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Solothurn Obergericht Strafkammer 16.12.2016 STBER.2015.44

December 16, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,460 words·~1h 12min·4

Summary

versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

3.    B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

4.    C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

5.    D.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

6.    E.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

Privatanschlussberufungskläger

gegen

1.    F.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

2.    G.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     versuchter Mord, Mord und vorsätzliche Tötung, Widerruf

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 12. Dezember 2016:

1.  Staatsanwalt J.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.  F.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;

3.  Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung von Assistentin K.___;

4.  Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von G.___;

5.  Rechtsanwalt Marc Aebi, Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, in Begleitung von A.___ sowie C.___ und E.___;

6.  Rechtsanwältin Renate Senn, Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;

7.  N.___, Dolmetscher.

Zudem erscheinen:

-     Angehörige der Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___;

-     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;

-     Vertreter der Presse sowie

weitere Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Der Dolmetscher wird vom Vor-sitzenden auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf seine Geheimhaltungspflicht sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung hingewiesen. Er weist auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 hin, mit welchem F.___ wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und G.___ wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt worden seien. Beide Beschuldigten hätten dagegen die Berufung erklärt.

Es werde im Weiteren festgestellt, dass der Beschuldigte und Berufungskläger G.___ heute nicht persönlich anwesend sei. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, habe dies am 9. Dezember 2016 in Aussicht gestellt und die Parteien seien darüber vom Gericht noch gleichentags per Fax orientiert worden.

Es werde vorab zu thematisieren sei, ob die Hauptverhandlung vor Obergericht überhaupt wie vorgesehen stattfinden könne. Diesbezüglich werde zuerst dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten G.___ das Wort erteilt. Anschliessend werde den anderen Parteivertretern Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers G.___ folgende Verfahrensanträge:

«     1.  Die heutige Berufungsverhandlung sei zu verschieben.

  2.  Eventualiter sei der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht zu dispensieren.»

Diese Anträge werden wie folgt begründet: Der Beschuldigte G.___ sei vorgeladen und habe die Pflicht, persönlich zu erscheinen. Es sei auch vorgesehen, ihn zu befragen. Hierzu sei zu ergänzen, dass von der Verteidigung keine persönliche Befragung beantragt worden sei. Die letzte Besprechung mit seinem Mandanten habe am 8. November 2016 stattgefunden. Es seien noch 2 bis 3 weitere Besprechungen vor der obergerichtlichen Hauptverhandlung geplant gewesen. Sein Mandant sei dann, wie vorgängig angekündigt, in die Ferien gereist. In der Folge habe ihm die Familie von G.___ mitgeteilt, dass er (= G.___) in den Ferien im Kosovo erkrankt sei. Das Schreiben des Notfalldienstes eines Spitals habe ihm heute Morgen die Familie von G.___ per E-Mail zugestellt. Es handle sich um eine schlecht lesbare Fotokopie. Womöglich sei Herr N.___ in der Lage, das Schreiben zu lesen und zu übersetzen. Es bestünden zwei Möglichkeiten: Entweder werde die Hauptverhandlung verschoben oder es erfolge eine Dispensation. Das Arztzeugnis sei als entschuldigtes Fernbleiben an der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu interpretieren.

Die Nachfrage des Vorsitzenden an Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob der Eventualantrag also bedeute, dass der Beschuldigte G.___ ausdrücklich die Dispensation von der heutigen Hauptverhandlung wolle, wenn das Gericht zum Schluss komme, es brauche seine persönliche Anwesenheit nicht, wird von Rechtsanwalt Alexander Kunz bejaht.

Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der amtliche Verteidiger wisse, an welcher Erkrankung sein Mandant leide und wo sich dieser in Behandlung befinde: G.___ leide schon seit längerer Zeit an verschiedenen Gebrechen, es sei ihm aber von O.___ telefonisch mitgeteilt worden, dass bei G.___ neu auch ein Blutdruck von über 200 sowie Herzbeschwerden hinzugetreten seien und dies auch der Grund gewesen sei, weshalb er im Kosovo den Notfalldienst aufgesucht habe.

Hierauf bittet der Vorsitzende den Übersetzer, das Schreiben des Notfalldienstes zu übersetzen. Herr N.___ führt aus, dass viele Ausdrücke nur auf Lateinisch wiedergegeben seien. Er könne sagen, dass das Schreiben vom Notfalldienst des Regionalspitals [Gemeinde im Kosovo] ausgestellt sei und darin von einem hohen HTA-Gehalt, Schwindel und Kopfschmerzen die Rede sein. Unter Punkt 4 seien Herzbeschwerden vermerkt, ihm sei aber nicht klar, was genau gemeint sei. Der Rest sei kaum lesbar oder ausschliesslich auf Lateinisch verfasst.

Der Vorsitzende gewährt in der Folge den Parteivertretern die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Zugleich fordert er den Übersetzer auf, das eingereichte Schreiben des Notfalldienstes weiter zu studieren und insbesondere abzuklären, ob darin auch Angaben über die Reisefähigkeit des Beschuldigten gemacht werden.

Stellungnahme von Staatsanwalt J.___:

Es könne vor Obergericht normal verhandelt werden, wenn man die Eingabe als Dispensationsgesuch werte. Wenn sich das Schreiben des Notfalldienstes nicht besser entziffern lasse, bleibe unklar, wie es tatsächlich um die Gesundheit des Beschuldigten stehe. Die zweite Möglichkeit sei das Abwesenheitsverfahren. Das Dispensationsgesuch gehe aber vor, denn die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten, der in diesem Verfahren bereits mehrfach befragt worden sei, sei nicht erforderlich. Er könne auch nicht erkennen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert habe.

In der Folge erörtert der Vorsitzende die verschiedenen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Fernbleiben des Beschuldigten an der Hauptverhandlung:

Sofern man von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten ausgehe und sich zudem die Verteidigung ausser Stande sehe, für den Beschuldigten zu plädieren, so liege eine sog. Doppelsäumnis vor mit der gesetzlichen Rechtsfolge, dass die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gelte. Eine solche Konstellation sei aber zu verneinen, da Rechtsanwalt Alexander Kunz seine Bereitschaft signalisiert habe, im Namen und Auftrag von G.___ zu plädieren. Ein Abwesenheitsverfahren sei im Berufungsverfahren bei der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen. Wenn demgegenüber das eingereichte Arztzeugnis als genügend qualifiziert werde, so sei zu entscheiden, ob der Beschuldigte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert oder ob letztere verschoben werde.

Stellungnahme von Rechtsanwalt Marc Aebi für die Privatanschlussberufungskläger und -klägerinnen:

Der Beschuldigte G.___ bleibe nach seiner Auffassung der obergerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Es habe kein objektiver Grund bestanden, im Wissen um die angesetzte Hauptverhandlung ins Ausland zu reisen. Dies müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, da G.___ bereits vor Antritt seiner Reise krank gewesen sei. Über die Reisefähigkeit des Beschuldigten, die ein wichtiges Element darstelle, sage das Arztzeugnis nichts aus. Im Weiteren sei dieses auch nicht objektiv überprüfbar, da es nicht von einem in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt worden sei. Für seine Mandanten sei es schwer zu ertragen, dass G.___ so lange auf freiem Fuss gewesen sei und es sei ihnen ein Anliegen, dass die Sache nun einen Abschluss finde. Es sei deshalb der Verfahrensantrag auf Verschiebung der obergerichtlichen Hauptverhandlung abzuweisen und Letztere sei durchzuführen.

Stellungnahme von Rechtsanwältin Renate Senn für die Privatkläger L.___ und M.___:

Ihren beiden Klienten spiele es keine Rolle, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werde und ob G.___ an dieser überhaupt anwesend sei.

Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger für den Beschuldigten F.___:

Es werde beantragt, das Verschiebungsgesuch abzuweisen und das Dispensationsgesuch gutzuheissen. Es könne offengelassen werden, ob das Arztzeugnis ausreichend sei. Entscheidend sei, dass die Anwesenheit von G.___ nicht unabdingbar sei. Dieser sei nach seiner Ansicht bereits ausführlich befragt worden und es sei nicht erforderlich, ihn vor Obergericht erneut zu befragen. Die Situation sei auch deshalb klar, weil G.___ selbst eine solche Befragung auch gar nicht beantragt habe.

Auf die entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden hin führt der Übersetzer N.___ aus, er habe dem Arztzeugnis nun auch entnehmen können, dass die medikamentöse Behandlung (mit Aspirin) 7 Tage dauern werde. Über die Reisefähigkeit stehe nichts im Dokument. Auf die entsprechenden Fragen des Vorsitzenden ergänzt der Übersetzer, dass das Dokument vom 11. Dezember 2016 datiere und vom Regionalspital [Gemeinde im Kosovo] ausgestellt worden sei.

Die Hauptverhandlung wird unterbrochen und das Berufungsgericht zieht sich in einen Nebenraum zurück, um geheim über die gestellten Verfahrensanträge zu beraten.

In der Folge eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden folgenden Beschluss mündlich:

«          Der Beschuldigte G.___ wird von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.»

Dieser Beschluss wird vom Vorsitzenden wie folgt begründet: Es sei zwar einzuräumen, dass das Arztzeugnis gewisse Mängel aufweise. So sei die eingereichte Kopie sehr dunkel, schlecht lesbar und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung blieben unklar. Nichtsdestotrotz sei aber damit genügend glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschuldigte G.___ aus gesundheitlichen Gründen heute nicht vor Obergericht erscheinen könne. G.___ sei bereits mehrfach und einlässlich befragt worden. Eine einlässliche Befragung des Beschuldigten G.___ vor Obergericht sei weder erforderlich noch geplant gewesen. Zudem habe auch keine Partei beantragt, G.___ zu befragen. In Bezug auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach der Beschuldigte G.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, sei Folgendes zu sagen: G.___ habe im Vorfeld der Hauptverhandlung ins Ausland reisen dürfen, ihm seien keine Einschränkungen auferlegt worden. Es werde der Beschuldigte G.___ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Die Hauptverhandlung könne deshalb nun fortgesetzt werden.

Der Vorsitzende erörtert in der Folge, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil von den Parteien angefochten wird:

F.___ verlange mit der Berufung zur Hauptsache, er sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ und des Mordes zum Nachteil von H.___ freizusprechen und es sei stattdessen ein Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages sowie wegen versuchten Totschlages auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von maximal 7 Jahren auszufällen. Eventuell sei ein Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auszusprechen und eine Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren auszufällen. Am 9. November 2016 habe F.___ die Berufung betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückgezogen.

G.___ verlange zur Hauptsache, von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen zu werden. Angefochten seien auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen.

Die Staatsanwaltschaft habe sowohl auf eine Berufung als auch auf eine Anschlussberufung verzichtet, es gelte somit für die Beschuldigten das Verschlechterungsverbot.

Rechtsanwalt Marc Aebi habe für alle von ihm vertretenen Privatkläger und Privatklägerinnen die Anschlussberufung erhoben. Er verlange die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen. Er könne sich vor Obergericht zur Frage äussern, ob die Anschlussberufung in Bezug auf F.___ aufrechterhalten bleibe. So oder so könne er sich zu den Zivilforderungen gegenüber G.___ äussern.

Rechtsanwältin Renate Senn vertrete in diesem Verfahren die beiden Söhne des getöteten I.___. Der Beschuldigte F.___ habe deren Zivilansprüche mit einer Vereinbarung anerkannt, die von der Vorinstanz genehmigt worden sei. Demgegenüber habe G.___ die Zivilansprüche von L.___ und M.___, zu deren Zahlung er verurteilt worden sei, ebenfalls mit Berufung angefochten. In diesem Punkt wird das Berufungsgericht ebenfalls einen Entscheid zu fällen haben und Rechtsanwältin Renate Senn werde sich dazu äussern können; eine Anschlussberufung liege von ihrer Seite nicht vor.

Das Berufungsgericht habe also zur Hauptsache die Fragen zu entscheiden,

-    ob der Beschuldigte G.___ bei den Tötungen von H.___ und I.___ mitgewirkt und sich strafbar gemacht habe;

-    ob es sich bei der Tötung von H.___ um Mord, um vorsätzliche Tötung oder um Totschlag handle;

-    ob es sich bei der Tötung von I.___ um vorsätzliche Tötung oder um Totschlag handle;

-    ob es sich beim Schuss auf A.___ um einen versuchten Mord, eine versuchte vorsätzliche Tötung oder nur um einen versuchten Totschlag handle, und

-    ob im Falle eines Schuldspruches die ausgefällten Strafen herabgesetzt werden müssen.

Der Vorsitzende erklärt den weiteren Verhandlungsablauf, wonach zuerst der Beschuldigte F.___ vom Gericht befragt werde. Vor dem Hintergrund, dass dieser bereits mehrfach und ausführlich befragt worden sei, sei keine einlässliche Befragung vorgesehen. Den Parteien werde hierauf die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Beschuldigten zu stellen. Die Befragung werde auf Tonträger aufgezeichnet, wobei das Wesentliche von der Gerichtsschreiberin mitgeschrieben werde, es werde aber kein Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Falls das Beweisverfahren anschliessend geschlossen werden könne, würden die Plädoyers in folgender Reihenfolge angehört: 1. Staatsanwalt J.___, 2. Rechtsanwalt Marc Aebi, 3. Rechtsanwältin Renate Senn, 4. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 5. Rechtsanwalt Alexander Kunz. Hierauf habe jede Partei das Recht auf einen 2. Parteivortrag. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Plädoyernotizen gerne zu den Akten genommen werden, sofern diese jeweils vor dem Vortrag dem Gericht abgegeben werden. Er bittet die amtlichen Verteidiger, ihre Honorarnoten gleich anschliessend dem Staatsanwalt auszuhändigen, damit sich dieser dazu im Parteivortrag äussern könne.

Die Parteivertreter werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.

Hierauf wird der Beschuldigte F.___ vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht auf den Beistand des Dolmetschers angewiesen. Er spreche und verstehe Deutsch. Der Dolmetscher wird deshalb vom Vorsitzenden entlassen. Es folgt die Befragung des Beschuldigten F.___ zur Person und Sache. Rechtsanwalt Alexander Kunz macht von der Möglichkeit Gebrauch, dem Beschuldigten eine Ergänzungsfrage zu stellen (vgl. auch Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 12.12.2016 in den obergerichtlichen Akten).

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 9:30 Uhr geschlossen.

Staatsanwalt J.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

«     1.  F.___ sei wegen Mordes, Mordversuchs und vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.

  2.  Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verurteilen.

  3.  Die vom 6. Juli 2012 bis 5. September 2012 ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. September 2012 seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

  4.  G.___ sei wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.

  5.  Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.

  6.  Die vom 6. Juli bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

  7.  Gegen G.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen.

  8.  Das Honorar der amtlichen Verteidiger sei gestützt auf die eingereichten Kostennoten nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

  9.  Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien den Angeklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.»

Mitten im Plädoyer von Staatsanwalt J.___ verlässt Rechtsanwalt Alexander Kunz den Obergerichtssaal, ohne zuvor über den Grund zu orientieren. Der Vorsitzende bittet den Staatsanwalt, sein Plädoyer kurz zu unterbrechen, da gewährleistet sein müsse, dass der amtliche Verteidiger mitbekomme, was in Bezug auf seinen Mandanten G.___ von Seiten der Anklägerin vorgebracht werde. Nach einer kurzen Unterbrechung von fünf Minuten kehrt Rechtsanwalt Alexander Kunz wieder in den Gerichtsaal zurück und Staatsanwalt J.___ setzt seinen Parteivortrag für die Anklägerin fort.

Nach einer Pause folgt um 10:35 Uhr der Parteivortrag von Rechtsanwalt Marc Aebi. Im Namen und Auftrag für die Privatanschlussberufungskläger und -klä-gerinnen A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ stellt und begründet er folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):

«     A. Betr. A.___

  1.  F.___ sei wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Privatklägers A.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

  2.  Es sei festzustellen, dass die Ziffern 11. und 12. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

  3.  Dem Privatkläger A.___ sei eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.

  4.  Die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz seien dem Beschuldigten F.___ aufzuerlegen.

  B. Betr. B.___, C.___, D.___ und E.___

  1.  F.___ sei wegen Mordes zum Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

  2.  G.___ sei wegen Mordes zum Nachteil von †H.___ und wegen vorsätzlicher Tötung von †I.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

  3.  G.___ sei zur Leistung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR in der Höhe von

       CHF 100‘000.00 für B.___,

       CHF   50‘000.00 für E.___,

       CHF   35‘000.00 für C.___ und

       CHF   35‘000.00 für D.___

       zu verurteilen.

  4.  Es sei festzustellen, dass F.___ im Umfang von

CHF   80‘000.00

CHF   35‘000.00

CHF   25‘000.00

CHF   20‘000.00

solidarisch mit G.___ haftet für die Genugtuungsansprüche gemäss Ziff. 3. hiervor.

  5.  Es sei im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass G.___ gegenüber

a) B.___,

b) E.___,

c) C.___ und

d) D.___

grundsätzlich haftbar ist für deren Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR, jeweils solidarisch haftend mit F.___.

6.  Es sei festzustellen, dass die Ziffer 13. des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 bezüglich F.___ in Rechtskraft erwachsen ist.

7.  Den Privatklägern sei eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss eingereichter Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.

8.  Die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz seien den Beschuldigten F.___ und G.___ je unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Renate Senn stellt und begründet im Namen und Auftrag der beiden Privatkläger L.___ und M.___ folgende Anträge:

«          1.1       Die Berufungsanträge der Beschuldigten F.___ und G.___ seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit sie überhaupt die Privatkläger betreffen.

  1.2     Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 19.02.2015 sei vollumfänglich zu bestätigen.

  2.       Die Parteikosten von Rechtsanwältin Senn für das zweitinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 4‘236.40 seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, wobei nebst den aufgelisteten Kosten der Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht nebst Urteilseröffnung zu vergüten ist.»

Um 11:20 Uhr wird die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden für eine Mittagspause bis 13:00 Uhr unterbrochen.

Um 13:00 Uhr stellt der Vorsitzende fest, dass dieselben Parteien mit ihren Vertretern wie am Vormittag wieder anwesend sind und erteilt Rechtanwalt Dr. Roland Winiger das Wort für den Parteivortrag. Dieser stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten F.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):

«     1.  F.___ sei von den Vorwürfen des versuchten Mordes z.N. von A.___, des Mordes z.N. von H.___ und der vorsätzlichen Tötung z.N. von I.___ (Urteil der Vorinstanz Ziffer 1.1.) freizusprechen.

  2.  F.___ sei wegen mehrfachen Totschlages z.N. von H.___ und I.___ sowie wegen versuchten Totschlages z.N. von A.___ schuldig zu sprechen.

       Eventualiter

       sei F.___ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung z.N. von A.___ und wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung z.N. von H.___ und I.___ schuldig zu sprechen.

  3.  F.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

  4.  Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote festzulegen und auf eine Rückforderung bei F.___ zu verzichten.

  5.  Die Kosten des Verfahrens seien gemäss Ausgang des Verfahrens zu verteilen.»

Der Vorsitzende greift anschliessend die Ausführung im Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger auf, wonach er (der Vorsitzende) festgehalten habe, zufolge der zurückgezogenen Berufung von F.___ bezüglich der Genugtuungsforderungen falle auch die Anschlussberufung von A.___ sowie von B.___, C.___, D.___ und E.___ weg. Klarzustellen sei, dass dies so nicht zutreffe. Er habe lediglich festgestellt, dass sich Rechtsanwalt Marc Aebi zur Frage äussern könne, ob mit dem erklärten Teilrückzug der Berufung von F.___ auch die entsprechende Anschlussberufung hinfällig werde.

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Alexander Kunz im Namen und Auftrag des Beschuldigten G.___ folgende Anträge:

«     1.  Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 19. Februar 2015 sei in Bezug auf G.___ vollumfänglich aufzuheben;

  2.  Der Beschuldigte G.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

  3.  Es sei dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 6. Juli 2012 bis 27. August 2012 eine Genugtuung im Betrag von pauschal CHF 11‘000.00 zuzusprechen;

  4.  Die Zivilforderungen der Klägerschaft seien abzuweisen;

  5.  Die erstinstanzlichen Parteientschädigungen der Zivilkläger sowie die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  6.  Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen und das Honorar gerichtlich festzulegen, ohne Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten;

  7.  Die Kosten des Verfahrens seien anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen.»

Die Parteivertreter machen in der Folge vom Recht auf einen zweiten Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt Gebrauch:

2. Parteivortrag von Staatsanwalt J.___:

Die Behauptung, wonach F.___ eine «Dublette» abgegeben habe, könne aufgrund der am Tatort vorgefundenen Patronenhülsen nicht zutreffen. Insgesamt seien 8 Sturmgewehrhülsen vorgefunden worden. H.___ sei sechs Mal getroffen worden, ein Sturmgewehrschuss habe A.___, ein weiterer I.___ getroffen. Damit habe es sich bei den 8 Schüssen ausnahmslos um Treffer gehandelt. Es seien folglich von F.___ nicht vorgängig Warnschüsse abgegeben worden. Möglich sei, dass es sich bei dem Schuss, der in Richtung von A.___ abgegeben worden sei, um einen Abpraller gehandelt habe.

2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Marc Aebi:

Es müsse in Bezug auf die Ausführungen der beiden Verteidiger Folgendes klargestellt werden: Die Familienfehde sei einseitig geführt worden, denn die Gewalt sei von der Familie von F.___ und G.___ ausgegangen. Man habe repetitiv behauptet, Mitglieder der Familie von H.___ und I.___ seien bewaffnet gewesen, was aber nicht stimme. Die geltend gemachte Behauptung von F.___, man habe die Nerven verloren, sei für die Opferfamilie nicht nachvollziehbar, gerade auch wenn man berücksichtige, dass F.___ als Mitarbeiter für eine Sicherheitsfirma tätig gewesen sei. Es habe sich vorliegend um eine gezielte und schwer bewaffnete Aktion gehandelt, bei welcher pro Person eine Waffe zum Einsatz gekommen sei. Dabei habe die Täterschaft sehr schnell bemerkt, dass die andere Seite unbewaffnet gewesen sei, da von dieser gar nie eine Reaktion gekommen sei. Auch wenn man heftig diskutiert habe, so sei festzuhalten, dass die Situation nicht hätte eskalieren müssen. Klarzustellen sei auch, dass nicht von einer schummrigen Situation die Rede sein könne, denn der Vorplatz sei beleuchtet gewesen, es habe mehrere Lichtquellen gehabt. Der äussere Ablauf habe ein gezieltes Vorgehen zum Ausdruck gebracht, nämlich die Elimination der Anwesenden. Es habe bei F.___ auch keinerlei Anzeichen für eine emotionale Ausnahmesituation gegeben. Ebenso wenig habe es Anzeichen für eine akute Bedrohungslage bei O.___ gegeben, dies habe G.___ selber ausdrücklich so ausgeführt, er verweise in diesem Zusammenhang auf AS 164. Wenn nun vor Obergericht behauptet werde, man habe das Sturmgewehr erneut, d.h. ein weiteres Mal, aus dem Auto geholt, so sei bezeichnend, dass weder F.___ noch G.___ dies so ausgesagt hätten. Es sei schlicht und einfach nicht so gewesen. An ein derart spezielles Detail hätte man sich nämlich sicherlich erinnert. Es sei zynisch von F.___ zu behaupten, er habe sich in einer Gefahrensituation befunden. Ebenso zynisch sei die Behauptung, man habe O.___ holen wollen, wenn man zwei vollgeladene Waffen mit sich führe. Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung, wonach A.___ glimpflich davon gekommen sei. Es müsse darin erinnert werden, dass dieser nach wie vor nicht arbeitsfähig sei.

Betreffend G.___ müsse festgehalten werden, dass seine Aussagen keinen Sinn ergäben. Dieser könne weder die DNA-Spuren an der Tatwaffe noch die Schmauchspuren erklären. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» komme man zum Schluss, dass G.___ selber die Waffe eingesetzt habe. Dieser habe den Tatentschluss mitgeteilt und auch klar die Tatherrschaft inne gehabt, indem er auf H.___ geschossen habe und dies alles, obwohl von der Familie von H.___ und I.___ keine Gefahr ausgegangen sei.

Hinsichtlich der Genugtuungsfrage habe er den Antrag gestellt, dass die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, welche F.___ den Privatanschlussberufungsklägern zu bezahlen habe, zu bestätigen seien. Er teile somit in diesem Punkt die von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger dargelegte Auffassung.

Rechtanwältin Renate Senn verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger:

Es sei hervorzuheben, dass Staatsanwalt J.___ in seinem zweiten Parteivortrag eingeräumt habe, es könne sich bei dem Schuss in Richtung von A.___ um einen Abpraller handeln. Es könne sich dabei somit ebenso gut um einen Warnschuss gehandelt haben, was ein anderes Licht auf die ganze Geschichte werfe.

Der Behauptung von Rechtsanwalt Marc Aebi, wonach bei der Familie von H.___ und I.___ nie eine Waffe gefunden worden sei, sei entgegenzuhalten, dass anlässlich einer früheren polizeilichen Hausdurchsuchung bei der Familie von H.___ und I.___ im Mai 2011 ein Schlagstock konfisziert worden sei. Die Annahme, es hätten sich bei der Familie zu Hause Waffen befunden, sei aber auch vor dem Hintergrund der Aussagen von O.___ und W.___ nicht abwegig gewesen.

2. Parteivortrag von Rechtsanwalt Alexander Kunz:

Er wolle klarstellen, dass G.___ von sich aus die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe, das funktionsfähige Gewehr entladen und die Munition unter dem Blumentopf deponiert zu haben. Nur dank den Angaben seines Mandanten habe die Polizei diese Munition überhaupt finden können.

In der Folge macht der Beschuldigte F.___ von der Möglichkeit auf ein letztes Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Er bitte das Gericht um Milderung der Strafe und er wolle sich bei der Familie von H.___ und I.___ nochmals entschuldigen.

Damit endet um 15:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Dezember 2016 um 15:00 Uhr:

1.  Staatsanwalt J.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.  F.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;

3.  Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von F.___, in Begleitung des Assistenten Q.___ und der Assistentin R.___;

4.  Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von G.___;

5.  Rechtsanwalt Marc Aebi, Vertreter der Privatanschlussberufungskläger A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, in Begleitung von A.___ sowie C.___;

6.  Rechtsanwältin Renate Senn, Vertreterin der Privatkläger L.___ und M.___;

Zudem erscheinen:

-     Angehörige der Familie von H.___ und I.___ und der Familie von F.___ und G.___ sowie

-     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei Solothurn;

-     Vertreter der Presse sowie

weitere Zuschauer.

Nicht anwesend ist der Beschuldigte und Berufungskläger G.___, der vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert worden ist.

Der Vorsitzende stellt die an- und abwesenden Personen fest und gibt die Be-setzung des Gerichts bekannt. Er erklärt, dass die mündliche Urteilseröffnung nur die wesentlichen Punkte umfasse, während die Einzelheiten später im schriftlichen Urteil nachgelesen werden könnten. Im Weiteren wird vom Vorsitzenden kurz der weitere Ablauf der Urteilseröffnung skizziert.

Der Vorsitzende fasst die Beweiswürdigung zusammen und trägt das Beweisergebnis vor. Im Anschluss nimmt Oberrichter Marti die rechtliche Würdigung vor und Oberrichter Kiefer orientiert über die Strafzumessung. Hierauf werden vom Vorsitzenden die Hauptpunkte des Urteilsdispositivs verlesen. Im Weiteren erörtert er, wann G.___ im vorliegenden Verfahren bereits in Haft genommen und weshalb er aus dieser wieder entlassen worden sei. Er eröffnet und begründet den Beschluss des Berufungsgerichts, gegen G.___ Sicherheitshaft anzuordnen. Es werde, so der Vorsitzende weiter, zum Vollzug dieser Sicherheitshaft ein internationaler Haftbefehl gegen G.___ erlassen. In der Folge erhalten die Parteivertreter von der Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige sowie den begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft. Damit endet die öffentliche Urteilseröffnung.

I. Prozessgeschichte

1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in Oensingen zwei Personen erschossen und eine weitere Person angeschossen. Die Ereignisse fanden vor dem Hintergrund einer schon länger andauernden Auseinandersetzung zwischen zwei Familien aus dem Kosovo statt, der Familie von F.___ und G.___ und der Familie von H.___ und I.___. Bei den Verstorbenen handelt es sich um H.___ und seinen Sohn I.___, beim Verletzten um A.___, einen Bekannten der Familie. Kurz nach der Tat meldete sich F.___, der Schwager von I.___, telefonisch bei der Polizei und gestand seine Täterschaft. Die umgehend ausgerückte Polizei konnte F.___ um 23:17 Uhr an seinem Wohndomizil in [Gemeinde 2] verhaften (AS 23). Bei F.___ befand sich sein Vater G.___. Aufgrund seiner Angabe, mit dem Sohn am Tatort gewesen zu sein, wurde er ebenfalls vorläufig festgenommen. Ebenso wurden beide Tatwaffen, eine Pistole SIG 225 und ein Sturmgewehr 90, sichergestellt.

2. Am 27. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen F.___ und G.___. Die Anklage lautet wie folgt:

«                             1. Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, F.___)

begangen am 5. Juli 2012, 22:43 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von A.___, indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung mit seinem Sturmgewehr 90 im Hüftanschlag aus einer Distanz von maximal 10 Metern einen Schuss auf die aus dem Haus auf den Vorplatz laufenden und unbewaffneten †I.___ (vorne) und A.___ (etwas hinter †I.___ laufend) abgab und dabei A.___ traf, welcher sofort zu Boden ging, während †I.___ weiterlief. A.___ erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels und einen Steckschuss in der linken Hand. Diese Verletzungen machten eine Operation, verbunden mit einem bis am 13. Juli 2012 dauernden Spitalaufenthalt, erforderlich.

Dieser Schussabgabe vorausgegangen war eine hitzige Diskussion zwischen †H.___ und seinem Sohn †I.___ einerseits sowie G.___ und seinem Sohn F.___ andererseits auf dem Vorplatz der Liegenschaft. Dabei war es um die Frau von †I.___ und Schwiegertochter von †H.___ resp. die Tochter von G.___ und Schwester von F.___, O.___, gegangen. Im Verlauf der Diskussion hatte †H.___ seinen erzürnten Sohn †I.___ zurück ins Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit G.___ besprechen und klären wollte. Da F.___ befürchtete, der zornige †I.___ hole eine Waffe und/oder Verstärkung, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater G.___ vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen. Er wurde jedoch von †H.___ verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass †H.___ zu Boden stürzte. Er liess erst von †H.___ ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. F.___ begab sich zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehüllte Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater G.___ zurückzugehen. Da rannten †I.___ und A.___ aus dem Haus auf den Vorplatz.

Es war dem Beschuldigten klar und für ihn in groben Zügen vorhersehbar, dass diese Schussabgabe im Hüftanschlag aus dieser Distanz und bei diesen Sichtverhältnissen (schwach beleuchteter Hausvorplatz) auf die sich bewegenden beiden Personen zu einer tödlichen Verletzung einer der beiden Männer hätte führen können. Er handelte trotz des möglichen Todes und nahm diesen damit in Kauf.

Der Beschuldigte handelte besonders skrupellos, als der Beweggrund und der Zweck besonders verwerflich waren: Mit der Schussabgabe wollte er †I.___ am Weiterlaufen stoppen. Er traf jedoch den ihm völlig unbekannten und an der vorherigen verbalen Auseinandersetzung unbeteiligten A.___, welcher ihm nichts zu Leide getan hatte und seinerseits bloss †I.___ am Weiterlaufen hindern wollte. Das Leben von A.___ war dem Beschuldigten in diesem Moment, als er abdrückte, völlig egal. Er wollte um jeden Preis †I.___ unschädlich machen. Sein Handeln war egoistisch und durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert. Da der Todeseintritt ausblieb, blieb es beim Versuch.

2. Mord (Art. 112 StGB, F.___ und G.___)

begangen am 5. Juli 2012, 22:44 Uhr, in Oensingen, [...], indem die Beschuldigten als Mittäter †H.___ vorsätzlich und in besonders skrupelloser Weise töteten.

Nach dem Schuss von F.___ auf die aus dem Haus laufenden †I.___ und A.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt in Ziffer 1) lief †I.___ weiter geradeaus und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/alter Metalltank. In diesen wenigen Sekunden übergab F.___ seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. G.___ machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil F.___ die Waffe bereits durchgeladen hatte) und machte sich dadurch konkludent zum Mittäter. Er schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf †H.___, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. F.___ schoss anschliessend oder gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden †H.___ und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei †H.___ zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.

Die Beschuldigten handelten besonders verwerflich, weil die Tötung von †H.___ einerseits durch extreme Geringschätzung des Lebens motiviert war und aus nichtigem Anlass geschah (†H.___ musste sterben, weil er das Familienoberhaupt war und als solches Einfluss auf seinen Sohn †I.___ und damit auch O.___ hatte), andererseits die Tat extrem brutal ausgeführt wurde, da die Beschuldigten das körperlich weit unterlegene, durch die vorgängigen Faustschläge benommene und zudem unbewaffnete Opfer (was ihnen aus der vorgängigen Diskussion bekannt war) regelrecht massakrierten.

3. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, F.___ und G.___)

begangen am 5. Juli 2012, 22:45 Uhr, in Oensingen, [...], zum Nachteil von †I.___, indem G.___ nach den Schüssen auf †H.___ (vgl. vorstehenden Vorhalt Ziff. 2) den letzten in der Pistole SIG P225 verbliebenen Schuss auf den aus seinem Versteck hervor kommenden und sich sogleich wieder abwendenden, unbewaffneten †I.___ abgab, ihn aber verfehlte. Praktisch zeitgleich gab auch F.___ aus seinem Sturmgewehr 90 einen Schuss auf †I.___ ab und traf ihn im unteren linken Rücken etwas oberhalb der Hüfte. Das Projektil durchdrang gemäss IRM Bern den dritten Lendenwirbelkörper und wurde dabei aufgeteilt. Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine, so dass †I.___ sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete. Aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse handelten die Beschuldigten als Mittäter (G.___ machte sich den Tatentschluss von F.___ durch die Entgegennahme der Pistole konkludent zu eigen) und wollten den Tod des Geschädigten.»

3. Am 19. Februar 2015 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:

«        1.1.        F.___ hat sich schuldig gemacht

          - des versuchten Mordes z.N. von A.___,

          - des Mordes, z.N. von H.___,

          - der vorsätzlichen Tötung, z.N. von I.___,

          alles begangen am 5. Juli 2012.

1.2. F.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.

1.3.  Die vom 5. Juli 2012 bis 5. September 2012 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. September 2012 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

1.4.  Der F.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Februar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird nicht widerrufen.

2.

2.1. G.___ hat sich schuldig gemacht:

          - des Mordes, z.N. von H.___,

          - der vorsätzlichen Tötung, z.N. I.___,

          beides begangen am 5. Juli 2012.

2.2. G.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt.

2.3. Die vom 5. Juli 2012 bis 27. August 2012 ausgestandene Untersuchungshaft wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.4. Der G.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2011 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird nicht widerrufen.

3.      Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-  Pistole SIG P225 inkl. Magazin

-  12 lose Patronen Remington Kal. 5.6x45

-  1 Patrone Pretoria Metal Pressings Kal. 9x19

-  8 Hülsen Remington Kal. 5.6x45

-  7 Hülsen Pretoria Metal Pressings Kal. 9x19

-  Pfefferspray Bodyguard KO/FOG.

4.      Das sichergestellte Sturmgewehr SIG 90 (Nr. 2329693) inkl. Bajonett ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee zurückzugeben.

5.    Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen Eigentümer bzw. dessen Angehörigen auf Verlangen herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

-  diverse Kleidungsstücke von A.___,

-  diverse Kleidungsstücke von (†) H.___,

-  diverse Kleidungsstücke von (†) I.___,

-  diverse Kleidungsstücke von F.___,

-  diverse Kleidungsstücke von G.___,

-  übrige am Tatort sichergestellte Gegenstände (Baseball-Mütze, Kleiderknöpfe, Geschossteile, Klebebandresten, Aluteile, Fensterladen)

-  1 Mobiltelefon iPhone schwarz (F.___)

-  1 Trägerkarte mit Pin, Pin 2, PUK und PUK2 zu iPhone schwarz (F.___).           

6.    Über die Einziehung der sichergestellten Alukiste mit 595 Schuss div. Munition und Magazin zu Sturmgewehr 57, 2 Karabiner,1 Karabinermagazin, 1 Bajonett zu Karabiner und 1 Päckli (20 Schuss) Remington Kal. 5.6x45 hat die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.

7.    Die Zivilforderung von S.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.    Die zwischen F.___ einerseits und L.___ und M.___ andererseits abgeschlossene Vereinbarung vom 22./29. Januar 2015 wird genehmigt. Sie lautet:

„ 1. Unter der Prozessnummer TGSAG.2014.2, Richteramt Thal-Gäu, Balsthal, ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten F.___ hängig. Mitangeklagt ist G.___, […], amtl. verteidigt durch RA Alexander Kunz. Die Gerichtsverhandlung ist auf den 18.02.2015 angesetzt.

2. Die Privatkläger sind die Söhne des durch die Tat der Herren G.___ und F.___ verstorbenen I.___. Sie haben somit ihren Vater verloren. F.___ anerkennt ein strafbares Verhalten. F.___ anerkennt daher die Zivilklage und verpflichtet sich, L.___ und M.___ gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuungssumme von je CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.

3.  F.___ anerkennt gestützt auf Art. 45 OR eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht (Versorgerschaden) gegenüber den Zivilklägern.

4.  [...]

5.  Die Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) übernimmt F.___.“

9.    F.___ und G.___ sind gegenüber L.___ und M.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich und solidarisch haftpflichtig.

10.  F.___ und G.___ haben L.___ und M.___, unter solidarischer Haftbarkeit, eine Genugtuung von je CHF 35‘000.00, total CHF 70‘000.00, zu bezahlen.

11.  F.___ ist gegenüber A.___ für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 46 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich haftpflichtig.

12.  F.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 60‘000.00 zu bezahlen.

13.  F.___ und G.___ sind gegenüber

-  B.___

-  C.___

-  D.___

-  E.___

für alle Schadenersatzansprüche gemäss Art. 45 OR aus dem Ereignis vom 5. Juli 2012 grundsätzlich und solidarisch haftpflichtig.

14.  F.___ und G.___ haben B.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 80‘000.00 zu bezahlen.

15.  F.___ und G.___ haben C.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zu bezahlen.

16.  F.___ und G.___ haben D.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu bezahlen.

17.  F.___ und G.___ haben E.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 zu bezahlen.

18.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 13‘663.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

19.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von G.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 44‘550.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlungen von total CHF 23‘000.00, ergibt sich eine Restforderung von CHF 21‘550.65. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8‘535.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

20.  F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, eine Parteientschädigung von CHF 11‘297.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

21.  A.___ wird mit Wirkung ab 16. Februar 2015 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Marc Aebi, eingesetzt.

22.  F.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 15. Februar 2015 eine Parteientschädigung von CHF 4‘719.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 16. Februar 2015 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘117.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 194.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23.  F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 5‘290.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 3‘076.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 680.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

24.  F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 18. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von CHF 3‘576.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 19. Dezember 2012 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 4‘417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1‘053.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

25.  F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

26.  F.___ und G.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für dessen Aufwendungen bis zum 17. September 2014 eine Parteientschädigung von CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für die Zeit ab 18. September 2014 (Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, auf CHF 1‘025.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ und/oder G.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

27.  Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 15‘000.00, total CHF 111‘000.00, haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:

-  CHF 63‘259.40                       F.___,

-  CHF 47‘740.60                       G.___.»

4. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien wie folgt Berufung:

4.1 F.___ (Beschuldigter 1)

Die Berufung beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 7. August 2015 auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziff. 1.1. des Urteils, das Strafmass gemäss Dispositivziff. 1.2., Dispositivziff. 12 (Genugtuung A.___), Dispositivziff. 14 (Genugtuung B.___), Dispositivziff. 15 (Genugtuung C.___), Dispositivziff. 16 (Genugtuung D.___) und Dispositivziff. 17 (Genugtuung E.___) des erstinstanzlichen Urteils.

Der Beschuldigte 1 verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Mordes zum Nachteil von A.___ (AKS Ziff. 1) und des Mordes zum Nachteil von H.___ (AKS Ziff. 2). Es sei ein Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlages zum Nachteil von H.___ und I.___ sowie wegen versuchten Totschlages zum Nachteil von A.___ auszufällen.

Es sei eventualiter ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des A.___ und mehrfacher vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von H.___ und I.___ auszusprechen.

Es sei eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahre, im Eventualantrag von max. 10 Jahren auszusprechen und es seien die zugesprochenen Genugtuungssummen zu reduzieren.

Mit Eingabe vom 9. November 2016 liess der Beschuldigte 1 die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuungsbeträge zurückziehen.

4.2 G.___ (Beschuldigter 2)

Der Beschuldigte 2 ficht das Urteil vollständig an. Er verlangt von Schuld und Strafe freigesprochen und für die ausgestandene Untersuchungshaft entschädigt zu werden.

4.3 Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger L.___ und M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, verzichteten darauf, das erstinstanzliche Urteil anzufechten.

4.4 Hingegen erhob Rechtsanwalt Aebi für alle 5 von ihm vertretenen Privatkläger und -klägerinnen die Anschlussberufung zu den Berufungen und verlangte die Verurteilung zu höheren Genugtuungszahlungen an die Privatanschlussberufungskläger.

Nachdem der Beschuldigte 1 die von ihm gestützt auf das erstinstanzliche Urteil zu leistenden Genugtuungszahlungen ausdrücklich anerkannt und diesbezüglich die Berufung zurückgezogen hatte, beantragte Rechtsanwalt Marc Aebi anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nur noch zu Lasten des Beschuldigten 2 höhere Genugtuungen.

5. In Bezug auf die Zivilklagen ist die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). F.___ zog seine Berufung in Bezug auf die von ihm zu zahlenden Genugtuungen ausdrücklich zurück. Hierauf verzichtete Rechtsanwalt Aebi darauf, in Bezug auf den Beschuldigten 1 höhere Genugtuungen für seine Mandanten zu verlangen. Er beantragte vielmehr in diesem Punkt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dies kommt einem faktischen bzw. impliziten Teilrückzug der Anschlussberufung gleich. Demzufolge sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen, soweit diese von F.___ zu bezahlen sind, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das erstinstanzliche Urteil ist, soweit es den Beschuldigten 1 betrifft, somit wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-       Ziff. 1.3 und 1.4., Ziff. 3. - 18., Ziff. 18 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) sowie Ziff. 20., 22. - 26.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung zur Vorgeschichte

1. O.___, Jahrgang 1990, war seit 2009 mit I.___ verheiratet. Es war dies offenbar eine problembeladene Beziehung, dem Ehemann wurde immer wieder vorgehalten, seine junge Ehefrau schlecht zu behandeln. So hatte ihr Vater (G.___) am 17. Mai 2011 der Polizei gemeldet, seine Tochter wolle bei ihrem Ehemann ausziehen und dieser wolle das 12 Monate alte Kind nicht herausgeben und habe gedroht, sich und das Kind umzubringen (separate Strafakten). Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Tochter die Aussage, regelmässig von ihrem Mann geschlagen und mit dem Tod bedroht zu werden. Sie habe nach einem Streit mit der Schwiegermutter die ganze Familie des Ehemannes gegen sich. I.___ wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 3. August 2011 (STA.2011.2119) der Tätlichkeiten und Drohung (Ehegatte während der Ehe) sowie der Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Sie habe dann nach diesen Ereignissen für 2 Monate bei ihren Eltern gewohnt. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2012 führte sie zu ihrer Beziehung zum getöteten Ehemann befragt (AS 847), aus, dieser habe immer auf seine Familie gehört, die ihm gesagt habe, man müsse eine Frau hart schlagen, damit sie zum Schweigen gebracht werde. Er habe ohnehin seit der Geschichte vom Mai 2011 eine grosse Wut auf ihre Familie gehabt. Er sei immer wieder ausgerastet und habe sie geschlagen. Als sie im 8. Monat schwanger gewesen sei, habe er sie mit dem Gürtel, mit der Schnalle, geschlagen. Sie denke, ihr Mann hätte ihr früher oder später etwas angetan. In der staatsanwaltlichen Befragung führte sie aus, ihre Familie habe bei der Trennung erfahren, wie schlecht sie von ihrem Ehemann behandelt worden sei. Als sie nach der Trennung zu ihm zurückgekehrt sei, sei alles nur noch schlimmer geworden (AS 865). Sie habe ihrer Familie nichts mehr sagen dürfen. Ihr Vater habe zwar immer wieder gefragt, sie habe ihn aber angelogen und gesagt, es laufe gut. Sie habe Angst gehabt, wenn ihr Vater mit ihrem Ehemann würde sprechen wollen, dass dieser ihn erschiessen würde. Er und seine Familie hätten sie kontrolliert. Sie habe ihre Familie über die Geburt des zweiten Kindes (das wenige Tage vor der Tat zur Welt gekommen war) nicht orientieren dürfen. Er habe ihr Handy kaputt gemacht und sie habe das Haustelefon nicht benutzen dürfen. Ihre Familie habe dann von der Geburt erfahren, weil ihre Schwester mit der Schwester ihres Mannes zusammen arbeite.

Auch der Beschuldigte 1 schilderte in der Befragung vom 18. Juli 2012 (AS 577) die schlechte Behandlung seiner Schwester. Sie habe nie rausgehen, nicht einkaufen und nicht telefonieren dürfen. Sie habe gar nichts machen dürfen. Selbst sein Hund habe mehr Auslauf. I.___ habe sie auch geschlagen, wenn er schlechte Laune gehabt habe.

Es war offensichtlich auch im Bekanntenkreis der Familie von H.___ und I.___ bekannt, dass es zwischen den beiden Familien Spannungen gab. So sagte der ebenfalls durch die Schüsse verletzte Besucher A.___ am 6. Juli 2012 aus, es habe schon früher Probleme zwischen den Parteien gegeben (AS 810 F 20) und er sei am 5. Juli 2012 I.___ nachgegangen, um zu verhindern, dass dieser noch mehr Probleme bekomme; er habe schon Probleme mit seiner eigenen Frau gehabt (AS 811 F 24).

2. Zum Geschehen unmittelbar vor der Tat schilderte der Beschuldigte 1 in der Einvernahme vom 11. Juli 2012, wie er am Abend des 5. Juli 2012 (AS 561 ff.) von seinem Vater erfahren habe, dass seine Schwester einen Sohn geboren habe, sie es ihrer Familie aber nicht habe mitteilen können, weil sie kein Telefon mehr habe. Sein Vater habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren, da sein Auto defekt gewesen sei. Von dort aus habe er dann I.___ angerufen, um zu fragen, was los sei, weshalb sie von anderen Leuten erfahren müssten, dass seine Schwester ein Kind bekommen habe. Dieser habe sich sehr arrogant benommen und habe ihm gesagt, er habe keine Angst vor ihm; es sei seine Frau und mit der könne er machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Es sei ihm scheissegal, er habe vor niemandem Angst (AS 562). Er habe das so verstanden, dass dieser das sogleich machen werde, weshalb er seinen Vater angerufen und diesem gesagt habe, er solle zurückkommen und ihn abholen, I.___ wolle seine Schwester kaputt machen. Noch bevor sein Vater eingetroffen sei, habe er den Entschluss gefasst, mit den Waffen nach Oensingen zu fahren und seine Schwester herauszuholen (AS 652). Er habe sich dann zuerst nach Hause fahren lassen. Dort habe er in seinem Zimmer eine Pistole in die rechte Hosentasche und das Magazin dazu in die rechte Beintasche gesteckt. Es habe sich um eine P 225 deutsche Version gehandelt. Unter seinem Bett habe er das Sturmgewehr 90 hervorgenommen und dieses in ein weisses Badetuch gelegt. Es habe im Magazin schon einige Schüsse gehabt, er habe noch einige Schüsse zusätzlich eingesetzt. Es sei aber nicht voll gewesen, glaublich 10 - 15 Schüsse (AS 563). Er habe das Sturmgewehr in den Kofferraum des Mercedes gelegt, mit dem er dann zusammen mit seinem Vater, der das Auto gelenkt habe, nach Oensingen gefahren sei. In der staatsanwaltlichen Befragung vom 18. Juli 2012 erklärte der Beschuldigte dann, weshalb er zuerst nach Hause gefahren sei und dort Waffen geholt habe (AS 571). Er habe aus einem Gespräch mit I.___ gewusst, dass dieser Waffen gekauft habe; er habe damit angegeben. Und es habe so ziemlich jeder eine Waffe zu Hause. Er habe die Waffen zum Schutz mitgenommen, sein Vater sei dabei gewesen und seine Schwester sei dort gewesen. Er habe etwa 15 Minuten zum Einpacken der Waffen gebraucht und dann seien sie losgefahren.

Sein Vater, der Beschuldigte 2, bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2012 (AS 715 ff.) die Angaben zur Vorgeschichte. Seine Frau habe dem Sohn (Beschuldigter 1) von der Geburt dieses Kindes erzählt und er habe ihn dann zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gebracht. Von dort aus habe sein Sohn mit I.___ telefoniert. Später habe er ihn dann angerufen und gesagt, er solle ihn von der Arbeit abholen. Er habe vom Telefon erzählt. I.___ habe zu ihm gesagt, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig machen. Sie seien dann zu I.___ gefahren, um die Sache zu klären. Sie seien zuerst nach Hause gefahren. Er habe mit seiner Frau diskutiert und sein Sohn sei auf die Toilette gegangen. Er habe nicht gesehen, dass er Waffen eingeladen habe. Danach seien sie nach Oensingen gefahren. Er habe auf der Fahrt zu seinem Sohn gesagt, er wolle mit H.___ sprechen, sie seien nach Oensingen zu H.___ gefahren. In der Befragung vom 12. Juli 2012 (AS 724 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, sie seien etwa eine Stunde zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen, bevor sie dann nach Oensingen gefahren seien (AS 732 F 46). F.___ sei die ganze Zeit im Haus hin und her marschiert, er habe auch ausgerufen. Er (Beschuldigter 2) sei die ganze Stunde im Wohnzimmer gewesen, er habe sich dort um die weinenden Frauen (Ehefrau und Tochter) gekümmert. Dann sei sein Sohn mit dem Mercedes nach Oensingen gefahren, er sei auf dem Beifahrersitz gewesen. Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2012 (AS 749 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, er sei nach dem Ausladen des Sohnes in [Gemeinde 1] bereits wieder kurz vor [Gemeinde 2] gewesen, als dieser ihn wieder angerufen und gebeten habe, in [Gemeinde 1] abzuholen. Sein Sohn habe danach direkt nach Oensingen fahren wollen, er selber habe aber die Sache zuerst zu Hause besprechen wollen. Er habe schon Angst um seine Tochter gehabt. I.___ habe immer wieder gedroht, nicht nur gegenüber der Tochter. Er habe beispielsweise gesagt, er müsse nur ein Telefon machen und sein Sohn F.___ werde getötet. Er sei aber auf der Fahrt nach [Gemeinde 2] nicht von einer unmittelbaren Bedrohung seiner Tochter ausgegangen. Sie hätten sich in [Gemeinde 2] dann vielleicht eine Stunde aufgehalten. Wenn im nun der Staatsanwalt vorhalte, er sei von seinem Sohn aufgrund der Anrufauswertung um 22:07 Uhr angerufen worden und sie seien daher um ca. 22:25 Uhr wieder in [Gemeinde 2] gewesen und die ersten Schüsse seien um 22.43 in Oensingen festgestellt worden, also könnten sie nur kurze Zeit in [Gemeinde 2] gewesen sein, bevor sie dann nach Oensingen gefahren seien, sagte er, das sei unmöglich. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Sohn auf der Fahrt nach Oensingen Waffen mitgeführt habe (AS 754). Er bestritt ausdrücklich, dass sie vorerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien, um Waffen zu holen. Er habe nur gewusst, dass sein Sohn ein Sturmgewehr habe, nicht auch eine Pistole; diese habe er erst gesehen, als er in Oensingen damit geschossen habe. Von [Gemeinde 2] nach Oensingen sei sein Sohn gefahren, nicht er selber (das hatte er schon in der früheren Befragung so ausgesagt, vgl. AS 734 oben). In der Befragung vom 2. August 2012 wurde der Beschuldigte 2 mit verschiedenen Vorhaltungen konfrontiert. Sein Sohn F.___ habe ausgesagt, er habe ihn (seinen Vater) nach dem Ausladen in [Gemeinde 1] wieder angerufen und gebeten, ihn schnell abzuholen, weil I.___ O.___ kaputt machen wolle, und zwar jetzt im Moment (F 13 AS 763). Dazu die Antwort des Beschuldigten 2 (AS 764 oben); «Das kann schon sein, dass der F.___ das gesagt hat. Ich weiss es aber nicht mehr konkret.» Es könne sein, dass er ihm das vielleicht mit dem zweiten Anruf mitgeteilt habe. Er wurde mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert, wonach er an diesem Abend von F.___ um 22:07 Uhr als auch um 22:12 Uhr angerufen worden sei. Er blieb aber dabei, er sei trotz der Gefahr für seine Tochter zuerst nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen (F 16 AS 764). Er habe diese Gefahr nicht ernst genommen, sie habe schon seit drei Jahren bestanden. Es stimme, er habe schon gewusst, dass H.___ zu Hause einen Revolver habe. Es sei aber so, dass sein Sohn F.___ mit ihm nicht über seine Befürchtung gesprochen habe, es werde in Oensingen auf ihn und seine Schwester geschossen. Es wurde anschliessend dem Beschuldigten 2 der zeitliche Ablauf der Ereignisse aufgrund der objektiven Fakten dargelegt (AS 765 f.): Der erste Anruf von F.___ mit der Aufforderung zur Rückkehr nach [Gemeinde 1] erfolgte um 22:07 Uhr und die ersten Schüsse in Oensingen fielen um 23:45 Uhr, also 38 Minuten später. Das Mobil-Telefon von F.___ hatte sich um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in in Oensingen angemeldet. Auf Vorhalt, er habe gelogen, als er ausgesagt habe, sie seien vor der Fahrt nach Oensingen noch eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (F26 AS 766), sagte der Beschuldigte 2: «Ich habe das gesagt. Ich habe das vermutet. Genau weiss ich das nicht. Ich weiss nicht, wie lange es war, 10 oder 20 Minuten. Auch wenn seine Söhne aussagten, sie seien nur kurz zu Hause gewesen und F.___ als Grund das Holen von Waffen genannt habe, bleibe er dabei, nicht gesehen zu haben, dass dieser Waffen genommen habe. Er sei zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren, weil er das Problem zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter habe besprechen und sie habe beruhigen wollen (Merke: In der gleichen EV [AS 764 F 16] sagte er noch aus, er sei nach Hause gefahren, um F.___ zu beruhigen). Er sei dann mit nach Oensingen gefahren, weil er mit H.___ habe reden wollen.

3. Zur Vorgeschichte und insbesondere zur Situation unmittelbar vor der Tat konnten die übrigen Mitglieder der Familie der beiden Beschuldigten Aussagen machen.

3.1 T.___, die Ehefrau des Beschuldigten 2 und Mutter des Beschuldigten 1, wurde am 6. Juli 2012 befragt (AS 907 - 914). Auch sie schilderte die schlechte Lebenssituation ihrer Tochter bei der Familie von H.___ und I.___. Sie sei dort wie eine Sklavin gehalten worden, I.___ habe sie geschlagen, mit einem Gürtel, als sie im achten Monat schwanger gewesen sei, er habe ihr Mobiltelefon zerstört, damit sie ihre Familie nicht mehr anrufen könne (AS 912). Es sei im Nachgang zu dem Gerichtsverfahren zu einer Aussprache der Familien gekommen. Dabei habe I.___ gedroht, ihre drei Söhne zu töten. An jenem Abend des 5. Juli 2012 habe der Beschuldigte 1 erfahren, dass seine Schwester vor ca. einer Woche einen Sohn geboren habe. Er sei verwundert gewesen, davon nichts erfahren zu haben; nur verwundert, nicht wütend. Anschliessend sei der Beschuldigte 1 von seinem Vater zur Arbeit gefahren worden. Danach habe sie die Beiden erst wieder gesehen, als der Beschuldigte 1 vor dem Haus gestanden sei und gesagt habe, er werde nun die Polizei rufen und ihr Mann gesagt habe: «Jetzt ist es passiert». Sie habe nicht mitbekommen, dass die Beiden vorher noch einmal nach Hause gekommen seien (F 21 AS 912/913).

3.2 U.___, der Sohn des Beschuldigten 2, führte in seiner Befragung vom 6. Juli 2012 ebenfalls aus, wie sein Bruder, der Beschuldigte 1, am Vorabend von seinem Vater erfahren habe, dass die Schwester O.___ einen Knaben geboren habe. Diese Schwester habe sich auch schon von ihrem Mann getrennt, sie sei oft von diesem geschlagen worden. Deshalb hätten die Familien untereinander Gespräche geführt. Er habe dann später gehört, dass F.___ den Mann der Schwester angerufen und zur Rede gestellt habe und dieser dann Drohungen ausgestossen habe, er mache die Schwester kaputt. Sein Vater sei dann mit dem Beschuldigten 1 weggefahren und er sei ins Bett gegangen. Nach 10 – 20 Minuten seien die Beiden kurz zurück nach Hause gekommen. Er habe sich zu dieser Zeit in seinem Zimmer aufgehalten. Sie seien nur hinein und dann gleich wieder hinausgegangen. Er denke, sie hätten das Sturmgewehr geholt, weil nach der Tat habe … ja … sein Bruder die Polizei gerufen. Die sei dann auch gekommen und habe ihn festgenommen (F 3 AS 918). Es habe unten ein «Gestürm» gegeben und er sei nach unten gegangen. Sein Bruder und sein Vater seien aber bereits wieder weggefahren. Er sei dann mit seiner Mutter und der Schwester unten gestanden und sie hätten sich Sorgen gemacht (F 5 AS 919). – In der späteren Befragung vom 10. August 2012 versuchte U.___, diese Aussagen zu relativieren; er habe die beiden nicht gesehen, als sie zurückgekommen seien, er habe ein Auto gesehen, er wisse aber nicht mehr, ob es ihr Auto gewesen sei (F 20 AS 925). Auf die Frage (F 22 AS 925), wie er denn wissen könne, dass Vater und Bruder zurückgekommen seien, wenn er sie nicht gesehen habe: «Ich weiss es nicht. Also die sind ja mit Waffen dorthin, denke ich mal, also mein Bruder. Woher hätten sie diese Waffen sonst nehmen sollen, das Sturmgewehr vom Militär war ja zu Hause verstaut.»

3.3 V.___, die Tochter des Beschuldigten 2, hielt sich gemäss ihren Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 939 ff.) am Tatabend ebenfalls zu Hause auf. Sie habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten und von dort gehört, wie ihr Bruder, der Beschuldigte 1, wütend gewesen sei, weil sich die Schwester nach der Niederkunft ihres Kindes nicht bei ihnen gemeldet habe (AS 941). Es sei so, dass diese sich gar nicht habe melden können, da ihr Ehemann ihr Natel kaputt gemacht habe. Es habe schon immer Probleme gegeben. Sie sei in ihrem Zimmer geblieben und wisse nicht, ob ihr Vater und ihr Bruder zusammen weggegangen seien. Sie habe einfach bemerkt, dass die beiden nicht zu Hause gewesen seien. Als nächstes sei dann plötzlich die Schwester O.___ dort gewesen, obwohl es ihr doch verboten gewesen sei, zu ihnen zu kommen. Sie habe dann ihren Bruder draussen telefonieren gesehen. Er habe, so viel sie wisse, mit der Polizei telefoniert.

4. Beweisergebnis zur Vorgeschichte und dem Geschehen unmittelbar vor der Tat

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, soweit diese glaubhaft sind, und auf die Aussagen der Angehörigen der Familie der Beschuldigten, die an jenem Abend mit ihnen zusammen waren. Es ist auch bei der Beweiswürdigung der Grundsatz «in dubio pro reo» zu beachten.

Die Tochter des Beschuldigten 2 und Schwester des Beschuldigten 1 lebte mit ihrem Mann in der Familie der beiden getöteten Personen in einer konfliktbeladenen Situation. Die junge Frau war körperlichen Übergriffen und Drohungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Die entsprechenden Aussagen werden auch durch die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 3. August 2011 gegen I.___ gestützt. Der Beschuldigte 1 führte allerdings gegenüber dem Gutachter relativierend auch aus (AS 2160), es sei für ihn nicht ein gravierender Vorfall gewesen. Seine Schwester sei ja dann wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und er habe gedacht, diesem sei vielleicht einmal die Hand ausgerutscht und jetzt sei der Streit beigelegt. Er habe in der Folge seine Schwester auch immer besucht, etwa ein- bis zweimal im Monat. Er habe es gut gehabt mit der Familie seines Schwagers. Er habe vor der Tat nie Streit mit ihnen gehabt. Er sei auch mit seinem Schwager in den Ausgang gegangen, letztmals etwa einen Monat vor der Tat.

Am Abend des 5. Juli 2012 hielt sich der Beschuldigte 1 bei seiner Familie auf, wo er erfuhr, dass seine Schwester ein weiteres Kind zur Welt gebracht habe, dies der Familie aber nicht habe mitteilen können. Nachdem ihn sein Vater kurz vor 22 Uhr zur Arbeit nach [Gemeinde 1] gefahren hatte, telefonierte er mit seinem Schwager und stellte diesen zur Rede. Dieser antwortete, er habe keine Angst vor ihm, er habe vor niemandem Angst, er könne mit seiner Frau machen was er wolle, er könne sie blutig schlagen und er könne sie kaputt machen. Dies schilderte auch W.___, ehemals Ehegattin von C.___, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 4. Juni 2013 so (AS 1054). Der Beschuldigte 1 verstand das so, dass für seine Schwester aktuell eine Gefahr bestehe, weshalb er sie dort herausholen wollte. Er rief deshalb um 22:07 Uhr seinen Vater an, er solle ihn wieder abholen. Der Beschuldigte 1 war zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, bewaffnet nach Oensingen zu fahren. Sein Vater war zum Zeitpunkt dieses Anrufs bereits wieder kurz vor dem Zuhause in [Gemeinde 2] und drehte sofort um. Anlässlich eines weiteren Anrufes, der um 22:12 Uhr registriert wurde, erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei seinem Vater, wo er gerade sei (vgl. Strafanzeige vom 6.7.2012, S. 28/AS 38). Er war somit zu jenem Zeitpunkt noch nicht bei seinem Sohn in [Gemeinde 1] eingetroffen. Ausgehend von einer Abfahrtzeit, die zeitlich (kurz) nach 22:12 Uhr liegen muss, sowie einem Zeitbedarf von 7 Minuten für die Strecke [Gemeinde 1] - [Gemeinde 2] müssen sie zusammen um ca. 22:20 Uhr (frühestens) in [Gemeinde 2] eingetroffen sein. Nachdem sich das Natel des Beschuldigten 1 bereits um 22:38 Uhr bei der Mobilfunkantenne in Oensingen angemeldet hat und man für die Fahrstrecke von [Gemeinde 2] nach Oensingen ca. 14 Minuten benötigt, können die beiden Beschuldigten maximal von 22:20 Uhr bis 22:25 Uhr einen Zwischenstopp in [Gemeinde 2] eingelegt haben. In dieser kurzen Zeit holte der Beschuldigte 1 im ersten Obergeschoss seines Zimmers das Sturmgewehr und spitzte noch Munition ins Magazin ab. Er nahm aus diesem Zimmer zudem eine Pistole mit Magazin und Munition und steckte diese in den Hosensack bzw. in die Beintasche. Das Sturmgewehr wickelte er in ein Tuch und legte es im Auto seines Vaters auf den Rücksitz.

Die Ausführungen des Beschuldigten 2, wonach sie nach dem Abholen seines Sohnes in [Gemeinde 1] zuerst nach [Gemeinde 2] gefahren seien und er dort zuerst mit seiner Frau und der anderen Tochter darüber habe sprechen wollen, weshalb sie noch rund eine Stunde dort in [Gemeinde 2] geblieben seien und er nichts von der Bewaffnung seines Sohnes gewusst habe, erweisen sich aus folgenden Gründen als falsch:

-                 Es ist aufgrund der Datenauswertungen des Handys des Beschuldigten 1 erstellt, dass sich die beiden Beschuldigten höchstens 5, wahrscheinlich eher 3 Minuten und nicht eine Stunde in [Gemeinde 2] aufhielten.

-                 Der Beschuldigte 2 hatte nach den Aussagen seiner Frau und seiner Tochter mit diesen gar keinen Kontakt, als sie für kurze Zeit in [Gemeinde 2] waren.

-                 Sein Sohn beordete seinen Vater zurück nach [Gemeinde 1], weil er Angst um seine Schwester hatte und die Aussage seines Schwagers, er könne seine Frau kaputt machen, als aktuelle Bedrohung für sie interpretierte. Er war auch bereits vor dem Eintreffen seines Vaters entschlossen, vor der Fahrt nach Oensingen zu seiner Schwester in [Gemeinde 2] die Waffe zu holen. Es kann nun völlig ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 seinem überraschend zurückbeorderten Vater zwar die befürchtete aktuelle Gefahr für die Schwester geschildert haben sollte (das gab der Beschuldigte 2 zu), aber nichts darüber gesagt haben sollte, weshalb er zuerst den Umweg nach [Gemeinde 2] fahren wolle, statt direkt nach Oensingen zu gelangen. Dieses Vorgehen rief geradezu nach einer Erklärung. 

-                 Es können aber auch die kurze Aufenthaltsdauer von 3 - 5 Minuten in [Gemeinde 2] sowie die Lüge des Beschuldigten 2, das habe eine Stunde gedauert und er habe das mit seiner Frau und seiner Tochter besprochen, nur den Schluss zulassen, dass er bereits im Zeitpunkt der Abfahrt von [Gemeinde 2] (nach Oensingen) um die Bewaffnung seines Sohnes wusste. Weshalb sollte der Beschuldigte überhaupt über die tatsächliche Aufenthaltsdauer in [Gemeinde 2], einen auf den ersten Blick nebensächlichen Aspekt, wahrheitswidrig aussagen? Damit wollte er einzig und allein sein Wissen um die Bewaffnung verheimlichen.

Demnach waren die beiden Beschuldigten, als sie mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie mit Munition nach Oensingen fuhren, in der Absicht, dort ihre Schwester/Tochter von der Familie von H.___ und I.___ wegzuholen, in der Erwartung, Mitglieder dieser Familie könnten sich ihnen bewaffnet in den Weg stellen.

Die Frage, ob der Beschuldigte 2 auf der Fahrt nach Oensingen das Pistolenmagazin abgespitzt habe, wovon die Polizei in der Anzeige ausging (AS 30), wird unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen und der objektiven Beweismittel unter nachstehender Ziff. III.8.8 thematisiert.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum unmittelbaren Tatgeschehen

1. Aussagen des Beschuldigten 1

1.1 Aussagen vom 6. Juli 2012 (AS 549 ff.; vor der Staatsanwaltschaft im Beisein des amtlichen Verteidigers): In Oensingen hätten zuerst die beiden Väter (H.___ und Beschuldigter 2) miteinander geredet. Es sei dann I.___ dazu gekommen und sein Vater habe mit beiden geredet und I.___ ein bisschen «zusammen geschissen». Dieser sei dann laut geworden und ins Haus gerannt. Er habe sich gedacht, der hole jetzt eine Waffe, weshalb er das Sturmgewehr geholt habe. Dabei sei ihm H.___ nachgerannt. Er habe diesen neben ihrem Auto niedergeschlagen. Er habe dann aus dem Auto das Sturmgewehr genommen und auf die Beiden, die rausgekommen seien, geschossen (AS 551). Es seien I.___ und ein Mann gewesen, den er nicht gekannt habe. Als H.___ aufgestanden sei, habe er auf ihn geschossen. Er habe dann keine Munition mehr gehabt und das Sturmgewehr in den Kofferraum geworfen. Er habe dann die Pistole aus der hinteren Gesässtasche genommen und auf I.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Er wisse nicht, ob dieser etwas in den Händen gehabt habe, er habe keine Ahnung. Danach sei er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester weggefahren. – Er habe das Sturmgewehr geholt, weil er Angst um sein Leben und das seines Vaters gehabt habe. Ob I.___ wirklich eine Waffe im Haus geholt habe, wisse er nicht, es sei dunkel gewesen. Es habe nur wenig Licht von einem Fenster gehabt. Er habe geschossen, weil er gedacht habe «lieber er als ich», d.h. «lieber stirbt er als ich» (AS 553 Z. 136 und 138). Er habe ihn nicht töten wollen, aber als er aus dem Haus gekommen sei, habe er geschossen. Weil er nicht gewusst habe, ob er eine Waffe habe (AS 553 Z. 141). Und dann sei der Vater H.___ wieder aufgestanden, den er ja vorher «abgeprügelt» habe. Warum er das gemacht habe, wisse er nicht … «aus Wut?» (AS 553 Z. 153). Danach habe er im Sturmgewehr keine Munition mehr gehabt, weshalb er es in den Kofferraum geworfen und die Pistole geladen habe. Er wisse nicht, wieviele Schüsse er auf I.___ abgegeben habe, 4 oder 5, auf dessen Vater 3 oder so und noch auf eine dritte Person. Er habe geschossen, bis er keine Munition mehr gehabt habe (AS 554). Er habe aus Distanzen von 3, 5 und 2 Metern geschossen. Sie seien auf ihn zugekommen und nicht still gestanden. Er wisse nicht, wie oft er getroffen habe, es sei dunkel gewesen, er habe nur gesehen, wie sie am Boden gelegen seien.

1.2 Aussagen vom 11. Juli 2012 bei der Polizei, in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 559 ff.): Als sie in Oensingen eingetroffen seien, seien er und sein Vater zur Tür gegangen, sein Vater habe geklingelt und H.___ sei nach unten gekommen und habe mit seinem Vater gesprochen. Dann sei auch I.___ herausgekommen und sie seien sich gegenüber gestanden. Dann sei I.___ ausgerastet und habe gesagt, er mache sie kaputt und er sei ins Haus gerannt. Er (Beschuldigter 1) sei dann zum Auto gegangen und habe hinter sich eine Person gehört, die ihm nachgerannt sei. Er habe sich umgedreht und H.___ gesehen. Er habe mit Fäusten auf diesen eingeschlagen. H.___ habe wie benommen vor ihm gekniet und sich mit den Händen am Boden abgestützt. Er habe den Kofferraum geöffnet und das bereits eingefügte, aber noch nicht korrekt eingerastete Magazin ins Sturmgewehr hineingedrückt und dieses arretiert. H.___ sei dabei immer noch ca. 2 – 2,5 Meter entfernt kniend und wie ein Hund dagelegen. Es seien dann I.___ und eine weitere Person, die er noch nie gesehen habe, aus der Liegenschaft gekommen. Er habe gedacht, sie seien bewaffnet. Er habe dann 2 Schüsse in den Boden etwa 2 Meter vor den auf ihn zulaufenden Personen abgegeben. Das habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, der Unbekannte sei direkt auf ihn zugelaufen und I.___ vor ihm von links nach rechts aus seiner Sichtweise (recte wohl Sichtweite). Er habe mit dem Sturmgewehr zwei Schüsse (eine «Dublette») auf den Unbekannten abgegeben (AS 564). Dabei habe er extra auf die Beine gezielt, weil er den Mann nicht gekannt habe und dieser nichts mit allem zu tun gehabt habe. Er habe sich dann gedreht und H.___ sei aufgestanden und auf ihn zugetorkelt und er habe mit dem Sturmgewehr 2 oder mehrere Schüsse gezielt auf dessen Oberkörper abgegeben (AS 565). Nach den Schüssen habe er von der Motorhaube des Mercedes aus auf I.___ gezielt und «100 %» zwei oder mehrere Schüsse auf diesen abgegeben, bis das Sturmgewehr leer gewesen sei, er also keine Munition mehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob er I.___ getroffen habe, da es dunkel gewesen sei. Danach habe er das Sturmgewehr in den Kofferraum geschmissen, die Knarre hervorgenommen, eine Ladebewegung gemacht und auf H.___ geschossen. Dieser habe zuvor schon Schüsse abbekommen und sei wie eine Leiche auf dem Platz herumgelaufen. Er sei hervorgebeugt und stöhnend vor Schmerz auf ihn zugelaufen. Mit der Knarre habe er «zu 100 %» 4 Mal in dessen Brust geschossen. Wie oft er getroffen habe, wisse er nicht, da er sehr aufgeregt gewesen sei. Dann sei I.___ von rechts her gekommen. Er wisse nicht, ob der etwas in den Händen gehabt habe und er wisse auch nicht, ob er auf ihn mit etwas gezielt habe. Für ihn sei das so rüber gekommen, deshalb habe er geschossen, bis das Magazin leer gewesen sei, so ca. 4 Mal. Es seien 8 Schüsse im Magazin gewesen und wenn er 4 Mal auf H.___ geschossen habe, seien noch 4 Schüsse übrig gewesen. Er wisse nicht, ob er I.___ in dieser Phase getroffen habe. I.___ habe sich aufgerichtet und sei wie erstarrt zu Boden gegangen. Dann seien die Mutter von I.___ und seine Schwester aus dem Haus gekommen. Auch der jüngste von H.___s Söhnen sei hinausgekommen und habe sich alles anschauen müssen, das tue ihm leid (AS 565). Er habe dann seine Schwester aufgefordert, ins Auto zu steigen. In [Gemeinde 2] angekommen, sei er hinter das Auto gegangen und sein Vater habe ihm das Sturmgewehr übergeben. Er (Beschuldigter 1) habe es arretiert und auf den Kofferraumdeckel gelegt, er habe auch das Magazin herausgenommen. Wie sein Vater an das Sturmgewehr gekommen sei, wisse er nicht, er (Beschuldigter 1) habe es ja in Oensingen schon in den Kofferraum geschmissen. Ob der Vater es in Oensingen schon genommen habe, als er (Beschuldigter 1) am Schiessen gewesen sei, wisse er nicht. In [Gemeinde 2] habe es der Vater nicht aus dem Kofferraum nehmen können, da er (Beschuldigter 1) sofort ausgestiegen und nach hinten gegangen sei. Er habe das Sturmgewehr auseinandergenommen bzw. aufgeklappt und es bei der Strassenverzweigung auf den Boden gelegt. Die Pistole habe er ebenfalls dorthin gelegt, nachdem er das Magazin herausgenommen habe. Auf die Frage, warum er das zweite Mal mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, antwortete F.___: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut» (AS 566).

1.3 Aussagen vom 18. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 571 ff.): Er machte hier vorerst Aussagen zur Zeit unmittelbar vor der Tat. Er sei davon ausgegangen sei, seine Schwester würde nun nach diesem Telefongespräch von ihrem Mann geschlagen, weshalb er zum Schutz für sich, seinen Vater und seine Schwester die Waffen in [Gemeinde 2] geholt habe. Sie seien nur kurz dort gewesen («Ich bin wirklich schnell ins Zimmer, habe geladen, eingepackt und fertig»), es seien maximal 15 Minuten gewesen. Zu den Ereignissen in Oensingen: Nachdem er H.___, der ihm nachgegangen sei, beim Auto zu Boden geschlagen habe, habe er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen und das Magazin reingedrückt, als die Beiden (I.___ und A.___) auf ihn zugekommen seien. Er habe zweimal Warnschüsse in den Boden gegeben. I.___ sei dann rechts an ihm vorbeigegangen und als der Andere weiter auf ihn zugekommen sei, habe er auf seine Beine geschossen. Dann habe er sich gedreht und gesehen, dass H.___ aufgestanden sei. Er habe dann 2 oder mehr Schüsse auf ihn abgegeben. Der sei dann weitergetorkelt. Dann habe er noch auf I.___ geschossen, worauf er keine Munition mehr gehabt habe. Er habe das Sturmgewehr in den noch offenen Kofferraum geworfen und die Pistole geladen. Dann habe er zuerst auf H.___ und dann auf I.___ geschossen, welcher langsam auf ihn zugekommen sei und von dem er gedacht habe, er sei bewaffnet. Er habe die Pistole gerade auf Augenhöhe gehalten und damit gezielt. Er habe mit dem Gewehr aufgehört zu schiessen, weil er keine Munition mehr gehabt habe. Sein Vater habe das Gewehr zu Hause in den Händen gehabt, als er es ihm gegeben habe. Er habe nicht gesehen, wie er es genommen habe. Er müsse es vorher herausgenommen haben. Auf Vorhalt: Nein, es sei nicht so, dass sein Vater ihm das Gewehr in Oensingen aus den Händen gerissen hätte (AS 575).

1.4 Aussagen bei der Polizei am 25. Juli 2012, in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 642 ff.): Er habe bereits in [Gemeinde 1], bevor sein Vater eingetroffen sei, den Entschluss gefasst, Waffen mitzunehmen. Er habe 2 Schusswaffen und eine grosse Anzahl Munition mitgenommen, weil er mit mehreren Leuten gerechnet habe. Er sei in [Gemeinde 2] in sein Zimmer gegangen und habe die Waffen geholt. Dann habe er seinen Vater gerufen und sie seien wieder abgefahren. Sein Vater habe die Waffen erst in Oensingen gesehen, kurz bevor er geschossen habe.

Es wurden dem Beschuldigten 1 seine Aussagen am Telefon gegenüber der Polizei vorgespielt, als er mitteilte, er habe 3 Leute «verschossen». Auf Nachfrage der Polizei, ob die Leute noch am Leben seien, sagte er: «Wenn diese noch am Leben sind, gehe ich sofort zurück.» Weiter sagte er am Telefon, dass es dort in Oensingen noch 2 Kinder von ihm habe, die man unbedingt holen solle, ansonsten ginge er zurück, um die Kinder zu holen und er werde alle kaputt machen. Diese Aussagen (AS 655) begründete er damit, er habe bei der Polizei Druck machen wollen, dass sie schnell die Kinder holen gingen.

1.5 In der polizeilichen Befragung vom 31. Juli 2012 wurde der Beschuldigte 1 ohne Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 658 ff.) mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, wonach die DNA seines Vaters G.___ am Sturmgewehr am Griffstück, am Abzugsbügel, am Sicherungshebel links und rechts, am Handschutz, am Ladehebel und an der Magazinlippe und an der Pistole am Abzugbügel, am Pistolengriff, am Verschlussstück sowie an der Magazinlippe festgestellt worden sei (AS 669). Er konnte sich das nicht erklären und auf den Vorhalt, dieses Spurenbild weise darauf hin, dass sein Vater die Waffen schussbereit gemacht habe, sagte er, das sei zu 100 % nicht so gewesen (AS 671). Auf den Hinweis, dass neben ihm selber auch sein Vater an den Händen Schmauchspuren aufgewiesen habe, konnte er keine Aussagen machen (AS 672).

1.6 In der Einvernahme vom 8. August 2012 (AS 674 ff.) wurde der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers mit den Aussagen von B.___ konfrontiert, wonach nicht nur er, sondern auch sein Vater auf H.___ eingeschlagen hätte, was er aber bestritt (AS 681 F 42). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von ihm und H.___ gestanden. Wieder beteuerte der Beschuldigte, er sei der Einzige gewesen, der «herumgeballert, also geschossen» habe, ausser ihm habe niemand geschossen. (AS 681). Auf den Vorhalt der Aussage von B.___, wonach sie gesehen habe, wie G.___ mit der Pistole auf den am Boden liegenden H.___ geschossen habe, was sich auch mit dem Spurenbild der gesicherten DNA an der Pistole und den gesicherten Schmauchspuren beim Vater decke, antwortete der Beschuldigte 1: «Nein, das stimmt zu 100 % nicht! Nein 1000%» (AS 682 F 51). Sein Vater sei gar nicht in der Nähe von H.___ gewesen, er habe gar keine Waffe in den Händen gehabt und zudem sei diese Frau erst später hinausgekommen. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf den Unbekannten, I.___ und H.___ geschossen. Dreimal auf den Unbekannten, also mit Warnschüssen 5 Mal, danach 1-2 auf H.___ und dann habe er in Richtung von I.___ «in die Nacht hinein» geschossen, bis das Sturmgewehr leer gewesen sei (AS 682 F 53). Auf Frage, was denn eigentlich sein Vater während der Tat gemacht habe, antwortete der Beschuldigte 1, er habe mit H.___ geredet und danach sei er wie im Schockzustand oder wie in Trance dagestanden.

1.7 In der Einvernahme vom 14. August 2012 (AS 692 ff.) wurden dem Beschuldigten 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers insbesondere diverse Fragen gestellt zu den Waffen und deren Bestandteilen, welche am Domizil der Beschuldigten in [Gemeinde 2] vorgefunden wurden. Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe vor der Tat in seinem Zimmer das Magazin der Pistole ganz abgespitzt und zwar mit 8 Schüssen (AS 695). Die Frage, ob das Sturmgewehr, als er damit auf H.___ und I.___ sowie den Unbekannten geschossen habe, irgendwelche Störungen aufgewiesen habe, verneinte der Beschuldigte. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, aber soviel er wisse, habe es keine Störung gehabt (AS 696 F 27). Die konkrete weitere Frage hingegen, ob er mit dem Sturmgewehr sämtliche abgespitzte Munition verschossen habe, bejahte der Beschuldigte (AS 697). Weiter wurde der Beschuldigte 1 gefragt, wieso die Polizei am Tatort eine nicht verschossene 9mm Pistolenpatrone gefunden habe, nachdem er ja in einer vorherigen Einvernahme erklärt habe, er habe das Magazin der Pistole leergeschossen. Darauf antwortete er, er habe keine Ahnung. Er habe das Magazin eingeführt und die Waffe in Oensingen geladen. Er könne es sich nur so vorstellen, dass eine Patrone bereits im Lauf gewesen sein müsse, als er die Waffe in [Gemeinde 2] an sich genommen habe. Auf Frage, ob er nach der Rückkehr in [Gemeinde 2] am Sturmgewehr ein Entladen durchgeführt habe, sagte der Beschuldigte, er habe es gar nicht machen müssen, weil wenn man mit dem Sturmgewehr ausgeschossen sei, bleibe ja der... wie sage man diesem, hinten arretiert. Er habe nur noch das Magazin herausnehmen müssen. Auf Vorhalt, er solle erklären, wieso im sichergestellten Sturmgewehr im Lauf noch eine ganze Patrone vorgefunden worden sei, sagte er, das könne nicht sein, das könne er nicht erklären (AS 697 F 33). Ob sein Vater nach der Rückkehr von Oensingen noch Manipulationen am Sturmgewehr und/oder der Pistole vorgenommen habe, wisse er nicht. Er wisse auch nichts davon, dass sein Vater in [Gemeinde 2] vor dem Eintreffen der Polizei noch 10 Gewehrpatronen unter einem Blumentopf versteckt haben solle (AS 698 F 36).

1.8 In der Einvernahme vom 21. August 2012 (AS 701 ff.) erklärte der Beschuldigte 1 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers erneut, von der Alukiste mit rund 600 Schuss Munition nichts gewusst zu haben (AS 702). Er habe keine Ahnung, wo sein Vater diese Kiste, die im Rahmen der Hausdurchsuchung am 6. Juli 2012 am […] in [Gemeinde 2] in einer Nische hinter dem Öltank gefunden worden sei, aufbewahrt habe. Die von ihm verwendete Munition habe er aus seinem Zimmer genommen. Das Sturmgewehr sei nach der Tat ausgeschossen gewesen, das heisse, der Bügel sei hinten gewesen und es habe nicht mehr geschossen. Zum Sturmgewehr habe er ein 20er Magazin aus dem Militär mitgeführt (AS 706). Auf die Gewehrpatrone angesprochen, die er bei der Anhaltung im Hosensack mit sich geführt hatte (AS 706 F 39), sagte er, die habe er vielleicht in den Sack genommen, weil sie beim Laden des Magazins keinen Platz mehr gehabt habe. Es könne nicht sein, dass sein Vater in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen habe, es sei ausgeschossen gewesen. Auf Frage, weshalb sich beim Sicherstellen des Gewehrs noch eine ganze Patrone im Lauf befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dann werde es so gewesen sein, dass es einen Klemmer gehabt habe, keine Ahnung. Er könne es sich nur so erklären (AS 707). Auf den Vorhalt der Polizei (AS 708 F 49), aufgrund der Spurenbilder sehe es so aus, dass er (Beschuldigter 1) mit dem Sturmgewehr und der Vater mit der Pistole geschossen habe und der Vater dann in [Gemeinde 2] das Sturmgewehr entladen habe: Nach seinem Wissen habe der Vater während der Tat die Waffen nicht angefasst, vielleicht nach der Tat. Er verneinte auch die Vermutung der Polizei (AS 708 F 50), aufgrund der DNA des Vaters auf den Magazinlippen der Pistole habe der Vater auf der Fahrt von [Gemeinde 2] nach Oensingen die Magazine gefüllt.

1.9 In der Schlusseinvernahme vom 27. August 2013 (AS 1062 ff.) blieb der Beschuldigte 1 dabei, dass alle Schüsse von ihm abgefeuert worden seien. Er habe A.___ mit dem Sturmgewehr verletzt und H.___ sowie I.___ mit dem Sturmgewehr und der Pistole getötet (AS 1065). Er habe zwei Warnschüsse abgegeben, einer habe A.___ getroffen. H.___ sei auf ihn losgekommen, er habe ihn mit den Fäusten zu Boden geschlagen (AS 1066). Er sei zu seinem Auto gegangen, wo das Sturmgewehr und das Magazin getrennt im Kofferraum gelegen hätten. Er habe das Magazin einsetzen müssen. Es stimme nicht, dass er seinem Vater eine Waffe in die Hand gegeben habe, dieser habe an jenem Abend nie eine Waffe in der Hand gehabt, soviel er wisse. Er habe nur auf A.___ und I.___ geschossen, damit seiner eigenen Familie nichts passiere, nicht, um die beiden umzubringen. Er habe gedacht, dass I.___ eine Waffe hole, als er ins Haus gelaufen sei. Er habe aus dem Hüftanschlag geschossen, da sei es Zufall, wen man treffe. Es sei einfach über ihn gekommen. Mit dem Schuss habe er erreichen wollen, dass I.___ und A.___ stehen blieben (AS 1067). Betreffend den Vorhalt des Mordes an H.___, sagte der Beschuldigte 1 wiederum, sein Vater habe keine Waffe in der Hand gehabt. Er (Beschuldigter 1) habe mit dem Sturmgewehr auf H.___ geschossen, da sei irgendetwas hängen geblieben, es habe nicht mehr geschossen. Deshalb habe er die Waffe in den Kofferraum geschmissen, die Pistole zur Hand genommen, sie geladen (Magazin eingesetzt und Ladebewegung gemacht) und auf H.___ geschossen, der auf ihn zugekommen sei. Dann sei I.___ hervorgekommen und er habe mit der Pistole auch auf ihn geschossen, worauf er zu Boden gefallen sei. Mit dem Sturmgewehr habe er vorher auf I.___ geschossen, als er in Richtung Tank gelaufen sei. Am Schluss habe er nur mit der Pistole auf I.___ geschossen (AS 1068).

1.10 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 (AS 2394 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisherigen Aussagen. Er habe mit dem Sturmgewehr auf A.___ geschossen. Ebenso habe er jeweils mit dem Sturmgewehr und mit der Pistole auf H.___ und I.___ geschossen. Sein Vater habe nicht geschossen. Er wurde im Rahmen dieser Befragung mit den folgenden Widersprüchen und Unklarheiten konfrontiert:

-                 Wer von [Gemeinde 2] nach Oensingen zum Tatort gefahren sei? Er habe gesagt, sein Vater sei gefahren, während dieser gesagt habe, der Beschuldigte 1 sei gefahren. - Er sei sich sicher, dass sein Vater gefahren sei. Er wisse nicht, warum der sage, er (Beschuldigter 1) sei gefahren.

-                 Er habe in der ersten Schilderung des Tatablaufs (AS 551, Befragung durch Staatsanwaltschaft am 6.7.2012) mit keinem Wort erwähnt, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen habe. – Keine Ahnung. Er habe es von Anfang an so gesagt, wie er es immer gesagt habe.

-                 Wieso habe er nach den Treffern mit dem Sturmgewehr auf H.___ auch noch mit der Pistole auf ihn schiessen sollen, dieser wäre ja kaum mehr in der Lage gewesen, auf ihn zuzugehen. – H.___ sei nach den Schüssen mit dem Sturmgewehr noch auf ihn losgegangen. Irgendwie .. keine Ahnung.

-                 Sein Vater habe ausgesagt, er habe ihm (Beschuldigter 1) nach den Schüssen das Sturmgewehr weggenommen und es auf dem Rücksitz verstaut. Er habe demgegenüber ausgesagt, er selber habe das Sturmgewehr nach den Schüssen im Kofferraum verstaut. - Er wisse nicht, weshalb sein Vater das sage, es stimme nicht.

-                 Gemäss IRM-Gutachten sei I.___ von einem Gewehrschuss getötet worden, während er gesagt habe, er habe ihn mit der Pistole erschossen. – Keine Ahnung. Er wisse, der sei umgefallen, als er mit der Pistole auf ihn geschossen habe.

-                 Er habe gemäss AS 707 ausgesagt, es könne nicht sein, dass sein Vater nach der Tat das Sturmgewehr entladen habe, das sei ausgeschlossen. Der Vater habe aber ausgesagt, er habe beide Waffen entladen und die Sturmgewehrmunition im Blumentopf versteckt. – So viel er wisse, habe er von Anfang an gesagt, sein Vater habe nach der Tat zu Hause noch etwas mit dem Sturmgewehr gemacht, das Magazin herausgenommen, als er (Beschuldigter 1) mit der Polizei telefoniert habe. Die Pistole wie auch das Sturmgewehr seien im Kofferraum gewesen. Er wisse nicht, weshalb er AS 707 ausgesagt habe, es könne nicht sein, es sei ausgeschlossen, dass der Vater das Sturmgewehr in [Gemeinde 2] entladen habe.

-                 Seine Schwester habe ausgesagt, sie habe ihn nach den Schüssen «mit etwas Langen in den Händen» gesehen. Nach seiner Schilderung habe er aber das Sturmgewehr bereits in den Kofferraum gelegt gehabt. – Keine Ahnung, er könne sich das nicht erklären.

1.11 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2016 wollte der Beschuldigte 1 von sich aus keine Stellungnahme zu den Ereignissen vom 5. Juli 2012 abgeben. Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob er – in Abweichung zum forensischen Ergänzungsgutachten – ausschliesse, dass I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort. Er könne und wolle sich hierzu nicht mehr äussern (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).

2. Aussagen des Beschuldigten 2

2.1 Die erste Einvernahme fand wenige Stunden nach der Tat durch die Staatsanwaltschaft und in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt (AS 715 ff.) Dabei schilderte der Beschuldigte 1 die Kernereignisse wie folgt: Sie seien zur Familie von H.___ und I.___ gegangen und er habe die Sache mit dem Vater, H.___, klären wollen. Dieser sei aus dem Haus gekommen. Sie hätten normal leise geredet. H.___ habe dann gesagt, auf seinem Grundstück hier entscheide er, und habe angefangen zu schreien. I.___ habe gesagt, er habe keine Angst vor ihnen, er mache mit seiner Frau, was er wolle, und sei ins Haus gegangen. Der Beschuldigte 1 sei zum Auto gegangen und habe aus dem Kofferraum ein Sturmgewehr genommen. Es sei dunkel gewesen. Plötzlich sei eine Person, nicht I.___, aus dem Haus gekommen. F.___ habe sofort geschossen. H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) von hinten gepackt, aber nicht so fest, und F.___ habe ihn geschlagen und auf ihn geschossen. Nachher sei I.___ aus dem Haus gekommen und in den Hof gegangen. F.___ habe auf I.___ geschossen. Er habe das Sturmgewehr gezogen und auch eine andere Waffe dabei gehabt. Er (Beschuldigter 2) habe F.___ das Sturmgewehr weggenommen, der habe dann aber mit der Pistole weitergeschossen. Er wisse nicht, ob er getroffen habe. Dann sei die Tochter hinausgekommen, sei mit ihnen ins Auto gekommen und sie seien Richtung [Gemeinde 2] gefahren. Es sei alles ganz schnell gegangen. I.___ habe gesagt, er mache mit der Frau, was er wolle, und dann sei es eskaliert. I.___ sei ins Haus gegangen und H.___ habe ihn (Beschuldigter 2) am Bauch gehalten, dann sei eine dritte Person herausgekommen und F.___ habe geschossen. Er habe ihm dann die Waffe weggenommen, der habe aber einfach eine Pistole hervorgenommen. F.___ habe auf alle drei geschossen, die drei seien dann am Boden gelegen (AS 718). Das Gewehr habe er (Beschuldigter 2) ins Auto geschmissen, nicht in den Kofferraum, sondern vorne. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn Waffen dabei gehabt habe.

2.2 An der Haftverhandlung vom 9. Juli 2012 (AS 1249 ff.) sagte G.___ in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers im Wesentlichen, das Ganze sei so schnell gegangen, er habe es nicht ganz genau gesehen. Er habe nicht gemerkt, dass sein Sohn Waffen mitgenommen habe. Die Person, welche

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