SOG 2004 Nr. 12
Art. 141 StGB. Sachentziehung. Begriff des „erheblichen Nachteils“.
Sachverhalt:
Die Beschuldigte R. „entsorgte“ als Verkäuferin eines Warenhauses Modeschmuck. Sie erachtete diesen als nicht mehr verkäuflich und wollte Platz für neue Ware schaffen. Sie unterliess es – offenbar aus Bequemlichkeit – das bei ihrer Arbeitgeberin gebräuchliche Abschreibungssystem durchzuführen. Sie war von ihren Vorgesetzten zum „Entsorgen“ der Ware nicht autorisiert. Beim "Aufräumen" wurde sie durch das Überwachungssystem beobachtet; eingeschritten wurde nicht. Erst waren schwerwiegendere Straftaten vermutet worden. Später machte die Geschädigte geltend, ihr sei ein erheblicher Nachteil entstanden.
Aus den Erwägungen.
3. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 141 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0).
Der objektive Tatbestand erfordert somit zweierlei: das „Entziehen“ und das „Zufügen eines erheblichen Nachteils“. Unter Entziehen fällt in erster Linie die „Wegnahme“, verstanden als Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Erfasst von Art. 141 StGB wird aber auch die „halbe Wegnahme“, d.h. der Bruch fremden Gewahrsams ohne Begründung neuen Gewahrsams (z.B. entlassen von Tieren aus ihren Gehegen in die freie Natur; vgl. Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 10 zu Art. 141 StGB). Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte mehrfach ohne jede Berechtigung grössere Warenbestände in den Abfallsack entsorgt und den Sack zumindest einmal selbst im Keller im Container deponiert. Allerdings wurde sie an allen drei Tagen bei ihrem Vorgehen beobachtet und die zur Entsorgung bestimmten Gegenstände konnten sichergestellt werden. Die Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen der X. AG über die betreffende Ware war somit zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. R. hatte jedoch alles getan, um die Waren ihrer Arbeitgeberin zu entziehen und insofern subjektiv die Merkmale einer Sachentziehung verwirklicht. Hingegen kann in objektiver Hinsicht nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes gesprochen werden: Die Ware wurde der X. AG nicht wirklich entzogen, da deren Organe die Vorgänge beobachteten und sie jederzeit hätten unterbinden können. Damit wäre ihr klarerweise jedenfalls kein grosser Schaden im Sinne des Tatbestandes entstanden, woran auch nichts ändert, dass die Ware zufolge Beschlagnahme als Beweismittel im Strafverfahren mittlerweile jeglichen Wert verloren hat. Insofern ist der Tatbestand der Sachentziehung auch nicht mit einem Diebstahl vergleichbar, da dieser nicht das Eintreten eines Erfolges voraussetzt. Im vorliegenden Falle wäre ein Erfolg – die Verursachung eines Nachteils – allerdings eingetreten, wenn es nach den Vorstellungen der Beschuldigten gegangen wäre. Wenn sich diese Vorstellungen auf einen erheblichen Nachteil im Sinne des Tatbestandes bezogen haben, was nachstehend zu prüfen sein wird, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1992, N. 1 zu Art. 22 StGB, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 21 und N 1 zu Art. 22 StGB).
Wie dargelegt, bleibt zu prüfen, ob R. der X. AG durch die beabsichtigte, unberechtigte Entsorgung dieser Gegenstände einen „erheblichen Schaden“ zufügen wollte. Im Zuge der Revision des Vermögensstrafrechts (Revision 1994) sind Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB anstelle von aArt. 143 StGB getreten. Die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht wird seither in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 geregelt. Art. 141 setzt im Gegensatz zu aArt. 143 nicht mehr nur eine Schädigung des Opfers voraus, sondern verlangt eben einen erheblichen Schaden, womit Bagatellschäden nicht mehr erfasst werden. Der erhebliche Nachteil beschränkt sich hingegen nicht nur auf Vermögensdelikte, sondern erfasst werden auch immaterielle Schädigungen (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Einleitungsbemerkungen zu Art. 141 unter Hinweis auf die Botschaft vom 24.4.1991, BBl 1991, II 1'006 ff.). Wie schon nach altem Recht kann der Nachteil in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse bestehen. Der Betroffene ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand dauernd entzogen wird (Fische werden aus einem Teich in den angrenzenden Bach gelassen). Gleich verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache vorübergehend ausgeschlossen wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz beschaffen muss oder wegen der Nichtbenützung der Sache eine Vermögenseinbusse erleidet (z.B. Verderben von Lebensmitteln wegen vorübergehender Wegnahme einer Tiefkühltruhe). Die Sache kann auch während der vorübergehenden Sachentziehung ihren Wert einbüssen, etwa das Flugticket oder die Konzertkarte, die bei Nichtgebrauch verfallen (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 16 zu Art. 141). Fraglich bleibt, wann ein Vermögensschaden als erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 zu gelten hat. Gemäss Literatur ist der privilegierende Tatbestand des Art. 173ter StGB auf die Sachentziehung nicht anwendbar, da dieser die Zufügung eines erheblichen Nachteils erfordert (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 17 zu Art. 141; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 173ter). Dem ist zu folgen. Der Basler Kommentar postuliert weiter, dass der vom Bundesgericht festgelegte Grenzbetrag von Fr. 300.-- für den geringen Vermögensschaden nicht massgebend sein soll. Für die Ermittlung der Erheblichkeit des Nachteils bei Art. 141 werde man, anders als bei Art. 173ter auf alle Umstände des Einzelfalles abstellen müssen, namentlich auf die individuellen Vermögensverhältnisse des Geschädigten. Daher sei ein erheblicher Nachteil auch bei einem Schaden von unter Fr. 300.-vorstellbar. Das Bundesgericht selbst hat sich bisher nur in einem Nebensatz zur Bestimmung der „Erheblichkeit“ des Nachteils geäussert: Im Urteil vom 19. Juni 2003 (6S.481/2002) wurde vermerkt, dass die Wegnahme einiger Lebensmittel (konkret ein Beutel vakuumierter Kopfsalat, ein Beutel vakuumierte Zutaten zu Marktsalat, zwei Brotstücke, ein Silserbrötchen und ein Liter Vollrahm) das Tatbestandselement des erheblichen Nachteils offensichtlich nicht erfüllt habe. (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Geschädigte einen buchhalterischen Schaden in der Höhe von Fr. 4'107.20 erlitten habe, die Beschuldigte bezüglich des erheblichen Nachteils zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt und sich somit der versuchten Sachentziehung schuldig gemacht habe).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STAPP.2002.46)