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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.04.2012 STBER.2011.32

April 17, 2012·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,473 words·~7 min·4

Summary

Geldwäscherei

Full text

SOG 2012 Nr. 11

Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens. Zurechnungsnorm oder eigenständiger Straftatbestand? Nach Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Unternehmen an Stelle des eigentlichen Täters bestraft, der zufolge mangelhafter Organisation des Unternehmens nicht ermittelt werden kann. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Konzeption, des Gesetzeswortlauts sowie des systematischen Auslegungselements ist Art. 102 Abs. 1 StGB als Zurechnungsnorm zu qualifizieren. Auch die Bestimmung Art. 102 Abs. 2 StGB, bei welcher es wie bei Abs. 1 um die Bestrafung von Organisa­tionsmängeln geht, stellt eine Zurechnungsnorm dar. Aus dem fehlenden Straftatbestand-Charakter von Art. 102 StGB folgt, dass die Deliktsart nach der Anlasstat zu bestimmen ist.

Aus den Erwägungen:

Aus den Materialien, insbesondere der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) vom 21. September 1998 (BBl 1999, S. 1979 ff.), erschliesst sich, welche Motive der Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens zu Grunde lagen: Es sei besonders in komplex strukturierten Unternehmen schwierig oder unmöglich, auf eine konkrete natürliche Person eines Delikts zu greifen. Könne man dann doch die Tat einer bestimmten Person zuordnen, könne deren alleinige Bestrafung als unbillig oder ungerecht erscheinen. Derartige Überlegungen seien in den Fällen «Schweizerhalle» oder im Fall des Irak-Geschäfts der «Firma von Roll» angestellt worden (Botschaft, BBl 1999, S. 2137). In solchen Fällen erscheine es billig, das Unternehmen an Stelle oder neben der natürlichen Person strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können (BBl 1999, S. 2140). Die Botschaft äussert sich dann auch zur Sanktion gegen das Unternehmen: Diese werde nicht wie ursprünglich vorgesehen als Massnahme sui generis, sondern als eigentliche kriminalrechtliche Strafe ausgestaltet. Als Strafe für ein Unternehmen eigne sich die Busse fraglos am besten (BBl 1999, S. 2144).

Art. 102 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) weist folgende Normstruktur auf: Abs. 1 wird als «subsidiäre Strafbarkeit» bezeichnet (Marc Jean-Richard in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.]: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 102 StGB N 15; Diego Gfeller in: Marcel Alexander Niggli  /Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar StGB I, Basel 2007, Art. 102 StGB N 51). Demgegenüber spricht man im Zusammenhang mit Abs. 2 von «konkurrierender (kumulativer) Strafbarkeit» (Gfeller, a.a.O., Art. 102 StGB N 222; Jean-Richard, a.a.O., Art. 102 StGB N 18). Der Unterschied von Abs. 2 zu Abs. 1 besteht darin, dass einerseits mit einem abschliessenden Katalog Straftaten aufgeführt werden, die im Sinne von Abs. 1 begangen wurden (vgl. Gesetzeswortlaut: «Handelt es sich dabei […]») und andererseits das Unternehmen unabhängig davon zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann, ob eine natürliche Person bestraft wird. Auch wenn die natürliche Person ermittelt und bestraft werden konnte, wird – im Unterschied zu Abs. 1 – das Unternehmen ebenfalls bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. In diesem Sinne liegt hier eine konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens vor. Absatz 2 kann aber auch Anwendung finden, wenn die Katalogtat keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann (gemäss Jean-Richard, a.a.O., Art. 102 StGB N 1, ist in diesem Sinne Abs. 1 im Verhältnis zu Abs. 2 subsidiär).

Der eigentliche Strafgrund liegt sowohl für Abs. 1 als auch Abs. 2 in Organisationsmängeln. Sie führen im Fall von Abs. 1 dazu, dass das Verbrechen oder Vergehen keiner bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden kann, während es im Absatz 2 genereller um den Vorwurf geht, dass das Unternehmen seine Pflicht zur Verhinderung von den in der Bestimmung abschliessend genannten Straftaten ungenügend wahrgenommen hat, was Forster mit dem Begriff der «deliktsermöglichenden Organisationsdefizite» umschreibt (Matthias Forster: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. SG, Bern 2006, S. 84 f.). Art. 102 Abs. 2 StGB setzt somit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Organisationsmangel des Unternehmens und der begangenen Tat voraus, während nach Art. 102 Abs. 1 StGB ein Kausalzusammenhang zwischen dem Organisationsmangel und dem Umstand, dass die Zuordnung der Tat an eine bestimmte natürliche Person scheitert, vorliegen muss. In beiden Fällen geht es aber (…) um die Sanktionierung von Organisationsmängeln. Dies manifestiert sich eben gerade an der gewählten Formulierung am Anfang des zweiten Absatzes, wo mit dem Katalog auf die Verbrechen oder Vergehen von Abs. 1 Bezug genommen wird. (…). Als Zwischenfazit ist somit Folgendes festzuhalten: Die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm oder um einen Straftatbestand handle – und gegebenenfalls, ob es ein Übertretungstatbestand sei – stellt sich für Abs. 1 und Abs. 2 gleich. Wenn es sich bei Absatz 1 um eine Zurechnungsnorm handelt – was nachfolgend zu prüfen sein wird – indem das Unternehmen für das von der – nicht mehr eruierbaren Person begangene – Verbrechen oder Vergehen bestraft werden soll, so muss dies auch für Abs. 2 gelten, wo das Unternehmen genauso an Stelle der handelnden, aber nicht mehr feststellbaren natürlichen Person bestraft werden kann.

Ob es sich bei Art. 102 StGB um eine blosse Zurechnungsnorm oder um einen eigenständigen Straftatbestand handelt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert:

Gemäss Forster (a.a.O., S. 72 f.) handelt es sich bei Art. 102 StGB weder um einen eigenständigen Straftatbestand noch um einen Übertretungstatbestand. Mit der Formulierung in Abs. 1, wonach das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen «zugerechnet» werde, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass mit Art. 102 StGB kein Übertretungstatbestand vorliege. Aus der systematischen Einreihung der Norm im Allgemeinen Teil des StGB dürfe weiter geschlossen werden, dass es sich bei Art. 102 StGB um keinen Straftatbestand handle. Es liege ein Mischcharakter der Norm vor. Es würden in den Absätzen 1 und 2 ähnlich einem Tatbestand die materiellen Haftungsvoraussetzungen definiert und eine eigene Strafdrohung und eine eigene Strafzumessungsregel (Abs. 3) stipuliert. Andererseits beanspruche Art. 102 StGB unter der neutralen Marginale «Strafbarkeit» als dem allgemeinen Teil zugehörende Norm Geltung für weite Teile des Strafrechtssystems, zumindest für bestimmte Tatbestände des Besonderen Teils (Abs. 2). Forster schliesst daraus auf eine «teilnahmerechtliche Regelung sui generis».

Ebenso klar votiert Niklaus Schmid: Art. 102 StGB erscheine nicht als selbständiger Straftatbestand, sondern lediglich als Norm, die es unter gewissen Bedingungen erlaube, das deliktische Unrecht (auch) dem hinter dem Einzeltäter stehenden Unternehmen zuzurechnen. Man könne von einer Sondernorm der Teilnahme sprechen, knüpfe Art. 102 StGB doch an die Straftat eines Unternehmensangehörigen, einer natürlichen Person, an. Aus der Natur von Art. 102 StGB als blosse Zurechnungsnorm folge, dass es sich nicht um eine Übertretung handle, wie dies die Busse als einzige Sanktion vermuten lassen könnte. Art. 102 StGB weise die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Anlasstat dem Unternehmen zu wegen des Vorwurfs, dass das Unternehmen durch einen Organisationsmangel dieses Verbrechen oder Vergehen ermöglicht (Abs. 2) bzw. deren Zurechnung an eine bestimmte Person verunmöglicht habe (Abs. 1). Es liege deshalb nahe, Verstösse im Sinne von Art. 102 StGB je nach dem Anlassdelikt als Verbrechen oder Vergehen zu betrachten (Niklaus Schmid: Strafbarkeit des Unternehmens, die prozessuale Seite, recht 2003, S. 206).

Die erstgenannte Auffassung, wonach Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm bzw. nicht als eigenständige Strafnorm zu qualifizieren ist, verdient den Vorrang. Nach Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Unternehmen an Stelle des eigentlichen Täters bestraft, der zufolge mangelhafter Organisation des Unternehmens nicht ermittelt werden kann. Diese Konzeption spricht klar für eine Zurechnungsnorm. Auch der Gesetzeswortlaut («… so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet») weist auf eine Zurechnungsnorm hin. Hinzu kommt, dass das systematische Auslegungselement (Platzierung von Art. 102 StGB unter den Allgemeinen Bestimmungen des StGB unter dem neutralen Titel «Strafbarkeit») ebenfalls für eine Zurechnungsnorm spricht. Wie bereits dargelegt, liegen keine triftigen Gründe vor, in Bezug auf Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 102 StGB eine unterschiedliche Klassifikation vorzunehmen. Vielmehr muss diese angesichts der bestehenden konzeptionellen Parallelen übereinstimmend ausfallen. Demzufolge stellt auch Art. 102 Abs. 2 StGB eine Zurechnungsnorm dar.

Aus dem fehlenden Straftatbestand-Charakter von Art. 102 StGB folgt, dass die Deliktsart nach der Anlasstat zu bestimmen ist (vgl. hierzu auch Forster, a.a.O., S. 72 FN 349; Schmid, a.a.O., S. 205). Die Anlasstat bildet vorliegend Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei), welcher gestützt auf das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte Sanktionenrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Angesichts der angedrohten Strafe liegt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen vor. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man angesichts des in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatzeitpunkts (10. und 11. Februar 2005) von der altrechtlichen Sanktion (Gefängnis oder Busse, vgl. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB) ausgeht, denn nach Art. 9 Abs. 2 aStGB wird ein mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlung als Vergehen definiert.

In prozessualer Hinsicht ist die Deliktsqualifikation massgebend für den Umfang der Kognition des Berufungsgerichts und die Rügemöglichkeiten der Berufungsklägerin. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so sind die Rügemöglichkeiten im Berufungsverfahren limitiert (vgl. Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Da es sich aber bei dem zur Anklage gebrachten Delikt nicht um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen handelt, ist auf die Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 2 und 3. StPO einzutreten. Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil demzufolge mit freier Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO) und die Rügegründe sind umfassend (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auch stellt sich damit die Verjährungsfrage nicht mehr.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. April 2012 (STBER.2011.32)

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