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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.05.2026 ZKBES.2026.90

May 11, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,033 words·~5 min·5

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Mai 2026    

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger    

Rechtspraktikantin Zenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Herbst,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Oberamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch das Oberamt Region Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 2'268.00 zuzüglich Zins von 5% seit 7. November 2025 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Der Gesuchgegner beantragte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2026, das Begehren sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

3. Mit Urteil vom 19. Februar 2026 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1.    In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7. November 2025 wird für den Betrag von CHF 2'268.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. November 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.    Der Gesuchgegner hat dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen.

3.    Der Gesuchgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchgegner auferlegt und in Rechnung gestellt.

4. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. März 2026 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2026 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1.    (…)

1.   Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn vom 11. Dezember 2025 wird vollumfänglich abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.   Die Betreibungskosten von CHF 74.00 sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

3.   Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'123.20 zu bezahlen.

4.   Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

5. Der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichtete mit Eingabe, datiert vom 13. März 2026, auf eine Beschwerdeantwort.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident begründet das angefochtene Urteil damit, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren auf das Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Januar 2013 stütze, womit ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vorliege. Gemäss dem Scheidungsurteil sei der Beschwerdeführer verpflichtet, seinem Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'060.00 bis zum Abschluss der Erstausbildung, auch wenn diese über die Volljährigkeit hinaus geht, zu bezahlen. Durch die Bevorschussung durch das Oberamt Region Solothurn sei die Forderung gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen.

Die Einwände des Beschwerdeführers, seine Unterhaltspflicht habe mit der Volljährigkeit von [...] geendet und daher fehlten sowohl Aktiv- als auch Passivlegitimation, überzeugten den Amtsgerichtspräsidenten nicht. In Ziffer 3.3.1 des Scheidungsurteils habe sich der Beschwerdeführer unmissverständlich verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'060.00 bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Die Annahme einer Resolutivbedingung für den Fall, dass das Kind seine Erstausbildung vor dem 18. Geburtstag abgeschlossen habe, sei schon allein aus dem Grund abwegig, da kaum ein Kind eine Erstausbildung vor dem 18. Geburtstag abschliesse. Damit liege ein tauglicher Rechtsöffnungstitel für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vor. Die definitive Rechtsöffnung sei zu erteilen.

2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 9. März 2026 eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine darauf gründende unrichtige Rechtsanwendung. Er wiederholt seine Ausführungen vor Vorinstanz, es sei aktenwidrig, bei Ziffer 3.3.1 des Scheidungsurteils von 8. Januar 2013 von einem Rechtsöffnungstitel für Volljährigenunterhalt auszugehen. Es handle sich bei der Formulierung bis zum Abschluss einer Erstausbildung um eine Resolutivbedingung für den Fall, dass die Erstausbildung ausnahmsweise vor Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen werden sollte, da im Grundsatz keine Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus geregelt worden sei. Aus diesem Grund seien auch die Prozessvoraussetzungen der Aktiv- und Passivlegitimation nicht erfüllt. 

3.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, nicht zu folgen.

3.2 Bereits die grammatikalische Auslegung von Ziffer 3.3.1 des Ehescheidungsurteils spricht, entsprechend der Begründung der Vorinstanz, klar gegen das Vorliegen einer Resolutivbedingung betreffend die Mündigkeit. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer „ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zu deren Abschluss einer Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von je 1'060.00 zu bezahlen.“ Nach dem Wortlaut endet die Unterhaltspflicht ausdrücklich erst mit dem Abschluss einer Erstausbildung. Bis zum Abschluss der Erstausbildung sind monatlich CHF 1'060.00 zu bezahlen. Hätten die Parteien tatsächlich beabsichtigt, dass die Unterhaltspflicht in jedem Fall mit der Volljährigkeit endet, hätten sie dies ausdrücklich festhalten können und müssen.

3.3 Dass die Parteien auch Volljährigenunterhalt regeln wollten, ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang zu Ziffer 3.3.2 des Ehescheidungsurteils. Dort wurde festgehalten: «Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar an [...] (Mutter), solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keinen eigenen Anspruch geltend machen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.» Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB sind Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut zu leisten. Ein eigener Anspruch minderjähriger Kinder ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Parteien ausdrücklich die Möglichkeit aufnahmen, dass die Kinder künftig selbst Ansprüche geltend machen könnten, gingen sie offensichtlich von einem Volljährigenunterhalt bis zum Ende der Erstausbildung aus. 

3.4 Es liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 144 III 193, E. 2.2 führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern weist vielmehr in dieselbe Richtung.

4. Aus den vorgenannten Gründen erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die fehlende Aktiv- und Passivlegitimation als unbegründet. Da ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinfällig. 

5. Der Beschwerdeführer vermag weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Rechtspraktikantin

Hagmann                                                                          Zenker

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