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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.06.2026 ZKBES.2026.46

June 18, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,492 words·~7 min·4

Summary

Parteientschädigung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Juni 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___verein, vertreten durch Advokatin Bettina Fischer,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im vom A.___verein (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) anhängig gemachten Verfahren betreffend Ausweisung und Vollstreckung hiess die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 22. Januar 2026 das Gesuch gut und erkannte Folgendes:

[…]

7.   Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin (recte: dem Gesuchsteller) eine Parteientschädigung von CHF 1'675.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

[…]

2. Dagegen erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Bettina Fischer, am 5. Februar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2026 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer) eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'831.35 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) auszurichten.

2.    Eventualiter sei der Entscheid des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2026 aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt.

3. Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Advokatin Bettina Fischer reichte am 9. März 2026 ihre Honorarnote ein.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 7 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2026, mithin gegen die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Ausweisung und Vollstreckung. Zur Begründung der auf CHF 1'675.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteientschädigung führte die Amtsgerichtspräsidentin aus, da die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers keine Honorarnote eingereicht habe, sei der Aufwand gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Es erscheine ein Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie eine Auslagenpauschale von CHF 50.00 angemessen.

2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass aufgrund der Unterlassung der Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers schwerwiegend verletzt worden sei. Aufgrund der Gehörsverletzung habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine detaillierte Kostennote fristgerecht einreichen können. Dadurch sei dem Beschwerdeführer ein konkreter finanzieller Nachteil entstanden, da das gerichtlich festgesetzte (geschätzte) Honorar deutlich unter dem tatsächlichen Aufwand liege.

3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorderrichterin habe das Honorar pauschal festsetzen müssen, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Aufforderung in der Verfügung vom 12. November 2025 «Es wird davon Vormerk genommen, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin ihre Honorarnote noch nachreichen wird» während zwei Monaten unbegründet nicht nachgekommen sei.

4.1 Als Parteientschädigung gelten u.a. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), wobei die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) hält zu den Kosten der berufsmässigen Vertretung fest, dass der Richter diese nach dem Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist, festsetzt. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung richtet sich ebenfalls an das Gericht (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 52 N 2).

4.2 Nachdem dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten wurde im Rahmen des Replikrechts nach Art. 53 Abs. 3 ZPO zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 17. September 2025 Stellung zu nehmen, ersuchte die Gesuchsgegnerin am 20. Oktober 2025 – noch bevor überhaupt eine Replik eingereicht wurde – um Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik. Mit Stellungnahme vom 10. November 2025 beantragte der Gesuchsteller die Zusprechung einer Parteientschädigung zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin und führte als Beweis die Nachreichung der Honorarnote an. Am 12. November 2025 nahm die Amtsgerichtspräsidentin davon Vormerk, dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ihre Honorarnote nachreichen wird. Zwar reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist am 19. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein, jedoch wurde diese dem Gesuchsteller nicht mehr zugestellt, sondern sogleich das Urteil gefällt.

Nachdem die Amtsgerichtspräsidentin am 21. Oktober 2025 davon Vormerk genommen hatte, dass die Gesuchsgegnerin zu einer allfälligen Stellungnahme des Gesuchstellers ihrerseits Stellung nehmen will, war die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers nicht verpflichtetet bereits mit der Replik die Honorarnote einzureichen, zumal damit zu rechnen war, dass aufgrund der Duplik der Gesuchsgegnerin weitere Aufwände anfallen würden.

4.3 Die Vorinstanz stellte zu Recht nicht in Abrede, dass dem Beschwerdeführer zufolge anwaltlicher Vertretung und infolge Obsiegens ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht. Obschon mit Urteil vom 22. Januar 2026 das Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung des Gesuchstellers gutgeheissen wurde, entstand dem Beschwerdeführer aus der unterlassenen Zustellung der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 19. Dezember 2025 und damit aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ZPO insofern ein Nachteil, als dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers vor Erlass des Urteils keine Honorarnote einreichte. Zur Einreichung einer solchen war sie vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils auch nicht gehalten gewesen, da sie nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte – nachdem sie die Nachreichung der Honorarnote vorbehalten und die Amtsgerichtspräsidentin davon Vormerk genommen hatte – dass ihr die von der Gesuchsgegnerin bereits angekündigte «Duplik» (recte: Stellungnahme) zur Stellungnahme i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ZPO zugestellt wird. Danach hätte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote einreichen können. Durch die unterlassene Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2025 ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann.

4.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 7 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2026 aufzuheben. Die Parteientschädigung ist anhand des kantonalen Tarifs und unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnote zu bestimmen. Würde das Obergericht die Parteientschädigung selbst festlegen, würde die ordentliche Rechtsmittelinstanz verloren gehen. Die Vorinstanz wird daher darüber zu entscheiden haben, ob die vom Beschwerdeführer in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren. Die Angelegenheit ist deshalb zur Neubeurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin gerügten Interessenkonflikt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, auf die nicht weiter einzugehen ist.

6. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 550.00 wird vollumfänglich zurückerstattet.

7. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden (zzgl. Auslagen und MwSt.) geltend. Für die Ausarbeitung der Beschwerde werden total 6.3 Stunden geltend gemacht, wobei in den 1.5 Stunden am 30. Januar 2026 noch Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Beschwerde enthalten sind. Ein Aufwand von 6.3 Stunden für die Ausarbeitung der vorliegenden Beschwerde ist übersetzt. Die Beschwerde beinhaltet allein 3.5 Seiten Prozessgeschichte, obschon dem Gericht diese aus den Vorakten bekannt ist. Die rechtlichen Ausführungen sind geprägt von Wiederholungen. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist auf die Hälfte, d.h. 3.15 Stunden zu reduzieren. Dies ergibt für den 30. Januar 2026 0.75 Stunden, für den 2. Februar 2026 0.9 Stunden und für den 4. Februar 2026 1.5 Stunden. Der Versand eines Schreibens am 27. Februar 2026 stellt Kanzleiaufwand dar, der bereits im Honorar der Rechtsvertreterin enthalten ist, weshalb diese Position zu streichen ist. Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Dies ergibt einen totalen Aufwand von 4.75 Stunden. Advokatin Bettina Fischer macht für ihre Aufwände einen Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde und für die Volontärin CHF 180.00 pro Stunde geltend, was angemessen erscheint. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1'240.00 (3.85 Stunden à CHF 280.00 und 0.9 Stunden à CHF 180.00) sowie Auslagen von CHF 37.20 (3 % von CHF 1'240.00) und MwSt. in Höhe von CHF 103.45 (8.1 % von CHF 1'277.20). Die Parteientschädigung ist auf insgesamt CHF 1'380.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 7 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2026 wird aufgehoben.

2.    Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die Vorinstanz.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat Solothurn. Der vom A.___verein geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 550.00 wird ihm zurückerstattet.

4.    B.___ hat dem A.___verein für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'380.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

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