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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.05.2026 SCBES.2026.51

May 19, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·766 words·~4 min·7

Summary

Akteneinsicht

Full text

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 19. Mai 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Akteneinsicht

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 14. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei festzustellen, dass das Verhalten des Betreibungsamtes rechtswidrig ist;

2.    Es seien sämtliche seit der Ruhendstellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf ihrem Rechtmässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben;

3.    Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm unverzüglich vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG zu gewähren;

4.    Das Betreibungsamt sei anzuweisen, eine vollständige, schriftliche Stellungnahme zu den vorgenommenen Verfahrenshandlungen abzugeben;

5.    Das Betreibungsamt sei anzuweisen, einen vollständigen Aktenauszug zu sämtlichen gelöschten Betreibungen vorzulegen, einschliesslich:

·         Datum der Löschung

·         Löschungsgrund

·         zugrunde liegende Verfügung oder Anordnung

·         zuständige Sachbearbeitung;

6.     Es sei zu prüfen, ob aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber den verantwortlichen Mitarbeitenden, insbesondere Frau B.___ und Herrn C.___, zu ergreifen sind.

Zur Begründung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, mit Schreiben vom 17. März 2026 habe er das Betreibungsamt schriftlich zur Stellungnahme sowie zur Gewährung der Akteneinsicht aufgefordert. Bis heute sei keine materielle, schriftliche Stellungnahme erfolgt. Stattdessen sei er wiederholt zur telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert worden, was den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht genüge. Besonders schwer wiege, dass trotz der festgestellten bzw. angeordneten Ruhendstellung der Betreibung weiterhin Verfahrenshandlungen vorgenommen würden, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung oder gesetzliche Grundlage offengelegt worden sei. Zudem sei ihm die vollständige Akteneinsicht trotz entsprechender Aufforderung bislang nicht gewährt worden. Weiter bestünden Unklarheiten hinsichtlich gelöschter Betreibungen, zu denen weder eine Dokumentation noch eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt worden sei. Das Verhalten des Betreibungsamtes verletze somit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, den Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG sowie die Pflicht zur gesetzmässigen und nachvollziehbaren Verfahrensführung. Er ersuche die Aufsichtsbehörde, die festgestellten Rechtsverletzungen entsprechend zu würdigen, da diese Grundlage für weitergehende haftungsrechtliche Schritte bildeten.

2. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV

2.     Feststellung der Verletzung von Art. 8a SchKG

3.     Verpflichtung zur vollständigen Aktenoffenlegung, insbesondere:

o   Aktennotiz

o   Originalunterlagen des Gläubigers

o   vollständiger Aktenauszug inkl. gelöschter Betreibungen

4.     Feststellung der Unzulässigkeit der Verfahrensbeendigung

5.     Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen

6.     Rückerstattung sämtlicher zu Unrecht erhobener Kosten

7.     Feststellung der unrechtmässigen Beeinträchtigung der Reputation des Beschwerdeführers durch die Betreibungen

8.     Anordnung geeigneter Massnahmen zur Bereinigung bzw. Neutralisierung der Registerwirkung.

9.     Vorbehalt von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen

II.

1. Wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, wurden gegen den Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug am 11. September 2025 und 31. Oktober 2025 zwei Betreibungen eingeleitet, welche der Beschwerdeführer laut den entsprechenden Protokollen am 27. Januar 2026 und 4. März 2026 bezahlte. Die Betreibungen sind damit erledigt, d.h. abgeschlossen und im Betreibungsregisterauszug mit dem Vermerk «Z» bezeichnet. Die Beendigung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind grösstenteils nicht nachvollziehbar. Es fehlt dem Beschwerdeführer zudem diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 2 und 4 nicht einzutreten ist. Auf das in der Stellungnahme gestellte Rechtsbegehren 7 ist ebenfalls nicht einzutreten. So hat der Beschwerdeführer gegen die betreffenden Betreibungen keine Beschwerde erhoben, sondern diese bezahlt, weshalb die diesbezügliche Rüge verspätet ist. Inwiefern die Kosten zu Unrecht erhoben worden sein sollen, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sodann nicht nachvollziehbar hervor. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, weshalb diese Kosten zurückerstattet werden sollten. Des Weiteren besteht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein Anspruch darauf, dass das Betreibungsamt zu jeglichen seiner Vorbringen schriftlich Stellung nimmt. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Betreibungsakten in Kopie zugestellt erhalten, weshalb die diesbezüglichen Anträge gegenstandslos sind. Eine Verletzung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist zudem nicht ersichtlich. Sodann ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers irgendwelches Fehlverhalten der obenerwähnten Mitarbeiter des Betreibungsamtes, welches aufsichtsrechtliche Konsequenzen begründen würde. Im Übrigen ist die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen nicht zuständig, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren «Anordnung geeigneter Massnahmen zur Bereinigung bzw. Neutralisierung der Registerwirkung» bezwecken will. Falls er die Betreibungsregistereinträge löschen lassen will, hat er sich mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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