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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2018 ZKEIV.2017.20

January 9, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,060 words·~5 min·3

Summary

Erläuterung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 9. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz,

Gesuchsteller

gegen

B.___,

Gesuchsgegnerin

betreffend Erläuterung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des Obergerichts vom 19. März 1996 geschieden. In Ziffer 4 der gleichentags abgeschlossenen und mit Ziffer 2 des Urteils genehmigten Ehescheidungskonvention hatten sie den Ehegattenunterhalt wie folgt geregelt: «Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 151 ZGB folgende monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: a) Fr. 1'200.-- bis zum Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter, b) anschliessend Fr. 300.--». Das Urteil erwuchs am 7. Mai 1996 unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe an das Obergericht vom 14. November 2017 stellte A.___ ein Erläuterungsgesuch. Zur Begründung führte er aus, gemäss seinen Informationen beziehe B.___ mittlerweile eine AHV-Rente, sie sei jedoch mit Jahrgang 1955 noch nicht im sogenannten ordentlichen AHV-Alter. Es sei zwischen ihnen strittig, ob trotz der Pensionierung von B.___ noch ein höherer Unterhaltsbeitrag geschuldet sei oder nicht. B.___ habe bereits eine Betreibung angehoben, womit sein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage dargetan sei. Anders als in anderen Scheidungsurteilen sei vorliegend nicht die Rede vom Eintritt in das «ordentliche» AHV-Alter. Sinn und Zweck der Regelung sei gewesen, dass die Parteien und das Gericht davon ausgegangen seien, dass die Ehefrau nach Erhalt der AHV-Rente und damit nach dem Eintritt in das AHV-Alter ihren Lebensunterhalt mit der AHV-Rente und Pensionskassengeldern und einem reduzierten Unterhaltsbeitrag bestreiten könne. Zufolge der Auszahlung einer AHV-Rente an die Ehefrau habe diese gestützt auf die Konvention damit keinen Anspruch mehr auf den höheren Unterhaltsbeitrag. Die Ehefrau beharre indessen auf einer anderslautenden Interpretation des Scheidungsurteils und verlange den vollen Unterhaltsbeitrag bis ins «ordentliche» AHV-Alter. Er ersuche deshalb das Gericht um Erläuterung des unklaren Dispositivs, damit weitere Streitigkeiten und allfällige Gerichtsverfahren vermieden werden könnten.

3. B.___ vertritt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 zum Erläuterungsgesuch die Auffassung, die Formulierung von Ziffer 4 der Ehescheidungskonvention sei klar und bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Die Formulierung «Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter» könne nur bedeuten, dass damit das ordentliche AHV-Alter, derzeit das 64. Altersjahr, gemeint sein könne. Ein vorzeitiger Bezug der AHV-Rente – aus welchem Grund auch immer – vermöge an diesem Zeitpunkt nichts zu ändern. Es wäre geradezu stossend, würde man in solchen Fällen nur mehr den reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zusprechen. Der Schuldner solle nicht noch profitieren können von Umständen, welche die Unterhaltsgläubigerin aus finanziellen Gründen zu einem vorzeitigen Rentenbezug veranlasst hätten. Die gleiche Auffassung vertrete auch die Ausgleichskasse, welche in der Berechnung ihrer Ergänzungsleistung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 angerechnet habe. Sie beantrage deshalb, das Erläuterungsgesuch – sofern überhaupt darauf eingetreten werde – in dem Sinne zu beantworten, dass mit dem Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter nur das ordentliche AHV-Alter, das heisst derzeit das 64. Altersjahr – gemeint sein könne und dass ein vorzeitiger – gekürzter – Rentenbezug keinen Einfluss auf die Dauer des höheren Unterhaltsbeitrages des Ehemannes von CHF 1'200.00 haben könne.

4. Am 3. Januar 2018 (Postaufgabe: 22. Dezember 2017) traf die Kostennote der Vertreterin des Gesuchstellers ein. Die Sache ist spruchreif. Es kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1. Der Gesuchsteller A.___ verlangt die Erläuterung des Urteils vom 19. März 1996. Er verweist dabei auf die Bestimmungen von Art. 334 und 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Schweizerische Zivilprozessordnung trat auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Das Urteil, das erläutert werden soll, erging somit noch in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn (aZPO/SO, BGS 221.1).

Ein Gesuch um Erläuterung eines Entscheids, der vor dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 ergangen ist, unterliegt dem zur Zeit des Entscheids massgebenden kantonalen Prozessrecht (BGE 139 III 379 E. 2.3). Die vom Gesuchsteller angerufene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass für Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bloss für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht (Art. 405 Abs. 2 ZPO). Das vorliegende Erläuterungsgesuch richtet sich somit nach der früheren Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn.

2.1 Gemäss § 317 aZPO/SO kann beim erkennenden Gericht um Erläuterung nachgesucht werden, wenn das Dispositiv eines Urteils unklar, unvollständig oder in sich widerspruchsvoll ist. Das Gesuch um Erläuterung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des schriftlichen Urteils beim Gericht einzureichen. Die mangelhaften Stellen sind wörtlich anzuführen, und die verlangte Wortfassung ist genau zu beantragen (§ 318 Abs. 1 aZPO/SO).

2.2 Das Scheidungsurteil vom 19. März 1996 wurde dem damaligen Vertreter des Gesuchstellers am 21. März 1996 zugestellt. Das Erläuterungsgesuch datiert vom 14. November 2017 und erfolgte somit mehr als 21 Jahre später. Es ist damit klarerweise verspätet. Auf das Erläuterungsgesuch kann daher nicht eingetreten werden.

3. Auch wenn auf das Erläuterungsgesuch nicht eingetreten werden kann, sei an dieser Stelle Folgendes angemerkt: Das in der damals auf Vorschlag des Obergerichts abgeschlossenen Ehescheidungskonvention erwähnte AHV-Alter der Ehefrau bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Ehefrau nach der AHV-Gesetzgebung (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) das ordentliche Rentenalter erreicht. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG ist dies bei Frauen aktuell das 64. Altersjahr. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin B.___ offenbar von der Möglichkeit eines Vorbezuges der Altersrente Gebrauch gemacht hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Vorbezug eine Kürzung der Rente zur Folge hat (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Der (indexierte) Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 reduziert sich somit erst ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahrs der Ehefrau folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG), auf den Betrag von CHF 300.00.

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Gesuchsteller zu auferlegen. Die Parteikosten werden – die Gesuchsgegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt – wettgeschlagen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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