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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.07.2026 SCBES.2026.78

July 14, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·559 words·~3 min·18

Summary

Revision der Lohn- bzw. Einkommenspfändung

Full text

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 14. Juli 2026  

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber, Vorsitz

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Revision der Lohn- bzw. Einkommenspfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung sowie die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 6. Mai 2026 (dem Schuldner zugestellt am 8. Mai 2026). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, folgende zwingenden Ausgaben seien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden: Wohnnebenkosten zusätzlich zur Nettomiete, Stromkosten, Kosten für Verpflegung sowie Kosten für Internet, TV und Mobiletelefon. Aus der Verfügung sei sodann nicht ersichtlich, für welche konkreten Schulden die Lohnpfändung erfolgt sei. Gemäss vorliegenden Informationen handle es sich bei den gepfändeten Forderungen um Verlustscheine beziehungsweise Schuldforderungen, welche teilweise über 20 Jahre alt seien. Diese würden in der Verfügung jedoch nicht konkret ausgewiesen. Er sei der Auffassung, dass Schuldscheine beziehungsweise Verlustscheine, die älter als 20 Jahre seien, hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit und einer allfälligen Verjährung überprüft werden müssten. Er beantrage deshalb diesbezüglich die Überprüfung.

2. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2026 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

II.

1. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, wurden die Pfändungsverfügung und die Existenzminimumberechnung vom 6. Mai 2026 dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2026 zugestellt. Die am 15. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

Vorweg ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 23. April 2026 und der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich, wurden darin jeweils CHF 1'265.00 für Mietzins inkl. Nebenkosten aufgeführt. Sollten diese Angaben nicht korrekt sein bzw. sich die diesbezüglichen Verhältnisse geändert haben, so ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf den Revisionsweg zu verweisen. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss Pfändungsprotokoll IV-Rentner und geht keiner Arbeit nach, womit kein Betrag für auswärtige Verpflegung einzurechnen ist. Die weiter geltend gemachten Auslagen für Strom, Telefon, Internet und Verpflegung sind bereits im Grundbetrag enthalten.

Zusammenfassend kann somit eine Nichtigkeit der Lohnpfändung verneint werden.

3. Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von den in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, aus der Verfügung sei nicht ersichtlich, für welche konkreten Schulden die Lohnpfändung erfolgt sei, so kann er sich diesbezüglich mittels Akteneinsicht beim Betreibungsamt informieren.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Rauber                                                                              Isch

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