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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.05.2026 SCBES.2026.55

May 21, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·643 words·~3 min·9

Summary

Berechnung des Existenzminimums

Full text

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 21. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,    

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 27. April 2026 erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Lohnpfändungsverfügung sowie die Existenzminimumberechnung vom 15. April 2026 und macht geltend, ihr Arbeitslohn sei gepfändet worden. Sie arbeite zu 50 % und erziele ein Einkommen von ca. CHF 1'800.00 bis 1'900.00 pro Monat. Dieses Einkommen benötige sie dringend für ihre laufenden Kosten, insbesondere für die Bezahlung ihrer Miete sowie für den täglichen Lebensunterhalt (Essen, etc.). Zusätzlich beziehe sie eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von ca. CHF 2'750.00 pro Monat, welche der Sicherung ihres Existenzminimums dienten. Sie sei der Ansicht, dass die Pfändung in dieser Höhe nicht korrekt berechnet und ihr Existenzminimum nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie ersuche dringend, die Pfändung zu überprüfen und neu zu berechnen.

2. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2026 schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin arbeite beim Wohn- und Pflegeheim [...]. Ihr regelmässiges, monatliches Salär betrage mindestens CHF 1'804.90. Zusammen mit den übrigen Einkommen (IV und Ergänzungsleistungen) verfüge die Beschwerdeführerin somit über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'052.90. Infolge Unpfändbarkeit der IV- und Ergänzungsleistungen könne aber lediglich der Arbeitsverdienst der Beschwerdeführerin von derzeit CHF 1'804.90 gepfändet werden.

3. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, sie sei Mutter und habe bereits einen Sohn, für den sie finanziell sorgen müsse. Zudem werde ihre Tochter am […] 2026 geboren. Dadurch entstünden zusätzliche wichtige Kosten für den täglichen Lebensunterhalt ihrer Kinder und ihrer Familie. Sie müsse unter anderem folgende Ausgaben bezahlen: Miete und Nebenkosten, Lebensmittel für sie und ihre Kinder, Kleidung und notwendige Sachen für die Kinder, Kosten für den Alltag und die Betreuung, Rechnungen und laufende Verpflichtungen. Sie bitte deshalb darum, ihr Existenzminimum neu und realistisch zu berechnen und dabei ihre familiäre Situation sowie die bevorstehende Geburt ihrer Tochter zu berücksichtigen.

II.

1. Vorweg ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Begehrens, es sei die bevorstehende Geburt ihrer Tochter zu berücksichtigen, auf den Revisionsweg zu verweisen. Das Gleiche gilt auch bezüglich ihres Vorbringens, sie habe bereits einen Sohn, für den sie finanziell sorgen müsse. Im Pfändungsprotokoll vom 8. April 2026 wurde diesbezüglich aber festgehalten, dass ihr Sohn B.___ (geb. [...]) nicht bei ihr wohnt. Sollte sie für ihn regelmässige Unterhaltszahlungen leisten, so wäre dies gegenüber dem Betreibungsamt zu belegen.

2. Des Weiteren ist die Berechnung des Notbedarfs vom 15. April 2026 nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt dargelegt hat, sind sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin (Grundbetrag und Mietzins) berücksichtigt worden. Krankenkassenprämien fallen infolge Prämienverbilligung keine an. Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin beträgt monatlich CHF 2'750.00, was rechnerisch eine pfändbare Quote von CHF 2'302.00 ergibt. Infolge Unpfändbarkeit der IV- und Ergänzungsleistungen kann aber lediglich der Arbeitsverdienst der Beschwerdeführerin von derzeit CHF 1'804.90 gepfändet werden. Ergänzend ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass alltägliche Kosten für Nahrung, Kleidung etc. bereits im Grundbetrag enthalten sind.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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