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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.01.2004 STAPP.2002.87

January 29, 2004·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,017 words·~5 min·5

Summary

Urkundenfälschung und falsche Namensangabe

Full text

SOG 2004 Nr. 21

§ 32 Abs. 1 StPO. Kostenauflage bei Freispruch.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte X. gab sich im Asylverfahren als D. aus. Er unterschrieb sodann eine Vaterschaftsanerkennung unter dem Namen X. In der Folge wechselte er gegenüber Behörden zwischen den beiden Namen hin und her. Erst im Appellationsverfahren belegte er mit Urkunden seine Identität als X. Er wurde vom Vorhalt der Urkundenfälschung und der falschen Namensangabe freigesprochen. Die Strafkammer auferlegt X. aber sämtliche Kosten des Strafverfahrens.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss § 32 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) dürfen dem Beschuldigten, der freigesprochen worden ist, keine Kosten auferlegt werden. Ausnahmsweise können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Abs. 1). Grund, dem Beschuldigten trotz Freispruch die Kosten aufzuerlegen, ist ein „prozessuales Verschulden“ aus dem Grenzgebiet zwischen strafbarer und rechtmässiger Handlung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinn, wenn der Beschuldigte durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Untersuchungen veranlasst und zu vertreten hat. Diese Rechtsprechung hat zu Kontroversen in der Literatur geführt. So wird dort z.B. die Meinung vertreten, dass auf eine Kostenüberbindung wegen eines solchen Verhaltens gänzlich zu verzichten sei. Andere wollen die Kostenauflage wegen Veranlassung eines Strafverfahrens auf bestimmte Fälle beschränken, nämlich auf ausgesprochen krasse Fälle der Verdachtserregung, oder auf solche Fälle, in denen die Eröffnung eines Strafverfahrens durch ein Verhalten des Beschuldigten ausgelöst wurde, das offensichtlich missbräuchlich und unkorrekt oder als offensichtlich durch keine achtenswerten Beweggründe gerechtfertigt und damit als rechtsmissbräuchlich erscheint. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kriterien des missbräuchlichen oder provokativen Verhaltens eine bedeutend unklarere und ungeeignetere Grundlage für die Kostenpflicht bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss darstellten, als das durch seine Rechtsprechung verwendete Kriterium des zivilrechtlich vorwerfbaren klaren Verstosses gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm. Die ratio legis der Möglichkeit der Kostenauflage trotz Freispruch liege im Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst habe. Es werde von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Habe ein Beschuldigter in Verletzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt werde, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (BGE 107 Ia 166 ff., 116 Ia 162 ff.). Die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit eines Verhaltens, die eine Kostenauflage zulasten eines freigesprochenen Beschuldigten rechtfertige, orientiere sich an den Grundsätzen von Art. 41 OR (BGE 116 Ia 175).

Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten widerrechtlich, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 116 Ia 169). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob diese Normen sich aus dem eidg. oder kantonalen, aus dem geschriebenen oder ungeschriebenen Recht ergeben. So gehören zu diesen Normen beispielsweise das Verhalten nach Treu und Glauben oder das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Handelns. Wird für die Frage der Kostentragung an die zivilrechtlichen Grundsätze angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Die Verletzung dieser Pflicht muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens geben (BGE 116 Ia 170).

b) Der Beschuldigte gab bei seiner Einreise und im Asylverfahren an, D. zu heissen. Offenbar hat er seiner damaligen Freundin A. auch den Namen D. angegeben, hat diese doch den Strafantrag vom 24.5.2002 gegen D. ausgestellt. Als dann aufgrund dieser Anzeige die Polizei ausrückte, gab sich der Beschuldigte als X. zu erkennen. Dies brachte ihm den ersten Vorwurf der falschen Namensangabe ein.

Am 25.2.2002 gab er in der Vaterschaftsanerkennung den Namen X. an. Im Folgenden blieb er aber nicht beim Namen X., sondern behauptete weiterhin, D. zu heissen. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2002 gab er auf die Frage, weshalb er bei der Polizeikontrolle den Namen X. angegeben habe, zu Protokoll, er habe Angst gehabt, nach der Elfenbeinküste zurückgeschafft zu werden. Deshalb habe er eine falsche Identität angegeben. Er liess somit die Polizei im Glauben, X. sei sein falscher Name, der richtige sei D. In der Folge wurde er auch noch wegen Urkundenfälschung am 25.2.2002 durch Vaterschaftsanerkennung mit vermeintlich falschem Namen angeklagt. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14.10. 2002 gab sich der Beschuldigte weiterhin als D. aus. Zudem fügte er an, dass er in der Urkunde (Vaterschaftsanerkennung) einen falschen Namen angegeben habe, weil er der Rechtsanwältin von A. misstraut habe.

Auch die anschliessende Appellation unterschrieb der Beschuldigte mit D. und gestand wiederum ein, in der "déclaration de naissance" eine falsche Identität angegeben zu haben. Auch in der Eingabe vom 27.1.2003 hielt der Beschuldigte am Namen D. fest und unterschrieb dementsprechend. Erst am 12. bis 14. Mai 2003 offenbarte er gegenüber einem Rechtspraktikanten des Gerichts, dass er in Tat und Wahrheit X. heisst. Dies belegte er anlässlich der Verhandlung mit diversen Urkunden.

Der Beschuldigte liess somit die Behörden bis und mit dem heutigen Appellationsverfahren im Ungewissen über seine wirkliche Identität, täuschte gar eine falsche Identität vor. Durch seine Angabe, X. sei nicht sein richtiger Name, löste er leichtfertig das Strafverfahren aus und stützte sogar noch die Anklage. Es trifft ihn deshalb ein grosses prozessuales Verschulden. Indem er bis ins Appellationsverfahren behauptete, er sei in Wirklichkeit D., erschienen die Vorwürfe der falschen Namensangabe und der Urkundenfälschung nicht als von vornherein haltlos. Durch Einreichung eines falschen Zivilstandsregisterauszugs täuschte er die Behörden über seine wahre Identität und verstiess damit gegen die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (Asylgesetz, SR 142.31) und gegen Treu und Glauben.

Der Appellant erreicht zwar nun einen Freispruch, hat aber unter diesen Umständen in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gegen Verhaltensnormen verstossen und dadurch die Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens selber schuldhaft veranlasst. Es ist gerechtfertigt, den Beschuldigten die gesamten Kosten des durch ihn ausgelösten Strafverfahrens tragen zu lassen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Januar 2004 (STAPP.2002.87)

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