Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 13. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 17. Dezember 2025 berechnete das Betreibungsamt Thal-Gäu den Anteil von A.___ am gemeinschaftlichen Existenzminimum mit ihrem Ehemann. Dabei setzte es einen Mietzins von CHF 1’200.00 inkl. Nebenkosten ein. Am 5. Januar 2026 pfändete es den Betrag von CHF 321.95, um welchen das Nettoeinkommen von A.___ ihren Anteil am Existenzminimum übersteigt.
2. Am 5. Mai 2026 reichte A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Darin bittet sie, ihre Situation sorgfältig zu prüfen, die Berechnung entsprechend anzupassen. Konkret stellt sie die folgenden Anträge:
1. Die Neuberechnung meines Existenzminimums unter Berücksichtigung meiner tatsächlichen Mietkosten von CHF 1’825.
2. Eventualiter die Berücksichtigung eines realistischeren Mietanteils unter Einbezug meiner nachgewiesenen Situation.
3. Die vollständige Berücksichtigung meiner Krankenkassenkosten.
4. Eine umfassende und nachvollziehbare schriftliche Begründung der Berechnung.
3. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2026 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2026 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Neue Anträge stellte sie keine.
5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Existenzminimumsberechnung erfolgte 17. Dezember 2025. Diese wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit der Pfändungsverfügung am 9. Januar 2026 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG für die Anfechtung dieser beiden Verfügungen ist längstens abgelaufen. Die Zustellung der Pfändungsurkunde und der Revision der Einkommenspfändung am 10. Februar 2026 lösten hinsichtlich der Berechnung des Existenzminimums keine neue Beschwerdefrist aus. All dies wird von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Ohnehin wäre die Beschwerdefrist auch hinsichtlich der letztgenannten Verfügungen abgelaufen. Die Beschwerde ist somit verspätet und es ist nicht darauf einzutreten.
2. Trotz der Verspätung kann die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004 E. 7.3; BGE 105 III 48).
3. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann zusammen. Ihr gemeinsames Einkommen beläuft sich auf CHF 4’100.00. Ihr gemeinschaftliches Existenzminimum beträgt 2’900.00. Gepfändet wurde der den Anteil der Beschwerdeführerin am Existenzminimum übersteigende Betrag von CHF 321.95. Damit verbleibt den Ehegatten ein verfügbarer Betrag von CHF 3’778.05. Mit diesem Betrag können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr gemeinschaftliches Existenzminimum decken. Es ist ihnen sogar möglich, damit den effektiv geschuldeten Mietzins von CHF 1’825.00 zu bezahlen, ohne dass ihr gemeinschaftliches Existenzminimum verletzt wird.
4. Im Übrigen kann auf die ausführliche Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Diese stellt die Rechtslage umfassend dar. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird durch die Vernehmlassung abschliessend begründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Herabsetzung des Mietzinses inkl. Nebenkosten auf CHF 1’000.00 bereits am 8. Mai 2020 verfügt wurde und seit 1. April 2021 gilt. Infolge der Heirat der Beschwerdeführerin wurde der Mietzins in der Existenzminimumsberechnung vom 17. Dezember 2025 neu für einen Zweipersonenhaushalt auf CHF 1’200.00 heraufgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 17. Juni 2026 als Revisionsgesuch aufgrund veränderter Verhältnisse behandelt haben will, hat sie dies als Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (SOG 1996 Nr. 12). Ein blosser Hinweis auf veränderte Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt und die Behauptung, die Festsetzung der Mietkostenpauschale basiere auf einer veralteten Grundlage, wird dafür wohl kaum genügen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass sie trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. Bisher hat sie indessen nicht aufzeigen können, dass sie sich ernsthaft und über einen längeren Zeitraum um eine günstigere Wohnung bemüht hat. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hingewiesen werden. Danach kann sie das Betreibungsamt beauftragen, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt aus der pfändbaren Quote beim Versicherer zu bezahlen.
5. Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Schaller