SOG 2012 Nr. 13
Art. 91 Abs. 2, 94 Abs. 1 und 110 Abs. 1 StPO. Faxeingaben sind auch nach Schweizerischer Strafprozessordnung nicht fristwahrend. Die irrtümliche Annahme, es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift per Fax, ist kein Wiederherstellungsgrund.
Sachverhalt:
Zwei Rechtsanwälte aus Deutschland erklärten am letzten Tag der Frist für ihre Klienten per Telefax die Anschlussberufung. Gleichzeitig übergaben sie das Originalschreiben der Deutschen Post. Da die Verfahrensleitung dem Berufungsgericht beantragte, nicht auf die Anschlussberufungen einzutreten, stellten die Rechtsanwälte ein Wiederherstellungsgesuch. Die Strafkammer weist die Wiederherstellungsgesuche ab und tritt auf die Anschlussberufungen nicht ein.
Aus den Erwägungen:
4. Die Einhaltung von Fristen im Strafprozess ist in Art. 91 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Abs. 2). Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist (Abs. 3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Abs. 4).
Art. 91 Abs. 2 StPO stimmt, soweit er nicht die Fristwahrung durch inhaftierte Personen betrifft, wörtlich mit der Regelung in Art. 48 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zur Fristwahrung bei Eingaben ans Bundesgericht überein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2011, E. 3, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_754/2008 E. 2.1, 4A_258/2008 E. 2 und 5A_1/2007; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4). Diese Praxis entspricht auch der früheren kantonalen Rechtsprechung zum vor Inkrafttreten der StPO geltenden kantonalen Recht.
Nach Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Art. 110 Abs. 1 StPO sieht keine Sanktion bei fehlender Unterzeichnung schriftlicher Eingaben vor. Nach älterer Rechtsprechung stellte die Unterzeichnung von Rechtsschriften eine Gültigkeitsvorschrift dar. In letzter Zeit wird diese Voraussetzung im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus vermehrt als Ordnungsvorschrift betrachtet. Die (versehentlich) vergessene Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist. Obwohl in Art. 110 StPO nicht ausdrücklich vorgesehen, ist die Verfahrensleitung aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes verpflichtet, eine solche Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Unterschriften, die «versehentlich» bzw. «unfreiwillig» nicht angebracht wurden. Bei der Übermittlung mittels E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) oder Fax liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor (Peter Hafner / Eliane Fischer in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10 f.).
Die Privatkläger können sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen, um die Faxeingaben ausnahmsweise zulässig erscheinen zu lassen. Natürlich ist im vorliegenden Verfahren das schweizerische und nicht das deutsche Prozessrecht anwendbar (Art. 1 StPO). Die Privatkläger sind auch anwaltlich vertreten und können somit nicht als rechtsunkundig gelten. Die aufgeführten Erläuterungen aus der Strafprozessordnung auf der Verfügung vom 21. Juni 2012 sind genügend. Es schadet nicht, dass nicht ausdrücklich darauf verwiesen wurde, eine Faxeingabe sei nicht fristwahrend. Dies geht aus den Artikeln 110 Abs. 1 StPO (Unterzeichnung) und 91 StPO (Art der Zustellung und Fristen) sowie aus der ständigen Rechtsprechung hervor. Da grundsätzlich eine Faxeingabe den Formvorschriften der StPO nicht zu genügen vermag, bestand auch keine Notwendigkeit, darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Die Faxeingaben vom 18. Juli 2012 genügen somit nicht zur Wahrung der Frist für die Anschlussberufung. Am letzten Tag der Frist (18. Juli 2012) wurden die Anschlussberufungsschriften der Deutschen Post übergeben, was nicht genügt, hätten sie doch spätestens am letzten Tag der Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Dass die Anschlussberufungsschriften bereits am 18. Juli 2012 der Schweizerischen Post zugegangen sein sollen, behaupten die Privatkläger selber nicht. Davon ist auch nicht auszugehen, erfolgte die Zustellung beim Gericht doch erst am 20. Juli 2012. Die Anschlussberufungen sind somit verspätet und auf diese könnte nicht eingetreten werden. Die Privatkläger stellten nun aber ein Wiederherstellungsgesuch, welches im Folgenden zu prüfen ist.
5. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
Eine der Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Frist ist, dass die Partei an der Säumnis kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst demnach im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus. Das Verhalten eines Rechtsbeistands ist der Partei anzurechnen. Rechtsirrtum bildete schon bisher dem Grundsatz nach keinen Wiederherstellungsgrund (Daniela Brüschweiler in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 f.). So ist auch die vorliegende irrtümliche Annahme der Rechtsanwälte L., es genüge zur Fristeinhaltung die Zusendung der Rechtsschrift per Fax, kein Wiederherstellungsgrund. Vielmehr ist zu erwarten, dass ein Rechtsanwalt, der vor schweizerischen Gerichten auftritt, mit dem hierortigen Prozessrecht vertraut ist und weiss, dass eine Faxeingabe zur Fristwahrung nicht ausreicht. Da das Verhalten eines Rechtsbeistands der Partei anzurechnen ist, kann somit nicht gesagt werden, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Wiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Somit ist auf die Anschlussberufungen der Privatkläger nicht einzutreten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. September 2012 (STBER.2012.51)