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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.05.2026 SCBES.2026.44

May 13, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·505 words·~3 min·8

Summary

Pfändigungsankündigung (Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...])

Full text

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 13. Mai 2026      

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Pfändigungsankündigung (Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...])

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. In den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurden A.___ am 1. April 2026 die Pfändungsankündigungen zugestellt.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 7. April 2026 fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte deren Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens bis nach dem Entscheid über die Rechtsöffnung.

3. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 10. April 2026 abgewiesen.

4. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2026, die Beschwerde sei abzuweisen. Weiter beantragte es, dem Beschwerdeführer seien die Gebühren und Auslagen des Verfahrens sowie eine angemessene Busse aufzuerlegen.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2026 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin verlangte er erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 500.00.

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die vier Zahlungsbefehle seien ihm nicht zugestellt worden, weshalb er keinen Rechtsvorschlag habe erheben können. Gemäss den Sendungsinformationen Track & Trace der Post sind dem Beschwerdeführer Zahlungsbefehle am 23. Februar 2026 um 17:13 Uhr mit Spezialzustellung persönlich zugestellt worden. Ebenso wird die Zustellung in den Betreibungsprotokollen festgehalten. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die Zahlungsbefehle nicht zugestellt erhalten zu haben, vermag die Beweiskraft dieser Urkunden nicht in Zweifel zu ziehen.

2. In den Betreibungsprotokollen ist in der Position Kostenblatt mit dem Datum vom 26. Februar 2026 ein Betrag von 32.50 für die Kostenart Zustellungsversuch(e) aufgelistet. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dies kein zweiter Zustellversuch. Vielmehr werden damit die Kosten für die Spezialzustellung vom 23. Februar 2026 verbucht. Gemäss den Sendungsinformationen Track & Trace sind die Zahlungsbefehle um 9:30 Uhr des 23. Februar 2026 bei der Spezialzustellung angekommen. Spezialzustellung bedeutet auch, dass die Zustellungsversuche ausserhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgen. Vor der Spezialzustellung hat der Beschwerdeführer vier Abholungseinladung für vier Zahlungsbefehle erhalten, wie er in seiner Beschwerde selbst ausführt.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich mutwillig. Symptomatisch ist die Aussage des Beschwerdeführers, es sei gerichtsnotorisch, dass er gegen Gerichtskosten konsequent Rechtsvorschlag erhebe. Er ergreift grundsätzlich jedes mögliche Rechtsmittel unabhängig von dessen Erfolgsaussichten. Es sind ihm daher die Verfahrenskosten von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller

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