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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.08.2002 STAPA.2000.42

August 29, 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·783 words·~4 min·5

Summary

Fahrlässige, schwere Körperverletzung etc.

Full text

SOG 2002 Nr. 4

Art. 44 OR. Fahren in angetrunkenem Zustand mit Unfallfolge. Der verletzte Beifahrer muss mit einer Reduktion seines Schadenersatzanspruches rechnen, wenn er trotz Kenntnis des alkoholisierten Zustandes des Lenkers nicht angegurtet mitfährt.

Sachverhalt:

L. verursachte nachts mit ihrem Auto einen Verkehrsunfall. Dabei wurden L. und ein weiterer Insasse des Fahrzeugs verletzt. Eine Blutprobe ergab bei der Lenkerin eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von minimal 1,3 ‰. Der Beifahrer hatte eine BAK von 0,03 ‰. Der Gerichtspräsident erklärte in seinem Urteil namentlich L. grundsätzlich zu 100% schadenersatzpflichtig. L. erhob gegen diesen Entscheid Appellation. Die Strafkammer befasste sich insbesondere mit der Haftungsquote von L. gegenüber dem Insassen.

Aus den Erwägungen:

10. c) Bei der Festlegung der Haftungsquote ist das Selbstverschulden des Verletzten zu berücksichtigen: Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR (Obligationenrecht, SR 220) kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.

Der Verletzte trug während der Unfallfahrt unbestrittenermassen keinen Sicherheitsgurt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht (BGE 118 V 305 ff. und 109 V 150 ff.) sowie im Haftpflichtrecht (BGE 117 II 609 ff.) rechtfertigt sich auf Grund dieses Selbstverschuldens eine Reduktion der Haftung um 10%. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und den erlittenen Verletzungen wird praxisgemäss vermutet, ohne dass dafür besondere unfalltechnische oder -medizinische Untersuchungen notwendig wären (Alexandra Rumo-Jungo: Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 153, 203 f.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn ausschliesslich Verletzungen - z.B. an den Beinen - zur Debatte stehen, die auch beim korrekten Tragen des Gurtes entstanden wären (a.a.O., S. 153, FN 302). Im vorliegenden Fall stehen indes Kopfverletzungen im Vordergrund. Diese rühren eindeutig daher, dass der Verletzte bei der Frontalkollision mit dem Baum nicht vom Sicherheitsgurt zurückgehalten, sondern nach vorne gerissen wurde und gegen den Dachpfosten prallte.

Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit 1,3 ‰ angetrunken war, als es zum Unfall kam, und daher gar kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Der Verletzte hält zwar vor Obergericht dafür, er habe keinen Überblick über den Alkoholkonsum der Beschuldigten gehabt. Diese sei auf der Chilbi nicht viel bei ihm gewesen. In seiner Gegenwart habe die Beschuldigte Kaffee und Mineralwasser getrunken, wie er selber auch. Die Zeugin R. sagte indes bei der Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe ein bis zwei Bier getrunken. Vor Obergericht sprach sie von zwei Bier und betonte, dass sie, ihr Freund, die Beschuldigte und der Verletzte immer zusammen gewesen seien; es sei nur einmal jemand Marroni holen gegangen. Als R. nach Hause fuhr, trafen die Beschuldigte und der Verletzte den A., mit dem sie noch etwas auf dem Fest blieben. Dieser Zeuge erklärte bei der Vorinstanz, die Beschuldigte habe eine Flasche Bier getrunken. Vor Obergericht bekräftigte er dies und ergänzte, dass er, die Beschuldigte und der Verletzte die ganze Zeit zusammen gewesen seien. Eventuell sei mal jemand auf die Toilette gegangen, aber das habe höchstens zehn Minuten gedauert. Der Vertreter des Verletzten bringt zwar vor, diese Zeugen seien unglaubwürdig. Dem ist aber einerseits zu entgegnen, dass die Zeugen klare und unmissverständliche Aussagen gemacht haben. Andererseits ist es eher der Verletzte, der einen unglaubhaften Eindruck hinterlässt: Vor Obergericht gab er an, er habe nur nichtalkoholische Getränke konsumiert, während er sich beim Vorderrichter zunächst nicht genau erinnern konnte, was er getrunken hatte, und dann sagte, es sei sicher nicht mehr als eine Flasche Bier gewesen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Verletzte nie länger von der Beschuldigten getrennt war und deshalb genau verfolgen konnte, wieviel Alkohol sie während des Abends zu sich nahm. Zwar kann es durchaus sein, dass die Beschuldigte zwischendurch die Toilette aufsuchte, doch liegt auf der Hand, dass sie während dieser kurzen Zeit keine grösseren Mengen trinken konnte; auch der Verletzte musste einräumen, die Beschuldigte sei sicher nicht lange weg gewesen. Wenn dem Verletzten aber bewusst war, dass die Beschuldigte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte, so musste er – wie auch die Beschuldigte selber - damit rechnen, dass sie in ihrer Fahrfähigkeit beeinträchtigt war. Indem er dennoch zu ihr ins Auto stieg, nahm er die erhöhte Betriebsgefahr, welche aus ihrem alkoholisierten Zustand resultierte, in Kauf, was eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt. In der Praxis werden Reduktionen von einem Zehntel bis zur Hälfte vorgenommen (BGE 84 II 296 ff.; 91 II 224 f. E. 4; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 217). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise dafür, dass der Verletzte die Beschuldigte zur Fahrt drängte, oder dass ihm Dritte ausdrücklich von der Fahrt mit ihr abgeraten haben (vgl. BGE 84 II 298 f. E. 3b). Deshalb ist es angezeigt, in diesem Punkt eine Reduktion der Haftungsquote von lediglich 20% vorzunehmen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Mai / 29. August 2002 (STAPA.2000.42)

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