b.

2.2  Nach der Sachverhaltsfeststellung hat der Berufungskläger seine seit Herbst 2010 bestehende Anstellung als Projektleiter in der Institution bewusst verschwiegen, indem er in den EO-Anmeldungen angab, vor dem Zivildienst ausschliesslich Student gewesen zu sein. Dies ergab sich für die Ausgleichskasse aus seiner Deklaration als «Student» und der fälschlichen Einreichung der entsprechenden Formulare direkt bei der Ausgleichskasse Solothurn. Weil er entgegen der bestehenden Regelung, wonach «erwerbstätige Studierende.die ausgefüllten EO-Anmeldungen an den aktuellen Arbeitgeber weiterzuleiten haben, seine EO-Anmeldungen direkt bei der Ausgleichskasse Solothurn einreichte, umging er seinen Arbeitgeber und verschwieg dadurch den zuständigen Funktionären der Ausgleichskasse, dass er als Projektleiter mit Einsatz in der Institution angestellt war bzw. dort Einkommen erzielte und er machte damit konkludent eine Falschangabe. Damit bezweckte er, zusätzlich zu seinem regulären Lohn und somit unrechtmässig in den Genuss der Erwerbsausfallentschädigung zu kommen. Er hat damit die Funktionäre der Ausgleichkasse getäuscht, was gleichzeitig eine Täuschung der Ausgleichskasse darstellte (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2013 vom 8. April 2013, E. 1.4). Diese hatten keine Kenntnis von der vorbestehenden und nach wie vor andauernden Anstellung des Berufungsklägers bei der Institution bzw. seinem dort erzielten Einkommen und es gab für sie keinen Anlass, an den Angaben des Berufungsklägers zu zweifeln, ist es doch nicht ungewöhnlich, dass ein Zivildienstleistender, der erst kürzlich sein Studium abgeschlossen hat, über keine laufende Anstellung bzw. über kein Einkommen verfügt. Damit war es für den Berufungskläger vorhersehbar, dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen würden. Zudem ist auch gar nicht ersichtlich, wie die Ausgleichskasse hätte abklären können, ob der Berufungskläger irgendwo über eine Anstellung oder Einkommen verfügen könnte. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Berufungsklägers als arglistig zu qualifizieren.

Die arglistige Täuschung der Funktionäre der Ausgleichskasse führte bei diesen zur irrtümlichen Annahme, dass der Berufungskläger zufolge Zivildiensts eine Einkommenseinbusse zu gewärtigen hat (also keine bezahlte Arbeit annehmen könne) und – mangels Anstellung – dem Berufungskläger selbst (und nicht der Institution oder dem Projektträger als dessen Arbeitgeber) eine Erwerbsausfallentschädigung zusteht (Irrtum über die Anspruchsberechtigung des Berufungsklägers für Erwerbsausfallsentschädigung). Deshalb zahlte die Ausgleichskasse Erwerbsausfallentschädigungen im Betrag von insgesamt CHF 7‘350.00 direkt an den Berufungskläger aus, wodurch sie sich selbst in diesem Umfang am Vermögen schädigte (wie es die Anklage auch vorhält). Der Einwand im Parteivortrag, es sei kein Schaden entstanden bei der Ausgleichskasse, weil diese der Arbeitgeberin sogar eine höhere EO-Entschädigung hätte bezahlen müssen, wenn der Berufungskläger seine Anstellung im Meldeblatt angeben hätte, verfängt nicht: Einerseits wäre für den vorliegenden irregulären Zivildiensteinsatz gar keine EO-Entschädigung auszuzahlen gewesen und – vor allem – hat der Berufungskläger mit seinem Vorgehen eben gerade verhindert, dass die Ausgleichskasse seinen Arbeitgeber kannte und diesem Leistungen zu zahlen hatte. Er wollte die (ihm nicht zustehenden) EO-Leistungen für sich behalten. Als er am 7. September 2012 die erste «EO-Anmeldung für Zivildienst» ausfüllte, hatte er schon eine volle Lohnzahlung als Projektleiter erhalten (August 2012). Da er die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit seiner Anstellung als Projektleiter – wie von ihm ausgeführt – selbst ausführte, bestand für ihn auch kein Anlass, von etwas anderem auszugehen.

Der Berufungskläger handelte dabei nach dem Beweisergebnis vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ging es ihm doch darum, zusätzlich zu seinem Lohn als Projektleiter bei der Institution – und somit unrechtmässig – in den Genuss der Erwerbsausfallentschädigung zu kommen, auf die er keinen Anspruch hatte. Die erlangte Bereicherung entsprach dabei der Vermögensverschiebung und der Entreicherung auf Seiten der Geschädigten, womit auch das Erfordernis der Stoffgleichheit erfüllt ist. Demnach hat der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt und sich des Betruges schuldig gemacht.

2.3  Der Berufungskläger liess vor dem Berufungsgericht ausführen, es sei im vorliegenden Fall Art. 88 AHVG anwendbar, dies zufolge Verweisung in Art. 25 des Erwerbsersatzgesetzes. Diese Strafbestimmung sehe für Verletzungen der Auskunftspflicht, für wissentlich unwahre Auskünfte oder Verweigerung der Auskunft nur eine Busse vor. Diese lex specialis gehe den Strafnormen des StGB vor. Eine Verletzung von Art. 88 AHVG sei in der Anklage nicht vorgehalten und wäre zudem teilweise verjährt. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Sondertatbestände des Nebenstrafrechts gehen vor, wenn sie den Tatbestand des Art. 146 StGB restlos erfassen, andernfalls ist (allein) Betrug anzunehmen (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, N 41 zu Art. 146 mit Hinweisen, namentlich auch zu Art. 87 AHVG). Das ist hier der Fall: Die vorgebrachte Strafbestimmung von Art. 88 AHVG deckt den Straftatbestand des Betruges bei weitem nicht ab (arglistige Täuschung, Schaden, Bereicherungsabsicht). Dies gilt im Übrigen auch für Art. 87 AHVG.

IV.   Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

2.    Die Vorinstanz hat auf US 22 f eine ausführlich begründete Strafzumessung vorgenommen, welche den dargestellten gesetzlichen Grundsätzen entspricht und gegen die – im Gegensatz zur nun dahin fallenden Busse – von Seiten des Berufungsklägers auch keine Einwände erhoben worden sind. Der Verteidiger reichte im Berufungsverfahren die Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sein. Diese dokumentieren unveränderte finanzielle Verhältnisse. Die in der Befragung zur Person geltend gemachte Einkommensverminderung ist dagegen durch nichts dokumentiert. Es ist unter diesen Umständen die vorinstanzliche Strafzumessung (Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren) zu bestätigen, unter vollumfänglichem Verweis auf die erwähnten Erwägungen.

V.    Kostenentscheid

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger die ihn betreffenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 972.00) und die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln zu tragen, ein Drittel erliegt zufolge des Freispruchs vom Vorhalt der Übertretung der Zivildienstverordnung (Dienstpflichtbetrug) auf dem Staat. Der Beschuldigte hat damit CHF 648.00 des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3‘000.00 festzusetzen, womit sich Gesamtkosten von CHF 3‘150.00 ergeben. Der vom Beschuldigten zu bezahlende Anteil beträgt CHF 2‘100.00.

Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren hat der Staat dem Berufungskläger jeweils eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang eines Drittels einer vollen Parteienschädigung auszureichten. Die Honorarnoten von Rechtsanwalt Bitterli für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren sind wie folgt anzupassen:

erstinstanzliches Verfahren

Die Aufwendungen sind praxisgemäss mit CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Bei den geltend gemachten Aufwendungen sind namentlich folgende nicht nachvollziehbar: 1.10.2013 / Stellungnahme / 3 Stunden / es liegt keine Stellungnahme vor, die zu diesem Zeitpunkt zu verfassen war; 22.1.2014 / 0.33 Std. / es liegt kein Brief vor; für Klientengespräche rechtfertigt es sich, 4 Stunden zu entschädigen, darüber hinaus sind diverse Kleinaufwendungen zu streichen, welche im Honoraransatz enthaltende Kanzleiaufwendungen darstellen. Bei den Auslagen ist die Bürokleinmaterialpauschale von CHF 10.00 zu streichen und die Fahrspesen sind mit CHF 0.70/km zu entschädigen. Es ergibt sich damit folgende Entschädigung:

27.14 Std. x CHF 250.00                                                         CHF  6‘785.00

Auslagen                                                                                  CHF     578.50

                                                                                                 CHF  7‘363.50

8 % MwSt.                                                                               CHF     589.10

                                                                                                 CHF  7‘952.60

                                                                                                 ===========

Zu entschädigen ist ein Drittel = CHF 2‘650.85.

obergerichtliches Verfahren

Zu streichen sind 50 Minuten, welche bereits bei der Vorinstanz für «Studium Urteil/Nachbetreuung» eingesetzt waren und der geschätzte Aufwand für die Hauptverhandlung ist auf 2.25 Stunden zu kürzen. Des Weiteren sind Kanzleiaufwendungen von 0.66 Std. zu kürzen und schliesslich erneut die Kilometerentschädigung. Es ergibt sich damit folgende Entschädigung:

18.92 Stunden x CHF 250.00                                                  CHF  4‘730.00

Auslagen                                                                                  CHF     270.80

                                                                                                 CHF  5‘000.80

8 % MwSt.                                                                               CHF     400.05

                                                                                                 CHF  5‘400.85

                                                                                                 ===========

Zu entschädigen ist ein Drittel = CHF 1‘800.30.

Die dem Beschuldigten auszurichtenden Parteientschädigungen betragen damit CHF 4‘451.15 und die von ihm zu bezahlenden Kosten CHF 2‘748.00. Nach der gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO vorzunehmenden Verrechnung sind von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 1‘703.15 auszubezahlen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 109 und 146 Abs. 1 StGB, Art. 423, 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.    A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf des Dienstpflichtbetrugs.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht des Betrugs, begangen am 7. September 2012, am 23. Oktober 2012, am 16. November 2012, am 11. Dezember 2012 und am 11. Januar 2013.

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    a)   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘620.00 hat A.___ im Umfang von zwei Dritteln von CHF 972.00 (= CHF 648.00) zu bezahlen.

      b)   Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘150.00, hat A.___ zu zwei Dritteln (= CHF 2‘100.00) zu bezahlen.

5.   a)   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘650.85 auszurichten.

      b)   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘800.30 auszurichten.

6.   Die dem Beschuldigten gemäss Ziffer 5 hiervor auszurichtenden Parteientschädigungen sind mit dem von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 1‘703.15 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Kamber                                                                             von Arx

STBER.2016.19 — Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2016.19 — Swissrulings