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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.03.2026 ZKBES.2026.76

March 25, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·813 words·~4 min·9

Summary

Verfügung vom 19. Februar 2026

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 25. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,    

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,    

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri,    

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 19. Februar 2026

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. C.___ ist die Mutter von A.___ und B.___. Letztere wurde am 16. Juli 2024 von der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen zur Vorsorgebeauftragten ihrer Mutter C.___ ernannt. Gemäss Erbvertrag vom 19. März 2002 soll A.___ die Liegenschaft GB [...] auf Anrechnung an ihren Erbteil erhalten. Nachdem sie festgestellt hatte, dass C.___ bzw. B.___ Anstalten trafen, die Liegenschaft GB [...] zu verkaufen, stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 22. Oktober 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen/Superprovisorium gegen C.___. Darin verlangte sie, es sei auf GB [...] eine Verfügungsbeschränkung als Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Darauf erteilte B.___ Rechtsanwalt Tobias Burri am 29. Oktober 2025 den Auftrag und die Vollmacht, A.___ in dieser Angelegenheit zu vertreten. Am 25. November 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Grundbuchamt Olten-Gösgen superprovisorisch an, die beantragte Verfügungsbeschränkung vorzumerken.

2. C.___ verstarb am 9. Dezember 2025. Mutmassliche Erben sind ihre Töchter, die Gesuchstellerin und B.___. Am 16. Februar 2026 stellte Rechtsanwalt Tobias Burri im Namen und Auftrag seiner Klientin den Antrag, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Ermittlung sämtlicher Erben von C.___ zu sistieren.

3. Am 19. Februar 2026 schickte der Amtsgerichtspräsident diese Eingabe an die Gesuchstellerin und sistierte das Verfahren bis vorläufig 31. August 2026. Ein Entscheid über die Bestätigung des Superprovisoriums wurde daher noch nicht getroffen.

4. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts. Als Beschwerdegegnerin nennt sie die Erbengemeinschaft der C.___, bestehend aus ihrer Schwester B.___ und ihr selbst. Für das vorliegende Verfahren wird davon ausgegangen, dass es keine anderen Erben als A.___ und B.___ gibt. Damit sind sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft entweder auf der Aktiv - oder der Passivseite beteiligt. Im vorliegenden Verfahren wird daher die Beschwerdeführerin als Rechtsmittelklägerin und B.___ als Rechtsmittelbeklagte aufgeführt. Das Rubrum wird entsprechend angepasst.

5. Die Beschwerdeführerin stellt die folgenden Anträge:

1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 19. Februar 2026 im Verfahren Nr. OGZPR.2025.2035 sei aufzuheben.

2. Das Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur von Herrn Rechtsanwalt Tobias Burri im Verfahren Nr. OGZPR.2025.2035 «im Namen und auftrags meiner Klientin» verfassten Eingabe an das Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen vom 16. Februar 2026 anzusetzen.

3. Herr Rechtsanwalt Tobias Burri sei um Einreichung der entsprechenden Vollmacht und um ganz konkrete Angabe darüber zu ersuchen, wen genau er in seiner oben unter Ziffer 2 aufgeführten Eingabe ans Gericht vom 16. Februar 2026 mit der Bezeichnung «im Namen und auftrags meiner Klientin» namentlich gemeint hat, und ob er im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Jemandem die Interessen vertritt, und wenn ja, von wem.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und gesetzliche MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin Nr. 1.

6. Die Beschwerdeführerin hat bereits am 9. Dezember 2025 bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachlassverfahrens zu sistieren. Weiter erklärte sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Dezember 2025, sie habe ein ausgewiesenes und legitimes Interesse daran, dass die bereits superprovisorisch im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens bestehen bleibe. Mit der vom Amtsgerichtspräsidenten verfügten vorläufigen Sistierung bis 31. August 2026 wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Die Verfügungsbeschränkung ist und bleibt vorläufig im Grundbuch vorgemerkt. Die Beschwerdeführerin ist durch die Sistierung nicht beschwert. Sie hat kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).

7. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, es sei ihr eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwalt Tobias Burri vom 16. Februar 2026 anzusetzen. In dieser Eingabe hat Rechtsanwalt Tobias Burri eine Sistierung des Verfahrens beantragt und damit den gleichen Antrag gestellt wie die Beschwerdeführerin. Daraufhin hat der Amtsgerichtspräsident das Verfahren wie übereinstimmend beantragt sistiert. Nach Aufhebung der Sistierung wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, zur Eingabe von Rechtsanwalt Tobias Burri eine Stellungnahme einzureichen, soweit sie daran noch ein Interesse haben wird. Aktuell hat sie keines. Ohnehin ist ihrem Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügungsbeschränkung entsprochen worden. Am formellen Verfahrensrügen besteht auch deshalb kein Interesse mehr.

8. Mit ihrem Antrag Nr. 3 verlangt die Beschwerdeführerin eine Klärung, wen Rechtsanwalt Tobias Burri vertritt. Darüber hat der Amtsgerichtspräsident noch keinen Entscheid getroffen, der angefochten werden könnte. Der Amtsgerichtspräsident wird indessen nach der Aufhebung der Sistierung das Vertretungsverhältnisses abklären müssen. Im Moment besteht daran kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Dies gilt umso mehr, als sie in materieller Hinsicht vorläufig durchgedrungen ist.

9. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Auf eine Parteientschädigung besteht kein Anspruch.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.      Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller