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Solothurn Obergericht Strafkammer 15.03.2013 STBER.2012.73 (Sanktionenpaket)

March 15, 2013·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·504 words·~3 min·5

Summary

Widerhandlung gegen das SVG

Full text

SOG 2013 Nr. 15

Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO. Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element der strafrechtlichen Sanktion isoliert geprüft werden und somit Gegenstand einer Teilanfechtung sein. Das Obergericht bestätigt seine Praxis unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Sachverhalt:

X. wurde von der Vorinstanz zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe, verurteilt. Mit Berufung focht X. lediglich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nicht aber die Geldstrafe und die Busse an. Die Strafkammer erachtet die Teilanfechtung als zulässig.

Aus den Erwägungen:

8. Näher zu prüfen ist nachfolgend, ob die Berufung auf das Element der Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt werden kann.

Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nennt jene Teile eines Urteils, auf welche die Berufung beschränkt werden kann. In Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO wird «die Bemessung der Strafe» aufgeführt, ohne dass – wie beispielsweise in Abs. 4 lit. a und d StPO – auf weitere Teilelemente eingegangen wird. Aufgrund dieses Wortlauts hat sich die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO nach einem Teil der Lehre immer auf sämtliche Elemente der Strafzumessung zu erstrecken (Peter Goldschmid et al. [Hrsg.]: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, Art. 399 StPO S. 396). Demgegenüber sind nach der Auffassung anderer Autoren zumindest gewisse Teilaspekte der Strafzumessung einer getrennten Anfechtung zugänglich (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 399 StPO N 9; Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 399 StPO N 20). Gemäss der Praxis des Obergerichts unter dem früheren kantonalen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs, Widerruf, Rückversetzung) als Gesamtpaket (Sanktionenpaket) zu betrachten sind (SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97). So darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe gespalten werden und die Frage, ob der bedingte Vollzug einer Vorstrafe zu widerrufen sei, darf nicht losgelöst von der Hauptstrafe beurteilt werden (SOG 1999 Nr. 25). Diese Praxis ist auch unter der Geltung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung weiterzuführen. Eine gesonderte Anfechtung eines Teilaspekts der Strafe ist somit nicht kategorisch abzulehnen, Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Anfechtungsobjekt überhaupt eine selbständige Beurteilung zulässt und durch die getrennte Prüfung keine Gefahr von Widersprüchen zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem von der Rechtsmittelinstanz zu erlassenden Teil der Sanktion besteht.

Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) – bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse – sind die wesentlichen Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element isoliert geprüft werden. Es erweist sich mit anderen Worten nicht als erforderlich, zugleich auch die bedingte Geldstrafe und Busse einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu unterziehen, um zu einem in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sanktionenpaket zu gelangen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. März 2013 (STBER.2012.73).

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