Obergericht Strafkammer
Urteil vom 27. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigter
betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
Oberstaatsanwalt B.___, i.A. der Staatsanwaltschaft, Berufungsklägerin,
A.___, Beschuldigter,
Konrad Jeker, privater Verteidiger,
C.___, Zeuge,
D.___, Zeuge,
E.___, Zeuge,
F.___, Zeuge,
G.___, Zeuge,
eine Pressevertreterin (Solothurner Zeitung),
ein Zuhörer (Rechtspraktikant von RA Jeker).
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Die Parteien beantragen vorfrageweise, es seien folgende Dokumente zu den Akten zu nehmen:
Oberstaatsanwalt
- Medienbericht vom 2.5.2012 (20 Minuten-News)
- Wikipedia-Beitrag zu FX-Patronen
Rechtsanwalt Jeker
- Medienbericht vom 29.5.2012 (Tages-Anzeiger)
- E-Mail vom 7.6.2012 von H.___ an I.___
- Handelsregisterauszug über Firma J.___
Die jeweilige Gegenpartei hat keinen Einwand gegen die Aktennahme. Die eingereichten Dokumente werden zu den Akten genommen.
Im Weiteren gibt Rechtsanwalt Jeker die Honorarnote für das Neubeurteilungsverfahren zu den Akten.
Der Beschuldigte und die vorgeladenen Zeugen werden – jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – in folgender Reihenfolge zur Sache befragt: A.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___. Anschliessend wird nochmals der Beschuldigte zur Sache und zu den persönlichen Verhältnissen befragt. Es wird auf die separaten Einvernahmen-Protokolle verwiesen. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Der Oberstaatsanwalt beantragt, die Strafkammer habe die Staatsanwaltschaft einzuladen, die Anklage hinsichtlich des vorgeworfenen Deliktsortes zu ändern. Es sei zusätzlich Oensingen als Deliktsort zu bezeichnen.
Rechtsanwalt Jeker beantragt die Abweisung dieses Antrages. Es folgt eine Replik des Oberstaatsanwalts.
Die Strafkammer beschliesst nach geheimer Beratung:
Der Antrag des Oberstaatsanwaltes wird gutgeheissen.
Begründung:
Das Bundesgericht äusserte sich in zwei jüngeren Fällen wie folgt:
- 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.5.: „Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dabei geht es typischerweise um Fälle, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1280 Ziff. 2.7.1). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Vorliegend ist keine dieser Konstellationen gegeben. Dem Beschwerdegegner wurde von Beginn weg eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 respektive dessen Erwägung 2.“
Das Bundesgericht untersagte es also, die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn sich aus der Beweisabnahme weitere pflichtwidrige Verhalten als Ursache für den Verlust der Fahrzeugbeherrschung ergeben hatten.
- 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1. und 1.4.2.: „Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u.a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 333 StPO). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteile 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; gl.M. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 333 StPO bis und während der Urteilsfällung möglich; JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 5b zu Art. 333 StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 884).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz stimmte der Sachverhalt in der Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll - nicht mit dem Beweisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte, sistierte sie das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Mit dem Beschwerdeführer ist präzisierend festzuhalten, dass dies erst nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen, mithin nach seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung, aber vor der Urteilsfällung und -eröffnung, erfolgte (vgl. Protokoll erstinstanzliches Hauptverfahren und entsprechenden Entscheid, kantonale Akten, act. 18 S. 4 und act. 19). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift einreichte, fand eine zweite Hauptverhandlung statt (Urteil S. 2 und S. 4). Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann nicht bundesrechts- oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben wurden. Die Beschwerde ist auch diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, seine Parteirechte seien nicht gewahrt worden.“
Im Resultat kommt das Bundesgericht in diesem Entscheid zum Schluss, dass wenn der Sachverhalt in der Anklageschrift in Bezug auf den Begehungsort nicht mit dem Beweisergebnis übereinstimmt, der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO Gelegenheit zur Berichtigung zu geben sei. Es handle sich hier nicht um eine Erweiterung oder Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO, sondern um eine Ergänzung/Berichtigung. Obwohl Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO eine Ausnahme nur für Art. 333 StPO vorsieht, hielt es das Bundesgericht hier als zulässig, auch nach den Vorfragen noch nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu verfahren (E. 1.4.2). Die Ergänzung/Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO gehe weniger weit als die Anklageänderung nach Art. 333 StPO.
Damit kann festgehalten werden, dass erst dort eine Grenze erreicht ist, wo die Staatsanwaltschaft eine Anklageänderung vornehmen möchte, die über die Ergänzung oder Berichtigung der bestehenden Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO hinausgeht, ohne dass die Voraussetzung, dass das Gericht die Auffassung vertritt, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle einen anderen Straftatbestand (Art. 333 Abs. 1 StPO), erfüllt wäre. Es darf aber beispielsweise kein neuer Lebenssachverhalt in die Anklageschrift aufgenommen werden, der bisher nicht vorgehalten worden ist (vgl. 6B_963/2015).
Der Beschwerdeführer hatte eingewendet, es sei im Laufe des Verfahrens der Ort des Überholmanövers geändert worden, was offenbar die Vorinstanz so festgestellt hatte. Hier hatte das Bundesgericht dieses Vorgehen als zulässig erachtet, obwohl es mit der klaren gesetzlichen Voraussetzung nichts zu tun hatte.
- BGE 141 IV 97 E. 2.4.2 vom 24. März 2015: Eine Ergänzung der Anklageschrift um die gesundheitlichen Folgen, die nach der HIV-Ansteckung aufgetreten sind, ist zulässig, zumal es sich nicht (einmal) um eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO handelt, sondern bloss um eine Ergänzung.
Es ist also offensichtlich, dass das sog. Immutabilitätsprinzip, wonach die einmal eingereichte Anklageschrift das gerichtliche Prozessthema fixiert und dieses später nicht mehr geändert werden kann, mit Art. 333 Abs. 1 StPO relativiert wird. Nach Jeremy Stephenson und Roberto Zalunardo-Walser (Basler Kommentar zur StPO [im Folgenden BSK StPO], Basel 2011, Art. 333 StPO N 6) kann für den – wie vorliegend – in der Anklageschrift unverändert bleibenden Straftatbestand die Anklage ebenfalls abgeändert werden: „Art. 333 Abs. 1 StPO bezieht sich ihrem klaren Wortlaut nach auf die Konstellation, wonach der umschriebene Sachverhalt zu einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Subsumtion führen könnte, für diese andere Strafnorm jedoch die erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschrieben sind. Fördert das Beweisergebnis allerdings innerhalb des angeklagten Lebensvorgangs abweichende Akzentuierungen zutage (also z.B. einen anderen Tatort), so ist eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Anklage angezeigt.“ Auch diese Rückweisung soll nach der Auffassung dieser Autoren noch bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung möglich sein. Gemäss N 12 zu Art. 329 StPO soll sich diese Anpassung des vorgehaltenen Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis „aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs“ aufdrängen.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Basler Kommentar zur StPO einer solchen nachträglichen Änderung einer Anklageschrift zuzustimmen scheint, wobei die Parteirechte im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO auch bei einer Gutheissung einer Rückweisung genau beachtet werden müssen (BSK StPO, a.a.O., Art. 334 StPO N 10): Die Staatsanwaltschaft hat die abgeänderte Anklageschrift schriftlich zu formulieren und dem Gericht und dem Beschuldigten zuzustellen; es ist dem Beschuldigten eine angemessene Frist einzuräumen, um die neue Anklageschrift mit dem Anwalt zu besprechen und allfällige Beweisanträge zu stellen. Der Antrag des Oberstaatsanwalts ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Der Beschluss wird den Parteien sofort mündlich eröffnet und kurz begründet.
Der Vorsitzende weist auf das Prozedere hin, welches die Anklageänderung grundsätzlich nach sich ziehen würde (Abbruch Hauptverhandlung, Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung, Einräumung der Parteirechte). Er schlägt den Parteien angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles alternativ folgende vereinfachten Vorgehen vor, wozu er die Parteien zur Stellungnahme einlädt:
Die Ergänzung der Anklage wird zu Protokoll genommen und die Verhandlung wird fortgesetzt. – oder: Die Verhandlung wird über den Mittag unterbrochen und der Oberstaatsanwalt legt danach die ergänzte Anklageschrift vor.
Die Parteien erklären sich mit dem Vorgehen gemäss Ziff. 1 einverstanden. Der Oberstaatsanwalt gibt anschliessend folgende Erklärung zu Protokoll:
Die Anklageschrift wird wie folgt ergänzt:
„Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m Art. 33 Abs. 1 lit. a WG),
begangen im Mai 2012, in Oensingen bzw. Mümliswil, evtl. in Aedermannsdorf, indem der Beschuldigte 13 Pistolen SIG P 228 FX erworben hat, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen. Gemäss Waffengesetz handelt es sich bei der Gebrauchsleihe um eine Form des Erwerbs, wozu ein Waffenerwerbsschein gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Oberstaatsanwalt
A.___ sei wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen, begangen im Mai 2012 durch Erwerb (Gebrauchsleihe) von 13 Pistolen SIG P228 FX, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen. A.___ sei zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 zu verurteilen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Jeker
A.___ sei vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. A.___ sei eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennoten zuzusprechen.
Es folgt eine Replik des Oberstaatsanwalts und eine Duplik des Verteidigers. Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Die Verhandlung wird um 12:45 Uhr geschlossen.
Nach der geheimen Beratung wird das Urteil um 17 Uhr mündlich eröffnet. Es erscheinen: der Oberstaatsanwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und dessen Rechtspraktikant sowie die Pressevertreterin (SZ). Die Urteilseröffnung ist um 17:15 Uhr beendet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 29. Juni 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine Untersuchung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.
2. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 500.00.
3. Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, am 29. Juli 2013 fristgerecht Einsprache erheben.
4. Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.
5. Am 2. Juli 2014 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Mai 2012, freigesprochen.
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat der Kanton Solothurn zu bezahlen.
6. Mit Schreiben von 14. Juli 2014 meldete die stellvertretende Oberstaatsanwältin die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 5. September 2014 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt.
7. Am 20. April 2015 fällte das Berufungsgericht das folgende Urteil:
Der Eventualantrag der Berufungsklägerin um Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juli 2014 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils wird abgewiesen. Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 4‘395.60 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.
Das Berufungsgericht verneinte die Verwertbarkeit des von der Staatsanwaltschaft bei der Lieferfirma eingeholten Berichts vom 24. Januar 2013. Es blieb damit allein der Lieferschein dieser Firma vom 7. Mai 2012 übrig, woraus sich aber der Vorhalt zu Lasten des Beschuldigten nicht ableiten bzw. belegen liess.
8. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.
9. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2015 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht teilte zwar die Auffassung des Berufungsgerichts über die Unverwertbarkeit des genannten Berichts und das Vorliegen eines einzigen Beweismittels, des Lieferscheins, aus welchem sich nicht ableiten lasse, der Beschuldigte habe die Waffen im Sinne der Anklage unberechtigterweise erworben. Es vertrat indessen die Auffassung, das Berufungsgericht hätte weitere Beweise erheben und die mit der Lieferung befassten Mitarbeiter der Firma befragen müssen.
10. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben. Während der Beschuldigte auf solche verzichtete, stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweisanträge, die teilweise bewilligt wurden. An der Verhandlung vom 27. September 2016 wurden fünf Zeugen befragt.
II. Anklageprinzip
1. Der Berufungskläger macht geltend, ihm werde in der Anklageschrift keine konkrete Handlung oder Unterlassung vorgeworfen. Es werde nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die Waffen erworben haben soll. Der vorgeworfene Sachverhalt könne deshalb gar nicht rechtlich subsumiert werden. Es reiche nicht, wenn in der Anklage lediglich der gesetzliche Begriff aufgeführt werde, um den Sachverhalt zu umschreiben. Erst, wenn aus der Anklage ersichtlich sei, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde, könne eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen werden.
2. Im aufgehobenen Urteil und in der Vernehmlassung an das Bundesgericht stellte das Berufungsgericht fest, die Anklageschrift sei sehr knapp und enthalte keinen Lebenssachverhalt, wonach der Beschuldigte die Waffen als Polizist bestellt und geliefert erhalten habe, sie aber dann einer privaten Verwendung zugeführt habe. Deshalb könnten dazu auch keine Zeugen befragt werden. Das Bundesgericht hat diese Bedenken – soweit es darauf überhaupt eingegangen ist – nicht geteilt und das Berufungsgericht zu eben diesen Zeugenbefragungen verpflichtet, welche nun im Neubeurteilungsverfahren gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund kann die Anklageschrift als knapp den gesetzlichen Anforderungen genügend eingestuft werden. Mit der Umschreibung der Erwerbshandlung in Form der Gebrauchsleihe umschreibt sie den Lebenssachverhalt knapp genügend. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
III. Sachverhalt
1. Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte machte in der Neubeurteilungs-Verhandlung zum ersten Mal Aussagen zur Sache. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll:
Herr I.___ von dieser (Event-)Firma sei ein Kollege von ihm. Dieser habe die Idee für dieses Swat-Training gehabt. Er, der Beschuldigte, habe seine Hilfe angeboten als Statist, er könne aber nicht aktiv am Training teilnehmen, da er immer noch als Polizist angestellt sei. I.___ habe ihm mitgeteilt, er würde das Training gerne mit diesen FX-Pistolen machen. Er, der Beschuldigte, habe D.___ angerufen, welcher ihm die Waffen schliesslich geliefert habe. Die Übergabe habe in Oensingen hinter dem Motel Rondo stattgefunden. Er, der Beschuldigte, habe die Waffen zum Probentraining nach Aedermannsdorf gebracht und diese später wieder zurückgenommen und zurückgegeben. Er habe D.___ darauf hingewiesen, dass die Lieferung nichts mit der Polizei zu tun habe. Die Waffen seien im Rahmen des Events verwendet worden. Man habe verschiedene Szenarien durchgespielt, so wie es auf dem Pressefoto ersichtlich sei.
Er, der Beschuldigte, habe D.___ dazu angehalten, den Adresskopf auf dem Lieferschein zu ändern, da es sich um einen privaten Event gehandelt habe. Schliesslich habe er den Lieferschein unterschrieben, obwohl die Adressänderung nicht vorgenommen worden sei. Das Kürzel auf dem Lieferschein sei von ihm, die Notiz „200.-„ stamme von D.___, dies wäre der Kaufpreis pro Stück gewesen.
2. Die Zeugenaussagen
Der Zeuge C.___ konnte sich weder an die Bestellung noch an das damals von ihm abgefasste Schreiben vom 24. Januar 2013 erinnern.
Der Zeuge D.___ erinnerte sich „vage“ an den Vorfall. Es habe sich um ehem. Waffen der Kapo ZH gehandelt. Auf dem Lieferschein habe er den Kaufpreis pro Stück (200.00) notiert. A.___ habe die Waffen bestellt gehabt. Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte zur Bestellung berechtigt gewesen sei: In […] habe bei der Kapo Solothurn immer etwas ein Tohuwabohu geherrscht. Da hätten ganz viele bestellen können und auch bestellt. Das sei auch heute noch so. Er wisse nichts von einer Abmachung in der Kapo Solothurn, wonach nur die Herren E.___ und F.___ hätten bestellen dürfen. Er habe die Waffen dem Beschuldigten ausgeliefert. Es sei um den Kauf von Trainingspistolen gegangen. Zuerst habe es geheissen, diese seien für einen lustigen Event, glaublich einen Polterabend. Dann habe er, D.___, gesagt, es seien ohnehin uralte Pistolen. Der Beschuldigte könne diese brauchen und wenn er wolle, könne er sie zum notierten Preis auch kaufen. Deshalb habe er den Preis auf den Lieferschein geschrieben. Die Waffen seien an das Domizil des Beschuldigten geliefert worden, damit nicht gerade jeder in […] davon gewusst habe. Es könne auch sein, dass er die Waffen, wie vom Beschuldigten ausgeführt, nach Oensingen geliefert habe. Die Waffen seien beim Beschuldigten wieder abgeholt worden. Auf dem Lieferschein sei als Adressatin die Kantonspolizei vermerkt, weil dies die hinterlegte Anschrift sei. Es handle sich um ein automatisch ausgestelltes Dokument. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihn aufgefordert hätte, die Adresse zu ändern. Er habe ihm ganz sicher gesagt, er brauche einen Waffenerwerbsschein, wenn er die Waffen privat erwerben wolle. Das sage er in solchen Fällen immer. Der Beschuldigte habe für die Benutzung nichts bezahlen müssen. Er, D.___, habe nach der Lieferung bald einmal die Aufforderung von der Kapo SO erhalten, die Waffen wieder abzuholen. Mit den Waffen sei irgendein „Seich“ gemacht worden. Es könne vorkommen, dass Polizisten zu privaten Zwecken Waffen ausleihen würden. Ein Solothurner Polizist habe einmal gefragt, ob er eine Schrotflinte haben könne, er wolle Tontauben schiessen gehen. Dann kriege er diese Waffe, denn dieser unterstehe ja nicht dem Waffengesetz und könne eine solche Waffe haben und sie wieder zurückgeben. Er wisse nicht, ob dies jeweils eine Bewilligung brauche. Ein Polizist sei dem Waffengesetz nicht unterstellt. Der Lieferant müsse nur einen Waffenerwerbschein verlangen, wenn der Polizist die Waffe privat kaufen wolle. Wenn der Bezüger Polizist sei, interessiere es ihn nicht, wie dieser die Waffe verwende. Er stelle einen Lieferschein aus, wie im vorliegenden Fall. Weitergeben dürfe der Polizist die Waffe aber nicht. Das liege dann in dessen Verantwortung.
Der Zeuge E.___, [...], war damals der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten. Als [...] habe er Einblick in dessen tägliche Arbeit gehabt. Bereits damals seien gemäss interner Regelung er und F.___ für die Waffenbestellung zuständig gewesen. Sie würden die Bestellungen an das Kommando, Dienst „Aus- und Weiterbildung“ weiterleiten, wo die Bestellungen ausgelöst würden. Sie hätten eigentlich auch mit der Lieferfirma eine Regelung gehabt. Dieser sei kommuniziert worden, dass sie beide im Kundenstamm und Ansprechpersonen seien. Diese Regelung sei auch bei der Firma L.___ bekannt gewesen. Sie hätten im Kundenstamm nur sie beide eintragen und alle anderen löschen lassen, die zuvor auch noch darin verzeichnet gewesen seien. Die Bereinigung sei vor dem Vorfall geschehen, als er, E.___, [...] geworden sei. Ob die Regelung in der Firma L.___ befolgt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe sich diesbezüglich nie versichert. Konfrontiert mit der Aussage des Zeugen D.___, es habe damals, 2012, insb. in [...] ein Tohuwabohu geherrscht; jeder Polizist habe Waffen bestellen können und diese auch erhalten. Dies sei auch heute noch so: Das stimme so nicht. Er bestelle oder gebe jemandem einen konkreten Auftrag dazu. Die Bestellungen würden via Dienst Aus- und Weiterbildung des Kommandos laufen, weil dort auch die Budgetposten verwaltet würden. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass Polizisten für ein privates Tontaubenschiessen Waffen erhalten würden.
Als er vom Vorfall Kenntnis erhalten habe, habe er seinen direkten Vorgesetzten orientiert und dieser den [...] (damals G.___). Bezüglich der Waffen hätten sie D.___ kontaktiert und von diesem den Lieferschein eingeholt. Am damaligen Swat-Training hätten auch noch zwei weitere Polizisten der ESPO mitgewirkt.
Die Polizisten benötigten einen Waffenerwerbsschein, wenn es zu privaten Zwecken sei. Es gebe keine Regel zur Abgrenzung zwischen privater und dienstlicher Verwendung.
Der Zeuge F.___ war damals [...]. Er war damals ebenfalls Vorgesetzter des Beschuldigten und hatte Einblick in dessen tägliche Arbeit. Er stellte die Berechtigung zur Waffenbestellung gleich dar wie zuvor der Zeuge E.___. Als sie beide zum [...] bzw. [...] ernannt worden seien, hätten sie gesehen, dass die Kantonspolizei bei den verschiedenen Lieferfirmen einen relativ breiten Kundenstamm gehabt habe. Dies habe immer wieder zu komischen Situationen geführt. Deshalb hätten sie bei den Firmen die Kundenstämme bereinigen lassen. Die Firmen seien entsprechend angeschrieben worden. Dies sei vor Mai 2012 gewesen. Auch er konnte die Aussage von D.___ nicht bestätigen, wonach im Kanton Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen könne. Aus seiner Sicht sei es im Fall des Beschuldigten einmalig gewesen, dass ein Polizist für private Zwecke Waffen bestellte habe. Er nannte dieselben beiden Polizeibeamten wie zuvor der Zeuge E.___, die am Swat-Training auch noch beteiligt gewesen seien.
Der Zeuge G.___ war damals [...] und der [...]. Auch er bestätigte die interne Regelung bei der Einsatzpolizei, wonach E.___ und F.___ für die Waffenbestellungen zuständig gewesen seien. Ob dies bereits im Mai 2012 so gewesen sei, wisse er nicht. Es habe eine Zeit gegeben, in der verschiedene Leute einfach hätten Waffen bestellen können. Glaublich als E.___ [...] geworden sei, habe dieser die Bestellzuständigkeit geregelt. Auf entsprechenden Vorhalt der Aussage des Zeugen D.___ führte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass bei der Kantonspolizei Solothurn jeder Polizist Waffen bestellen könne und in [...] ein Tohuwabohu gewesen sei. Ihm sei dies nicht bekannt. Von der hier relevanten Lieferung habe er nur von E.___ und evtl. auch von F.___ gehört. Diese hätten um seinen Rat gefragt. Er habe dann mit dem Beschuldigten und E.___ ein Gespräch geführt. Der Beschuldigte sei wegen der Bestellung der Waffen schliesslich freigestellt worden.
3. Weitere Aussagen des Beschuldigten nach den Zeugenaussagen
Der Beschuldigte äusserte sich anschliessend zu den Zeugenaussagen und führte im Wesentlichen aus, er habe im Gespräch mit G.___ mit Nachdruck gesagt, dass er von D.___ die Abänderung des Adresskopfs auf dem Lieferschein verlangt habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Waffen über die Polizei laufen zu lassen. Das wisse ja jeder, der etwas Grips habe, dass dies nicht gehe. Auf die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass er die Waffen als Privatperson ohne Erwerbsschein erwerben dürfe, wenn es nicht über die Polizei laufe, verneinte er, stellte sich aber auf den Standpunkt, eigentlich hätte Herr D.___ die Adresse des J.___-Unternehmens verwenden müssen, in deren Auftrag er, der Beschuldigte, gehandelt habe. Er sei auch davon ausgegangen, dass die FX-Markierer nicht unter das Waffengesetz würden fallen.
Das Ganze sei I.___‘s Idee gewesen, er habe nur versucht, diesem zu helfen. Auf Vorhalt, ob er damals die Waffen bestellt habe, weil er als Polizist bei der Lieferfirma habe bestellen können, sagte er aus, dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe D.___ gegenüber klar deklariert, dass es für einen Privatevent sei. Er habe weder lügen noch „bschiisse“ wollen. Er sei lediglich die Kontaktperson zu D.___ gewesen. Er habe gedacht, er brauche keinen Waffenerwerbsschein. Er habe gedacht, das gehe, ohne sich strafbar zu machen. Und wenn I.___ die Waffen hätte kaufen wollen, wäre dies nicht mehr sein (des Beschuldigten) Problem gewesen.
Die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass es für den Erwerb dieser Waffen einen Waffenerwerbsschein gebraucht hätte, bejahte er mit dem Vorbehalt, dass dies im Falle eines Kaufs für ihn klar gewesen wäre. Auf die Frage, ob er D.___ gegenüber den Namen I.___ erwähnt habe, meinte der Beschuldigte, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Aber er habe D.___ gegenüber sicher genau deklariert, dass die Waffen nicht für die Polizei seien.
4. Das Beweisergebnis
Gestützt auf den Lieferschein, die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen D.___, E.___, F.___ und G.___ kann von folgendem Beweisergebnis ausgegangen werden:
- Der Beschuldigte bestellte im Mai 2012 bei D.___, L.___, die 13 FX-Pistolen;
- Der Beschuldigte war bei der Firma L.___ und bei D.___ in seiner Funktion als Polizist bekannt, weshalb seitens der Lieferantin davon ausgegangen wurde, die Transaktion falle nicht unter die Waffenerwerbsschein-Pflicht;
- Der Beschuldigte wurde von der Lieferfirma als Polizist behandelt; entsprechend wurde der Lieferschein auf die Kantonspolizei ausgestellt;
- Dass der Beschuldigte eine Korrektur des Adresskopfes verlangt hätte, ist nicht glaubhaft; er unterzeichnete den Lieferschein, auf welchem die Adresse der Kantonspolizei verzeichnet war. Eine Korrektur hätte er problemlos selber vornehmen können;
- Die Übergabe der Waffen erfolgte auf Wunsch des Beschuldigten beim Motel Rondo in Oensingen;
- Die Waffen wurden vorerst zum Gebrauch übergeben; für einen allfälligen Kauf notierte D.___ auf dem Lieferschein den Stückpreis;
- Der Lieferant übergab die Waffen in die alleinige Obhut und Herrschaft des Beschuldigten. Er lieferte die Waffen alleine ihm;
- Der Beschuldigte übergab die Waffen seinem Kollegen I.___ für einen Swat-Event;
- Der Beschuldigte wusste,
dass es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt;
dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhält;
dass die Waffen nicht für einen polizeilichen Zweck, sondern für einen privaten Event eines Kollegen dienen werden.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz [WG]).
Als Waffen gelten u.a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG).
Es handelte sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes.
In der Anklage wird dem Beschuldigten die Tatvariante des Erwerbs vorgeworfen, mit dem Hinweis, die Gebrauchsleihe falle auch unter den Erwerbsbegriff.
2. Die Verteidigung brachte vor, der Berufungskläger habe für I.___ Waffen bestellt, weil dieser sie habe erwerben wollen. Dies entspreche nicht einem tatbestandsmässigen Erwerb seitens des Berufungsklägers, andernfalls Hilfspersonen, welche Waffen für andere z.B. zügeln oder reparieren würden, einen Waffenerwerbsschein einholen müssten, so auch die Teilnehmer des Swat-Training, welchen die Waffen zum Gebrauch ausgehändigt worden seien.
3. Gemäss dem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte die 13 Waffen bei D.___ bestellt und sie wurden ihm daraufhin nach Oensingen geliefert und in seine alleinige Obhut übergeben. Nach dieser Übergabe hatte er allein die Verfügungsmacht über diese Waffen. Die Lieferfirma hat ihm die Waffen ohne Waffenerwerbsschein ausgehändigt, weil er dort als Polizist bekannt und der für die Lieferung zuständige D.___ davon ausgegangen war, ein Polizist unterstehe nicht dem Waffengesetz. Dieser Umstand war dem Beschuldigten klar, stand doch auf dem Lieferschein, den er vorbehaltlos visierte, als Adressat der Lieferung „Polizei Kanton Solothurn“. Dass er als Polizist die Waffen ohne Erwerbsschein erhalten würde, war ja auch der Grund dafür, dass er persönlich die Bestellung machte und die Waffen entgegennahm und nicht seinem Kollegen I.___ einfach die Kontaktadresse der Lieferfirma gab.
Mit der Bestellung und Übernahme dieser Waffen zum Gebrauch in seine alleinige Herrschaft vollzog der Beschuldigte jene Erwerbshandlung, die ihm mit der Anklage vorgehalten wird (Gebrauchsleihe als Form des Erwerbs). Er hat damit den Waffenerwerb alleine und keinesfalls als Gehilfe seines Kollegen begangen.
Der Beschuldigte hat diese Waffen für einen rein privaten Zweck und in der Absicht erworben, sie seinem Kollegen zum Gebrauch weiter zu geben. Es kam damit Art. 2 WG, wonach die Polizei nicht dem Waffengesetz unterstellt ist, nicht zum Tragen. Der Beschuldigte hätte daher für diesen Erwerb einen Waffenerwerbsschein benötigt, den er aber nicht hatte.
Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass es Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind, dass er diese als Polizist ohne Waffenerwerbsschein erhalten bzw. als Privatperson einen Waffenerwerbsschein benötigen würde und dass die Waffen nicht für einen polizeilichen, sondern für einen rein privaten Zweck eines Kollegen übernommen wurden. Er handelte somit vorsätzlich und hat auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
V. Strafzumessung
Der Beschuldigte nahm gleich 13 Waffen ohne entsprechende Bewilligung entgegen und leitete diese an eine Drittperson weiter, welche die Waffen wiederum weiteren Dritten zum Gebrauch überliess, was dem Beschuldigten bekannt war. Es war keine spontane, sondern eine geplante Handlung. Er missbrauchte dabei seine Stellung als Polizist. Durch die Tat verursachte der Beschuldigte aber absolut Gefahr, der Vorfall war harmlos. Insgesamt ist noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist zu bestätigen.
Höhe des Tagessatzes: Ausgehend von einem monatlichen Grundeinkommen von rund CHF 7‘300.00, bei einem Pauschalabzug von 30 % und einem zusätzlichen Abzug von 15 % für das Kind resultiert abgerundet ein Tagessatz von CHF 140.00.
Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Aufgrund des Schuldspruchs hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, zu bezahlen und sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen.
2. Heisst das Bundesgericht, wie vorliegend, eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat das Berufungsgericht auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern es bei seinem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nach dem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton auferlegt (Thomas Domeisen in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 34).
Im ersten Berufungsverfahren wurde es nach Ansicht des Bundesgerichts versäumt, die nötigen Zeugen einzuvernehmen, was nun im Neubeurteilungsverfahren nachgeholt worden ist. Aus Billigkeit erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Hingegen hat der Beschuldigte die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3‘320.00, zu bezahlen und sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für dieses Verfahren entsprechend abgewiesen.
3. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO werden die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 4‘120.00 mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘400.65.
Demnach wird in Anwendung Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Mai 2012, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Neubeurteilungsverfahren abgewiesen.
4. A.___ wird für das (erste) Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘719.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘320.00, hat A.___ zu bezahlen.
6. Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
7. Die von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 4‘120.00 werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (CHF 1‘719.35) verrechnet: Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2‘400.65.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 bestätigt.