Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56

June 19, 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·2,360 words·~12 min·5

Summary

Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung

Full text

SOG 2002 Nr. 13

Art. 91 SVG, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Fahren in angetrunkenem Zustand. Gute Prognose. Eine Trunkenheitsfahrt innert 5 Jahren seit der letzten Verurteilung wegen derselben Tat lässt in der Regel erhebliche Zweifel an einem radikalen Gesinnungswandel aufkommen. Bestätigung der Rechtsprechung.

Sachverhalt:

A. fuhr im Oktober 2000 mit seinem Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mind. 1.53 ‰, max. 2.02 ‰. Der Amtsgerichtsstatthalter verurteilte A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen. A. appellierte mit dem Antrag, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Strafkammer reduziert das Strafmass.

Aus den Erwägungen:

6. b) Im Hinblick auf das Erscheinungsbild der Tat wiegt das Verschulden schwer. A. überschritt den gesetzlichen Grenzwert von 0,8 ‰ um beinahe das Doppelte, so dass von vornherein kein leichter Fall mehr gegeben ist. Der Beschuldigte legte zudem eine recht lange Strecke zurück, wobei er nicht nur ausserorts unterwegs war, sondern auch die Stadt Solothurn durchquerte. Die Fahrt bot mit anderen Worten eine grosse Anzahl möglicher Gefahrenquellen wie Kreuzungen etc. (BGE 104 IV 37); im Übrigen wäre der Beschuldigte sogar bis in den Leberberg weiter gefahren, wenn er nicht in eine Kontrolle geraten wäre. Zwar kam es zu keinem Unfall; es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte nicht nur sich selber und seine beiden Mitfahrerinnen, sondern auch andere Strassenverkehrsteilnehmer in erheblichem Masse gefährdete. Wohl darf man annehmen, dass der Verkehr um 2 Uhr in der Nacht vom Sonntag auf den Montag schwächer war als tagsüber. Dies wird aber dadurch mehr als wettgemacht, dass angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Lenker, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (BGE 104 IV 37 f.). Eine bestimmte Blutalkoholkonzentration muss zwar nicht bei allen Individuen zu den gleichen Reaktionen führen. Dennoch ergibt sich aus der wissenschaftlichen Literatur, dass sich bereits Alkoholkonzentrationen ab 0,5 ‰ auch bei trinkgewohnten und alkoholtoleranten Lenkern verhängnisvoll auswirken können, indem sie namentlich die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie die Selbsteinschätzung und Risikofreudigkeit negativ.

Bedenklich ist auch die Art und Weise der Tatbegehung und die Willensrichtung des Beschuldigten, handelte dieser doch vorsätzlich: Nachdem er bereits zum Nachtessen etwas Wein getrunken hatte, setzte er sich ans Steuer und konsumierte weitere alkoholische Getränke, obwohl ihm bewusst war, dass er unter Umständen noch einmal mit dem Auto fahren würde. Der Beschuldigte brachte zwar ursprünglich vor, eigentlich hätte seine Frau die Heimfahrt übernehmen sollen. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, denn schliesslich setzte er sich dann doch selber ans Steuer, wobei er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Der Beschuldigte war sich im Übrigen bewusst, welche Folgen das Fahren in angetrunkenem Zustand nach sich ziehen kann, war er doch deswegen schon einmal bestraft worden: Der Gerichtspräsident hatte ihn 1998 zu fünf Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, weil er 1997 vorsätzlich mit 2,01 ‰ gefahren war. Der Beschuldigte hatte damals zu Hause Rotwein getrunken; anschliessend begab er sich nach einem Streit mit seiner Frau in ein Restaurant, wo er 1,5 l Bier und 2 dl Weisswein konsumierte. Dennoch fühlte sich der Beschuldigte fahrtauglich und machte sich mit dem Auto auf den Heimweg. Der Beschuldigte wusste mit anderen Worten aus früherer Erfahrung, dass er in alkoholisiertem Zustand über keine hinreichende Selbstkritik verfügt und sich fälschlicherweise für fahrtüchtig halten könnte. Er setzte sich darüber aber hinweg und trat bedenkenlos die Fahrt nach Hause an. Dies wiegt um so schwerer, als es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Frau ans Steuer zu lassen und sich so gesetzeskonform zu verhalten. Einfühlbare Gründe für den Alkoholkonsum, welche sich strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab zwar heute an, er sei nervös gewesen, weil seine Tochter an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen habe. Dies stellt aber keineswegs eine aussergewöhnliche Versuchungssituation dar, und auch von einem besonderen sozialen Zwang zum Trinken kann keine Rede sein.

Was das Vorleben angeht, so präsentiert sich dieses grundsätzlich als unauffällig. Der Beschuldigte wuchs in A. auf und absolvierte eine Ausbildung. Später besuchte er noch eine Handelsschule und bildete sich weiter. Der Leumund ist gut. Der Beschuldigte ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Töchter. Der Beschuldigte ist politisch engagiert. Er führt ein geordnetes Leben. Negativ fällt lediglich die bereits erwähnte einschlägige Vorstrafe auf, die ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielt.

Dem Beschuldigten ist der Führerausweis für 14 Monate entzogen worden; er erhielt ihn nach einem Jahr vorzeitig zurück, nachdem er einen Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker besucht hatte. Nach Gunther Arzt (recht 1994, S. 150) ist die Zumessung der Strafe fehlerhaft, wenn sie die Augen von den sonstigen Übeln abwendet, die der Staat dem Täter im Kontext mit der Straftat auferlegt. Schubarth (AJP 1994, S. 438 f.) sieht die Strafe allgemein und speziell im Strassenverkehr als Teil eines "Sanktionenpaketes". Der Ausweisentzug ist daher zu Gunsten des Beschuldigten in Rechnung zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Beschuldigte für seine Kundenbesuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihn der Entzug daher besonders hart traf. Nachdem sich seine Frau weigerte, ihn zu fahren, musste er einen Chauffeur engagieren, was das Unternehmen rund Fr. 10‘000.-- kostete. Der Beschuldigte betont ausserdem, dass die Tat auch ausserhalb des Straf- und Administrativverfahrens Konsequenzen für ihn hatte: (....). Zweifellos war es für den Beschuldigten äusserst unangenehm, im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit zu stehen, was sich strafmindernd auswirkt. Überdies kam es nach der Weigerung der Ehefrau, ihn zu chauffieren, zu einer vorübergehenden Trennung. Der Beschuldigte räumt indes ein, dass es bereits zuvor Spannungen gegeben habe, welche zu diesem Zerwürfnis beigetragen hätten, so dass sich hier kaum Anlass für eine Strafminderung bietet.

Zum Verhalten nach der Tat ist positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte seither keine neuen Straftaten mehr beging und sich im Verfahren kooperativ zeigte. Er bedauerte seine Verfehlung aufrichtig und erklärte in seinem Plädoyer, dass er eine Strafe verdient habe.

Bei der Strafzumessung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte Freiheitsstrafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten bzw. des unbedingten Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden (BGE 117 IV 106; SOG 1994, Nr. 29). Folglich ist zunächst abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um den Strafvollzug aufzuschieben.

c) aa) Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sind beim Beschuldigten erfüllt, musste er doch noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen. Subjektiv ist eine günstige Prognose erforderlich, d.h. Vorleben und Charakter des Beschuldigten müssen erwarten lassen, dass er sich künftig bewährt. Zu prüfen ist somit, ob ein dauerndes und generell rechtsgetreues Verhalten zu erwarten ist, also nicht nur während der Probezeit und nicht nur in Bezug auf Delikte in der Art des Beurteilten. Massgebend sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils.

Im Entscheid BGE 115 IV 81 führte das Bundesgericht aus, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Fahren in angetrunkenem Zustand sei gegenüber einem einschlägig vorbestraften Lenker nicht notwendigerweise ausgeschlossen. In BGE 118 IV 100 f. hielt das Bundesgericht fest, dass Motorfahrzeugführer in der Regel eine hemmungs- und rücksichtslose Gesinnung bekunden, wenn sie trotz des allgemein bekannten Wissens um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und trotz häufiger und eindringlicher Warnungen in den Medien durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden; gleichzeitig betonte das Bundesgericht aber, dass auch im Strassenverkehr beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich sei. Für eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien somit auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen, d.h. es seien die gleichen Kriterien anzuwenden wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls, dass es sich um einen Rückfall handle, stellten nur Umstände dar, die neben anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich hat sich die Strafkammer des Obergerichtes der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angeschlossen, indem es festhielt, der Entscheid über die Prognose sei auf Grund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; ein Rückfall innert fünf Jahren seit einer früheren Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand stelle allerdings ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar, welches kaum je eine gute Prognose erlaube (SOG 1992, Nr. 21).

Schon in der früheren Bundesgerichtspraxis taucht die Wendung auf, eine gute Prognose könne u.a. auf einem "ernst zu nehmenden Abstinenzversprechen" beruhen (BGE 104 IV 39), während die blosse Beteuerung, auf das Fahren verzichten zu wollen, nicht genüge (BGE 100 IV 132). Dem hat sich das Obergericht angeschlossen indem es entschied, eine Erklärung des Täters, er trinke „im Prinzip“ nichts mehr bzw. er verzichte "weitgehend auf Alkohol", reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr ein radikaler Gesinnungswandel, der sich nach aussen manifestieren müsse (SOG 1987, Nr. 12).

bb) Nach der geschilderten Rechtsprechung ist es fraglich, ob dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden kann.

Der Beschuldigte ist beruflich und gesellschaftlich integriert, geniesst einen guten Leumund und macht einen vernünftigen Eindruck. Er weist zudem nur eine einzige Vorstrafe auf, nämlich diejenige von 1998. Diese ist jedoch einschlägig. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits nach etwas mehr als zwei Jahren rückfällig wurde, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss der obergerichtlichen Praxis, und nur wenige Wochen nach Ende der zweijährigen Probezeit. Die bedingte Freiheitsstrafe hinterliess demnach, obwohl sie noch mit einer Busse verbunden worden war, keinen bleibenden Eindruck. Der Beschuldigte ist gewiss kein Alkoholiker, wie die Arztzeugnisse belegen. Äusserst bedenklich ist allerdings, dass er in zwei Fällen ohne einen halbwegs nachvollziehbaren Grund Alkohol konsumierte, obwohl er mit dem Auto unterwegs war. Der heute zu beurteilende Rückfall unterscheidet sich dabei in seiner Art kaum von der Ersttat zwei Jahre zuvor. Der Beschuldigte behauptet nicht, er sei zum Alkoholkonsum gedrängt worden, und er befand sich auch nicht in einer veritablen Krisen- oder Stresssituation, die ihn wider besseres Wissen zum Trinken hätte verleiten können. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte gespannt darauf wartete, ob seine Tochter den Schönheitswettbewerb gewinnen würde; sein Verhalten wird dadurch aber kaum verständlicher, standen doch keine gewichtigen Interessen auf dem Spiel. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus einem derart banalen Anlass über die Stränge schlug, lässt vielmehr starke Zweifel an seiner Charakterfestigkeit aufkommen.

Der Beschuldigte erklärte heute, ein weiterer Rückfall werde gewiss nicht vorkommen. Er verweist dazu einmal auf den einjährigen Entzug des Führerausweises, der ihm grosse Probleme bereitet habe. In der Tat ist der Beschuldigte von seiner beruflichen Situation her besonders entzugsempfindlich. Dies war allerdings bereits damals der Fall, als ihm der Führerausweis nach der ersten Trunkenheitsfahrt für drei Monate entzogen worden war. Dennoch vermochte diese Administrativmassnahme den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut unter Alkoholeinfluss ein Auto zu lenken, so dass auch vom zweiten Entzug, selbst wenn dieser länger ausfiel, keine durchschlagende Wirkung erwartet werden darf. Was andererseits den Medienrummel angeht, der sich nach dem Rückfall abspielte, so liess dieser den Beschuldigten sicher nicht kalt. Dabei handelt es sich aber um ein einmaliges, abgeschlossenes Vorkommnis, das sich bei einem erneuten Rückfall kaum wiederholen würde; bezeichnenderweise zeigen die Medien am vorliegenden Appellationsverfahren bereits kein Interesse mehr. Vor diesem Hintergrund lässt sich schwerlich behaupten, die Angst vor öffentlicher Anprangerung sorge dafür, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalte. Abschliessend ist zur Frage der Tatfolgen darauf hinzuweisen, dass ein Unfall anlässlich einer Trunkenheitsfahrt, zumal wenn er zu Verletzungen des Täters führt, geeignet ist, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. An einem solchen eindrücklichen Vorkommnis fehlt es aber im Fall des Beschuldigten, der anlässlich einer Routinekontrolle ertappt wurde.

Der Beschuldigte bringt weiter vor, er trinke nun keinen Alkohol mehr, wenn er das Auto dabei habe. Seine guten Absichten sollen zwar nicht in Abrede gestellt werden. Rein verbale Beteuerungen dieser Art genügen indes nicht. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte bereits anlässlich seiner ersten Verurteilung einsichtig zeigte, ohne dass dies den Rückfall verhindert hätte. Die veränderte Einstellung muss vielmehr dokumentiert werden. Abgesehen von einem endgültigen Verzicht auf den Führerausweis, was beim Beschuldigten aus beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, kann dies vor allem durch eine dauernde und umfassende Abstinenzverpflichtung geschehen. Eine solche ist der Beschuldigte nicht eingegangen. Er verweist zwar auf den Kurs für wiederholt alkoholauffällige Lenker, der ihm viel gebracht habe. Der Besuch dieses Kurses ist gewiss sinnvoll und strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings kann ihm nicht das gleiche Gewicht wie einem formellen Abstinenzversprechen zukommen. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte diesen Kurs nicht zuletzt auch deshalb absolvierte, um die Entzugsdauer zu verkürzen. Die Bedeutung des Kurses im Rahmen der Gesamtwürdigung ist daher zu relativieren. Demnach bestehen keine ausreichenden Hinweise für einen grundlegenden Gesinnungswandel des Beschuldigten in Bezug auf seine Trink- und Fahrgewohnheiten. Zwar sind durchaus positive Ansätze vorhanden, indem der Beschuldigte sich der Problematik von Alkohol am Steuer stärker bewusst ist und sich um mehr Vorsicht bemüht. Dies vermag aber die Zweifel an seinen Bewährungsaussichten nicht zu zerstreuen. Sowohl die Ersttat von 1997 als auch der Rückfall 2000 beruhen nicht auf einer blossen Unvorsichtigkeit, sondern der Beschuldigte handelte in beiden Fällen vorsätzlich. Der Rückfall ereignete sich nicht in einer Ausnahmesituation; der Beschuldigte besuchte vielmehr ein Lokal, wo er ohne besondere Versuchung und ohne äusseren Druck erneut „abstürzte“. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte Schwierigkeiten hat, seine guten Absichten langfristig in die Tat umzusetzen. Der Rückfall erscheint mit anderen Worten nicht als eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung, und es besteht nicht genügend Gewähr dafür, dass der Beschuldigte sich künftig des Alkohols enthalten wird, wenn er ein Auto lenken will oder muss.

d) Eine Würdigung der Gesamtumstände führt somit aus spezialpräventiven Überlegungen zur Gewissheit, dass nur eine unbedingte Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig davon überzeugen kann, dass sich Alkohol und Autofahren nicht vereinbaren lassen. Eine Dauer von sieben Wochen, wie vom Vorderrichter verhängt, erscheint aber als zu hoch. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass sich der Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil, d.h. seit mehr als einem Jahr, nichts mehr zu Schulden kommen liess. Andererseits finden die Blossstellung des Beschuldigten durch die Berichterstattung in den Medien sowie der Besuch des Kurses für wiederholt alkoholauffällige Lenker im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung. Angemessen ist in Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren eine Gefängnisstrafe von fünf Wochen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Juni 2002 (STAPA.2001.56)

STAPA.2001.56 — Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2002 STAPA.2001.56 — Swissrulings