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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.09.2020 SCWIF.2020.7

September 24, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·782 words·~4 min·6

Summary

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Full text

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 24. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Gesuchsgegner

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1.       Mit Eingabe vom 28. August 2020 (Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit Januar 2020 lebe er getrennt von seiner Partnerin, er teile jedoch mit ihr eine Anschrift, da das Haus beiden zu gleichen Teilen gehöre. Als Einzelunternehmer arbeite er sehr viel auswärts und könne daher nur selten die Post entgegennehmen. Den Verbleib eines Zahlungsbefehls vom 24. April 2020 könne er sich nicht erklären.

2.       Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Gemäss Betreibungsprotokoll sei der Zahlungsbefehl des Schuldners dessen Partnerin am 24. April 2020 ordnungsgemäss zugestellt worden. Am 10. Juli 2020 habe der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt und am 12. August 2020 sei dem Schuldner die Konkursandrohung persönlich zugestellt worden.

II.

1.       Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Die Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt wohnende Partnerin des Schuldners, B.___, ist somit gültig.

2.       Wie aus den Akten ersichtlich, nahm die Partnerin den Zahlungsbefehl in der Betreibung am 24. April 2020 entgegen. Der vom Gesuchsteller am 18. August 2020 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach nicht innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages erhoben worden.

3.       Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der Gesuchsteller war sich spätestens mit Zustellung der Konkursandrohung am 12. August 2020 des eingegangenen Zahlungsbefehls bewusst, womit das am 28. August 2020 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht innert der 10-tägigen Frist eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Aber selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, hätte dieses abgewiesen werden müssen, wie nachfolgend darzulegen ist.

3.1     Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

3.2     Der Gesuchsteller macht diesbezüglich lediglich geltend, seit Januar 2020 lebe er getrennt von seiner Partnerin, er teile jedoch mit ihr eine Anschrift, da das Haus beiden zu gleichen Teilen gehöre. Als Einzelunternehmer arbeite er sehr viel auswärts und könne daher nur selten die Post entgegennehmen. Den Verbleib eines Zahlungsbefehls vom 24. April 2020 könne er sich nicht erklären. Wie aus den vorgehend angeführten Gründen, welche ein Versäumnis als unverschuldet gelten lassen, ersichtlich, stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so zu organisieren, dass auch bei seiner Abwesenheit solche Fristen eingehalten werden können. Somit wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen.

4.       Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein unbenutzt abgelaufen ist.

2.    Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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