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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.05.2020 ZKEIV.2020.1

May 20, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,117 words·~6 min·4

Summary

Vollstreckungsgesuch

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Mai 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

1.    A.___ AG, vertreten durch Advokat Reto Krummenacher,

2.    B.___ AG, vertreten durch Advokat Reto Krummenacher,

Gesuchstellerinnen

gegen

C.___,

Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckungsgesuch

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 23. November 2018 liessen die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin 1) und die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin 2) gegen C.___ (nachfolgend: Beklagte) Klage betreffend Verletzung von Marken-, Lauterkeitsund Firmenrecht beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichen.

1.2 Die Beklagte hat sich daraufhin nicht vernehmen lassen. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde verzichtet.

2. Mit Urteil vom 26. April 2019, welches am 5. Juni 2019 in Rechtskraft erwuchs, erkannte das Obergericht des Kantons Solothurn:

1.   C.___ wird verboten, in der Schweiz folgende Zeichen (in Gross- oder Kleinschreibung) im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen oder durch Dritte gebrauchen zu lassen:

a.   [...] / [...]

b.   [...]

2.   C.___ wird verboten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Firma [...] zu führen.

3.   Für den Fall der Widerhandlung gegen die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 hievor wird C.___ eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie eine Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB angedroht.

Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO lautet wie folgt: Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung.

Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

4.   Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 8'000.00 hat C.___ zu bezahlen.

5.   C.___ hat der A.___ AG und der B.___ AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'259.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Am 2. April 2020 liessen die Klägerin 1 (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und die Klägerin 2 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Vollstreckungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1.   Es sei das Office du registre du commerce du canton de Genève, Rue du Puits-Saint-Pierre 4, Case postale 3597, 1211 Genève, gestützt auf Ziff. 1 und Ziff. 2 des Entscheids des Obergerichts im Kanton Solothurn vom 26. April 2019 anzuweisen, den Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]", [...], aus dem Handelsregister zu entfernen.

2.   Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsbeklagten.

4. Die Beklagte (nachfolgend: Gesuchsbeklagte) hat innert Frist keine Gesuchsantwort eingereicht.

5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Solothurn ist gegeben (Art. 339 Abs. 1 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf das Vollstreckungsgesuch ist einzutreten.

2. Im Vollstreckungsgesuch bringen die Gesuchstellerinnen vor, die Gesuchsbeklagte habe keine Anstalten unternommen, den Namen "[...]" aus dem Handelsregister entfernen zu lassen und ihn im weiteren Geschäftsverkehr nicht mehr zu gebrauchen. Dies obschon sie dazu gemäss Urteil vom 26. April 2019 verpflichtet worden sei. Die Gesuchsbeklagte habe den Gesuchstellerinnen weder die zugesprochene Parteientschädigung bezahlt noch die Gerichtskosten zurückerstattet. Angesichts des bisherigen renitenten Verhaltens der Gesuchsbeklagten sei nicht davon auszugehen, dass sie die betreffenden Änderungen auf schriftliche Aufforderung der Gesuchstellerinnen vornehmen würde. Infolgedessen seien die Gesuchstellerinnen gezwungen, direkt die Vollstreckung von Ziffer 1 und 2 des Urteils vom 26. April 2019 zu verlangen.

3.1 Ein Entscheid ist nach Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Gemäss Art. 338 Abs. 1 ZPO ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen, sofern nicht direkt vollstreckt werden kann. Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 338 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Es setzt der unterlegenen Partei nach Art. 341 Abs. 2 ZPO eine kurze Frist zur Stellungnahme. Die unterlegene Partei kann in ihrer Stellungnahme die materiellen Einwendungen vorbringen, welche in Art. 341 Abs. 3 ZPO vorgesehen sind.

3.2 Wenn der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lautet, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 ZPO eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB, eine Ordnungsbusse, eine Zwangsmassnahme oder eine Ersatzvornahme anordnen. Die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Vollstreckungsgericht überlassen. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Massnahme zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Weiter sieht die ZPO keine Schonfrist vor und die Ansetzung einer Frist zur freiwilligen Erfüllung durch das Vollstreckungsgericht ist nicht vorgeschrieben (Gian Reto Zinsli in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 343 N 4 ff.).

4. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2019 wurde der Gesuchsbeklagten verboten, in der Schweiz folgende Zeichen (in Gross- oder Kleinschreibung) im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen oder durch Dritte gebrauchen zu lassen: "[...] / [...]" und "[...]". Ferner wurde ihr verboten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die Firma [...] zu führen. Das Urteil vom 26. April 2019 ist seit dem 5. Juni 2019 rechtskräftig und vollstreckbar. Die Gesuchstellerinnen haben beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch eingereicht. Sie legten darin die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit dar und legten die Kopie des Urteils vom 26. April 2019 und somit die erforderlichen Unterlagen bei. Die Gesuchsbeklagte hat keine Einwendungen vorgebracht. Folglich ist das Urteil vom 26. April 2019 zu vollstrecken. Hierzu wird im Sinne der Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO das Handelsregisteramt des Kantons Genf angewiesen, den Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]" aus dem Handelsregister zu entfernen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchsbeklagte die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 750.00 zu tragen. Die Gesuchsbeklagte hat den Gesuchstellerinnen die Parteientschädigung antragsgemäss in der Höhe von CHF 2'053.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Vollstreckungsgesuch wird gutgeheissen.

2.    Das Handelsregisteramt des Kantons Genf wird angewiesen, den Namenszusatz "[...]" der Einzelfirma "[...]", [...], aus dem Handelsregister zu entfernen.

3.    C.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von der A.___ AG und der B.___ AG geleisteten Vorschuss verrechnet. C.___ hat der A.___ AG und der B.___ AG die von ihnen bevorschussten CHF 750.00 zu erstatten.

4.    C.___ hat der A.___ AG und der B.___ AG eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'053.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Flück