Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 5. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Herabsetzung Existenzminimum und Mietzins
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 erhebt A.___ als Schuldnerin betreffend die Existenzminimumberechnung vom 20. August 2020 sowie die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses vom 21. August 2020 Beschwerde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin die Anträge, die Haushaltkosten seien in der Existenzminimumberechnung auf «Einzelperson-Niveau» zu belassen. Ebenfalls sei die Mietzinshöhe für eine Einzelperson angemessen zu belassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie lebe mit B.___ seit ca. 2014 in einer Wohngemeinschaft, jedoch nicht in einem Konkubinat. Herr B.___ sei verheiratet und nicht getrennt. Seine Ehefrau lebe mit zwei Kindern in [...]. Die Beschwerdeführerin und Herr B.___ führten getrennte Küche, Kühl- und Tiefkühlschränke. Sie würden nur einmal pro Woche gemeinsam zuhause essen. Herr B.___ sei nur zum Schlafen und Relaxen in der Wohnung. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie sie mit Herrn B.___ ab 1. April 2021 eine Wohnung im Betrag von CHF 1'200.00 bekommen solle. CHF 875.00 seien für eine Einzelperson in einer WG preiswert.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Wohnung sei aufgeteilt in je ein Schlafzimmer mit Bad, Dusche und WC. Sie und Herr B.___ seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen zusammengetan. Herr B.___ habe ein Einreiseverbot in [...] und müsse deshalb hier leben.
II.
1.
1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist unter anderem, ob zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ ein Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum der Beschwerdeführerin somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und die hälftigen Wohnkosten eingerechnet hat.
1.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer leben de erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaarentstehen (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt (SchKG-Kommentar, Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).
1.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, Sie und Herr B.___ bildeten seit ca. 2014 eine Wohngemeinschaft, kein Konkubinat. Sie seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen zusammengetan.
Da die Beschwerdeführerin somit selbst angibt, mit Herrn B.___ seit 2014 eine Wohngemeinschaft zu bilden, könnte nach oben genannter Rechtsprechung vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird: Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats erfahrungsgemäss schwierig zu erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nachzuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235 E. 3a).
In analoger Weise ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin gibt an, mit Herrn B.___ seit 2014 in einer Wohngemeinschaft zu leben, weshalb vermutungsweise von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast hätte nun die die Schuldnerin nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihr mit den unter E. I. hiervor gemachten Ausführung und dem eingereichten Mietvertrag jedoch nicht. Somit ist vorliegend von einem gefestigten Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ auszugehen.
1.4 Verfügen Partner des in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den Pfändungsunterlagen hervorgeht, erhält Herr B.___ eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistung und verfügt somit über ein festes monatliches Einkommen von mindestens CHF 1‘430.00. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bei der Beschwerdeführerin einerseits den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und andererseits den hälftigen Wohnkostenanteil von CHF 875.00 eingerechnet hat.
2.
2.1 Sodann ist umstritten und zu prüfen, ob das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden hälftigen Wohnkosten per 1. April 2021 zu Recht von CHF 875.00 auf CHF 600.00 herabgesetzt hat.
2.2 Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen.
2.3 Im Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung der Schuldnerin vom 20. August 2020 angerechneten Einkommens von CHF 2'830.00 sowie des Einkommens ihres Konkubinatspartners von CHF 1'430.00 ist der Betrag von CHF 1'750.00 bzw. je CHF 875.00 als Wohnkosten für eine im Konkubinat lebende Schuldnerin zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines Zweipersonenhaushalts. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] genügend 3-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1. April 2021 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Schuldnerin die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. April 2021 anzufechten, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 11. November 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_861/2020).