Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Nicole Allemann,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Die B.___ (nachfolgend Gläubigerin) erhob am 21. Juni 2024 mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen Betreibung gegen A.___ für eine Forderung aus Arbeitsvertrag von CHF 3’162.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2024. Dieser erhob Rechtsvorschlag.
2. Am 7. Januar 2026 reichte A.___ beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. […] an Dritte ein.
3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 wies das Betreibungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] ab.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. Februar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2026 das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer nahm am 5. März 2026 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
7. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
1.2 Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde per 1. Januar 2019 im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405). Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung wird präzisiert, dass einem Gesuch des Schuldners auch dann zu entsprechen ist, wenn ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar eingeleitet wurde, aber erfolglos blieb, sowie wenn die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 SchKG abgelaufen ist und der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht mehr stellen kann (vgl. BBI 2024 1797 und 1978).
1.3 Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre. So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).
2. Das Betreibungsamt hat die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte damit begründet, dass in dieser Betreibung ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden war.
3. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Gläubigerin habe zwar am 13. November 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch eingereicht und die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] beantragt. Er habe in der Schlichtungsverhandlung vom 16. April 2025 Widerklage erhoben. Die Gläubigerin habe die dreimonatige Klagefrist nach Ausstellung der Klagebewilligung am 16. April 2025 ungenutzt verstreichen lassen. Zufolge der Nichtanhebung der Anerkennungsklage während der Klagefrist könne definitiv kein gerichtlicher Entscheid mehr über die Beseitigung des Rechtsvorschlages ergehen. Damit sei der vom Gesetz verlangte Nachweis, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde, im Umkehrschluss erbracht. Die Gläubigerin habe keine Anerkennungsklage eingereicht, was den Schluss nahelege, dass die Betreibung unbegründet gewesen sei. Eine Fortführung der Betreibung sei ausgeschlossen.
4.1 Das Betreibungsamt hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die Gläubigerin ein Verfahren zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Aus der Formulierung des Gesetzes stellten sich jedoch zwei wesentliche Fragen.
4.2 Die erste Frage sei, was «definitiv nicht gutgeheissen» bedeute. Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 2024 (BBI 2024 1797) werde erklärt, die vorgeschlagene Formulierung («definitiv nicht gutgeheissen wurde») erfasse auch den Fall, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags vom Gericht anderweitig als durch Nichteintreten oder Abweisung erledigt bzw. abgeschrieben werde, etwa weil der Gläubiger seine Klage oder sein Gesuch zurückziehe. In all diesen Fällen solle die betriebene Person erwirken können, dass die Mitteilung der betreffenden Betreibung unterbleibe. Der Begriff «definitiv» solle zweierlei zum Ausdruck bringen: Zum einen müsse ein entsprechender Entscheid im Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Abweisungs-, Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid) in materielle Rechtskraft erwachsen sein, damit das Gesuch um Nichtbekanntgabe gutgeheissen werde. Zum anderen müsse das Ersuchen des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv erledigt sein. Erst wenn auch eine allfällige Anerkennungsklage im Anschluss an ein gescheitertes Rechtsöffnungsverfahren erfolglos ausgehe, könne die Mitteilung der Betreibung verhindert werden. Das Betreibungsamt folgert aus diesem Bericht, dass die Kommission die Definition auf weitere Erledigungsarten des Beseitigungsverfahrens erweitert habe. Der vorliegende Fall, in dem die Klagebewilligung vom Gläubiger nicht genutzt worden sei, sei nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings könnte man seines Erachtens auch solche Fälle miteinbeziehen, da das Verfahren durch das säumige Verhalten des Gläubigers nicht weitergeführt werde und damit quasi ein konkludenter Rückzug des Rechtsöffnungsverfahrens erfolge. Zudem könne aus der Formulierung «etwa, weil...» geschlossen werden, dass die Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen sei.
4.3 Die zweite Frage sei, in welcher Form der Schuldner den geforderten Nachweis zu erbringen habe. Der Beschwerdeführer möchte diesen Nachweis durch den Umkehrschluss aus der Tatsache erbringen, dass die Frist zur Anhebung der Klage unbenutzt verstrichen sei. Das Betreibungsamt müsse sich in diesem einfachen, formalen Verfahren auf Schriftstücke abstützen können. Vorstellbar wäre eine gerichtliche Bestätigung, dass innert der Klagefrist keine Klage eingereicht worden sei. Ansonsten müsste das Betreibungsamt seinerseits Abklärungen treffen, ob ein hängiges Verfahrens bestehe. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren noch keinen genügenden Nachweis erbracht, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
5. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Richteramtes Olten-Gösgen ein, wonach die Gläubigerin in dieser Angelegenheit bis zum heutigen Zeitpunkt keine Klage eingereicht hat.
6.1 Die Folgerungen, welche das Betreibungsamt aus dem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zieht, überzeugen. Es trifft zu, dass die Formulierung «etwa weil der Gläubiger seine Klage oder sein Gesuch zurückzieht» nur als Beispiel verstanden werden kann, die noch weitere Verfahrenserledigungen offenlässt. Führt ein Gläubiger ein Verfahren nicht weiter, kann man dieses Untätigbleiben des Gläubigers, das eine Verwirkung der Klagebewilligung zufolge hat, ohne Weiteres als konkludenter Rückzug werten. Eine solche Interpretation entspricht ausserdem der Zielsetzung der Gesetzesrevision, nämlich den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Dies ist umso gerechtfertigter, wenn wie im vorliegenden Fall der Betriebene im Schlichtungsverfahren widerklageweise Gegenforderungen erhebt. An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass bei der vorliegenden Sachlage gar keinen Entscheid ergangen ist, der in materielle Rechtskraft hat erwachsen können. Dementsprechend liegt auch kein Entscheid über eine definitive Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens vor, den der betriebene Beschwerdeführer vorlegen könnte. Ohne anschliessende Klageanhebung führt das zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitete Schlichtungsverfahren nicht zum angestrebten Erfolg. Zwar könnte die Gläubigerin nach der Verwirkung der Klagebewilligung ein neues Schlichtungsgesuch stellen. Davon ist aber vorliegend nirgends die Rede.
6.2 Mittlerweile ist die Angelegenheit indessen in dem Sinne definitiv erledigt, als das Recht der Gläubigerin, die Fortsetzung der Betreibung verlangen, infolge Zeitablaufs gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erloschen ist. Nach dieser Bestimmung erlischt das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, nach Ablauf eines Jahres nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ohne weitere Aufforderung an die Gläubiger gutzuheissen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Frist im Falle eines erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Vorliegend sind zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags am 28. Juni 2024 bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuch am 13. November 2024 mehr als vier Monate verstrichen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einjahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens stillgestanden. Seit der Verwirkung der Klagebewilligung nach den Betreibungsferien Mitte August 2025 bis heute sind knapp elf weitere Monate vergangen. Die Betreibung Nr. […] kann deshalb definitiv nicht mehr fortgesetzt werden. Sie hat sich damit als ungerechtfertigt erwiesen.
7. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine gerichtliche Bestätigung eingereicht, wonach die Gläubigerin innert der Klagefrist keine Klage eingereicht hat. Hätte er eine solche Bestätigung bereits dem Betreibungsamt vorgelegt beziehungsweise vorlegen können, hätte sich das Betreibungsamt darauf abstützen können, ohne weitere Abklärungen treffen zu müssen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer damit im Beschwerdeverfahren einen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass das von der Gläubigerin eingeleitete Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages zu keiner Rechtsöffnung geführt hat und damit erfolglos geblieben ist. Damit hat er Anspruch auf Nichtbekanntgabe der gegen ihn eingeleiteten Betreibung an Dritte.
8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen die angefochtene Abweisungsverfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Betreibung Nr. […] nicht mehr an Dritte bekanntzugeben.
9. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. Januar 2026 wird aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] nicht mehr an Dritte bekanntzugeben.
3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller