Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.11.2017 ZKEIV.2017.4

November 7, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,329 words·~12 min·3

Summary

Forderung aus Urheberrecht

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz oder Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,

Klägerin

gegen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Beklagte

betreffend Forderung aus Urheberrecht

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die ProLitteris ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.

1.2 Bei der A.___ GmbH handelt es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in [Ort]. Sie bezweckt die Vermietung von Schiffslagerplätzen und einer Lagerhalle, den Verkauf von Benzin, die Führung eines Tankstellenbetriebes und einer Servicestation für Schiffe sowie die Vermietung von Lagerplätzen für Baumaschinen, Bauinventar und andere Fahrzeuge.

2.1 Am 3. April 2017 liess die ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015 zu bezahlen.

2.    Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.

3.    Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2016 zu bezahlen.

4.    Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.

2.2 Am 24. Mai 2017 liess die Beklagte Klageantwort einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Eventualiter: Es sei nicht auf die Klage einzutreten.

3.    Die Klägerin habe die Verfahrenskosten zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung für die Kosten ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen, u.K.u.E.F.

2.3 Die Parteien hielten mit Replik vom 28. Juni 2017 bzw. Duplik vom 24. Juli 2017 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.1 Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der Parteien werde deren Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen.

3.2 Die Parteien erklärten sich mit Schreiben vom 8. August 2017 bzw. vom 14. August 2017 mit dem Verzicht auf eine Hauptverhandlung einverstanden.

4. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).

2.2 Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI 2012 bis 2016 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).

2.3 Um die Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten Gemeinsamen Tarifen in Rechnung zu stellen. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI).

2.4 Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen, müssen das entsprechende Formular «Erklärung kein Kopierer» ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift und unter Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede «Kein Kopierer» spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopiergerät im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede «Kein Kopierer» kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI). Gleiches gilt für die Einrede «kein Netzwerk».

3.1 Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte habe den offenen Betrag für die Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht beglichen. Nach Übernahme des Inkassomandats hätten die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 11. Mai 2015 (recte: 20. April 2015) nochmals aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen. Trotz all dieser Zahlungsaufforderungen sei die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Auch die Vergütungen für die Jahre 2015 und 2016 habe die Beklagte trotz Mahnungen (vom 11. November 2015 bzw. vom 29. Juni 2016) nicht beglichen.

3.2 Die Beklagte bestreitet sowohl urheberrechtliche Nutzungen vorgenommen zu haben, als auch den Bestand einer Zahlungspflicht. Bis heute sei sie für die von der Klägerin geltend gemachten Forderung nicht gemäss den gemeinsamen Tarifen 8 und 9 veranlagt worden. Da dieses Verfahren nicht habe durchgeführt werden können, schulde sie der Klägerin auch nichts. Die Klägerin könne keine Belege vorlegen, dass die eingeschriebenen Mahnungen versandt worden seien. In der Klageschrift werde ausserdem an keiner Stelle behauptet, dass die Beklagte in den Jahren 2007 bis 2015 je einen Brief samt Meldeformular zur Erhebung der erforderlichen Angaben erhalten habe. Ferner sei sie auch deshalb nicht vergütungspflichtig, weil sie weder über ein Kopiergerät noch über ein Netzwerk verfüge.

3.3 Die Klägerin hat mehrere Rechnungen und Mahnungen aus verschiedenen Jahren als Forderungsbelege zu den Akten eingereicht. Es handelt sich dabei um Forderungen für Fotokopier-Vergütungen gemäss GT 8/VI bzw. betriebsinterne Netzwerk-Vergütungen gemäss GT 9/VI. Aus den Rechnungen geht jeweils hervor, dass die Klägerin die Beklagte in die Kategorie «Übrige Dienstleistungen» eingeteilt und die Anzahl der angestellten Nutzer auf 10 bis 19 geschätzt hat.

3.4 Gestützt auf das Urheberrechtsgesetz und die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 ist die Klägerin zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche verpflichtet. Im Hinblick auf die Rechnungsstellung hat sie daher potentielle Nutzer auf ihre Tarifpflicht zu überprüfen (vgl. Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI). Der Ablauf dieses Prüfungsverfahrens ist in den Gemeinsamen Tarifen geregelt. Gemäss Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI erhält jeder neue Nutzer, dessen Tarifplicht geprüft werden muss, von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben zu melden hat. Werden die erbetenen Angaben nicht innert Frist gemeldet, hat die Klägerin mit schriftlicher Mahnung eine Nachfrist für die Einreichung der erforderlichen Angaben anzusetzen. Nach unbenutzten Ablauf der Nachfrist kann die Klägerin die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen.

3.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat, unter Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

3.6 Im Hinblick auf die Erhebung der erforderlichen Angaben für die Rechnungsstellung liegt die Beweislast bei der Klägerin, da sie ihre Forderung auf eine, zufolge unterbliebener Rücksendung des Erhebungsformulars vorgenommene, Einschätzung stützt. Für die Forderungen der Jahre 2012 bis 2014 hat sie keinen Beleg dafür eingereicht, dass sie die Beklagte entsprechend des in den Gemeinsamen Tarifen 8/VI und 9/VI vorgesehenen Verfahrens gemahnt und ihr eine Nachfrist zur Einreichung des Erhebungsformulars angesetzt hat. Es genügt nicht, wenn die beweisbelastete Klägerin die Aussagen der Beklagten bestreitet.

3.7 Die Beklagte selbst erklärt, vor dem 20. April 2015 nie einen Brief samt Meldeformular erhalten zu haben (Klageantwort S. 10), woraus geschlossen werden darf, dass sie den Erhalt der Erhebungsformulare 2015 (Beilage zum Brief vom 20. April 2015) und 2016 (Schreiben vom 8. April 2016) nicht bestreitet. Sie selbst führt aus, sie habe das Schreiben vom 20. April 2015 nicht weiter beachtet (Klageantwort S. 11). Darin wurde darauf hingewiesen, dass das Formular innert 10 Tagen ausgefüllt zu retournieren sei. Die Beklagte hat dieses Formular nicht retourniert. In der Folge hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI eingeschätzt. Die Beklagte hat innert Frist weder die Schätzung beanstandet noch sonst irgendwelche Angaben zu ihrem Betrieb gemacht. Gemäss GT 8/VI und 9/VI sind fällige Vergütungen einmal schriftlich zu mahnen (9.2). Bei den Akten finden sich Rechnungen und die dazugehörenden Mahnschreiben vom 11. November 2015 und vom 29. Juni 2016 über je CHF 92.25. Den Erhalt dieser Schreiben bestreitet die Beklagte nicht. Die Einschätzungen für die Jahre 2015 und 2016 sind damit rechtmässig erfolgt.

4.1 Die Klägerin stellt gestützt auf die gemeinsamen Tarife 8 und 9 für die Jahre 2015 und 2016 Rechnung über den Betrag von je CHF 92.25. Die Schätzung der Klägerin für den genannten Zeitraum hat zufolge unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte als anerkannt zu gelten (Ziff. 8.3).

4.2 Die erstmals in der Klageantwort erhobenen Einwendungen der Beklagten, keinen Kopierer zu haben bzw. über kein Netzwerk zu verfügen, erfolgten nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist und sind deshalb vorliegend nicht (mehr) zu hören.

5.1 Die Klägerin macht für die ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B. analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) bei Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).

5.2 Die Klägerin legt für die Forderungen aus dem Jahre 2015 eine Mahnung vom 11. November 2015 ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte die Mahnung am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach ab 12. November 2015 in Verzug befunden.

5.3 Die Klägerin legt für die Forderungen aus dem Jahre 2016 eine Mahnung vom 29. Juni 2016 ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte die Mahnung am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach ab 1. Juli 2016 in Verzug befunden.

5.4 Ein Schuldner, der sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 OR).

5.5 Die Beklagte hat der Klägerin deshalb 5 % Zins seit 12. November 2015 auf dem Betrag von CHF 92.25 zu bezahlen und Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 92.25.

6.1 Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 sowie den Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.

6.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten von CHF 500.00 den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 250.00 auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Der der Beklagten auferlegte Anteil von CHF 250.00 hat diese direkt an die Klägerin zu bezahlen.

6.3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

2.    Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 zu bezahlen.

3.    Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.

4.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKEIV.2017.4 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.11.2017 ZKEIV.2017.4 — Swissrulings