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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55

November 9, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,885 words·~1h 9min·3

Summary

qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.

Full text

Urteil vom 9. November 2016

(Berufungsverhandlung am 7. November 2016)

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer 

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___, , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, 

2.    B.___,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, 

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     qualifizierte Veruntreuung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei, etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwalt C.___, i.A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-        B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin von B.___,

-        Rechtsanwalt Jürg Wernli, amtlicher Verteidiger von A.___,

-        D.___, Englisch-Dolmetscherin,

-        [...], Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,

-        [...], Kantonspolizei, Zuhörer.

Die Beschuldigte A.___ wurde auf Gesuch hin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2016 vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils dar. D.___ wird auf die Dolmetscherpflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen.

B.___ wird nach Hinweise auf seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter zur Person befragt. Die Einvernahme wird übersetzt und mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Aufnahme in den Akten).

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ (gibt vorab seinen Parteivortrag zu den Akten)

1.    Die Beschuldigte sei wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 30.3.2009 bis zum 29.7.2009, schuldig zu sprechen.

2.    Die Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 127 Tagen Auslieferungshaft zu verurteilen.

3.    Die seitens der Beschuldigten anstelle der Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100’000.00 sei der Berechtigten erst freizugeben, wenn die Beschuldigte ihre Freiheitsstrafe angetreten hat.

4.    Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz betr. den Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Bezug auf Ziff. 2.1 lit. a und b (recte: b und c) der Anklageschrift vom 16.12.2013 sowie Ziff. 1 der erweiterten Anklageschrift vom 1.4.2015 und der Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Ziff. 2 der erweiterten Anklageschrift in Rechtskraft erwachsen seien.

5.    Der Beschuldigte sei wegen Betrugs, Urkundenfälschung (Ziff. 2.1. lit. a der Anklageschrift vom 11.6.2015), mehrfacher Geldwäscherei und Veruntreuung (z.Nt. von E.___) schuldig zu sprechen.

6.    Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren, unter Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.

7.    Der Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Wohnmobil in der Höhe von CHF 36‘131.50 sei dem Privatkläger F.___ zuzusprechen.

8.    Die Kosten des Strafverfahrens seien vollumfänglich den Angeklagten aufzuerlegen und nach richterlichem Ermessen auf die beiden aufzuteilen.

Rechtsanwältin Selig (gibt die Anträge und ihre Honorarnote vorab zu den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Betrugs z.Nt. von F.___, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Geldwäscherei und der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen.

2.    Der Beschuldigte sei zu einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

3.    Die Zivilforderungen von F.___ und E.___ seien abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen.

4.    Der Beschuldigte sei bei seiner Anerkennung zu behaften, F.___ Euro 150‘000.00 Schadenersatz zu schulden.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten entsprechend dem Anteil seines Unterliegens – maximal in Höhe von 10 % – aufzuerlegen und mit dem Verwertungserlös aus dem Verkauf des Wohnmobils zu verrechnen. Ein allfälliger Überschuss sei dem Beschuldigten auszuzahlen.

6.    Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und vom Staat zu zahlen.

Die Verhandlung wird von 12:10 – 13:30 Uhr unterbrochen.

Rechtsanwalt Wernli (er gibt vorab seine Plädoyernotizen und seine Honorarnote zu den Akten)

1.    Die Beschuldigte sei vom Vorhalt des Betruges, evtl. der Veruntreuung, freizusprechen.

2.    Die auf das Verfahren gegen die Freigesprochene entfallenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien auszuscheiden und dem Staat aufzuerlegen.

3.    Der Freigesprochenen sei wie folgt eine Entschädigung auszurichten:

-        Für die Haft pro Tag CHF 200.00, ausmachend CHF 25‘400.00,

-        Für die Reisekosten   CHF  1‘000.00,

-        Für die Anwaltskosten erster Instanz gemäss Honorarnote,

-        Für die Anwaltskosten zweiter Instanz gemäss Honorarnote.

Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass an die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bereits CHF 15‘353.50 bezahlt worden sind.

4.    Die von der [...] [...]., Malta, für die Freigesprochene gestellte Sicherheit von CHF 100‘000.00 sei zu Gunsten der Sicherheitsleisterin freizugeben.

5.    Die Zivilklage des F.___ sei auf den Zivilweg zu verweisen, evtl. abzuweisen.

6.    Im Falle der Abweisung der Zivilklage seien die Kosten der Beurteilung der Zivilklage dem Privatkläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Freigesprochenen für die im Zusammenhang mit der Behandlung der Zivilklage entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung auszurichten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers werden dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorgelegt.

Es folgen eine Replik des Staatsanwaltschaft sowie je eine Duplik der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers.

Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.

Schluss der Berufungsverhandlung: 14:30 Uhr.

Das Urteil wird nach der geheimen Urteilsberatung am 14. November 2016, um 10 Uhr, mündlich eröffnet. Es erscheinen Staatsanwalt C.___, Rechtsanwältin Selig, Rechtsanwalt Wernli, [...], [...]. Der Beschuldigte hat sich krankheitshalber entschuldigen lassen. Das Urteil wird kurz begründet. Anschliessend wird den anwesenden Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Schluss der mündlichen Urteilseröffnung: 10:30 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.1 Mit E-mail vom 7. April 2010 leitete das Bundesamt für Polizei ein Ersuchen von Interpol Reykjavik an die Polizei Kanton Solothurn mit dem Ersuchen um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Anlagebetrug betreffend der Firma [...] AG bzw. B.___ (Akten Voruntersuchung Register 2 Seiten 1 ff. [im Folgenden: 2/1 ff.]).

1.2 Am 19. April 2010 leitete die Bundespolizei weitere Unterlagen, die von Interpol Reykjavik eingegangen waren, an die Polizei Kanton Solothurn weiter, so u.a. eine Strafanzeige von Rechtsanwalt F.___ (Kanzlei [...]) gegen B.___ und A.___ vom 10. November 2009 mit Beilagen (2.1.1/31 ff.; 3.1.19-3.1.20/44 ff).

2. Am 5. Mai 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (12.1.1/1).

3. Der Beschuldigte B.___ wurde am 25. August 2010 in Solothurn angehalten und befand sich in der Folge bis am 24. September 2010 in Untersuchungshaft (3.1.16/53).

4. A.___ wurde am 1. April 2011 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in London angehalten, als sie unter dem Namen [...] mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte in England einreisen wollte. Am 30. September 2011 wurde die Beschuldigte in die Schweiz überführt. Im Anschluss an die Hafteinvernahme vom gleichen Tag wurde die Beschuldigte gegen Hinterlegung eines in bar geleisteten Betrages von CHF 100‘000.00 aus der Haft entlassen (3.1.16/53 f.; 12.3.2/136 ff.).

5.1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 reichte Dr. G.___ beim Bundesamt für Polizei gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Betrug und weitere Delikte, begangen in Bern und Genf. Als einer der Hauptverdächtigen wurde B.___ bezeichnet (2.1.3/2 ff.).

5.2 Die weitere Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB datiert vom 2. Juli 2013 (12.1.1/002).

6. Die Anklageschrift datiert vom 16. Dezember 2013. Am 16. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte („erweiterte“) Anklageschrift (Akten Vorinstanz S. 16 ff. [im Folgenden: S-L AS 16 ff.]).

7. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern fand am 8./9. Juni 2015 statt (S-L 158 ff.). Am 11. Juni 2015 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L AS 306 ff.):

I.

1.      B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-            Urkundenfälschung, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. d);

unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom 28. November 2014 bis zum 12. Dezember 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3).

2.      B.___ hat sich schuldig gemacht:

des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009;

der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2012;

der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis zum 18. Dezember 2009;

der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 8. September 2011 bis zum 14. November 2011;

der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 1. Dezember 2014.

3.      B.___ wird verurteilt zu:

a)       einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren;

b)       einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.      B.___ sind 31 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

II.

1.      A.___ hat sich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 29. Juli 2009, schuldig gemacht.

2.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

3.      A.___ sind 127 Tage Auslieferungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      Die anstelle von Untersuchungshaft erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.00 wird der Berechtigten [...] [...]. in Malta ([...]) freigegeben, wenn A.___ ihre Freiheitsstrafe angetreten hat.  

III.

1.      Der Erlös aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 ist dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

2.      Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten für den weitergehenden aus dem Betrug bzw. der Veruntreuung unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil wird zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.

IV.

1.      B.___ und A.___ werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, F.___, [...], EUR 450‘000.00 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf EUR 150‘000.00 ab dem 9. Juli 2009 und 5 % Verzugszins auf EUR 350‘000.00 ab dem 29. Juli 2009. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatzforderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.

2.      Das Begehren von F.___, [...], um Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung ist abgewiesen.

3.      B.___ wird verurteilt, E.___, [...], EUR 125‘000.00 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.

4.      B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

-            CHF 3‘584.00 anH.___, [...];

-            CHF 5‘616.00 an das Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn;

-            CHF 991.25 an die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502 Solothurn.

V.

1.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 36‘000.00, total CHF 42‘900.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

-        B.___: 2/3 entsprechend CHF 28‘600.00;

-        A.___: 1/3 entsprechend CHF 14‘300.00.

2.      a)    Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger wird auf CHF 18‘746.65 (Honorar CHF 15‘679.80, Auslagen CHF 1‘705.00, 7.6 % Mehrwertsteuer auf CHF 7‘231.20 entsprechend CHF 549.55, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 10‘153.60 entsprechend CHF 812.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

b)     Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen ist.

3.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig wird auf CHF 15‘801.90 (Honorar inkl. 13 Stunden Hauptverhandlung CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, 8.0 % Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘235.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00/Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse B.___ erlauben.

4.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli wird auf CHF 30‘773.20 (Honorar à CHF 180.00/Stunde inkl. 13 Stunden Hauptverhandlung CHF 27‘180.00, Auslagen CHF 1‘313.70, 8.0 % Mehrwertsteuer CHF 2‘279.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 19‘569.60 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 300.00/Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.      Auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, , wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

8.1 Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 meldete A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 323).

8.2 Am 19. Juni 2015 meldete B.___ gegen das Urteil die Berufung an (S-L AS 327).

9. Gemäss Berufungserklärung von A.___ vom 1. Oktober 2015 richtet sich ihre Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil, soweit sie betreffend. Angefochten sind von der Beschuldigten somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-           Ziff. II./1: Schuldspruch wegen Betrugs

-           Ziff. II./2: Sanktion

-           Ziff. II./3: Anrechnung Auslieferungshaft

-           Ziff. II./4: Sicherheitsleistung

-           Ziff. IV./1: Zivilforderung F.___

-           Ziff. V./1: Verfahrenskosten

-           Ziff. V./4: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und Nachforderung betreffend

10. Gemäss Berufungserklärung von B.___ vom 12. Oktober 2015 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-           Ziff. I./2: Schuldsprüche wegen Betrugs (Anklageschrift Ziff. 1), Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. a), mehrfacher Geldwäscherei (Anklageschrift Ziff. 2.2) und Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. 2.3)

-           Ziff. I./3: Sanktion

-           Ziff. IV./1: Zivilforderung F.___

-           Ziff. IV./3: Zivilforderung E.___

-           Ziff. V./1: Verfahrenskosten

-           Ziff. V./2 lit. a und 3: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit Rück- und Nachforderung betreffend

Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurde kein Rechtsmittel erhoben.

11. Es sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-           Ziff. I./1: Freisprüche B.___ betr. Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. d) und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (erweiterte Anklageschrift Ziff. 3)

-           Ziff. I./2: Schuldsprüche B.___ wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 2.1 lit. b und c sowie erweiterte Anklageschrift Ziff. 1) und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (erweiterte Anklageschrift Ziff. 2)

-           Ziff. I./4: Anrechnung Untersuchungshaft

-           Ziff. III./1: Herausgabe des Erlöses des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils an F.___

-           Ziff. III./2: Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzforderung

-           Ziff. IV./2: Abweisung einer Genugtuung für F.___

-           Ziff. IV./4: Anerkannte Zivilforderungen von B.___

-           Ziff. V./5: Nichteintreten Entschädigungsbegehren von E.___

12. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bezüglich beider Beschuldigten die Prüfung von Ziff. 1 der Anklageschrift vom 16. Dezember 2013 unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorbehalten werde.

II. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1: Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug; B.___ und A.___)

„Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB

A)    Übersicht

B.___ und A.___ haben sich des Betruges schuldig gemacht, begangen zwischen dem 30. März 2009 und dem 29. Juli 2009, in den damaligen Geschäftsräumlichkeiten der [...] AG in Solothurn und anderswo, indem sie im Namen der Firma [...] AG die Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ in Mittäterschaft arglistig darüber täuschten, durch Vorleistung von EUR 500‘000.00 zur Beschaffung eines Darlehens in der Höhe von EUR 40 Millionen in der Lage zu sein. In Wirklichkeit verfügten jedoch B.___ und A.___ weder über die Möglichkeit noch über den Willen diese EUR 40 Millionen zu beschaffen. Vielmehr beabsichtigten die beiden von Anfang an, die vorgeleisteten EUR 500‘000.00 nicht zur Darlehensbeschaffung, sondern zu privaten Zwecken oder zur Bereicherung Dritter zu verwenden. Die arglistige Täuschung bewirkte, dass die obgenannte Personengruppe in die Irre geführt wurde und F.___ Vermögensdispositionen in der Höhe von insgesamt EUR 500‘000.00 tätigte. Einzig EUR 50‘000.00 wurden an ihn zurückbezahlt. Sein Vermögensschaden beläuft sich folglich auf EUR 450‘000.00.

B)    Arglistige Täuschung

B.___ und A.___ täuschten die Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ wie folgt:

a)    Konkrete Vorgehensweise

-      Am 30. März 2009 verfasste B.___ ein Schreiben zu Handen der Firma [...] ehf, worin er sinngemäss festhielt, dass die [...] AG in der Lage sei, der Firma [...] ehf eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotelprojekts zu liefern.

-      Am 1. April 2009 eröffnete B.___ bei der [...] Landesbank eine Kontobeziehung. In den Kontoeröffnungsunterlagen ist die [...] als Firma im Bereich „Investmentbanking“ aufgeführt. Die entsprechenden Dokumente wurden zumindest F.___ zugestellt.

-      Ende Juni 2009 fand in Zürich ein Treffen zwischen B.___ sowie den Vertretern der Gruppe des „[...] Hotel“-Projekts, F.___ und I.___, statt. Bei diesem Treffen wurden Einzelheiten zur Darlehensfinanzierung besprochen. Das Besprochene wurde von der [...] Investmentbank am 29. Juni 2009 in einem „Memorandum“ festgehalten. 

-      Am 30. Juni 2009 schloss die [...] AG, vertreten durch B.___ und die Firma [...] ehf, vertreten durch J.___, einen Darlehensvertrag („loan agreement“) über EUR 40 Millionen ab. B.___ versicherte darin vertraglich, dass seine Firma in der Lage sei, die Darlehenssumme bis am 15. Oktober 2009 vollständig der Firma [...] ehf zu überweisen. Konkret sollten bis spätestens am 15. Juli 2009 EUR 8 Millionen, bis am 15. August 2009 EUR 12 Millionen, bis am 15. September 2009 weitere EUR 10 Millionen sowie bis am 15. Oktober 2009 die letzten EUR 10 Millionen ausbezahlt werden.

-      Am 1. Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG kurzfristig per E-Mail Rechnung an die [...] ehf für einen Teil der vereinbarten Vorleistung. Gemäss dem Rechnungstext seien  raschestmöglich EUR 150‘000.00 für „service cost for pre advice“ einzuzahlen. Der Betrag war direkt auf das Konto der [...] AG – und nicht wie in Ziffer 8 des Darlehensvertrages vom 30. Juni 2009 vereinbart, auf ein Treuhandkonto – einzuzahlen.

-        Am 6. Juli 2009 bestätigte B.___ in einem E-Mail-Schreiben in Namen der [...] AG unterschriftlich sinngemäss, dass die vorzuleistenden EUR 150‘000.00 zurückbezahlt werden, sofern die Darlehensauszahlung scheitern sollte.

-      Am 7. Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, löste F.___ die Zahlung über EUR 150‘000.00 zu Handen der [...] AG aus.

-      Mit Vertragsergänzung vom 17. Juli 2009 zum Darlehensvertrag vom 30. Juni 2009 („amendment to loan agreement“) vereinbarten B.___, als Vertreter der [...] AG, und die Firma [...] ehf, dass die fehlenden EUR 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus zu überweisen sind. Des Weiteren hielten sie in diesem Vertrag fest, dass im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die Rückzahlung der vorgeleisteten EUR 500‘000.00 bis spätestens am 5. August 2009 zu erfolgen hat. 

-      Am 23. Juli 2009 ging die Firma [...] ehf, vertreten durch J.___ und die zypriotischen Firma [...] Finance Limited, einen Vertrag über ein Treuhandkonto („escrow account agreement“) ein. Gemäss dem Vertrag verpflichtete sich die [...] Finance Limited resp. A.___ als „Trustee“ bei der Bank of [...] ein Treuhandkonto einzurichten, damit die noch vorzuleistenden EUR 350‘000.00 durch die Firma [...] ehf darauf einbezahlt werden können. Des Weiteren wurde in der Vereinbarung sinngemäss festgehalten, dass diese EUR 350‘000.00 ausschliesslich für die Absicherung der Finanzierung des „[...] Hotel“-Projekts verwendet werden dürfen und nur wenn von einer Bank konkret bestätigt wird, dass eine Bankgarantie über EUR 40 Millionen zu Gunsten der Firma [...] ehf vorliegt. Zudem wurde vereinbart, dass die Firma [...] ehf jeglicher Verwendung der EUR 350‘000.00 zustimmen muss. Ebenfalls wurde nochmals separat festgehalten, dass die EUR 350‘000.00 im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung zurückbezahlt werden.

-      Ebenfalls am 23. Juli 2009 stellte A.___ per E-Mail Rechnung an I.___ über die EUR 350‘000.00. Die dem E-Mail angehängte Rechnung enthielt den Briefkopf der [...] Finance Limited und war an die Firma [...] ehf resp. J.___ adressiert. A.___ ersucht die Adressaten darum, sofort „zu handeln“, in dem Sinne, dass sie eine rasche Begleichung der Rechnung verlangte.

-      Am 27. Juli 2009 löste F.___ die Zahlung der EUR 350‘000.00, mit Valuta vom 29. Juli 2009, aus.

-      Am 28. Juli 2009 hielt A.___ in einem per Mail an I.___ gesendeten Schreiben unterschriftlich sinngemäss fest, dass die [...] AG in den letzten Wochen an der Beschaffung der Darlehensgelder gearbeitet habe, dass grosse Fortschritte gemacht worden seien, dass sie kurz vor dem Zustandekommen der Finanzierung stehen und dass sie die erste Auszahlung innerhalb von 10 Bankentagen garantieren würden.

b)    Tatsächliche Verhältnisse

Entgegen den Ausführungen und schriftlichen Zusicherungen von B.___ und A.___ sind folgende Angaben der        beiden unwahr und erfolgten in täuschender Absicht:

-      Weder die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen verfügten jemals über EUR 40 Millionen noch waren sie in der Lage, diese im angegebenen Zeitraum zu beschaffen.

-      Weder die [...] AG noch B.___ oder A.___ als Privatpersonen waren je in der Lage, die vorgeleisteten EUR 500‘000.00 zurückzubezahlen.

-      Beim angeblichen Treuhandkonto der Firma [...] Finance Limited, worauf F.___ am 29. Juli 2009 die EUR 350‘000.00 einbezahlt hat, handelt es sich in Wirklichkeit um ein normales Konto und nicht um ein Treuhandkonto. Einziger Bevollmächtigter an diesem Konto ist K.___, der Eigentümer der [...] Finance Limited. Weder B.___ noch A.___ oder die [...] AG waren an diesem Konto bevollmächtigt. Dadurch konnten sie nicht sicherstellen, dass die Gelder wie vereinbart, auf dem Konto verbleiben oder nur zur Beschaffung der Darlehenssumme verwendet werden.

-      Im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der isländischen Landesbank gab B.___ am 1. April 2009 auf dem Antragsformular an, dass er, als Vertreter der [...] AG, im Bereich „Investmentbanking“ tätig sei. Tatsächlich verfügt B.___ über keine Ausbildung in diesem Bereich und war bisher auch nicht auf diesem Gebiet tätig. Er machte in Schweden eine Lehre als Schreiner und anschliessend eine Ausbildung zum Kaufmann. Ab Mitte 2004 war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma [...] GmbH, welche im Getränke- und Lebensmittelhandel tätig war. Über diese Firma wurde am 18. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet. Ab dem 5. September 2007 war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma [...] Group GmbH. Diese handelte gemäss Handelsregister mit Waren aller Art und machte Unternehmens-, Finanzierungs- und Investitionsberatungen. Auch über diese Firma wurde am 6. April 2009 der Konkurs eröffnet.

c)    Fazit

B.___ und A.___ erstellten diverse Schreiben und unterzeichneten Verträge, obwohl ihnen jeweils bewusst war, dass sie deren Inhalt weder einhalten können noch wollen. So gaben sie insbesondere vor, EUR 40 Millionen beschaffen oder die einbezahlten EUR 500‘000.00 zurückzahlen zu können und die aus dieser Einzahlung stammenden EUR 350‘000.00 auf einem Treuhandkonto sicher zu verwahren resp. nur bestimmungsgemäss und mit allseitiger Zustimmung zu verwenden. Insgesamt waren sämtliche Zusicherungen leere Versprechungen und erfolgten in täuschender Absicht. Des Weiteren setzten sie die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“-Projekt bewusst unter Zeitdruck, indem sie die erste Zahlung über EUR 150‘000.00 unerwartet früh (einen Tag nach Vertragsschluss) resp. beide Zahlungen (EUR 150‘000.00 und EUR 350‘000.00) „so bald als möglich“ oder „sofort“ einforderten. Zudem waren sie stets darum besorgt, ein Bild von erfolgreichen Investmentbankern abzugeben, welche sie in Wahrheit nicht waren.

Durch ihre planmässige und koordinierte Vorgehensweise haben B.___ und A.___ die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ arglistig getäuscht.

C)   Irrtumserweckung

Durch das vorgängig aufgeführte arglistige Verhalten von B.___ und A.___ gegenüber der Personengruppe rund um das Projekt „[...] Hotel“ gingen letztere in irriger Weise insbesondere davon aus, dass die [...] AG ihr – nach einer Vorleistung von EUR 500‘000.00 – ein Darlehen über EUR 40 Millionen beschaffen werde. Ausserdem irrten sie darüber, dass sie im Falle des Scheiterns der Darlehensbeschaffung die vorgeleisteten EUR 500‘000.00 vollständig von der [...] AG zurück erhalten würden.

D)   Freiwillige Vermögensentäusserung / Schaden

Aufgrund der Irrtumserweckung löste F.___ jeweils über die NYI Kaupping Banki HF, Iceland, die vereinbarten Zahlungen über insgesamt EUR 500‘000.00 aus. Die NYI Kaupping Banki HF ihrerseits wies zur Auszahlung jeweils die [...] Chase Bank, Frankfurt am Main, an.

Im Detail fanden diese Transaktionen wie folgt statt:

-      Am 1. Juli 2009 stellte B.___ im Namen der [...] AG Rechnung über EUR 150‘000.00 an die Firma [...] ehf, zu Handen von J.___. Gestützt darauf löste F.___ am 7. Juli 2009, mit Valuta vom 9. Juli 2009, die Zahlung über EUR 150‘000.00 zugunsten des UBS-Kontos Nr. [...], lautend auf die [...] AG, aus. Dieser Betrag wurde am 9. Juli 2009 auf dem Konto der [...] AG gutgeschrieben.

-      Am 23. Juli 2009 sendete A.___ eine Rechnung mit dem Briefkopf der [...] Finance Limited in der Höhe von EUR 350‘000.00 als E-Mail-Anhang an I.___. Die Rechnung selber war zu Handen der Firma [...] ehf, J.___, adressiert. Die Zahlung über EUR 350‘000.00 löste F.___ am 27. Juli 2009 aus, mit Valuta vom 29. Juli 2009. Die Überweisung erfolgte zugunsten des Firmenkontos der Firma [...] Finance Limited bei der Bank of Cyprus (IBAN [...]). Dieser Betrag wurde am 29. Juli 2009 dem Konto der [...] Finance Limited gutgeschrieben.

Trotz dem anschliessenden Scheitern der Darlehensbeschaffung wurden entgegen der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 anstatt der gesamten EUR 500‘000.00 einzig EUR 50‘000.00 mit Valutadatum 3. September 2009 ab dem obgenannten Konto der [...] Finance Limited bei der Bank of Cyprus an F.___ auf dessen Konto Nr. [...] bei der Liechtensteinischen Landesbank zurückbezahlt. Insgesamt entstand F.___ ein Vermögensschaden in der Höhe von EUR 450‘000.00.

E)    Bereicherungsabsicht

Gestützt auf folgende Punkte ist davon auszugehen, dass B.___ und A.___ von Anfang an beabsichtigten, die von F.___ vorgeleisteten EUR 500‘000.00 für eigene Zwecke oder zur Weitergabe an Dritte zu verwenden und dadurch sich selber oder Dritte zu bereichern:

-      B.___ verwendete die von F.___ am 9. Juli 2009 auf das UBS-Konto [...], lautend auf die [...] AG, einbezahlten EUR 150‘000.00 ausschliesslich für eigene private Zwecke und für die Geschäftstätigkeit seiner Firma [...] AG und nicht, wie vereinbart, für die Beschaffung eines Darlehens. Von den EUR 150‘000.00 bezog B.___ insgesamt EUR 142‘504.40 in bar. Davon alleine CHF 90‘000.00 am 9. Juli 2009, an dem Tag an dem die EUR 150‘000.00 gutgeschrieben wurden. Im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 11. Juli 2009 kaufte B.___ für CHF 86‘600.00 ein neues Wohnmobil.

-      Des Weiteren wirkten B.___ und A.___ spätestens ab dem 23. Juli 2009 darauf hin, dass die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ EUR 350‘000.00 auf das Konto  der zypriotischen Firma [...] Finance Limited (IBAN [...]) bei der Bank of Cyprus überwiesen. Dabei waren sich beide bewusst, dass es sich nicht, wie vereinbart, um ein Treuhandkonto handelte und der an diesem Konto einzig bevollmächtigte Inhaber der [...] Finance Limited, K.___, vollumfänglich über die Vermögenswerte verfügen konnte. Indem B.___ und A.___ gegenüber den involvierten Personen rund um das „[...] Hotel“ das Bankkonto der [...] Finance Limited zur Überweisung der EUR 350‘000.00 angegeben haben, haben sie diese Firma, resp. K.___, unrechtmässig bereichert. Ausserdem hat sich mittelbar auch A.___ an diesen Geldern bereichert, da am 29. Juli 2009, unmittelbar nach dem Eingang der Gelder, EUR 15‘042.50 sowie am 10. August 2009 EUR 5‘018.50 auf ihr Konto bei der Banca di Credito Siracusa überwiesen wurden. Des Weiteren erfolgte aus diesen EUR 350‘000.00 ebenfalls am 29. Juli 2009 eine Zahlung in der Höhe von EUR 10‘040.00 anL.___, den Ex-Freund von A.___.

F)    Mittäterschaft

Bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses zur Darlehensfinanzierung vom 30. Juni 2009 arbeitete die [...] AG, vertreten durch B.___, mit A.___ resp. deren Firma [...] Trading Ltd. zusammen. In Bezug auf das „[...] Hotel“-Projekt kommunizierten B.___ und A.___ mindestens seit dem 30. März 2009 miteinander. Am 10. Juli 2009 wurde A.___ im Handelsregister als Mitglied der [...] AG mit Einzelunterschrift eingetragen. Während des ganzen „[...] Hotel“-Projektes hatten sowohl B.___ als auch A.___ Kontakt mit den beteiligten Personen des „[...] Hotels“. B.___ korrespondierte mit ihnen und traf sie vereinzelt persönlich. A.___ unterhielt mit ihnen telefonischen oder schriftlichen Kontakt. Bei Mailkorrespondenzen mit der Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ bezogen B.___ und A.___ einander jeweils durch Zustellung einer Mailkopie in den Gesprächsverlauf mit ein und hielten dadurch den anderen über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden. Jeder übernahm die Rolle, welche seinen Fähigkeiten besser entsprach. So war B.___ für die Koordination des Vorgehens und den Auftritt der [...] AG verantwortlich, währendem A.___ vorgab, über das Wissen und die Kontakte in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen. Beide waren von Anfang an gleichermassen und arbeitsteilig damit beschäftigt, die Personengruppe rund um das „[...] Hotel“ vom Gelingen der Darlehensbeschaffung zu überzeugen resp. darauf hinzuwirken, dass die Vorleistung von insgesamt EUR 500‘000.00 überwiesen wurde. Somit haben beide bei der Entschliessung, Planung und Ausführung des vorgeworfenen Betrugs vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, so dass beide als Hauptbeteiligte dastehen.“

1. Der unbestrittene Sachverhalt

1.1. Rechtsanwalt F.___, isländischer Staatsangehöriger, war alleiniger Inhaber der isländischen Gesellschaft [...] Ehf. Diese Gesellschaft war Eigentümerin der dänischen Gesellschaft [...] Aps. Die [...] Aps war Eigentümerin des Hotels [...], welches sich in [...] in Dänemark befand. F.___ war somit faktisch und wirtschaftlich Eigentümer des Hotels [...].

1.2. F.___ beabsichtigte im Jahr 2009, das Hotel [...] zu verkaufen. Für dieses Verkaufsprojekt zog er die isländische Bank [...] Investment Bank bei, welche durch I.___ vertreten war.

1.3. Als Kaufinteressentin trat die Firma [...] Ehf auf, die durch J.___ vertreten wurde.

Am 30. März 2009 verfasste B.___ ein Schreiben an die [...] Ehf, worin er mitteilte, dass die [...] AG in der Lage sei, eine Bankgarantie für die Finanzierung des Hotel-Kaufs zu organisieren (4.1/286).

Am gleichen Tag schrieb B.___ eine weitere E-mail an die [...] [...], mit welcher er [...] mitteilte, dass eine weitere Bankgarantie benötigt würde (4.1/3785).

F.___ und die [...] Ehf schlossen am 25. Mai 2009 einen Kaufvertrag betreffend der Anteile an der [...] Ehf ab (Share Purchase Agreement; 9.1/13 ff.): Diese sollten für den Kaufpreis von 40 Mio Euro an die [...] Ehf übertragen werden. Da die [...] Ehf Eigentümerin der [...] Aps und diese Eigentümerin des Hotels [...] war, war das Hotel somit Gegenstand dieses Kaufvertrages.

1.4. Die [...] Investment Bank wurde beauftragt, die Finanzierung des Kaufgeschäfts zu organisieren. In diesem Zusammenhang trat die Firma [...] AG auf den Plan, welche durch den isländischen Staatsangehörigen M.___ vermittelt wurde, der für die [...] AG tätig war.

1.5. Die [...] AG wurde am 30. Dezember 2008 im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen. Sie hatte ihr Domizil bei einem Treuhänder in [...]; es handelte sich um eine Briefkastenfirma, die im Kanton Obwalden nie über operative Geschäftsräumlichkeiten verfügte und dort keinerlei Geschäftstätigkeiten ausübte. Die Gesellschaft wurde am 10. März 2010 zufolge Einbusse des Domizils von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.

Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und Handel mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Finanzierung von Projekten im In- und Ausland sowie Treuhandgeschäfte aller Art. Verwaltungsräte waren B.___ (seit dem 29. Dezember 2008) und A.___ (seit dem 17. Juli 2009; vgl. 1.7.1/1 f. und 2.1.1/23).

Eine Buchhaltung der Firma wurde nie geführt (10.1.1/870). Die Gesellschaft hatte auch keine Angestellten (10.1.2/460).

1.6. Im Mai/Juni 2009 trafen sich B.___ und F.___ im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes in Zürich. In einem E-mail vom 16. März 2012 an die Staatsanwaltschaft sprach F.___ von zwei Treffen (5.8/6).

An anderer Stelle sprach F.___ von einer einzigen Besprechung (10.2.4/ 19). An diesem Treffen nahmen ausserdem I.___ (Vertreter der [...] Investment Bank) undN.___, ein Vertrauter und Berater von F.___, teil (10.2.4/8).

Ein Memorandum vom 29. Juni 2009 der [...] Investment Bank hält die besprochenen Punkte fest (2.1.1/37 f.).

1.7. Als Resultat dieser Besprechungen kam es am 30. Juni 2009 zum Abschluss eines „Loan-Agreements“ (Darlehensvertrag) zwischen der [...] AG (Darlehensgeberin) und der [...] Ehf  (Darlehensnehmerin), gemäss welchem sich die [...] AG verpflichtet, der [...] ehf ein Darlehen  über den Betrag von Euro 40 Mio zur Verfügung zu stellen (2.1/39-54; 4.1/4831-4846). Im Vertrag sind die Fälligkeiten für die Ausbezahlung des Darlehens festgehalten (8 Mio per 15. Juli; 12 Mio per 15. August; 10 Mio per 15. September; 10 Mio per 15. Oktober). Der Vertrag regelt im Weiteren die Zinspflicht der Darlehensnehmerin: Gemäss Ziff. 1.1 des Vertrages wurde ein Euribor-Zinssatz festgelegt (Euro Interbank Offered Rate). Die Rückzahlung des Darlehens sollte nach 6 Jahren erfolgen (Ziff. 2.3). Schliesslich ist in Ziff. 8 festgehalten, dass der Darlehensnehmer unter dem Titel „front and fee“ (Gebühren)  Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der UBS oder der LLB überweisen muss. In Ziff. 3 des Vertrages werden diverse Sicherheiten für die Darleiherin festgehalten. So gewährleistet die Borgerin u.a., dass sie sich in einer wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Situation befindet (Ziff. 3.1), dass der Darlehensvertrag vollstreckbar sei (Ziff. 3.2), dass keine gerichtlichen Auseinandersetzungen hängig sind (Ziff. 3.4) und dass das Darlehen zum Erwerb der Anteile an der [...] ehf verwendet würde und es sich dabei um werthaltige Papiere mit einzig erlaubten Lasten handle. Am Eigentum würden keine „aussenstehenden“ Rechte (Rechte Dritter) und Vorkaufsrechte bestehen (Ziff. 3.6). Die Borgerin verpflichtete sich zudem zum Abschluss einer Versicherung mit „akzeptablen Deckungssummen“, welche der Darleiher genehmigen musste (Ziff. 5.1).

Der Vertrag ist für die [...] AG von B.___ unterzeichnet (2.1/54).

Der Vertrag wurde sowohl gemäss Aussagen von F.___ als auch des Beschuldigten durch F.___ bzw. durch die von ihm beigezogenen Berater und Fachleute ausgearbeitet. B.___ führte aus, F.___ habe eine Vorlage gehabt (vgl. Aussagen F.___ 10.2.4/5 f.; Aussagen B.___ 10.1./139 f.).

1.8. Am 1. Juli 2009 stellte die [...] AG der [...] Ehf den Betrag von Euro 150‘000.00 in Rechnung (2.1/56 f.), welche auf ein Konto der [...] AG zu überweisen waren, für welches B.___ einzelzeichnungsberechtigt war. Mit E-mail vom 6. Juli 2009 bestätigte B.___, dass die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht gelingen würde (2.1/58 f.).

1.9. Mit Valuta 9. Juli 2009 überwies F.___ stellvertretend für die [...] Ehf Euro 150‘000.00 auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG (6.2/28). Entgegen den vertraglichen Abmachungen erfolgte die Überweisung nicht auf ein Treuhandkonto.

1.10. Am 17. Juli 2009 kam es zu einer Änderung des Loan-Agreements (4.1/4816-4841). Geändert wurde das Datum der Fälligkeit der ersten Rate des auszubezahlenden Darlehens (31.7. statt 15.7.). Vereinbart wurde sodann, dass der noch nicht überwiesene Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus zu überweisen war; der Betrag von Euro 350‘000.00 war von der [...] AG gemäss Vereinbarung ausschliesslich für die Ausstellung einer Bankgarantie zu verwenden und war innert 5 Arbeitstagen zurückzubezahlen, sofern die Finanzierung des Kaufprojektes nicht realisiert werden könnte. Das Dokument ist für die [...] AG vom Beschuldigten unterzeichnet (9.2/8-10). Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschuldigte das Dokument per E-mail an M.___ (10.1.1/544, 747).

1.11. Am 23. Juli 2009 wurde zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd, einer zypriotischen Gesellschaft, für welche A.___ als Vertreterin und „trustee“ (Treuhänder) handelte, das „Escrow-Account-Agreement“ geschlossen. In der Vereinbarung werden zudem die E-mail-Adresse von A.___ [...] und ihre Handy-Nummer [...]) aufgeführt (2.1.1/62-66). Dieser Vertrag bezieht sich auf die beiden Loan-Agreements vom 30.6./17.7.2009 (vgl. Ziff. 7 und 10 hiervor) und bestimmte, dass der Betrag von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und diese Gelder ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens bzw. für die Ausstellung einer Bankgarantie verwendet werden dürfen. Es wird ebenfalls festgehalten, dass das Geld zurückzuzahlen ist, sofern die Finanzierung nicht realisiert werden könne (S. 1, Erster Absatz am Ende; 2.1.1/62).

Die Unterzeichnung des Escrow Account Agreement erfolgte durch einen Stempel der [...] Finance Ltd, der mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen ist und unter welchem „A.___“ angefügt ist (2.1.1/66).

Gemäss Polizeibericht vom 3. Mai 2012 stammt diese Unterschrift allerdings nicht von A.___, sondern vom Inhaber der [...] Finance Ltd, K.___ Dies ergibt sich gemäss Polizeibericht aus Vergleichsunterschriften, welche aus Sicherstellungen vorliegen. Stempel und Unterschrift wurden aus der ebenfalls am 23. Juli 2009 erstellten Rechnung an die [...] Ehf (2.1.1/68; vgl. Ziff. 12 hiernach) herauskopiert und beim Escrow-Account-Agreement hinzugefügt; ersichtlich ist dies aus der Tatsache, dass die auf der Rechnung ersichtliche Doppellinie auch beim Escrow-Account-Agreement erkennbar ist (3.1.16/6 und 25).

Eine beglaubigte Unterschrift von A.___ findet sich in den Akten unter 5.1 AS 26/27. Ein Vergleich dieser Unterschrift mit derjenigen auf dem Dokument „Escrow Account Agreement“ zeigt, dass die Unterschrift unter diesem Dokument offensichtlich nicht von A.___ stammt.

1.12. Am gleichen Tag, dem 23. Juli 2009, stellte die [...] Finance Ltd an die [...] Ehf eine Rechnung über den Betrag von Euro 350‘000.00 aus. Die Rechnung wurde per e-mail von der Adresse [...] an I.___, den Vertreter der [...] Investment Bank, M.___ und B.___ gesandt (2.1.1/67 f.; 4.1/4294-4296). Die e-mail war mit „A.___“ unterzeichnet.

1.13. Am 27. Juli 2009 schickte I.___ eine e-mail an B.___ und die [...], mit welcher die Überweisung von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus per 29. Juli 2009 bestätigt wurde (4.1./4976 -4978).

1.14. Am 28. Juli 2009 wurde von der Adresse [...] eine E-mail an I.___ von der [...] Investment Bank geschickt, welcher als Beilage eine Bestätigung der [...] AG gleichen Datums beigefügt war. Laut dieser Bestätigung wurde die Auszahlung der ersten Rate gemäss abgeschlossenem Loan Agreement innerhalb von 10 Arbeitstagen garantiert. Die Bestätigung ist mit der Unterschrift von A.___ versehen (10.1.2 AS 197 und 198; eine beglaubigte Unterschrift der Beschuldigten findet sich in 5.1/26 f.).

1.15. Mit Valuta per 29. Juli 2009 überwies F.___ am 27. Juli 2009  stellvertretend für die [...] Ehf Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus (2.1.1/71; 6.13/62).

Bei diesem Konto handelte es sich – entgegen den Ausführungen im Loan-Agreement vom 17. Juli 2009 (Ziff. 10 hiervor) – nicht um ein Treuhandkonto, sondern um ein Konto, über welches der Inhaber der [...] Finance Ltd, K.___, einzelzeichnungsberechtigt war (3.1.16/6; 6.13/11).

1.16. Die Überweisung der ersten Rate von Euro 8 Mio per 31.7.2009 erfolgte nicht. In einer E-mail vom 12. August 2009 teilte B.___ M.___ mit, dass er das Bankinstrument letzte Woche gehabt hätte, die Bestätigung aber nicht bekommen habe. Es sei schwierig, Druck auf die Bank zu machen, diese sei jedoch gewillt, die Abwicklung mit «uns» durchzuführen (4.1/3856).

B.___ erstellte am gleichen Tag zwei inhaltlich fiktive E-mails an I.___ und O.___ (4.1/ 4947 f.; 4950 f.). Beiden Adressaten wurde die Auszahlung erheblicher Euro-Beträge durch die EFG-Bank für den folgenden Tag in Aussicht gestellt, in der E-mail an I.___ handelte es sich um Euro 8 Mio für das Hotel-Projekt.

B.___ wurde in diesem Zusammenhang vom erstinstanzlichen Gericht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen; diese zwei Schuldsprüche blieben unangefochten (Anklageschrift vom 16.12.2013, Ziff. 2.1 lit. b und c).

1.17. Am 23. August 2009 schrieb B.___ eine E-mail an I.___ mit Kopie an J.___ und M.___ (2.1/88 f.). Er teilte mit, dass die [...] AG in Bank-Prozeduren zwischen Käufer und Verkäufer stehe und morgen alle benötigten Antworten haben werde.

1.18. Mit E-mail vom 27. August 2009 kündigte Rechtsanwalt [...] als Vertreter von J.___ ([...] Ehf) und F.___ mit, dass das Vertragsverhältnis mit der [...] AG gekündigt werde und er die Rückzahlung der Euro 500‘000.00 fordere (2.1/90).

1.19. Am 31. August 2009 teilte B.___ mit E-mail an M.___ mit Kopie an I.___ mit, dass er kein Problem damit habe, das Geld zurückzubezahlen (2.1/ 94 f.).

Am 1. September 2009 teilte der Beschuldigte F.___ mit E-mail mit, dass er die Euro 150‘000.00 zurückbeordert habe und hoffe, diese in Kürze zurückzuerhalten. Das Geld sei für ein Bankinstrument verwendet worden (4.1/3876).

1.20. Von den von F.___ überwiesenen Euro 500‘000.00 wurden in der Folge, nachdem die Finanzierung des Kaufprojektes nicht realisiert werden konnte, Euro 50‘000.00 mit Valuta per 3. September 2009 zurückbezahlt (6.13/1 ff.). Am gleichen Tag wurde von der E-mail-Adresse [...] an B.___, I.___ und M.___ einen entsprechenden Transaktionsbeleg der Bank of Cyprus gesandt (4.1/4510-4512).

1.21. Mit E-mail vom 8. September 2009 teilte „A.___“ mittels des Absenders [...]I.___ mit, dass die Euro 450‘000.00 innerhalb von 4 Banktagen überwiesen würden (10.1.2/324).

1.22. Die Auswertung des I-phone des Beschuldigten ergab, dass er den Kontakt „A.___“ mit einer italienischen und einer englischen Rufnummer gespeichert hatte. Mit beiden Nummern bestand in der Zeit zwischen Juni – Oktober 2009 ein reger Kontakt (10.1.2/455 ff.; 513 ff.).

2. Der bestrittene Sachverhalt

2.1. Nicht verwertbare Aussagen

2.1.1 In den Akten findet sich ein von der Staatsanwaltschaft vorbereiteter Fragenkatalog an I.___ (10.2.5/1 ff.). Der Fragenkatalog wurde offenbar I.___ am 15. Juni 2012 in Reykjavik zur Beantwortung in seiner Muttersprache vorgelegt; in den Akten liegt eine englische Übersetzung der Einvernahme vor (10.2.5/80 ff.: „Translatet from Icelandic“). Diese übersetzte Einvernahme ist allerdings von keiner der beteiligten Personen unterzeichnet und es ergibt sich aus ihr auch nicht, wie die Übersetzung aus der isländischen in die englische Sprache erfolgt ist. Auf der ersten Seite ist das Dokument zwar vom Dolmetscher unterzeichnet, wobei es sich bei diesem um einen gerichtlich anerkannten Übersetzer handelt (10.2.5/80). Unklar ist hingegen, ob dieser auf seine Pflichten zur wahrheitsgemässen Übersetzung hingewiesen worden ist.

Die Aussage kann deshalb nicht verwertet werden.

2.1.2 Dasselbe gilt für den Fragenkatalog, welcher M.___ vorgelegt worden ist (10.2.6/1 ff.).

2.2. Die Aussagen von F.___

F.___ wurde am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson befragt (10.2.4/1 ff.). F.___ studierte Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Straf- und Zivil- sowie Konkursrecht tätig.

F.___ führte aus, dass er für den Verkauf von Immobilien Spezialisten beigezogen habe, so die [...] Investment Bank sowie die Anwaltskanzlei [...]. Diese hätten die Verträge und Unterlagen zu dem Hotel erstellt.

F.___ führte aus, dass er davon ausgegangen sei, dass B.___ ein Investmentbanker gewesen sei, er habe über entsprechende Unterlagen verfügt (10.2.4/3). I.___ habe dies auch gedacht, vielleicht weil er dies von M.___ gehört habe (10.2.4/8). Er habe die [...] Investment Bank, v.d. I.___, beauftragt, für das [...]-Hotel einen Käufer zu suchen. Die [...] Investment Bank habe den Kauf nicht selber finanziert, weil sie damals in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei (10.2.4/5). Es habe in Zürich eine Besprechung mit B.___ I.___ und N.___, seinem Berater, gegeben. Er habe J.___, dem Vertreter der Kaufinteressentin [...] Efh, ein Darlehen von Euro 500‘000.00 gegeben, damit dieser die Finanzierung des Kaufes sicherstellen konnte.

Der Vertrag vom 30. Juni 2009 sei nach dem Treffen in Zürich zu Stande gekommen, er denke, dass dieser durch die [...] Anwaltskanzlei in Island, die [...] Investment Bank oder in Zusammenarbeit zwischen diesen Gesellschaften erstellt worden sei (10.2.4/5).

B.___ habe ihm in Zürich gesagt, dass Euro 500‘000.00 erforderlich seien, um die Banklinie bzw. das Konto zu eröffnen. Das Geld würde innerhalb von 4 Tagen zurückbezahlt, falls die Finanzierung nicht zu Stande kommen sollte. Das Geld sei auf ein Escrow-Account-Konto («escrow-account“: Treuhandkonto) einbezahlt worden, niemand habe es anfassen können, es sei geschützt gewesen. Tatsache sei, dass man das Geld von einem Escrow-Account nicht abziehen könne. A.___ habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, dass kein Risiko bestehe, weil die Bank of Cyprus das Geld nicht auszahlen dürfe. Er denke, dass die [...] Investment Bank die entsprechenden Überprüfungen vorgenommen habe. Für ihn sei B.___ ein Investment Banker, der gemäss seinen Unterlagen dem schwedischen und schweizerischen Bankgesetz unterstanden sei. Dies stehe so in den Unterlagen, die er habe. B.___ habe ihnen gesagt, dass ein Projekt mit Windmühlen annulliert worden sei und deshalb Geld für das Hotelprojekt vorhanden sei. Das Finanzierungssystem habe B.___ vorgestellt, er habe aber keine Ahnung, wofür die Euro 500‘000.00 genau verwendet würden.

Er denke, dass die [...] Investment Bank die entsprechenden Überprüfungen gemacht habe, er wisse es aber nicht genau. I.___ habe ihm gesagt, dass die Finanzierung so möglich sei und das Geld zurückbezahlt würde, sofern die Finanzierung nicht zu Stande komme. Er habe keine Abklärungen über die [...] AG vorgenommen, er habe ja Profis, die ihm zur Seite gestanden seien, die [...] Investment Bank und die [...] (10.2.4/8).

Er sei nach dem Treffen in Zürich sehr zufrieden gewesen, es habe kurzfristig und mit viel Kompetenz abgewickelt werden können. B.___ habe die Sprecherrolle übernommen, als es um das Geld gegangen sei. Er sei sehr aktiv gewesen und habe teilweise den Lead übernommen. Er habe gesagt, dass es kein Problem sei, die Gelder innerhalb kurzer Frist zu bekommen. Er könne das Projekt realisieren, da Geld „herumliege“, welches nicht mehr für das Windmühlengeschäft benötigt werde. Es sei deshalb Geld für andere Projekte vorhanden gewesen.  (10.2.4/8).

B.___ habe ihm gesagt, dass er über viele Jahre Erfahrung im Investmentbanking verfüge. Er habe aber nicht nachgefragt, über welche Diplome er verfüge.

A.___ und B.___ hätten zusammengearbeitet. Er wisse nicht, wie viele Leute bei der [...] gearbeitet hätten. Er habe A.___ nie persönlich gesehen. Er glaube, dass sie von Anfang an in das Hotelprojekt involviert gewesen sei. Sie habe E-mails mit der [...]-Adresse versandt, ihr Name sei früh in Erscheinung getreten, so wie er sich erinnere, kurz nach dem ersten Treffen in Zürich (10.2.4/9, 10).

Es sei klar gewesen, dass das Geld zurückbezahlt werden müsse, falls die Finanzierung nicht zustande kommen würde (10.2.4 /11). Es habe die Abmachung bestanden, dass die Gelder zurückbezahlt würden, wenn die Finanzierung nicht zu Stande kommen würde (10.2.4/12). B.___ habe ihm bestätigt, dass die Gelder diesfalls zurückbezahlt würden (10.2.4/13).

F.___ führte aus, dass er gewusst habe, dass die zweite Zahlung von Euro 350‘000.00 auf ein Konto in Zypern zu leisten war. Er habe gedacht, dies sei so, weil A.___ dort gearbeitet habe (10.2.4/12). Er hätte weder die Euro 150‘000.00 noch die Euro 350‘000.00 bezahlt, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte (10.2.4/13). Das Treuhandkonto sei zuerst bei O.___ in der Schweiz und nicht bei A.___ vorgesehen gewesen. Er wisse nicht, warum dies geändert habe. Die Einzelheiten seien dann von A.___ initiiert worden, er nehme an, dass der Escrow-Vertrag von ihr stamme (10.2.4/14). Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow Account Agreement, das man durch eine Bank lassen mache, das Geld nicht verschoben werden könne (10.2.4/17).

Mit A.___ habe er lediglich einmal telefoniert; es sei in diesem Telefongespräch um das Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 gegangen (2.1/62-66; 10.2.4/13 f.). A.___ habe darüber Bescheid gewusst. Vor der Überweisung der Euro 350‘000.00 habe er mit A.___ keinen Kontakt gehabt. Der Hauptpunkt in dieser Sache sei, dass bei einem Escrow-Account-Agreement die Gelder erst verschoben werden können, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt seien; er habe die Euro 350‘000.00 überwiesen, weil es ein Escrow-Account-Agreement gegeben habe (10.2.4/16, 17).

Er habe über die [...] Finance Ltd. keine Abklärungen vorgenommen; I.___ habe ihm gesagt, es handle sich dabei um eine rechtmässige Gesellschaft (10.2.4/16 f.).

Bezüglich der Änderung der Überweisung der Euro 350‘000.00 nach Zypern führte F.___ aus, dass B.___ I.___ darüber informiert habe. I.___ habe ihm dann mitgeteilt, dass neu die [...] Finance Ltd involviert sei (10.2.4/20).

Er habe den Eindruck gehabt, dass B.___ und A.___ auf demselben Level zusammengearbeitet hätten. A.___ habe offenbar noch für eine Firma auf Zypern gearbeitet.

2.3. Die Aussagen des Beschuldigten B.___

2.3.1 Bei seiner Anhaltung führte der Beschuldigte am 26. August 2010 aus, dass er die 150‘000.00 für die Bezahlung von A.___ habe verwenden müssen. Die 350‘000.00 seien an A.___ gegangen (10.1.1/001 b).

2.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2010 (10.1.1/1 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er bezüglich der „Alternativfinanzierung“ mit A.___ zusammengearbeitet habe. Bei der Alternativfinanzierung müsse der Kunde eine Gebühr bezahlen. Mit dieser Gebühr werde eine Bankgarantie ausgestellt und in der Folge für ein Jahr geleast. Die Bankgarantie werde dann in einem Tradeprogramm platziert, wobei der Gewinn anschliessend geteilt werde: Die Plattform nehme einen Teil, der Vermittler der Finanzierung erhalte eine Provision und der Kunde, der die Finanzierung suche, erhalte seinen Teil. Die Euro 500‘000.00 wären für die Ausstellung der Bankgarantie benötigt worden.

Die erste Zahlung von Euro 150‘000.00 sei die Gebühr für die Herstellung einer sogenannten Pre-Advice gewesen, d.h. die Erstellung einer Absichtserklärung. Er sei nach der Bezahlung dieser Euro 150‘000.00 in die Ferien gefahren und A.___ habe begonnen, mit diesem Geld zu arbeiten. A.___ habe die Euro 150‘000.00 für die Finanzierung verbraucht. Die Kommunikation betreffend der Euro 350‘000.00 sei zwischen A.___, M.___ und I.___ erfolgt, er habe dies nur am Rande mitbekommen. Dieses Geld hätte nur für die Ausstellung der Bankinstrumente verwendet werden sollen. Er wisse nicht, was mit den Euro 350‘000.00 passiert sei.

Zur Auszahlung der Euro 40 Mio sei es nie gekommen. Von den von F.___ bezahlten Euro 500‘000.00 seien Euro 50‘000.00 zurückbezahlt werden. F.___ habe somit Anspruch auf die Rückzahlung der restlichen Euro 450‘000.00.

Der Beschuldigte führte weiter aus, dass das System der „Alternativfinanzierung“ die Idee von A.___ gewesen sei. Er sei damals zum ersten Mal mit diesem System in Berührung gekommen.

Zu seinem Verhältnis zu A.___ führte der Beschuldigte aus, dass er diese Anfang 2009 über einen Kollegen kennengelernt habe. A.___ habe in Finanzierungssachen eine grosse Erfahrung gehabt. Er sei für die Kundenkontakte zuständig gewesen, A.___ für die Finanzierungen.

F.___ wäre so lange an den von ihm bezahlten Euro 500‘000.00 berechtigt gewesen, bis die Bankinstrumente ausgestellt worden wären (10.1.1/7). Aus diesem Grund sollten die Euro 500‘000.00 auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden.

Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 führte der Beschuldigte aus, dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Daten zur Ausbezahlung der Darlehensraten gemäss Informationen von A.___ von der Tradingplattform zugesichert gewesen seien. Er habe damals nicht gewusst, bei welcher Bank diese Plattform gewesen sei (10.1.1/8 f.).  Er sei nicht mehr sicher, aber er gehe davon aus, dass die Euro 40 Mio von F.___ nicht hätten zurückbezahlt werden müssen, es habe sich dabei um den Gewinn gehandelt, welcher durch den Einsatz der Gebühren erwirtschaftet worden sei (10.1.1/10).

Mit der ersten Rate von Euro 150‘000.00, die er am 1. Juli 2009 in Rechnung gestellt habe, hätten „Drafts“ und „Pre-Advice“ für die Bankinstrumente besorgt werden sollen. Er habe in der Zeit dieser Überweisung A.___ oft am Flughafen in Zürich getroffen und er habe ihr von diesem Geld gegeben, total rund Euro 120‘000.00. Ob A.___ die „Pre Advice“ erworben habe, wisse er nicht.

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die von ihm am 6. Juli 2009 ausgestellte Bestätigung, wonach die Euro 150‘000.00 zurückbezahlt würden, falls die Finanzierung nicht zustande kommen sollte, verlangt worden sei. Es treffe zu, dass F.___ die Zahlung in der entsprechenden Annahme geleistet habe (10.1.1/11 f.).

Zum „Escrow-Account-Agreement“ vom 23. Juli 2009 zwischen der [...] Ehf und der [...] Finance Ltd. (2.1.1/62-66) führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts sagen könne, er habe damit nichts zu tun. Er wisse aus Gesprächen mit F.___, I.___ und M.___, dass die Euro 350‘000.00 bezahlt worden seien, weitere Einzelheiten wisse er aber nicht  (10.1.1/14). Mit dem Konto in Zypern habe er nichts zu tun (10.1.1/24).

2.3.3  Am 3. September 2010 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (10.1.1/137 ff.).

Der Beschuldigte konnte nichts dazu sagen, wie sich der von der [...] AG in Rechnung gestellte Betrag von Euro 500‘000.00 berechnete; A.___ habe dies so festgesetzt. Er konnte auch nicht begründen, warum der Betrag in zwei Raten in Rechnung gestellt wurde, auch dies habe A.___ vorgegeben.

Zum Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 führte der Beschuldigte aus, dass dieses von F.___ ausgearbeitet worden sei. Er habe eine Vorlage für diesen Vertrag gehabt, aus welchem sich das Prozedere für die Finanzierung ergeben habe. Diese Vorlage, welche als Anhang dem Vertrag vom 30. Juni 2009 angefügt worden sei, sei von A.___ unterzeichnet (10.1.1/139 f.).

Die Euro 150‘000.00 seien dazu gedacht gewesen, mit den Arbeiten anfangen zu können. Es sei nicht vorgeplant gewesen, von den Euro 150‘000.00 Gelder für den Kauf des Wohnmobils zu verwenden. Wenn die Euro 150‘000.00 nicht überwiesen worden wären, hätte er das Wohnmobil geleast (10.1.1/142). Er bestätigte, dass er am Flughafen Euro 30‘000.00 und CHF 90‘000.00 bezogen und die Euro sowie CHF 40‘000.00 an A.___ weitergegeben habe. Er wisse nicht, was sie mit dem Geld gemacht habe, es bestehe für diese Beträge jedoch eine Quittung.

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er von der Finanzierung, wie sie vorgesehen gewesen sei, damals nur gehört, aber nicht gewusst habe, ob sie funktioniere. Heute wisse er, dass es funktioniere (10.1.1/154).

2.3.4 Am 9. September 2010 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/333 ff.).

Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass das Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009, von welchem er am 3. September 2009 aussagte, dass er es nicht kenne, auf seinem PC abgespeichert gewesen und von der Polizei gefunden worden sei. Der Beschuldigte führte aus, dass er dieses wahrscheinlich von A.___ zugestellt erhalten habe; er habe es nie gelesen.

2.3.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) führte der Beschuldigte Folgendes aus:

Es sei zuerst vorgesehen gewesen, ein Treuhandkonto in der Schweiz einzurichten. Er habe von O.___, der bei der CS in Genf über ein Treuhandkonto verfügt habe, einen entsprechenden Vertragsentwurf erhalten (10.1.1/539; Entwurf 4.1/3569 – 3577). In einer ersten Version sei denn auch vorgesehen gewesen, dass die Euro 350‘000.00 auf das Treuhandkonto bei der CS in Genf einbezahlt würden (10.1.1/540; Vertrag 4.1/3603 – 3613). O.___ habe dann mitgeteilt, dass es mit der CS nicht gehen würde.

Dem Beschuldigten wurde in der Folge vorgehalten, dass ihm am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___ zugestellt worden sei, welcher das schliesslich gültige Escrow Agreement angefügt gewesen sei, in dem A.___ als Treuhänderin bei der Bank of Cyprus vorgesehen gewesen sei (4.1/3578), was dieser nicht bestritt. Er bestätigte auch, das Escrow Agreement am 24. Juli 2009 an M.___ per E-mail weitergeleitet und von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto bei der Bank in Zypern Kenntnis genommen zu haben (10.1.1/544; E-mail 10.1.1/747 ff.).

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er überzeugt sei, dass er die Euro 150‘000.00 hätte zurückzahlen können, er hätte es von der Familie lehnen können. Betreffend der Euro 350‘000.00 sei er überzeugt gewesen, dass diese auf ein Treuhandkonto überwiesen würden. Der Beschuldigte bestätigte, dass er vor der Überweisung der Euro 150‘000.00 den Entschluss gefasst habe, das Geld zu verwenden (10.1.1/550). Bezüglich dieses Betrages habe es keine Abmachung gegeben, wie man es brauche.

2.3.6 Am 11. Februar 2011 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (10.1.1/852 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme führte der Beschuldigte aus, innert 3-4 Wochen diverse Belege einzureichen (finanzielle Verhältnisse zur vorgehaltenen Tatzeit, Kontoauszüge von Konti in Schweden, Belege betr. vorhandener Barschaft von CHF 100‘000.00; vgl. 10.1.1/870).

2.3.7 Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er an das Finanzierungsmodell geglaubt habe, es habe logisch getönt. Er habe jedoch das Hintergrundwissen nicht gehabt, um es zu verstehen. Dies habe er den Geschäftspartnern vor Abschluss des Loan Agreements vom 30. Juni 2009 mehrmals gesagt (S-L AS 194).

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass er damals das Geld nicht gehabt habe, um F.___ die Euro 150‘000.00 zurückzubezahlen.

Es sei A.___ gewesen, welche die Lösung für das [...]-Projekt gehabt habe. Sie habe den Vorschlag gemacht, wie es funktionieren könnte (S-L AS 199).

Der Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass die Sicherheit der Bank beim vorgesehenen Finanzierungsmodell darin bestanden hätte, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200).

2.4. Aussagen zur Verwendung der Euro 150‘000.00

Am 9. Juli 2009 bezog B.___ vom Konto der [...] AG bei der UBS AG den Betrag von CHF 90‘000.00 und Euro 30‘000.00 (6.2/30 und 31). Am 11. Juli 2009 holte er ein Wohnmobil, welches er am 3. Juli 2009 bei der [...] gekauft hatte, ab und bezahlte den Kaufpreis von CHF 86‘600.00 bar (4.1/211).

Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang am 25. August 2010 aus, dass er dafür von der Schwiegermutter ca. CHF 15‘000.00 erhalten habe; ca. CHF 10‘000.00 habe er vom Konto der [...] AG bei der Schwyzer Kantonalbank bezogen und der Rest des Geldes habe von ihm gestammt (10.1.1/13).

In der gleichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er vom abgehobenen Geld Euro 30‘000.00 an A.___ weitergegeben habe. Von den CHF 90‘000.00 habe er CHF 40‘000.00 ebenfalls an A.___ weitergegeben, CHF 50‘000.00 habe er für den Kauf eines Wohnmobils verwendet (10.1.1/13).

In den Einvernahmen vom 10./11. Februar 2010 führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___ übergeben habe.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.___ führte der Beschuldigte aus, dass er mit den Euro 150‘000.00 Ausgaben der Firma bezahlt habe. Euro 80‘000.00 habe er an A.___ in bar übergeben, damit sie den Prozess beginnen konnte (10.1.2/446). Die Beschuldigte bestritt diese Aussage und führte aus, lediglich 2‘000.00 oder 3‘000.00 Euro erhalten zu haben, dies seien private Schulden gewesen.

Der Beschuldigte bezahlte am 9. Juli 2009 offenbar einen Betrag von Euro 10‘000.00 an P.___ (10.1.1/551, 817, 818). Aus dem von der Polizei ausgewerteten SMS-Verkehr des Beschuldigten unmittelbar vor dem 9. Juli 2009 ergibt sich, dass dieser P.___ am 7. Juli 2009 bestätigte, am 9. Juli über das Geld zu verfügen (4.1/4981 – 4985).

2.5. Die Aussagen der Beschuldigten A.___

2.5.1 Die Beschuldigte wurde erstmals am 30. September 2011, nach ihrer Überführung in die Schweiz, durch die Staatsanwaltschaft befragt. Die Beschuldigte konnte über den Verbleib der beiden von F.___ überwiesenen Raten keine Auskunft geben, da sie über die entsprechenden Konten keine Verfügungsberechtigung gehabt habe und sie keine Dokumente unterzeichnet habe. Sie bestritt auch, von den ihr vorgelegten E-mails, aus deren Absender eine A.___» hervorgeht und die von der Adresse [...] trading“ versandt wurden, etwas zu wissen (10.2.1/4,28, 31).

Sie räumte jedoch ein, dass sie der [...] die zypriotische Firma vorgestellt habe, auf deren Konto die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden (10.2.1/5).

Die Überweisungen, die sie von der [...] Finance Ltd erhalten habe, seien für Übersetzungen gewesen, die sie für diese Firma gemacht habe. Sie habe die Firma per Anwalt auffordern müssen, ihr Schulden zu bezahlen. Die Firma würde ihr immer noch Geld schulden. Aus diesem Grund sei auch ein Teil des Geldes an ihren Ex-Mann L.___ geflossen.

2.5.2 Am 27. Februar 2012 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (10.1.2/44 ff.).

Die Beschuldigte führte aus, dass sie der [...] AG die [...] Finance Ltd vorgestellt habe, weil diese Finanzierungen beschaffe. Sie habe vom [...]Projekt nicht viel gewusst, sie habe nur den Kontakt hergestellt zwischen der [...] und der [...] Finance Ltd.

Die Beschuldigte führte aus, von B.___ kleinere Beträge mit Western-Union-Überweisungen und in bar erhalten zu haben, weil er ihr Geld geschuldet habe. Von den überwiesenen Euro 150‘000.00 habe sie jedoch nichts erhalten (10.2.1/57). Auf Vorhalt der SMS vom 10. Juli 2009 an B.___ mit dem Wortlaut „Don’t forget the money“ (3.3/275) führte die Beschuldigte aus, dass damit die erwähnten kleineren Beträge („die paar Tausend“) gemeint gewesen seien (10.2.1/58).

Sie kenne B.___ seit ca. Sommer 2008. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, sie hätten fast täglich über persönliche Dinge gesprochen, meistens am Telefon oder über Skype.

Die Beschuldigte bestritt, das Escrow-Account-Agreement vom 23. Juli 2009 zu kennen. Sie sei nie Vertreterin der [...] gewesen. Sie kenne K.___ seit ca. 9 Jahren; sie betrachte ihn als einen Freund (10.1.2/60). Sie habe auch die Rechnung über Euro 350‘000.00 vom 23. Juli 2009 nie gesehen. Die E-mail von I.___ vom 27. Juli 2009, mit welcher die Überweisung der Euro 350‘000.00 bestätigt worden sei (4.1/4976 ff.), habe sie nicht erhalten.

2.5.3 Am 29. Februar 2012 wurde zwischen den Beschuldigten in Anwesenheit ihrer Vertreter eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.1.2/434 ff.).

Beide Beschuldigten führten aus, dass sie nicht in der Lage seien und das entsprechende Know-how nicht hätten, um eine Kapitalbeschaffung von mehreren 10 Millionen Euro zu organisieren (10.1.2/437). A.___ führte aus, dass sie nur die Kontakte herstelle. Im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt [...] habe sie die [...] eingebracht, welche die Bankgarantie geleast habe (10.1.2/441). B.___ bestritt diese Aussage. A.___ habe das Loan Agreement akzeptieren und entscheiden müssen, ob dies machbar sei. Er konnte aber nicht sagen, welche weiteren Arbeiten sie unternommen hatte. A.___ habe aber die Idee für die Finanzierung des Hotels gehabt (10.1.2/442).

Der Beschuldigte führte aus, dass der Entscheid, die Euro 500‘000.00 in zwei Raten in Rechnung zu stellen, gemeinsam mit A.___ getroffen worden sei; A.___ bestritt dies, sie habe nicht gewusst, dass Euro 150‘000.00 im Voraus verlangt worden seien (10.1.2/445).

Zur Vertragsänderung vom 17. Juli 2009 führte der Beschuldigte aus, dass er die entsprechenden Änderungen von M.___ erhalten habe.

Die Beschuldigte führte aus, sie sei nie Vertreterin und Trustee der [...] Finance Ltd gewesen, das Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 kenne sie nicht. Auch der Beschuldigte B.___ führte aus, dass er nicht wisse, wie diese Vertragsänderung entstanden sei. Er habe in der Schweiz versucht, ein Treuhandkonto zu eröffnen (10.1.2/449). Er habe nicht gewusst, dass A.___ für die [...] nicht bevollmächtigt gewesen sei und über das Konto, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen worden waren, habe er keine Verfügungsberechtigung gehabt (10.1.2/450).

Die Beschuldigte führte im Weiteren aus, dass sie nicht gewusst habe, wie die Bankinstrumente funktionieren würden; sie habe nur die richtigen Leute gekannt, wenn es darum gegangen sei, ein Finanzinstrument zu besorgen (10.1.2/459).

2.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L AS 225 f.) führte die Beschuldigte aus, dass sie im Zusammenhang mit dem [...]-Projekt einzig die [...] eingeführt habe, weil ein Treuhandkonto benötigt worden sei. Sie habe mit der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] und der Verwendung dieses Geldes nichts zu tun.

Die Beschuldigte bestritt, mit der E-mail-Adresse [...] etwas zu tun zu haben.

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass einerseits beschuldigte Personen nicht ihre Unschuld beweisen müssen, sondern der Richter die notwendigen Beweise zu erbringen hat. Andererseits sind sie nicht zu Aussagen verpflichtet und unterliegen auch nicht der Wahrheitspflicht. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung seine Auswirkungen haben (sofern dadurch nicht ein Straftatbestand verwirklicht wird), nicht unbedingt aber bei der Beweiswürdigung, denn grundsätzlich obliegt die Beweislast dem Staat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 53 N 5). Eine Verurteilung darf demnach nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d. h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigten in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen (a. a. O., § 54 N 11).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c; 127 I 38, E. 2a) betrifft der Grundsatz in dubio pro reo sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich die Urkunde) unterteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, a. a. O., § 59 N 18 ff.). Neben dem direkten Beweis können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (a. a. O., N 12 ff. mit Hinweisen).

3.1.1 Berufliche Qualifikation von B.___

Der Beschuldigte machte in Schweden eine Lehre als Schreiner und Verkäufer und anschliessend eine Ausbildung zum Kaufmann (10.1.1/5).

Ab Mitte 2004 war er Geschäftsführer der Firma [...] GmbH mit Sitz in [...], welche einen Handel mit Getränken und Lebensmitteln betrieb. Am 18. Oktober 2005 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.2/1 f.).

Am 5. September 2007 wurde die [...] Group GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte den Handel mit Waren aller Art, Unternehmensberatung sowie die Finanzierungsund Investitionsberatung. Der Beschuldigte war Geschäftsführer dieser Firma. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 6. April 2009 wurde auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.7.3/1 f.).

Am 1. April 2009 – somit also zur Zeit der Konkurseröffnung der [...] Group GmbH – eröffnete der Beschuldigte bei der isländischen Landesbank eine Kontobeziehung für die [...] AG, die im Bereich „Investment Banking“ tätig und deren Vertreter er sei (9.1/416). 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mit der Firma [...] in Schweden einmal ein Fundraising für eine Firma von ca. CHF 150‘000.00 bis 200‘000.00 gemacht habe (S-L AS 192).

Es ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte im Banken- und Investmentwesen weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrung verfügte.

3.1.2. Berufliche Qualifikation von A.___

Wie B.___ hat auch die Beschuldigte keine vertieften Kenntnisse im Bankenwesen. Sie absolvierte zwar auf Malta eine Ausbildung als Bankkauffrau, arbeitete jedoch in der Folge nicht in diesem Bereich, sondern als Übersetzerin und verfolgte Projekte mit anderen Inhalten. Über eine eigentliche Berufserfahrung im Bankenwesen im Allgemeinen und im Investmentbanking im Besonderen verfügt die Beschuldigte damit nicht.

3.1.3. Berufliche Qualifikation von F.___

Wie bereits erwähnt, studierte F.___ Rechtswissenschaften und ist als Anwalt mit Schwerpunkt in den Gebieten Strafund Zivil- sowie Konkursrecht tätig. In der Einvernahme vom 13. Februar 2012 führte er aus, er sei Anwalt beim Obergericht in Reykjavik gewesen, er habe im Bereich Liegenschaftsverwaltung Weiterbildungen gemacht. Er sei auf mehreren Gebieten spezialisiert. Er verweise diesbezüglich auf seine Homepage. Im Bereich des Konkursrechts sei er auch als Richter tätig (10.2.4/2).

3.2. Die finanzielle Situation der [...] AG und von B.___

Die [...] AG verfügte im Jahr 2009 bei mehreren Bankinstituten über Kontokorrente und Geschäftskonten, so bei der UBS AG, der Schwyzer Kantonalbank und der Crédit Suisse. Den von der Polizei erstellten Auflistungen kann entnommen werden, dass die [...] AG im vorliegend relevanten Zeitraum (Juni – Oktober 2009) über keine wesentlichen Guthaben verfügte. Am 13. Mai 2009 erfolgte bei der Schwyzer Kantonalbank eine Gutschrift von Euro 50‘000.00 von [...]; bis am 6. Juli 2009 sank der Saldo dieses Kontos jedoch auf Euro 1‘815.00. Am 9. Juli 2009 erfolgte auf ein Konto bei der UBS AG eine Gutschrift von F.___ von Euro 150‘000.00. Weitere Gutschriften oder andere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Der Saldo des Kontos sank nach dem 9. Juli 2009 bis am 30. September 2009 auf Euro 46.80; per 26. Oktober 2009 betrug der Saldo Null. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht handelte es sich beim vorliegend zu beurteilenden Geschäft wohl um die erste Geschäftstätigkeit der Firma [...] AG.

Das gleiche gilt für B.___: Auch er verfügte bei der UBS AG und der Crédit Suisse über mehrere Privat- und Sparkonten, die jedoch keine wesentlichen Guthaben aufwiesen (2.2.1/1 ff.).

3.3. Die Beziehung zwischen den Beschuldigten

Die Beziehung zwischen B.___ und A.___ lässt sich gestützt auf die Akten nicht eindeutig festlegen. Einigermassen übereinstimmende Aussagen liegen bezüglich der Dauer der Bekanntschaft vor: Gemäss A.___ kennen sie sich seit Sommer 2008, gemäss B.___ seit Anfang 2009. Ein Kontakt bestand vor der vorliegend relevanten Zeit also noch nicht sehr lange.

Der Beschuldigte führte mehrfach aus, dass es sich aus seiner Sicht um eine rein geschäftliche Beziehung gehandelt habe, während A.___ von einer persönlichen Beziehung sprach: Sie hätten fast täglich am Telefon oder über Skype über persönliche Dinge gesprochen.

Im SMS-Verkehr sprach die Beschuldigte B.___ oft als „angel“ an (z.B. am 28.6.2009, 10.1.2/515; 3.7.2009, 10.1.2/516; 18.7.2009, 10.1.2/517). Der Beschuldigte führte dazu aus, dass diese Bezeichnung im Geschäftsleben normal sei, wenn man eng zusammenarbeite (10.1.2/458). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen und entspricht auch nicht den allgemeinen Erfahrungen im Geschäftsleben. Entsprechend den Aussagen von A.___ ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien durchaus ein freundschaftliches Verhältnis bestand, die Beziehung aber auch geschäftlicher Natur war: So trat die Beschuldigte in den Verwaltungsrat der [...] AG ein, wobei die Aussage des Beschuldigten, wonach Geschäftspartner diesen Schritt verlangt hätten (10.1.2/439), plausibel erscheint und auf eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit hinweist. Auch Q.___ sagte aus, dass die Beschuldigte einen amerikanischen Kunden mit einer grösseren Kapitalsumme in die [...] habe einbringen wollen (10.1.2/438) und die Beschuldigte selbst hat eingeräumt, dass sie den Kontakt zur [...] Finance Ltd vermittelt habe.

Das Verhältnis zwischen den Beschuldigten enthielt somit sowohl eine freundschaftliche als auch eine geschäftliche Ebene; beide Beschuldigten sagen diesbezüglich nicht vollumfänglich wahrheitsgemäss aus.

3.4. Die Vorleistung von Euro 500‘000.00

Gemäss loan agreement vom 30. Juni 2009 musste die [...] ehf als Borgerin einen Betrag von Euro 500‘000.00 als „front end fee“, d.h. eine Gebühr bezahlen. Wofür diese Gebühr bezahlt werden musste, blieb jedoch unklar. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist eher davon auszugehen, dass es sich um eine Gebühr für die Aufwendungen der [...] AG handelte. Der Beschuldigte machte dagegen Aussagen, dass dieses Geld für die Besorgung der Bankinstrumente hätte verwendet werden müssen; an einer Stelle sprach er von der Herstellung von „pre-advices“, sogenannten Absichtserklärungen, an anderer Stelle von „drafts“. Der Beschuldigte führte dazu aus, man hätte mit den Euro 500‘000.00 eine Bankgarantie ausstellen lassen. Es muss bei diesen unterschiedlichen Hinweisen und Aussagen offen bleiben, zu welchem Zweck die Euro 500‘000.00 bezahlt werden mussten bzw. welche genaue Verwendung mit ihnen geplant war. Feststeht und unbestritten ist aber klar, dass bis zur Ausstellung der Bankinstrumente bzw. bis zur Auszahlung des Darlehens F.___ an den Euro 500‘000.00 wirtschaftlich berechtigt war und blieb. Das ist auch die klare Aussage von B.___. So sollte dieser Betrag gemäss loan agreement auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden, am 6. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte, dass die erste Rate von Euro 150‘000.00  zurückbezahlt würde, falls die Finanzierung nicht gelingen sollte, und auch bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 wurde im escrow account agreement vom 23. Juli 2009 festgehalten, dass das Geld zurückbezahlt wird, wenn die Finanzierung nicht klappen sollte. Die Beschuldigten hatten also die Verpflichtung, den Betrag von Euro 500‘000.00 in seinem Wert zu erhalten, bis das Darlehen von Euro 40 Mio. zur Auszahlung kam.

3.5. Die Rolle von B.___

3.5.1 Die geschäftlichen Kontakte zwischen F.___ bzw. den von ihm beigezogenen Beratern und Partnern ([...] Investment Bank, [...] ehf) und den Beschuldigten sind ab dem 30. März 2009 dokumentiert. Aus den Akten ergibt sich eine Intensivierung der Kontakte ab Mai/Juni 2009, als F.___, I.___ und N.___ in Zürich eine Besprechung mit dem Beschuldigten B.___ hatten.

Am 30. Juni 2009 kam es zum Abschluss des Loan-Agreements zwischen der [...]l AG und der [...] ehf. Die Ausarbeitung des Loan-Agreements vom 30. Juni 2009 erfolgte durch F.___ bzw. seine Berater, dies offenbar gestützt auf  Vorlagen, die ihnen die Beschuldigten, von denen auch das Finanzierungsmodell kam, zur Verfügung stellten.

Dieses Dokument ist von Seiten der [...] AG von B.___ unterzeichnet. B.___ unterzeichnete in der Folge auch die Bestätigung vom 6. Juli 2009, wonach die Euro 150‘000.00, die am 1. Juli 2009 der [...] ehf in Rechnung gestellt worden waren, zurückbezahlt würden, sofern die Finanzierung gemäss Loan-Agreement nicht gelingen würde. B.___ unterzeichnete auch die Änderung des Loan-Agreements vom 17. Juli 2009, in welcher vorgesehen war, dass die auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus einzubezahlenden Euro 350‘000.00 für die Ausstellung der Bankgarantie zu verwenden seien und die Rückzahlung dieses Betrages innert fünf Arbeitstagen erfolge, sofern die Finanzierung nicht realisiert werden könnte. Schliesslich ist erstellt, dass B.___ auch vom Escrow-Agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd vom 23. Juli 2009 Kenntnis hatte. Das Escrow-Agreement wurde dem Beschuldigten am 23. Juli 2009 von I.___ per E-mail zugestellt und er hat es am 24. Juli 2009 an M.___ weitergeleitet. Das Escrow-Agreement enthielt ebenfalls die Verpflichtung, die Euro 350‘000.00 für die Finanzierung der Bankgarantie zu verwenden und sie umgehend zurückzuerstatten, falls die Finanzierung nicht zustande kommen sollte.

Es kann somit als erstes Fazit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass das von F.___ überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie verwendet werden musste und dass F.___ nur unter dieser Voraussetzung  die Vorleistung von Euro 500‘000.00 zu überweisen bereit war. Der Beschuldigte sagte entsprechend selbst aus, dass das Geld bis zum Moment, da alle Voraussetzungen für die Ausstellung der Bankgarantie vorliegen, wirtschaftlich F.___ zusteht. Dem Beschuldigten war auch klar, dass die Euro 500‘000.00 umgehend, d.h. innert weniger Arbeitstage, an F.___ zurückzubezahlen waren, sofern die Bankgarantie nicht ausgestellt werden sollte. Angesichts der am 17. Juli 2009 fixierten Auszahlungsdaten des Darlehens sollte die erste Rate am 31. Juli 2009 freigegeben werden. Die Euro 500‘000.00 hätten somit in der ersten Hälfte August 2009 zurückbezahlt werden müssen, sofern die erste Rate nicht fristgerecht ausgelöst würde (was ja dann auch der Fall war).

3.5.2 Es ist sodann erstellt, dass B.___ keine Ahnung davon hatte, wie denn nun die Beschaffung der Euro 40 Millionen, für die sich die [...] AG am 30. Juni 2009 verpflichtet hatte, eigentlich funktionieren sollte. Der Beschuldigte wusste nicht, von welcher Bank die Bankgarantie ausgestellt werden sollte, er wusste nicht, ob die [...] efh bzw. F.___ die Euro 40 Mio wieder zurückbezahlen mussten oder ob dieser Betrag einen Gewinn darstellt und er wusste nicht, wie sich die Vorleistung von Euro 500‘000.00 zusammensetzt und aus welchem Grund diese Vorleistung in zwei Raten zu erbringen und auf zwei verschiedene Konti einzubezahlen war. Der Beschuldigte hatte auch keine Veranlassung, auf die berufliche Kompetenz von A.___ zu vertrauen, weil er nach eigenen Aussagen über ihre Ausbildung nichts wusste (10.1.2/435). Es ist gestützt auf die Akten zudem klar, dass weder B.___ als Privatperson noch die [...] AG mit Ausnahme der von F.___ überwiesenen Euro 500‘000.00 in der vorliegend relevanten Zeit ab Juni 2009 über weitere Einnahmen oder Vermögenswerte verfügten. Es wurde auch von keiner Seite geltend gemacht, dass im damaligen Zeitraum die begründete Erwartung auf weitere Einnahmen oder Vermögenswerte bestand. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er damals nicht in der Lage war, die Euro 150‘000.00 an F.___ zurückzubezahlen (S-L AS 198).

Als zweites Fazit ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Geschäftspartner über seine Fähigkeiten und Möglichkeiten, gegen Vorleistung von Euro 500‘000.00 ein Darlehen von Euro 40 Millionen beschaffen zu können, täuschte. Der Beschuldigte verfügte weder über Kenntnisse noch Beziehungen, um eine solche Leistung erbringen zu können; trotzdem schloss er ihm Namen der [...] AG einen entsprechenden Vertrag ab.

3.5.3 Der Beschuldigte hat den überwiesenen Betrag von Euro 150‘000.00 nicht für die Beibringung eines Darlehens, sondern für andere Zwecke verwendet. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 9. Juli 2009 vom UBS-Konto der [...] AG CHF 90‘000.00 sowie Euro 30‘000.00 in bar bezog. Der Beschuldigte verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei andere Einkommensquellen, so dass erstellt ist, dass er die in diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben mit diesem Geld vorgenommen hat. Es sind dies einmal die Ausgaben für das Wohnmobil von CHF 86‘600.00, das der Beschuldigte am 11. Juli 2009 bar bezahlte. Der Beschuldigte führte in der ersten Einvernahme vom 25. August 2010 zuerst aus, die erste Überweisung von Euro 150’000.00 sei an A.___ gegangen und sie habe damit gearbeitet (10.1.1/3). Später räumte er in derselben Einvernahme ein, dass er davon CHF 50‘000.00 für den Kauf eines Wohnmobils verwendet habe (10.1.1/13). Von den Euro 150‘000.00 seien Euro 30‘000.00 sowie ca. CHF 40‘000.00 an A.___ gegangen. Am 3. September 2010 sagte er ebenfalls aus, an A.___ habe er Euro 30‘000.00 sowie CHF 40‘000.00 weitergegeben. In den Einvernahmen vom 10./11. Februar 2011 führte er aus, dass er CHF 100‘000.00 an A.___ übergeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten will er A.___ Euro 80‘000.00 übergeben haben. Der Beschuldigte führte aus, dass bezüglich der Geldübergaben an A.___ Quittungen bestehen würden. Solche wurden jedoch anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht sichergestellt. Auch bei einer in Anwesenheit des Beschuldigten am 15. September 2009 durchgeführten weiteren Hausdurchsuchung wurden keine solchen Quittungen gefunden (10.1.1/432). Aus den Sicherstellungen ergeben sich Überweisungen des Beschuldigten an A.___ von insgesamt Euro 1‘808.00, wobei ein Teil davon vor dem Erhalt der Euro 150‘000.00 überwiesen wurde (10.1.1/558). A.___ schrieb dem Beschuldigten am 10. Juli 2009 eine SMS mit dem Inhalt „Don’t forget the money“. Die Euro 150‘000.00 wurden am Vortag auf das Konto der [...] AG überwiesen. Es ist unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am Flughafen Kloten trafen, wenn A.___ auf der Durchreise war. Es ist deshalb erstellt, dass sich die erwähnte SMS-Nachricht auf die erfolgte Überweisung vom 9. Juli bezog und der Beschuldigte A.___ entsprechend seinen Aussagen von diesem Geld einen Teil in bar weitergab. Die Höhe dieses Betrages ist jedoch nicht bestimmbar.

Dasselbe gilt für die Zahlung an P.___ von Euro 8‘000.00 – 10‘000.00 vom 9. Juli 2009. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen anderen finanziellen Quellen der Beschuldigte diesen Betrag hätte bezahlen können (10.1.1/817, 818).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2011 (10.1.1/533 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er zwischen dem 9. Juli – 31. Dezember 2009 Barzahlungen von mindestens CHF 113‘528.00 vornahm (inkl. Camper von CHF 86‘600.00 und Zahlung an P.___ von CHF 8‘000.00). Der Beschuldigte bestritt die Berechnung nicht, machte allerdings in dieser Einvernahme wiederum geltend, den Camper aus eigenen Mitteln bezahlt zu haben (10.1.1/554 f.).

Es ist somit zusammenfassend erstellt, dass der Beschuldigte den gesamten Betrag von Euro 150‘000.00, der von F.___ auf das Konto der [...] AG bei der UBS AG überwiesen worden ist, zweckfremd bzw. für private Zwecke verwendet hat.

Die Verwendung des Betrages der Euro 150‘000.00 ergibt sich im Einzelnen aus dem Polizeibericht vom 5. Dezember 2010 (3.1.12/20 ff.). Bis am 26. Oktober 2009 sank der Saldo des UBS-Kontos auf Null. Die Euro 150‘000.00 wurden nicht für die  Beibringung eines Darlehens, sondern ausschliesslich für private Zwecke eingesetzt; Bemühungen, eine Bankgarantie oder ein Darlehen beizubringen, sind nicht ersichtlich.

3.5.4 Es ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte den Entschluss, das von F.___ überwiesene Geld für eigene Zwecke zu verwenden und damit die mehrfach geäusserte Verpflichtung, das Geld ausschliesslich für die Finanzierung der Bankgarantie zu verwenden, nicht einzuhalten, bereits vor dessen Erhalt gefasst hat:

3.5.4.1 Diese Tatsache ergibt sich einmal aus dem Kaufvertrag für das Wohnmobil, welchen der Beschuldigte am 3. Juli 2009 abschloss. Am 3. Juli 2009 war das Loan-Agreement vom 30. Juni 2009 unterzeichnet und am 1. Juli 2009 war die erste Rate von Euro 150‘000.00 in Rechnung gestellt worden. Am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrages für das Wohnmobil wusste der Beschuldigte deshalb, dass in Kürze auf das Konto der [...] AG, über welches er verfügungsberechtigt war, Euro 150‘000.00 überwiesen würden. Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag somit im Bewusstsein unterzeichnet, das Wohnmobil mit diesem Geld zu bezahlen. Er verfügte in diesem Zeitpunkt über keinerlei andere Vermögenswerte.

3.5.4.2 Sodann ergibt sich dieser Entschluss des Beschuldigten aus dem SMS-Verkehr mit P.___: Am 7. Juli 2009 bestätigte der Beschuldigte diesem, dass er am 9. Juli 2009 über Geld verfügen würde; am 9. Juli 2009, als die Euro 150‘000.00 von F.___ eintrafen, übergab der Beschuldigte an P.___ einen Betrag zwischen Euro 8‘000.00 und 10‘000.00. Auch dieser Sachverhalt belegt, dass der Beschuldigte vor der Überweisung des Geldes durch F.___ entschlossen war, dieses entgegen seinen Zusicherungen für private Zwecke zu verwenden. Der Beschuldigte hat am 11. Februar 2011 denn auch eingeräumt, den Entschluss für die Verwendung des Geldes von F.___ bereits vor dessen Erhalt gefasst zu haben (10.1.1 AS 550).

3.5.5 Der Beschuldigte verfügte weder privat noch beruflich über Einnahmen und Vermögen und ging ein Finanzgeschäft ein, von dem er keine Ahnung hatte, ob und wie es funktionieren würde. Der Beschuldigte ging kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen für den Fall ein, dass dieses – ihm unbekannte – Geschäft nicht realisiert werden könnte. Obwohl er zusicherte, das im Zusammenhang mit diesem Geschäft überwiesene Geld ausschliesslich für die Finanzierung einer Bankgarantie zu verwenden, gab er mit seinem Verhalten gegenüber Dritten bereits vor der Überweisung bzw. vor dem Erhalt des Geldes klar zu erkennen, dass er es für private Zwecke und damit zweckwidrig verwenden würde (Abschluss Kaufvertrag Wohnmobil, Zusicherung an P.___, am 9. Juli über Geld zu verfügen). Der Beschuldigte täuschte somit F.___ über seinen Leistungs- und Erfüllungswillen. Er war entgegen seinen schriftlichen Zusicherungen nicht bereit und willens, die überwiesenen Euro 150‘000.00 für die Beibringung des Darlehens zu verwenden, sondern er war gewillt, den Betrag von Euro 150‘000.00 nach dessen Erhalt für private Zwecke zu verbrauchen und er hat dies in der Folge denn auch getan. Mit einer kurzfristen Rückzahlungsmöglichkeit konnte und durfte der Beschuldigte nicht rechnen, weil er zu diesem Zeitpunkt über keine anderen finanziellen Mittel verfügte und er auch keine Zahlungseingänge aus anderen Geschäften erwarten durfte. Schliesslich wusste der Beschuldigte auch, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (S-L AS 200), dass beim vorgesehenen Finanzierungsmodell die Sicherheit der Bank darin bestand, dass das Geld das Konto nie verlassen würde (S-L AS 200). Damit musste ihm aber auch klar sein, dass das Geschäft nie realisiert werden kann, wenn das Geld nicht auf die Bank überwiesen, sondern für andere Zwecke verwendet wird. Aus dem äusseren Verhalten des Beschuldigten ergibt sich der klare Schluss, dass er bezüglich der ersten Rate von Euro 150‘000.00 seine Verpflichtungen nicht einhalten wollte und mit direktem Schädigungsvorsatz handelte.

3.5.6 Mit Valuta per 29. Juli 2009 überwies F.___ am 27. Juli 2009  stellvertretend für die [...] Ehf Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd bei der Bank of Cyprus (2.1.1/71; 6.13/62).

Die Überweisung dieses Betrages auf das genannte Konto erfolgte gestützt auf das Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009.

3.5.7 Der Beschuldigte führte am 25. August 2009 aus, dass er vom Escrow-Agreement vom 23. Juli 2009 nichts wisse.

Auf dem PC des Beschuldigten wurden die S. 2 und 3 der Vertragsänderung vom 17. Juli 2009 sichergestellt (9.2/9 und 10). In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto („escrow account“) bei der Bank of Cyprus zu bezahlen ist und mit der [...] Finance Ltd. eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen würde. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten unterzeichnet. Das Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich erwähnt.

Der Beschuldigte hat somit entgegen seinen Aussagen vom Escrow Agreement vom 23. Juli 2009 Kenntnis gehabt. Er wusste, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern bezahlt würde. Anlässlich der Einvernahmen vom 15. September 2009 und 10. Februar 2011 hat er dies denn auch zugegeben (10.1.1/433; 543). Er bestätigte auch, dass er von der Überweisung der Euro 350‘000.00 auf die Bank of Cyprus Kenntnis genommen habe (10.1.1/544).

Die Kenntnis des Beschuldigten von diesem Escrow Account Agreement ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass dem Beschuldigten am 23. Juli 2009 um 21:29 h eine E-mail von I.___ zugestellt wurde, welcher das Agreement angehängt war (4.1/3578). Am nächsten Tag leitete der Beschuldigte diese E-mail an M.___ weiter. Der Geschädigte F.___ sagte am 13. Februar 2012 als Auskunftsperson aus, dass es der Beschuldigte war, welcher I.___ darüber informiert habe, dass neu die [...] Finance Ltd. involviert sei (10.2.4/20).

Der Beschuldigte wusste damit, dass die zweite Rate von Euro 350‘000.00 auf das Konto der [...] Finance Ltd auf Zypern überwiesen werden würde.

3.5.8 Gemäss polizeilichem Analysebericht vom 7. Februar 2011 (3.1.13/1 ff.) betrug der Saldo des Kontos, auf welches die Euro 350‘000.00 überwiesen wurden, vor der Überweisung Euro 398.82. Von dem am 29. Juli 2009 überwiesenen Betrag von Euro 350‘000.00 flossen am gleichen Tag Euro 146‘198.83 wieder ab; bis am 10. August 2009 waren es rund Euro 264‘750.00, wobei Euro 20‘061.00 unter dem Titel „Provision“ am 29.7./10.8.2009 an A.___ gingen (6.13/37,39). Euro 10‘040.00 wurden am 29. Juli 2009 an L.___ mit der Bezeichnung „Provision“ überwiesen. L.___ ist der ehemalige Lebenspartner von A.___ und Vater der gemeinsamen Tochter (6.13/37; 3.1.1/29; Einvernahme vom 27. Februar 2012, Zeilen 833-843). Am 3. September 2009 gingen weitere Euro 5‘018.50 unter dem Titel „Lohn“ an die Beschuldigte.

Gemäss Auflistung der Polizei konnten insgesamt Euro 314‘844.33 bestimmten Zwecken zugeordnet werden; die Verwendung von Euro 35‘155.67 blieb unklar (3.1.13/3 f.).

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 27. Februar 2012 führte A.___ aus, dass die Euro 30‘000.00, die von der [...] Finance Ltd an sie bzw. ihren Ex-Ehemann überwiesen worden seien, Provisionen für Übersetzungen und Vermittlungen gewesen seien. Die [...] habe ihr dieses Geld geschuldet. Die Euro 30‘072.50, welche am 29. Juli 2009 an einen Mr. [...] ausbezahlt worden seien, seien ebenfalls ihr anzurechnen. Es handle sich hier ebenfalls um einen Betrag, den die [...] ihr geschuldet habe. Die [...] habe das Geld an den ihr bekannten Mr. [...] zu ihren Handen überwiesen (10.1.2/65 f.).

3.5.9 Der Beschuldigte hatte im Gegensatz zum Konto der [...] AG bei der UBS AG über das Konto der [...] Finance Ltd. bei der Bank of Cyprus keine Verfügungsberechtigung. Als Verwaltungsrat der [...] AG unterzeichnete er die Änderung des Loan Agreements vom 17. Juli 2009, wonach der Betrag von Euro 350‘000.00 auf ein Treuhandkonto bei der Bank of Cyprus einbezahlt werden musste und der Betrag ausschliesslich für die Verwendung einer Bankgarantie zu verwenden war.

Vom Escrow Account Agreement vom 23. Juli 2009 hatte der Beschuldigte Kenntnis. Das Escrow Account Agreement ist die eigentliche Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Juli 2009 zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd, welche die Treuhandfunktion für die Euro 350‘000.00 übernehmen sollte. Dem Beschuldigten muss vorgeworfen werden, dass er sich nicht um das weitere Schicksal des überwiesenen Betrages von Euro 350‘000.00 kümmerte. Nach eigenen Aussagen wusste er nichts über die Einzelheiten der Überweisung nach Zypern. Er selber war weder fachlich noch persönlich in der Lage, das Darlehen bzw. die Bankgarantie zu beschaffen. Wie erwähnt, hatte der Beschuldigte auch keinen Grund, darauf zu vertrauen, dass A.___ in der Lage sein würde, die Bankgarantie zu organisieren. Er wusste nach eigenen Aussagen nichts über ihre Ausbildung und es lagen bis zum 29. Juli 2009 keinerlei Dokumente vor, welche darauf hingewiesen hätten, dass überhaupt Schritte eingeleitet waren, um das Darlehen bzw. eine Bankgarantie erhältlich zu machen (Korrespondenz mit Banken etc.). Der Beschuldigte wusste auch nicht, ob die Euro 350‘000.00 ausreichen würden, um eine Bankgarantie zu erhalten; immerhin hatte die [...] AG ja eine Vorleistung von Euro 500'000.00 in Rechnung gestellt. Von der ersten Rate von Euro 150‘000.00 waren Ende Juli 2009 von B.___ bereits Euro 32‘000.00 sowie CHF 101‘000.00 bezogen worden und standen nicht mehr zur Verfügung (3.1.12/21). Falls für die Bankgarantie Euro 500‘000.00 nötig gewesen wären, hätte diese selbst beim Vorliegen der erforderlichen Fähigkeiten und Beziehungen gar nicht mehr erworben werden können.

Der Beschuldigte handelte deshalb auch bezüglich der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 mit dem direkten Vorsatz, dass diese nicht vereinbarungsgemäss für die Beibringung des Darlehens, sondern für private Zwecke verwendet und dadurch die isländischen Geschäftspartner über die Verwendung der zweiten Rate von Euro 350‘000.00 getäuscht werden sollen.

3.5.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten nach eigenen Aussagen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Beschaffung eines Darlehens von Euro 40 Mio. fehlten. Trotzdem schloss er als Organ der [...] AG mit der [...] ehf das loan agreement vom 30. Juni und dessen Änderung vom 17. Juli 2009 ab. Der Beschuldigte wusste, dass F.___ nur zur Vorleistung von Euro 500‘000.00 bereit war, wenn dieses Geld ausschliesslich für die Finanzierung des Darlehens verwendet würde und er die Vorleistung zurückerhält, wenn diese Finanzierung nicht klappen sollte. Es ist das Beweisergebnis des Gerichts, dass der Beschuldigte die erste Rate von 150‘000.00 für eigene Zwecke verbraucht hat, u.a. für den Kauf eines Wohnmobils. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis vom escrow account agreement zwischen der [...] ehf und der [...] Finance Ltd. vom 23. Juli 2009, gemäss welchem die zweite Rate von Euro 350‘000.00 nach Zypern zu überweisen war. Er selbst hatte die entsprechende Änderung des Loan Agreements vom 17. Juli 2009 unterzeichnet. Der Beschuldigte hat sich in der Folge in keiner Weise um diese zweite Rate gekümmert. E

STBER.2015.55 — Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2016 STBER.2015.55 — Swissrulings