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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.07.2026 ZKBES.2026.163

July 14, 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,980 words·~15 min·18

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juli 2026        

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann    

Oberrichter Schibli

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und ihr Ehemann führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen Scheidungsprozess. Mit Urteil vom 19. März 2026 genehmigte der Amtsgerichtspräsident die von den Ehegatten abgeschlossene Scheidungskonvention und fällte den folgenden Kostenentscheid:

5.  Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

6.  Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

7.  Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann den Betrag von CHF 1'000.00 zu ersetzen.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 4. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 19. März 2026 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

2. Es sei in Ergänzung der Ziffer 6 des Urteils vom 19. März 2026 die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau auf CHF 30'457.85 (inkl. CHF 720.60 Auslagen und CHF 2'282.23 MWST) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

3. Es seien in Abänderung der Ziffer 7 des Urteils vom 19. März 2026 die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 den Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen und der Gerichtskostenanteil der Ehefrau zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu tragen.

4. Eventualiter seien die Ziffern 5 bis 7 des Urteils vom 19. März 2026 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

6. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Der Amtsgerichtspräsident schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt hat. Ebenso fehle jegliche Begründung des Verzichts darauf sowie des Fehlens der Voraussetzungen. Sodann sei der Ehemann auch nicht etwa offensichtlich ausserstande, einen Prozesskostenvor­schuss zu leisten. Offenbar sei er in der Lage, innert 30 Tagen CHF 26'000.00 an die Ehefrau zu überweisen und auch eine Erhöhung der Hypothek der Liegenschaft erscheine mangels anderweitiger Ausführungen denkbar.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Scheidungsverfahren sei ein Eheschutzverfahren mit anschliessender Berufung des Ehemannes vorausgegangen. Im Eheschutzurteil vom 14. Oktober 2022 sei festgestellt worden, dass der gebührende Bedarf der drei Kinder nicht vollständig gedeckt sei. Darüber hinaus sei festgehalten worden, dass der Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der damalige Anwalt der Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ohne ein Prozesskostenvorschuss zu verlangen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr von der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin ohne weiteres gewährt worden. Im vom Ehemann angehobenen Berufungsverfahren sei der Ehefrau wiederum die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, ohne dass ein Prozesskostenvorschuss beantragt oder thematisiert worden wäre.

2.2 Im Scheidungsverfahren habe sie am 9. Januar 2024 ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege gestellt und festgehalten, dass die Vermögensverhältnisse des Ehemannes nicht dokumentiert seien. Entsprechend habe sie beantragt, dass der Ehemann seine Vermögensverhältnisse per Stichtag zu edieren habe. Der Ehemann habe Frist zur Stellungnahme zum Editionsantrag erhalten, ohne dass die geforderten Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen einverlangt worden seien. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 31. Januar 2024 habe sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Gleichentags habe der Amtsgerichtspräsident dem Ehemann Frist zur Klagebegründung gesetzt, ohne die von der Beschwerdeführerin beantragten Unterlagen zu seinen Vermögenssituation einzuverlangen. Den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe der Vorderrichter auf den Zeitpunkt nach Durchführung der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2026 habe der Amtsgerichtspräsident darauf hingewiesen, dass er vor Abschluss des Verfahrens die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin benötigen würde. Schliesslich habe der Amtsgerichtspräsident die Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre ergänzte Honorarnote mit der ausformulierten und unterzeichneten Konvention einzureichen.

2.3 Indem der Amtsgerichtspräsident den Entscheid über den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege bis nach Durchführung der Hauptverhandlung ausgestellt habe, habe er signalisiert, dass er den Entscheid als nicht spruchreif erachtet habe. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass die unentgeltliche Rechtspflege vom Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung abhänge. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren von beiden Instanzen ohne weiteres gewährt worden. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sei nicht als Folge der Thematik Prozesskostenvorschusspflicht aufgeschoben worden. Im Zeitpunkt des Entscheids über die Scheidungsklage am Ende des Verfahrens wäre ein solcher Antrag gegenstandslos. Mit dieser Begründung wäre der Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflegepflege bereits zu Beginn des Verfahrens spruchreif gewesen. Der Vorderrichter habe über zwei Jahre mit einem Entscheid gewartet und sie noch in der Hauptverhandlung zur Einreichung einer ergänzten Honorarnote aufgefordert. Er habe sich widersprüchlich verhalten. Wäre die unentgeltliche Rechtspflege in der Hauptverhandlung abgewiesen worden, hätte die Scheidungskonvention so nicht abgeschlossen werden können. Sie sei im Glauben gelassen worden, sie würde die unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf faires Verfahren sei dadurch verletzt worden.

2.4 Die Beschwerdeführerin weist auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 hin. Darin sei festgehalten worden, dass es überspitzt formalistisch erscheine, weil blossem Selbstzweck dienend, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abzuweisen, die Beschwerdeführerin hätte sich nicht zum Prozesskostenvorschuss geäussert, wenn die Überprüfung der finanziellen Möglichkeiten der Ehegatten tatsächlich möglich gewesen wäre. Entsprechend dürfe der Vorderrichter die bekannten Tatsachen nicht einfach ausser Acht lassen, sondern habe diese zu berücksichtigen. Aus den beigezogenen Eheschutzakten, respektive bereits aus dem entsprechenden Urteilsdispositiv erhelle ohne Weiteres, dass der gebührende Bedarf der drei Kinder nicht vollständig habe gedeckt werden können und der Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch nicht in der Lage gewesen sei, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Im Rahmen der Vorbereitung zur Einigungsverhandlung müsste der Amtsgerichtspräsident zumindest vom Inhalt dieses Urteils Kenntnis gehabt haben. Dass der Ehemann vor diesem Hintergrund sicherlich nicht in der Lage gewesen sei, seine Hypothek zu erhöhen, sei offensichtlich. Geradezu willkürlich sei es vor diesem Hintergrund, dass der Vorderrichter den Antrag der Ehefrau auf Offenlegung der Vermögensverhältnisse durch den Ehemann unbeachtet gelassen habe. So sei es ihr verunmöglicht worden, das Ausbleiben des Antrags auf einen Parteikostenvorschuss zu begründen.

2.5 Wenn der Vorderrichter ausführe, dass die Erhöhung der Hypothek der Liegenschaft mangels anderweitiger Ausführungen denkbar erscheine, impliziere er, dass er selbst am Ende des Scheidungsverfahrens keine Ahnung von den finanziellen Verhältnissen der Parteien habe. Diese Annahme sei schon deshalb willkürlich, weil Entsprechendes von der Beschwerdeführerin gerade nicht thematisiert worden sei. Offenbar komme der Vorderrichter selbst zum Schluss, dass keine liquiden Mittel vorhanden seien, ansonsten die Erhöhung der Hypothek gar nicht erst zur Diskussion gestanden wäre. Damit stelle der Vorderrichter auf die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung ab. Für die Frage des Parteikostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtspflege sei aber der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Damit liege eine falsche Rechtsanwendung vor.

2.6 Es liege ebenfalls eine offensichtliche falsche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn der Vorderrichter ausführe, dass der Ehemann in der Lage sei, innert 30 Tagen CHF 26’000.00 an die Ehefrau zu überweisen. Nach der Scheidungskonvention erfolge die Ausgleichszahlung durch Übertrag von CHF 16’000.00 vom Vorsorgekonto Säule 3a des Ehemannes auf ein Vorsorgekonto Säule 3a der Ehefrau und der Überweisung von lediglich CHF 10’000.00 durch den Ehemann. Dies sei so ausgestaltet worden, weil der Ehemann nicht über die liquiden Mittel verfüge und auf die Hilfe seiner Familie angewiesen sei, was ohne weiteres aus den Scheidungsakten erhelle. Gleiches gelte im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek. Es sei aktenkundig, dass die Einkommensverhältnisse des Ehemannes mit Blick auf die Unterhaltspflicht knapp seien. Soweit die Vorinstanz zudem eine Finanzierung über eine Erhöhung der Hypothek erwäge, fehle es offensichtlich an der tatsächlichen Kreditfähigkeit. Angesichts des Alters der Liegenschaft, der lediglich vereinzelten Renovationen unter hoher Belehnung stehe die Möglichkeit eine Erhöhung der Hypothek ausser Frage. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei auch diesbezüglich – notabene mit Blick auf Beginn und Ende des Scheidungsverfahrens – offensichtlich falsch. Zudem müsse der Ehemann seine Anwältin finanzieren, was nach den Akten ohne die Unterstützung seiner Familie auch nicht möglich gewesen wäre.

3.1 Familienrechtliche Unterstützungspflichten gehen der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor, weshalb im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Personen darzulegen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2025 5. Juni 2025 E. 3). Auf Grund ihrer Subsidiarität kann die unentgeltliche Rechtspflege vom bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss zu leisten nicht in der Lage ist. Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2).

3.2 Hat jedoch der Ehemann selbst um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und Belege eingereicht, welche die Mittellosigkeit darlegen, und wurde diese vom Gericht anerkannt, ist es überspitzt formalistisch, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abzuweisen, die Gesuchstellerin habe sich nicht zum Prozesskostenvorschuss geäussert (a.a.O., E. 3.4). Der entscheidende Umstand in jenem Fall war jedoch, dass die gleiche Gerichtspräsidentin – zwar in verschiedenen Verfahren, jedoch immer zwischen den gleichen Parteien – innert kurzer Zeit mehrere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege geprüft und anstandslos bewilligt hatte. Dies, obschon die Beschwerdeführerin in diesen Gesuchen nach der ersten Abweisung eines Prozesskostenvorschussgesuchs nicht (mehr) ausgeführt hatte, weshalb sie auf ein entsprechendes Gesuch verzichtet. Weiter hatte auch die Vorinstanz des Bundesgerichts den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege noch am 1. November 2021 mit dem Hinweis auf deren offensichtliche Mittellosigkeit gewährt. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, die Argumentation der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege dürfe bereits deswegen abgewiesen werden, weil sie nicht begründet habe, weshalb sie kein Gesuch um Prozesskostenvorschuss gestellt habe, erweise sich folglich ausserdem als Verstoss gegen Treu und Glauben (a.a.O., E. 3.4).

4. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie keinen Antrag für einen Prozesskostenvorschuss gestellt hat. Strittig ist indessen die Frage, ob sie auf eine Begründung verzichten durfte, wieso sie das nicht getan hat. Nach den vorstehenden Erwägungen steht fest, dass sie wegen der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege einen entsprechenden Antrag hätte stellen oder den Verzicht darauf hätte begründen müssen. Zu prüfen ist deshalb, ob Umstände vorliegen, die sie von diesen Obliegenheiten entbunden haben.

5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das vorangegangene Eheschutzverfahren und das vom Ehemann gegen das Eheschutzurteil angehobene Berufungsverfahren. Es trifft zu, dass aus dem Eheschutzurteil bzw. aus den Feststellungen zu den Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Beschwerdeführerin eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgeleitet werden könnte. Trotzdem hat der Ehemann in jenem Verfahren keinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Auch im Berufungsverfahren hat er auf einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. Die eingeforderten Kostenvorschüsse hat er jeweils bezahlt. Dieses Verhalten spricht doch für einen gewissen finanziellen Spielraum des Ehemannes. Weiter wurde das Eheschutzverfahren am 1. Juni 2022 angehoben und das Urteil am 14. Oktober 2022 gefällt. Das Berufungsurteil datiert vom 3. April 2023. Die Scheidungsklage hat der Ehemann am 2. Oktober 2023 eingereicht, wiederum ohne einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Den Kostenvorschuss für das Scheidungsverfahren von CHF 2’000.00 hat er rund drei Wochen vor Ablauf der dafür gesetzten Frist bezahlt. Dieses Verhalten des Ehemannes in den drei Verfahren spricht dafür, dass er über gewisse finanzielle Möglichkeiten verfügt. Am 9. Januar 2024 hat die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren beantragt. Zwischen dem Eheschutzverfahren und dem Scheidungsverfahren liegt ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand, in dem sich einerseits die Verhältnisse geändert haben können. Andererseits waren die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes im gesamten Zeitraum offenbar so, dass er die Prozesse selbst finanzieren konnte. Die Sachlage ist eine ganz andere, als in dem Fall, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 zugrunde lag. Vorliegend hat der Ehemann nie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Zudem wurden vor dem Richteramt in einem nicht unerheblichen zeitlichen Abstand nur zwei Verfahren vor unterschiedlichen Vorsitzenden geführt.

5.2 Zu relativieren ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der damalige Anwalt der Beschwerdeführerin habe im Eheschutzverfahren keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschuss gestellt. Sein Antrag lautete, eventualiter sei der Ehemann im Endentscheid zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ein Prozesskostenbeitrag in der Höhe der ihr auferlegten Prozesskosten zu leisten. Nach konstanter Praxis wird im Eheschutzverfahren nicht separat und vorgängig über einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses entschieden. Vielmehr wird zusammen mit den anderen Eheschutzbegehren im Endentscheid über die Kostenfolgen des Eheschutzverfahrens und in diesem Rahmen auch über den Beitrag eines Ehegatten an die Prozesskosten des anderen befunden. Diese Praxis hat der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin mit seinem Antrag Rechnung getragen. Dementsprechend hat der Ehemann im Eheschutzverfahren beantragt, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bezahlung einer Parteientschädigung bzw. auf Bezahlung eines Parteikostenbeitrages sei abzuweisen. Einzig im vom Ehemann angehobenen Berufungsverfahren hat das Obergericht der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ohne dass vorgängig ein Parteikostenvorschuss beantragt worden ist. Allein daraus ergibt sich keine Vertrauensgrundlage, für das Scheidungsverfahren vor der ersten Instanz ebenfalls ohne weiteres die unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu erhalten.

6. Aus den Akten hat sich keine offensichtliche Mittellosigkeit des Ehemannes ergeben. Wie bereits festgehalten, hat er selbst kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Abklärung der Vermögensverhältnisse des Ehemannes verlangt und dabei verschiedene Vermögenswerte aufgezählt. Mit diesem Antrag hat sie selbst die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Ehemann über Vermögen verfügt. In ihrer Klageantwort und ihrer Duplik hat sie aus Güterrecht jeweils eine Forderung von mehr als CHF 100’000.00 geltend gemacht. Soweit sie ausführt, indem der Amtsgerichtspräsident durch den Aufschub des Entscheids bis zur Hauptverhandlung den Eindruck erweckt habe, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hänge vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ab, bestätigt sie erneut, dass beim Ehemann ausreichende finanzielle Mittel für die Leistung eines Parteikostenvorschusses hätten vorhanden sein können. Umso mehr hätte sich ein entsprechender Antrag ebenso aufgedrängt wie eine Begründung, wieso der Antrag nicht gestellt wird.

7.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Prozessleitung des Amtsgerichtspräsidenten. Es trifft zwar zu, dass dieser ihren zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellten Antrag auf Edition von Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen des Ehemannes nicht unmittelbar beurteilt hat. Ihr Einwand, dadurch sei es ihr verunmöglicht worden, das Ausbleiben des Antrags auf einen Prozesskostenvorschuss zu begründen, geht an der Sache vorbei. Vielmehr muss sie den Antrag erst recht stellen, wenn sie dessen Unterlassung nicht begründen kann. Mit seiner Klage hat der Ehemann später ausserdem verschiedene Urkunden zu seinen Vermögensverhältnissen eingereicht, ohne dass er vom Amtsgerichtspräsidenten dazu aufgefordert worden war. Sodann hat der Amtsgerichtspräsident in seiner Beweisverfügung vom 6. August 2025 die von ihm als erforderlich erachteten Unterlagen des Ehemannes eingefordert. Die Beschwerdeführerin hat danach sowie in der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2026 nicht weiter insistiert und keine weiteren Beweisanträge zum Vermögen des Ehemanns mehr gestellt.

7.2 Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte zu einem früheren Zeitpunkt entschieden werden müssen, wobei die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verhältnisse massgebend gewesen wären. Der Amtsgerichtspräsident hat am 11. Januar 2024 den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf nach Durchführung der Verhandlung vom 31. Januar 2024 angekündigt. Nach der Verhandlung hat er sogleich mitgeteilt, das Gesuch werde nach Durchführung der Hauptverhandlung entschieden. Die Beschwerdeführerin hat dies hingenommen und nicht dagegen opponiert. Vielmehr hat sie eine umfangreiche Klageantwort und anschliessend eine noch umfangreichere Duplik verfasst und eingereicht, ohne dass sie einen vorgängigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt hat. Offensichtlich hat sie sich damit abgefunden, dass über ihr Gesuch erst nach der Hauptverhandlung entschieden wird. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, gilt auch für sie selbst (Art. 52 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Vorderrichter einen abweisenden Entscheid getroffen hat, zu beanstanden, er hätte früher entscheiden müssen, widerspricht diesem Gebot. Ohnehin wäre das Gesuch von an allem Anfang an abzuweisen gewesen, da sowohl der erforderliche Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses wie auch eine Begründung für den Verzicht darauf fehlte. Ein früherer Entscheid hätte der Beschwerdeführerin keinen Nutzen gebracht. Anzumerken bleibt, dass die richterliche Prozessleitung auf eine beförderliche Erledigung der geltend gemachten Ansprüche ausgerichtet ist und nicht die Korrektur prozessualer Versäumnisse einer Partei bezweckt. Der Amtsgerichtspräsident ist nicht verantwortlich für das Versäumnis der Beschwerdeführerin.

8. Der Amtsgerichtspräsident hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingangs und nach Abschluss der Hauptverhandlung zur Einreichung ihrer Honorarnote aufgefordert. Diese Aufforderung beinhaltet keine Zusicherung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dadurch wird keine Vertrauensposition geschaffen und es werden keine Dispositionen ausgelöst und vorgenommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Amtsgerichtspräsident das Fehlen des Antrags für einen Parteikostenvorschuss vorher offenbar noch nicht bemerkt hat. Vielmehr dient diese Aufforderung einzig dazu, die Streitsache für alle zu entscheidenden Fragen spruchreif zu machen. Auch nicht unentgeltlich verbeiständeten Parteien wird von den Gerichten tagtäglich Gelegenheit zur Einreichung ihrer Honorarnoten gegeben, obwohl nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in der Regel nur eine Partei eine Parteientschädigung zugesprochen erhält.

9. Der Amtsgerichtspräsident weist in seiner Begründung auf die Möglichkeit des Ehemannes hin, die Hypothek der Liegenschaft zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin erkennt in dieser Begründung sowohl eine falsche Rechtsanwendung wie auch eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung. Mit den entsprechenden Vorbringen setzt sie sich indessen in Widerspruch zu ihrem eigenen zutreffenden Standpunkt, wonach für die Frage des Parteikostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtspflege die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend sind. Darauf ist nicht näher einzugehen, zumal sich der angefochtene Entscheid auf andere Gründe stützt, nämlich das Fehlen eines Antrags für einen Parteikostenvorschuss und die fehlende Begründung für dessen Ausbleiben.

10. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, sie hätte die Scheidungskonvention so nicht abschliessen können, wenn ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Hauptverhandlung abgewiesen worden wäre. Sie lässt allerdings offen, wieso sie die Konvention so nicht abgeschlossen hätte. Ebenso lässt sie offen, welche günstigere Konvention sie mit der Gegenpartei vereinbart hätte oder welches günstigere Urteil sie beim Amtsgerichtspräsidenten hätte erreichen können. Ohnehin betrifft diese Frage nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern die Gültigkeit der vereinbarten Konvention. Im Übrigen aber haben sich die Parteien darin auch über die Kostenfolgen geeinigt und dabei ausdrücklich festgehalten, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bleibe vorbehalten. Damit kommt auch zum Ausdruck, dass diese Bewilligung noch nicht erteilt worden ist und auch keine Grundlage der Konvention war.

11. Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von allem Anfang an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

12. Für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht (BGE 137 III 470). Die Beschwerdeführerin hat somit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.       A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller

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