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Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66

September 7, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·5,605 words·~28 min·4

Summary

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.

Full text

Obergericht Strafkammer    

Urteil vom 7. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___        vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Heinz Holzinger,   

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.

Die Berufung wird im Einverständnis mit dem Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 17. November 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Berufungskläger wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 28. November 2014 frist- und formgerecht Einsprache. Am 8. Dezember 2014 beauftragte er Rechtsanwalt Heinz Holzinger, mit seiner Interessenwahrung. Am 16. Dezember 2014 ging die Einsprachebegründung des privaten Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft ein. Der Beschuldigte sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen.

3. Mit Anklageschrift vom 10. April 2015 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtpräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (Aktenseite [AS] 1 f.). Beantragt werden dieselben Schuldsprüche und Sanktionen wie sie im Rahmen des Strafbefehls ausgesprochen worden sind.

4. Am 10. September 2015 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.         A.___ hat sich schuldig gemacht:

der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Nichtbeachten von Lichtsignalen sowie Missachten des Vortrittsrechts,

der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,

  alles begangen am 8. Oktober 2014.

2.         A.___ wird verurteilt zu:

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.         Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.         Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, sind durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 470.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger bzw. sein privater Verteidiger mit Schreiben vom 12. September 2015 frist- und formgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 12. November 2015. Beantragt werden wiederum ein Schuldspruch lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung und ein Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Es sei eine Busse auszusprechen, deren Höhe nach richterlichem Ermessen festzulegen sei; die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise dem Staat aufzuerlegen, der Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates betreffs des Berufungsverfahrens.

6. Mit Stellungnahme vom 24. November 2015 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Nachdem innert gesetzter Frist keine entsprechenden Einwände geltend gemacht worden waren, ist mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 8. Januar 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger zur Einreichung einer Berufungsbegründung Frist bis 5. Februar 2016 gesetzt worden. Die Berufungsbegründung datiert vom 4. Februar 2016.

II.    Sachverhalt

Vorhalt

Gemäss Anklageschrift wird dem Berufungskläger Folgendes vorgeworfen:

1.1

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht) (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 SSV) und Missachten des Vortrittsrechts (Art. 38 Abs. 1 SVG) begangen am 8. Oktober 2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem A.___ als ortskundiger Lenker des Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], unterwegs von der Werkhofstrasse in Fahrtrichtung Baselstrasse Feldbrunnen im Kreisel, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der Aare Seeland AG sog. „Bipperlisi“ im Kreisel übersah und das Rotlicht im Kreisel und damit auch den Vortritt der Bahn missachtete, so dass er mit seinem Lieferwagen eine seitlich-frontale Kollision mit dem von Feldbrunnen in Richtung Hauptbahnhof fahrenden Bipperlisi, Lenker B.___, verursachte. Es entstand dadurch ein Sachschaden von total CHF 15‘988.55 am Schienenfahrzeug. Durch sein Verhalten rief A.___ zumindest unbewusst grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor, insbesondere für seine Beifahrer C.___ und D.___, aber auch für die Fahrgäste der Bahn.  

1.2

Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB) begangen am 8. Oktober 2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem er als Lenker des Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], durch sein pflichtwidriges Verhalten (s. Ziff. 1.1.) seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzte und deshalb den Betrieb der Bahn der Aare Seeland Mobil AG fahrlässig störte. Aufgrund der unter Ziff. 1.1. erwähnten Kollision kam es zu einem Betriebsunterbuch von einer Stunde, wobei Bahnersatzbusse eingesetzt werden mussten.“

2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestreitet A.___ den Sachverhalt, welcher der Anklageschrift zu Grunde liegt, in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Die Lichtsignalanlage im Kreisel stand zum besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen auf Rot, der Beschuldigte missachtete dieses Rotlicht und es kam in der Folge zur Kollision mit der Strassenbahn, wodurch der Bahnbetrieb für eine Stunde unterbrochen wurde.

Als Grund für die Missachtung des Rotlichts gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die Polizei an, er sei auf der linken Spur in den Kreisel eingefahren. Da er ganz innen im Kreisel gefahren sei, habe er das Rotlicht (wörtlich: „die rote Ampel“) übersehen. Am Folgetag meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim zuständigen Polizeibeamten und führte aus, er sei von der Sonne geblendet worden und habe daher das Rotlicht übersehen. Dies sei ihm erst bewusst geworden, als er sich gefragt habe, weshalb er das Rotlicht nicht wahrgenommen habe. Vor der Vorinstanz führte er aus, er fahre den Kreisel zwar nicht oft. Aber er sei auch schon durch diesen Kreisel gefahren. Wenn man die Innenseite des Kreisel Richtung Wiedlisbach befahre, sehe man die Ampel nicht. Wenn er einen Kreisel befahre, schaue er nach vorne. Er habe die Ampel angeschaut, aber die Farbe nicht erkennen können, weil die Sonne geschienen habe. Rot und orange sehe man dort nicht, es sei vergleichbar mit der Situation, in der einem ein Scheinwerfer vor den Kopf gehalten werde. Die Sonne habe richtig stark geblendet und das Signal sei schlecht bis gar nicht erkennbar gewesen. Ihm sei bekannt, dass ab und zu eine Strassenbahn über diesen Kreisel fahre. Aber er habe keine Strassenbahn gesehen (AS 43 f.).

Die Vorinstanz hörte die beiden Mitfahrer des Berufungsklägers als Zeugen an.  Der Zeuge D.___ bestätigte, dass die Sonne geschienen habe und das Signal schlecht sichtbar gewesen sei. Er sei auf der Vorderbank ganz rechts gesessen. Er habe sich auf anderes konzentriert und habe nach rechts geschaut. Das Rotlicht sei nicht gut sichtbar gewesen (AS 36 f.).

Der Zeuge C.___ führte aus, die Sonne sei von der Seite „gekommen“. Er habe aber auf sein Handy geschaut und erst aufgeschaut, als der Zug gepfiffen habe (AS 40).

Vor dem Kreuzungspunkt des Bahngeleises mit der Fahrbahn, auf welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit befand, sind vier Lichtsignale angebracht, zwei in Standardgrösse auf Standard-Höhe (aus Distanz und über die vorausfahrenden Autos hinweg sichtbar) und zwei kleinere auf Fahrzeugführer- bzw. Radfahrerhöhe, welche an den Stangen der beiden Standardlichtampeln angebracht sind (vgl. Bild 0575956 der fotografischen Aufnahmen der Polizei; Akten Voruntersuchung nicht paginiert). Die Lichtsignale befinden sich am linken und rechten Fahrbahnrand. Der Kreisel ist zweispurig. Die Signale auf der linken Seite und das Standard-Signal auf der rechten Seite sind Richtung Baseltor ausgerichtet, so dass sie für den Fahrer, der von der Werkhofstrasse her in Richtung Riedholz die Kreiselinnenseite befährt, erst im letzten Moment, d.h. ca. ein bis zwei Meter vor der Haltelinie, sichtbar sind. Die beiden Standardampeln sind zudem nur sichtbar, wenn der Fahrzeuglenker (in der damaligen Position des Beschuldigten) seinen Blick steil nach oben richtet. Das vierte Signal, d.h. das kleine am rechten Fahrbahnrand, ist in Richtung des Gebäudes der Stadtpolizei ausgerichtet. Bei der Einfahrt in den Kreisel auf der linken Fahrspur, wie dies der Beschuldigte tat, ist es lediglich über die Rundung des Kreisels hinweg sichtbar und somit nur, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht andere Autos im gegenüberliegenden Kreiselsegment den Kreisel passieren und dadurch die Sicht verdecken.

Wie auf den fotographischen Aufnahmen der Unfallstelle zu sehen ist, war das Wetter damals bedeckt. Auf dem Foto 0575947 ist etwas Sonnenlicht zu sehen. Zugunsten des Berufungsklägers wird davon ausgegangen, dass es damals trotz bedeckten Wetters etwas Sonnenschein gab. Zur Tatzeit, mittags um ca. 13 Uhr, müssen die Sonnenstrahlen aufgrund des Sonnenstandes gegebenenfalls aus südlicher Richtung und somit aus der Perspektive des Fahrzeug lenkenden Beschuldigten von rechts eingefallen sein, als er sich beim Rotlicht befand; sinngemäss so auch der Zeuge C.___: die Sonne sei von der Seite „gekommen“. Auch die Aussage des Zeugen D.___ legen nahe, dass das Signal wegen der Sonnenstrahlen schlecht sichtbar gewesen sei. Wie dargelegt, befinden sich drei der hier relevanten Lichtsignale beim Befahren der Innenseite des Kreisels von der Werkhofstrasse her in Richtung Baselstrasse gar nicht, das vierte nur bedingt in der Sichtlinie des betreffenden Verkehrsteilnehmers. Da die Lichtsignale somit aus der Perspektive, wie sie der Beschuldigte hatte, nur von der Seite sichtbar sind, sind die angezeigten Farben in der Tat je nach Lichteinfall schwierig zu erkennen.

Weiter ist zu beachten, dass das Lichtsignal beim Herannahen der Strassenbahn bzw. während deren Befahrens der Kreuzung in Betrieb ist, es ansonsten aber keine Farbe anzeigt. Zusammenfassend muss gestützt auf die örtlichen Begebenheiten, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen davon ausgegangen werden, dass beide Faktoren, die einfallenden Sonnenstrahlen und die eingeschränkte Sicht auf die Signalanzeige, kumulativ dazu führten, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete.

Im Gegensatz zur Vorinstanz kann aufgrund der Tatzeit nicht auf ein grosses Verkehrsaufkommen geschlossen werden – im Gegenteil: 13 Uhr ist Mittagspausenzeit mit typischerweise reduziertem Verkehrsaufkommen.

Dass der Bahnverkehr für eine Stunde beeinträchtigt war, wird nicht bestritten und kann als erstellt erachtet werden.

III.   Rechtliche Würdigung

1. Verletzung der Verkehrsregeln

Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG).

Wie in der Berufungsbegründung dargelegt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Rotlicht missachtet und dadurch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen zu haben. Bestritten wird hingegen, sich dadurch gleichzeitig auch wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts schuldig gemacht zu haben. Weiter wird die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung bestritten.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c S. 303 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_718/2011 E. 2.1 f. vom 2. Mai 2012 erwog das Bundesgericht in einem Fall einer Geschwindigkeitsübertretung, zur Aufmerksamkeit gehöre unter anderem die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit. Diese Pflicht sei in Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert. Danach sei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.

Art. 32 Abs. 1 SVG sei lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG. Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei, so sei nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (BGE 91 IV 74 E. 2 S. 76; 90 IV 143 E. 3 S. 146; Urteil 6S.12/1997 vom 27. März 1997 E. 1a mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 15 zu Art. 31 und N. 4 zu Art. 32 SVG; JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 69; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), 2007, N. 90 zu Art. 90 SVG; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl. 1996, N. 1.1 zu Art. 31 SVG). Art. 31 Abs. 1 SVG komme als lex generalis nur zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen würden (BGE 90 IV 143 E. 3 S. 146). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG bestehe, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fahre und zu spät Massnahmen ergreife zur Abwendung eines drohenden Unfalls (BGE 92 IV 16 E. 3 S. 20; Urteil 6S.295/1994 vom 4. Juli 1994 E. 3a). Das Bundesgericht erwog weiter, ein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Art. 31 Abs. 1 SVG setze voraus, dass auch andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit nicht gegeben gewesen seien und entsprechende Faktoren zum Unfall geführt hätten, was in casu verneint wurde.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der Aare Seeland AG im Kreisel übersehen und das Rotlicht missachtet zu haben. Es wird ihm mithin keine andere mangelnde Aufmerksamkeit vorgehalten als jene der fahrlässigen Nichtbeachtung des Rotlichts, welches bei der Durchfahrt der Strassenbahn angezeigt wird. Eine andere die Bahn betreffende Signalisation findet sich auf der betreffenden Strecke nicht. Der Vorhalt kann sich somit nur auf das Missachten des Lichtsignals beziehen. Der von der Vorinstanz der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegte Vorwurf, der Beschuldigte habe vor der Einmündung in den Kreisel nicht und falls doch, äusserst flüchtig nach links geschaut, ist von der Anklage nicht erfasst. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung von zwei Phasen, jener des Einfahrens auf den Kreisel und jene des Überfahrens des Rotlichts (US 13, Ziff. 1.2), ist demnach von der Anklage nicht gedeckt. Der Vorhalt betrifft lediglich die zweite Phase. Die Vorinstanz sieht nun aber in ihren Erwägungen auch in dieser zweiten Phase eine Idealkonkurrenz zwischen Art. 27 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG als gegeben. Gerade eben weil der Beschuldigte gewusst habe, das am besagten Ort eine gewisse Gefahrenquelle vorliege und noch andere Hindernisse wie die starke Sonnenblendung bestanden hätten, hätte er umso mehr aufmerksam sein müssen, sowohl bezüglich der Strassenbahn wie auch des Lichtsignals (US 14). Auch dies wird ihm in der Anklage aber nicht vorgeworfen. Für die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den Vorwürfen der fahrlässigen Missachtung des Rotlichts und der mangelnden Aufmerksamkeit besteht vorliegend in der Anklage keine Grundlage.

Eine Idealkonkurrenz zwischen den Tatvorwürfen der Missachtung eines Rotlichts und der Missachtung des Vortrittsrechts der Strassenbahn steht schon der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 SVG entgegen, welcher u.a. bestimmt, dass Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln vorgehen. Nach Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. Dieser allgemeinen Regel geht die Signalisation mittels einer Lichtampel vor. Auf der besagten Kreuzung wird die Durchfahrt der Verkehrsteilnehmer, notabene auch der Bahn, durch Lichtsignal geregelt, sobald diese die Kreuzung passieren muss. Die allgemeinen Regeln kommen nur zum Zuge, wenn die Lichtampel nicht in Funktion ist, was wiederum bedeutet, dass die Strassenbahn nicht vor Ort ist. Die Missachtung des Rotlichts impliziert bei dieser Sachlage die Missachtung des Vortritts der Bahn, der ihr durch das Signal eingeräumt worden ist. Die Annahme einer Idealkonkurrenz ist nicht sachgerecht.

Wie dargelegt, beantragt der Beschuldigte, die von ihm begangene Missachtung eines Rotlichts sei lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung einzustufen. Die Rechtsprechung verneine bei momentanem kurzem Versagen in der Regel den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Dies insbesondere, wenn der Fehler auch einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können. Zwar gelte, dass wer wegen der (tiefstehenden) Sonne unsicher sei, ob die Ampel grün oder rot anzeige, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sei und nötigenfalls anhalten müsse. Wer trotz seiner Unsicherheit über die Ampelanzeige in die Verzweigung einfahre, ohne mit Sicherheit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer  ausschliessen zu können, handle grobfahrlässig, denn er gehe bewusst das Risiko en, dass die Ampel auch auf Rot stehen könnte. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders, da die fragliche Ampel kein Grünlicht aufweise und nur vor dem Heranfahren des Schienenzugs zuerst orange blinke und dann auf Rot wechsle. Darüber hinaus komme die Bahn, aus der damaligen Position des Beschuldigten betrachtet, in unübersichtlicher Weise diagonal von hinten links entgegen. Gleichzeitig müsse der Verkehrsteilnehmer den Verkehr nach vorne und auch noch rechts die Ampel beobachten. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem lapidaren Hinweis, der Beschuldigte habe die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, weshalb er sich den Vorwurf der unbewussten groben Fahrlässigkeit gefallen lassen müsse.

Der Beschuldigte bestreitet mithin, Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Er bestreitet hingegen zu Recht nicht, durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand dieser Norm erfüllt zu haben. Die Nichtbeachtung eines Rotlichts wiegt objektiv schwer. Der Beschuldigte missachtete eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerwiegender Weise und gefährdete dadurch die Verkehrssicherheit in ernsthaft.

Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).

Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen), wie dies dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen).

Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 6S.11/2002 E.3 c) aa) darlegte, hatte es im Zusammenhang mit Art. 90 Ziff. 2 SVG Fälle unbewusster Fahrlässigkeit vor allem bei der Missachtung von Lichtsignalen zu beurteilen. In BGE 118 IV 285 verneinte das Bundesgericht eine grobe Fahrlässigkeit, weil der fehlbare Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 s auf Rot gewechselte Lichtsignal übersah und diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlichkeit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wog. Das Bundesgericht gelangte zu dieser Beurteilung trotz Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung und insbesondere auch einer erhöhten abstrakten Gefährdung.   Das Bundesgericht verneinte sodann grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 s auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994 [6S.228/1994]).   Hingegen hat das Bundesgericht grobe Fahrlässigkeit in einem Fall unbewusster Missachtung einer seit mehr als 5,4 s auf Rot stehenden Ampel bejaht, weil die fehlbare Automobilistin auf Grund des Verkehrsaufkommens beim Zufahren auf die Kreuzung besonders aufmerksam hätte sein müssen. Sie wurde nicht wie im publizierten Entscheid durch die ruhige Verkehrslage dazu verleitet, in ihrer Aufmerksamkeit nachzulassen. Sie liess sich im Gegenteil durch einen Mann ablenken, der in der aus ihrer Sicht rechts liegenden frischen Wiese mit seinem Hund trainierte. Ihr Verhalten wertete das Bundesgericht auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend pflichtwidrig (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993).   Vorliegend ist in subjektiver Hinsicht auf eine unbewusste Fahrlässigkeit zu schliessen. Der Beschuldigte zog die Verkehrsgefährdung seines Verhaltens pflichtwidrig gar nicht in Betracht, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er wusste zwar aufgrund seiner Ortskunde, dass sich im betreffenden Kreisel eine Lichtsignalanlage und eine Bahnkreuzung befinden (was vor der Kreiseleinfahrt nicht signalisiert ist). Diese war für ihn, wie nachfolgend aufgezeigt wird, schwierig zu erkennen. Sein Fehlverhalten basierte lediglich auf einem kurzen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie vorliegend pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit, wie dargelegt, nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (Urteils des Bundesgerichts 6B_324/2012, E. 3.4).   Die Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall zu verneinen, weil besondere Umstände das momentane Versagen des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88 E. 4c). Diese besonderen Umstände sind die Folgenden:  

-        Die Werkhofstrasse mündet mit zwei Fahrspuren in den Baseltorkreisel, der seinerseits keine getrennten Fahrspuren aufweist, aber trotzdem von den Fahrzeugführern der beiden einmündenden Fahrspuren gleichzeitig befahren wird.

-        Der Beschwerdeführer fuhr nach dem unbestrittenen Beweisergebnis auf der linken Spur der Werkhofstrasse, da er den Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt verlassen wollte; die Unfallskizze in den Akten der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt nicht korrekt. Der Berufungskläger musste seine Aufmerksamkeit vorerst nach links in den Kreisel richten, um in diesen einfahren zu können. Anschliessend musste er innerhalb des Kreisels die rechte Fahrbahnhälfte im Auge behalten, da sich dort Fahrzeuge in Richtung Rötistrasse bewegten.

-        Wer – wie der Beschuldigte – von der Werkhofstrasse in den Baseltorkreisel fährt, bekommt keinen Hinweis auf eine Strassenbahn, welche den Kreisel diagonal durchquert. Es gibt kein Hinweisschild, kein Vorsignal und es gibt auf der Werkhofstrasse bei der Einmündung in den Kreisel keine Ampeln. Die Ampeln sind erst nach der Einmündung der Hauptgasse im Kreisel angebracht, unmittelbar vor den Geleisen der Strassenbahn. Die von der Polizei gemachten fotografischen Aufnahmen zeigen auf 2 Fotos diese Ampeln, aber nicht aus der Sicht der Werkhofstrasse, sondern von der Hauptgasse her; von der Werkhofstrasse her sind diese Ampeln bzw. deren Licht bei der Einfahrt nicht sichtbar. 

-        Wer von der Werkhofstrasse her in den Kreisel einmündet und durch den Kreisel in die Baselstrasse fahren will, kann eine auf Rot stehende Ampel nur anhand einer zusätzlich an der Ampelstange angebrachten kleinen Ampel (auf den fotografischen Aufnahmen der Polizei knapp sichtbar) erkennen, wie sie üblicherweise für Radfahrer oder Fussgänger angebracht werden. Bei einem auf dieser Höhe angebrachten Signal besteht neben der Ungewöhnlichkeit und der damit verbundenen Gefahr des Übersehens auch die Gefahr des Verdeckens durch ein auf der gleichen Spur vorausfahrendes Fahrzeug.

-        Aussergewöhnlich ist nicht nur der Standort der Ampeln, sondern auch ihre Funktionsweise. Sie sind, wenn keine Strassenbahn den Kreisel queren will – und damit die meiste Zeit –, ausser Betrieb. Es gibt kein grünes Licht, nur gelbes und rotes. Wenn die Strassenbahn den Kreisel durchfahren will, beginnt die Ampel vorerst gelb zu blinken und wechselt dann auf Rot.

-        Abgesehen davon, dass es keinerlei Vorsignalisation für die Lichtsignalanlage und die querende Strassenbahn gibt, kann der Benützer der Werkhofstrasse auch nicht ohne weiteres die losfahrende Strassenbahn selbst erkennen. Er fährt nämlich unmittelbar nach der Einmündung parallel zur Strassenbahn (siehe Unfallskizze) und er muss seine Aufmerksamkeit primär nach rechts sowohl auf die Fahrzeuge rechts von ihm im Kreisel (die von der rechten Fahrbahn der Werkhofstrasse in die Rötistrasse fahren wollen) als auch auf die Einmündenden von rechts von der Hauptgasse her richten, also weg von der von ihm aus links fahrenden Strassenbahn. Es wird dem Beschuldigten daher zu Recht mit der Anklage auch nicht vorgeworfen, er hätte die Strassenbahn auch unabhängig von der roten Ampel erkennen müssen.

Es kann offen gelassen werden, ob diese Ausgestaltung einer Signalisation überhaupt den Vorschriften der Signalisationsverordnung (SSV) entspricht, welche in Art. 70 Abs. 4 Ampeln ausschliesslich mit rotem und gelbem Licht nur in Ausnahmesituationen und in Art. 71 Abs. 2 lit. a Ampeln in dieser Art und Höhe nur zulässt, wenn sie sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten. Der Beschuldigte ist ortskundig und wusste um diese Art der Signalisation. Es liegen auf jeden Fall bei der vorliegenden Situation zusammenfassend aber ungewöhnliche Umstände vor, welche auch für den pflichtbewussten und aufmerksamen Automobilisten die Gefahr mit sich bringen, bei der Durchfahrt des Baseltorkreisels von der linken Spur der Werkhofstrasse herkommend in Richtung Baselstrasse das kleine rote Licht, das erstmals unmittelbar vor dem Geleise in sein Blickfeld kommt, zu übersehen – und zwar völlig unabhängig von einem allfälligen Sonnenstand und einer damit verbunden Blendung.  Diejenigen Ampeln, welche sich an der betreffenden Stelle an die Automobilisten richten (Höhe der Unterkante der Ampel zwischen 2.35 – 3.5 m), sind bei der Einfahrt in den Kreisel nicht erkennbar. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, der Nachweis von Rücksichtslosigkeit ist nicht gegeben.

Der Beschuldigte ist daher lediglich wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

Damit Art. 239 Ziff. 2 StGB als erfüllt betrachtet wird, wird in objektiver Hinsicht ein Eingriff von einer gewissen Intensität der Störung verlangt (Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 239 StGB N 20; erwähnt wird als Beispiel, dass der Flirt mit dem Personal für die nötige Intensität nicht ausreiche). Gemäss BGE 116 IV 49 sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. – Nach dem Polizeirapport musste als Folge des Unfalls der Bahnverkehr für eine Stunde eingestellt und ein Bus-Ersatz organisiert werden. Diese Tatsache wird vom Berufungskläger nicht bestritten.

Die Verteidigung bringt vor, das Bundesgericht verlange in BGE 116 IV 49 expressis verbis eine Betriebsstörung von über einer Stunde Dauer, damit Art. 239 Ziff. 2 StGB erfüllt sei. Auch in den Kommentaren Trechsel und Donatsch/Flachsmann/Weder werde eine Dauer von über eine Stunde als Voraussetzung genannt. Mit den Bahnersatzbussen habe der Streckenbetrieb aufrechterhalten werden können. Es sei also nicht so, dass während über einer Stunde jedermann auf der Strecke festgesessen sei. Es fehle vorliegend an der erforderlichen Intensität der Betriebsstörung.

In BGE 116 IV 44 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit den Materialien zu Art. 239 StGB auseinander. Es schloss in der Erwägung: 2 d): „Auch der vorliegende Fall stellt eine erhebliche Störung des gesamten Betriebes der Forchbahn dar. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der fahrplanmässige Verkehr während 1 1/2 Stunden gestört, sodass der Transport der Fahrgäste durch Taxis übernommen werden musste. Wer eine Bahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. Von einer Bagatelle kann schon gar nicht die Rede sein (ebenso HANS SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehr in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 61 f. für die durch eine Kollision zwischen Auto und Strassenbahn verursachte Verspätung von 3/4 Stunden; a.A. jedoch TRECHSEL, a.a.O., N 5 zu Art. 239).“ Das Bundesgericht legte in diesem Entscheid keineswegs den Grenzwert auf „mehr als eine Stunde“ fest, wie dies von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht wird. Ein Betriebsunterbruch von einer Stunde kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Es lag eine Störung von erheblichem Ausmass im Sinne von Art. 239 StGB vor. Wie aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zu schliessen ist, spielt dabei keine Rolle, dass der Transport der Fahrgäste, wie vorliegend, während des Betriebsunterbruchs mit einem anderen Transportmittel überbrückt werden konnte. Subjektiv liegt Fahrlässigkeit vor.

Zwischen Art. 239 StGB und Art. 90 SVG besteht Idealkonkurrenz (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 239 StGB N 8).

IV.  Strafzumessung

Für die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB sieht das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Dafür ist eine Busse auszusprechen.

Der Berufungskläger verursachte durch sein Fehlverhalten einen Sachschaden von rund 16‘000.00 Franken und rief eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervor. Dementsprechend wurde denn auch der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich die fahrlässige Tatbegehung aus. Wie bei der rechtlichen Würdigung dargelegt, lagen besondere Umstände vor, welche zum fehlbaren Verhalten beitrugen. Insbesondere die unvorteilhafte Positionierung der Lichtsignale und deren Ausrichtung gegen die Hauptgasse trugen massgeblich dazu bei, dass der Berufungskläger aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das Rotlicht übersah, eine Kollision mit der Bahn und in der Folge einen Bahnbetriebsunterbruch verursachte. Vor diesem Hintergrund wiegt das Tatverschulden bei beiden Delikten sehr leicht. Bei den Täterkomponenten sind keine belastenden Faktoren erkennbar. Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe angezeigt, welche auf 10 Tagessätze festgelegt wird. Für die Missachtung des Rotlichts erscheint eine Busse von CHF 250.00 angemessen, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung. 

Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse haben sich nicht geändert. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4‘800.00, bei einem Pauschalabzug von 30 %, ergibt sich abgerundet ein Tagessatz von CHF 110.00 (US 21).

Für die Geldstrafe ist dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

V.   Kosten und Entschädigung

Der Berufungskläger wurde auch heute wegen der zwei vorgehaltenen Delikte schuldig gesprochen. Das Berufungsgericht schloss zwar lediglich auf den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG, doch ändert dies nichts an der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, wenn er verurteilt wird.

Demgegenüber erfolgt die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung war teilweise erfolgreich. Antragsgemäss erfolgte eine Verurteilung lediglich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Entsprechend milder fiel die Strafzumessung aus. Hingegen blieb der Antrag auf Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung eines Bahnbetriebs erfolglos. Es erscheint angemessen, die Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, je zur Hälfte (CHF 410.00) dem Berufungskläger und dem Staat aufzuerlegen.

Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Sein Verteidiger reichte keine Honorarnote ein und legte die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ins richterliche Ermessen (Kurzbrief vom 26. Februar 2016).

Das volle Honorar für die Verteidigung im Berufungsverfahren wird ermessensweise auf pauschal CHF 1‘000.00 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dem Berufungskläger wird entsprechend der Kostenauferlegung eine reduzierte Parteientschädigung von 50 %, bzw. CHF 500.00, zugesprochen.

Die vom Berufungskläger zu zahlenden Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der reduzierten Parteientschädigung verrechnet. Saldo zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: 830.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 239 Ziff. 2 StGB; Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 68 SSV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten Rotlicht) und fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, begangen am 8. Oktober 2014, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu:

-      Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren,

-      Einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, zu tragen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, haben A.___ und der Staat Solothurn je zur Hälfte (CHF 410.00) zu tragen.

5.    A.___ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 zugesprochen.

6.    Die von A.___ zu zahlenden Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der reduzierten Parteientschädigung (CHF 500.00) verrechnet. Saldo zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: 830.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Fröhlicher

STBER.2015.66 — Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66 — Swissrulings