Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 6. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung Existenzminimum
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 27. März 2026 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. April 2026) und macht geltend, seine Ehefrau verfüge derzeit über kein eigenes Einkommen. Dies sei bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem sei sie gesundheitlich beeinträchtigt und befinde sich in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Für diese Therapien entstünden wiederkehrende Kosten sowie notwendige Fahrtkosten (regelmässige Fahrten von [...] nach [...]). Diese krankheitsbedingten Auslagen seien bei der Berechnung des Existenzminimums nicht oder ungenügend berücksichtigt worden. Zudem würden die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau aktuell nicht bezahlt, müssten jedoch zwingend beglichen werden, da die medizinische Versorgung und laufenden Therapien von grosser Bedeutung für ihre Gesundheit seien. Diese Kosten seien existenznotwendig und müssten im Existenzminimum berücksichtigt werden.
2. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde solle vollumfänglich abgewiesen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg verwiesen werden.
II.
1. Vorweg ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens auf Einrechnung der Krankheits- und Fahrkosten auf den Revisionsweg zu verweisen. Darüber hinaus kann auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach die der Beschwerde beigelegten Zahlungen am Tag des Pfändungsvollzugs bezahlt worden seien, der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt aber noch über sein gesamtes Einkommen ohne Pfändungsabzug verfügt habe, weshalb für diese Zahlungen keine Rückerstattung erfolgen könne. Zudem seien die Kosten für ein Fahrzeug bzw. die höheren Benzinkosten mit Belegen über Benzinmenge und Angabe der effektiven monatlichen Fahrten inkl. Therapiebestätigung direkt dem Betreibungsamt für eine mögliche Rückerstattung einzureichen. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner denn auch einen neuen Termin auf den 23. April 2026 zwecks Einvernahme / Revision der Pfändung angesetzt, bei welcher er oder seine Vertretung persönlich mit den noch fehlenden Unterlagen zu erscheinen hat.
2. Wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst dargelegt hat, bezahlt er aktuell die Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau nicht. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.
3. Im Übrigen wurde bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Existenzminimumberechnung kein Einkommen angerechnet, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gegenstandslos ist.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch