Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Erlass der Gerichtskosten
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 12. September 2025 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. August 2024 für den Betrag von CHF 7'289.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2024 sowie für CHF 4'029.60 (Verzugszins bis 21. August 2024) definitive Rechtsöffnung erteilte und A.___ die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte sowie verpflichtete, den Gesuchstellern die Betreibungskosten zu ersetzen und eine Parteientschädigung zu bezahlen,
- A.___ am 11. Februar 2026 ein Erlassgesuch sowie ein Ausstandsbegehren stellte, welche vom Amtsgerichtspräsidenten am 9. Juni 2026 abgewiesen wurden,
- A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Juli 2026 gegen diesen Entscheid fristgerecht an das Obergericht gelangte und um Aufhebung des Entscheids und Erlass der Gerichtskosten ersuchte, ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen Hunkeler und Kofmel stellte sowie um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung ersuchte,
der Amtsgerichtspräsident seinen Entscheid damit begründete, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht erst seit Abschluss des Verfahrens vorliegen würden, womit keine ausserordentliche Lage zum Erlass der Gebühr gegeben sei,
auf die gestellten Ausstandsbegehren mit Hinweis auf den Beschluss der Zivilkammer vom 3. September 2025 (ZKBES.2025.166) nicht eingetreten wird,
der Beschwerdeführer in appellatorischer Art und Weise erneut seine missliche finanzielle Situation schildert,
er selbst bestätigt, dass er schon lange in einer misslichen Situation leben müsse, womit die gesundheitlichen Einschränkungen – wie der Vorderrichter richtig feststellte – nicht erst seit Abschluss des Verfahrens vorliegen,
ein Kostenerlassgesuch ausserdem nicht dazu dienen kann, ein unterlassenes oder abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen oder zu korrigieren,
die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass er seine finanzielle Lage mit der andauernden Einreichung aussichtsloser Rechtsmittel selbst fortlaufend verschlechtert,
das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird,
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 auferlegt werden,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichem Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann